OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2001 - 16 Wx 239/01
Fundstelle
openJur 2011, 15359
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 T 320/01
Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.) und 2.) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.10.2001 - 1 T 320/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 48, 49 Abs. 1 S. 2 PStG, 22, 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 48 PStG, 27 FGG, 550 ZPO).

Nach deutschem Namensrecht setzt sich der bürgerliche Name einer natürlichen Person aus mindestens einem Vornamen und dem Familiennamen zusammen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG). Der Vorname dient dazu, seinen Träger als eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen und ihn von anderen Trägern gleichen Familiennamens zu unterscheiden, während der Familienname die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie bezeichnet. Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl von Vornamen gibt es nicht. Sie ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf.

Der Name Schmitz ist ein in Deutschland und insbesondere im Rheinland weiterverbreiteter, typischer Familienname. Diesen Familienname als Vornamen zu wählen widerspricht - wie auch die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - der Ordnungsfunktion des Namens, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend bei dem gewählten Vornamen um den von einem Elternteil aktuell geführten Familiennamen handelt.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass Familiennamen nach der Rechtsprechung nicht in jedem Falle vornamensunfähig sind. Es handelt sich vorliegend anders als im Falle des OLG Frankfurt (StAZ 2000, 237) aber weder um einen Namen, der nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl als Vorname als auch als Familienname vorkommt noch spielen bei der hier beabsichtigten Namensgebung Familientraditionen und örtliche Sitten oder ausländische Vorstellungen und Gebräuche eine Rolle. Es bestehen soweit dies dem Vorbringen der Eltern entnommen werden kann, keine kulturellen Beziehungen der elterlichen Familien zu einer anderen Region oder einem anderen Staat, in dem es üblich ist, Kindern Familiennamen, z.B. den von Vorfahren oder den Mädchennamen der Mutter, als sogenannte Zwischennamen beizulegen.

Auch wenn die soziale Ordnungsfunktion des Familiennamens erheblich an Gewicht verloren hat, kommt ihr doch zumindest eine weiterhin zu beachtende Restbedeutung zu (vgl. BverwG NJW 1987, 2454; Hess VGH StAZ 1996, 146). Hierzu in Widerspruch stünde die Verwendung des von dem Vater des Kindes als Familienname geführten Namens "Schmitz" zugleich als weiterer Vorname des Kindes. Dies würde zu einer nicht mehr hinnehmbaren Auflösung der nach deutschem Namensrecht zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familienname innerhalb der aus den Eltern und dem Kind bestehenden Familie führen. Einem solchen typischen Familiennamen fehlt die Eignung zur Kennzeichnung der individuellen Persönlichkeit in Abgrenzung zur Kennzeichnung des Familienzusammenhangs, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Name dem Kind als zweiter oder dritter Vorname beigelegt werden soll. Hinzu kommt, dass vorliegend die Funktion des Namens "Schmitz" innerhalb der Familie aufgrund der Beibehaltung des Familiennamens "Schmitz" seitens des Vaters auch nach der Eheschließung auf die Führung als Familienname festgelegt und dieser Name daher als möglicher weiterer Vorname des Kindes verbraucht ist (vgl. KG StAZ 1999, 171 ff, 173). Schließlich haben die Vorinstanzen zurecht darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Familiennamens eines der beiden Elternteile zum weiteren Vornamen des Kindes im Falle der Aufeinanderfolge mit dessen Familienname den Eindruck eines aus den unterschiedlichen Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Familiennamens (Doppelnamen) des Kindes erwecken könnte, was der Intension des Familiennamenrechtsgesetzes vom 16.12.1993 zuwiderlaufen würde, nach dem ein solcher Doppelname des Kindes rechtlich unzulässig ist.

Die Rechtsbeschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.

Wert der Rechtsbeschwerde (§§ 131 Abs. 2, 30 KostO): 5.000,00 DM.