VG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2016 - 12 K 87/14
Fundstelle
openJur 2016, 628
  • Rkr:

1. Die Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob über die Durchführung der Ausbaumaßnahme unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde.

2. Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einem Energieversorgungsunternehmen vertraglich den Bau, den Betrieb einschließlich der Energielieferung und die Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtung übertragen (Lichtliefervertrag), kann dem Energieversorgungsunternehmen der Auftrag zur Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 88 vom Hundert und die Beklagte zu 12 vom Hundert.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer zu 1/2 des 597 qm großen Grundstücks in S. , Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000 (postalisch: Am Q. 00). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans HM 0 in seiner 8. Änderung. Es grenzt an die im Hauptzug ca. 278 Meter lange Straße "Am Q. ", die von der L.--------straße abzweigt und wieder in die L.--------straße mündet. Die Straße "Am Q. " hat vier Stichwege sowie eine Straßenabzweigung, die in einen Wendehammer mündet.

Im Mai 2005 schloss die Beklagte mit der Stadtwerke S. GmbH einen "Vertrag über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung in S. einschließlich aller dazu notwendigen Dienstleistungen und Anlagen". Gegenstand dieses Vertrages (nachfolgend: Lichtliefervertrag) ist die Beleuchtung der gesamten öffentlichen Verkehrsflächen des Stadtgebietes der Beklagten (Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 Lichtliefervertrag). Der Vertrag umfasst alle hierzu notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung (Ziff. 2 Abs. 3 Lichtliefervertrag). Die Stadtwerke S. GmbH erhält als Vergütung für die Leistungen gemäß Ziffern 6.1 bis 6.2.8 und 6.3 einen Pauschalbetrag von 90,- Euro je Leuchtstelle und Jahr, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (Ziff. 3.1 Abs. 1 Satz 1 Lichtliefervertrag). Ziffer 6.2.8 Lichtliefervertrag bestimmt: Soweit Änderungen und Erneuerungen auf Grund altersbedingter Mängel notwendig werden, sind die Kosten für Planung, Dokumentation, Bauausführung und Bauüberwachung in dem Pauschalbetrag je Leuchtstelle enthalten (Abs. 1). Für Änderungen, Erneuerungen und Umlegungen, die nicht durch Verschleiß, Alterung oder technisch notwendige Ertüchtigungen veranlasst sind, wie beispielsweise bei Änderung der Verkehrsführung oder Neubau von Einfahrten, trägt der jeweilige Verursacher die Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Abs. 2). Veranlasst die Stadt diese Änderungen, so ist die Pauschale für die Neuerrichtung für die betroffenen Lichtpunkte zu zahlen (Abs. 3). Sofern keine Kabellängsverlegung notwendig ist, reduziert sich die Pauschale nach Ziffer 3.2 - für die Herstellung von Neuanlagen gemäß Ziff. 6.2.9 je neu geschaffener Leuchtstelle in Höhe von 4.482,77 Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer - um 50 % (Abs. 4 Satz 1). Ziff. 3.2 Abs. 2 Lichtliefervertrag sieht schließlich die Möglichkeit der Anpassung dieses Pauschalbetrages zum 1. Januar eines jeden Jahres mittels einer Preisindex-Formel vor.

Mit Schreiben vom 30. November 2007 unterbreitete die Stadtwerke S. GmbH der Beklagten ein Angebot für die Lieferung und Montage einer Beleuchtungsanlage für die Straße "Am Q. ". Der beigefügte Beleuchtungsplan sah die Errichtung von insgesamt 17 neuen Leuchten vor. Die Kostenaufstellung enthielt 12 Leuchten zum Preis von 2.241,38 Euro/Stück und 3 Leuchten zum Preis von 4.482,76 Euro/Stück, insgesamt 40.344,84 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Kosten seien auf der Grundlage des Vertrages über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung ermittelt worden.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 erteilte die Beklagte der Stadtwerke S. GmbH den Auftrag für die Arbeiten, die im Zeitraum von Juni 2008 bis Februar 2009 durchgeführt wurden. Dabei wurden die bisher vorhandenen, Ende der 1960er / Anfang der 1970er Jahre aufgestellten acht sogenannten Pilzleuchten durch insgesamt 17 Leuchten der Fa. "Hellux", Typ "LWB 144", ersetzt. Für neue Leuchten vor den Häusern Nrn. 5 und 7 sowie in den Stichwegen vor den Häusern Nrn. 9 bis 13 und 15 bis 19 wurden zudem Beleuchtungskabel verlegt.

Für die durchgeführten Arbeiten stellte die Stadtwerke S. GmbH der Beklagten mit Rechnungen vom 27. Januar 2009 in Höhe von 22.481,44 Euro und vom 11. März 2009 in Höhe von 28.101,85 Euro Kosten von insgesamt 50.583,29 Euro in Rechnung. Abgerechnet wurden die Kosten für 3 Leuchtstellen zum Pauschalpreis in Höhe von je 4.722,99 Euro (insgesamt 14.168,97 Euro) und für 12 Leuchtstellen zum Pauschalpreis in Höhe von je 2.361,50 Euro (insgesamt 28.338,00 Euro), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2013 zur beabsichtigten Veranlagung zu einem Straßenbaubeitrag an. Sie setzte mit vorläufigem Bescheid vom 5. Dezember 2013 den Straßenbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung für das Grundstück "Am Q. 00" (Gemarkung N. , Flur 0, Flurstück 000) unter Einstufung der Straße als Anliegerstraße in Höhe von 1.090,41 Euro fest. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die Gesamtkosten seien von 50.583,29 Euro auf 47.773,10 Euro reduziert worden, weil in dem Stichweg Am Q. 1-7 eine Leuchte am selben Standort errichtet worden sei und deshalb statt 17 nur 16 Laternen abgerechnet würden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Dezember 2013 zugestellt.

