LG Hamburg, Urteil vom 09.12.2014 - 318 O 249/13
Fundstelle
openJur 2016, 1180
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten zu 1) wegen Beratungspflichtverletzung in Bezug auf drei Beteiligungen an geschlossenen Fonds sowie von den Beklagten zu 2) bis 4) hinsichtlich einer dieser Beteiligungen (einer Schiffsfondsbeteiligung) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditisten einer Publikums-KG.

Der im Jahre 1946 geborene und verheiratete Kläger war im Jahre 2004 als Zahnarzt in eigener Praxis tätig. Das Haushaltseinkommen belief sich auf jedenfalls durchschnittlich € 8.000,00 monatlich, wobei das Haushaltsnettoeinkommen in einer vom Kläger am 17.11.2004 unterschriebenen Gesprächsnotiz (Anl. B 1-4) mit € 11.500,00 angegeben wurde. Der Kläger verfügte über einen Immobilienbesitz im Wert von € 860.000,00, über Finanzanlagen in Höhe von € 395.000,00 und Beteiligungen an Alger-Investmentfonds in Höhe von € 350.000,00. Zudem verfügte der Kläger über eine Anwartschaft gegenüber der B.- W.V. von monatlich rund € 4.600,00 ab seinem 65. Lebensjahr (Anl. K 2).

Im Jahr 2004 kam der Kläger in Kontakt mit dem Zeugen M. R. H., der für die Beklagte zu 1) als selbständiger Handelsvertreter tätig war. Dieser erstellte aufgrund eines Vorgesprächs im Oktober 2004 eine Analyse „Private Finanzstrategie“ für den Kläger, in der es auf Seite 6 unter „Ihre sehr wichtigen und wichtigen Ziele (nach Priorität sortiert)“ hieß (Anl. K 1):

•Finanzielle Sicherheit im Alter

•Finanzielle Sicherheit der Hinterbliebenen im Todesfall

•Steuervorteile erzielen

•Geld rentabel anlegen

•Liquiditätsvorsorge (Sicherheitsreserve)

•Sicherheit und finanzielle Zukunft meiner Kinder

•Finanzielle Absicherung von Sach- und Vermögensrisiken“

Nach einer Beratung durch den Zeugen M.H. zeichnete der Kläger am 17.11.2004 über die Beklagte zu 3) unter ihrer damaligen Firma als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der H.S. VIII GmbH & Co. KG in Höhe von € 50.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin in Höhe von € 52.500,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung (Anl. K 3) Bezug genommen. Dabei handelte es sich um eine Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds. Der Kläger erhielt des Verkaufsprospekt (Anl. B 1-31 = Anl. B 2-1), wobei der Zeitpunkt der Prospektübergabe zwischen den Parteien streitig ist. Das Fondskonzept sah vor, dass sich die Beteiligungsgesellschaft als Dachfonds an acht verschiedenen Ein-Schiffsgesellschaften beteiligte, wobei diese die Teilmärkte Massengutschiffe, Mehrzweckfrachtschiffe, Produktentanker und Containerschiffe abdeckten (Prospekt Seite 17, Anl. B 2-1). Gemäß § 4 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages war die Beklagte 2) persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ohne Einlage. Die Beklagten zu 3) und 4) waren gem. § 4 Ziff. 2 lit. a) und b) des Gesellschaftsvertrages unter ihrer damaligen Firma Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 142). Die Beklagte zu 3), seinerzeit firmierend als H.H.S. GmbH, war zugleich Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 4) war unter ihrer damaligen Firma H.H.C. mbH zugleich Prospektherausgeberin (Prospekt Seite 139).

Der Kläger unterschrieb am 17.11.2004 eine als „Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines Anteils am geschlossenen Dachfonds für Schiffsbeteiligungen „H.S. VIII““ bezeichnete Erklärung (Anl. B 1-4) sowie eine als „Checkliste „H.S. VIII““ (Anl. B 1-8) bezeichnete tabellarische Übersicht. Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme an die Fondsgesellschaft. Er erhielt für die Jahre 2005 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von € 13.000,00 aus der Beteiligung. Am 06.09.2010 leistete er einen Nachschuss von € 1.740,00, erhielt jedoch € 1.914,00 zurück.

Der Kläger verfügte im März 2006 über Guthaben von Giro- und Tagesgeldkonten in Höhe von rund € 80.000,00. Nach einer weiteren Beratung durch den Zeugen M.H. bei ihm zuhause zeichnete der Kläger am 23.03.2006 eine mittelbare Beteiligung an der T.I.P. GmbH & Co. KG in Höhe von US-$ 70.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt US-$ 73.500,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung vom 23.03.2006 (Anl. K 6) Bezug genommen. Der Kläger erhielt den Verkaufsprospekt (Anl. K 7), wobei der Zeitpunkt der Prospektübergabe zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) streitig ist. Das Konzept der Fondsgesellschaft bestand in dem Erwerb, Betrieb und der späteren Veräußerung von fünf Büroimmobilien in den USA, die über separate Objektgesellschaften gehalten wurden (Prospekt Seite 4, Anl. K 7).

Der Kläger unterschrieb am 23.03.2006 eine als „Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines Anteils am geschlossenen Immobilienfonds „T.I.P. 35/7““ (Anl. B 1-6) sowie das Merkblatt „Währungsrisiken bei dem geschlossenen Immobilienfonds „T.I.P. 35/7““ (Anl. B 1-9). Der Kläger zahlte die Einlage von seinerzeit umgerechnet € 59.833,93 an die Fondsgesellschaft. Er erhielt aus dieser Beteiligung für die Jahre 2007 bis 2011 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 8.924,12.

Am 04.10.2006 zeichnete der Kläger nach einer Beratung durch den Zeugen M.H. eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG in Höhe von € 35.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin € 36.750,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung vom 04.10.2006 (Anl. K 9) verwiesen. Der Kläger erhielt den Fondsprospekt (Anl. K 4), wobei zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) streitig ist, wann dies erfolgte. Zweck der Fondsgesellschaft war der Handel mit britischen Lebensversicherungspolicen im dortigen Zweitmarkt über eine Beteiligung als Limited Partner an einer britischen Personengesellschaft in Form einer Limited Partnership (Prospekt Seite 23, Anl. K 4).

Der Kläger unterschrieb am 04.10.2006 eine als „Gesprächsnotiz zur Vermittlung des geschlossenen Fonds „H.O. VII UK““ bezeichnete Erklärung (Anl. B 1-5). Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme an die Fondsgesellschaft. Er erhielt aus dieser Beteiligung Ausschüttungen für das Jahr 2008 in Höhe von € 2.450,00.

Die drei Fondsbeteiligungen entwickelten sich nicht wie prospektiert. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Rechtsanwaltsschreiben vom 06.12.2012 (Anl. K 10) auf, bezüglich der Beteiligung an der T.I.P. GmbH & Co. KG Schadensersatz an ihn zu leisten. Die Beklagte zu 1) wies den Vorwurf der Beratungspflichtverletzung mit Schreiben vom 20.12.2012 (Anl. K 11) zurück.

Der Kläger stellte am 20.12.2012 bei der C. GmbH einen Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Beklagten zu 1) – 4) (Anl. K 12) und rügte, fehlerhaft beraten worden zu sein, sowie Prospektfehler. Am 11.02.2013 bescheinigte die C. GmbH die Erfolglosigkeit des Güteversuchs (Anl. K 13).

Der Kläger trägt vor, dass er vom Zeugen M.H. weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden sei. Bereits in dem Vorgespräch in der zweiten Oktoberhälfte 2004 über seine Anlageziele habe er gegenüber dem Zeugen H. geäußert, dass er Vermögen für künftige Anschaffungen bilden und seine bisherige Altersvorsorge aufbessern wolle. Seine Risikobereitschaft habe der Zeuge zu keinem Zeitpunkt erfragt. Er habe lediglich etwas höhere Erträge als mit Tagesgeldkonten erzielen wollen, sei aber keinesfalls bereit gewesen, mehr als geringe Bonitätsrisiken und Zinsschwankungen hinzunehmen. Irgendwelche Erfahrungen mit geschlossenen Fonds habe er nicht gehabt. Da über seine Risikobereitschaft nicht gesprochen worden sei, könne sich die Beklagte zu 1) nicht darauf berufen, dass diese mit „wachstumsorientiert“ angegeben worden sei. Ihm sei nicht in den Sinn gekommen, dass diese Angabe mit seinen Anlagezielen überhaupt nicht vereinbar sei.

Der Zeuge H. habe ihm die Fondsbeteiligungen als hochrentabel und sicher dargestellt. Diese seien wegen des Totalverlustrisikos für die Altersvorsorge ungeeignet gewesen. Die Emissionsprospekte habe er jeweils erst nach Zeichnung erhalten. Die Prospekte hätten während der Beratung keine Verwendung gefunden. Die in den Gesprächsnotizen genannten Risiken seien für ihn „im Beratungszusammenhang“ nur so zu verstehen gewesen, dass sie zwar abstrakt vorhanden seien, aber insgesamt nicht relevant wären.

Der Zeuge H. habe bei der Vorstellung der Fondsbeteiligungen fälschlicherweise behauptet, dass der jeweilige Fonds jährliche Erträge von über 7 % erbringen würde. Die Bedeutung der Berechnung der Rendite nach dem internen Zinsfuß (IRR-Methode) sei nicht erläutert worden. Der Zeuge H. sei nicht dahingehend geschult worden, die Anleger darüber aufzuklären, dass es sich nicht um eine mit Festgeldanlagen vergleichbare Rendite handele.

Von irgendwelchen Risiken aller streitgegenständlichen Vermögensanlagen sei in den Beratungsgesprächen überhaupt nicht die Rede gewesen. Insbesondere habe ihn der Zeuge H. nicht über die Risiken aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung sowie das Risiko des Wiederauflebens der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckte Ausschüttungen (§ 172 Abs. 4 HGB), der Nachhaftung von 5 Jahren nach dem Ausscheiden, der Schwankung bei der Ertrags- und Wertentwicklung mit Verlustrisiko und der Risiken aus der Fremdkapitalaufnahme hingewiesen. Der Zeuge H. habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei den prospektierten regelmäßigen Ausschüttungen nicht um eine Rendite oder festen Gewinn der Beteiligung handele, sondern die Ausschüttungen nicht sicher seien. In der Beratung sei nicht erläutert worden, welche Verträge geschlossen und wofür konkret die eingeplanten Gelder hätten verwendet werden sollen. Ebenso wenig sei angegeben worden, welche Beträge / welcher Anteil für investive und welche für nichtinvestive Zwecke außerhalb der eigentlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten hätten verwendet werden sollen. Der Zeuge H. habe ihn nicht über das Risiko der Majorisierung in der Gesellschafterversammlung aufgeklärt.

Hinsichtlich der Schiffsfondsbeteiligung habe der Zeuge H. ihn nicht darauf hingewiesen, dass in den Herstellungskosten für die Schiffe Bauzeitzinsen enthalten seien, obwohl es sich dabei um Fondskosten handele, dass die Kreditaufnahme in US-Dollar und in Yen erfolge, in den Kreditverträgen Wertsicherungsklauseln (loan-to-value- und 105 %-Klausel) vereinbart worden seien und welche Risiken sich daraus ergäben, das Risiko der Kündigung des von der Schiffsfondsgesellschaft aufgenommenen Kontokorrentkredits, die starken Marktschwankungen, denen die Charterraten unterlägen, sowie dass die Fondsgesellschaft einen Großteil der Schiffsbetriebskosten zu tragen habe und diese seit dem Jahr 2000 zum Teil überaus stark angestiegen seien.

Hinsichtlich des Immobilienfonds habe ihn der Zeuge H. nicht über den Interessenkonflikt zwischen dem Initiator und dem Verkäufer von zwei der Immobilien sowie auch darüber nicht aufgeklärt, dass die Anteile faktisch unveräußerlich seien und sein Kapital bis zum Jahr 2021, an dem erstmals die Kündigung möglich sei, gebunden sei, jährlich eine US-Steuererklärung abgegeben werden müsse, das Agio als Teil des Kapitaleinsatzes nicht bei der Renditeberechnung berücksichtigt worden sei, die Fondsgesellschaft selbst keine Bürokomplexe erwerbe, sondern sich nur an einer US-Kommanditgesellschaft beteilige, die vom Zeugen dargelegte steigende Rendite lediglich auf Prognoseberechnungen beruht habe und es bei der Verschlechterung des wirtschaftlichen Gesamterfolgs zu geringeren Ausschüttungen als prognostiziert kommen könne, welche Entwicklungen auf dem US-Mietmarkt in den letzten Jahren stattgefunden hätten und zukünftig zu erwarten seien. Zudem habe ihn der Zeuge H. nicht auf das Totalverlustrisiko aufgrund der Fremdfinanzierungsquote von 61 % im Fall von rückgängigen Mieteinnahmen, das Risiko der Anschlussfinanzierung nach Ablauf der festen Laufzeit sowie darauf hingewiesen, dass die Komplementärin auch Handlungen zum Nachteil der Anleger ausführen könne, Ausschüttungen nicht aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft geleistet würden, sondern diesen überstiegen, welcher Teil des von ihm investierten Geldes werthaltig in die Immobilieninvestitionen fließe und welcher für die nicht wertbildenden Ausgaben verwendet werde und dass von dem von ihm investierten Kapital 25,6 % ausschließlich in Weichkosten geflossen sei.

