VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2001 - 12 L 2912/01.A
Fundstelle
openJur 2011, 14919
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses vom 27. August 2001 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihre Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde, dass der Antragsteller abzuschieben ist, weil das Asylfolgeverfahren nicht durchgeführt wird, zurückzunehmen bis über die Klage des Asylfolgeverfahrens entschieden ist,

hat keinen Erfolg.

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages auf erneuten Antrag des Asylbewerbers eine weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Anderenfalls erlässt das Bundesamt gemäß § 34 AsylVfG die Abschiebungsandrohung, wobei die zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt (§ 36 Abs. 1 AsylVfG). Stellt der Ausländer innerhalb von zwei Jahren, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrages ergangene Abschiebungsandrohung oder - anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zum Erfolg führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung. Die Abschiebung kann erfolgen, sobald die Ausländerbehörde von Seiten des Bundesamtes die Mitteilung erhält, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.

Diese Ausreisepflicht trifft den Antragsteller.

Dabei bestimmt sich der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO anzuwendende asylrechtliche Prüfungsmaßstab nach denselben Grundsätzen, wie sie das Bundesverfassungsgericht -

vgl. Beschluss vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 -

aus Anlass seiner Überprüfung des Art. 16a Abs. 4 GG und des § 18a Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylVfG für den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgestellt hat. Während allerdings in Erstverfahren, in denen die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 75 AsylVfG zwingend davon abhängt, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO diese Offensichtlichkeitsentscheidung ist,

vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 (61), noch zu §§ 10, 11 AsylVfG a.F,

kann in Folgeverfahren, in denen die Vollziehbarkeit der - ursprünglichen - Abschiebungsandrohung asylrechtlich allein dann entfallen kann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und das Bundesamt deshalb ein weiteres Verfahren durchzuführen hat, ein gerichtliche Eilantrag nur dann Erfolg haben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, einer rechtlichen Prüfung im Hauptverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

Solche erheblichen Gründe liegen hier nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller, der sich bereits seit August 1999 in Deutschland aufhält, erstmals auf eine homosexuelle Veranlagung und eine Traumatisierung wegen angeblich fluchtauslösender Ereignisse beruft, spricht viel dafür, dass er dies bereits in seinem vorangegangenen Asylverfahren hätte geltend machen können, was eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren ausschließen würde (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Es sind keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich entnehmen ließe, dass beide Umstände dem Antragsteller erstmals nach dem das Erstverfahren abschließenden Urteil vom 10. April 2000 bewusst geworden sein könnten.

Im Übrigen kann darin auch eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinn des § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG nicht gesehen werden.

Hinsichtlich der „Traumatisierung", also einer psychischen Erkrankung, gilt Folgendes:

Eine solche Erkrankung begründet kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG. Dabei ist unerheblich, ob sie in Togo zu behandeln ist oder nicht, weil die auf einem allgemein unzureichenden, dem Standard in Europa und speziell in Deutschland nicht entsprechenden Gesundheitssystem beruhenden Leibes- und Lebensgefahren nicht in den Schutzbereich des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK fallen; denn als eine bewusste und gezielte Menschenrechtsverletzung eines insoweit noch unterentwickelten Staates können sie nicht angesehen werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -.

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. Zwar kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen, für dessen Feststellung als zielstaatsbezogenes Hindernis die Zuständigkeit des Bundesamtes gegeben ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, 284 mit weiteren Nachweisen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Dabei ist bereits fraglich, ob nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. C vom 12. Oktober 2001 eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des psychischen Zustandes des Antragstellers, der selbst die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erst nach mehreren negativen gerichtlichen Entscheidungen (zuletzt vom 27. August 2001) und fünf Tage vor Stellung eines neuen Antrags gesehen hat, im Falle fehlender nervenärztlicher Betreuung nach der Rückkehr nach Togo mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren ist. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Überprüfung, weil nach dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen davon ausgegangen werden muss, dass psychische Erkrankungen auch in Togo behandelt werden können.

So gibt es in Aného (30 Km von Lomé) eine psychiatrische Klinik.

Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. Februar 1999 an das VG Augsburg (Az.: 514-516.80/26833).

Die Versorgung mit Medikamenten in Lomé selbst wird als ausgezeichnet beschrieben. Die Medikamente werden aus Frankreich importiert und sind durch Subventionen häufig wesentlich billiger als in Deutschland oder Frankreich. Nicht vorhandene Medikamente können in wenigen Tagen besorgt werden.

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Februar 1999, S. 15.

Gegenteilige Auskünfte sind nicht ersichtlich. Nach Einschätzung des Instituts für Afrikakunde erfolgt die Behandlung von psychisch Kranken in Togo allerdings im Regelfall durch traditionelle Methoden, die zwar nicht westlicher Schulmedizin entsprächen, gerade auf dem Gebiet der Psychiatrie jedoch den soziokulturellen Verhältnissen in Togo besser angepasst seien und - was den Behandlungserfolg angehe - sich den Methoden westlicher Schulmedizin durchaus als ebenbürtig erweisen würden, jedenfalls aber nicht typischerweise mit einer Gefahr für Leib oder Leben des Erkrankten verbunden seien.

Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 28. Januar 1998 an das VG Mainz.

Anhaltspunkte, dass der Antragsteller zu einer Finanzierung nicht in der Lage ist, liegen nicht vor; er selbst hat hierzu nichts vorgetragen.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die Grundlage für seine Traumatisierung in Togo durch fluchtauslösende Ereignisse geschaffen worden seien und deshalb eine sinnvolle Behandlung dort nicht möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem rechtskräftigen Urteil vom 10. April 2000 im Verfahren 12 K 7740/99.A von einer fehlenden Vorverfolgung auszugehen ist.

Ob die geltend gemachte Suizidgefährdung der Durchführung einer Abschiebung entgegenstehen kann, wird von der zuständigen Ausländerbehörde bei einem Vollzug der Abschiebung zu prüfen sein. Gefahren für Leben und Gesundheit, die sich nicht aus den im Herkunftsland des Asylbewerbers herrschenden Bedingungen ergeben, sind asylrechtlich gemäß § 53 AuslG i.V.m. § 31 Abs. 3 AsylVfG irrelevant. Die aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung resultierende Reiseunfähigkeit und Selbstmordgefahr sind regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde hat von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung tatsächliche Abschiebungshindernisse zu beachten und gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG abzuwehren oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, 2 BvR 185/98; InfAuslR 1998, 241-242.

Die erstmals geltend gemachte homosexuelle Veranlagung vermag ebenfalls - sofern im Hinblick auf § 51 Abs. 2 VwVfG überhaupt noch berücksichtigungsfähig - ebenfalls keine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinn des § 51 Abs. 1 Ziffer 1 VwVfG zu begründen. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Text des insoweit einschlägigen Artikel 88 des togoischen Strafgesetzbuches ist nicht die homosexuelle Veranlagung als solche strafbar, sondern sind das nur unzüchtige oder sittenwidrige Handlungen mit einem Individuum des gleichen Geschlechts. Bislang ist aber weder vom Antragsteller vorgetragen, dass er - anders als der der Entscheidung des BVerwG vom 15. März 1988 (BVerwGE, 79, 143) zu Grunde liegende Fall - ausschließlich auf homosexuelle Triebbefriedigung festgelegt ist und deshalb zwangsläufig mit einer „Entdeckung" rechnen muss, noch ergibt sich entsprechendes aus der Bescheinigung des Dr. I vom 19. Oktober 2001, in dem lediglich von einer „sexuellen Präferenz" die Rede ist. Für die fehlende Ausschließlichkeit spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise in Togo offensichtlich nicht wegen homosexueller Handlungen aufgefallen und schon gar nicht bestraft worden ist; denn nach eigenem Bekunden hat er „in Unkenntnis der Strafbarkeit" für die Begründung einer Lebensgemeinschaft in Togo eine Ledigkeitsbescheinigung beantragt. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dieser Antrag nicht vorgelegt ist und somit noch nicht einmal festgestellt werden kann, ob sich hieraus für togoische Behörden ergibt, welche Art von Bindung der Antragsteller eingehen möchte.

