VG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2001 - 17 K 2740/01.A
Fundstelle
openJur 2011, 15410
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Der 1976 (geschätzt) in Idil (Provinz Sirnak) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Seinen Angaben zufolge bekennt er sich zum yezidischen Glauben. Ausweislich seines Vorbringens wohnte er zuletzt in Yukari (Provinz Sirnak).

Seinen Militärdienst leistete der Kläger bisher nicht ab.

Der Kläger hatte am 30. September 1994 die Türkei verlassen und war auf dem Luftweg (Direktflug Istanbul-Frankfurt) am gleichen Tage in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangt. Bei der Einreise war er im Besitz eines Reisepasses (ausgestellt am 27. April 1994) und eines Nüfusausweises (ausgestellt am 27. Januar 1994 in Midyat). Sowohl der Reisepass wie auch der Nüfusausweis weisen als Geburtsdatum den xxxxxxxxxxx 1980 auf.

Am 4. Oktober 1994 hatte er die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

In der am 14. Dezember 1994 durchgeführten Anhörung im Rahmen der Vorprüfung hatte der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er werde in der Türkei wegen seines yezidischen Glaubens verfolgt. Auch habe er Dorfschützer werden sollen. Über seine Religion hatte er nähere Angaben gemacht.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) hatte mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 dem Asylbegehren entsprochen und zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen.

Dieser Bescheid war rechtskräftig geworden. Der Kläger ist seit dem 30. Januar 1995 in Besitz eines Reiseausweises und seit dem 1. März 1995 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger lebt seit drei bis vier Jahren mit der türkischen Staatsangehörigen xxxxxxxxxxx, einer Muslimin, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. xxxxxxxxxxx hatte am 13. Dezember 1996 einen Asylantrag gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 12. Februar 1997 abgelehnt hatte. Die hiergegen erhobene Klage war vom VG Minden durch Urteil vom 16. März 2000 (2 K 1826/97.A) rechtskräftig abgewiesen worden. Aus dieser Beziehung sind drei Kinder hervorgegangen und zwar xxxxxxxxxxx, geb. am xxxxxxxxxxx 1998, xxxxxxxxxxx, geb. am xxxxxxx 1999 und xxxxx xxxxx, geb. am xxxxxxxxxxxx 2000. Die beiden älteren Kinder wurden vom Bundesamt mit Bescheiden vom 8. September 1998 bzw. 16. Juni 1999 gemäß § 26 Abs. 2 AsylVfG (Familienasyl) als Asylberechtigte im Hinblick auf die Asylanerkennung des Klägers anerkannt.

Das Bundesamt widerrief nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 9. Mai 2001 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter. Zugleich widerrief es die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Darüber hinaus stellt es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass die mit xxxxxxxxxxx begründete nicht eheliche Lebensgemeinschaft zum Ausscheiden aus der yezidischen Glaubensgemeinschaft geführt habe und damit die Grundlage für die seinerzeit erfolgte Anerkennung entfallen sei.

Zugleich lehnte es einen Antrag des Sohnes des Klägers, xxxxx xxxxx, auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 20. April 2001 ab.

Der Kläger hat am 16. Mai 2001 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er u. a. vorgetragen, dass weder seine Eltern noch die Eltern seiner Lebensgefährtin das Zusammenleben akzeptierten. Eine Rückkehr in die Türkei würde für ihn mit erheblichen Problemen verbunden sein, weil er als Yezide mit einer Muslimin zusammenlebe.

Der Kläger beantragt,

den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Mai 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Gerichtsakten 17 K 2547/01.A - xxxxxxxxxxx -), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt xxxxxx xxx sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen.

Ferner sind folgende Verwaltungsvorgänge zum Verfahren beigezogen worden: Ausländerakten von xxxxxxxxxxx, sowie die Asylakten von xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxx.

Gründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. September 2001 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides vom 19. Dezember 1994 sind gegeben. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigten und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Widerruf ist jedoch nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgebliche Verhältnisse nachträglich geändert haben,

vgl. BVerwG., Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - in DVBl. 2001, 216 ff.

