OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2001 - 11 UF 345/00
Fundstelle
openJur 2011, 14843
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 33 F 312/00
Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 24.11.2000 wie auch der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

I.

Die Parteien sind seit Juli 1996 verheiratete, seit Mai 2000 getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller ist britischer Staatangehöriger, die Antragsgegnerin Deutsche. Aus ihrer Verbindung sind der am 27.05.1994 vorehelich geborene Sohn E D und die am 24.11.1996 geborene Tochter T N hervorgegangen. Beide Kinder besitzen neben der britischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Bis 1998 lebten die Parteien mit ihren Kindern in Deutschland, wo der Antragsteller als Angehöriger der britischen Armee stationiert war. Anschließend zogen sie nach H, wo der letzte gemeinsame Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthaltsort der Familie war.

Nach den Gesetzen des Vereinigten Königreichs steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu. Durch einstweilige Regelung des Glucester County Court vom 15.06.2000 wurde der Antragsgegnerin allerdings nach Trennung der Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen, während dem Antragsteller ein näher geregeltes Besuchsrecht zuerkannt wurde.

Nach Erlass der v.g. Regelung reiste die Antragsgegnerin am 20.07.2000 mit ihren Kindern in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie sich seitdem -entgegen anderslautender Zusage und der ihr gemachten gerichtlichen Auflage, die Kinder nicht länger als 1 Monat außer Landes zu bringen- aufhält. T N geht in Z1-I in einen Kindergarten, E D besucht die 1. Klasse einer dortigen Grundschule.

Der hat Antragsteller die Herausgabe der Kinder zum Zwecke ihrer Rückführung in das Vereinigte Königreich verlangt.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Sie hat eingewandt, schon vor ihrer Einreise nach Deutschland habe ein gemeinsames Sorgerecht allenfalls noch auf dem Papier bestanden, sei tatsächlich aber nicht mehr gemeinsam, sondern nur noch von ihr -der Antragsgegnerin- allein ausgeübt worden. Die Voraussetzungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKiEntÜ) seien danach nicht gegeben. Ihre Rückkehr nach Deutschland sei auch nicht im Zuge eines Urlaubsaufenthalts erfolgt, sondern solle von Dauer sein. Ihre Ehe sei zerrüttet, weshalb sie ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland zurückverlagern wolle. Vor ihrer Ausreise habe der Antragsteller sie bedroht und belästig, an ihre gegebenen Zusagen, die Kinder bis zum 07.08.2000 nach H zurückzubringen, sehe sie sich daher nicht mehr gebunden. Die Kinder fühlten sich im übrigen in Deutschland wohl und hätten hier auch inzwischen ihren Freundeskreis.

Das Amtsgericht hat dem Antrag nach Anhörung der Kinder und der Antragsgegnerin stattgegeben und die Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung nach Art. 12 i.V.m. Art. 3 HKiEntÜ bejaht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie hält daran fest , dass wegen fehlender Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts bereits die Voraussetzungen des Art. 3 HKÜ nicht gegeben seien und macht daneben geltend, der angefochtene Beschluß sei auch wegen fehlender Unterbringung in H für sie schon rein tatsächlich nicht durchführbar. Andererseits komme nicht in Betracht, die Kinder dem Antragsteller zu überlassen, da dieser sich in der Vergangenheit nicht sonderlich um die Kinder gekümmert habe. Die Rückführung der Kinder verstoße zudem gegen Art. 13 HKiEntÜ, da sie im Hinblick auf die damit verbundene Trennung der Kinder von ihr -der Antragsgegnerin- sowie das Herausreißen aus ihrer gewohnten Umgebung das körperliche und geistige Wohl der Kinder gefährde. Beide Kinder hätten nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, nicht nach H zurückkehren zu wollen.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 8 II SorgeRÜbkAG findet gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 22 FGG statt (Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung 1999, Rz. 172). Diese wurde hier nach am 04.12.2000 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 I 1 FGG am 14.12.2000 eingelegt.

2.