Nachdem der Kläger unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einen Abschlag von der anrechenbaren Grundstücksfläche geltend gemacht hatte, änderte die Beklagte den Bescheid mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 insoweit, als in entsprechender Anwendung von § 164 Abs. 1 AO die erfolgte Beitragsfestsetzung in der Frage der Verteilungsregelung befristet bis zum 31. Januar 2014 unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt wurde.

Der Kläger hat am 6. Januar 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen eine Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach wendet. Im Einzelnen macht der Kläger geltend:

Einer Heranziehung der Anlieger stehe bereits der Vertrag über die Lieferung von Licht für die Straßenbeleuchtung in S. von Mai 2005 entgegen. Darin habe sich die Stadtwerke S. GmbH verpflichtet, die Beleuchtungsanlagen in Stand zu halten und auch zu erneuern, falls dies notwendig werde. Hierfür erhalte sie von der Beklagten ein pauschales Entgelt in Millionenhöhe. Die Kosten der durchgeführten Maßnahme habe deshalb die Stadtwerke S. GmbH zu tragen.

Eine Erneuerung der Straßenbeleuchtung sei nicht notwendig gewesen. Eine tatsächliche Abnutzung der alten Beleuchtung sei durch die Beklagte nicht belegbar und gehe aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beleuchtungssituation verbesserungswürdig gewesen sei, so hätte es jedenfalls genügt, die vorhandenen Masten unter Einsatz moderner Lampenköpfe umzurüsten. Dies sei technisch möglich, wie sich z.B. an der Straße "Am L1. " zeige. Es sei außerdem unverständlich, warum bei dieser Maßnahme keine LED-Leuchten verwendet worden seien.

Die Maßnahme habe im Ergebnis nicht zu einer Verbesserung der Verkehrssituation geführt. Maßgeblich für die Frage, ob die Nutzbarkeit der Straße erhöht werde, sei die tatsächliche Nutzung durch die Verkehrsteilnehmer. Hier sei eine überwiegend von Anwohnern genutzte Tempo-30-Zone willkürlich mit neuen Laternen versehen worden, obwohl die Straße bereits durch die vorhandenen Laternen mehr als ausreichend beleuchtet gewesen sei. Der verkehrstechnische Vorteil der besseren Ausleuchtung sei im Übrigen so gering, dass eine Neuerstellung der gesamten Beleuchtungsanlage im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht gedeckt sei. Zudem sei die von der Beklagten genannte DIN-Norm nicht eingehalten.

Die neuen Leuchten würden im Übrigen gerade nicht nur die Straße beleuchten, sondern in erheblichem Umfang auch die Hausfronten in Höhe der Fenster des ersten Obergeschosses, was von einem Großteil der Betroffenen als störend empfunden werde.

Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte ein Beleuchtungskonzept zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse durch eine bessere Ausleuchtung ihrer Ortsteile entwickelt habe. Dementsprechend seien im Ortsteil I. viel stärker frequentierte Straßen schlechter beleuchtet als die Straße "Am Q. " vor der Erneuerung der Beleuchtungsanlage.

Die Initiative für die Ausbaumaßnahme sei auch nicht von der Beklagten, sondern von der Stadtwerke S. GmbH ausgegangen. Eigene Ermittlungen über die Verkehrs- und Beleuchtungssituation habe die Beklagte nicht angestellt. Auch die Prüfung der durch die Stadtwerke erstellten Entwürfe und Durchführungsunterlagen sei nicht dokumentiert. Es mangele insofern an einem Bauprogramm, welches zu erfüllen gewesen sei.

Die Beleuchtungsmaßnahme sei außerdem durch den Rat der Stadt weder ordnungsgemäß noch zeitnah genehmigt worden. Die Genehmigung sei vielmehr erst im Protokoll der Ratssitzung vom 19. Februar 2013 nachgearbeitet worden. Außerdem sei die nach § 2 Abs. 1 der Satzung vorgeschriebene Beteiligung der zuständigen Ausschüsse unterblieben.

Die Beitragserhebung sei auch der Höhe nach unzutreffend, da zu viele Leuchten abgerechnet worden seien. Insgesamt acht Leuchten, die faktisch am Standort der alten Leuchten errichtet worden seien, seien nicht in Rechnung zu stellen. Die Beklagte gehe auf der Grundlage des Lichtliefervertrages zwar zutreffend davon aus, dass die Kosten der Errichtung eines neuen Lichtmastes am Standort eines alten Lichtmastes von den Stadtwerken zu tragen seien. Vor diesem Hintergrund seien aber nicht nur drei, sondern weitere fünf (insgesamt also acht) Leuchten, die faktisch am Standort der alten Leuchten errichtet worden seien, nicht in Rechnung zu stellen.

Zudem seien die angesetzten Pauschalbeträge nicht korrekt ermittelt worden. Über den Zeitraum bis zur Auftragserteilung habe es keine Änderung der Verbraucherpreisindizes um mehr als 4 % gegeben. Daher gelte der Pauschalpreis gemäß Ziff. 3.2 des Lichtliefervertrages in Höhe von 4.482,77 Euro zuzüglich Umsatzsteuer anstelle von 4.722,99 Euro zuzüglich Umsatzsteuer wie im Beitragsbescheid irrtümlich zugrunde gelegt worden sei.

