VG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2001 - 15 K 1844/97
Fundstelle
openJur 2011, 15200
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beigeladene reichte bei dem Kläger am 21. April 1995 den Bürgerfunkbeitrag „Die Geschichte Kurdistans in deutscher und kurdischer Sprache" zur Ausstrahlung für den 27. April 1995 ein. Der Sendeanmeldung beigefügt waren eine deutsche Übersetzung des in der Sendung selbst sowohl in deutscher als auch in kurdischer Sprache verlesenen Textes zur Geschichte Kurdistans sowie sinngemäße Übersetzungen der beiden gesungenen (kurdischen) Volkslieder; im Übrigen enthielt der Beitrag noch 3 instrumentale Musikstücke.

Eine Ausstrahlung des Beitrags erfolgte nicht.

Unter dem 28. April 1995 wandte sich der Beigeladene an den Beklagten und führte im Wesentlichen aus, eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Ablehnung des Beitrages sei nicht mitgeteilt worden. Seine Vertreterin (Frau F) habe am 25. April 1995 eine Nachricht von Herrn M1 (von dem Kläger) erhalten, nach der der Beitrag nur nach Vorlage einer „amtlich bescheinigten" Übersetzung zum Sendetermin gesendet werde. Sie habe dann mit dem Chef vom Dienst des Klägers (Herrn C) telefonisch Kontakt aufgenommen und eine solche Übersetzung bis zum Ausstrahlungstermin angeboten; das Dolmetscherbüro T habe bereits zugesagt gehabt, bis zum 27. April 1995 eine entsprechende Übersetzung vorzunehmen. Im Laufe des Telefonats habe Herr C aber für diesen Beitrag auf die Vorlage einer Übersetzung verzichtet, so dass der Übersetzungsauftrag storniert worden sei.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 wies der Beigeladene den [damaligen] Chefredakteur des Klägers (Herrn N) darauf hin, dass er ihm den gesamten Beitrag, der - bis auf die beiden gesungenen, sinngemäß übersetzten Lieder - wörtlich übersetzt worden sei, übersandt habe und bezog sich dabei auf die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Nutzung offener Kanäle.

Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Beklagten erklärte der Kläger, Herr C habe seinerzeit nicht auf eine beglaubigte Übersetzung verzichtet, sondern mitgeteilt, eine endgültige Entscheidung des Chefredakteurs herbeiführen zu wollen, der dann die Ausstrahlung mangels Vorlage einer beglaubigten Übersetzung abgelehnt habe. Dies sei dem Beigeladenen auch unter dem 8. Juni 1995 mitgeteilt worden. Er sehe sich außer Stande, den Beitrag in kurdischer Sprache zu senden, da nicht sichergestellt sei, dass der Inhalt der Sendung den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen entspreche.