Der Prospekt des H.S. VIII sei fehlerhaft. Der Prospekt lasse die Höhe der Weichkosten nicht erkennen. Die Planrechnung sei schon auf der Ebene des Dachfonds unrichtig, da bei der Mittelherkunft das Agio nicht einberechnet, sondern lediglich in einer Fußnote erwähnt sei (Seite 35). Die Erwähnung des Agios bei der Mittelverwendung sei unrichtig, da es sich hierbei nicht um eine Ausgabe handele. Die Berechnungen im „Investitionsplan (Mittelverwendung)“ seien unrichtig, da die Vertriebskosten in unzutreffender Höhe ausgewiesen und nicht die tatsächlichen fondsbedingten Kosten angegeben seien (Zinsen der Vorfinanzierung des Eigenkapitals gehörten zu den fondsbedingten Kosten). Tatsächlich ergebe sich bezogen auf die alleine mit dem Agio belasteten Einlagen der Anleger ein Weichkostenanteil von 31,5 %, was der Anlageinteressent jedoch nur herausfinden könne, wenn er umfangreiche Nachberechnungen anstelle.

Auch der Prospekt des Fonds H.O. VII UK sei fehlerhaft. Der Investitions- und Finanzierungsplan (Seite 43) sei unrichtig, denn die tatsächliche Investition werde dem Anleger verheimlicht. Finanzierungsnebenkosten gehörten nicht zur Investition, sondern hätten den fondsbedingten Kosten zugeschlagen werden müssen. Die tatsächliche Höhe der Weichkosten und deren Anteil am Kommanditkapital würden dem Anlageinteressenten verheimlicht. Die Weichkosten beliefen sich in Wirklichkeit auf € 8,9 Mio. Dass die Liquiditätsreserve die Ausschüttungen schmälere, könne der Anleger nicht hinreichend erkennen. Die Risikohinweise (Seiten 10 ff.) seien unvollständig in Bezug auf das Totalverlustrisiko, das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB und das Risiko, dass eine Liquiditätsreserve gar nicht erst gebildet werden könne.

Die Prospektfehler seien kausal für die Anlageentscheidung gewesen, obwohl die Übergabe der Prospekte nicht rechtzeitig erfolgt sei, denn dafür reiche aus, dass der Berater die Aufklärung auf der Grundlage des Prospekts vornehme, was hier – wenn auch völlig unzureichend – der Fall gewesen sei.

Sein Schaden belaufe sich auf für die Beteiligung an der H.S. VIII GmbH & Co. KG auf € 39.500,00, für die Beteiligung an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG auf € 50.909,81 und für die Beteiligung an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG auf € 34.300,00. Daneben habe er Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinns gegen die Beklagten. Er habe bei der V.V. AG ein Annuitätendarlehen in einer die Klagforderung übersteigender Höhe in Anspruch genommen, für das er Zinsen von 4,2 % p.a. zu zahlen gehabt habe. Wären ihm die Beteiligungssummen nicht vorenthalten worden, hätte er dieses Darlehen tilgen können. Daraus ergäben sich Schadensersatzbeträge für seinen entgangenen Gewinn von € 14.320,42, € 16.492,10 und € 9.639,26, mit insgesamt € 43.939,26.

Seine Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Er habe nicht über Anlagekenntnisse verfügt, die seine Aufklärungsbedürftigkeit grundsätzlich in Frage gestellt hätten. Bei den Gesprächsnotizen handele es sich um vorformulierte Bedingungen, die mit dem Beratungsinhalt nichts zu tun hätten. Sämtliche handschriftlichen Eintragungen mit Ausnahme seiner Unterschrift stammten vom Zeugen H.. Dieser sei den Inhalt der Formulare nicht mit ihm durchgegangen, erst recht nicht unter Zuhilfenahme der dort von ihm eigens eingetragenen Seiten des jeweiligen Prospekts. Er habe die Anlagen auch aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung des Zeugen H. so verstanden, dass er damit die aufgetretenen Wertschwankungen in den Alger-Fonds nicht gehabt habe. Die Reduzierung oder das Ausbleiben von Ausschüttungen hätte ihn keineswegs veranlassen müssen, schon früher eine Falschberatung anzunehmen.

Der Beklagten zu 1) sei es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, weil sie Anlegern, die die Altersvorsorge oder Aufstockung derselben als Anlageziel vorgegeben hätten, organisiert falsch beraten und geschlossene Fondsbeteiligungen mit Totalverlustrisiko vermittelt habe. Die Gesprächsnotizen hätten erkennbar den Sinn, dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zu nehmen, die Fehlberatung geltend zu machen.

Durch das Güteverfahren sei die Verjährung gehemmt worden. Die Bekanntgabe des Güteantrags sowie die Zustellung der Klage an die Beklagten seien demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Er habe seine Prozessbevollmächtigten erst im Oktober 2012 mit der Prüfung seiner Ansprüche beauftragt und erst dadurch Kenntnis von den Prospektfehlern und der Beratungspflichtverletzung erlangt.

Die Beklagten zu 2) - 4) haben der R.R.T.C. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 28.01.2014 (Bl. 157 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2) - 4) beigetreten. Die Beklagten zu 2) - 4) haben dem Dipl.-Ing. W.K. den Streit verkündet. Dieser ist mit Schriftsatz vom 28.05.2014 (Bl. 352 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seite der Beklagten beigetreten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 53.820,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 50.000,00 an der H.S. VIII GmbH & Co. KG,

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 50.000,00 an der H.S. VIII GmbH & Co. KG im Verzug befinden,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihn von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich seiner Beteiligung im Nennbetrag von € 50.000,00 an der H.S. VIII GmbH & Co. KG freizustellen haben und die Beklagte zu 3) aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag keinerlei Rechte mehr gegen ihn geltend machen kann,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihn von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen haben, die ihm aus der schadensersatzbedingten Übertragung der Rechte gem. Ziffer 1 entstehen,

5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 67.401,91 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der T.T.T. GmbH bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von US-$ 70.000,00 an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG,

6. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der T.T.T. GmbH bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von US-$ 70.000,00 an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG im Verzug befindet,

7. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihn von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der T.T.T. GmbH bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von US-$ 70.000,00 an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG freizustellen hat,

8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 43.939,26 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 35.000,00 an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG,

9. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der angebotenen Rechte aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 35.000,00 an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG im Verzug befindet,

10. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihn von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3) bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 1.) im Nennbetrag von € 35.000,00 an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG freizustellen hat,

11. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn € 2.594,20 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2012 zu bezahlen,

12. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihn von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten über € 2.456,28 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2013 freizustellen haben.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 2) – 4) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Nebenintervenient K. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin R.R.T.C. GmbH beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass dem Kläger die bestehenden Risiken der Beteiligungen sowohl mündlich als auch schriftlich mittels Gesprächsnotizen und der vorab übergebenen Emissionsprospekte dargelegt worden, die Emissionsprospekte inhaltlich nicht zu beanstanden und etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt seien.

Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, dass der vermeintliche Schaden des Klägers jeweils mit Zeichnung entstanden sei, so dass Verjährung mit Ablauf des 31.12.2007 und 31.12.2009 eingetreten sei. Durch das Güteverfahren sei die Verjährung nicht gehemmt worden, da die Durchführung eines Güteverfahrens bei einem Gegenstandswert von mehr als € 750,00 zur Verjährungshemmung nicht geeignet sei, das Güteverfahren rechtsmissbräuchlich veranlasst worden sei, da der Güteantrag von vornherein ohne Erfolgsaussicht gewesen und das Güteverfahren nicht zur Verjährungshemmung gedacht sei, die formellen Voraussetzungen des Güteantrags nicht erfüllt seien, da entgegen § 3 Abs. 2 lit. a) der Verfahrensordnung der C. GmbH (Anl. B 1) die ladungsfähige Anschrift ihres Geschäftsführers nicht im Güteantrag angegeben worden sei, und der Güteantrag ihr nicht „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB zugestellt worden sei, da dieser am 24.12.2012 im Original bei der Gütestelle eingegangen, ihr aber erst am 14.01.2013 zugestellt worden sei. Jedenfalls aber beziehe sich die Hemmungswirkung nur auf die im Güteantrag gerügten Pflichtverletzungen. Unabhängig davon sei ihr die Klage nicht „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden. Die C. GmbH habe das Scheitern des Güteverfahrens am 18.01.2013 bestätigt, womit gem. § 7 Abs. 1 b) der Verfahrensordnung das Güteverfahren geendet habe. Die Verjährungshemmung wäre damit ab dem 18.07.2013 entfallen. Die Klagschrift datiere auf den 07.08.2013 und sei ihr erst am 04.09.2013 zugestellt worden. Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers folge aus seinen Vorkenntnissen, den Emissionsprospekten, den Beitrittserklärungen, den Gesprächsnotizen (Anl. B 1-4 – B 1-6), der Checkliste „H.S. VIII“ (Anl. B 1-8), dem Merkblatt „Währungsrisiken“ (Anl. B 1-9), dem Anlegerinformationsschreiben zu der H.O. VII UK KG (Anl. B 1-10), den Ausschüttungsreduktionen und –aussetzungen, der Havarie der MS „M.S.“ und den Geschäftsberichten und Gesellschaftsversammlungen sowie den Versammlungsprotokollen (Anl. B 1-13 – Anl. B 1-26). Der Kläger habe die Gesprächsnotizen, die Checkliste und das Merkblatt auch gelesen. Selbst wenn er dies nicht getan hätte, würde dies den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen. Der Kläger habe auch das Musterschreiben der H.O. UK KG erhalten. Dem Kläger sei hinsichtlich der Schiffsfondsbeteiligung bereits mit Schreiben vom 20.06.2007 (Anl. B 1-11), 27.06.2007 (Anl. B 1-12) und 08.08.2008 (Anl. B 1-13) mitgeteilt worden, dass die Ausschüttungen nicht in prospektierter Höhe geleistet werden könnten. Auch bei dem US-Immobilienfonds seien die Ausschüttungen ab dem Jahr 2008 erheblich reduziert worden. Die Ausschüttungen seien in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen beschlossen worden. Dem Kläger seien die Einladungen und Protokolle per Post übermittelt worden. Einem Anleger sei aufgrund der Reduktion der Ausschüttungen bekannt, dass die Beteiligung nicht sicher sei.

Die Klage sei unschlüssig, weil konkreter Sachvortrag des Klägers zu seiner Anlageerfahrung fehle. Zwischen dem Kläger und ihr sei kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Sie habe dem Kläger die drei streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen lediglich vermittelt.

Sie habe keine Pflichten verletzt. Der Zeuge H. habe den Kläger darauf hingewiesen, dass er jeweils im Status eines selbstständigen Handelsvertreters agiert habe. Sie habe die Fondskonzepte und Emissionsprospekte einer Plausibilitätskontrolle unterzogen. Anhaltspunkte, an der Werthaltigkeit des Produkts oder der Fondskonzeption zu zweifeln, hätten nicht bestanden. Zudem seien externe Prospektprüfungen durchgeführt worden, die keine Beanstandungen ergeben hätten.

Es lägen keine ihr zurechenbaren Pflichtverletzungen des Zeugen H. vor. Zu den Gesprächen vor Zeichnung liege kein schlüssiger Vortrag des Klägers vor. Unklar sei, welcher Vorwurf zu welcher Vermittlung erhoben werden solle. Der Aufklärungsumfang richte sich nach der Anlageerfahrung und den Umständen, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung seien.

Der Zeuge H. habe die bestehenden Chancen und Risiken jeweils anhand des Emissionsprospekts dargelegt. Der Kläger habe anlässlich der vom Zeugen H. am 20.10.2004 durchgeführten Datenerhebung über die finanziellen Verhältnisse erklärt, dass ihm zu investierendes Kapital zur Verfügung stehe und er an einer Kapitalanlage interessiert sei, mit welcher er hohe Renditechancen wahren könne und ggfs. auch die Möglichkeit habe, Steuern zu sparen. Der Zeuge H. habe mit dem Kläger vereinbart, dass er für ihn entsprechende Anlagen heraussuchen und ihm diese in einem weiteren Gesprächstermin vorstellen werde. Dieser weitere Gesprächstermin habe Anfang November 2004 stattgefunden. In diesem Termin habe der Zeuge H. dem Kläger die Beteiligung an der H.S. VIII u.a. anhand des Emissionsprospekts vorgestellt. Da sich der Kläger interessiert an der Beteiligung gezeigt habe, habe der Vermittler dem Kläger den Emissionsprospekt mit dem Hinweis überreicht, diesen zu lesen. Nachdem der Kläger den Prospekt gelesen habe, habe er mit dem Vermittler einen weiteren Gesprächstermin für den 17.11.2004 vereinbart. In diesem Termin sei auch die Zeichnung erfolgt. Der Emissionsprospekt habe dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits seit ca. 2 Wochen vorgelegen. Da der Kläger den Zeichnungsschein versehentlich im falschen Feld unterschrieben habe und dies von der Fondsgesellschaft moniert worden sei, habe der Vermittler dem Kläger am 30.11.2004 mitgeteilt, dass er die Beitrittserklärung erneut ausfüllen und unterzeichnen müsse. Dies sei erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Kläger der Prospekt längst vorgelegen. Der Kläger habe zudem auf der Beitrittserklärung und in der Gesprächsnotiz unterschrieben, dass er den Prospekt erhalten habe.