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 1994 beruht offenkundig darauf, dass der Kläger glaubhaft gemacht hatte, als glaubensgebundener Yezide in seiner Heimat verfolgt worden zu sein. Diese Voraussetzung entfällt dann, wenn sich der anerkannte Asylbewerber vom yezidischen Glauben gelöst hat. So liegen die Dinge hier. Das Yezidentum versteht sich als eine endogame Glaubensgemeinschaft, d. h. die Glaubensangehörigen dürfen nur untereinander eine Ehe eingehen. Daher ist der wichtigste Fall einer unwiderruflichen Abwendung vom Yezidentum die Heirat mit einem nicht der yezidischen Religion angehörenden Partner,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -; Beschluss vom 2. Juli 1996 - 25 A 2348/96.A; Beschluss vom 22. April 1993 - 25 A 4204/92.A; Ulrich Berner, Vernehmung als Sachverständiger vor dem VG Stade vom 1. September 1982 - 4 VG A 419/81 -; Gernot Wießner," ... in das tötende Licht einer fremden Welt gewandert" Geschichte und Religion der Yezidi, in Die kurdischen Yezidi. Ein Volk auf dem Weg in den Untergang, herausgegeben von Robin Schneider, 1984, S. 31 (34 f.); Jankiz-Khan Hasso, Vernehmung als Sachverständiger vor dem VG Berlin vom 14. Mai 1986 - VG 19 A 344.83 -; Sternberg-Spohr, Gutachten vom 10. Februar 1988, S. 11; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. März 1990 an das OVG NRW, Az.: 514-516/10463; Wießner, Auskunft vom 12. Februar 1992 an VG Schleswig und vom 13. Dezember 1993 an OVG NRW; Ilhan Kizilhan, Die Yeziden, Eine anthropologische und sozialpsychologische Studie über die kurdische Gemeinschaft, 1997, S. 125 f.

Soweit Amir Muawiya ben Ismail al - Yazadi eine hiervon abweichende Auffassung vertritt,

vgl. Zarathustra zu uns sprach, deutsche Fassung November 1990, S. 64,

handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Mindermeinung,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. November 2000, aaO, S. 25 des Urteilsabdrucks.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts gelten diese Grundsätze auch bei einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, aus der bisher drei Kinder hervorgegangen sind. Diese Einschätzung beruht auf dem ethnoreligiösen Hintergrund, der die Endogamie bei den Yeziden zu Grunde liegt. Nach der Glaubensüberzeugung der Yeziden sind diese aus dem Samen des androgynen (mannweiblichen) Adam entstanden, während alle anderen Völker der Erde von Zwillingspaaren abstammen. Sie sind dadurch ein auserwähltes Volk, das stolz ist auf seine Besonderheit und Reinheit und auf die Tatsache, dass sie allein von Adam abstammen und bis heute sich nicht mit anderen Gruppen vermischt haben, mithin ihr Blut rein geblieben ist,

vgl. Ilhan Kizilhan, aaO, S. 122; Gernot Wießner, „... in das tötende Licht einer fremden Welt gewandert", aaO, S. 38; ders. in Auskunft vom 13. Dezember 1993 an das OVG NRW.

Da der Kläger sich somit von einem zentralen Gebot des Yezidentums gelöst hat, kann er nicht mehr der yezidischen Glaubensgemeinschaft zugerechnet werden. Aus diesem Grunde hat das Gericht auch durch Urteil vom heutigen Tage die Klage des Sohnes xxxxxxxxxxx auf Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen (17 K 2547/01.A).

Der Kläger hat auch keine sonstigen Gründe vorgetragen, welche den Schluss rechtfertigen könnten, dass der Anerkennungsbescheid vom 19. Dezember 1994 aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden könnte. Da er der yezidischen Glaubensgemeinschaft nicht mehr angehört, wird er im Falle der Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, soweit er die nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit xxxxxxxxxxx aufrecht erhält und damit seine Loslösung vom yezidischen Glauben zum Ausdruck bringt.

Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahre 1994 auch nicht einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt.

Eine solche hatte er nicht auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu gewärtigen.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung;

OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff.