Die von der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten seien im Übrigen grob unangemessen. Obwohl keine Eilbedürftigkeit vorgelegen habe, habe eine Ausschreibung nicht stattgefunden. Nach eigenen Recherchen habe der fehlende Wettbewerb dazu geführt, dass die Kosten für die Leuchtenerstellung erheblich zu hoch gewesen seien. Bei gleicher Technik und derselben Montagefirma sei von Kosten je Leuchte in Höhe von 2.057,30 Euro statt von 2.810,18 Euro auszugehen. Eine Vergabe ohne Lichtliefervertrag wäre gegenüber den in den Rechnungen der Stadtwerke enthaltenen Sätzen um 36 % günstiger gewesen.

Schließlich werde die Bildung der Abrechnungseinheiten beanstandet. Es hätte eine Abrechnung gemeinsam mit der Beleuchtungsanlage L.--------straße /Am X. erfolgen müssen. Diese Straßen bildeten eine natürliche Einheit. Auch bauplanungsrechtlich beurteile die Beklagte die Straßen in einem Zusammenhang; für die Straßen sei ein einheitlicher Bebauungsplan aufgestellt worden. Die Beleuchtungsmaßnahmen für die Straßen seien auch beinahe zeitgleich durchgeführt worden.

Die Beklagte änderte den vorläufigen Bescheid vom 5. Dezember 2013 mit Bescheid vom 13. Februar 2014 im Hinblick auf die anrechenbare Grundstücksfläche ab und reduzierte den vom Kläger zu zahlenden Straßenbaubeitrag auf 958,91 Euro.

Im Umfang dieser Reduzierung haben die Beteiligten im Erörterungstermin am 23. November 2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 5. Dezember 2013 für endgültig erklärt und den Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Ausbaubeitragsbescheid vom 5. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Bescheides vom 13. Februar 2014 in der Fassung der Änderung vom 16. November 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu vor: Der Kläger sei dem Grunde und nunmehr auch der Höhe nach zu Recht für die Verbesserung der Beleuchtungsanlage der Straße "Am Q. " herangezogen worden. Sie beruft sich auf die ihr seitens der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten. Es sei bereits durch die Anpassung der Straßenbeleuchtung an den heutigen Standard von einer Verbesserung der Beleuchtungsanlage auszugehen. Das formlose Bauprogramm ergebe sich aus den vorgelegten technischen Plänen der Stadtwerke S. GmbH vom 28. November 2007, die Art, Umfang und Qualität des Ausbaus hinreichend konkretisierten.

Die Kosten seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Stadtwerke S. GmbH habe die Kosten für zwei von acht Leuchten auf der Grundlage des Lichtliefervertrages komplett übernommen, weil diese zwei Leuchten technisch erneuerungsbedürftig gewesen seien. In den weiteren zwölf Fällen, in denen alte Straßenleuchten durch neue Leuchten am selben Standort ersetzt worden seien, sei nur die Differenz zwischen "alt" und "neu" abgerechnet worden. Dies betreffe die Leuchten vor den Häusern Nrn. 1, 25 und 38.

Die vom Kläger angestellte Vergleichsberechnung, die eine günstigere Kostenkalkulation beinhalte als die mit der Stadtwerke S. GmbH vertraglich geregelte Berechnung, könne als Vergleich nicht herangezogen werden, da Planungskosten, Kosten für die Bauleitung und Abrechnung der Maßnahme sowie elektronische Arbeiten in der Vergleichsberechnung nicht bzw. nicht in angemessener Höhe berücksichtigt seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 26 K 3647/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit einzustellen, als die Beteiligten in Höhe von 131,50 Euro den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Ob die Beklagte den Straßenbaubeitrag mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 zu Recht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig festgesetzt hat, bedarf keiner Entscheidung mehr, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. November 2015 von der Möglichkeit, den Vorläufigkeitsvermerk auch noch im gerichtlichen Verfahren aufzuheben und den Bescheid vom 5. Dezember 2013 für endgültig zu erklären, Gebrauch gemacht hat.

Vgl. dazu: Rüsken, in: Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 165 AO, Rn. 48.

Die Klage richtet sich nunmehr gegen die endgültige Festsetzung des Ausbaubeitrags. Es liegt eine zulässige Klageänderung vor, nachdem die Beklagte in die Änderung eingewilligt hat; das Gericht hält die Änderung im Übrigen auch für sachdienlich (vgl. § 91 VwGO).

Der angefochtene Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2013 in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember 2013 in der Fassung des Bescheides vom 13. Februar 2014 in der Fassung der Änderung vom 16. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die in der Straße "Am Q. " durchgeführte Straßenbaumaßnahme ist § 8 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen für Straßenbaumaßnahmen der Stadt S. in der Fassung vom 30. März 2004 (ABS).

Gemäß § 8 KAG NRW i.V.m. § 1 ABS erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Beitragsfähig ist dabei namentlich auch der Aufwand für Beleuchtungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4.3 ABS).

Es liegt eine Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung der Straße "Am Q. " vor. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid von einer Erneuerung und Verbesserung ausgegangen ist, kann offen bleiben, inwieweit (auch) eine beitragsfähige Erneuerung erfolgt ist. Das Gericht hat unabhängig von der Rechtsauffassung der Gemeinde festzustellen, welcher Beitragstatbestand vorliegt.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 2682/06 -, juris, Rn. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung vor, wenn durch die Maßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 15 A 398/11 -, juris, Rn. 13 m.w.N.

Die bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft (Lumenwerte) der einzelnen Leuchten erreicht werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 15 A 398/11 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris, Rn. 31 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 157 f. m.w.N.

Maßgebend ist, dass durch die Maßnahme eine positive Auswirkung auf den Verkehrsverlauf erzielt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 15 A 398/11 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris, Rn. 33, jeweils m.w.N.