Zu Beginn des Jahres 2006 sei der Kläger erneut an den Zeugen H. herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass ihm erneut zu investierendes Kapital zur Verfügung stehe und er abermals Interesse an einer chancenreichen Investition habe und gerne erneut in ein mit einem Schiffsfonds vergleichbares Produkt investieren würde. Um eine möglichst große Risikostreuung zu erreichen, habe der Kläger geplant, eine Investition in einen Fonds mit einem anderen Investitionsobjekt als Schiffe zu tätigen. Der Zeuge H. habe dem Kläger zu Beginn des Monats März 2006 die Möglichkeit einer Beteiligung an der T.I.P. 35 KG vorgestellt. Der Kläger habe um weitere Informationen gebeten. Daher habe der Zeuge dem Kläger den Emissionsprospekt überreicht mit dem Hinweis, diesen vollständig zu lesen. Nachdem der Kläger den Prospekt vollständig gelesen habe, habe er mit dem Zeugen H. den Gesprächstermin am 23.03.2006 vereinbart, in welchem die Zeichnung erfolgt sei. Dem Kläger habe der Emissionsprospekt zu diesem Zeitpunkt seit ca. 3 Wochen vorgelegen. Auch bei dieser Beteiligung sei eine Nachbearbeitung erforderlich gewesen, weil der Kläger die Widerrufsbelehrung nicht unterzeichnet habe. Der Kläger habe sich erneut zu Gunsten der Beteiligung entschlossen und die Widerrufsbelehrung unterschrieben. Der Kläger habe durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung und der Gesprächsnotiz bestätigt, den Prospekt erhalten zu haben.

Im Herbst 2006 habe der Kläger erneut gegenüber dem Vermittler erklärt, dass er gerne Kapital mit hohen Renditechancen anlegen wolle. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass er an einer breiten Risikodiversifikation interessiert sei und gerne in einen Fonds investieren würde, welcher von seinen bisherigen Beteiligungen und Investitionsobjekten und jeweiligen Marktgegebenheiten relativ unabhängig sei. Der Zeuge H. habe dem Kläger Mitte September 2006 die Beteiligung an der H.O. VII UK KG vorgestellt und dem Kläger den Emissionsprospekt überreicht mit dem Hinweis, diesen zu lesen. Nachdem der Kläger den Prospekt vollständig gelesen habe, habe er mit dem Zeugen H. einen Gesprächstermin für den 04.10.2006 vereinbart, in welchem die Zeichnung erfolgt sei. Dem Kläger habe der Prospekt zu diesem Zeitpunkt seit ca. 2 Wochen vorgelegen. Der Kläger habe auf der Beitrittserklärung mit gesonderter Unterschrift bestätigt, den Prospekt erhalten zu haben.

Die Emissionsprospekte wiesen keine Fehler auf. Insbesondere seien die Chancen und Risiken übersichtlich und vollständig sowie verständlich dargestellt. Zudem sei die Aufklärung des Klägers hinsichtlich aller drei Beteiligungen durch die Gesprächsnotizen (Anl. B 1-4 – Anl. B 1-6) erfolgt, die ihrerseits Risikohinweise enthalten hätten. Diese habe der Kläger vor der Unterschrift auch gelesen.

Sie habe die Prospekte auf Plausibilität kontrolliert. Etwaige doch bestehende Prospektfehler seien nicht zu erkennen gewesen. Zudem wären etwaige Prospektfehler für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen, weil dieser behaupte, dass die jeweiligen Prospekte nicht Gegenstand der Anlageberatung gewesen seien. In diesem Fall könnten sich Prospektfehler auch nicht auf die Anlageentscheidung ausgewirkt haben.

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife aufgrund des Anlageverhaltens nicht zu Gunsten des Klägers ein.

Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen, wenn er Erklärungen unterschrieben habe, ohne diese zu lesen.

Die Klage sei unschlüssig, da der Kläger nicht zu weiteren Voraussetzungen der Übertragung der Fondsanteile im Rahmen des Zug-um-Zug Antrags vortrage. Der Kläger müsse sich die erhaltenen Steuervorteile anrechnen lassen. Der Vortrag zum entgangenen Gewinn von 4,2 % lasse nicht erkennen, in welcher Höhe und ab wann das angebliche Annuitätendarlehen bei der V.V. AG bestanden habe. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger keine höheren Ausschüttungen als die in der Klage vorgetragenen erhalten habe. Der Kläger könne nicht die Erstattung bzw. die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Sie mache sich den Vortrag der Beklagten zu 2) – 4) hierzu zu Eigen.

Die Beklagten zu 2) - 4) tragen vor, dass die Klaganträge zu 3) und 4) zu unbestimmt und daher unzulässig seien. Sie hätten keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Kläger sei ordnungsgemäß durch den Zeugen H. beraten worden. Der Emissionsprospekt der H.S. VIII GmbH & Co. KG enthalte keine Fehler. Insbesondere enthalte der Prospekt eine ausreichende Darstellung zur Höhe der Weichkosten. Nach der Darstellung auf Seite 35 des Prospekts sei der Betrag der Gesamt-Finanzierungsplanung ausdrücklich um ein Agio von 5 % zu erhöhen. Die Berücksichtigung des Agios jeweils im Zuge der Investitionsplanung im Wege der Finanzierungsplanung führe dazu, dass die Gesamtbeträge von Mittelherkunft und Mittelverwendung – wie zwingend erforderlich – identisch seien. Im Rahmen der Darstellung der Investitionsplanung bzw. Mittelverwendung der jeweiligen Zielfonds erfolge demgegenüber eine ausdrückliche Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die einzelnen Investitionskosten. Die Berücksichtigung des geleisteten Agios erfolge in Gestalt einer Vergütung zusätzlich zu den Emissionskosten. Auch dies werde ausdrücklich angegeben. Einzelheiten zu der Vergütung in Höhe des geleisteten Agios würden im Rahmen des Abschnitts zu den „wesentlichen Verträgen der Zielfonds“ erläutert. Die Berücksichtigung des Agios im Rahmen der Emissionskosten bei der Darstellung der Investitionsplanung und Mittelverwendung sei zutreffend. Die Investitionsplanung bzw. Mittelverwendung zu den jeweiligen Zielfonds weise die tatsächlichen fondsbedingten Kosten korrekt aus. Insbesondere habe eine Berücksichtigung der Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung nicht erfolgen müssen. Die Zwischenfinanzierungszinsen seien zutreffend im Rahmen der Liquiditätsvorschau der einzelnen Zielfonds aufgeführt. Auf eine Berücksichtigung der Zinsen in diesem Zusammenhang weise der Emissionsprospekt (Anl. B 2-1) ausdrücklich hin (Seite 121). Die Existenz und die Verzinsung der Zwischenfinanzierungsdarlehen würden an zahlreichend Stellen des Prospekts erläutert. Dabei werde eine Rückführung der jeweiligen Gesamtdarlehenssumme bis zum Jahre 2006 angekündigt. Eine Ausweisung dieser erst künftig fälligen Verbindlichkeiten im Rahmen der Darstellung der gegenwärtigen fondsbedingten Kosten verbiete sich daher. Im Ergebnis lasse sich durch die vorgenannte Darstellung etwa des Kaufpreises der einzelnen Schiffe die Höhe der Kosten, die direkt in den Erwerb der jeweiligen Schiffsbeteiligung geflossen sei – ohne Berücksichtigung der Kosten, die diesen Erwerb erst ermöglicht hätten – durch einen einfachen Blick in den Investitionsplan bzw. die Mittelverwendung der jeweiligen Zielfonds ermitteln. Eine weitere Erhöhung der direkten (investiven) Kosten ergebe sich, wenn man ihnen je nach Betrachtungsweise gleichfalls die Beträge für Baureserve, Erstausrüstung / Infahrtsetzung und/oder Bauaufsicht hinzurechne.

Der Kläger hätte die Beteiligung an der Fondsgesellschaft in jedem Fall erworben. Wesentlich für die Anlageentscheidung des Klägers seien nicht die von ihm gerügten tabellarischen Darstellungen im Emissionsprospekt zum Investitionsplan bzw. Mittelverwendung und Finanzierungsplan bzw. Mittelherkunft sowie Liquiditätsvorschau gewesen, sondern die in Aussicht gestellte hohe Rentabilität der Anlage. Weiter spreche das frühere und danach gezeigte Anlageverhalten des Klägers für dessen Risikobereitschaft, da er € 350.000,00 in riskante „Alger-Fonds“ investiert gehabt und sich nacheinander an drei verschiedenen geschlossenen Fonds beteiligt habe.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von insgesamt € 40.451,78. Der Kläger habe keinen Beweis für das angebliche Annuitätendarlehen und dessen Konditionen angeboten. Zudem hätte der Kläger das Darlehen nicht mit den Beteiligungssummen getilgt. Ein etwaiger Schaden des Klägers wäre zudem um die Steuervorteile zu kürzen, die der Kläger aus den Beteiligungen erlangt habe. Der Kläger habe aus der streitgegenständlichen Schiffsfondsbeteiligung außergewöhnliche steuerliche Vorteile erzielt und Verlustzuweisungen für das Jahr 2005 in Höhe von € 20.523,54 sowie für das Jahr 2006 in Höhe von € 1.756,47 erhalten.

Die Beklagten zu 2) – 4) erheben die Einrede der Verjährung. Die prognostizierten Ausschüttungen seien bereits zu Beginn der Laufzeit kontinuierlich niedriger geworden und hätten im Jahre 2009 schließlich komplett ausgesetzt werden müssen. Über die schwieriger werdende Lage auf dem Schiffsmarkt und die sinkenden Charterraten sei der Kläger durchweg informiert worden (Anl. B 2-2). Dadurch habe der Kläger spätestens im Jahr 2008 Kenntnis davon erlangt, dass die Anlage nicht so sicher gewesen sei, wie er geglaubt habe. Verjährung sei daher mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten. Sie befänden sich nicht im Annahmeverzug, weil das außergerichtliche Schreiben vom 06.12.2012 nicht an sie adressiert gewesen sei und eine andere Beteiligung betroffen habe. Auch der Güteantrag enthalte kein Angebot des Klägers auf Übertragung der Schiffsfondsbeteiligung. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten müssten sie dem Kläger nicht erstatten, weil sie sich gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt mit der Zahlung von Schadensersatz im Schuldnerverzug befunden hätten. Die Kosten des Güteverfahrens seien nicht erstattungsfähig, weil sie durch die unvermittelte Stellung des Güteantrags „überfallen“ worden seien. Auch seien die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Höhe nach nicht gerechtfertigt.

In Bezug auf sie – die Beklagte zu 3) – enthalte § 10 des Treuhandvertrages eine Haftungsbeschränkung hinsichtlich der H.S. VIII GmbH & Co. KG (Prospekt Seite 148). Die kenntnisabhängige Ausschlussfrist für Geltendmachung von Haftungsansprüchen belaufe sich auf 6 Monate. Ebenso enthalte der Treuhandvertrag eine summenmäßige Haftungsbegrenzung. Ihre Haftung für einfache Fahrlässigkeit sei ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit falle ihr nicht zur Last.

In Bezug auf sie – die Beklagte zu 4) – fänden die Grundsätze der uneigentlichen Prospekthaftung aufgrund eines gesetzlichen Spezialitätsverhältnisses keine Anwendung. Der Kläger mache gegen sie als Prospektverantwortliche Ansprüche aus Prospekthaftung geltend. Derartige Ansprüche seien verjährt, da eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Veröffentlichung des streitgegenständlichen Prospekts bestehe. Weitergehenden Pflichtverletzungen, insbesondere aus der Beteiligung an Vertragsverhandlungen oder der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens, trage der Kläger nicht vor. Nur in einem solchen Fall komme ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens neben einem spezialgesetzlichen Anspruch aus eigentlicher Prospekthaftung noch in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 1) – 4) im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der H.S. VIII GmbH & Co. KG.

I.

Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) wegen fehlerhaften Anlageberatung aus § 280 Abs. 1 BGB bestehen nicht.

1.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist vor Zeichnung der Beteiligung H.S. VIII GmbH & Co. KG am 17.11.2004 stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Auskunftsvertrag zustande gekommen.

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.).

Der Anlageberatungsvertrag ist vom Anlagevermittlungsvertrag als reinem Auskunftsvertrag abzugrenzen. Einen Anlageberater wird der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114, Rn. 13 f., zitiert nach juris).

80Zwar trifft der Einwand der Beklagten zu 1) zu, dass der Vortrag des Klägers zum Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages mit ihr im Jahre 2004 vor Zeichnung der hier in Rede stehenden Schiffsfondsbeteiligung knapp ausfällt. Jedoch lässt sich der Klage insoweit entnehmen, dass die Beklagte zu 1) durch den Zeugen H. dem Kläger eine Analyse „Private Finanzstrategie“ präsentiert und ihm auf dieser Basis den Vorschlag gemacht hat, sich an dem hier in Rede stehenden Schiffsfonds zu beteiligen. Schon dies spricht dagegen, dass es lediglich um die Erteilung von Auskünften ging. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages ergeben sich zudem aus dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1) in der Klagerwiderung vom 26.02.2014 zu dem Ablauf vor Zeichnung und der Aufklärung des Klägers durch den Zeugen H. (Seite 66 ff., Bl. 233 ff. d.A.) sowie die Übergabe des Emissionsprospekts (Seite 77 ff., Bl. 244 ff. d.A.), dem der Kläger in der Replik nicht entgegen getreten ist. Der Zeuge H. hatte im Oktober/November 2004 unstreitig zunächst eine Analyse „Private Finanzstrategie“ für den Kläger erstellt und dessen Vermögensverhältnisse und Anlageziele (vgl. Anl. K 1) erfasst. Dies lässt erkennen, dass die Tätigkeit der Beklagten zu 1) auch die fachkundige Bewertung und Beurteilung der vorgestellten Kapitalanlagen im Hinblick auf die Anlageziele des Klägers beinhaltete. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1) seinerzeit mit dem Slogan „AWD – Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ und somit mit der Erbringung Beratungsleistungen warb.

