OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2015 - 20 A 2660/12
Fundstelle
openJur 2015, 20236
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 5.000,-- Euro.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig.

Bei sachdienlichem Verständnis bezieht sich der Antrag, obwohl er nach seinem Wortlaut gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt gerichtet ist, allein auf den klageabweisenden Teil des Urteils. Die Klägerin verfolgt mit dem Antrag ihr Klagebegehren weiter, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid der Bezirksregierung N.       vom 9. März 2012 dahingehend zu ändern, dass anstelle der festgesetzten Überwachungswerte als Überwachungswerte die sich aus Anhang 1 der Abwasserverordnung für die Kläranlage ergebenden Werte festgesetzt werden. Dagegen wendet sich die Klägerin nicht gegen den der Klage hinsichtlich der Gebührenfestsetzungen stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils. Das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren trägt auch unter Berücksichtigung der Formulierung des Zulassungsantrags nicht die gegenteilige Annahme, die Klägerin wolle trotz insoweit fehlender Beschwer die Zulassung der Berufung auch in diesem Punkt erreichen. In der Begründungsschrift vom 7. Januar 2013 sieht die Klägerin ihr Klageziel hinsichtlich der Gebühren als erreicht an. Als Gegenstand ihres Anliegens bezeichnet sie die Festsetzung der Überwachungswerte für das ihr erlaubte Einleiten des Abwassers aus der Kläranlage.

Der während des Berufungszulassungsverfahrens eingetretene Ablauf der im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. März 2012 festgelegten Gültigkeitsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des Abwassers führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das an diesen Bescheid anknüpfende Klageziel auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Überwachungswerten entsprechend den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung durch den Zeitablauf erledigt hat oder ob der Erledigung entgegensteht, dass die von der Bezirksregierung festgesetzten Überwachungswerte noch rechtliche Wirkungen für die Erhebung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwAG) entfalten. Ist das Begehren nicht erledigt, kann die Klägerin es zulässigerweise mit Rechtsmitteln weiter verfolgen. Ist es dagegen erledigt, ist im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem von ihr erstrebten Berufungsverfahren entsprechend ihrer Ankündigung von der bisherigen Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) übergehen kann.

Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl.,

§ 124a Rn. 341a.

Die Klägerin hat das für eine Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Verpflichtung, die wasserrechtliche Erlaubnis mit den von ihr beanspruchten Werten zu erteilen, dargetan. Sie beruft sich auf die angesichts der Verwaltungspraxis der Bezirksregierung bei der Bestimmung der Überwachungswerte hinreichend konkrete Gefahr der erneuten Festsetzung der bisher geltenden Überwachungswerte. Diese Gefahr hat sich mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 17. Dezember 2013, die zeitlich an die durch den Bescheid vom 9. März 2012 geänderte Gültigkeitsdauer der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 anschließt, realisiert. Durch den Erlaubnisbescheid vom 17. Dezember 2013 sind wiederum nicht die von der Klägerin erstrebten Überwachungswerte festgesetzt worden, sondern wie zuvor schärfere Werte.

Der Antrag ist nicht begründet.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Festsetzung der Überwachungswerte als rechtmäßig auf der Grundlage von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1, § 12, § 57 WHG bewertet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung der Einleitungserlaubnis habe im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der Behörde gestanden. Die Bezirksregierung habe das Bewirtschaftungsermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Es sei zulässig, aus Immissionsgründen über die Mindestwerte nach der Abwasserverordnung hinausgehende Überwachungswerte festzusetzen. Für die Ausübung des Ermessens seien das jeweilige Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan bedeutsam. Mit der Immissionsbelastung des H.           , dem Ziel des guten ökologischen Zustands dieses Gewässers und den damit verbundenen Orientierungswerten nach der Rahmenkonzeption der LAWA zum Monitoring der Gewässer im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie der Leistungsfähigkeit der Kläranlage habe die Bezirksregierung hinreichende Gründe für die Beibehaltung der Überwachungswerte genannt. Im Bewirtschaftungsplan für den H1.          werde dessen ökologischer Zustand als schlecht bezeichnet. Das Maßnahmenprogramm für das F.               sehe eine Optimierung der Betriebsweise der Kläranlagen vor. Zur Beurteilung des ökologischen Gewässerzustands habe die Bezirksregierung auf die Orientierungswerte nach der Rahmenkonzeption der LAWA zurückgreifen dürfen.

