LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2015 - 416 HKO 159/14
Fundstelle
openJur 2016, 1121
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gesamt-Streitwert wird auf € 500.000,- festgesetzt.

Hinsichtlich der einzelnen Klägerinnen beträgt er je € 250.000,-.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1), welche das Nachrichtenportal www. z...de betreibt und eine Tochtergesellschaft des Zeitverlages ist, und die Klägerin zu 2), welche die Nachrichten-Internetportale www. h...com und www. w...de betreibt und zur Verlagsgruppe H.. gehört, verlangen von der Beklagten zu 1) und deren Geschäftsführern, den Beklagten zu 2) und 3), es zu unterlassen, eine Software auf den Markt zu bringen, welche auf den Internetseiten der Klägerinnen vorhandene Werbeanzeigen unterdrückt.

Die Klägerinnen bieten auf ihren Internetseiten kostenlose journalistische Beiträge an und finanzieren dieses Geschäftsmodell durch die Vermarktung von Werbeplätzen auf ihren Internetseiten. Die Beklagten vertreiben das für den Internetnutzer unentgeltliche Programm „A.. P..“, einen sog. Werbeblocker, bei dessen Installation auf dem Browser des jeweiligen Nutzers bei bestimmten Internetangeboten – so auch bei denen der Klägerinnen – Werbeanzeigen unterdrückt werden. Dabei werden gemäß den veränderbaren Standardeinstellungen andere Internetangebote, die von den Beklagten auf eine sog. Whitelist gesetzt bzw. deren Werbeanzeigen als sogenannte „Acceptable Ads“ qualifiziert worden sind, von dieser Sperre ausgenommen. Der jeweilige Nutzer hat die Möglichkeit, auch diese Art von Werbung zu deaktivieren. Die Aufnahme auf die Liste akzeptabler Werbung erfolgt gegen ein Entgelt. Die Parteien streiten darüber, wie im Einzelnen es möglich ist, auf diese Whitelist zu gelangen.

Unter umfangreichem Vorbringen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, streiten die Parteien in Ansehung der Werbeblocker-Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004 (GRUR 2004, 877 ff.) darüber,

ob es sich bei dem Angebot eines Werbeblockers in welcher Form auch immer um eine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG handelt,

ob zwischen ihnen überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht,

und, wenn beides zu bejahen sein sollte,

ob es eine gezielte Behinderung und/oder eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Klägerinnen (§ 4 Nr. 10 Nr. 4 bzw. § 4 Nr. 1 UWG) beinhaltet bzw. eine allgemeine Marktbehinderung nach § 3 Abs. 1 UWG begründen kann.

Die Klägerinnen machen geltend, aufgrund der verbreiteten Nutzung von „A.. P..“ massive finanzielle Einbußen im Rahmen ihrer Werbeplatzvermarktung zu erleiden. Dies führe gleichzeitig zu einem Verlust an für die Erstellung der journalistischen Inhalte notwendigen wirtschaftlichen Mittel. Im Hinblick auf den von ihnen gebotenen Qualitätsjournalismus seien sie jedoch gezwungen, sich durch Werbeanzeigen finanzieren zu können. Durch die Unterdrückung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerinnen zwängen die Beklagten sie, an jene heranzutreten, um sich eine Aufnahme auf die Whitelist zu erkaufen. Dies beinhalte eine unzulässige Druckausübung, denn das einzige Handlungsmotiv sei ihr Gewinnstreben und nicht etwa die vorgeschobene Gemeinnützigkeit.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

eine Software anzubieten und/oder zu vertreiben bzw. anbieten und/oder vertreiben zu lassen, mit welcher

a) von der Klägerin zu 1) auf der Internetseite www. z...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können,

b) von der Klägerin zu 2) auf den Internetseiten www. h...com und/oder www. w...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können.