Hinsichtlich der erstmals im März 2000 geltend gemachten Gefährdung wegen einer Teilnahme an Demonstrationen anlässlich der EXPO in Hannover am 25. Oktober 2000 teilt das Gericht die Auffassung des Bundesamts in dessen angefochtenen Bescheid, dass einer Berücksichtigungsfähigkeit § 51 Abs. 3 VwVfG entgegensteht. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Antragsteller durch eine mit Gewaltanwendung verbundene Betätigung von der Masse der übrigen Demonstranten besonders abgehoben haben und dadurch besondere Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Das Gericht folgt im Übrigen der Einschätzung des UNHCR, dass nach nunmehr fast einem Jahr die Ereignisse auf der EXPO in Togo nicht mehr ihre ursprüngliche Bedeutung haben. Sie sind mittlerweile aus der Berichterstattung der togoischen Presse verschwunden und bei Personen, die selbst nicht durch Gewaltanwendung aufgefallen sind, besteht jedenfalls jetzt keine hinreichende Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen mehr.

Vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Hamburg vom 16.08.2001 - Az.: C-387, 100 TOG, JZ.

Auch wenn dies nach Meinung des UNHCR nicht mit einem Interessenverlust der togoischen Regierung an Personen, die als „Nestbeschmutzer" aufgetreten sind, gleichzusetzen ist,

vgl. UNHCR a.a.O.,

so ist jedenfalls davon auszugehen, dass nicht jeder, der auf der EXPO an einer der Demonstrationen teilgenommen hat, noch allein deshalb in das Blickfeld der togoischen Sicherheitsbehörden geraten wird. Es kann deshalb dahinstehen, ob der vorgelegte Bericht des togoischen Dolmetschers B über Ereignisse im November 2000 den Tatsachen entspricht oder nicht.

Was die übrige politische Betätigung des Antragstellers (Teilnahme an Veranstaltungen von Flüchtlingsorganisationen und der UFC) betrifft, so geht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ständig davon aus, dass die bloße Teilnahme an Demonstrationen und sonstige untergeordnete politische Tätigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nicht begründet.

Auch das Verfassen und Absenden von Briefen an den togoischen Staatspräsidenten, in denen an dessen Politik Kritik geübt wird - hier der Brief des Antragstellers vom 10. Oktober 2001 - verursacht regelmäßig - so auch hier - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der jeweils als Verfasser benannten Personen. Abgesehen davon, dass nicht festgestellt werden kann, welchen Inhalt die abgesandten Briefe tatsächlich haben und ob sie in Togo überhaupt jemand zu Kenntnis nimmt, gibt es inzwischen eine derartige Fülle von solchen Schriftstücken - es gibt kaum einen Asylbewerber, der nicht mindestens ein derartiges Schreiben alleine oder mit anderen unterzeichnet -, dass damit im Einzelfall nicht mehr von einer besonders herausragenden Tätigkeit, die nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen Gefährdung ist, ausgegangen werden kann. Auch den in Togo verantwortlichen Machthabern dürfte inzwischen klar sein, dass derartige Briefe mit immer wiederkehrendem, vergleichbarem Inhalt vielfach in der Absicht geschrieben werden, die Aussichten in einem anhängigen Asylverfahren zu verbessern. Für letzteres spricht hier sowohl das nur eine Woche vor Antragseingang liegende Datum des Schreibens als auch die Tatsache, dass der vorgelegte Absendebeleg erst am Abend vor Antragseingang ausgestellt wurde und zwar nicht am Wohnort des Antragstellers sondern an dem Ort der Niederlassung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Letztlich spricht die Tatsache, dass der nach eigenem Bekunden unter einem Angstsyndrom leidende Antragsteller ein solches Schreiben knapp zehn Tage vor dem ihm benannten Ausreisetermin abgesandt hat bzw. hat absenden lassen, nachhaltig gegen eine eigene Verfolgungsfurcht.

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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