Dem setzt die Klägerin mit dem fristgerecht innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2013 nichts Durchgreifendes entgegen. Das Zulassungsvorbringen in den späteren Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten ist, soweit es über eine bloße Verdeutlichung und Erläuterung des fristgerechten Vortrags hinausgeht, unbeachtlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Derartige Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung, hier also auf die Richtigkeit der Klageabweisung, beziehen. Zweifel lediglich an der Tragfähigkeit einzelner Begründungselemente, die auf das Ergebnis nicht durchschlagen, reichen nicht aus.

Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Tatbestandsmerkmale von § 57    Abs. 1 WHG nicht geprüft hat und auf das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 12 Abs. 1 WHG nicht eingegangen ist.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bezirksregierung befugt war, die wasserrechtliche Erlaubnis in Ausübung von Ermessen zu erteilen und hierbei die angegriffenen Überwachungswerte festzusetzen. Ausgehend hiervon war die von der Klägerin vermisste Auseinandersetzung mit den Vorschriften der § 57 Abs. 1, § 12 Abs. 1 WHG entbehrlich.

In methodischer Hinsicht ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht deshalb zu beanstanden, weil § 12 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG tatbestandliche Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis regeln. Die Klage auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit den Überwachungswerten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung kann ausschließlich dann Erfolg haben, wenn der Klägerin ein entsprechender Anspruch materiellrechtlich unter jedem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt zusteht bzw. - bezogen auf den beabsichtigten Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage - bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bescheids vom 9. März 2012 zustand. Die Unterschiede zwischen einer Ablehnung der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis einerseits wegen zwingender Anforderungen und andererseits wegen der Ausübung von Ermessen schließen es nicht aus, von der Prüfung etwa entgegenstehender zwingender Rechtsgründe abzusehen und die Gewässerbenutzung unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung zu beurteilen.

Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 -, ZfW 1991, 90.

Zur Begründung des Nichtbestehens eines Anspruchs genügt es, sich auf einzelne die Entscheidung selbständig tragende Gründe zu beschränken. Besonderheiten, aus denen sich für den vorliegenden Sachverhalt etwas anderes ergeben könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin hat kein Recht darauf, dass ihr Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis aus den von ihr für "richtig" erachteten Gründen abgelehnt bzw. die entsprechende Klage gerade aus diesen Gründen abgewiesen wird. Mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der von der Klägerin beanspruchten wasserrechtlichen Erlaubnis unter dem Blickwinkel der fehlerfreien Ausübung von Ermessen geht denknotwendig die Annahme einher, dass der Anspruch der Klägerin nicht bereits an den der Ermessensausübung vorgelagerten Tatbestandsmerkmalen scheitert und sie eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen kann.

§ 12 Abs. 1 WHG benennt Voraussetzungen, unter denen eine wasserrechtliche Erlaubnis versagt werden muss. Ist die wasserrechtliche Erlaubnis nicht zu versagen, steht ihre Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Das schließt die inhaltliche Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die Beifügung von Nebenbestimmungen ein (§ 13 WHG). Bei den angegriffenen Überwachungswerten handelt es sich um durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zu regelnde Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG). Der vorliegend in Frage stehende Anspruch auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit für die Klägerin günstigeren Überwachungswerten entsprechend den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung hängt davon ab, dass das Ermessen insoweit eröffnet ist und rechtmäßig allein so ausgeübt werden darf, dass die Festsetzung schärferer Überwachungswerte unterbleibt.

§ 57 Abs. 1 WHG lässt dieses System der Anspruchsvoraussetzungen für eine wasserrechtliche Erlaubnis mit bestimmten Überwachungswerten unberührt. Die Vorschrift regelt eine weitere zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn (auch) die in § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WHG genannten Anforderungen erfüllt sind. Darf sie hiernach nicht erteilt werden, ist ihre Ablehnung strikt vorgegeben. Das schränkt eine anderenfalls bestehende Befugnis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ein und setzt damit eindeutig voraus, dass eine solche Erlaubnis auch dann, wenn es um das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer geht, wegen § 12 Abs. 2 WHG ausschließlich im Wege des Ermessens erteilt werden darf. Darf die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden, weil (auch) die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG erfüllt sind, ist das Ermessen fehlerfrei auszuüben. § 57 Abs. 1 WHG besagt nach dem eindeutigen Wortlaut wie auch dem systematischen Zusammenhang mit § 12 WHG jedoch nicht, wie von dem Ermessen Gebrauch zu machen ist. Erst recht gibt die Vorschrift nicht vor, dass die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn sie erteilt werden darf, überhaupt oder mit einem bestimmten Inhalt erteilt werden muss oder soll.