Auch die vorliegenden Erkenntnisse über die neueren Entwicklungen in der Türkei, insbesondere nach der Verbringung Abdullah Öcalans in die Türkei und seiner Verurteilung zum Tode, führen zu keiner anderen Bewertung der Sachlage. Auch aus diesen Erkenntnissen ergibt sich nicht, dass nunmehr alle kurdischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit, der Asylantragstellung oder ihres Aufenthaltes in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätten;

ebenso im Ergebnis OVG NRW, Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, UA, S. 17, 26 f., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 39 ff., Rn. 112 ff., sowie Beschl. v. 15. September 1999 - 8 A 2285/99.A -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - OVG 2 BA 118/94 -; Nds. OVG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 11 L 2551/96 -.

Das bisherige Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg vortragen kann, dass eine Ableistung des Militärdienstes bzw. eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung einer Einberufung o.ä. drohe, da diese keine Asylrelevanz aufweisen.

Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sind nämlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht bzw. der Ahndung kriminellen Unrechts zusätzlich darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen;

BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83 -, BVerfGE 71, 276 (294 ff.); BVerwG, Urt. v. 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310 (313), 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41, u. 31. März 1981 - 9 C 6.80 -, InfAuslR 1981, 218 (219).

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in ständiger Rechtsprechung,

vgl. Beschl. v. 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, BA, S. 98 ff., bestätigt durch Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 144 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 108 ff., u. 25. Januar 2000, UA, S. 115 ff., Rn. 345,

unter Bezugnahme auf eine Vielzahl von Erkenntnisquellen aus, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen alle Wehrpflichtigen - jedenfalls nach Abschluss der dreimonatigen Grundausbildung, die noch zu keinen Kampfhandlungen führt - im Regelfall vom Wohnort weg in entfernte Provinzen versetzt werden. Wehrpflichtige mit kurdischer Volkszugehörigkeit werden meist in der Mitte oder im Westen des Landes zum Wehrdienst eingezogen. Seit dem Jahre 1927 gilt zudem die Regel, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Armee nicht über 10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei jedem Einberufungstermin, bei der Verteilung der Soldaten auf die Einheiten, auf die Bataillone und Kompanien befolgt. Die Zahl der aus Ostanatolien stammenden Wehrdienstleistenden, die in Gefechte mit der PKK verwickelt sind, ist gering. Kurdische Wehrpflichtige werden allerdings auch, insbesondere mit Blick auf ihre kurdischen Sprachkenntnisse, bei Operationen in den Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Diese Erkenntnislage ist plausibel, da der Einsatz von Kurden gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet wäre, jene in Loyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der Guerillabekämpfung in Frage stellen könnte.

Das bedeutet, dass Wehrpflichtige kurdischer Abstammung, die - wie der Kläger - aus dem Südosten der Türkei stammen, in anderen Landesteilen zum Wehrdienst antreten müssen. Allerdings ist es nach neueren Erkenntnissen möglich, dass Soldaten nach der Grundausbildung in Kampfgebieten des Südostens eingesetzt werden,

Auskunft d. Auswärtigen Amtes vom 7. April 1997 - 514-516.80/27751 -; Rumpf, Gutachten v. 20. März 1997, beide an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern.

Diese Entwicklung ist jedoch darauf zurückzuführen, dass ein großer Teil der türkischen Armee im Südosten der Türkei stationiert ist, um gegen die PKK-Guerilla zu kämpfen. Unter diesen Soldaten werden sich auch kurdische Volkszugehörige befinden. Allerdings werden diese nach wie vor überwiegend in anderen Teilen der Türkei eingesetzt;

Auskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 13. Oktober 1997 an d. VG Wiesbaden - 514-516.80/29888 - u. 7. April 1997 - 514- 516.80/27751 -; Rumpf, Gutachten v. 20. März 1997, beide an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern.