hilfsweise

a) von der Klägerin zu 1) auf der Internetseite www. z...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können, soweit diese Software mit der Option der sogenannten Whitelist angeboten wird und Internetseitenbetreiber einer kostenpflichtigen Aufnahme auf die Whitelist zustimmen müssen, damit ihre Werbeanzeigen nicht durch diese Software blockiert werden;

b) von der Klägerin zu 2) auf den Internetseiten www. h...com und/oder www. w...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können, soweit diese Software mit der Option der sogenannten Whitelist angeboten wird und Internetseitenbetreiber einer kostenpflichtigen Aufnahme auf die Whitelist zustimmen müssen, damit ihre Werbeanzeigen nicht durch diese Software blockiert werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, in heutigen Zeiten hätten die Klägerinnen keinen Anspruch mehr darauf, ihr bisheriges Geschäftsmodell der kostenlosen Verbreitung von mit sichtbarer Werbung finanzierten Nachrichteninhalten beizubehalten. Im Übrigen gebe es eine Reihe von Gegenmaßnahmen als Reaktionsmöglichkeit für die Klägerinnen. Die Whitelist habe die Funktion, aufgrund der vielfältigen Gefahren, welche Online-Werbung mit sich bringe, nur akzeptable, unaufdringliche Werbung zuzulassen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch den Hilfsantrag unbegründet.

23Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keine (hier allein geltend gemachte) wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Angebots und Vertriebs eines Werbeblockers - und zwar unabhängig von der Whitelist-Funktion.

I. Das generelle kostenfreie Angebot eines Werbeblockers an Verbraucher/Internetnutzer, also eines Angebotes, welches ausgehend vom Hilfsantrag keinerlei Whitelist-Funktion beinhaltet und auf dessen Verbot sich der Hauptantrag der Klägerinnen bezieht, stellt schon keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG dar. Folge ist, dass insoweit per se wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche entfallen, da solche gemäß § 8 Abs. 1 UWG nur bei (unzulässigen) geschäftlichen Handlungen bestehen können.

Demgemäß kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1) Parteien insoweit überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und ob die Klägerinnen durch ein in jeder Hinsicht kostenfreies Angebot wettbewerbsrechtlich in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden.

Eine „geschäftliche Handlung“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. „Unternehmer“ i.S.d. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Erforderlich hierfür ist wiederum, dass eine „entgeltliche Tätigkeit“ ausgeübt wird (vgl. BGH WRP 2014, 835, 837 Rn. 17 - Nordjob-Messe), was ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraussetzt (vgl. BGH WRP 2009, 967, 969 Rn. 33 - Ohrclips).

Ausgehend hiervon stellt das generelle unentgeltliche Angebot eines Werbeblockers sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, also eine Angebotes, welches keinerlei „Whitelist“-Funktion beinhaltet, schon kein Verhalten zugunsten des eigenen Unternehmens dar (vgl. auch Köhler WRP 2014, 1017, 1018), weil insoweit keine unternehmerische Tätigkeit auf Seiten der Beklagten gegeben ist.

Dahinstehen kann mithin, ob hinsichtlich eines solchen Angebotes überhaupt eine Begehungsgefahr angenommen werden kann, denn der Kammer ist nicht bekannt geworden, ob der Werbeblocker überhaupt je ohne die Whitelist-Funktion angeboten worden ist.

II. Das Unterlassungsbegehren ist aber auch unbegründet, soweit es sich auf die mit einer Whitelist-Funktion versehene Werbeblocker-Software der Beklagten bezieht.

1. Allerdings liegt insoweit eine „geschäftliche Handlung“ vor, weil die Beklagten im Rahmen dieser Funktion Geld dafür verlangen, dass in ihren Augen akzeptable Werbung auf den Seiten der ansonsten durch die Blockade beeinträchtigten Seiten „durchgelassen“ wird. Ein solches Verhalten unterfällt zwanglos dem Begriff der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit.

2. Die Klägerinnen sind im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) insoweit auch als Mitbewerber anzusehen.

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach der Rechtsprechung ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte m.w.N.).