Das Vorbringen der Klägerin, § 57 Abs. 1 WHG sei eine gegenüber dem Versagungsgrund aus § 12 Abs. 1 WHG spezielle Regelung, ändert daran nichts. Richtig ist, dass § 57 Abs. 1 WHG Anforderungen an das Einleiten speziell von Abwasser behandelt, die nach dem Regelungsgehalt von § 12 WHG für die Ausübung des Ermessens von Bedeutung sein können. Dadurch werden Gesichtspunkte, die diesen Anforderungen inhaltlich zuzuordnen sind, aber nicht von vornherein einer Berücksichtigung im Rahmen der notwendig einzelfallbezogenen Ausübung des Ermessens entzogen. Die Anforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG fügen sich in das nach § 12 WHG für alle Erlaubnisse geltende systematische Verhältnis zwischen zwingenden Erteilungsvoraussetzungen und dem Bewirtschaftungsermessen auf der Ebene der Voraussetzungen ein. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, kommt die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht in Betracht und ist für die Ausübung von Ermessen kein Raum. Sind die Anforderungen hingegen erfüllt, ist das Bewirtschaftungsermessen nach Maßgabe der hierfür geltenden rechtlichen Kriterien auszuüben. Dabei müssen behördliche Erwägungen zur Ausübung des Ermessens gedanklich daran anknüpfen, dass die zwingenden Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden darf. Anderenfalls wird der mit der Einräumung von Ermessen verbundene Entscheidungsspielraum im Ansatz nicht oder nicht zutreffend erkannt und wahrgenommen. Das hat das Verwaltungsgericht aber auch nicht übersehen.

Die Annahme der Klägerin, die Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte unter dem Blickwinkel der Ermessensausübung habe zur Folge, dass es Tatbestandsvoraussetzungen, die nach § 57 Abs. 1 WHG der Erlaubnisfähigkeit nicht entgegenstünden, "auf der Rechtsfolgenseite des § 12 Abs. 2 WHG als Ablehnungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG" angesehen habe, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die rechtlichen Maßstäbe für die Ausübung von Ermessen nicht gleichgesetzt oder miteinander verwechselt. Die sachliche Berechtigung der festgesetzten Überwachungswerte beruht, was die zwischen den Beteiligten streitige Differenz zwischen den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung und den im Bescheid vom 9. März 2012 festgesetzten schärferen Werten anbelangt, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade nicht auf zwingenden Erfordernissen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG oder § 57 Abs. 1 WHG. Vielmehr gehen die schärferen Werte danach zurück auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG, so dass sie nicht der Herbeiführung der Erlaubnisfähigkeit im Sinne der Erfüllung zwingender Anforderungen dienen, sondern dem Ausgleich der widerstreitenden Belange auf der Ermessensebene. Versteht man den Begriff der "Erlaubnisfähigkeit" in diesem Zusammenhang dahin, dass die Klägerin mit ihm das Vorliegen der zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und zugleich das Fehlen von tragfähigen Gründen für die Ablehnung der Erteilung in Ausübung des Ermessens meint, beruft sie sich im Kern darauf, mit der Erfüllung der zwingenden Anforderungen seien die hiervon thematisch betroffenen Gesichtspunkte einer Berücksichtigung auf der Ebene der Ermessensausübung vollständig entzogen mit der Folge, dass die Bezirksregierung vorliegend das Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Dies trifft indes nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu.

Das Vorbringen der Klägerin erschüttert aber auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung der Überwachungswerte sei ohne Ermessensfehler erfolgt. Das festzustellen, ist weder mit den vorgebrachten besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verbunden noch besteht der von der Klägerin gesehene grundsätzliche Klärungsbedarf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin als besonders schwierig und grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragestellungen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres anhand des Gesetzes beantworten.

Bei den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung handelt es sich um emissionsbezogene Mindestanforderungen (§ 1 Abs. 1 und 3 AbwV) an das Einleiten von Abwasser.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 -, Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1.