Der gegenteiligen Stellungnahme von amnesty international,

Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. VG Regensburg u. 24. Juli 1998 an d. VG Würzburg,

dass kurdische Wehrpflichtige vorrangig in den Kampfgebieten des türkischen Südostens eingesetzt würden, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Hierbei kann es sich nur um wenige Einzelfälle, aber nicht um eine generelle und gezielte Praxis der türkischen Militärverwaltung handeln. Anderenfalls wäre diese in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Dafür liegen aber keinerlei Erkenntnisse vor. Amnesty international räumt selbst ein, dass es zu dieser Frage keine eigenen Erkenntnisse habe und auch über keine genauen Zahlenangaben verfüge. Entsprechend liegen weder dem Auswärtigen Amt noch amnesty international konkrete Erkenntnisse darüber vor, dass Soldaten kurdischer Abstammung zu besonders gefährlichen Kampfeinsätzen abkommandiert werden;

Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 7. April 1997 - 514-516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern; amnesty international, Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. VG Regensburg.

Im Übrigen gelten kurdische Wehrpflichtige in der türkischen Armee nicht als besonders vertrauenswürdig, sodass weiter die bereits angesprochenen militärtaktischen Erwägungen gegen den Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger zur Guerillabekämpfung oder gar gegen die eigene Zivilbevölkerung sprechen. Zum Einsatz kommen hierbei allenfalls kurdische Wehrpflichtige, deren Loyalität dem türkischen Staat gegenüber nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten über jeden Zweifel erhaben ist. Dazu zählen in erster Linie Berufssoldaten und Freiwillige, die mit der Wahl ihrer Laufbahn zugleich ein Bekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. Kurden gibt es auf allen Kommandoebenen der Armee einschließlich des Generalstabes;

Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 11. November 1998 an d. VG Gelsenkirchen - 514-516.80/33051 -.

Dies folgt bereits aus den obigen Ausführungen zur Präsenz von Kurden in Staat und Gesellschaft der Türkei. Ob auch kurdische Wehrpflichtige für einen Einsatz im Osten hinreichend loyal sind, darüber kann sich die militärische Führung auf einfache Weise Gewissheit verschaffen. Wie bereits oben festgestellt, leistet jener Personenkreis seine Grundausbildung in der Westtürkei ab. Dort lässt sich feststellen, ob der Betreffende für den Einsatz in Ostanatolien geeignet ist. Dass auch solche kurdischen Rekruten als für den Einsatz in den Aufstandsgebieten fähig eingestuft werden, deren Haltung zur Auseinandersetzung mit den "PKK-Terroristen" allenfalls zurückhaltend oder neutral erschienen ist, kann nicht angenommen werden. Noch weniger nahe liegend ist die Annahme, dass ausgerechnet solche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit um politisches Asyl nachgesucht haben, nach ihrer Rückkehr ihren Wehrdienst im Osten des Landes leisten müssen. Zwar wird die Asylantragstellung einschließlich der dazugehörigen Standardbegründung in der Türkei nicht als staatsfeindliche Aktion betrachtet. Als Akt besonderer Loyalität kann sie aber keinesfalls gelten.

Die Einberufung fern der Heimat soll zudem junge Rekruten an einer unerlaubten Rückkehr zu ihren Familien hindern;

Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 13. Oktober 1997 an d. VG Wiesbaden - 514-516.80/29888 -.

Darüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass Kurden während des Militärdienstes generell schlechter behandelt werden als Soldaten anderer Volkszugehörigkeit.

Die Wehrdienstverweigerung selbst ist nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe zwischen 2 Monaten und 2 Jahren bedroht;

Auskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 7. Mai 1997 an d. VG Frankfurt/Oder - 514-516.80/27039 - u. 2. Juli 1999 an d. VG Kassel - 514-516.80/33406 -.

Anders als bei der Desertion beziehungsweise Fahnenflucht wird bei Verstößen gegen das Militärstrafrecht

Gesetz Nr. 1632 vom 22. Mai 1930

bezüglich der Strafen

Art. 63 i.d.F. vom 16. Februar 1994 (in Kraft seit 19. Mai 1994)

für Wehrdienstpflichtige, die nicht zur Musterung erscheinen, und Gemusterte, die sich nicht bei der Truppe melden, bzw. 20-jährige, die noch nicht beim Personenstandsamt registriert und noch nicht erfasst sind, nicht unterschieden, ob sich diese Personen ins Ausland abgesetzt haben;

Auskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 7. April 1997 - 514-516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern u. 9. März 1998 an d. VG Bremen - 514-516.80/31262 -.