An das Vorliegen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, § 2 Rn. 97). Es ist ausreichend, dass der Handelnde für die geschäftlichen Belange eines anderen eintritt, der mit dem Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis steht (vgl. BGH GRUR 1990, 611, 612/613 - Werbung im Programm; GRUR 2014, 573, 574 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., 2014, § 2 Rn. 63). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft ist stets das zu beurteilende Wettbewerbsverhalten (vgl. BGH GRUR 2014, 573, 574 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 98). Es genügt daher, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (vgl. nur BGH GRUR 2004, 877, 878 f. - Werbeblocker). Bei den Fällen des Behinderungswettbewerbs reicht es aus, dass die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmens zu fördern (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 109 b.; GK-UWG/Peukert, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 484; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., 2013, § 2 Rn. 123, 130; Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 2 Rn. 52). Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden (vgl. OLG Köln WRP 2012, 989).

b) Ausgehend hiervon begründet die Tätigkeit der Beklagten zu 1) im vorliegenden Fall zumindest unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zu den Klägerinnen. Das Angebot eines Werbeblockers mit Whitelist-Funktion ist objektiv geeignet und darauf gerichtet, den Absatz der Beklagten zu 1) zum Nachteil des Absatzes der Klägerinnen zu fördern.

Zunächst fördert ein solches Angebot zweifelsfrei den Absatz der Beklagten zu 1): Durch das Angebot eines Werbeblockers kreiert sie überhaupt erst einen Markt für die angebotene entgeltliche Leistung, nämlich die Freischaltung. Würden die Werbeanzeigen nicht durch das Programm der Beklagten zu 1) ausgeblendet, gäbe es keinen Anlass für Webseitenbetreiber, die Dienste der Beklagten zu 1) in Anspruch zu nehmen.

Dies geschieht auch zum Nachteil des Absatzes der Klägerinnen: Durch das Angebot des Werbeblockers wird die Reichweite der auf den von ihnen betriebenen Websites geschalteten Werbung verringert, was wiederum das entsprechende Angebot der Klägerinnen für die Werbenden weniger attraktiv macht. In der Folge leidet ihr Absatz (so auch Hoeren, K & R 2013, 757, 758; Hermann/Laoutoumai, IPRB 2014, 272, 275).

Nicht überzeugen kann hingegen die Argumentation, dass eine Whitelist-Funktion dem Absatz der Klägerinnen nicht schade, sondern diesen im Gegenteil sogar fördere, da durch die Freischaltung die Reichweite der Werbung erhöht werde (so Köhler, WRP 2014, 1017, 1021). Denn geschäftliche Handlung ist hier das Angebot eines Werbeblockers zusammen mit einer Whitelist-Funktion. Eine Aufspaltung in einen unentgeltlichen Werbeblocker einerseits (,der keine geschäftliche Handlung darstellen würde, s.o.) und eine Whitelist-Funktion andererseits verbietet sich, da eine Whitelist ohne Werbeblocker keinen Sinn ergäbe. Wie bereits ausgeführt besteht eine Nachfrage für eine Whitelist nur deswegen, weil in einem ersten Schritt alle Werbeanzeigen geblockt werden. Eine Aufspaltung würde dies verkennen: Würde die Beklagte zu 1) nur eine Whitelist ohne Werbeblocker anbieten, so würden die Klägerinnen daran wohl kaum Anstoß nehmen, es gäbe für sie - die Klägerinnen - keinen Grund, sich weiter damit auseinanderzusetzen. Deswegen sind für die Benachteiligung des Absatzes der Klägerinnen beide Elemente, der Werbeblocker und die Whitelist, gemeinsam zu berücksichtigen. Von diesem Ansatzpunkt ausgehend dürfte es nach Ansicht der Kammer keinen Zweifel geben, dass das Angebot der Beklagten zu 1) den Absatz der Klägerinnen auf dem Werbemarkt verringert.

