VG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2001 - 13 K 7210/99
Fundstelle
openJur 2011, 14989
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L1 vom 6. Oktober 1999 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzmäßiger Höhe ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe von 244,- DM pro Monat für die kostenlose Ãœberlassung des Pkw zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1962 geborene Klägerin stand nach der Trennung von ihrem Ehemann ab März 1998 in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Sie lebte mit ihren beiden Kindern mietfrei in einer im Hause ihrer Eltern befindlichen Wohnung. Die Eltern stellten ihr zudem kostenlos einen Pkw VW-Polo zur Verfügung; die Klägerin selbst trug lediglich die Benzinkosten.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ab dem 1. Januar 1999 auf Grund der vom Kreis L1 erlassenen Verfügung vom 4. November 1998 zur Berücksichtigung von unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugen eine Änderung bzw. Erhöhung des sog. „geldwerten Vorteils" eintreten werde; als Einkommen würden in Zukunft die Fix- und Betriebskosten entsprechend dem Fahrzeugtyp, die sich aus der jeweils aktuellen ADAC-Tabelle ergäben, angerechnet, woraus sich in ihrem Fall eine Anrechnung in Höhe von 244,- DM monatlich ergeben werde.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die kostenlose Gebrauchsüberlassung eines Pkw sei, wenn sie wie hier durch Angehörige erfolge, überhaupt nicht als Einkommen anzurechnen. Die pauschale Berechnung auf der Grundlage einer von einem privaten Verein erstellten Kostentabelle verstoße zudem gegen das sich aus § 3 BSHG ergebende Prinzip der Einzelfallentscheidung. In ihrem Fall werde die Fehlerhaftigkeit dieser Anrechnungsmethode auch dadurch deutlich, dass der Beklagte sie unter ausdrücklichem Hinweis auf den zur Verfügung stehenden Pkw aufgefordert habe, sich um eine Teilzeitbeschäftigung zu bemühen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 - zugestellt am 11. Oktober 1999 - wies der Landrat des Kreises L1 den Widerspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Einkommen i.S.d. § 76 BSHG seien alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift könnten finanzielle Aufwendungen eines Dritten, der einem Hilfeempfänger kostenlos einen Pkw zur Verfügung stelle, in vollem Umfang als Einkommen angerechnet werden. Denn es mache sozialhilferechtlich keinen Unterschied, ob der Dritte dem Hilfeempfänger Geld gebe, damit dieser die laufenden Kosten selbst abdecke, oder ob er den Pkw unentgeltlich überlasse und die Kosten unmittelbar selbst trage.

Am 10. November 1999 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L1 vom 6. Oktober 1999 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzmäßiger Höhe ohne Anrechnung eines Einkommens in Höhe von 244,- DM für die kostenlose Überlassung des Pkw VW-Polo zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie hat im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung eines Einkommens von 244,- DM für die kostenlose Überlassung des Pkw VW-Polo (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel in diesem Sinne ist ein negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfe Suchende trägt hierfür die materielle Beweislast.

Vgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1965 - 5 C 81.61 -, FEVS 13, 1.

Die Beteiligten streiten hier allein darüber, in welcher Höhe die unentgeltliche Überlassung des Pkw VW-Polo an die Klägerin, die lediglich die Benzinkosten selbst zu tragen hat, in die Leistungsberechnung einzustellen ist.

Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die kostenlose Überlassung eines Kraftfahrzeuges einen geldwerten Vorteil darstellt, der als Einkommen i.S.d. § 76 Abs. 1 BSHG anzurechnen ist. Den Wert dieses Sachbezuges hat er jedoch zu hoch festgesetzt.

Für die Bewertung einer solchen Einnahme, die nicht in Geld besteht, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VO zu § 76 BSHG der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen, wenn der Wert in der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung - SachBezVO -, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VO zu § 76 BSHG verweist, - wie hier - nicht festgesetzt ist. Ob die im Bereich des Kreises L1, des örtlichen Trägers der Sozialhilfe (§ 96 Abs. 1 BSHG), mit Verfügung vom 4. November 1998 eingeführte und vom Beklagten als der zur Durchführung herangezogenen Gemeinde geübte Praxis, für die Wertfestsetzung die in der jeweils aktuellen ADAC-Tabelle ausgeworfenen Fix- und Betriebskosten zu Grunde zu legen, überhaupt mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VO zu § 76 BSHG vereinbar ist, oder ob nicht, was die Formulierung dieser Bestimmung eher nahe legt, vom in der Gemeinde üblichen Mittelpreis für die Miete eines dem kostenlos überlassenen Pkw vergleichbaren Fahrzeugs auszugehen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn der Anrechnung eines Einkommens in dieser Höhe steht jedenfalls der Bedarfsdeckungsgrundsatz entgegen. Danach muss Sozialhilfe so beschaffen und bemessen sein, dass der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf vollständig befriedigt wird. Der Hilfe Suchende muss wirtschaftlich in der Lage sein, seinen berücksichtigungsfähigen Bedarf zu decken.