Sie sind ausgerichtet auf die Umsetzung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Das steht, weil die Werte keinen Bezug zum konkreten Belastungszustand des jeweiligen Gewässers haben, weitergehenden Anforderungen aus den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegebenen immissionsbezogenen Gründen nicht entgegen. Letzteres folgt zum einen daraus, dass § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG bereits zwingend die Vereinbarkeit der Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG) und sonstigen rechtlichen Anforderungen verlangt. In die gleiche Richtung weist § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn schädliche - nicht vermeidbare oder ausgleichbare - Gewässerveränderungen (§ 3 Nr. 10 WHG) zu erwarten sind. Zum anderen regelt § 57 Abs. 1 WHG insgesamt lediglich Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis überhaupt erteilt werden darf. Darf die Erlaubnis nach dieser Vorschrift erteilt werden und ist sie nicht aus anderen Gründen (§ 12 Abs. 1 WHG) zu versagen, steht ihre Erteilung, wie ausgeführt, nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen der Behörde. Das Bewirtschaftungsermessen ist nach allgemeinen Grundsätzen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der rechtlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG). Zweck der Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 WHG ist die Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1 WHG). Das schließt die Einbeziehung der Immissionssituation der Gewässer ein. Die Ziele für die Bewirtschaftung der vorliegend in Rede stehenden oberirdischen Gewässer sind immissionsbezogen geprägt (§ 27 i. V. m. § 3 Nrn. 7 und 8 WHG).

Die von der Klägerin hervorgehobene "Übererfüllung" des durch Anhang 1 der Abwasserverordnung emissionsbezogen geregelten Anforderungsniveaus nach dem Stand der Technik beim Betrieb der Kläranlage gibt über die Einbeziehung und Gewichtung immissionsbezogener Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis keinen Aufschluss. Ihr Vorbringen, aus emissionsseitigen Anforderungen lasse sich die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung nicht ableiten, geht am angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die sachliche Rechtfertigung der festgesetzten Überwachungswerte aus immissionsbezogenen Gesichtspunkten abgeleitet. Immissionsorientiert ist nicht zuletzt auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Fortführung der bisherigen Überwachungswerte begegne dem Risiko einer steigenden Belastung der Gewässer mit den Stoffen, deren Konzentration bei der Einleitung durch die Überwachungswerte begrenzt wird. Soweit das Verwaltungsgericht das Reinigungsvermögen der Kläranlage einbezogen hat, ist das unmissverständlich unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Verschärfung der Überwachungswerte geschehen. Dagegen ist die Leistungsfähigkeit der Kläranlage nicht als Grund für "immissionsseitig zu begründende Anforderungsverschärfungen" herangezogen worden.

Die Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht als tragfähig bewerteten immissionsbezogenen Gesichtspunkte der Ermessensausübung ist weder dem Grunde nach zu beanstanden noch ergibt sich eine Fehlgewichtung im Rahmen der Abwägung. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, es stehe im Belieben der Behörde, über die Vorgaben nach § 57 Abs. 1 WHG hinausgehende Anforderungen zu stellen, übergeht die vom Verwaltungsgericht eindeutig zugrunde gelegten rechtlichen Grenzen jeder Ermessensausübung und die damit einhergehenden Kriterien für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung.

Die These der Klägerin, "im Regelfall reiche das anspruchsvolle Anforderungsprofil des aktuellen Anhangs 1 zur Abwasserverordnung" für die Herstellung der Erlaubnisfähigkeit aus, verfehlt die immissionsorientierte Ausrichtung der Verschärfung der Überwachungswerte und den unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkt der jeweiligen Werte. Sie ist letztlich ein Versuch der Klägerin, die behördliche Aufgabe, die wasserrechtliche Erlaubnis lediglich in pflichtgemäßer Ausübung des Bewirtschaftungsermessens und damit in Abwägung aller entscheidungsrelevanter Gesichtspunkte zu erteilen, faktisch umzudeuten in eine Verpflichtung zur Erteilung, wenn die zwingenden emissionsbezogenen Voraussetzungen für die Befugnis zur Ermessensausübung erfüllt sind.

