OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2015 - 4 B 333/15
Fundstelle
openJur 2015, 20552
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Einwand, es sei prozessuale Überholung eingetreten, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller nach der in Rede stehenden Löschung aus der Architektenliste zu einem Mitgliedsbeitrag herangezogen hat, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn man, obwohl dies äußerst fern liegt, mit dem Antragsteller darin eine konkludente Aufhebung der Löschungsverfügung sehen sollte, wäre nicht wie beantragt, die aufschiebende Wirkung der gegen die Löschung gerichteten Anfechtungsklage 7 K 2847/14 (VG Minden) wiederherzustellen, sondern das Verfahren für erledigt zu erklären. Ungeachtet dessen erklärt sich die Handlungsweise der Antragsgegnerin schlüssig dadurch, dass sie von der Vollziehung der Löschung bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens abgesehen hat, um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrags ist zwar nach vollzogener Löschung des Antragstellers aus der Architektenliste nicht mehr rechtmäßig und müsste rückabgewickelt werden, weil dann eine Anspruchsvoraussetzung nicht (mehr) gegeben ist. In ihr liegt jedoch nach ihrem Regelungscharakter nicht die konkludente Aufhebung des vorangegangenen noch nicht vollzogenen, aber im gerichtlichen Verfahren verteidigten Löschungsbeschlusses.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in dem Beschluss des Eintragungsausschusses der Antragsgegnerin vom 12.11.2014 unter Ziffer 1. ausgesprochenen und nicht konkludent aufgehobenen Löschung aus der Architektenliste genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn - wie häufig im Gefahrenabwehrrecht - aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Bei gleichartigen, häufig wiederkehrenden Gefahrenlagen können dem Begründungserfordernis auch gleichartige Begründungen genügen und ist eine gewisse Formelhaftigkeit unvermeidlich. Hierdurch kann die Behörde angesichts der besonderen Sachlage noch genügend dokumentieren, dass ihr der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs bewusst war.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.5.2015 - 4 B 5/15 - , vom 22.11.2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 6, und vom 5.1.2012 - 4 B 1250/11 -, juris, Rn. 2 ff.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 98.

Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs deutlich gemacht, in absehbarer Zeit sei eine Sanierung der wirtschaftlichen Schieflage des Antragstellers nicht zu erwarten. Deshalb werde im Interesse der Allgemeinheit an einem funktionierenden Architektenwesen und unter Berücksichtigung der gegenläufigen Privatinteressen des Betroffenen die sofortige Vollziehung der Löschung angeordnet. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie in diesem Sinne verstanden werden wollte: Sie hat ausgeführt, ohne die sofortige Vollziehung bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller auf Grund seiner Vermögenslosigkeit seinen Beruf pflichtwidrig ausübe und Schädigungen von Bauherren verursache. Die Löschung aus der Architektenliste diene dem gewichtigen öffentlichen Interesse an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen der Auftraggeber einschließlich ihrer Vermögensinteressen. Diese Ausführungen genügen mit Blick auf die besonderen Gefahren der eigenverantwortlichen Tätigkeit eines vermögenslosen Architekten für ein funktionierendes Architektenwesen und die Vermögensinteressen der Auftraggeber dem formellen Begründungserfordernis. Sie sind hinreichend einzelfallbezogen, um zu verdeutlichen, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der Vorschrift bewusst war. Die nachträglichen Erläuterungen konnten berücksichtigt werden, weil es sich um eine Klarstellung der ursprünglichen Ausführungen handelte, die bereits als ausreichende Dokumentation der bewussten Ausnahmeentscheidung verstanden werden konnte. Es war jedenfalls keine bloße nachträgliche Rechtfertigung, durch die der Zweck der Begründungspflicht teilweise nicht mehr hätte erfüllt werden können.

Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 99; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2015, § 80 Abs. 249.

Die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO wird durch die Beschwerde gleichfalls nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung angenommen, dass der angegriffene Löschungsbeschluss seine Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) i. V. m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW findet. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung zu eigen und nimmt hierauf Bezug. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Annahme, dass die die Unzuverlässigkeit des Architekten begründende Überschuldung durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens und die vom Insolvenzverwalter abgegebene Freigabeerklärung nicht beseitigt wird. Die mit der Beschwerde geltend gemachte durch Insolvenzverfahren und Freigabeerklärung bewirkte Trennung der Altverbindlichkeiten von der freigegebenen neuen Tätigkeit des Antragstellers als Architekt führt noch keine geordneten Verhältnisse herbei. Dies ist erst dann der Fall, wenn es zur Restschuldbefreiung kommt. Dies hängt - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nach aktueller Rechtslage (§ 287a InsO) davon ab, ob Versagungsgründe nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO eingreifen und der Schuldner die Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllt. Vor dem Wegfall des § 291 InsO durch Gesetz vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2379) war zwar bereits mit der in dieser Vorschrift nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vorgesehenen Ankündigung der Restschuldbefreiung angenommen worden, geordnete Vermögensverhältnisse seien wieder gegeben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.1.2012 - 4 B 1250/11 -, juris, Rn. 7 f.

Hintergrund dieser Annahme war, dass sich die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Beendigung und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den Beschluss des Insolvenzgerichts zu einer konkreten Aussicht verdichtete.

Vgl. OVG NRW, Beschlus vom 8.12.2011 - 4 A 1115/10 -, juris, Rn. 48 ff., m. w. N.

Durch den Wegfall des § 291 InsO und die Einführung einer entsprechenden Feststellung nach § 287 a Abs. 1 InsO schon mit der Eingangsentscheidung zur Verschlankung des Restschuldbefreiungsverfahrens ist die Vertrauensschutzfunktion, die der Ankündigung nach § 291 InsO zugesprochen worden ist, entfallen. Dies war ausweislich der Gesetzesbegründung auch beabsichtigt. Die Restschuldbefreiung ist trotz der von Anfang an ausgesprochenen Feststellung nach § 287 a Abs. 1 InsO während des Verfahrens nur noch eine abstrakte Möglichkeit, die sich vor einer abschließenden Entscheidung hierüber auch nicht mehr zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Der Gesetzgeber hat das Vertrauen insbesondere des von der früheren Vertrauensstellung profitierenden unredlichen Schuldners nicht als schutzwürdig angesehen, weshalb nunmehr auch gemäß § 297 a InsO nach dem Schlusstermin noch nachträglich bekannt werdende Versagungsgründe der Restschuldbefreiung entgegen gehalten werden können.

Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, BR-Drs. 467/12, S. 41 f.

Anzeichen dafür, dass nach der Gesetzesänderung schon aus der Freigabeerklärung pauschal auf geordnete Vermögensverhältnisse geschlossen werden können soll, sind dem Änderungsgesetz, das der Stärkung der Gläubigerrechte dienen sollte, nicht zu entnehmen. Die Freigabeerklärung läuft auch nicht in weiten Bereichen leer. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch ohne Bauvorlageberechtigung nicht gehindert ist, als Angestellter oder sogenannter Entwurfsverfasser die in § 1 Abs. 1 und 5 BauKaG NRW umschriebenen typischen Berufsaufgaben eines Architekten wahrzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).