Aus dem Hinweis der Beklagten zu 1), dass das vom Kläger am Tag der Zeichnung neben der Beitrittserklärung unterschriebene Formular („Gesprächsnotiz“, Anl. B 1-4) in der Überschrift den Begriff „Vermittlung“ enthält, ergibt sich nichts anderes, da das Formular auf die „private Finanzstrategie Bilanz“ des Klägers vom 17.11.2004 Bezug nimmt und es im Anschluss an den Kopf des Formulars mit Eintragungen über den zur Kapitalanlage zur Verfügung stehenden Betrag, das Haushaltseinkommen, das Vermögen und die bereits bestehenden Kapitalanlagen am Ende von Ziff. 4 heißt: „Hinweis: Bei unvollständigen und/oder falschen Angaben ist eine anlegergerechte Beratung nicht gewährleistet.“ Ein ähnlicher Hinweis findet sich im Übrigen auch in der „Gesprächsnotiz zur Vermittlung des geschlossenen LV-Fonds „H.O. VII UK““ vom 04.10.2006 (Anl. B 1-5) auf Seite 1 unten. Daraus wird ebenfalls deutlich, dass es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein laufendes Beratungsverhältnis in Bezug auf Kapitalanlagen bestand.

Von wem die Initiative zu dem Gespräch ausging und ob sich der Kläger bereits für Schiffsfondsbeteiligungen interessierte, ist für die Frage, ob ein Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, unerheblich. Die Beklagte zu 1) macht nicht geltend, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen H. zum Ausdruck gebracht hat, bereits zum Erwerb der Beteiligung an dem „H.S. VIII“ entschlossen zu sein und keine Beratung in Anspruch nehmen zu wollen. Dies erscheint auch deshalb eher fernliegend, weil es sich um die erste geschlossene Fondsbeteiligung handelte, die der Kläger gezeichnet hat, und der Kläger infolgedessen über keine Anlageerfahrung in diesem Segment verfügte.

Der Anlageberatungsvertrag ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), nicht etwa mit dem Zeugen H. zustande gekommen. Mag dieser auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) als deren selbständiger Handelsvertreter tätig geworden sein, so ist er gegenüber dem Kläger im Namen der Beklagten zu 1) aufgetreten. So sah die „Gesprächsnotiz“ (Anl. B 1-4) die Unterschrift „des AWD-Abschlussvermittlers“ vor. Auch war das Formular mit dem Logo der Beklagten zu 1) („AWD“) versehen.

2.

Die Beklagte zu 1) hat den Kläger vor dessen Betritt zur H.S. VIII GmbH & Co. KG am 17.11.2004 nicht fehlerhaft beraten.

a) In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach juris m.w.N.).

86Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 12, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. J.uar 2014 – 17 U 106/12, Rn. 31, zitiert nach juris). Wurde der Anleger von dem Vermittler ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 33, zitiert nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 216, Rn. 16, zitiert nach juris). Die Übergabe des Prospekts erst im Zeichnungstermin wäre nicht rechtzeitig erfolgt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 21, zitiert nach juris; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.01.2014 – 11 U 57/13; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 – 24 U 65/11, Rn. 46, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere wenn der Prospekt wie hier einen Umfang von 156 Seiten hat (Anl. B 1-31 = B 2-1).

Die Beklagte zu 1) hat jedoch im Zuge der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorgetragen, wann konkret rechtzeitig vor Zeichnung der Emissionsprospekt an den Kläger übergeben worden ist (vgl. zur sekundären Darlegungslast: OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 17 U 106/12, Rn. 38, zitiert nach juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2013 – 5 U 76/13, ZIP 2013, 2303, Rn. 22, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2012 – 4 U 517/10, Rn. 149, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.05.2006 – III ZR 205/05, WM 2006, 1288, Rn. 7, zitiert nach juris). So hat die Beklagte zu 1) auf Seite 77 f. der Klagerwiderung vom 26.02.2014 (Bl. 244 f. d.A.) vorgetragen, dass es bereits Anfang November 2004 einen Gesprächstermin gegeben habe, in dem der Zeuge H. dem Kläger die Beteiligung vorgestellt und diesem den Emissionsprospekt überlassen habe. Erst nachdem der Kläger diesen gelesen habe, sei der Termin vom 17.11.2004 vereinbart worden, in dem die Zeichnung erfolgt sei. Da der Kläger die Beitrittserklärung zunächst an falscher Stelle unterschrieben habe, sei eine Nachbearbeitung erforderlich gewesen. Dies habe der Zeuge H. dem Kläger nach dem 30.11.2004 mitgeteilt. Der Kläger habe sich abermals mit dem Zeugen H. getroffen und die Beitrittserklärung erneut unterzeichnet.

Diesem Vortrag ist der Kläger in der Replik nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Insbesondere hat der Kläger den geschilderten zeitlichen Ablauf nicht bestritten. Der pauschale Vortrag des Klägers in der Klagschrift, dass er den Prospekt „nach Zeichnung“ ausgehändigt erhalten habe, reichte vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags durch die Beklagte zu 1) in der Klagerwiderung nicht aus.

Eine Frist von rund 2 Wochen zwischen Prospektübergabe und Zeichnungstermin erscheint ausreichend dafür, dass es dem Kläger möglich war, in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Prospektinhalt zu nehmen. Dass er den Prospekt gelesen hat, hat der Kläger in der Replik nicht bestritten. Daher kann dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Kläger den Zeichnungsschein erst zu einem nicht genau vorgetragenen Zeitpunkt nach dem 30.11.2004 erneut unterschrieben hat und ihm der Prospekt zu diesem Zeitpunkt selbst dann schon mindestens zwei Wochen vorgelegen hätte, wenn ihm der Prospekt im Zeichnungstermin vom 17.11.2004 erst nach der Zeichnung ausgehändigt worden wäre.

aa) Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Beratungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1) war der Emissionsprospekt der „Capitalanlage H.S. VIII“ (Anl. B 1-31 = Anl. B 2-1) nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dies gilt sowohl in Bezug auf die vom Kläger auf Seite 11 ff. der Klage (Bl. 12 ff. d.A.) in Bezug auf sämtliche Fondsbeteiligungen als auch hinsichtlich der auf Seite 23 ff. der Klage (Bl. 24 ff. d.A.) speziell im Zusammenhang mit der Schiffsfondsbeteiligung gerügten Beratungsfehler.

(1) Der Prospekt enthält ausreichende Risikohinweise dazu, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko handelt (Seite 14 und 96). Auch klärt der Prospekt – wie der Kläger selbst einräumt – über die Mindestdauer der Beteiligung auf (Prospekt Seite 105). Entgegen dem Vortrag des Klägers war die Beteiligung nicht erst im Jahr 2021, sondern bereits zum 31.12.2016 erstmals kündbar (§ 18 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 145).

(Gesicherte) jährliche Erträge der Beteiligung von 7 % lassen sich dem Fondsprospekt nicht entnehmen. Zwar ergibt sich aus der Darstellung auf Seite 12 des Prospekts und der Vorschau der Ausschüttungen auf Seite 36 des Prospekts, dass für den Dachfonds in den Wirtschaftsjahren 2005 bis 2016 Ausschüttungen von anfänglich 8 % p.a. auf das Kommanditkapital prognostiziert wurden, die unter Berücksichtigung der Veräußerungserlöse der Schiffe der Zielfonds zum Ende der Laufzeit deutlich ansteigen sollten. Der Prospekt enthält jedoch auf Seite 14 im Kapital über „Chancen und Risiken auf einen Blick“ einen deutlichen Hinweis auf das Prognoserisiko. Dort heißt es, dass das Risiko bestehe, dass sich die Zielfonds wirtschaftlich schlechter entwickelten als erwartet. Auch im Kapitel über Chancen und Risiken (Prospekt Seite 91 ff.) wird im Zusammenhang mit den „Umsatzerlöse[n] in der Betriebsphase“ sowie „Totalverlust/Haftung“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannten Risiken negative Auswirkungen auf die Höhe der Ausschüttungen haben können. Im Übrigen ist auch der Sensitivitätsanalyse ab Seite 99 zu entnehmen, dass es bei einer negativen Abweichung der Parameter Charterratenhöhe, Veräußerungserlös, Wechselkursverlauf, Schiffsbetriebskosten und Zinsen zu niedrigeren Ausschüttungen und damit zu einer niedrigeren Rendite für den Anleger kommen kann.

Die Bedeutung der Renditeermittlung nach IRR (Internal Rate of Return) wird im Prospekt auf Seite 152 im Glossar erläutert. Dort erfolgt auch der deutlich Hinweis, wie die Rendite nach dem sog. internen Zinsfuß ermittelt wird und dass diese nicht mit der Rendite von festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar ist.

Welche Verträge der Anleger im Zusammenhang mit dem Beitritt abschließt und dass es sich in der Regel um eine mittelbare Beteiligung als Treugeber mit Abschluss eines Treuhandvertrages handelt, wird im Prospekt auf Seite 103 im Kapitel über die „Rahmenbedingungen“ zutreffend und ausreichend erläutert. Auf den folgenden Seiten wird die Rechtsstellung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin sowie in Bezug auf seine Mitwirkungsrechte und die Gesellschafterversammlung erläutert.

Über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) im Falle von nicht durch Gewinnen gedeckten Ausschüttungen wird der Anleger auf den Seiten 14, 96 und 105 des Prospekts ausreichend aufgeklärt. Insbesondere aus der Risikodarstellung auf Seite 96 lässt sich entnehmen, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen nicht um die Rendite der Beteiligung im Sinne eines Gewinns handelt.

Der Umstand, dass die Schiffe der Zielfonds teilweise durch Schiffshypothekendarlehen finanziert wurden, lässt sich dem Kapitel „Die Zielfonds“ (Prospekt Seite 39 ff.) jeweils unter der Überschrift „Die Finanzierung“ sowie aus dem jeweiligen „Finanzierungsplan (Mittelverwendung)“ entnehmen (vgl. beispielhaft zur MS „I.d.B.“ Seite 42 und 44 des Prospekts). Die Darstellung der daraus resultierenden Zinsrisiken erfolgt auf Seite 15 und 94 des Prospekts. Diese ist als ausreichend anzusehen.

Schließlich wird im Prospekt auch dargestellt, welcher Teil der Mittel in investive und nicht investive Zwecke fließt. Dies ergibt sich aus den im Prospekt auf Seite 39 ff. dargestellten Investitions- und Finanzierungspläne der acht Zielfonds (vgl. beispielhaft Seite 78 des Prospekts für die MS „M.S.“). Der jeweilige Anteil wird zwar nicht mit einem Prozentwert angegeben, ist für den Anleger aber für jeden Zielfonds durch einen einfachen Rechenschritt zu ermitteln. Wesentliche Verträge des Dachfonds und der Zielfonds werden auf Seite 106 f. bzw. 109 ff. des Prospekts dargestellt.

(2) Der Prospekt enthält auch eine vollständige und zutreffende Aufklärung über die Risiken, der der Zeuge H. dem Kläger speziell in Bezug auf die Schiffsfondsbeteiligung verschwiegen haben soll, wobei sich der diesbezügliche Vortrag des Klägers teilweise mit seinen hinsichtlich der Beratung vor der Zeichnung aller drei Fondsbeteiligungen erhobenen Rügen überschneidet.

Wie bereits ausgeführt enthält der Prospekt hinreichende Hinweise auf die Risiken der unternehmerischen Beteiligung bis hin zum Totalverlustrisiko und das Prognoserisiko.

100Dem Einwand des Klägers, dass es sich bei den Kosten der Bauzeitzinsen für die Schiffe nicht um einen Teil der Herstellungskosten, sondern um Fondskosten handele und dies im Prospekt auch so hätte dargestellt werden müssen (Klage Seite 24, Bl. 25 d.A.), ist nicht zu folgen. Unter „weichen Kosten“ sind alle Kosten zu verstehen, die außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten liege (BGH, Urteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, Rn. 9, zitiert nach juris). Die Bauzeitzinsen gehören jedoch zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten, weil diese im sachlichen Zusammenhang mit der Fertigstellung des Fondsobjekts (hier: der Schiffe) stehen (so auch OLG Köln, Urteil vom 09.02.2012 – 18 U 95/11, Rn. 145 f., zitiert nach juris).