Hiervon ausgehend ist die an der Beleuchtungseinrichtung der Straße "Am Q. " durchgeführte Maßnahme als verkehrstechnische Verbesserung anzusehen. Die Zahl der Leuchten wurde von acht auf siebzehn erhöht und damit mehr als verdoppelt. Damit einher ging eine Verringerung der Abstände der einzelnen Leuchten. Zudem haben die einzelnen Leuchten eine höhere Leuchtkraft. Daraus ergibt sich eine hellere und gleichmäßigere Ausleuchtung der Straße und damit eine positive Auswirkung auf den Verkehrsverlauf. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme ausnahmsweise nicht zu einer deutlich besseren Ausleuchtung der Straße geführt hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die bessere Ausleuchtung einer Straße rechtfertigt die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung unabhängig davon, ob die frühere Ausleuchtung der Straße für die Verkehrssicherheit ausreichend, also ordnungsgemäß, war.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 25, und vom 21. Juli 2003 - 15 A 1351/03 -, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 22. März 1982 - 2 A 1453/80 -, S. 7 des Urteilsabdrucks.

Insofern gibt der Einwand des Klägers, der Annahme einer Verbesserung stehe entgegen, dass die Straße "Am Q. ‘" unter Berücksichtigung ihrer Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße schon vorher durch die vorhanden gewesenen sog. Pilzleuchten eine für die verkehrsspezifischen Erfordernisse ausreichende Beleuchtung gehabt habe, für den Tatbestand der Verbesserung nichts her.

Unabhängig davon dürfte die frühere Beleuchtung nach Vortrag der Beklagten selbst unter Geltung der früheren DIN 5044 (Ortsfeste Verkehrsbeleuchtung; Beleuchtung von Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr; Allgemeine Gütemerkmale und Richtwerte) unzureichend gewesen sein. Hingegen spricht alles dafür, dass die neue Beleuchtungseinrichtung der seit November 2005 geltenden DIN EN 13201 entspricht. Diese lag der Planung der Stadtwerke S. GmbH zu Grunde.

Vgl. auch Prüfungsbericht Nr. 5/2013 des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt S. vom 7. Juni 2013, S. 13/14.

Hierauf kommt es letztlich aber nicht tragend an, denn die in Richtlinien und Empfehlungen enthaltenen Angaben stellen keine starren Maßstäbe dar. Insofern ist eine Verbesserung auch dann gegeben, wenn die neue Anlage die in der maßgeblichen DIN-Norm genannten Mindestwerte nicht erreicht, aber dennoch messbar bessere Werte liefert als die alte Anlage.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272, 281 f.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 158, 187.

Hiervon kann - wie dargelegt - im vorliegenden Fall bereits aufgrund der um mehr als das Doppelte erhöhten Zahl der Leuchten und der höheren Leuchtkraft der einzelnen Leuchten ausgegangen werden.

Da der Tatbestand der Verbesserung erfüllt ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob bzw. inwieweit die ca. 40 Jahre alte Beleuchtungsanlage der Straße "Am Q. " abgenutzt war.

Vgl. zur üblichen Benutzungszeit einer Beleuchtungsanlage OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, abrufbar unter www.nrwe.de, Rn. 41; Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris, Rn. 28 ff.; Urteil vom 15. November 1991 - 2 A 1232/89 -, S. 3 f., 15 f. des Urteilsabdrucks.

Der Tatbestand der Verbesserung setzt nämlich keine Abnutzung der Anlage voraus.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rn. 40, und vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 119 m.w.N.

Die Verbesserung der Beleuchtungsanlage ist für die Anlieger - und damit auch für den Kläger - mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, denn hierdurch wird die Erschließungssituation der Grundstücke verbessert, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und damit deren Gebrauchswert erhöht. Die Zugänglichkeit der Grundstücke wird bei Dunkelheit durch die Möglichkeit, im gesamten Verkehrsraum Straßenverlauf, Gefahrenstellen, Hindernisse und Ähnliches leichter und früher wahrzunehmen, erhöht, d.h. die erschlossenen Grundstücke können sicherer und gefahrloser erreicht werden.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris, Rn. 23, und vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, juris, Rn. 15

Dieser wirtschaftliche Vorteil einer verkehrstechnischen Verbesserung der Straßenbeleuchtung wird schließlich nicht durch angebliche Nachteile der neuen Leuchten aufgehoben. Soweit der Kläger geltend macht, die neuen Leuchten beleuchteten nicht nur die Straße, sondern in erheblichem Umfang auch die Hausfronten in Höhe der Fenster des ersten Obergeschosses, was von einem Großteil der Betroffenen als störend empfunden werde, ist nicht von einer Verschlechterung auszugehen, durch die die Verbesserung kompensiert wird. Eine teilanlagenimmanente Kompensation kommt nur dann in Betracht, wenn die Verschlechterung bewirkt, dass durch die Maßnahme die Verkehrsfunktion der Teilanlage nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris, Rn. 42; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 175 m.w.N.

Durch die seitens des Klägers gerügte Beleuchtung der Hausfronten wird indes die Verkehrsfunktion der neuen Beleuchtungsanlage nicht in Frage gestellt.

Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine Verbesserung vor, so ist es für ihre Beitragsfähigkeit auch unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme durchgeführt hat. Es kommt allein darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen. Das Motiv des Ausbaus ist rechtlich unerheblich.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 18, und vom 21. August 2007 - 15 B 870/07 -, juris, Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 120 m.w.N.

Der Beitragspflicht der Baumaßnahme kann auch nicht entgegen gehalten werden, Art und Umfang des Ausbaus seien unangemessen gewesen. Die Entscheidung, ob und wann eine Baumaßnahme durchgeführt wird, steht im Ermessen der Gemeinde und nicht der Anlieger. Auch die Entscheidung über den Umfang der Maßnahme und die Art der Ausführung liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Nur dessen Überschreitung ist beitragsrechtlich relevant. Überschritten ist dieses Ermessen erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris, Rn. 21, vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rn. 15, 30, vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, juris Rn. 12, und vom 29. Oktober 2004 - 15 A 4218/04 -, juris Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 121.

Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung für die Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage der Straße "Am Q. " das ihr zustehende weite Ausbauermessen nicht überschritten.

Es war sachlich vertretbar, dass die Beklagte die als störungsanfällig angesehenen alten Leuchten durch eine neue Beleuchtungsanlage ersetzt hat, weil ein in Zukunft erwarteter höherer Wartungsaufwand und eine sich schwierig gestaltende Ersatzteilbeschaffung vermieden werden sollten.

Eine Überschreitung des Ausbauermessens ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, die Baumaßnahme sei auf Initiative der Stadtwerke S. GmbH durchgeführt worden. Dies ist unerheblich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Stadtwerke S. GmbH aufgrund des Lichtliefervertrages für den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Straßenbeleuchtung sowie für die Energiebereitstellung verantwortlich ist. Es erscheint daher naheliegend, dass die Stadtwerke S. GmbH aufgrund der größeren Sachnähe Vorschläge für eine Baumaßnahme an einer Beleuchtungsanlage macht und auch die konkreten Planungen übernimmt. Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe keine eigenen Ermittlungen über die Verkehrs- und Beleuchtungssituation angestellt, dringt er nicht durch. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Auftrag auf der Grundlage der von der Stadtwerke S. GmbH vorgelegten Planungsunterlagen erteilt hat, ohne zuvor umfassende eigene Ermittlungen zum Zustand der Beleuchtungsanlage anzustellen. Dass die Planungsunterlagen auf offensichtlich unzutreffenden Erkenntnissen beruhten oder erheblich fehlerhaft wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Beklagte war rechtlich auch nicht verpflichtet, ein seitens des Klägers eingefordertes "Beleuchtungskonzept" für das gesamte Stadtgebiet oder auch nur für einzelne Stadtteile zu erarbeiten. Ebenso wenig besteht eine rechtliche Verpflichtung, Verbesserungen an den Beleuchtungsanlagen im Stadtgebiet in einer bestimmten Reihenfolge - etwa beginnend mit den Hauptverkehrsstraßen und endend mit den Anliegerstraßen - vorzunehmen. In welcher Reihenfolge die Beklagte Verbesserungen an den Beleuchtungsanlagen im Stadtgebiet durchführen lässt, ist für die Frage der Beitragsfähigkeit der hier im Streit stehenden Maßnahme irrelevant.

Soweit der Kläger einwendet, ein Austausch der vorhandenen Lampenmasten sei nicht erforderlich gewesen, weil ein Austausch lediglich der Lampenköpfe ausgereicht hätte, dringt er nicht durch. Der Austausch der vorhandenen Leuchtenmasten erweist sich angesichts des Umstandes, dass die Beleuchtungsanlage der Straße "Am Q. " nicht nur ausgetauscht, sondern die Zahl der Leuchten mehr als verdoppelt wurde, sowie unter Berücksichtigung des Alters der vorhandenen Leuchten als vom weiten Ausbauermessen der Beklagten bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus gedeckt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris, Rn. 17, und vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, juris, Rn. 28.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beleuchtungseinrichtung mit nunmehr 17 Leuchten überdimensioniert sein könnte, sind angesichts eines Abstandes zwischen den einzelnen Leuchten von ca. 35 Metern nicht ersichtlich. Hierfür ist auch nichts vorgetragen.

Der Einwand des Klägers, es sei unverständlich, warum keine LED-Leuchten verwendet worden seien, verfängt ebenfalls nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Einbau von LED-Leuchten nicht zu weitaus höheren Kosten geführt hätte,

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 15 A 2382/13 -, juris, Rn. 18,

ist die Entscheidung für die hier verwendeten Leuchten jedenfalls vom weiten Ausbauermessen der Beklagten gedeckt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe LED-Leuchten noch nicht als technisch ausgereift einzustufen waren. In E. wurde erst Ende 2007 der erste Prototyp einer LED-Straßenbeleuchtung in Betrieb genommen. Auf der Fachmesse Light&Building 2008 stellten verschiedene Hersteller erste LED-Leuchten für die Straßenbeleuchtung vor. Die angebotenen Leuchten waren noch sehr hochpreisig, hatten eine hohe Blendwirkung und eine schlechte Flächenausleuchtung. Erst ab 2009 begannen namhafte Firmen speziell für den LED-Einsatz entwickelte Leuchten für den Einsatz in Wohn- und Anliegerstraßen auf den Markt zu bringen. Erst ab 2010 sind LED-Leuchten von der Ausleuchtung her vergleichbar mit konventionellen Leuchten. Im Stadtgebiet der Beklagten wird erst seit 2011 auf zwei Straßen ein Pilotprojekt mit LED-Leuchten realisiert.

Vgl. ausführlich Prüfungsbericht Nr. 5/2013 des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt S. vom 7. Juni 2013, S. 8 ff.

Die damit dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwands ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wonach Straßenbaubeiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung (einschließlich der Erweiterung) öffentlicher Anlagen dienen. Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch eine dieser Maßnahmen verursacht ist. Ursächlich sind solche Aufwendungen, die feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen entstanden sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, juris, Rn. 27.

Das Bauprogramm ergibt sich aus der Auftragsvergabe an die Stadtwerke S. GmbH. Das Bauprogramm bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll.

Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 321.

