VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.08.2015 - 6z K 4092/14
Fundstelle
openJur 2015, 20820
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der im Jahr °°°° geborene Kläger erwarb im Juni 2007 die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,2.

Mit Zulassungsantrag vom 1. Mai 2014 bewarb er sich zum wiederholten Mal bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Technischen Universität E. . Eine Teilnahme in der Abiturbestenquote und am Auswahlverfahren der Hochschulen schloss er aus und begehrte nur die Teilnahme in der Wartezeitquote.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zwar in der Wartezeitquote ausgewählt worden, habe aber nicht an der Technischen Universität E. zugelassen werden können, da mehr Bewerber zu berücksichtigen gewesen seien als Studienplätze vorhanden gewesen seien. Daher hätten nur Bewerber mit besseren Verteilungskriterien berücksichtigt werden können.

Der Kläger hat am 11. September 2014 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Ablehnung sei rechtswidrig. Er wohne im Bundesland C. bei seinen Eltern. Im Land C. gebe es keine Universität, an der Humanmedizin angeboten würde. Er werde daher immer auf ein Studium außerhalb C1. angewiesen sein. Die seinem Wohnort nächstgelegene Universität mit humanmedizinischer Fakultät sei die Technische Universität E. . Der Kreis T. -O. , in dem er lebe, sei jedoch entsprechend der Anlage 4 zur VergabeVO keiner Hochschule, somit auch nicht der Technischen Universität E. zugeordnet, obwohl dieser Kreise im Bundesland T1. zugeordnet seien, die weiter entfernt lägen, als sein Wohnort. Das führe dazu, dass er das Sozialkriterium der Gruppe 4 "einzige Wohnung...bei den Eltern" des § 21 VergabeVO niemals erfüllen werde, sondern stets dem Sozialkriterium 5 "keiner der vorgenannten Gründe" unterfallen werde. Das stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Studienbewerbern anderer Bundesländer dar, in denen eine oder mehrere Hochschulen mit medizinischen Fakultäten vorhanden seien. Studienbewerber mit Wohnsitz bei ihren Eltern in diesen Bundesländern wohnten stets innerhalb eines einer Universität nach Anlage 4 zur VergabeVO zugeordneten Kreises und hätten Anspruch auf das Sozialkriterium vier. Dies widerspreche auch dem Schutz von Ehe und Familie.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, ihm einen Studienplatz im Studienfach Humanmedizin gemäß dem zum Wintersemester 2014/2015 gestellten Zulassungsantrag an der Technischen Universität E. zuzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an der Technischen Universität E. habe. Der Kreis, in dem der Kläger mit seinen Eltern wohne, sei nicht der Technischen Universität E. zugeordnet und daher sei der Kläger zu Recht der Fallgruppe 5 zugeordnet worden.

An der Technischen Universität E. , an anderen habe sich der Kläger nicht beworben, habe sich die Verteilungsgrenze erster Ortspräferenz zwar in der Ranggruppe fünf ergeben. Da allerdings mehr Bewerber als Studienplätze vorhanden gewesen seien, sei in der Ranggruppe fünf auf das nachrangige Kriterium der Durchschnittsnote abzustellen gewesen. Hier habe die Auswahlgrenze bei einer Durchschnittsnote von 2,0 gelegen, sodass der Kläger mit einer Durchschnittsnote von 3,2 nicht habe zum Zuge kommen können.

Die Bundesländer berücksichtigten vorrangig die Bewerber, die im Bundesland der Hochschule wohnten, aber auch Kreise benachbarter Bundesländer, sofern sich diese direkt neben dem Kreis der Hochschule befänden. Dieser Vorrang der Landeskinder entspreche dem föderalistischen Bildungssystem. Darüber hinaus sei es bei den nicht zugeordneten Kreisen anderer Bundesländer, wie dem Kreis des Klägers, in den meisten Fällen wegen der großen Entfernung kaum möglich ohne einen Wohnortwechsel zu studieren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, sodass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2014 als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der in der Wartezeitquote ausgewählte Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Technischen Universität E. . Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. An erster und einziger Stelle hatte der Kläger die Technische Universität E. genannt. An dieser Stelle im Vergabeverfahren ist nach § 21 Abs. 1 VergabeVO zu ermitteln, ob alle Bewerber, die diese Studienortpräferenz an gleicher, hier erster, Stelle, genannt haben, einen Studienplatz an der Technischen Universität E. erhalten können. Ist das - wie hier - nicht der Fall, erfolgt die Verteilung nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 VergabeVO in der zum Wintersemester 2014/2015 anzuwendenden Fassung. Dabei konnten an der Technischen Universität E. alle Bewerber mit den Sozialkriterien 1 bis 4 der Rangfolge zugelassen werden. Unter den übrigen Bewerbern (mit dem Sozialkriterium 5) musste jedoch, da ihre Zahl diejenige der Studienplätze übertraf, eine Auswahl erfolgen, bei der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO die Abiturnote maßgeblich war und bei der der Kläger mit seiner Note von 3,2 nicht zum Zuge kam. Erforderlich wäre als nachrangiges Kriterium eine Durchschnittsnote von mindestens 2,0 gewesen.