Mit Bescheid vom 13. August 1996 entschied der Beklagte, dass die Ablehnung des Beitrags 'Die Geschichte Kurdistans in deutscher und kurdischer Sprache' durch den Kläger nicht statthaft gewesen und dieser verpflichtet sei, den Beitrag im Bürgerfunk zu senden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beitrag habe nicht abgelehnt werden dürfen, weil keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ersichtlich seien. Die Möglichkeiten des Klägers als Veranstaltergemeinschaft, derartige Beiträge abzulehnen, seien in § 24 Abs. 5 LRG abschließend geregelt. Außer einem Verstoß gegen die formalen Kriterien komme für eine Veranstaltergemeinschaft gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der LfR über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk eine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit der jeweiligen Beiträge lediglich dann in Betracht, wenn diese gegen die dort aufgezählten Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes oder gegen sonstige allgemeine Regelungen verstoße. Eine weiter gehende inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der „Qualität" der Beiträge bestehe nicht. Eine durch Bürgerfunkbeiträge bewirkte begrenzte Unausgewogenheit des Programms müsse hingenommen werden. In diesem Zusammenhang müsse ferner berücksichtigt werden, dass Bürgerfunkbeiträge ausdrücklich als „Offener Kanal im lokalen Rundfunk" definiert seien. Ein Offener Kanal gebe aber jedermann die Möglichkeit, von ihm selbst und nach seinen Vorstellungen gestaltete Beiträge über den Rundfunk zu verbreiten. Diese Zielrichtung eines Offenen Kanals könne nicht verwirklicht werden, wenn den begünstigten Bürgerfunkgruppen über die Einhaltung der genannten allgemeinen Bestimmungen hinaus inhaltliche Programmanforderungen auferlegt würden, zumal gerade Gruppen, die nicht über die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gestaltung eines Rundfunkprogramms verfügten, mit dem Offenen Kanal eine Äußerungsmöglichkeit gegeben werden solle. Für einen Gesetzesverstoß gebe es bei dem Beitrag keine Anhaltspunkte. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass damit Werbung für die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK betrieben werde. Die bloße teilweise Unverständlichkeit des betreffenden Beitrags, der aus deutschen und kurdischen Textpassagen sowie kurdischen Liedern bestehe, sowie das Fehlen einer Übersetzung rechtfertige ohne weitere begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitrages dessen Ablehnung nicht. Dementsprechend sehe auch § 5 Abs. 4 der genannten Satzung der LfR hinsichtlich fremdsprachlicher bzw. sprachlich nicht allgemein verständlicher Beiträge für die Veranstaltergemeinschaft die Möglichkeit, eine inhaltliche Zusammenfassung oder (beglaubigte) Übersetzung zu verlangen, nur dann vor, wenn die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür habe, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen nicht eingehalten seien bzw. die Übersetzung den Inhalt in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergebe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne dahingestellt bleiben, ob der damalige Chef vom Dienst des Klägers bei Abgabe des Beitrags durch den Beigeladenen tatsächlich keine Einwände gegen das Fehlen einer Übersetzung erhoben oder er lediglich eine Ausstrahlung unter Vorbehalt einer Zustimmung durch den Chefredakteur zugesagt habe. Entscheidend sei allein, dass die Vertreter des Klägers bis kurz vor dem gewünschten Sendetermin am 27. April 1995 gegenüber der Gruppe keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der fremdsprachigen Passagen geäußert und sie dementsprechend auch nicht auf der Vorlage einer Übersetzung der fremdsprachlichen Passagen bestanden hätten. Vor diesem Hintergrund stelle sich das erst unmittelbar vor der Ausstrahlung erklärte Verlangen des Chefredakteurs nach der Vorlage einer beglaubigten Übersetzung als rechtsmissbräuchlich dar. Auch danach seien keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass die kurdischsprachigen Passagen Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften enthielten, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13. September 1996 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, § 5 Abs. 4 der Satzung der LfR über die Nutzung offener Kanäle finde im Landesrundfunkgesetz keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere hätten die in der Satzung selbst als Grundlage genannten § 24 Abs. 4 Satz 6, Abs. 5 Satz 3 LRG NRW weder direkt noch indirekt etwas mit dieser Satzungsbestimmung zu tun. Abgesehen davon verstoße die Satzungsbestimmung auch gegen höherrangiges Recht. Sie berücksichtige insbesondere nicht die Gesamtverantwortung des Veranstalters und der redaktionell Beschäftigten für den Inhalt der Sendungen und setze sich über die zivilrechtlichen Vorschriften, die die Verantwortung bzw. Haftung des Redakteurs betreffen, hinweg. Im Übrigen sei § 5 Abs. 4 der genannten Satzung logisch nicht haltbar, da eine Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte für den rechtswidrigen Inhalt einer Sendung erst dann finden könne, wenn ihr der Inhalt bekannt sei, und laufe darauf hinaus, dass der Redakteur eine „Katze im Sack" kaufe. Im Bereich fremdsprachiger Sendungen unterhöhle die Satzungsbestimmung jegliche journalistische Sorgfaltspflicht.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1997 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück. Ergänzend führte er aus, die betroffene Satzungsbestimmung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, sondern konkretisiere dieses. § 5 Abs. 4 der Satzung sei logisch durchaus haltbar, da begründete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften sich z.B. aus zurückliegenden Verstößen einer Bürgerfunkgruppe bei ähnlicher Sendethematik ergeben könnten. § 5 Abs. 4 der Satzung sei eine Abwägungsentscheidung, die auch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtige. So könne stets eine inhaltliche Zusammenfassung verlangt werden, eine Aufforderung zur Vorlage einer Übersetzung komme nur bei begründetem Verdacht in Frage, während bei begründetem Zweifel an einer Übersetzung die Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangt werden könne. Könnte dagegen bei fremdsprachigen Sendungen eine (beglaubigte) Übersetzung stets verlangt werden, wäre das für die entsprechenden Gruppen mit hohen Kosten verbunden und würde außerdem zu einer Benachteiligung fremdsprachiger Gruppen gegenüber deutschen Gruppen führen.