Vgl. hierzu allgemein Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 14.

Dies wird auch durch die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 76 BSHG klargestellt.

Durch die aus der kostenlosen Pkw-Überlassung folgende Nutzungsmöglichkeit kann die Klägerin nur einen Teil ihres nach § 12 Abs. 1 BSHG berücksichtigungsfähigen Bedarfs befriedigen, soweit nämlich zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Beziehungen zur Umwelt und in diesem Rahmen u.a. das Bedürfnis nach Mobilität gehören,

vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - Bs IV 196/94 -, FEVS 46, 110 (112).

Sie war dagegen nicht in der Lage, durch den unentgeltlich überlassenen Pkw weitere Kosten ihres notwendigen Lebensunterhalts abzudecken. Das Fahrzeug ist kein bereites Mittel, mit dem die Klägerin sich zumindest teilweise selbst hätte helfen können. Vielmehr hatte sie durch die kostenlose Nutzungsmöglichkeit nichts in der Hand, um die in anderen Bereichen fortbestehende Notlage zu beheben. Wenn der Beklagte aber in die Bedarfsberechnung ein Einkommen von 244,- DM einstellt, geht er entgegen den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin davon aus, dass sie in dieser Höhe ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

Da der hier allein abgedeckte Mobilitätsbedarf im nach § 22 BSHG zu gewährenden Regelsatz mit 4,79% berücksichtigt ist,

Vgl. hierzu Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe, 16. Aufl. 2000, S. 34.

ist es grundsätzlich sachgerecht, die als geldwerten Vorteil anzusehende Möglichkeit der kostenlosen Nutzung eines Pkw in Höhe von 4,79 % des jeweils gewährten Regelsatzes als Einkommen nach § 76 Abs. 1 BSHG anzurechnen. Es handelt sich hierbei zwar um einen fiktiven, statistisch ermittelten Wert, denn der durch den Regelsatz abgedeckte Monatsbedarf eines Hilfeempfängers wird nach dem so genannten Statistikmodell festgesetzt. Dieses geht aber von der Annahme aus, dass die statistisch ermittelten Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten von Alleinstehenden und Mehrpersonenhaushalten in unteren Einkommensgruppen eine die notwendigen Bedürfnisse deckende, der Würde des Menschen entsprechende Lebensführung Gewähr leisten. Ausgangspunkt für die Bemessung der Regelsätze ist danach nicht mehr ein konkreter Bedarf, sondern das Konsumverhalten bestimmter Einkommensgruppen, aus dem auf die Bemessung des laufenden notwendigen Lebensunterhalts geschlossen wird. Dieses Statistikmodell beruht auf einer Vielzahl aussagekräftiger statistischer Erhebungen; es wurden in großem Rahmen alle Einnahmen und Ausgaben der ausgewählten privaten Haushalte erhoben,

vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2000 - 22 A 251/99 -.

Der Klägerin ist jedoch ausnahmsweise auch der auf den Mobilitätsbedarf entfallende Anteil des Regelsatzes nicht als Einkommen anzurechnen, da ihr trotz der unentgeltlichen Überlassung des VW-Polo ein ungedeckter Bedarf verblieb. Denn sie trägt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Benzinkosten selbst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie nach wie vor 4,79 % des Regelsatzes - im streitgegenständlichen Zeitraum 25,87 DM pro Monat unter Zugrundelegung des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand von 540,- DM monatlich - zur Deckung ihres Mobilitätsbedarfs benötigte.

Soweit darüber hinaus die mit dem Besitz des Pkw einhergehenden Nutzungsvorteile als Vermögen anzusehen sind,

vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Dezember 1994, a.a.O., S. 113,

konnte hiervon die der Klägerin gewährte Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden. Denn dieses Vermögen ist nicht verwertbar. Die allein in Betracht kommende Vermietung des Pkw an Dritte ist keine der Klägerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeit, da sie, wovon offenbar auch der Beklagte ausgeht (vgl. Verfügung vom 21. Januar 1999), zur Ausübung einer (Teilzeit-)Beschäftigung auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Im Übrigen spricht auch Alles dafür, dass der Erlös aus einer Vermietung des VW-Polo zum Schonvermögen gehörte (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 712 ZPO.

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