BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - V ZB 115/15
Fundstelle
openJur 2016, 407
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 17. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 23. Januar 2015 (23 K 101/09) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners ausgesetzt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 180.300 € für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt seit dem Jahr 2009 die Zwangsversteigerung der eingangs genannten Grundstücke des Schuldners. Nach einem ersten Versteigerungstermin im Jahr 2012 wurde der Zuschlag versagt und das Verfahren wegen einer Suizidgefährdung des Schuldners - zuletzt bis zum 30. April 2014 - einstweilen eingestellt. Der von Seiten des Gerichts erteilten Auflage, die regelmäßige Teilnahme an einer Gesprächstherapie nachzuweisen, kommt der Schuldner seither nach. Kurz vor dem für den 21. November 2014 anberaumten Versteigerungstermin beantragte er wegen akuter Suizidgefahr erneut die Einstellung des Verfahrens. Der Versteigerungstermin wurde ungeachtet dessen durchgeführt. Meistbietende blieben die Beteiligten zu 3 und 4 (im Folgenden Ersteher).

Durch Beschluss vom 23. Januar 2015 hat das Vollstreckungsgericht den Erstehern den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Beschlusses und die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für weitere zwei Jahre erreichen.

II.

Das Beschwerdegericht geht nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens davon aus, dass der Schuldner psychisch erkrankt und bei einem Eigentumsverlust durch Zuschlagserteilung akut suizidgefährdet ist. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sei jedoch den Interessen der Gläubigerin Vorrang einzuräumen. Die bisherige ambulante Therapie habe eine Stabilisierung bewirkt, die durch den erneuten Versteigerungstermin einen Rückschlag erlitten habe. Sie reiche wegen einer Chronifizierung der Symptomatik nicht aus, um die mit dem Eigentumsverlust verbundene akute Suizidgefahr abzuwenden. Grundsätzlich geeignet sei dazu aber eine geschlossene Unterbringung, die nicht außer Verhältnis zu den Interessen der Gläubigerin stehe. Zwar sei eine sichere Prognose zu Dauer und Erfolgsaussicht der stationären Unterbringung nicht möglich. Aus den gutachterlichen Ausführungen folge aber auch nicht, dass die intensivere Behandlung während der geschlossenen Unterbringung nicht erfolgreich sein werde. Unter dieser Voraussetzung halte die Kammer eine Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens bei gleichzeitiger Einschaltung der Lebensschutzbehörden zur Sicherstellung einer zeitweisen geschlossenen Unterbringung des Schuldners für angemessen.

III.

Das Rechtsmittel ist aufgrund der für den Senat bindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben ist, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge ist der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung ernsthaft suizidgefährdet, und zwar durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses als solchen; hiervon ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen.

2. Zutreffend ist auch, dass der Zuschlag nicht ohne weiteres zu versagen und die Zwangsversteigerung (einstweilen) einzustellen ist, wenn eine solche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Im Hinblick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN).

a) Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB). Kann der Suizidgefahr des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 12). Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 8 mwN; LG Kleve, NZM 2015, 270 ff.).

b) Steht hingegen fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, so ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren (ggf. erneut) auf bestimmte Zeit einzustellen. Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 11 mwN). Anders verhält es sich dagegen, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN).

3. Diesen Vorgaben der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverfassungsgerichts wird die Vorgehensweise des Beschwerdegerichts aus mehreren Gründen nicht gerecht.

a) Im Ausgangspunkt rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

aa) Stellt das Gericht - wie hier - fest, dass eine konkrete und ernsthafte Suizidgefährdung vorliegt, erstreckt sich seine Aufklärungspflicht auch auf die Frage, ob und mit welchen Mitteln diese abgewendet werden kann. Hält es eine Unterbringung für erforderlich, muss es - wie bereits ausgeführt - auch abklären, ob innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zumindest eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen kann. Da es sich insoweit um Fragen aus dem Bereich der Medizin bzw. Psychiatrie handelt, muss das Gericht einen medizinischen Sachverständigen einschalten und darlegen, woraus es dessen spezielle Sachkunde herleitet. Widersprüche oder Unklarheiten in dem Gutachten muss es durch Nachfragen bei dem Sachverständigen und ggf. durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufklären (vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393 Rn. 55 ff.; Schuschke, NZM 2015, 233, 239).