Gegen den ihm am 4. Februar 1997 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 4. März 1997 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend vorträgt, er habe die Ausstrahlung des Beitrags nicht auf Grund einer fehlenden amtlich beglaubigten Übersetzung der kurdischsprachigen Wortpassagen abgelehnt, sondern wegen des Fehlens einer Übersetzung überhaupt, wobei dem Beigeladenen erklärt worden sei, angesichts der derzeitigen die Kurdenfrage betreffenden Situation könne nur die Übersetzung durch einen amtlich bzw. vereidigten Dolmetscher berücksichtigt werden; bis heute liege auch noch keine Übersetzung vor. Außerdem stelle sich die Frage, warum der Anmeldung des Beitrages eine inhaltliche Übersetzung der kurdischsprachigen Liedtexte, nicht jedoch eine der kurdisch- sprachigen Wortpassagen beigefügt gewesen sei, bzw. welchen Hintergrund diese unterschiedliche Handhabung habe. Insoweit bestehe der Verdacht, dass bei althergebrachten kurdischen Liedern ein Bezug zur gegenwärtigen politischen Situation in der Türkei eher unwahrscheinlich sei, während in den kurdisch- sprachigen Textpassagen eine Beziehung zur PKK hergestellt werde, weshalb diese wohl nicht übersetzt worden seien.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 13. August 1996 und 30. Januar 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend an, bei der Sendeanmeldung habe jede Bürgerfunkgruppe eine Freistellungserklärung abzugeben, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 LRG NRW erfüllt seien, durch den Inhalt der Sendung nicht gegen geltendes Recht verstoßen werde und die Veranstaltergemeinschaft und die LfR gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verbreitung der Sendung entstehen können, freistelle. Der Kläger dürfe daher nicht die Bürgerfunkbeiträge auf ihre journalistische Sorgfalt überprüfen. Im Übrigen seien nach wie vor keine begründeten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorgetragen worden.

Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag.

In der mündlichen Verhandlung (2. März 2001) hat der stellvertretende Vorsitzende des Klägers (Herr N1) im Wesentlichen erklärt, fremdsprachige Beiträge würden bei „B" eher selten eingereicht. Der Chefredakteur, Herr O, hat angegeben, der hier strittige Beitrag sei möglicherweise sendefähig. Würde dieser Beitrag heute von einer Bürgerfunkgruppe vorgelegt werden, würde er mit dem Vorstand des Klägers darüber beraten, ob dieser Beitrag nicht auf Grund des § 5 Abs. 4 der Nutzungssatzung, der nach seiner Meinung eine nicht unvernünftige Regelung enthalte, für eine Ausstrahlung akzeptiert werde.