Über das Wechselkursrisiko, das sich hier daraus ergibt, dass Teilbeträge des Darlehens der Zielfonds in Japanische Yen konvertiert werden können, um eventuell von einem gegenüber dem Euro bzw. US-Dollar günstigeren Zinsniveau zu profitieren (vgl. Prospekt Seite 67) wird auf den Seiten 67 und 95 des Prospekts ausreichend aufgeklärt. Im Rahmen der Darstellung der einzelnen Zielgesellschaften wird sodann unter „Die Finanzierung“ (vgl. etwa Seite 54 für die MS „L.E.“ und MS „L.O.“) näher dargestellt, welcher Anteil des Darlehens in Japanischen Yen aufgenommen werden soll.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass kein Hinweis durch den Zeugen H. auf die Risiken erfolgt sei, die sich aus einer loan-to-value-Klausel oder 105 %-Klausel in den Schiffsdarlehensverträgen ergeben könnten, ist er beweisfällig dafür geblieben, dass die von den Zielfondsgesellschaften abgeschlossenen Darlehensverträge überhaupt derartige Klauseln enthalten. Dies haben sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagten zu 2) – 4) bestritten. Ergänzender Vortrag des Klägers zum Inhalt der Schiffshypothekenverträge sowie zu den Rechten der finanzierenden Bank bei einer Unterschreitung der Beleihungsgrenze ist nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf Seite 112 des Prospekts allgemein auf das Fremdfinanzierungsrisiko sowie im Besonderen darauf hingewiesen, dass die Bank, sollte das Kreditlimit bei teilweiser Valutierung des Darlehens in einer anderen Währung als der Leitwährung bedingt durch den Wechselkurs um mehr als 5 % überschritten werden, die Tilgung bis auf das Kreditlimit gemäß Tilgungsplan verlangen könne. Ob der Kläger – wenn die Darlehensverträge entsprechende Wertsicherungsklauseln vorgesehen haben sollten – trotz der gesetzlichen Regelung in § 490 Abs. 2 BGB ausdrücklich auf das Risiko hätte hingewiesen werden müssen, dass die darlehensgebende Bank bei einer Unterschreitung der Beleihungsgrenze ggfs. Sondertilgungen oder weitere Sicherheiten von den Zielfonds verlangen könne (verneinend: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13), kann an dieser Stelle ausdrücklich offen bleiben.

Der Prospekt enthält auch die zutreffende Darstellung, dass sechs der acht Zielgesellschaften Kontokorrentkredite zugesagt worden sind (Prospekt Seite 112). Bereits aus der Darstellung, dass die Darlehen bisher lediglich zugesagt seien, ergibt sich für den aufmerksamen Leser, dass nicht auszuschließen ist, dass diese entgegen der Zusage nicht gewährt werden, was zu Lasten der Liquidität der betroffenen Zielfonds und damit mittelbar der Rendite gehen könnte. Eines speziellen Risikohinweises hierzu bedurfte es nicht.

Auf die Volatilität der Charterraten und die möglichen Auswirkungen auf die Höhe der Ausschüttungen wird im Prospekt auf Seite 15 und 93 sowie im Einzelnen im Rahmen der Sensitivitätsanalyse (Prospekt Seite 99 ff.) hingewiesen.

Der Prospekt enthält im Zusammenhang mit den Schiffsbetriebskosten auf Seite 15 und 94 sowie im Rahmen der Sensitivitätsanalyse eine inhaltlich ausreichende Darstellung. Dass die Schiffsbetriebskosten nicht etwa von den Charterern der Schiffe, sondern den Zielfondsgesellschaften zu tragen waren, ergibt sich aus der Darstellung der Zielfonds unter der Überschrift „Ertragsvorschau“ (vgl. beispielhaft die Ertragsvorschau der MS „I.d.B.“ auf Seite 45 des Prospekts). Dass im Prospekt keine Darstellung der Entwicklung der Schiffsbetriebskosten seit dem Jahr 2000 enthalten ist, ist unschädlich, weil der Kläger nicht dartut, welchen Aufklärungsfehler er aus dem von ihm behaupteten starken Preisanstieg der Schiffsbetriebskosten eines Tankers zwischen 2000 und 2005 von 6,4 % in Bezug auf seine Aufklärung über die Beteiligung durch den Prospekt rügen will.

bb) Da der Kläger für die nicht rechtzeitigen Prospektübergabe beweisfällig geblieben ist, hätte sich eine Verletzung der Pflicht zur anlagegerechten Beratung nur daraus ergeben können, dass die Beratung entweder auf der Basis eines fehlerhaften Prospekts erfolgt ist oder der Zeuge H. im Prospekt enthaltene Risikohinweise durch mündliche Erklärungen relativiert und so für den Kläger entwertet hat. Beides war nicht der Fall.

(1) Etwaige Prospektfehler sind nicht schon deshalb von vornherein unbeachtlich, weil der Kläger geltend macht, dass der Prospekt nicht Gegenstand der Beratung gewesen sei und bei dieser keinerlei Verwendung gefunden habe (Seite 8 der Klagschrift, Bl. 9 d.A.). Dies folgt schon daraus, dass hier davon auszugehen ist, dass die Aufklärung des Klägers maßgeblich durch den ihm rechtzeitig vor Zeichnung übergebenen Emissionsprospekt erfolgt ist und der Kläger diesen Prospekt vor Zeichnung auch gelesen hatte. Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zu 1) in der Replik nicht entgegen getreten.

Unabhängig davon ist die Vermutung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, selbst bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht schon widerlegt, wenn der Anleger den Prospekt nicht ausgehändigt erhalten und gelesen hat. Verwendung findet der Prospekt nämlich schon dann, wenn er den Anlagevermittlern oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche dient. Dies gilt nicht nur für die eigentliche Prospekthaftung, sondern auch bei der Verletzung von Aufklärungspflichten eines Anlageberaters oder -vermittlers (BGH, Versäumnisurteil vom 13.12.2012 – III ZR 70/12, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, ZIP 2008, 412, Rn. 17 f., zitiert nach juris). Der Kläger behauptet in der Replik vom 20.09.2014, dass dies der Fall gewesen sei (Seite 16, Bl. 401 d.A.).

Auch die „Gesprächsnotiz“ vom 17.11.2004 (vgl. dort Ziff. 6, Anl. B 1-4) spricht dafür, dass die Beklagte zu 1) den Zeugen H. dazu angehalten hatte, die Anleger allein auf der Grundlage des Emissionsprospekts zu beraten. Dass es sonstige Arbeitsgrundlagen für Beratungsgespräche gab, hat die Beklagte zu 1) nicht geltend gemacht.

Der Emissionsprospekt der „Capitalanlage H.S. VIII“ (Anl. B 1-31 = Anl. B 2-1) weist die vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler nicht auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris; Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NZG 2014, 904, Rn. 12, zitiert nach juris).

Zu den gerügten Prospektfehlern im Einzelnen:

(a) Höhe der Weichkosten

Die Darstellung der sog. Weichkosten im Prospekt ist nicht zu beanstanden. Der Kläger rügt hierzu, dass nicht erkennbar sei, in welcher Höhe die von ihm gezahlte Beteiligungssumme inkl. Agio in das Investment (Schiffsbeteiligung) fließe (Bl. 36 ff. d.A.).

Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn „weiche“ Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden (BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rn. 9, zitiert nach juris).

Dies konnte der Kläger jedoch aus der Darstellung im Prospekt hinreichend erkennen. Richtig ist, dass bei der Darstellung der Mittelherkunft im Rahmen der Planrechnung (Seite 35) das Agio von 5 % nur durch eine Fußnote im Abschnitt „Gesamt Mittelherkunft“ erwähnt wird. Entsprechend wird auf das Agio bei den Investitions- und Finanzierungsplänen der einzelnen Ein-Schiffgesellschaften beim „Investitionsplan (Mittelverwendung)“ in dem Punkt „Marketing, Emissionskosten“ und beim „Finanzierungsplan (Mittelherkunft)“ in dem Punkt „Kommanditkapital“ ebenfalls lediglich durch eine Fußnote hingewiesen (vgl. etwa Seite 44 zur „MS I.d.B.“). Dies setzt sich bei der Darstellung der Vergütung fort, die die Zielfondsgesellschaften für die Eigenkapitalbeschaffung jeweils an die H.H.C. mbH zu zahlen hatten (Prospekt Seite 117). Für den Kläger ließ sich aus dem Prospekt entnehmen, dass es sich bei dem zusätzlich zu der Beteiligungssumme zu erbringenden Agio um einen „durchlaufenden“ Posten für die Fondsgesellschaft handelte, das der H.H.C. mbH zufloss. Der Prospekt verschweigt nicht etwa, dass zu den Einlagen der Anleger noch das 5 %-ige Agio hinzuzurechnen ist. Einer konsolidierten Darstellung der Weichkosten aller acht Zielfonds zusammen bedurfte es nicht.

Warum die Erwähnung des Agios bei der Mittelverwendung nach Auffassung des Klägers systematisch „komplett unrichtig“ sein soll, weil das Agio ausschließlich eine Einnahmeposition, niemals eine Ausgabe darstelle (Seite 37 der Klagschrift, Bl. 38 d.A.), erschließt sich dem Gericht nicht. Denn ansonsten wären die Gesamtbeträge von Mittelherkunft und Mittelverwendung unterschiedlich hoch gewesen, was eher zur Verwirrung des Anlegers geführt hätte, weil bei der Mittelverwendung scheinbar ein Teilbetrag „gefehlt“ hätte. Auch wenn das Agio von der Fondsgesellschaft lediglich an die acht Zielfondsgesellschaften durchgereicht wurde, weil diese und nicht die Dachfondsgesellschaft die Vertriebsvereinbarungen über die Eigenkapitalbeschaffung mit der H.H.C. mbH abgeschlossen hatten, wie sich aus der Darstellung auf Seite 117 des Prospekts ergibt, handelt es sich dabei um eine Form der „Mittelverwendung“. Dem Anleger wurde nicht verschleiert, dass das Agio nicht bei der Dachfondsgesellschaft verbleibt, sondern neben den unter „Mittelverwendung“ angegebenen Beträgen weitergeleitet wird. Dem Anleger wird durch die Darstellung im Prospekt grade nicht suggeriert, dass das von ihm gezahlte Agio in das Investment fließen würde.

(b) Kosten der Eigenkapitalzwischenfinanzierung

Auch insoweit liegt kein Prospektfehler vor. Der Kläger trägt vor, dass sich aus allen Zielfonds Gesamtkosten der Zwischenfinanzierung von € 2.179.000,00 ergäben (Klage Seite 40, Bl. 41 d.A.), die in der Mittelverwendungsrechnung fehlten. Zwar trifft es zu, dass die Kosten für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung im Prospekt an verschiedenen Stellen erwähnt werden (Seite 54, 67, 83 f., 121), nicht aber im Investitionsplan der Zielfonds bei der Darstellung der Mittelverwendung (vgl. z.B. MS „M.S.“, Prospekt Seite 78). Allerdings wird in der Liquiditätsvorschau der jeweiligen Zielfondsgesellschaft (vgl. z.B. Prospekt Seite 80) bei den Zinsen in einer Fußnote darauf hingewiesen, dass die Zinsen „inkl. der laufenden Zwischenfinanzierungskosten des Eigenkapitals in Höhe von insgesamt T€ 133 (T€ 50 für 2004 und T€ 83 für 2005) und ggf. Zinsen auf den Kontokorrent“ zu verstehen sind.

120Die Kosten der Eigenkapitalzwischenfinanzierung betreffen die Schnittstelle zwischen Anfangsinvestition und laufenden Kosten des Fonds und sind hier im Prospekt als laufende Kosten dargestellt worden. Dabei kommt es für den Anleger weniger auf die Frage an, ob mit den von den Anlegern eingeworbenen Einlagen die Zinsen der Zwischenfinanzierung bezahlt werden oder die Zinsen jedenfalls teilweise aus den Chartereinnahmen der Schiffe bestritten werden. (Die Schiffe wurde bereits 2004 von den Zielfonds übernommen worden und erzielten daher bereits Einnahmen.) Entscheidend ist, dass sich für den Anleger aus der Darstellung im Prospekt ergibt, dass und in welcher Höhe Zwischenfinanzierungszinsen anfallen. Denn dadurch wird für den aufmerksamen Leser des Prospekts deutlich, dass diese Zinszahlungen seine Rendite schmälern. Dies ist der Darstellung im Prospekt jedoch hinreichend zu entnehmen.

(c) Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB

Auch auf das Risiko, Ausschüttungen, die aus Liquidität und nicht aus Gewinnen der Zielgesellschaften gezahlt wurden, unter Umständen gem. § 172 Abs. 4 HGB erstatten zu müssen, wird im Prospekt ausreichend hingewiesen.

123Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich – jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts – aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen (BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, WM 2009, 2387, zitiert nach juris).

Dies zugrunde gelegt, ist der Hinweis auf Seite 96 des Prospekts als inhaltlich ausreichend anzusehen. Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass durch die Formulierung „soweit“ suggeriert werde, dass der Fall nur vielleicht eintrete, während das Fondskonzept anfangs vorsehe, dass schon mit der ersten Ausschüttung die Haftung wieder auflebe. Der Prospekt verweist auf Seite 96 auf die Planrechnungen und enthält den zutreffenden Hinweis, dass den prospektierten Ausschüttungen nach den Planrechnungen zur zum Teil kumulierte Gewinne gegenüberstünden. Zudem ergibt sich aus der Darstellung der steuerlichen Grundlagen (Prospekt Seite 118 ff.), dass die Fondsgesellschaft anfänglich planmäßig Verluste machen sollte und die Anleger eine Verlustzuweisung erhalten sollten (vgl. etwa die Darstellung auf Seite 120 des Prospekts). Damit drängte sich für den aufmerksamen Leser des Prospekts das Risiko auf, dass die Kommanditistenhaftung wiederaufleben könnte.