bb) Daran gemessen reicht das amtsärztliche Gutachten zur Sachaufklärung nicht aus. Hierauf gestützt gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, ob und in welchem Zeitfenster eine Heilung durch eine Behandlung während einer stationären Unterbringung zu erreichen sei. Die Amtsärzte haben sich zu der auf diesen entscheidenden Punkt bezogenen Frage jedoch nur mit dem Satz geäußert, es sei amtsärztlicherseits prognostisch nicht zu beantworten, ob durch die stationäre Unterbringung eine Verarbeitung des die Suizidgefahr auslösenden Ereignisses - auch langfristig - erreicht werden könne. Dies lässt sich so verstehen, dass die Amtsärzte selbst ihre Sachkunde für die Beurteilung verneinen. Jedenfalls haben sie die Frage zu den therapeutischen Erfolgsaussichten inhaltlich nicht hinreichend beantwortet. Daher sind weitere Feststellungen erforderlich, bevor das Gericht eine auf Tatsachen gestützte Abwägung vornehmen kann. Durch ein amtsärztliches Gutachten kann zwar zunächst abgeklärt werden, ob eine ernsthafte Suizidgefahr besteht oder ob diese nur vorgetäuscht wird. Wird dabei aber - wie hier - festgestellt, dass tatsächlich eine ernsthafte psychische Erkrankung vorliegt, die die Gefahr der Selbsttötung hervorruft und nur durch eine Unterbringung abgewendet werden kann, muss das Gericht die Eignung der Unterbringung in der Sache prüfen. Befasst es den Amtsarzt auch mit dieser Frage, muss es entweder dessen besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie darlegen oder ggf. einen psychiatrischen Sachverständigen einschalten.

b) Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass und auf welche Weise die von dem Beschwerdegericht für notwendig gehaltene stationäre Unterbringung des Schuldners sichergestellt werden soll.

aa) Eine freiwillige stationäre Behandlung hat der Schuldner abgelehnt. Von einer Unterbringung nach dem einschlägigen Landesgesetz (vgl. §§ 1, 16 Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke [NPsychKG] vom 16. Juni 1997, Nds. GVBl. 1997, 272) ist nach dem bisherigen Sachstand nicht auszugehen. Der durch das Amtsgericht eingeschaltete sozialpsychiatrische Dienst hat es abgelehnt, den erforderlichen Antrag auf Anordnung der Unterbringung bei dem zuständigen Betreuungsgericht (vgl. § 17 Abs. 1 NPsychKG) in die Wege zu leiten. Diese Entscheidung beruhte zwar allein auf den Angaben des ambulant behandelnden Arztes; es ist aber nicht ersichtlich, dass der sozialpsychiatrische Dienst erneut mit dem Sachverhalt befasst worden ist.

bb) Auch das Betreuungsgericht ist nach den bisherigen Feststellungen nicht eingeschaltet worden. Ob ggf. die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vorliegen (§ 1896 BGB) und ob eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15, FGPrax 2015, 269 f.), ist bislang nicht festgestellt worden. Im Gegensatz zu einer öffentlichrechtlichen Unterbringung setzt dies keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (näher BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09, FamRZ 2010, 365 Rn. 14; Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10, NJW-RR 2010, 1370 Rn. 10).

IV.

1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht zur Entscheidung reif. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine erneute befristete Einstellung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht angezeigt, da nach dem bisherigen Sachstand nicht ausgeschlossen ist, dass die Suizidgefahr durch eine zeitweilige stationäre Unterbringung des Schuldners abgewendet werden kann.

2. Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und im Hinblick auf die Interessen der Ersteher wird das Beschwerdegericht das weitere Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen haben. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Zunächst wird das Beschwerdegericht die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu dem langfristigen therapeutischen Nutzen einer Unterbringung nachzuholen haben. Bereits in diesem Stadium des Verfahrens sollte es sich zweckmäßigerweise mit dem Betreuungsgericht (vgl. § 22a FamFG) und der gemäß § 3 NPsychKG zuständigen Behörde ins Benehmen setzen, die ggf. eine anschließende Unterbringung des Betroffenen sicherzustellen haben werden. So kann ein etwa eingeholtes weiteres Gutachten ggf. auch als Grundlage für die betreuungsrechtliche Unterbringung dienen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 FamFG, § 411a ZPO; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 30 Rn. 94) und muss den insoweit geltenden Vorgaben genügen (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2, § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG; hierzu BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10, FGPrax 2011, 119 Rn. 11 mwN), was eine Kooperation der beteiligten Stellen sinnvoll erscheinen lässt.

b) Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags geboten ist, muss es - wie bereits ausgeführt - sicherstellen, dass die für den Lebensschutz zuständigen Stellen solche Maßnahmen rechtzeitig ergreifen (vgl. z.B. LG Kleve, NZM 2015, 270, 272). Dabei sollte es angesichts des bereits seit mehreren Jahren laufenden Verfahrens darauf hinweisen, dass der Lebensschutz nicht dauerhaft auf Kosten der Gläubigerin gewährleistet werden kann und sich eine Unterbringung daher nicht schon deshalb als unverhältnismäßig erweist, weil die Zwangsvollstreckung weiter eingestellt werden könnte.

V.

1. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 beruht auf § 26 Nr. 2 RVG. Gerichtskosten sind in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angefallen.

Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen:

AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 23.01.2015 - 23 K 101/09 -

LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.07.2015 - 4 T 93/15 -