Versteht man das Vorbringen der Klägerin, über § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG hinausgehende Anforderungen seien bundesrechtlich "nur nach Maßgabe des Bundesrechts (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG) vorgesehen" und die Tatbestandsmerkmale von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG "dürften nicht in das Bewirtschaftungsermessen verlagert werden", dahin, dass sie das Bestehen ermessensrelevanter Belange hinsichtlich der Gewässereigenschaften und der einleitungsbedingten nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften und/oder des Gewässerzustands in Abrede stellt, entbehrt ihre Auffassung jeder tragfähigen Grundlage. Durch § 57 Abs. 1 WHG werden Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gestellt, die nicht unterschritten werden dürfen. Dagegen ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die Behörde über diese Anforderungen im Rahmen der Ausübung des Ermessens hinausgehen darf. Auch die Schwelle der immissionsbezogenen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG schließt gleichgerichtete weitergehende Anforderungen in Ausübung des Ermessens, also bei zureichendem Anlass im Einzelfall, nicht aus. Die Anforderungen werden durch diese Vorschrift nicht derart gleichsam abgeschichtet, dass die immissionsbezogenen Gesichtspunkte des Einleitens des Abwassers der Ermessensausübung entzogen wären. Die durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Voraussetzung für die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens geforderte Vereinbarkeit mit Anforderungen an die Gewässereigenschaften hindert insbesondere nicht daran, solche Anforderungen auf der Ermessensebene bei gegebener Veranlassung einzelfallbezogen näher zu konkretisieren.

Vgl. in diesem Sinne Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 57 Rn. 12 f., m. w. N.

Bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens sind aufgrund von § 1 WHG und der wasserwirtschaftlichen Grundsätze zur Bewirtschaftung alle nach Lage der Dinge entscheidungsrelevanten Belange mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. Das Gewicht der Belange ist unter anderem anhand rechtlicher Maßstäbe und Wertungen zu bestimmen. Hierzu gehört der Umstand, dass die Erlaubnis, was die Vereinbarkeit des Einleitens des Abwassers mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen angeht, erteilt werden darf. Dass die Erlaubnis erteilt werden darf, besagt jedoch nicht, dass sich das rechtliche Dürfen bei der Ermessensausübung durchsetzen muss. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck der Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis als Ermessensentscheidung, dass die Behörde höhere als die zwingenden Anforderungen an das Einleiten stellen darf, wenn konkrete wasserwirtschaftliche Gründe hierfür gegeben sind und die Abwägung der Belange zuungunsten des Einleiters ausfällt. Nur auf diese Weise lässt sich die für eine insgesamt sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer notwendige Konkretisierung genereller Maßstäbe einzelfallorientiert herbeiführen. Insbesondere hat die Ausübung des Ermessens dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die einzelfallübergreifende Lenkungswirkung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufgrund deren Konkretisierungsgrads nicht notwendig ausreicht, um einzelfallbezogen das "richtige" Ergebnis vorzugeben, sondern dass insoweit vielfach Raum für der Optimierung der Bewirtschaftung dienende Präzisierungen besteht.

Vgl. Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 625.

Sind die Vorgaben der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme so abstrakt gefasst, dass sie Raum für einzelfallbezogene Konkretisierungen lassen, stellt die durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG vorgeschriebene Vereinbarkeit mit ihnen die gebotene ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer nicht abschließend sicher, wenn sie als Anforderungen im Sinne dieser Vorschrift verstanden werden. Folgt man der Auffassung der Klägerin, diese Bewirtschaftungsinstrumente unterfielen in Nordrhein-Westfalen wegen ihrer bloßen Verbindlichkeit für Behörden (§ 2f Satz 4 LWG) nicht § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, ist die Anwendung und Konkretisierung der Aussagen in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen im Rahmen der Ausübung des Ermessens erst recht alternativlos. In diesem Fall können Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, die zweifellos für die Bewirtschaftung der Gewässer von Bedeutung sind, von vornherein allein das Ermessen lenken und sind sie gerade hierfür bestimmt. Die Auffassung der Klägerin, die rechtliche Erheblichkeit der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sei bezogen auf § 57 Abs. 1   Nr. 2 WHG zu verneinen und die Vorschrift entfalte gleichzeitig eine "Sperrwirkung" gegenüber einer Berücksichtigung immissionsbezogener Gesichtspunkte auf der Ermessensebene, läuft darauf hinaus, Einleitungen von Abwasser wegen der zwingenden Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber Anforderungen zu privilegieren, die nach der Systematik der §§ 12, 57 WHG für alle Gewässerbenutzungen gelten. Das ist unhaltbar, weil die gesetzliche Funktion von § 57 WHG in das Gegenteil umgekehrt wird.