(2) Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Risikohinweise in dem ihm rechtzeitig vor Zeichnung übergebenen Prospekt durch Erklärungen des Zeugen H. im Beratungsgespräch relativiert und damit für ihn entwertet worden sind.

Der Umstand, dass ein rechtzeitig vor Zeichnung übergebener und inhaltlich fehlerfreier Prospekt Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623, Rn. 7, zitiert nach juris; Urteil vom 14.04.2011 – III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139, Rn. 7, zitiert nach juris). Der Vortrag des Klägers auf Seite 8 und 16 der Klage (Bl. 9 und 17 d.A.) lässt ein solches Verhalten des Zeugen H. nicht erkennen. Bei den angeblichen Aussagen, dass die Beteiligung „hochrentabel und sicher“ sei und es sich um eine „besonders gute Anlage“ handele, handelt es sich ersichtlich um eine werbende Anpreisung ohne konkreten Bezug auf bestimmte Risiken.

(3) Da der Kläger durch den ihm rechtzeitig übergebenen Emissionsprospekt hinreichend über die mit der Beteiligung verbundenen Chancen und Risiken aufgeklärt worden war, kommt es nicht darauf an, ob auch die sog. Gesprächsnotiz vom 17.11.2004 (Anl. B 1-4), die der Kläger unterschrieben und nach seinem eigenen Vortrag in der Replik (Seite 4 f., Bl. 389 f. d.A.) auch gelesen hat, eine hinreichende Risikoaufklärung über sämtliche vom Kläger gerügten Punkte beinhaltet hätte.

3.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch den Zeugen H., ihn vor der Zeichnung der hier in Rede stehenden Schiffsfondsbeteiligung nicht anlegergerecht beraten habe.

Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20, zitiert nach juris m.w.N.). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 24.04.2012 – III ZR 389/12, Rn. 28, zitiert nach juris).

Soweit der Kläger geltend macht, dass der Zeuge H. mit ihm vor der Zeichnung nicht über die Frage seiner Risikobereitschaft gesprochen habe, sich aber aus der Privaten Finanzstrategie - Bilanz (Anl. K 1) ergebe, dass ihm in erster Linie die finanzielle Absicherung im Alter sowie der Hinterbliebenen im Todesfall wichtig gewesen sei, lässt sich den dort festgehaltenen Anlagezielen des Klägers auch entnehmen, dass es ihm um die Erzielung von Steuervorteilen und die Rentabilität der Geldanlage ging. Angesichts dessen erscheint die vermittelte Schiffsfondsbeteiligung, die nur einen Anteil von einem Viertel der seinerzeit frei verfügbaren Liquidität des Klägers von € 200.000,00 (Anl. B 1-4) betraf, nicht von vornherein als ungeeignete Kapitalanlage für den Kläger. Der Kläger war finanziell für seine Altersvorsorge nicht unbedingt darauf angewiesen, dass das Kapital in jedem Fall erhalten bleiben musste. So konnte der Kläger nach der Mitteilung der B.- W.V. für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 15.04.2003 (Anl. K 2) ab seinem 65. Lebensjahr am 29.03.2011 mit einem Altersruhegeld von gut € 4.600,00 monatlich rechnen und verfügte über Immobilienbesitz. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger an dritter Stelle auch gewünschte Erzielung von Steuervorteilen nur im Falle einer unternehmerischen Beteiligung mit entsprechenden Verlustrisiken möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008 – III ZR 159/07, Rn. 6, zitiert nach juris). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger bei jeder ihm ab dem Jahr 2004 von der Beklagten zu 1) vermittelten Kapitalanlage nur um eine sichere Anlage zur Altersvorsorge ging.

Im Übrigen wurde der Kläger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken – wie bereits ausgeführt – durch den ihm rechtzeitig vor Zeichnung übergebenen Emissionsprospekt sowie ergänzend durch die „Gesprächsnotiz“ (Anl. B 1-4) aufgeklärt. Dort heißt es unter Ziff. 5.9 unmissverständlich: „Bei dem Beteiligungsangebot H.S. VIII handelt es sich um ein chancen- aber auch risikoreiche langfristige Investition. Diese Investition ist nur geeignet für einen risikobereiten Anleger, der gegebenenfalls auch ein Totalverlustrisiko hinnehmen kann.“ Ähnliches ließ sich auch der Darstellung der „Chancen auf einen Blick“ auf Seite 14 des Prospekts entnehmen.

Der pauschale Vortrag des Klägers, der Zeuge H. habe die Beteiligung im Vergleich zu den Alger-Investmentfondsanteilen als „hochrentabel und sicher“ dargestellt (Seite 8 der Klage, Bl. 9 d.A.) lässt – wie bereits ausgeführt – nicht hinreichend erkennen, dass der Zeuge die sich aus der Beteiligung ergebenden Risiken gegenüber dem Kläger verharmlost hat. Dies folgt auch nicht aus der behaupteten Aussage des Zeugen H., dass die Anlage des Klägers in Alger-Investmentfondsanteile völlig unrentabel und mit hohem Währungsrisiko behaftet sei und dass er damit Verluste erleiden werde. Die Aussage des Zeugen H., dass sich durch die mittelbare Investition in acht Schiffe verschiedener Schiffstypen eine höhere Sicherheit ergebe (als bei der Investition nur in ein Schiff), war nicht unzutreffend.

4.

Da es bereits an einer objektiven Pflichtverletzung fehlt, sind auch die Klaganträge zu 2), 3), 4) und 11) in Bezug auf die Beklagte zu 1) unbegründet.

II.

Der Kläger hat in Bezug auf die Beteiligung an dem „H.S. VIII“ keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) – 4) aus §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft.

1.

Den Beklagten zu 2) – 4) oblagen gegenüber dem Kläger vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.

a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Dass der künftige Vertragspartner die Verhandlungen selbst führt, ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn er die Verhandlungen von einem anderen für sich führen lässt und gegenüber dem Vertragspartner als die Person erscheint, von dessen Entscheidung der Abschluss des Vertrages abhängt (BGH NJW-RR 1986, 968; vgl. auch BGH NJW-RR 2009, 329, Rn. 4, zitiert nach juris).

137In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.). Im Rahmen der Beitrittsverhandlung haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfehler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde. Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316).

Die Beklagten zu 2) – 4) waren unstreitig Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Dies ergibt sich aus § 4 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 142, Anl. B 1-31 = Anl. B 2-1). Die Beklagte zu 3) firmierte damals als H.H.S. GmbH und war zugleich Treuhandkommanditistin des Fonds, die Beklagte zu 4) als H.H.C. mbH.

Der Auffassung der Beklagten zu 4), dass für sie als Prospektverantwortliche nur die spezialgesetzlichen Prospekthaftungsregelungen gelten würden (Seite 27 der Klagerwiderung vom 22.11.2013, Bl. 114 f. d.A.), ist nicht zu folgen. Die Haftung für Prospekthaftung im weiteren Sinne, die einen Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 und 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB darstellt, werden durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris).

Die Haftung der Beklagten zu 4) als Gründungskommanditistin setzt nicht voraus, dass sie im Zuge der Vertragsverhandlungen in irgendeiner Weise hervorgetreten ist oder besonderes persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen hat.

b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) – 4) erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Treuhandkommanditistin beigetreten ist.

142Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).

Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Eines gerichtlichen Hinweises und der Einräumung einer Stellungnahmefrist bedurfte es gleichwohl nicht, da die Klage, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Gesellschaftsvertrag die Treugeber hinsichtlich der Mitsprache- und Kontrollrechte (vgl. dazu § 10 Ziff. 2 Satz 2: „Der Treugeber erwirbt mit Annahme der Beitrittserklärung diejenigen Rechte und Pflichten, die auch einem Kommanditisten zustehen.“) sowie der Beteiligung am Ergebnis und den stillen Reserven dieselben Rechte wie den Kommanditisten zubilligt, aus anderen Gründen unbegründet ist.

2.

Als Gründungskommanditisten der Fondgesellschaft traf die Beklagten zu 2) – 4) die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Dieser Pflichtenkreis umfasste jedoch nicht auch die anlegergerechte Beratung des Klägers. Insoweit sind die Pflichtenkreise des Gründungskommanditisten und des Anlageberaters nicht deckungsgleich.

Die Beklagten zu 2) – 4) haben den Kläger ordnungsgemäß durch die Übergabe des Prospekts rechtzeitig vor Zeichnung aufgeklärt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 12, zitiert nach juris zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten).

Insoweit wird auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) verwiesen (A. I. 2. und 3.).

Da der Zeuge H. die sich aus dem Prospekt ergebenden Risikohinweise nicht im Beratungsgespräch vor Zeichnung relativiert und dadurch für den Kläger entwertet hat, ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 2) – 4) auch nicht über § 278 BGB, weil sie sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlassen haben (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 11 f., zitiert nach juris).

3.

Da es bereits an einer objektiven Pflichtverletzung fehlt, sind auch die Klaganträge zu 2), 3), 4) und 11) in Bezug auf die Beklagte zu 2) – 4) unbegründet.

B.

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der T.I.P. 35 GmbH & Co. KG.

1.

Auch insoweit ist davon auszugehen, dass vor der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 23.03.2006 stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 1) und nicht lediglich ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter A. I. 1. entsprechend. Aufgrund des auf längerfristige Beratung in Bezug auf Finanzanlagen ausgelegten Verhältnisses der Parteien erwartete der Kläger für die Beklagte zu 1) erkennbar auch vor dieser Zeichnung nicht nur eine Auskunft über alle für die Beitrittsentscheidung erheblichen Umstände, sondern auch deren fachkundige Beurteilung durch die Beklagte zu 1) im Hinblick auf seine Risikobereitschaft und Anlageziele.

2.

Die Beklagte zu 1) hat den Kläger vor dessen Betritt zur T.I.P. 35 GmbH & Co. KG nicht fehlerhaft beraten. Die Beratung ist durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgt, das nach Form und Inhalt geeignet war, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/09, WM 2009, 739, Rn. 12, zitiert nach juris).

Der Kläger hat dem Vortrag der Beklagten zu 1) in der Klagerwiderung vom 26.02.2014 (Seite 79 ff., Bl. 246 ff. d.A.) zur rechtzeitigen Übergabe des Prospekts nicht in erheblicher Weise widersprochen. Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass der Zeuge H. dem Kläger den Prospekt ca. 3 Wochen vor Zeichnung übergeben habe, der Kläger den Prospekt gelesen habe und erst danach den Zeichnungstermin vom 23.03.2006 mit dem Zeugen H. vereinbart habe. Zudem hat die Beklagte zu 1) vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass eine Nachbearbeitung erforderlich gewesen sei, weil der Kläger die Widerrufsbelehrung nicht unterschrieben habe. Der Kläger habe sich, nachdem er darauf hingewiesen worden sei, erneut für die Zeichnung entschieden (Bl. 247 d.A.).

Diesem Vortrag ist der Kläger in der Replik nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Insbesondere hat der Kläger den geschilderten zeitlichen Ablauf nicht bestritten. Der pauschale Vortrag des Klägers in der Klagschrift, dass er den Prospekt „nach Zeichnung“ ausgehändigt erhalten habe, reichte vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags durch die Beklagte zu 1) in der Klagerwiderung nicht aus.

154Eine Frist von rund 3 Wochen zwischen Prospektübergabe und Zeichnungstermin erscheint ausreichend dafür, dass es dem Kläger möglich war, in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Prospektinhalt zu nehmen. Dass er den Prospekt gelesen hat, hat der Kläger in der Replik ebenfalls nicht bestritten. Daher kann dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass eine Nachbearbeitung erforderlich war und der Kläger nach dem 23.03.2006 die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung unterschrieben hat.

Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Beratungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1) war der Emissionsprospekt des Fonds „T.I.P. 35“ (Anl. K 7 = B 1-32) nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dies gilt sowohl in Bezug auf die vom Kläger auf Seite 11 ff. der Klage (Bl. 12 ff. d.A.) hinsichtlich sämtliche Fondsbeteiligungen als auch bezüglich der auf Seite 30 ff. der Klage (Bl. 31 ff. d.A.) speziell hinsichtlich des hier in Rede stehenden Immobilienfonds gerügten Beratungsfehler.

a) So enthält der Prospekt auf Seite 10 hinreichende Risikohinweise dazu, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko handelt. Auch klärt der Prospekt - wie der Kläger selbst einräumt - über die Mindestdauer der Beteiligung auf. Auch wenn es auf Seite 7 und 15 des Prospekts heißt, dass die geplante Laufzeit bei fünf bis sieben Jahren liege, was aber abhängig vom Verkauf der Fondsobjekte sei, lässt sich der Darstellung auf Seite 86 sowie aus § 19 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages entnehmen, dass der Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und erstmals ordentlich zum 31.12.2022 gekündigt werden kann (Prospekt Seite 123).