3. Die Tätigkeit der Beklagten zu 1) beinhaltet jedoch keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

a) Soweit die Klägerinnen einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG rügen, fehlt es an einer gezielten Behinderung.

aa) Eine unlautere Behinderung nach dieser Vorschrift setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (vgl. nur BGH GRUR 2010, 346 Rn. 12 - Rufumleitung). Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH GRUR 2015, 714, 715 - Uhrenankauf im Internet GRUR 2014, 393, 395 - wetteronline.de sowie Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.8 m.w.N.). Insoweit bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2015, 714, 715 - Uhrenankauf im Internet; 2014, 785 - Flugvermittlung im Internet).

bb) Zwar liegt hier eine Behinderung vor. Wie bereits ausgeführt wird durch den Werbeblocker der Beklagten zu 1) die Reichweite der auf den von den Klägerinnen betriebenen Webseiten geschalteten Werbung verringert. In der Folge sind Werbeplätze auf diesen Seiten weniger attraktiv für die Werbenden, was dem Absatz der Klägerinnen schadet. Es ist jedoch keine der beiden Varianten, bei denen eine gezielte Behinderung angenommen wird, gegeben.

(1) Zunächst liegt keine Unlauterkeit aufgrund Behinderungsabsicht vor. Eine solche ist nämlich nur gegeben, wenn die Handlung primär nur der Behinderung des Wettbewerbers dient und der Handelnde dafür unter Umständen sogar wirtschaftliche Verluste in Kauf nimmt. Zweck des Angebotes eines Werbeblockers mit Whitelist-Funktion ist aber zuvorderst die Begründung eines Absatzmarktes für die Beklagte zu 1). Es geht, wie bei jedem Wirtschaftsunternehmen, darum Einnahmen zu generieren. Dass dadurch der Absatz der Klägerinnen beeinträchtigt wird, ist dabei Begleiterscheinung eines jeden, auch eines lauteren Wettbewerbs, und kann deshalb für sich genommen nicht die Unlauterkeit begründen.

Anders als in einer kürzlich seitens der erkennenden Kammer ergangenen Entscheidung, bei welcher diese ein Eingreifen von § 4 Nr. 10 UWG bejaht hat (WRP 2015, 495 ff. - Antivirenprogramm), liegt hier gerade keine produktbezogene Behinderung vor. In jenem Fall wies ein von den Nutzern installiertes Virenprogramm der Anspruchsgegnerin eine Funktion auf, mittels derer bei Aufruf einer Produktseite der dortigen Anspruchstellerin auf dieser Seite eine „Preisvergleichszeile“ eingeblendet wurde, die dem Nutzer anzeigte, in welchen Internetshops das betrachtete Produkt preisgünstiger angeboten wurde. Aufgrund dieses direkten Preisvergleiches im Onlineshop der Anspruchstellerin hat die Kammer ein wettbewerbswidriges Abfangen von deren Kunden bejaht. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation jedoch eine andere. Hier geht es den Beklagten nicht darum, das Kerngeschäft der Klägerinnen - die Vermittlung journalistischer Inhalte - zu beeinträchtigen. Vielmehr wird der Nutzer bei Verwendung des Werbeblockers gerade nicht von dem wesentlichen und für die Klägerinnen charakteristischen Inhalt ihrer Internetseiten der Klägerinnen abgelenkt - ganz im Gegenteil: Durch das vollständige Entfernen von (aufdringlicher) Werbung richtet sich das Augenmerk der Leser unbeeinträchtigt alleine auf die journalistischen Beiträge auf den Internetseiten, also auf das Hauptprodukt der Klägerinnen.

Demgemäß sind hier Anhaltspunkte dafür, dass das Angebot der Beklagten zu 1) primär den Absatz der Klägerinnen behindern soll, nicht ersichtlich. Vielmehr baut es gerade auf der Funktionsfähigkeit der Webseiten der Klägerin auf. Denn nur wenn diese existent sind, kann die Beklagte zu 1) ihren Werbeblocker mit Whitelist-Funktion überhaupt „an den Mann bringen“ (vgl. auch Köhler WRP 1017, 1020).