Die Vertreterin des Beigeladenen, Frau F, hat im Wesentlichen erklärt, die deutsche Fassung des Beitrags habe sie auf das dem Kläger vorgelegte Band gesprochen, während Herr Z, der als Dolmetscher für die türkische und kurdische Sprache u.a. beim Amtsgericht Leverkusen-Opladen zugelassen sei, die kurdische Textfassung des Beitrags gesprochen habe. Sie habe seinerzeit in den Gesprächen mit Herrn C auch darauf hingewiesen, dass der deutschsprachige Text eine wörtliche Übersetzung des kurdischsprachigen Textbeitrages sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin erklärt, die am Tag der mündlichen Verhandlung durch die Vertreterin des Beigeladenen gegebene Sachverhaltsschilderung sei ihm neu, und beantragt, ihm insoweit eine Schriftsatzfrist von einem Monat (ab Zusendung des Protokolls) einzuräumen, um hierzu Stellung nehmen zu können. Der Beklagte hat hierzu u.a. darauf hingewiesen, dass die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen dem Kläger bei der Sendeanmeldung vorgelegen haben. Auf die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Einsicht in den Verwaltungsvorgang nehmen zu können, ist ihm Akteneinsicht gewährt worden. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist hat die Kammer abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtenen Bescheide, die zwei Regelungen, nämlich die Feststellung der Unstatthaftigkeit der Ablehnung des genannten Beitrags und die Verpflichtung zur Sendung dieses Beitrags enthalten, finden ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblichen Fassung vom 24. August 1995 (GV NRW S. 994) in der insoweit durch das Änderungsgesetz vom 30. Januar 1996 (GV NRW S. 75) unveränderten Fassung - LRG NRW -, die im Übrigen durch das mittlerweile in Kraft getretene Rundfunkgesetz vom 25. April 1998 (GV NRW S. 240) nicht verändert worden ist. Nach dieser Bestimmung entscheidet die LfR bei Meinungsverschiedenheiten in den Fällen des § 24 Abs. 4 bis Abs. 6 LRG NRW.

§ 24 Abs. 7 LRG NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt insbesondere nicht gegen die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit des Programmbetreibers. Denn es fehlt schon an einem Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts. § 24 Abs. 7 LRG NRW ist nämlich eine Regelung, welche die Rundfunkfreiheit lediglich organisatorisch ausgestaltet, den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG also nicht einschränkt, sondern lediglich konkretisiert.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85 und 1/88 -, BVerfGE 83, S. 238 (326); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 14 K 5804/93 -, AfP 1995, S. 433 (434).

§ 24 Abs. 7 LRG NRW ermächtigt den Beklagten sowohl seinem Wortlaut („entscheidet") als auch seinem Sinn und Zweck nach dazu, die Ablehnung eines Rundfunkbeitrags für unstatthaft zu erklären und die Veranstaltergemeinschaft zu dessen Sendung zu verpflichten.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1996 - 5 A 1668/94 -, S. 8 sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 1994, a.a.O., S. 434 f.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 7 LRG NRW sind erfüllt. Es liegt eine Meinungsverschiedenheit i.S.d. § 24 Abs. 5 LRG NRW vor. Danach ist die Veranstaltergemeinschaft - hier also der Kläger - für den Inhalt der (Bürgerfunk-)Programme verantwortlich und lehnt die Beiträge ab, die den in § 24 Abs. 4 LRG NRW genannten Anforderungen und den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. Das nähere regelt die LfR durch Satzung (§ 24 Abs. 5 Satz 3 LRG). Eine solche Satzung hat die LfR mit der Satzung über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 7. Juli 1993 (GV NRW S. 486) - Satzung 1993 -, die im Übrigen der mittlerweile erlassenen Satzung vom 21. August 1998 (GV NRW S. 556) in dem hier interessierenden Zusammenhang entspricht, erlassen. Nach dem - § 24 Abs. 5 Satz 1 LRG NRW entsprechenden - § 6 Abs. 2 Satzung 1993 lehnt die Veranstaltergemeinschaft Programmbeiträge ab, die den in § 24 Abs. 4 LRG genannten Anforderungen und den übrigen Bestimmungen des LRG nicht entsprechen. Nach § 5 Abs. 4 Satzung 1993 kann die Veranstaltergemeinschaft vor der Ausstrahlung von Beiträgen mit fremdsprachigen oder sonstigen sprachlich nicht allgemein verständlichen Inhalten die Vorlage einer inhaltlichen Zusammenfassung verlangen (Satz 1). Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 Satzung 1993 kann sie die Vorlage einer Übersetzung des Beitrages (nur) verlangen, wenn sie begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen nicht eingehalten sind. Hat sie begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung den Inhalt des Beitrages in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, kann sie von der Gruppe die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen (§ 5 Abs. 4 Satz 3 Satzung 1993).