Hier ergibt sich das Bauprogramm aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen, die der Auftragsvergabe zugrunde lagen. Dem Angebot der Stadtwerke S. GmbH vom 30. November 2007 war ein Beleuchtungsplan beigefügt, aus dem sich die Standorte der 17 neu zu errichtenden Leuchten und deren Typenbezeichnung ergeben. In den Verwaltungsvorgängen befinden sich darüber hinaus weitere Planungsunterlagen, so dass hinreichend deutlich wird, in welcher Art und Weise der Ausbau der Beleuchtungsanlage der Straße "Am Q. " erfolgen sollte. Dass dieses Bauprogramm nicht wie geplant verwirklicht worden wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Unerheblich ist, dass nicht der Rat oder die zuständigen Ausschüsse, sondern (allein) die Verwaltung über den Ausbau der Beleuchtungseinrichtung der Straße "Am Q. " entschieden hat. Das Bauprogramm kann ganz oder teilweise in Form einer Satzung, auch einer besonderen Satzung, geregelt werden. Im Allgemeinen wird es jedoch formlos durch einfachen Ratsbeschluss, durch Beschluss des zuständigen Ausschusses, durch Abschluss von Verträgen oder durch eine Entscheidung der Verwaltung festgelegt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 317 ff. m.w.N.

Der Rat der Stadt S. hat in der Sitzung vom 19. April 2007 das Investitionsprogramm für den Planungszeitraum von 2006 bis 2010 beschlossen, das für das Haushaltsjahr 2007 einen Haushaltsansatz in Höhe von 610.000,- Euro für Straßenbeleuchtung vorsieht. Dies beinhaltet aber keine Entscheidung über die konkrete Ausbaumaßnahme. Dabei steht es grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, wer (Rat, Ausschuss, Verwaltung) in welcher Form das Bauprogramm aufstellt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, juris, Rn. 8 m.w.N.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ABS ergibt sich das Bauprogramm aus den Beschlüssen der zuständigen Ausschüsse in Verbindung mit den jeweiligen Verwaltungsunterlagen. Gemäß Satz 3 kann es im Einzelfall auch allein durch die Verwaltung festgelegt werden. Wann von einem Einzelfall auszugehen ist, ergibt sich aus der Satzung nicht. Die Beklagte geht nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 der Hauptsatzung der Stadt S. von einem Einzelfall aus, wenn der Auftragswert niedriger ist als 100.000,- Euro, wenn es sich also um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Hiernach dürfte die Verwaltung zu Recht ohne Beteiligung der zuständigen Ausschüsse über das Bauprogramm entschieden haben.

Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn es sich beim Ausbau der Beleuchtungseinrichtung der Straße "Am Q. " nicht mehr um einen Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 ABS gehandelt habe sollte, steht der Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, dass (allein) die Verwaltung ohne Beteiligung der zuständigen Ausschüsse die Entscheidung über den Ausbau getroffen hat.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2008 - 15 A 1886/08 -, abrufbar unter www.nrwe.de, Rn. 6, und vom 27. Juni 1997 - 15 A 1778/94 -, S. 10 des Beschlussabdrucks; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 67.

Die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme hängt nämlich nicht davon ab, ob über ihre Durchführung unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde. Verstöße gegen kommunalrechtliche Vorgaben zur Zuständigkeit betreffen nur das Innenrechtsverhältnis zwischen den Organen einer Gemeinde oder zwischen der Gemeindevertretung und der Gemeindeverwaltung und haben keinen Einfluss auf die Erhebung von Ausbaubeitragen nach § 8 KAG NRW.

Vgl. zum insoweit vergleichbaren Landesrecht des Landes Thüringen: OVG Thüringen, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 EO 206/96 -, juris, Rn. 46 f.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 8 KAG, Rn. 492b m.w.N.

Handlungen und Entscheidungen, die die außenvertretungsberechtigte Verwaltungsleitung über ihre Organzuständigkeit hinaus vornimmt, werden im Außenverhältnis wirksam.

Vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage 1997, Rn. 433 m.w.N.

Dies hat zur Folge, dass eine die Gemeinde bindende Auftragsvergabe erfolgt und ein finanzierungsbedürftiger Investitionsaufwand für eine Ausbaumaßnahme entsteht, die - wie im vorliegenden Fall - die Anforderungen an das Merkmal "beitragsfähig" erfüllt und den Anliegern beitragsrechtlich relevante Vorteile vermittelt.

Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 4/2 O 515/04 -, juris, Rn. 6; Driehaus, a.a.O., § 8 KAG, Rn. 492b.

Für die Verwirklichung des Bauprogramms ist der Beklagten ein Aufwand in Höhe von 47.773,10 Euro entstanden.

Die Höhe des beitragsfähigen Aufwands wird im Wesentlichen durch den Aufwand bestimmt, den die Gemeinde in eine bestimmte Ausbaumaßnahme investiert. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 ABS wird der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Tatsächliche Aufwendungen in diesem Sinne sind die Aufwendungen, die für die jeweilige Ausbaumaßnahme ursächlich waren.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, juris, Rn. 27, und vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 393.

Dies vorausgeschickt ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 47.773,10 Euro ausgegangen. Er ergibt sich aus der Summe der beiden Rechnungen der Stadtwerke S. GmbH in Höhe von 50.583,29 Euro abzüglich Kosten in Höhe von 2.810,19 Euro für eine Leuchte auf dem Stichweg vor den Häusern Nrn. 1 - 7. Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge an die Stadtwerke S. GmbH gezahlt, so dass ihr tatsächliche Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind.