In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat in seiner angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung nach Art. 12 i.V.m. Art. 3 HKiEntÜ zu Recht bejaht. Seine zur Rückführung getroffenen Anordnungen geben auch inhaltlich keine Veranlassung zur Beanstandung.

a)

Das HKiEntÜ ist für die Bundesrepublik Deutschland am 01.12.1990 in Kraft getreten (Bek. v 11.12.1990, BGBl. 91, II 329), für das Vereinigte Königreich gilt es seit dem 01.08.1986.

b)

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich aus § 5 SorgeRÜbkAG.

c)

Die Antragsgegnerin hat die gemeinsamen Kinder der Parteien i.S.d. Art 3 HKiEntÜ "widerrechtlich" nach Deutschland verbracht.

aa)

Nach Art. 3 HKiEntÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn

dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, und

dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Nach Art. 4 HKiEntÜ ist dieses auf jedes Kind anzuwenden, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Vertragsstaat hatte. Das Übereinkommen wird nicht mehr angewendet, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.

bb)

Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder, d.h. ihr tatsächlicher Mittelpunkt der Lebensführung und der Schwerpunkt ihrer sozialen Bindungen (BGH NJW 1975, 1068; 1981, 520; Palandt-Heldrich, BGB, 60. Aufl. Anh. zu Art. 24 EGBGB Rz. 10 m.w.N.) war vor der Verbringung der Kinder nach Deutschland in Großbritannien.

Durch die Verbringung der Kinder nach Deutschland hat die Antragsgegnerin das (Mit-)Sorgerecht des Antragstellers i.S.d. Art. 5 a HKiEntÜ verletzt. Nach den Gesetzen des Vereinigten Königreichs (Art. 2, 3 des Children Act 1989) war und ist der Antragsteller neben der Antragsgegnerin -ungeachtet der Trennung der Parteien- nach wie vor (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge, die dabei u.a. das Recht umfasst, den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Dass diese nach dem Beschluss des Glucester County Court vom 15.06.2000 bis zum Erlass einer abweichenden Regelung bei der Antragsgegnerin wohnen sollten (Ziff. 2 des Beschlusses), steht dem nicht entgegen. Denn von dieser Regelung blieb das Mitspracherecht des Antragstellers bei Wahl eines dauernden Aufenthalts außerhalb des Vereinigten Königreichs unberührt, wie nicht zuletzt der der Antragsgegnerin erteilte Hinweis auf Sanktionen bei eigenmächtiger Verbringung der Kinder ins Ausland zeigt.

Das ihm zustehende Mitsorgerecht hat der Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch über die Trennung der Parteien hinaus weiterhin ausgeübt. An die Voraussetzungen der tatsächlichen Ausübung dürfen insoweit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Entsprechend dem Sinn und Zweck des HKiEntÜ sollen hiervon alle Fälle erfasst werden, in denen Kinder unter Verletzung des Sorgerechts eines Dritten ins Ausland verbracht werden. Daher muss als ausreichend erachtet werden, dass der -wie im Streitfall- getrennt lebende Elternteil sein (fortbestehendes) Sorgerecht dadurch ausübt, dass er den Umgang mit seien Kindern bei dem andern Elternteil lebenden Kindern pflegt und -wie der Antragsteller- ihren dauerhaften Umzug ins Ausland ablehnt (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 257; BVerfG, FamRZ 1997, 1269 f).

cc)

Werden die Befugnisse des Mitsorgeberechtigten durch eigenmächtige Verbringung der Kinder ins Ausland faktisch außer Kraft gesetzt und wird so der persönliche Kontakt der Kinder zu ihm nachhaltig erschwert oder gar ausgeschlossen, entspricht dies im Zweifel nicht dem Kindeswohl. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltswechsel mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ist letztlich allein der Entscheidung der nach dem früheren gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder für Sorgerechtentscheidungen zuständigen Gerichte vorbehalten. (BVerfG, FamRZ 1997, 1269, 1270). Über diese Frage haben dementsprechend vorliegend die zuständigen Gerichte des Vereinigten Königreichs zu entscheiden. Um dieses Sorgerechtsentscheidung sicherzustellen, war Maßgabe der Bestimmungen des HKiEntÜ die schnellstmögliche Rückführung der widerrechtlich in einen anderen Vertragsstaat verbrachten Kinder anzuordnen. Dies hat das Amtsgericht getan.

d)

Der Einwand der Antragsgegnerin, die vom Amtsgericht angeordnete Rückführung ihrer Kinder nach H verstoße gegen Art. 13 HKiEntÜ, geht fehl.

aa)