Das Vorbringen der Klägerin, § 57 Abs. 1 WHG bilde eine gegenüber § 12 Abs. 2 WHG eigenständige und vorrangige Grundlage für die Ausübung von Ermessen, steht dem nicht entgegen. Es trifft ebenfalls nicht zu. § 57 Abs. 1 WHG regelt dem klaren Wortlaut nach eine Voraussetzung dafür, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erteilt werden darf. Dadurch sollen, wie das Wort "nur" und der Zusammenhang mit § 12 WHG zeigen, Anforderungen aus anderen Vorschriften präzisiert und ergänzt werden. Rechtssystematisch fügt sich § 57 Abs. 1 WHG damit in die durch § 12 WHG vorgegebene Konzeption einer Unterscheidung zwischen Anforderungen auf der Ebene zwingenden Rechts zum einen und der Ausübung des Ermessens zum anderen dahingehend ein, dass für die Erteilung der Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser spezifische zwingende Voraussetzungen festgelegt werden. Eine gegenüber § 12 WHG eigenständige Normstruktur im Sinne einer Regelung auch der Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 WHG erteilt werden darf, ist dadurch nicht geschaffen worden. In der Gesetzesbegründung zu § 57 WHG ist denn auch ausdrücklich ausgeführt worden, die Anwendung weiterer die Gewässerbenutzung betreffender Vorschriften bleibe grundsätzlich unberührt, und ist insoweit beispielhaft ("insbesondere") "§ 12 mit dem Bewirtschaftungsermessen" genannt worden.

Vgl. BT-Drucks. 16/12275, S. 69.

Zudem war die Behörde bereits unter Geltung der inhaltlich durch § 57 WHG unter Modifizierungen übernommenen Vorgängerregelung des § 7a WHG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) geltenden Fassung (WHG a. F.), sofern eine Erlaubnis wegen der Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen erteilt werden durfte, gehalten, das seinerzeit nicht ausdrücklich normierte, indessen allgemein anerkannte Bewirtschaftungsermessen auszuüben. Eine gestufte oder mehrfache Ausübung des Bewirtschaftungsermessens bedeutete das nicht. Die durch § 57 Abs. 1 WHG zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 7a Abs. 1 WHG in das Wasserrecht eingefügten Voraussetzungen im Sinne von § 57 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 WHG bewirken insofern keine Änderung. Auch die zusätzlichen zwingenden Anforderungen sind der Befugnis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in Ausübung von Ermessen vorgelagert und lassen diese Befugnis unberührt.

Die Ausübung des Ermessens durch Vorgabe von Anforderungen an das Einleiten des Abwassers, die über diejenigen aus § 57 Abs. 1 WHG hinausgehen, widerspricht entgegen dem Vorbringen der Klägerin zudem nicht dem einschlägigen wasserrechtlichen Bundesrecht und beinhaltet keine Abweichung von diesem, sondern dessen Anwendung. § 12 Abs. 2 WHG überantwortet die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben den zuständigen Behörden, also den Landesbehörden. Das schließt unumgänglich ein, dass die Landesbehörden den innerhalb des durch die zwingenden Regelungen gebildeten Rahmens verbleibenden Entscheidungsspielraum durch eigene Erwägungen ausfüllen dürfen und müssen. Dabei ist der Ausübung von Ermessen immanent, dass unterschiedliche Behörden bei vergleichbaren Sachverhalten zu voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen können. Ebenso ist es dem Ermessen eigen, dass die Abwägung der widerstreitenden Belange zu Anforderungen an die Gewässerbenutzung führen kann, die über die zwingenden Voraussetzungen hinausgehen. Die Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser wird hiervon, wie ausgeführt, nicht durch § 57 Abs. 1 WHG ausgenommen. Die Rechtsfolge von § 57 Abs. 1 WHG, dass die Erlaubnis erteilt werden darf, setzt unübersehbar das potentielle Vorhandensein von Gesichtspunkten der Bewirtschaftung der Gewässer voraus, die es rechtfertigen, die Erlaubnis, obwohl sie erteilt werden darf, nicht oder nicht so zu erteilen, wie beantragt. Wird das Ermessen fehlerfrei ausgeübt, liegt eben darin die von der Klägerin vermisste juristische Grundlage für die streitige Verschärfung der zwingenden Anforderungen. Auch der Umstand, dass die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes "abweichungsfest" (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG) sind, ergibt nichts anderes. Die Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG hat mit dem Erlass "abweichender" landesrechtlicher Regelungen nichts zu tun.