(2) Die Klägerinnen können ihre Leistung auch weiterhin in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen. Das Angebot der Beklagten zu 1) mag die Reichweite der Werbung auf den Webseiten der Klägerinnen reduzieren. Doch selbst wenn man die Angaben der Klägerinnen zu Grunde legen würde und davon ausginge, dass ihr durch die Tätigkeit der Beklagten zu 1) Einbußen i.H.v. 25% entstünden, so bedeutete dies doch auch, dass die Klägerinnen den Großteil ihres Angebots, 75%, weiter absetzen könnten. Zudem steht es den Klägerinnen frei, auf andere Art und Weise für die Wahrnehmbarkeit der geschalteten Werbung zu sorgen, bspw. durch technische Änderung, entsprechende Hinweise an die Nutzer von Werbeblockern oder indem sie diesen den kostenlosen Zugang ganz verweigern. Dass die Klägerinnen hingegen aufgrund des Werbeblockers der Beklagten zu 1) überhaupt nicht mehr in der Lage wären, am Werbemarkt ernsthaft als Anbieter tätig zu werden, ist nicht ersichtlich.

(3) Schließlich sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, welche das Angebot der Beklagten als gezielte Beeinträchtigung erscheinen ließen.

(a) Insbesondere vermag die Pressefreiheit gem. Art 5 Abs. 1 GG eine derartige Annahme nicht zu rechtfertigen. Zum einen liegt schon kein hinreichend relevanter Eingriff vor. Zwar ist den Klägerinnen darin zu folgen, dass die Pressefreiheit auch das Schalten von Anzeigen umfasst, weil es sich dabei im Ergebnis um die Weiterverbreitung von Nachrichten handelt (BVerfGE 21, 271, 278 ff.). Allerdings werden die Klägerinnen dieser Möglichkeit hier nicht beraubt, es steht ihnen weiterhin frei, Dritten Flächen für Anzeigen auf ihren Webseiten gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Das Produkt der Beklagten zu 1) ermöglicht es dem Leser lediglich, Anzeigen, die auf einem bestimmten technischen Weg geladen werden, nicht wahrzunehmen. Das mag sich negativ auf den Preis auswirken, den die Klägerinnen für diese Anzeigen verlangen können, es hindert aber ihre Fähigkeit zu deren Schaltung nicht. Zum anderen steht dem Grundrecht der Klägerinnen die Berufsfreiheit der Beklagten gem. Art 12 GG gleichrangig gegenüber. Angesichts dieser identischen Ausgangslage sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Werbeblocker-Entscheidung (GRUR 2004, 877, 880) in vollem Umfang übertragbar:

„Aus der institutionellen Garantie des Staates für die Freiheit des Rundfunks lässt sich aber ein Anspruch der Fernsehsender auf ungestörte wirtschaftliche Betätigung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als einer meinungsbildenden Institution gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt. [Es] liegt [...] nicht fern, dass die Klägerin Beeinträchtigungen etwa dadurch erfolgreich entgegenwirken kann, dass sie in Zusammenarbeit mit der werbungstreibenden Wirtschaft das Interesse des Zuschauers am Werbeprogramm weckt und wachhält oder dass sie ihrerseits mit technischen Neuerungen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt.“

(b) Die Klägerinnen haben es selber in der Hand, ihre Leser davon zu überzeugen, dass es gute Gründe gibt, den Werbeblocker abzuschalten, z.B. unter Hinweis, dass ein kostenfreies Angebot sich ansonsten nicht weiter aufrechterhalten lässt. Weiterhin können sie Nutzern von Werbeblockern den Zugang auf ihre Webseiten verweigern oder versuchen, die technische Ausgestaltung von Onlinewerbung so zu ändern, dass das Produkt der Beklagten zu 1) die Werbung nicht mehr auszublenden vermag (,was durch die Tatsache, dass dessen Quellcode offen zugänglich ist, noch vereinfacht wird). So könnten sie die Anzeigen beispielsweise, anstatt sie über den Ad-Server eines Dritten zu beziehen, direkt als Bilder auf ihrer Homepage einpflegen, also auf dem gleichen Wege wie auch die Bilder im redaktionellen Teil dargestellt werden. Solche Bilder können vom Produkt der Beklagten nicht unterdrückt werden (wie bereits die Klageschrift zeigt, S. 6).