Dass die Beklagte dem Kläger trotz seines Hauptwohnsitzes bei den Eltern in X.-----grund im Kreis T. -O. nicht das Sozialkriterium Nr. 4 zugebilligt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn bei dem °°°°° Kreis T. -O. handelt es sich nicht um einen dem Studienort E. zugeordneten Kreis. Nach Anlage 4 zur VergabeVO sind einem Studienort nämlich nur die Kreise und kreisfreien Städte des betreffenden Bundeslandes sowie - gegebenenfalls - die an den Studienort unmittelbar angrenzenden Kreise und kreisfreien Städte des benachbarten Bundeslandes zugeordnet. Der Kreis T. -O. gehört weder zu T1. noch grenzt er im Bundesland C. unmittelbar an den Studienort E. an.

Soweit der Kläger letztlich die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelungen mit der Begründung geltend macht, die Landeskinder C1. , die nicht in einem Kreis am Rande C1. lebten, der einer Universität in einem benachbarten Bundesland zugewiesen sei, würden in nicht hinzunehmender Weise benachteiligt, da es im eigenen Bundesland keine humanmedizinische Fakultät gebe, folgt die Kammer dem nicht. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, dass er und weitere Landeskinder C1. niemals das Sozialkriterium 4 erreichen könnten mit der Folge, dass nur ihnen dauerhaft ein heimatnaher Studienort verwehrt bliebe. Das ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nur bedingt zutreffend. Bis zu welchem Sozialkriterium die in der Wartezeitquote zugelassenen Studienbewerber auf die einzelnen Studienorte in jedem Semester verteilt werden können, hängt maßgeblich von dem jeweiligen Bewerberfeld ab und kann unter Umständen auch zur Folge haben, dass an manchen (beliebten) Studienorten, beispielsweise Berlin als einziger Studienort in dem Bundesland Berlin, selbst eine Zulassung mit dem Sozialkriterium vier regelmäßig nicht möglich ist. In rechtlicher Hinsicht ist die Befürchtung unbegründet, da § 21 VergabeVO zum Wintersemester 2015/2016 insoweit geändert worden ist, als dass es nur noch vier Sozialkriterien gibt. Das "ehemalige" Sozialkriterium 4 "einzige Wohnung...bei den Eltern" ist ersatzlos entfallen.

Zur Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Ortsverteilung gemäß § 21 VergabeVO in Verbindung mit der Anlage 4 über die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten in der zum Bewerbungssemester geltenden Fassung hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 11. Juni 2013 im Verfahren 6z K 4094/12 (abrufbar unter www.NRWE.de) betreffend einen die Vergabe eines Studienplatzes im Studienfach Tiermedizin betreffenden Sachverhalt wie folgt argumentiert:

"...Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Dabei ergeben sich aus dem Gleichheitssatz umso engere Grenzen für den Gesetzgeber, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, NJW 2013, 847 (851 f.); Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240 (254), vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 (68 f.), und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400 (416 ff.), jeweils mit weiteren Nachweisen.

Im vorliegenden Zusammenhang wirkt sich die Ortsverteilungsregelung durchaus auf die Ausübung einer grundrechtlich geschützten Freiheit aus, nämlich auf das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG). Das insoweit bestehende, aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Teilhaberecht beinhaltet nicht nur die Wahl eines bestimmten Studiengangs, sondern grundsätzlich auch die Wahl einer bestimmten Hochschule.

Vgl. nur VerfGH Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08 -, DVBl. 2008, 1377 ff.

Hinsichtlich der Rechtfertigung von Eingriffen in das Teilhaberecht ist indes zwischen der freien Wahl des Studienfaches und der freien Wahl des Studienortes zu differenzieren. Da die Ausübung des Berufs eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes an die Approbation und diese an den Abschluss des entsprechenden Studiengangs geknüpft ist, stellt sich der Numerus clausus in den medizinischen Studiengängen als eine objektive Berufszugangsschranke und damit als ein besonders gravierender Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dem entsprechend sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Numerus clausus und des bei der Vergabe der vorhandenen Studienplätze angewandten Verteilungsverfahrens streng; sie gehen über ein bloßes Willkürverbot weit hinaus.

Vgl. dazu ausführlich den Vorlagebeschluss der Kammer vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, unter Ziffer III. 1. a) bb), mit weiteren Nachweisen.