Gegen eine entsprechende Ausübung des Ermessens bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Vorrangs und Vorbehalts sowie der Bestimmtheit des Gesetzes. Das Ermessen hinsichtlich der Gestattung des Zugriffs auf Gewässer durch deren Benutzung ist allgemein anerkannter Bestandteil der öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung für die Gewässer.

Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 u. a. -, BVerfGE 93, 319 (339), und vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 (347).

Ein durchgreifender Ermessensfehler liegt auch jenseits der Einwände der Klägerin gegen die methodische Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts und die grundsätzliche Berechtigung der Ausübung von Ermessen unter Einbeziehung immissionsbezogener Gesichtspunkte nicht vor.

Das Vorbringen der Klägerin, es gehe nicht an, tatbestandliche Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die nicht zwingend zur Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis führten, auf der Ermessensebene als Versagungsgrund heranzuziehen, geht in rechtlicher Hinsicht daran vorbei, dass die Erfüllung der in dieser Vorschrift festgelegten Anforderungen nach dem Vorstehenden die Befugnis zur Ausübung von Ermessen lediglich eröffnet, und wird in tatsächlicher Hinsicht dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. Ihre Ausführungen, es fehle an tragfähigen sachlichen Gründen für die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung, erschüttern nicht die Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht als fehlerfrei bewerteten immissionsbezogenen Erwägungen der Bezirksregierung. Ihre überwiegend in der Art einer umfassenden und grundlegenden methodischen Grundlagenkritik vorgebrachten Bedenken stellen die sachliche Berechtigung der festgesetzten Werte nicht hinreichend substantiiert in Frage. Nicht zuletzt den abstrakt gehaltenen Ausführungen zum "Verschlechterungsverbot" und zu den "Betriebswerten" von Kläranlagen sowie zur Einhaltbarkeit von Überwachungswerten ist kein konkreter Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Bezirksregierung ihr Ermessen nicht oder nicht fehlerfrei ausgeübt und das Verwaltungsgericht eben das nicht erkannt haben könnte. Die Klägerin verdeutlicht weder, dass die Bezirksregierung von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, noch zeigt sie eine Fehlgewichtung entscheidungsrelevanter Belange oder einen sonstigen Ermessensfehler auf. Ihr Standpunkt, es gebe keinen zureichenden immissionsbezogenen Grund für Anforderungen oberhalb der emissionsbezogenen Anforderungen, beruht im Wesentlichen auf ihrer nach dem Vorstehenden unzutreffenden Auffassung, § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG "sperre" eine dahingehende Ausübung von Ermessen. Soweit sie die Bindung der Bezirksregierung an Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpläne hervorhebt, bezeichnet sie keinen konkreten Umstand, der dafür sprechen würde, dass die festgesetzten Überwachungswerte nicht im Einklang mit den maßgeblichen Vorgaben dieser Art stehen könnten. Der Sache nach spricht die Klägerin der Bezirksregierung die Befugnis zur Konkretisierung der einschlägigen Aussagen des für die von der Einleitung des Abwassers betroffenen Gewässer geltenden Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms ab. Das widerspricht dem Sinn und Zweck des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG.

Die Einbeziehung der Orientierungswerte, die in der von der LAWA erstellten Rahmenkonzeption zum Monitoring und zur Bewertung des Zustands von Fließgewässern ("Teil B - Bewertungsgrundlagen und Methodenbeschreibungen, Arbeitspapier II") genannt sind, in die Erwägungen zur Bewertung der Ergebnisse von Überwachungsmessungen der Gewässerqualität des H.           und des F1.                ist mit den Anforderungen an eine rechtmäßige Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG vereinbar. Zwar ist die Rahmenkonzeption kein Regelwerk mit formalem Rechtscharakter. Vielmehr stellt sie eine Arbeitshilfe zur Koordinierung und praktischen Handhabung der rechtlichen Vorgaben zur Bewirtschaftung der Gewässer im behördlichen Vollzug dar. Sie hat mitsamt den Orientierungswerten die Eigenschaft einer fachlichen Verlautbarung mit Empfehlungen. Inhaltlich bilden die Empfehlungen wegen ihrer Erarbeitung und Herausgabe durch den unter anderem hiermit befassten "Ausschuss Oberirdische Gewässer und Küstengewässer" der LAWA, die ihrerseits eine Arbeitsgemeinschaft der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerien ist, eine wichtige Grundlage für die bundeseinheitliche Umsetzung der rechtlichen Vorgaben für die Bewirtschaftung der Gewässer. Funktional ist die Rahmenkonzeption vergleichbar mit Verwaltungsvorschriften, deren Erarbeitung und Anwendung bei einzelnen Entscheidungen mit beträchtlichem Bedarf an Konkretisierung rechtlicher Vorgaben den praktischen Erfordernissen hinsichtlich der Umsetzung von Rechtsvorschriften und damit nicht zuletzt dem gleichmäßigen Verwaltungsvollzug bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum dient. Die in Nordrhein-Westfalen zur Konkretisierung der Anforderungen an den "guten Zustand" von Gewässern erstellten Monitoringleitfäden lehnen sich dementsprechend eng an die Rahmenkonzeption der LAWA an.