(Feste) jährliche Erträge von 7 % lassen sich dem Fondsprospekt nicht entnehmen. Aus der Darstellung „Das Wichtigste im Überblick“ auf Seite 4 des Prospekts ergeben sich Anfangsausschüttungen von 7,5 % p.a., die im Jahr 2015 auf 8,5 % p.a. steigen sollten plus 60 % Gewinnbeteiligung an den darüber hinausgehenden laufenden Erträgen. Auf Seite 12 des Prospekts wird unter „Prognoserechnung“ jedoch deutlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Prognoserechnung um eine Planung handelt, der Annahmen und Verträge über die künftigen Aufwendungen von Erträge sowie die beabsichtigten Investitionen laut „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ zugrunde liege. Zugleich wird klargestellt, dass die prognostizierten Werte von den tatsächlichen Werten in der Höhe abweichen könnten, z.B. durch vertragswidriges Mieterverhalten. Bei negativen Abweichungen der tatsächlichen von den prognostizierten Werten veränderten sich auch die dargestellten Überschüsse sowie die steuerlichen Ergebnisse negativ (Prospekt Seite 12). Auf Seite 14 des Prospekts wird ebenfalls noch im Kapital „Risiken“ unter der Überschrift „Wertentwicklung“ darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für eine zukünftige positive Wertentwicklung übernommen werden könne. Dasselbe ergibt sich aus der zu den „Erläuterungen“ der Ergebnis- und Liquiditätsprognose gehörenden Vorbemerkung auf Seite 66 des Prospekts.

Eine Darstellung der Rendite nach dem sog. Internen Zinsfuß (IRR = Internal Rate of Return) berechneten Gesamtrendite ist dem Prospekt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Ergebnis- und Liquiditätsprognose als auch in der Brutto- und Nettokapitalrückflussrechnung (Prospekt Seite 70 ff.) findet sich eine derartige Angabe nicht, so dass die Renditeberechnung nach IRR nicht erläutert werden musste.

Welche Verträge der Anleger im Zusammenhang mit dem Beitritt abschließt und dass es sich in der Regel um eine mittelbare Beteiligung als Treugeber mit Abschluss eines Treuhandvertrages handelt, wird im Prospekt auf Seite 82 im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ erläutert. Dort wird auf den Gesellschaftsvertrag und die in diesem erfolgende wirtschaftliche und rechtliche Gleichstellung der Treugeber mit den Kommanditisten verwiesen.

Über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) im Falle von nicht durch Gewinnen gedeckten Ausschüttungen wird ebenfalls im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ unter der Überschrift „Haftung der Kommanditisten“ hingewiesen (Prospekt Seite 84). Dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen nicht um die Rendite der Beteiligung im Sinne eines „Gewinns“ handelt, ergibt sich aus der Darstellung auf Seite 85 unter „Ergebnis- und Vermögensbeteiligung / Ausschüttungen“, wo es heißt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust die im Prospekt vorgesehenen Ausschüttungen vornehme, sofern die Liquiditätslage dies zulasse, und auf die Regelung in § 17 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages verwiesen wird (Prospekt Seite 122).

Der Umstand, dass die Fondsimmobilien nicht allein mit dem Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern teilweise mit Hypothekendarlehen finanziert werden, ist auf Seite 60 des Prospekts in der Investitions- und Finanzierungsrechnung dargestellt und wird auf Seite 62 näher erläutert. Auf die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken weist der Prospekt auf Seite 13 in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Finanzierung“ hin.

Schließlich wird im Prospekt auch ausreichend dargestellt, welcher Teil der Mittel in investive und nicht investive Zwecke fließt. Dies ergibt sich aus den im Prospekt auf Seite 60 dargestellten Investitions- und Finanzierungsrechnung. Die angegebenen Prozentwerte beziehen sich zwar auf die Gesamtinvestition einschließlich Fremdkapital. Dem Anleger ist es jedoch möglich, den Betrag des Eigenkapitals von € 59.000.000,00, der sich ebenfalls aus der Tabelle ergibt, mit den absoluten Beträgen der Platzierungskosten, Prospektierung, Marketingaufwendungen und Treuhandabwicklung durch einen einfachen Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen.

Die wesentlichen von der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge sind aus der Darstellung im Kapitel „Rechtliche Grundlagen“ auf Seite 82 ff. ersichtlich.

b) Der Prospekt enthält auch eine vollständige und zutreffende Aufklärung über die Risiken, der der Zeuge H. dem Kläger speziell in Bezug auf die Immobilienfondsbeteiligung verschwiegen haben soll, wobei sich der diesbezügliche Vortrag des Klägers teilweise mit seinen hinsichtlich der Beratung vor der Zeichnung aller drei Fondsbeteiligungen erhobenen Rügen überschneidet.

Dass über die mögliche Verschlechterung der zukünftigen Erträge hinaus ein Vermögensverlust bis hin zum Totalverlust möglich ist, wird im Prospekt – wie bereits ausgeführt – zutreffend dargestellt.

Dass die Fungibilität der Anteile stark eingeschränkt und somit das Kapital über die Dauer der Gesellschaft gebunden ist, ergibt sich bereits hinreichend aus der Zusammenfassung der wesentlichen Risiken auf Seite 10 des Prospekts.

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, täuscht der Prospekt den Anleger nicht darüber, dass es sich bei den dargestellten Ausschüttungen lediglich um Prognoserechnungen auf der Grundlage heutiger Annahmen und Verträge handele, von denen die tatsächlichen Zahlen negativ abweichen könnten. Dass die Erträge schlimmstenfalls nicht einmal ausreichen können, um die Darlehensraten der Hypothekendarlehen zu tilgen, ergibt sich aus der Darstellung der Finanzierungsrisiken auf Seite 13 des Prospekts.

Der Prospekt verschweigt nicht, dass der Anleger verpflichtet ist, in den USA Steuererklärungen abzugeben. Um deren Erstellung kümmert sich die Fondsgesellschaft. Dies wird auf Seite 99 ff. des Prospekts im Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ sowie in dem Ablaufschema der Beteiligung auf Seite 113 des Prospekts ausführlich dargestellt.

Inwiefern der Zeuge H. bei Angaben zur Rendite, die sich aus dem Prospekt so nicht entnehmen lassen, das Agio nicht berücksichtigt hat, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

Dass der Zweck der Fondsgesellschaft nicht in dem direkten Erwerb der Fondsimmobilien, sondern in der Beteiligung an einer US-Kommanditgesellschaft als Limited Partner besteht, deren Gesellschaftszweck es wiederum ist, direkt oder über Tochtergesellschaften indirekt in das in deren Gesellschaftsvertrag bezeichnete Grundvermögen zu investieren und dieses zu bewirtschaften, ergibt sich aus dem Kapitel „Angebot im Überblick“ auf Seite 4 des Prospekts und zudem aus § 2 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 114).

Dass es bei einer Abweichung von den prognostizierten Werten über künftige Aufwendungen und Erträge zu einer Verschlechterung des wirtschaftlichen Gesamterfolgs und somit auch zu geringeren Ausschüttungen als ursprünglich prognostiziert kommen kann, lässt sich – wie bereits ausgeführt – aus der Darstellung auf Seite 12, 14 und 66 des Prospekts entnehmen. Auf das Risiko, dass die laufenden Kosten beispielsweise für Instandhaltung höher ausfallen können als durch Erfahrungswerte kalkuliert, wird bereits in der Übersicht der wesentlichen Risikofaktoren auf Seite 10 des Prospekts hingewiesen.

Dort erfährt der Anleger auch, dass es möglich ist, dass bestehende Mietverträge durch nicht erfüllt werden und Verträge hinsichtlich Neu- und Anschlussvermietung nicht zu den prospektierten Mieten abgeschlossen wird oder dass angestrebte Mietsteigerungen nicht realisierbar sind. Auch auf die negativen Folgen für die Höhe der Ausschüttungen sowie – im schlimmsten Fall – auf den Verlust des Gebäudes, falls die Einnahmen für die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht ausreichen, wird an dieser Stelle hingewiesen. Die Entwicklung des US-Immobilienmarkts wird im Prospekt auf Seite 22 im Kapitel „US-Wirtschaft“ ausreichend dargestellt.

Dass die Fremdfinanzierungsquote bei der Fondsgesellschaft 61 % beträgt, ist zutreffend in der Investitions- und Finanzierungsrechnung auf Seite 60 des Prospekts dargestellt. Wie bereits ausgeführt, beinhaltet der Prospekt ausreichende Risikohinweise für den Fall, dass die Einnahmen nicht ausreichen, die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen der Hypothekendarlehen zu tilgen (Prospekt Seite 10, 12, 81).

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wird der Anleger durch den Prospekt ausreichend darüber aufgeklärt, dass Verträge hinsichtlich Neu- und Anschlussvermietung nicht zu den prospektierten Mieten abgeschlossen werden könnten und welche Folgen dies für die Beteiligung haben kann (Prospekt Seite 10).

Auf das Risiko von Wertverlusten der Immobilien wird auf Seite 14 des Prospekts unter „Wertentwicklung“ hinreichend hingewiesen.

Dass die Komplementärin als alleinige Geschäftsführerin im Einzelfall auch Handlungen zum Nachteil der Anleger durchführen und dies zu niedrigeren Ausschüttungen führen kann, ist im Prospekt auf Seite 13 unter „Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)“ dargestellt.

Wie bereits ausgeführt, klärt der Prospekt die Anleger ausreichend über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) auf, wenn Ausschüttungen aus Liquidität geleistet werden und nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt sind.

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, lässt sich der Investitions- und Finanzierungsrechnung auf Seite 60 des Prospekts hinreichend entnehmen, welcher Teil des vom Kläger investierten Kapitals in die Immobilieninvestition fließt und welcher für nicht wertbildende Ausgaben verwendet wird. Die Berechnung der Höhe der Weichkosten auf Seite 34 f. der Klage (Bl. 35 f. d.A.) ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Gesamtinvestition bestehend aus Eigenkapital der Fondsgesellschaft und Fremdkapital beläuft sich auf US-$ 143.660.000,00, wovon US-$ 126.059.600,00 in die Erwerbskosten fließen. Dies entspricht einer Quote von 87,75 %. Bezieht man die Weichkostenquote von 12,25 % = US-$ 17.600.400,00 entsprechend dem Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital anteilig mit 39 % = US-$ 6.864.156,00 auf das Eigenkapital der Fondsgesellschaft von US-$ 59.000.000,00, errechnet sich eine Weichkostenquote von 11,63 %. Dazu ist zwar noch das Agio zu addieren, was aber nicht die vom Kläger behauptete Weichkostenquote von 25,6 % ergibt.

c) Da der Kläger für die nicht rechtzeitigen Prospektübergabe beweisfällig geblieben ist, hätte sich eine Verletzung der Pflicht zur anlagegerechten Beratung nur daraus ergeben können, dass die Beratung entweder auf der Basis eines fehlerhaften Prospekts erfolgt ist oder der Zeuge H. im Prospekt enthaltene Risikohinweise durch mündliche Erklärungen relativiert und so für den Kläger entwertet hat. Beides war nicht der Fall.

Prospektfehler werden vom Kläger nicht gerügt. Aus dem Vortrag des Klägers, der Zeuge H. habe erklärt, es handele sich „um eine sehr sichere Anlage“, ergibt sich nicht, dass dieser die im Emissionsprospekt dargestellten Risiken verharmlost hat. Aus dem Newsletter (Anl. K 8), den der Zeuge H. drei Tage nach Zeichnung am 26.03.2006 an den Kläger übersandt hat, ergibt sich nur eine günstige Entwicklung des Fonds im Jahre 2006 und eine Anhebung der Ausschüttungen. Dass diese Informationen unzutreffend waren, hat der Kläger selbst nicht behauptet.

3.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch den Zeugen H., ihn vor der Zeichnung der hier in Rede stehenden Immobilienfondsbeteiligung nicht anlegergerecht beraten habe. Unabhängig davon, dass die Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds keine „hochspekulative“ Anlage darstellt, die auch nur für eine ergänzende Altersvorsorge – um die es hier ging – von vornherein als untauglich angesehen werden müsste (BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 28, zitiert nach juris), gelten die obigen Ausführungen unter A. I. 3. entsprechend.

4.

Da es bereits an einer objektiven Pflichtverletzung fehlt, sind auch die Klaganträge zu 6) und 7) unbegründet.

C.

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der H.O. VII UK GmbH & Co. KG.

1.

Auch insoweit ist davon auszugehen, dass vor der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 04.10.2006 stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zu 1) und nicht lediglich ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter A. I. 1. entsprechend. Aufgrund des auf längerfristige Beratung in Bezug auf Finanzanlagen ausgelegten Verhältnisses der Parteien erwartete der Kläger für die Beklagte zu 1) erkennbar auch vor dieser Zeichnung nicht nur eine Information über alle für die Beitrittsentscheidung erheblichen Umstände, sondern auch deren fachkundige Beurteilung durch die Beklagte zu 1).

2.

Die Beklagte zu 1) hat den Kläger vor dessen Betritt zur H.O. VII UK GmbH & Co. KG nicht fehlerhaft beraten. Die Beratung ist durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgt, das nach Form und Inhalt geeignet war, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 17/09, WM 2009, 739, Rn. 12, zitiert nach juris).

Der Kläger hat dem Vortrag der Beklagten zu 1) in der Klagerwiderung vom 26.02.2014 (Seite 81 ff., Bl. 248 ff. d.A.) zur rechtzeitigen Übergabe des Prospekts nicht in erheblicher Weise widersprochen. Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass der Zeuge H. dem Kläger den Prospekt Mitte September übergeben, der Kläger diesen gelesen und erst danach mit dem Zeugen H. den Zeichnungstermin am 04.10.2006 vereinbart habe.