Türkische Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht durch Auslandsaufenthalt entzogen haben, haben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Folter oder anderen Maßnahmen zu rechnen. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung bei Wehrpflichtigen aus dem Südosten nicht erhöht. Wehrpflichtige werden nach Auslandsaufenthalten nicht grundsätzlich bestraft. Es findet eine Einzelfallprüfung statt. Dabei orientieren sich die Gerichte am unteren Bereich des Strafrahmens. Sie hängt auch davon ab, ob der Betreffende sich freiwillig stellt oder ergriffen wird und wie viel Zeit nach dem festgelegten Termin verstrichen ist. Meistens wird eine Geldstrafe verhängt, die zwischen DM 80,00 und weniger als DM 10,00 liegt; die Gefängnisstrafen bleiben meist unter einem Jahr;

Rumpf, Gutachten v. 20. März 1997 an d. OVG Mecklenburg- Vorpommern u. v. 12. Februar 1999 an d. VG Ansbach; OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 120, Rn. 353.

Denn die Zahl der Wehrflüchtigen in der Türkei ist wegen der militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr hoch, sodass es sich bei der Wehrdienstentziehung (Nichtantritt des Wehrdienstes) um ein Massenphänomen handelt;

amnesty international, Gutachten v. 25. Juni 1996 an d. VG Regensburg u. Stellungnahme v. 13. Januar 1999 an d. VG Koblenz.

Das Max-Planck-Institut für ausländische und internationale Studien,

Gutachten v. 7. August 1995 an d. VG Wiesbaden,

und das Auswärtige Amt,

Auskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 26. Juli 1994 - 514-516/16055 - an d. VG Würzburg u. 7. April 1997 - 514- 516.80/27751 - an d. OVG Mecklenburg-Vorpommern,

gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass ein kurdischer Wehrpflichtiger wegen seiner Volkszugehörigkeit auch nicht mit einer härteren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstverweigerung zu rechnen hat als andere türkische Staatsangehörige. Die gegenteilige Befürchtung von Kaya,

Stellungnahme v. 16. März 1994 an d. VG Braunschweig,

wonach sich die Strafjustiz bei der Verurteilung von kurdischen Volkszugehörigen nicht an der unteren, sondern an der oberen Grenze des vorgesehenen Strafrahmens orientiere, ist nicht durch Referenzfälle belegt. Konkrete Informationen über das Vorkommen von Folterungen in der wegen Wehrdienstentziehung zu verbüßenden Strafhaft liegen auch amnesty international nicht vor;

Gutachten v. 24. Juni 1994 an d. VG Gelsenkirchen.

Demnach muss der Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihm eine politisch motivierte Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder andere politische Verfolgungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung oder der bevorstehenden Wehrdienstleistung drohen;

vgl. OVG NRW, Urt. v. 28. Oktober 1998, 25 A 1284/96.A -, UA, S. 108 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 115 ff., Rn. 340 ff.

Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der zu einer erneuten Überprüfung dieser Rechtsprechung Anlass gibt.

Soweit der Kläger vor dem Bundesamt vorgetragen hatte, ihm drohe eine Einberufung als Dorfschützer, hat dies im vorliegenden Fall keine Asylrelevanz. Der Kläger hat nämlich auf ausdrückliches Befragen durch das Gericht, ob es sonstige Gründe gebe, weshalb er nicht in die Türkei zurückkehren könne, die Möglichkeit eines Einsatzes als Dorfschützer nicht erwähnt. Die Ausführungen vor dem Bundesamt („Die Dorfschützer und Soldaten haben mich aufgefordert, Dorfschützer zu werden") waren sehr allgemein gehalten und ließen eine konkrete Gefährdung auch nicht ansatzweise erkennen. Diese Einschätzung muss auch auf dem Hintergrund gesehen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise ausweislich der von ihm vorgelegten Legitimationspapiere (Reisepass und Nüfus) noch keine 14 Jahre alt war und eine Aufforderung, sich für das Amt eines Dorfschützers zur Verfügung zu stellen, in aller Regel erst nach Ableistung des Militärdienstes erfolgt.

Der Kläger muss auch nicht damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter nicht vorverfolgter türkischer Asylbewerber mit niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten für den Regelfall ausgeschlossen.