Den Klägerinnen steht darüber hinaus die Möglichkeit zur Verfügung, ihre finanziellen Einbußen durch eigene Maßnahmen auszugleichen. Sie können etwa Bezahlschranken einführen (wie dies z.B. die New York Times oder das Hamburger Abendblatt getan haben), so dass ihre Beiträge nur noch gegen ein Entgelt gelesen werden können. Schaffen sie es nicht, die Nutzer davon zu überzeugen, dass journalistische Arbeit ihren Preis hat - sei es durch ein Entgelt oder durch die Preisgabe von Daten -, mag das bedauernswert für die Klägerinnen sein. Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, ist jedoch grundrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1168). Letztlich ist es nicht die Aufgabe eines deutschen Gerichts, möglicherweise nicht mehr tragfähige Geschäftsmodelle zu retten, indem ein anderes Geschäftsmodell gänzlich untersagt wird. Eine Garantie dafür, dass ein Geschäftsmodell ohne jegliche Veränderungen auch in Zukunft tragfähig sein wird, gibt es nicht.

(c) Schließlich vermag auch die Bezugnahme der Klägerinnen auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rufumleitung (GRUR 2002, 902 ff. - Vanity-Nummer) nicht zu überzeugen. Für die dortige Klägerin bestand, anders als hier, keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Geschehen, während die hiesigen Klägerinnen vollen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Webseiten, das zugrundeliegende Geschäftsmodell und die Art der Einbindung von Anzeigen haben. Zudem wurde die Beeinträchtigung dort unmittelbar durch eine Handlung der dortigen Beklagten verursacht, nämlich die Schaltung der Nummer, während die Beeinträchtigung der hiesigen Klägerinnen zuvorderst auf eine Handlung ihrer Leser, nämlich der Verwendung des Werbeblockers zurückgeht.

Insoweit ist im Rahmen einer Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass es in erster Linie die Leser sind, welche sich bewusst und freiwillig für die Installation des Browser Add-Ons „A.. P..“ entschieden haben, um so Werbung auszublenden. Dieser Punkt, dass es letztlich der Nutzer ist, der darüber entscheidet, ob er sich der Werbung auf Internetseiten entziehen möchte, findet sich auch sinngemäß in der Argumentation der „Werbeblocker“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes wieder (GRUR 2004, 877, 880). Dort hat das Gericht einen gegen Entgelt vertriebenen TV-Werbeblocker für lauterkeitsrechtlich zulässig gehalten, da der TV-Zuschauer entscheide, ob er Werbung blockiere, und durch den TV-Werbeblocker kein Eingriff in das Fernsehprogramm als solches erfolge.

Diese Argumentation lässt sich aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf die vorliegende Konstellation übertragen. Es werden jeweils Instrumente zur Unterdrückung von Werbung angeboten, und in beiden Fällen entscheidet allein der Nutzer über die Blockierung, durch welche keine Eingriffe in das eigentliche, das Kern-Angebot vorgenommen werden. Vielmehr stellen die Beklagten dem Nutzer lediglich ein Werkzeug zur Verfügung, durch dessen Einsatz der Nutzer selber bestimmen kann, ob und welche Art von Werbung er zulassen möchte. Als Ausprägung ihres grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts können Internetnutzer alleine darüber entscheiden, welche Daten sie von sich beim Internetsurfen preisgeben. Die Nutzung eines Werbeblockers ermöglicht es den Verbrauchern, personalisierte Werbung zu unterdrücken, Tracking zu verhindern und durch den Download von Werbeanzeigen die Übertragung von Malware zu verhindern. Dies sind legitime Interessen, welche gleichfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung zugunsten der Beklagten ins Gewicht fallen.

b) Auch eine unlautere Beeinträchtigung i.S.v § 4 Nr.1 UWG ist nicht gegeben. Es liegt schon keine für die Anwendung der Norm erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Klägerinnen vor.

Voraussetzung für eine solche erhebliche Beeinträchtigung wäre, dass der von der Beklagten zu 1) ausgeübte Druck so stark wäre, dass sich die Klägerinnen diesem nicht mehr entziehen könnten. Die zu befürchtenden Nachteile müssten so gravierend sein, dass sie die Klägerinnen zwängen, die der Beklagten zu 1) günstige Handlung vorzunehmen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 1.21). Diese Intensität ist hier jedoch nicht erreicht.