§ 5 Abs. 4 der Satzung 1993 ist von § 24 Abs. 5 Satz 3 LRG NRW gedeckt. Dabei scheidet ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 70 Satz 2 LVerf NRW, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bereits im Gesetz bestimmt sein müssen, bereits deshalb aus, weil diese Bestimmungen nur Rechtsverordnungen, nicht hingegen Satzungen - wie die vorliegende - betreffen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 -, BVerfGE 33, S. 125 (157 f.); Lücke in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage 1999, Art. 80 Rz. 2 sowie Dickersbach in Geller/Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 1994, Art. 70 Anm. 5 c), S. 8, beide m.w.N.

Die zum Erlass einer Satzung ermächtigende gesetzliche Vorschrift braucht entgegen der Auffassung des Klägers aber auch nicht im Hinblick auf den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) detailliert alle Einzelheiten zu regeln. Die zum Erlass einer Satzung ermächtigende Bestimmung genügt den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 3 GG vielmehr bereits dann, wenn die notwendige Präzisierung des Inhalts der (landes)gesetzlichen Ermächtigungsnorm im Wege juristischer Auslegung gewonnen werden kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1972 - 2 BvL 36/71 -, BVerfGE 32, S. 346 (363).

Dies ist hier der Fall. Der parlamentarische Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen, in welchem Rahmen lokaler Bürgerfunk stattfinden soll, in § 24 LRG NRW („Grundsätze für den lokalen Rundfunk") getroffen. Er hat dabei z.B. in § 24 Abs. 1 Satz 6 LRG NRW bestimmt, dass jedes lokale Rundfunkprogramm angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen soll und in § 24 Abs. 4 LRG NRW geregelt, dass die Veranstaltergemeinschaft in ihrem täglichen Programm in gewissem Umfang Bürgerfunkgruppen Sendezeit zur Verfügung stellen muss. In § 24 Abs. 5 LRG NRW ist neben der Verantwortlichkeit der Veranstaltergemeinschaft für den Inhalt der Programmbeiträge von Bürgerfunkgruppen (Satz 1) auch normiert, unter welchen Voraussetzungen Beiträge abgelehnt werden können - nämlich nur dann, wenn die in § 24 Abs. 4 LRG NRW genannten Anforderungen und die übrigen Bestimmungen des LRG NRW nicht eingehalten werden. Dabei handelt es sich um die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung, der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der persönlichen Ehre, Achtung der Würde des Menschen, der sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sowie der Ehe und Familie und Wahrung des Jugendschutzes (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 6 LRG NRW). Diesen Vorgaben sind die Vorstellungen des Gesetzgebers, unter denen ein Beitrag abgelehnt werden kann, hinreichend klar zu entnehmen. Aus ihnen folgt auch, dass entgegen der Auffassung des Klägers eine weiter gehende inhaltliche Kontrolle nicht statthaft ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um kontrovers diskutierte Themen wie z.B. die Kurdenfrage handelt, da § 24 Abs. 1 Satz 6 LRG NRW gerade vorsieht, dass auch Beiträge zu solchen Themen gesendet werden sollen. Den gesetzlichen Vorgaben ist damit hinreichend klar zu entnehmen, was eine Satzung i.S.d. § 24 Abs. 5 Satz 3 LRG NRW im Einzelnen regeln kann. In diesem Rahmen ist § 5 Abs. 4 Satzung 1993, der praktisch das Verfahren im Vorfeld der Entscheidung regelt, ob die Veranstaltergemeinschaft einen Beitrag ablehnen muss, und ihr insoweit abgestufte Aufklärungsmöglichkeiten einräumt, angesiedelt. Er enthält eine differenzierte, insbesondere verhältnismäßige, Regelung und schützt die Veranstaltergemeinschaft bei begründeten Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße davor, fremdsprachige Beiträge senden zu müssen, die sie auf Grund § 24 Abs. 5 Satz 2 LRG NRW bzw. § 6 Abs. 2 Satzung 1993 ablehnen müsste, wenn es sich um deutschsprachige Beiträge handelte. Solche greifbaren Anhaltspunkte können sich z.B. daraus ergeben, dass es in der Vergangenheit in von der Bürgerfunkgruppe gestalteten Beiträgen mit ähnlicher Thematik zu Rechtsverstößen gekommen ist oder dass in der Gruppe bei der Erstellung des Beitrages an maßgeblicher Stelle Personen mitgewirkt haben, die offen für verbotene Organisationen werben. Liegen solche oder vergleichbare Anhaltspunkte für Rechtsverstöße nicht vor, kann es nach der Konzeption der Satzung 1993 und den Vorgaben des LRG NRW aber nicht sein, dass die Veranstaltergemeinschaft fremdsprachige Beiträge mit pauschalen Verdächtigungen oder Mutmaßungen ablehnt bzw. sie einer unzulässigen inhaltlichen Kontrolle unterzieht oder aber die Ausstrahlung von der Vorlage einer (beglaubigten) Übersetzung abhängig macht.