Diese besonders gravierende Einschränkung eines Freiheitsrechts steht bei der Regelung der Ortsverteilung nicht in Rede. So wird etwa die Klägerin durch die Zulassung an der Universität N. anstelle der vorrangig gewünschten Tierärztlichen Hochschule I. nicht an der Ergreifung des von ihr angestrebten Berufs gehindert, sondern lediglich gezwungen, ihren Lebensmittelpunkt (vorübergehend) nach T2. zu verlagern. Daraus folgt, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Gestaltung der Ortsverteilung ein deutlich größerer Regelungsspielraum zuzubilligen ist als bei der Regelung der Studienzulassung selbst. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die landesrechtlichen Regelungen im Bereich des Hochschulwesens eine spezifisch gesamtstaatliche Dimension haben, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt, und dass einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig sind, wie das Bundesverfassungsgericht jüngst noch einmal hervorgehoben hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 -.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Gesetz- und Verordnungsgeber durch die vorliegend maßgeblichen Regelungen in Art. 8 Abs. 1 Vergabestaatsvertrag 2008, § 21 VergabeVO und Anlage 4 zur VergabeVO die Grenzen ihres Regelungsspielraums nicht überschritten haben. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Hauptkriterium bei der Ortsverteilung die Ortswünsche der Bewerber sind. Eine Vielzahl von Bewerbern wird dadurch - ohne Differenzierung zwischen Landeskindern und Bewerbern aus anderen Ländern - am gewünschten Studienort studieren können. Des Weiteren ist festzustellen, dass die von der Klägerin angegriffene Bevorzugung von Landeskindern sich zwar beim Studiengang Tiermedizin recht deutlich auswirkt, dass die Einschränkung der Möglichkeit eines wohnortnahen Studiums in den übrigen, dem zentralen Vergabeverfahren unterworfenen Studiengängen hingegen weit geringer ist. So wird zum Beispiel der Studiengang Humanmedizin in nahezu jedem Bundesland von mindestens einer Hochschule angeboten; die meisten Studierwilligen haben damit die Möglichkeit, über die Sozialkriterien des § 21 VergabeVO einen einigermaßen wohnortnahen Studienplatz zu erhalten, sieht man von dem besonders großen Bedarf im Berliner Raum, in dem regelmäßig auch zahlreiche Bewerber mit Sozialkriterien leer ausgehen, einmal ab.

Vor diesem Hintergrund stellen sich die Regelungen in Anlage 4 zur VergabeVO noch als vertretbare Umsetzung der Vorgabe dar, eine Verteilung "nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen" (Art. 8 Abs. 1 S. 4 Vergabestaatsvertrag 2008) vorzunehmen. Durch die Zuordnungsregelungen in Anlage 4 zur VergabeVO ist sichergestellt, dass jeder Studienbewerber, der in dem Studienort selbst, in einem unmittelbar angrenzenden Kreis oder in einer unmittelbar angrenzenden Stadt wohnt, nach allen Sozialkriterien zugelassen werden kann - unabhängig davon, zu welchem Bundesland der jeweilige Kreis oder die jeweilige Stadt gehört. Lediglich bei denjenigen Studierwilligen, die nicht in unmittelbarer Nähe zum Studienort wohnen, stellt sich das Problem der Bevorzugung von Landeskindern, weil unter diesen Studierwilligen nur die Landeskinder sich auf die Sozialkriterien der Fallgruppen 2 und 4 des § 21 Abs. 1 VergabeVO berufen können. Selbst diese Bevorzugung ist indes weniger starr als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Auch den Studierwilligen aus einem anderen Bundesland steht es nämlich frei, einen Antrag auf besondere Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches nach § 21 Abs. 3 VergabeVO zu stellen und damit das Sozialkriterium der Fallgruppe 3 des § 21 Abs. 1 VergabeVO zu erlangen. Besonders gravierende soziale Gründe für das Studium an einem bestimmten Studienort können also unabhängig von dem Bundesland des Bewerbers Berücksichtigung finden. Bei der Beurteilung des Regelungssystems in Anlage 4 zur VergabeVO ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Zuordnung (allein) der Städte und Kreise eines Landes zu den einzelnen Studienorten nicht etwa nur die Bevorzugung von Landeskindern zum Ziel hat. Ein wesentlicher Zweck der Zuordnung zu den Studienorten ist es vielmehr, bei den Sozialkriterien des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 4 VergabeVO zwischen den verschiedenen Hochschulen eines Landes zu differenzieren, also feststellen zu können, welche von mehreren Hochschulen eines Landes für einen bestimmten Bewerber die Möglichkeit des wohnortnahen Studiums am ehesten erfüllt. Die nach alledem im Einzelfall noch verbleibenden faktischen Bevorzugungen von Landeskindern hält die Kammer angesichts der Notwendigkeit, ein unter großem Zeitdruck abzuwickelndes Massenverfahren praktikabel und übersichtlich zu regeln, für hinnehmbar."

An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung auch für das vorliegende Verfahren fest. Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Rechtsauffassung der Kammer bestätigt und ausgeführt, soweit in Einzelfällen Studienbewerber aus einem Nachbarbundesland, die nicht in der Nähe des Studienorts wohnten - und damit während des Studiums regelmäßig gar nicht bei der Familie wohnen bleiben könnten -, schlechter gestellt seien als gleich weit entfernt lebende Landeskinder, lasse sich diese Ungleichbehandlung mit dem Erfordernis handhabbarer Kriterien in Massenverfahren rechtfertigen, das die Gewährung von Einzelfallgerechtigkeit überwiege. Dies sei auch deshalb hinzunehmen, weil eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände - unabhängig vom Status als Landeskind - in der Fallgruppe 3 (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VergabeVO) Berücksichtigung fänden.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 13 E 1381/14 -, juris.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.