Die Klägerinnen berufen sich darauf, dass sie durch das Angebot der Beklagten gezwungen würden, für die Aufnahme auf die Whitelist zu bezahlen. Ihnen ist zuzugeben, dass die Beklagte zu 1) durch das Angebot ihres Webblockers einen nicht lediglich unerheblichen „Anreiz“ setzt, eine solche Aufnahme anzustreben und dafür dann auch zu bezahlen.

Indes übersieht eine solche Sichtweise, dass den Klägerinnen neben dieser einen noch diverse weitere Möglichkeiten offen stehen, dem „Problem“ zu begegnen. So steht es ihnen frei, Benutzern von Adblockern den Zugang zu ihren Webseiten zu verweigern oder diese zumindest dazu aufzufordern, die Adblocker für ihre Seiten auszuschalten. Auch könnten sie technische Änderungen vornehmen, welche das Ausblenden verhindern. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass Onlinewerbung nur eines von mehreren Finanzierungsmodellen für Onlinejournalismus ist, es den Klägerinnen also ebenso möglich ist, auf ein anderes Modell auszuweichen. Schließlich ist die kostenpflichtige Aufnahme auf die Whitelist auch nicht per se die günstigste aller dieser Varianten: Es steht den Usern des Produktes der Beklagten nämlich frei, die Whitelist-Funktion zu deaktivieren, so dass ihnen auch auf den Seiten, welche sich auf dieser Liste befinden, keine Werbung mehr angezeigt wird.

Angesichts dieser diversen Alternativen und der Tatsache, dass von ihnen keine von sich aus uneingeschränkt vorteilhafter ist als alle anderen, steht es den Klägerinnen frei, die für ihre Situation günstigste zu wählen. Das kann die Aufnahme auf die Whitelist der Beklagten sein, muss es aber nicht. Wenn aber eine solche echte Wahlfreiheit noch besteht, dann liegt keine hinreichend erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit vor.

Auch hier ist entsprechend der im Rahmen der Ausführungen zu § 4 Nr. 10 UWG aufgeführten Gesichtspunkte wiederum zu berücksichtigen, dass es letztlich die Nutzer sind, welche das Produkt der Beklagten zu 1) überhaupt installieren. Insoweit übt die Beklagte zu 1) keinerlei Einfluss aus. Im Ergebnis geht damit die Beeinträchtigung nicht direkt von der Beklagten zu 1), sondern von den Nutzern ihres Produktes aus, die sich mit der Installation aktiv gegen die Wahrnehmung von Onlinewerbung entschieden haben. Auch das spricht gegen die Annahme einer unlauteren Beeinträchtigung i.S.d. § 4 Nr.1 UWG (vgl. Herrmann/ Laoutoumai, IPRB 2014, 272, 275; so im Ergebnis auch Köhler WRP 2014, 1017, 1022).

c) Und schließlich liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, die das Verhalten der Beklagten nach § 3 Abs. 1 UWG unlauter erscheinen ließe. Erforderlich wäre dafür eine konkrete Gefahr des Ausscheidens der Klägerinnen aus dem relevanten Markt (vgl. Köhler/Born-kamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 12.7). Ähnlich wie in der Werbeblocker-Entscheidung des Bundesgerichthofes (GRUR 2004, 877 ff.) wird hier die Tätigkeit der Klägerinnen im Bereich der Onlinewerbung erschwert. Jedoch haben diese über pauschale Behauptungen hinaus keinerlei Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass ihre Tätigkeit auf dem Werbemarkt durch das Produkt der Beklagten zu 1) tatsächlich in seiner Existenz gefährdet ist. Insoweit würde es nicht einmal ausreichen, wenn die Klägerinnen ihre journalistische Haupttätigkeit nicht mehr allein durch Werbung finanzieren könnten. Vielmehr müssten sie darlegen, dass sie aufgrund des Produktes der Beklagten zu 1) vollkommen vom Markt verschwinden zu drohen. Hierfür ist im Hinblick auf den Qualitätsjournalismus der Klägerinnen nichts ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1 und 709 ZPO.