Diesem Vortrag ist der Kläger in der Replik nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Insbesondere hat der Kläger den geschilderten zeitlichen Ablauf nicht bestritten. Der pauschale Vortrag des Klägers in der Klagschrift, dass er den Prospekt „nach Zeichnung“ ausgehändigt erhalten habe, reichte vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags durch die Beklagte zu 1) in der Klagerwiderung nicht aus.

188Eine Frist von rund 3 Wochen zwischen Prospektübergabe und Zeichnungstermin erscheint ausreichend dafür, dass es dem Kläger möglich war, in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Prospektinhalt zu nehmen. Dass er den Prospekt gelesen hat, hat der Kläger in der Replik ebenfalls nicht bestritten.

a) Im Hinblick auf die vom Kläger auf Seite 11 ff. der Klage (Bl. 12 ff. d.A.) gerügten Beratungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1) war der Emissionsprospekt des Fonds „H.O. VII UK“ (Anl. B 1-33) nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln.

So enthält der Prospekt hinreichende Risikohinweise dazu, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko handelt (Seite 10 und 15). Auch klärt der Prospekt – wie der Kläger selbst einräumt – über die Gesellschaftsdauer bis zum 31.12.2021 (Seite 5 und 62) und das erstmals zum 31.12.2012 bestehende Sonderkündigungsrecht auf.

(Feste) jährliche Erträge von 7 % lassen sich dem Fondsprospekt nicht entnehmen. Zwar ergibt sich aus der Übersicht „Kapitaleinsatz und Kapitalrückfluss (PROGNOSE)“ auf Seite 8 des Prospekts, dass ab dem Jahr 2008 mit Ausschüttungen von 7 %, die ab dem Jahr 2010 ansteigen sollten, kalkuliert wurde. Auf der Seite 10 wird jedoch ausreichend darauf hingewiesen, dass es sich bei allen im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ dargestellten Risiken der Beteiligung (auch) um prognosegefährdende Risiken handele. Auch im Zuge der Erläuterungen der Liquiditäts- und Ergebnishochrechnung (Prospekt Seite 46 ff.) und der Prognoserechnungen für einen Anleger (Prospekt Seite 52), die im Prospekt jeweils auffällig als PROGNOSE gekennzeichnet sind, wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Zahlen (z.B. die Portfolioentwicklung und die Rückflüsse aus Policen, Seite 48) von der Prognose abweichen werden. Auf Seite 52 heißt es ausdrücklich, dass aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren und der langen Laufzeit der Investition eine konkrete Prognose über den wirtschaftlichen Verlauf der Vermögensanlage grundsätzlich nicht möglich sei und die auf Basis der getroffenen Annahmen ermittelten Werte lediglich einen möglichen Verlauf der Vermögensanlage darstellten.

Eine Darstellung der Rendite nach dem sog. Internen Zinsfuß (IRR = Internal Rate of Return) berechneten Gesamtrendite ist dem Prospekt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Prognose des Kapitaleinsatzes und Kapitalrückflusses (Prospekt Seite 8) als auch in der Liquiditäts- und Ergebnishochrechnung (Prospekt Seite 46 ff.) findet sich eine derartige Angabe nicht, so dass die Renditeberechnung nach IRR nicht näher erläutert werden musste. Lediglich im Hinblick auf die Wertentwicklung des Policenportfolios wurde die angesetzte Verzinsung von 9,9 % p.a. nach der IRR-Methode ermittelt, wie auf Seite 48 des Prospekts dargestellt wird.

Welche Verträge der Anleger im Zusammenhang mit dem Beitritt abschließt und dass es sich in der Regel um eine mittelbare Beteiligung als Treugeber mit Abschluss eines Treuhandvertrages handelt, wird im Prospekt auf Seite 63 im Kapitel „Rahmenbedingungen“ erläutert. Dort wird auch erläutert, dass der Treugeber hinsichtlich seiner Mitwirkungsrechte im Innenverhältnis den Kommanditisten gleichgesellt ist.

Über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) im Falle von nicht durch Gewinnen gedeckten Ausschüttungen wird ebenfalls im Kapitel „Rahmenbedingungen“ unter der Überschrift „Haftung“ hingewiesen (Prospekt Seite 64) sowie im Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ (Prospekt Seite 14). Aus der dortigen Darstellung ergibt sich auch, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen nicht um die „Rendite“ der Beteiligung im Sinne eines „Gewinns“ handelt.

Der Umstand, dass die Lebensversicherungspolicen nicht allein mit dem Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern teilweise mit Bankdarlehen finanziert werden, ist auf Seite 43 des Prospekts in der Prognose der Investition und Finanzierung dargestellt und wird auf Seite 44 näher erläutert. Auf die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken weist der Prospekt auf Seite 12 in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko/Zinsentwicklung“ ausreichend hin.

Schließlich wird im Prospekt auch ausreichend dargestellt, welcher Teil der Mittel in investive und nicht investive Zwecke fließt. Dies ergibt sich aus der im Prospekt auf Seite 43 dargestellten Prognose Investition und Finanzierung. Die angegebenen Prozentwerte beziehen sich zwar auf die Gesamtinvestition einschließlich Fremdkapital. Dem Anleger ist es jedoch möglich, den Betrag des Eigenkapitals von € 50.000.000,00, der sich ebenfalls aus der Tabelle ergibt, mit den absoluten Beträgen der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung inkl. Agio, Gründung/Konzeption der Vermögensanlage, Prospektierung/Marketing, rechtliche Konzeption/Steuerberatung und Mittelverwendungskontrolle durch einen einfachen Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen.

Die wesentlichen von der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge sind aus der Darstellung im Kapitel „Rahmenbedingungen“ auf Seite 67 ff. des Prospekts ersichtlich.

b) Der Prospekt weist auch weder die von dem Kläger auf Seite 41 ff. der Klage gerügten Prospektfehler auf, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit diese der Beklagten zu 1) im Rahmen der von ihr durchzuführenden Prüfung des Fondskonzepts hätten auffallen müssen, noch hat der Zeuge H. die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise im Beratungsgespräch vom 04.10.2006 relativiert und dadurch für den Kläger entwertet.

aa) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet (zu den Pflichten des Vermittlers zur Plausibilitätskontrolle vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2011 – III ZR 200/09, Rn. 14, zitiert nach juris). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, Urteil vom 05.03.2009 – III ZR 302/07, ZIP 2009, 1332, Rn. 13, zitiert nach juris).

Vorliegend macht der Kläger geltend, dass die Beklagte zu 1) die Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte feststellen müssen (Klage Seite 41, Bl. 42 d.A.). Die Beklagte zu 1) behauptet, den Prospekt sowohl hausintern als auch extern durch eine unabhängige Prospektprüfung geprüft zu haben. Ob dies der Fall war, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls bei dieser Prüfung kein Risiko erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage gegenüber dem Kläger nicht anleger- und/oder objektgerecht ist.

Soweit die Beklagte zu 1) auch in Bezug auf diese Beteiligung rügt, dass etwaige Prospektfehler nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls nicht kausal geworden seien, wird auf die obigen Ausführung unter A. I. 2 a) bb) (1) Bezug genommen.

Der Prospekt weist die vom Kläger gerügten Fehler nicht auf. Im Einzelnen:

(1) Die Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplan auf Seite 43 des Prospekts ist nicht unrichtig, da der „Kaufpreis der Policen“ laut einer Fußnote inkl. Erwerbsnebenkosten angegeben ist, die € 216.187,00 betragen. Selbst wenn man mit der Kläger der Auffassung wäre, dass die Erwerbsnebenkosten in der Darstellung den fondsbedingten Kosten hätten zugeschlagen werden müssen, würde dies nicht zu der Beurteilung führen, dass der Prospekt die wahre Höhe des Kaufpreises der Policen verschleiert. Denn für jeden Leser des Prospekts wird deutlich, dass in dem Betrag des Kaufpreises der Policen ein Teilbetrag von € 216.187,00 für Erwerbsnebenkosten enthalten sind. Der Teilbetrag wird nicht etwa unidentifizierbar im angegebenen Kaufpreis „versteckt“.

(2) Aus diesem Grund verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass die Darstellung des Investitions- und Finanzierungsplan auf Seite 43 des Prospekts auch deshalb unrichtig sei, weil die Erwerbsnebenkosten nicht unter den fondsbedingten Kosten ausgewiesen seien und dadurch ihr zutreffender Anteil am Kommanditkapital verheimlicht werde.

(3) Aus dem nur schwer nachvollziehbaren Vortrag des Klägers, es bleibe völlig im Dunkeln, in welcher Höhe eine Liquiditätsreserve gebildet werde und wofür diese notwendig sei, ergibt sich kein Prospektfehler.

Dass eine Liquiditätsreserve in Form eines nicht ausgenutzten Anteils an der auf Ebene der Zielgesellschaft vereinbarten Rahmenkreditlinie besteht, die bei Bedarf genutzt werden kann (vgl. Prospekt Seite 7 unterhalb der Tabelle), soll ersichtlich dem auf Seite 11 des Prospekts dargestellten Risiko eines Liquiditätsengpasses entgegenwirken. Auch in der Übersicht „Anlageziele und Anlagepolitik“ auf Seite 41 des Prospekts heißt es, dass die Nettoeinnahmen zu einem geringen Teil auch als Liquiditätsreserve gehalten werden könnten. Schließlich heißt es in den Erläuterungen zu den Prognoserechnung auf Seite 50 des Prospekts unter „Kreditaufnahme bzw. -tilgung/Liquidität am Jahresende“, dass in der Prognoserechnung eine geringe Liquiditätsreserve ausgewiesen werde, die nicht zwingend gehalten werden müsse, da eine Liquiditätsreserve indirekt in Form eines nicht ausgenutzten Anteils an der vereinbarten Rahmenkreditlinie bestehe, der bei Bedarf genutzt werden könne. Warum es angesichts dessen nach Auffassung des Klägers eines Risikohinweises bedurft hätte, dass die Liquiditätsreserve nicht gebildet werden könnte, erscheint für das Gericht nicht verständlich.

207(3) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, dass die Risikohinweise auf Seite 10 ff. des Prospekts unvollständig seien. Dass das Totalverlustrisiko im Prospekt „nur“ an zwei Stellen, nämlich auf Seite 10 und 15 und jeweils mit der Formulierung „im Ausnahmefall“ dargestellt wird, ist unschädlich. Eine Verharmlosung des Verlustrisikos erfolgt dadurch nicht. Der Totalverlust der Beteiligung stellt einen „Ausnahmefall“ und nicht die Regel dar.

Auf die Nachhaftung von 5 Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters muss entgegen der Auffassung des Klägers weder im Rahmen der Fungibilität noch im Rahmen des Sonderkündigungsrechts gesondert hingewiesen werden. Vielmehr reicht die allgemeine Darstellung der Nachhaftung von 5 Jahren auf Seite 14 des Prospekts unter „Haftung“ aus.

(4) Die Beleihungsgrenze von bis zu 70 % des Policenwertes wird im Prospekt auf Seite 12 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko/Zinsentwicklung“ hinreichend dargestellt. Darüber hinaus wird der Anleger darüber aufgeklärt, dass Abweichungen von der unterstellten Rückkaufswertentwicklung zu einer Einschränkung in der Höhe der Kreditinanspruchnahme führen können.

bb) Allein die Behauptung, der Zeuge H. habe erklärt, dass es sich um eine „ziemlich sichere“ Anlage handele, „weil man ja in Lebensversicherungen investiere“ (Seite 11 der Klage, Bl. 12 d.A.) reicht nicht aus, um anzunehmen, dass der Zeuge Risiken der Beteiligung verharmlost hat.

3.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte zu 1), vertreten durch den Zeugen H., ihn vor der Zeichnung der hier in Rede stehenden Fondsbeteiligung nicht anlegergerecht beraten habe. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter A. I. 3. verwiesen, die entsprechend gelten.

4.

Da es bereits an einer objektiven Pflichtverletzung fehlt, sind auch die Klaganträge zu 9) und 10) unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 21.1.2015 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:

Beschluss vom 21.1.2015

Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 09.12.2014 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 im zweiten Absatz wird der Satz „Das Haushaltseinkommen belief sich auf € 8.000,00 monatlich.“ ersetzt durch: „Das Haushaltseinkommen belief sich auf jedenfalls durchschnittlich € 8.000,00 monatlich, wobei das Haushaltsnettoeinkommen in einer vom Kläger am 17.11.2004 unterschriebenen Gesprächsnotiz (Anl. B 1-4) mit € 11.500,00 angegeben wurde.“

Auf Seite 13 im zweiten Absatz wird der Satz „Der Zeuge H. habe dem Kläger zu Beginn des Monats März 2003 ...“ ersetzt durch: „Der Zeuge H. habe dem Kläger zu Beginn des Monats März 2006 ...“.

Gründe:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) ist gem. § 320 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Tatbestand ist wegen Unrichtigkeiten wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Die Höhe des Haushalts(netto)einkommens des Klägers im maßgeblichen Zeitraum war zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht unstreitig.

Der Kläger und die übrigen Beteiligten haben rechtliches Gehör erhalten. Mündliche Verhandlung über den Tatbestandsberichtigungsantrag war nicht beantragt (§ 320 Abs. 3 ZPO).