Richtig ist, dass abgeschobene türkische Staatsangehörige sich bei ihrer Einreise einer intensiven Personenkontrolle unterziehen müssen, die sich, sollten Rückfragen am Heimatort erforderlich sein, weil z.B. der Einreisende über keine gültigen Einreisepapiere verfügt, auch länger als 24 Stunden hinziehen kann. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen in seinen Urteilen

v. 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 89 ff., u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 135 ff., Rn. 396 ff.,

überzeugend dargelegt hat, gibt es, abgesehen von atypischen Fällen, keine sicheren Beweise dafür, dass abgelehnte Asylbewerber bei ihrer Einreise in asylrelevanter Weise misshandelt worden sind;

vgl. etwa Oberdiek, Gutachterl. Stellungnahme v. 20. Oktober 1998 an d. VG Sigmaringen.

Hierbei ist bei Angaben von Betroffenen oder deren nächsten Angehörigen Zurückhaltung geboten, da insbesondere im Falle von Asylfolgeverfahren der Vortrag über angebliche Misshandlungen auch von der Erwartung bestimmt werden kann, auf diese Weise ein sonst nicht erreichbares Bleiberecht zu erlangen.

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und/oder der Asylantragstellung in Deutschland, beziehungsweise ihrer exilpolitischen Tätigkeit, ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass in der letzten Zeit vermehrt von Abgeschobenen berichtet wird, die nach ihrer Abschiebung in der Türkei Opfer staatlicher Repressalien geworden sein sollen;

vgl. etwa die Darstellungen bei Kaya, Gutachten v. 15. Januar 1999 an d. VG Sigmaringen; amnesty international, Stellungnahme v. 3. Februar 1999 an d. VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten v. 29. April 1999 an d. VG Berlin; Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Zwischenberichte I u. II: „Von Deutschland in den türkischen Folterkeller" (März u. Juni 1999).

Selbst dann, wenn diese „Referenzfälle" - die Richtigkeit der jeweiligen Schilderung hier unterstellt - nach Art und Inhalt geeignet wären, die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene kurdische Asylbewerber in der Türkei zu rechtfertigen, steht die Zahl dieser Fälle nach wie vor in einem auffälligen Missverhältnis zur Gesamtzahl der in Betracht zu ziehenden Abschiebefälle;

vgl. hierzu Lageberichte d. Auswärtigen Amtes v. 10. April 1997, 31. März 1998 u. 7. September 1999; ferner OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 129, u. 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 95 f., Rn. 280.

Berücksichtigt man weiter, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit auch aus anderen westlichen Staaten in die Türkei abgeschoben werden, wäre aber anzunehmen, dass bei einer über Einzelfälle hinausgehenden relevanten Anzahl menschenrechtswidriger Übergriffe gegen abgeschobene Asylbewerber in Polizeihaft entsprechende Berichte in der kurdenfreundlichen oder sonst regierungskritischen türkischen Presse erschienen wären. Dies war jedoch bislang nicht der Fall, sodass eine Gefährdung von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland weiterhin nicht festgestellt werden kann.

Ob sich aus den vorliegenden Erkenntnissen und insbesondere den Erkenntnissen im Hinblick auf die Fälle kurdischer Volkszugehöriger, die nach ihrer Abschiebung in die Türkei dort möglicherweise verfolgt worden sind, eine abweichende Bewertung für diejenigen Asylsuchenden ergibt, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, und wenn ja in welchem Umfang, kann an dieser Stelle dahinstehen, da der Kläger nach seinem Vorbringen, soweit dieses glaubhaft ist, nicht zu diesem Personenkreis gehört. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers und die Tatsache der Asylantragstellung in Deutschland als solche führen jedenfalls nicht dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätte.

Der Kläger hat schließlich keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigen können.

Es ist auch kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG rechtfertigen könnte.

Der Kläger hat insbesondere keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG

vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284 (285 f.),

vorgetragen.

Ergänzend sei angemerkt, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse im asylgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung zu finden vermögen;

vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, DVBl. 2000, 419; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 -, DBVl. 2001, 211 f.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Maßgabe des § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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