Das erkennende Gericht hat keine Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit dieser Kosten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, kann sich allerdings eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben. Dieser ist zwar im Unterschied zu § 129 Abs. 1 BauGB in § 8 Abs. 4 KAG NRW nicht ausdrücklich erwähnt; er gilt aber auch im Straßenbaubeitragsrecht. Der Grundsatz trägt der Tatsache Rechnung, dass die Gemeinde bei der Erschließung im Interesse und insofern auf Kosten der Anlieger tätig wird. Diese haben ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit den Kosten unnötiger Erschließungsanlagen und auch nicht mit unnötig hohen Aufwendungen für an sich erforderliche Erschließungsanlagen belastet zu werden. Diese Interessenlage ist in gleicher Weise im Straßenbaubeitragsrecht gegeben. Auch wenn die Anlieger hier in der Regel nur einen geringeren Anteil an den Ausbaukosten tragen als bei der Erhebung eines Erschließungsbeitrages, haben Sie gleichwohl ein schützenswertes Interesse, nicht - teilweise - zu den Kosten überflüssiger Anlagen oder zu nicht erforderlichen Aufwendungen für an sich notwendige Anlagen herangezogen zu werden. Denn ein wirtschaftlicher Vorteil, für den der Straßenbaubeitrag die Gegenleistung ist, wird den Anliegern nur durch Anlagen, die notwendig sind, und bei erforderlichen Anlagen nur insoweit, als diese nicht mit einem im Einzelfall unnötig hohen Aufwand erstellt wurden, geboten.

Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist aber nicht im Sinne einer "conditio sine qua non" der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußere Grenze der Vertretbarkeit. Diese ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung grob unangemessene Kosten verursacht, wenn also die Kosten sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar sind. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kosten der gewählten Ausbauvariante höher sind als die Kosten die für eine andere in Betracht kommende Variante vermutlich angefallen wären. Es geht vielmehr allein darum, ob die von der Gemeinde in Wahrnehmung ihres weiten Entscheidungsspielraums durchgeführten Ausbaumaßnahmen sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch im Hinblick auf die angefallenen Kosten als sachlich schlechthin unvertretbar erweisen.

Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2015 - 15 A 1312/14 -, juris, Rn. 30 ff., vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris, Rn. 23, und vom 23. Oktober 2012 - 15 A 2942/11 -, S. 7 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 A 4218/04 -, juris, Rn. 2.

Nach diesen Maßgaben erweist sich die Ausbaumaßnahme im Hinblick auf die angefallenen Kosten nicht als sachlich schlechthin unvertretbar. Diese wurden "auf der Grundlage des Vertrages über die Lieferung von Licht für Straßenbeleuchtung" ermittelt und in den zwischen der Beklagten und der Stadtwerke S. GmbH geschlossenen Werkvertrag einbezogen. Im Einzelnen:

Sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten sind nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte die von der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten beglichen hat, obwohl aufgrund des Angebots vom 30. November 2007 niedrigere Pauschalen vereinbart waren. Die Beklagte hat hierzu ein Schreiben der Stadtwerke S. GmbH vom 18. Februar 2008 vorgelegt, in dem eine Preisanpassung nach dem Lichtliefervertrag aufgrund der vereinbarten Index-Klausel (Ziff. 3.2 Lichtliefervertrag) vorgenommen wurde. Danach ergab sich ab dem 1. Januar 2008 ein neuer Pauschalwert von 4.722,99 Euro anstelle von 4.482,77 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, den die Beklagte als sachlich begründet akzeptiert hat. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die Erforderlichkeit des beitragsfähigen Aufwandes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die Ausbaumaßnahme vor der Auftragsvergabe an die Stadtwerke S. GmbH nicht öffentlich ausgeschrieben hat. Hierzu war sie nicht verpflichtet.

Zwar bestimmt § 25 Abs. 2 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW), dass bei der Vergabe von Aufträgen in einer finanziellen Größenordnung - wie hier - unterhalb der durch die Europäische Union festgelegten Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden sind, die das Innenministerium bekannt gibt. Ziff. 7.2 der Kommunalen Vergabegrundsätze lässt eine freihändige Vergabe ohne weitere Einzelbegründung bei der Vergabe von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens 30.000,- Euro zu.

Runderlass des Innenministeriums vom 22. März 2006, MBl. NRW. 2006, S. 222.

Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte aber von einer öffentlichen Ausschreibung der abgerechneten Maßnahme absehen.

Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einem Versorgungsunternehmen vertraglich den Bau, den Betrieb einschließlich der Stromlieferung und die Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtung übertragen, kann dem Versorgungsunternehmen der Auftrag für die Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt werden.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 1997 - 6 A 12010/96 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, juris, Rn. 33 zu der Vorgängervorschrift § 31 GemHVO NRW.

§ 25 Abs. 1 GemHVO NRW erlaubt nämlich die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung oder die freihändige Vergabe eines Auftrags dann, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Solche besonderen Umstände liegen vor, da die Beklagte der Stadtwerke S. GmbH alle notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung für die städtischen Beleuchtungsanlagen übertragen hat (Ziff. 2 Abs. 3 Lichtliefervertag).

Auf den weiteren Einwand des Klägers, der Lichtliefervertrag sei nichtig, weil er seinerseits gegen Vergaberecht verstoße, kommt es nicht an. Selbst wenn der Lichtliefervertrag vergaberechtswidrig wäre, mithin die Auftragsvergabe ohne vorherige öffentliche Ausschreibung auch nicht ausnahmsweise rechtfertigen könnte, würde daraus nicht die Rechtswidrigkeit der hier im Streit stehenden Beitragserhebung folgen.

Denn ein - unterstellter - Verstoß gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung führt nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11/11 -, juris, Rn. 23 (zum Erschließungsbeitragsrecht).

Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge kommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 15 A 2382/13 -, juris, Rn. 21, und Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris, Rn. 40; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 398.

Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass durch eine - unterstellte - Vergaberechtswidrigkeit des im Dezember 2007 erteilten Auftrags an die Stadtwerke S. GmbH sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten entstanden sind.