Zwar kann nach Art. 13 I b) HKiEntÜ von einer Rückführungsanordnung u.a. dann abgesehen werden, wenn diese mit der "schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf eine andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt". Dass dies hier der Fall wäre, ist jedoch nicht erkennbar. Mit dem Amtsgericht geht auch der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Antragsgegnerin, der Kinder sowie ihrer Verfahrenspflegerin und der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt Z1 im Gegenteil davon aus, dass eine Gefährdung des Kindeswohles jedenfalls dann als fernliegend angesehen werden kann, wenn die Antragsgegnerin von der ihr durch den angefochtenen Beschluß zur Abwendung der Herausgabe ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, ihre Kinder persönlich nach H zurück zu bringen (Ziff. 2 des Beschlusstenors).

Abgesehen davon sind die mit der Rückführung typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen -und nur solche können nach dem unsubstantiierten Vortrag der Antragsgegnerin überhaupt als möglich in Betracht gezogen werden- ohnehin nicht geeignet, eine Rückführungsanordnung in Frage zu stellen. Wie bereits angesprochen, sollen die Beteiligten durch die Regelungen des HKiEntÜ davon abgehalten werden, ihr Kind widerrechtlich ins Ausland zu verbringen, zugleich soll hierdurch die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sichergestellt werden (OLG München, FamRZ 1994, 1338, 1339; OLG Frankfurt, FamRZ 1994, 1339, 1340; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 185, 186). Die strikte Regel, daß allein das ursprünglich international zuständige Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die elterliche Sorge entscheidet, soll gerade einen auch für das Kind nachteiligen Wechsel des Lebensmittelpunktes vermeiden. Es soll verhindert werden, daß durch die Entführung geschaffene vollendete Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gewinnen (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, 1269, 1270; FamRZ 1996, 405 = NJW 1996, 1402, 1403; FamRZ 1996, 1267 = NJW 1996, 3145). Dem so verstandenen Schutz des Kindes würde die Berücksichtigung der zwangsläufig mit jeder Rückführung verbundenen Belastung für das Kind widersprechen. Daher können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls Beachtung finden, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten hinausgehen (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Solche sind weder dargetan noch ersichtlich.

bb)

Soweit die Antragsgegnerin dagegen geltend macht, es sei der ausdrückliche Wunsch ihrer Kinder, nicht nach H zurückzukehren, weshalb die Rückführungsanordnung (auch) gegen Art. 13 II HKiEntÜ verstoße, steht dies zum einen in gewissem Widerspruch zu den protokollierten Bekundungen der Kinder bei ihrer Anhörung durch das Familiengericht. Zum anderen gibt der Vortrag der Antragsgegnerin dem Senat Veranlassung zu dem Hinweis, dass es -zumal angesichts des Alters der Kinder mit 4 und 6 1/2 Jahren- nicht zuletzt Aufgabe der Antragsgegnerin ist, ihre Kinder behutsam und verantwortungsbewusst auf die anstehenden -u.U. nur vorübergehenden- Rückkehr nach H vorzubereiten und ihnen, soweit nach ihrem Alter möglich, Hintergrund und Notwendigkeit der Rückführung zu erklären.

e)

Schließlich scheitert eine Rückführungsanordnung auch nicht daran, dass die Antragsgegnerin sich nach eigenen Angaben außerstande sieht, in H ein Quartier für sich und die Kinder anzumieten. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin hierbei etwaige ihr und ihren Kindern zustehende Unterhaltsansprüche gegen den Antragsteller -zu deren Bestand und Höhe jeder Vortrag fehlt- unberücksichtigt lässt, geht es hier zunächst einmal allein um die (vorübergehende) Unterbringung der Antragsgegnerin bis zur -nach dem Beschluss des Gloucester County Court vom 15.06.2000 relativ zeitnah zu erwartenden- gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht und den weiteren Aufenthalt der Kinder. Einen solchen Zeitraum hat die Antragsgegnerin bereits unmittelbar nach ihrer Trennung von dem Antragsteller zu überbrücken gewusst. Dass und weshalb ihr dies jetzt nicht (mehr) möglich sein sollte, ist weder dargetan noch erkennbar.

f)

Da die Beschwerde danach aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO), war neben der Beschwerde auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a I 2 FGG i.V.m. Art. 26 IV HKiEntÜ.