AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 30.07.2015 - 12 C 1124/14
Fundstelle
openJur 2015, 19843
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den vom Beklagten durchgeführten Umzug der Klägerin am 9.1.2014 eine Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG zu erteilen, die zusätzlich zu den Angaben in der bereits erteilten Rechnung vom 9.1.2014 auch Angaben zu dem Lohnanteil für die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 EStG  des Beklagten ausweist.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten i. H.v. 147,56 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Rechnung gegen Sicherheitsleistung von 600 €. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf im Übrigen die gegen sich gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vor dem Hintergrund der Barzahlung abzusprechen. Ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil kann nur unter besonderen Umständen verneint werden (Zöller/Greger, Vor § 253 ZPO, Rn. 18). Solche Umstände liegen hier nicht vor.  Mit Auffassung der Klägerin muss sie die Möglichkeit haben, nach Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung sich mit der Finanzbehörde hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der steuerlichen Absetzbarkeit auseinander zu setzen. Abgesehen davon hat nach Auffassung des Gerichts der Beklagte gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstoßen, indem er als ständig mit Umzügen betrauter Unternehmer gegenüber der Klägerin als Verbraucherin nicht offen gelegt hat, dass eine steuerliche Absetzbarkeit der Arbeitskosten dann nicht anerkannt wird, wenn Barzahlungen geleistet werden.

Der Klägerin steht nach § 14 Abs.1 Satz 1 UStG gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit den Bestandteilen des § 14 Abs. 4 UStG zu. Diese Verpflichtung hat der Beklagte mit der Übersendung der Rechnung vom 09.01.14 erfüllt. Dass die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetzes entspricht, hat der Gutachter bestätigt.

Die Klägerin hat allerdings gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass in der Rechnung der Lohnanteil für die Leistungen des Beklagten ausgewiesen ist, damit sie die haushaltsnahen Dienstleistungen  gemäß § 35 a Abs. 2 EStG steuerlich absetzen kann.

Die Verpflichtung des Beklagten folgt im Hinblick auf die sich für den Beklagten aus § 242 BGB ergebende Pflicht, den Vertragspartner nicht zu schädigen. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen der Rechnungsstellung ist es auch unerheblich, ob die Klägerin etwa den Rechnungsbetrag selbst beziffern könnte. Da es sich bei dem privatrechtlichen Anspruch auf Rechnung, um eine Nebenverpflichtung des Leistungserbringers gegenüber dem zahlenden Leistungsempfänger handelt, hätte die Klägerin, solange der Beklagte ihr die Rechnung vorenthält, sogar die Bezahlung nach § 273 BGB zurückbehalten können ( vgl. OLG München 7. Zivilsenat Beschluss vom 25.09.87, 7 W 2791 / 87).

Diesen Umstand sollte sich der Beklagte, der gerichtsbekannt stets Barzahlungen noch am Umzugstag und -ort verlangt, ebenso wie den Umstand, dass er den Umziehenden im Hinblick auf die Absetzbarkeit durch Barzahlungsverlangen im oben genannten Sinne schädigt, künftig verinnerlichen.

Die Höhe der von § 35 a Einkommensteuergesetz erfassten Arbeitskosten sind in der der Klägerin ausgestellten Quittung nicht eindeutig quantifiziert. Dies folgt aus der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen K.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch Anspruch darauf, dass dieser die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 334,74 € freistellt.

Der Beklagte war durch die Mahnung der Klägerin vom 19.03.14 bei Einschaltung des Prozessbevollmächtigten, der den Beklagten sodann am 13.05.14 anschrieb, in Verzug mit der Verpflichtung zur Übersendung einer Rechnung. Die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten stellte auch die erforderliche und zweckmäßige Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Die Berechnung der Höhe der Rechtsanwaltskosten folgt daraus, dass das Interesse der Klägerin an der Rechnung 20 % des Rechnungsbetrages, mithin 523,40 € entspricht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.