Ausgangspunkt der Betrachtung sind die der Beklagten in Rechnung gestellten Pauschalen in Höhe von 4.722,99 Euro bzw. - soweit eine Kabelverlegung nicht erforderlich war - 2.361,50 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die vom Kläger angestellte Vergleichsberechnung, die eine um 36 % günstigere Kostenkalkulation beinhaltet, dürfte für sich genommen schon nicht die Annahme rechtfertigen, die von der Stadtwerke S. GmbH in Rechnung gestellten Kosten seien sachlich schlechthin nicht vertretbar.

Vorliegend ist aber ohnehin von einem deutlich niedrigeren Prozentsatz auszugehen, weil die vom Kläger vorgelegte Kostenaufstellung nicht vollständig ist. So fehlen etwa die Kosten der nur von der Stadtwerke S. GmbH durchzuführenden elektrotechnischen Arbeiten sowie die Vermessungskosten. Zudem wurden die Ingenieurkosten zu niedrig angesetzt. Nicht zuletzt ist nicht auf den Baupreisindex für das Jahr 2007, sondern für die im Jahr 2009 abgerechneten Kosten auf den Baupreisindex für das Jahr 2009 abzustellen.

Der festgesetzte Ausbaubeitrag ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte die Kosten für die Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage der Straße "Am Q. " zusammen mit den Kosten für die Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage L.--------straße /Am X. hätte abrechnen müssen. Eine gemeinsame Abrechnung kommt nicht in Betracht, denn es handelt sich um den Ausbau verschiedener Anlagen.

Legt die Satzung - wie hier - den weiten Anlagenbegriff zu Grunde, so ergibt sich die konkrete Begrenzung der Anlage im Einzelfall aus dem Bauprogramm.

OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris, Rn. 27 m.w.N., und vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, juris, Rn. 3.

Das Bauprogramm bezieht sich hier aber nur auf die 17 Straßenleuchten der Straße "Am Q. ", nicht hingegen auf einen gemeinsamen Ausbau der Straße "Am Q. " mit L.--------straße /Am X. . Dies ist im Hinblick auf das weite Ausbauermessen der Beklagten rechtlich auch nicht zu beanstanden. Es ist insoweit unerheblich, dass für die Straßen ein einheitlicher Bebauungsplan aufgestellt worden ist und dass beide Ausbaumaßnahmen zeitlich kurz hintereinander durchgeführt worden sind.

Der beitragsfähige Aufwand ist schließlich auch nicht deshalb zu verringern oder gar auf Null zu setzen, weil die Ausbaukosten als anderweitig gedeckt anzusehen wären.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht kann zwar eine anderweitige Deckung des Erschließungsaufwandes im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauGB auch in einem Anspruch der Gemeinde gegen einen Dritten auf Übernahme von Erschließungskosten bestehen, soweit seiner Durchsetzbarkeit keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Dabei sind an etwaige rechtliche Hindernisse hohe Anforderungen zu stellen, denn die Gemeinde ist grundsätzlich verpflichtet, einen den Erschließungsaufwand ganz oder teilweise deckenden Anspruch zu realisieren. Dementsprechend kann sie einen Herstellungsaufwand nicht auf die Beitragspflichtigen umlegen, der ihr dadurch entsteht, dass sie ohne Verpflichtung hierzu bzw. ohne gewichtigen Grund einen Anspruch auf Übernahme der Herstellungskosten gegen einen Erschließungsunternehmer aufgibt, der durch einen Erschließungsvertrag begründet wurde.

BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 9 B 86/14 -, juris, Rn. 3.

Ungeachtet der Frage, ob diese Überlegungen auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar und der Lichtliefervertrag insoweit überhaupt mit einem Erschließungsvertrag vergleichbar ist, liegt eine "anderweitige Deckung" nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sie sich nicht aus dem Lichtliefervertrag. Nach diesem Vertrag erhält die Stadtwerke S. GmbH insbesondere für Betrieb und Betriebsführung der Straßenbeleuchtung einen Pauschalbetrag je Leuchtstelle und Jahr (Ziff. 3.1 Lichtliefervertrag). Damit sind alle notwendigen Dienstleistungen der Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung sowie die Energiebereitstellung abgegolten. Es handelt sich mithin um Leistungen, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nicht beitragsfähig sind.

Soweit die Stadtwerke S. GmbH die Kosten für zwei neu errichtete Leuchten übernommen hat, sind die Vertragsparteien offensichtlich von einer Erneuerung aufgrund altersbedingter Mängel i.S.v. Ziff. 6.2.8 Abs.1 Lichtliefervertrag ausgegangen. Hinsichtlich der übrigen 15 in Rechnung gestellten neuen Leuchten ging es hingegen nicht nur um eine Erneuerung aufgrund altersbedingter Mängel, sondern um die Verbesserung der gesamten Beleuchtungsanlage der Straße "Am Q. " und damit um eine Leistung, die von Ziff. 6.2.8 Lichtliefervertrag gerade nicht umfasst ist. Lediglich ergänzend sei im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es für die Frage der Beitragsfähigkeit unerheblich sein dürfte, ob eine Leuchte am Standort einer alten Leuchte errichtet worden ist.

Schließlich bestehen keine Bedenken gegen den in Ansatz gebrachten Anliegeranteil sowie die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für die erschlossenen Anliegergrundstücke. Einwände in dieser Richtung werden vom Kläger auch nicht (mehr) geltend gemacht, nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 13. Februar 2014 den Ausbaubeitrag auf 958,91 Euro gesenkt hat.

Der Beitragspflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Anlieger über die beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahme nicht informiert oder sie gar befragt worden sind, da dies keine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist.

OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris, Rn. 8, und vom 19. Dezember 2001 - 15 A 4752/01 -, www.nrwe.de, Rn. 9 ff.; Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, www.nrwe.de, Rn. 32.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).