Nach diesen Grundsätzen durfte der Kläger den von der Beigeladenen gestalteten Beitrag „Die Geschichte Kurdistans in deutscher und kurdischer Sprache" nicht ablehnen. Dieser Beitrag erfüllt die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 LRG NRW, so dass eine Ablehnung gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 LRG i.V.m. § 6 Abs. 2 der Satzung 1993 nicht statthaft ist. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Satzung 1993, wonach die Veranstaltergemeinschaft die Übersetzung (durch einen vereidigten Dolmetscher) verlangen kann, sind - abgesehen davon, dass eine wörtliche bzw. sinngemäße Übersetzung des kurdischen Textbeitrages und der kurdisch gesungenen Lieder bereits bei der Anmeldung vorlag - nicht erfüllt. Denn begründete Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen nicht eingehalten sind, sind (nach wie vor) nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Textbeitrages, dessen deutsche Übersetzung dem Kläger bereits bei der Anmeldung vorgelegen hat, so dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vertreterin des Beigeladenen, Frau F, in der mündlichen Verhandlung für ihn auch nicht neu gewesen sein können und die Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht rechtfertigten. Dieser Beitrag behandelt allgemein die Geschichte Kurdistans vor und während des Osmanischen Reiches und nach dem Zweiten Weltkrieg. Die PKK wird lediglich am Ende erwähnt, wenn davon die Rede ist, diese Organisation sei 1978 gegründet worden, vertrete mit ihrer Gewaltbereitschaft nur eine Minderheit, habe aber nach dem Militärputsch im Jahre 1980 durch Teile der Bevölkerung Unterstützung erfahren. Es ist nicht das Geringste dafür ersichtlich, dass hiermit Werbung für die PKK gemacht wird. Ähnliches gilt für die beiden gesungenen Lieder. Bei dem einen handelt es sich um ein Liebeslied, bei dem jeder politische Bezug fehlt. Bei dem anderen ist eine bestimmte Organisation nicht genannt, sondern davon die Rede, dass die türkische Armee den kranken Vater des Mädchens G nicht habe fangen können. Bei den anderen drei Liedern handelt es sich um Instrumentalbeiträge. Auch nach Gewährung der - erstmals in der mündlichen Verhandlung beantragten - Einsicht in den Verwaltungsvorgang und die darin befindlichen wörtlichen bzw. inhaltlichen Übersetzungen, die nur wenige Seiten umfassen, hat der Kläger - abgesehen von Spekulationen und der Berufung auf die Mitte der 90er-Jahre allgemein als brisant angesehene „Kurdenfrage" - nichts vorgetragen, was einen begründeten Anhaltspunkt für einen Gesetzesverstoß im Sinne der oben genannten Grundsätze liefern könnte. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1997 (dort S. 3, 3. Abs. bis S. 4, 2. Abs.) und des Ausgangsbescheides vom 13. August 1996 (dort S. 3, 1. Abs. bis S. 4, 2. Abs. und S. 4, 4. Abs. bis S. 5, 1. Abs.) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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