Vgl. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Bewirtschaftungsplan für die nordrheinwestfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 - 2015, Nr. 3-2, abrufbar unter: www.umwelt.nrw.de.

Das stimmt überein mit der Ausrichtung der Rahmenkonzeption auf ein länderübergreifend abgestimmtes, gleichmäßiges Vorgehen und ist mangels entgegenstehender Regelungen sachlich gerechtfertigt, um die für die Ausfüllung bestehender Entscheidungsspielräume maßgeblichen fachbehördlichen Standards und Einschätzungen zu vereinheitlichen. Die Legitimität der Heranziehung der Rahmenkonzeption scheitert nicht daran, dass die LAWA keine eigenständige behördliche Organisation ist, deren Arbeitsergebnisse in festgelegten Verfahren zustande kommen und hinsichtlich ihrer Entscheidungserheblichkeit rechtsverbindlich geregelt sind. Bei der Ausübung behördlichen Ermessens ist die Berücksichtigung fachlicher Stellungnahmen als Hilfsmittel zur Feststellung und Bewertung von Tatsachen unabhängig von ihrer Herkunft und in Abhängigkeit von ihrer fachlichen Belastbarkeit nicht zu beanstanden. Entscheidend ist letztlich die fachliche Kompetenz, die derartigen Stellungnahmen und Bewertungen zugrunde liegt, nicht aber ihr "bindender, formaler oder rechtlicher Status" oder die demokratische Legitimation. Die fachliche Verlässlichkeit ergibt sich aus dem ihnen zugrunde gelegten Erkenntnismaterial, den angelegten Maßstäben sowie der Art und Weise ihres Zustandekommens. Das schließt die Einbeziehung von Handreichungen ein, die als Arbeitspapiere von auf Behördenseite gebildeten Arbeitskreisen herausgegeben werden. Zu den letztgenannten zählt der von der LAWA gebildete Ausschuss als Verfasser der Rahmenkonzeption.

Dem Vorbringen der Klägerin sind keine Anhaltspunkte für durchgreifende Zweifel daran zu entnehmen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rahmenkonzeption der LAWA im Allgemeinen, soweit sie vom Verwaltungsgericht einbezogen worden ist, und die Orientierungswerte im Besonderen auf einem fachlich genügend verlässlichen Hintergrund beruhen, also auf fundierte Daten und Erkenntnisse zurückgehen. Ihre Bemerkung, die LAWA sei keine Institution, "der ohne weiteres der Nimbus anhaftet, dass deren Verlautbarungen eine überragende Fachkenntnis repräsentieren", deutet vage Zweifel an, ist aber mangels Erläuterung auch und gerade bezogen auf die Rahmenkonzeption und die Orientierungswerte unergiebig, was deren Anerkennung in den betroffenen Fachkreisen und vor allem in der Praxis anbelangt. Sie bietet keinen greifbaren Anhalt für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht die fachliche Fundiertheit der Rahmenkonzeption und/oder der Orientierungswerte überschätzt hat. Das Fehlen einer Bezugnahme der ministeriellen "Bekanntmachung von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan für die oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper gemäß § 2f LWG NRW" vom 29. März 2010 (MBl. NRW. S. 249) auf die Rahmenkonzeption gibt über die Grundlagen für die Erarbeitung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans keinen Aufschluss. Im Übrigen heißt es in Nr. 3-2 des "Bewirtschaftungsplans für die nordrheinwestfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas 2010 - 2015" ausdrücklich, die Verfahren - unter anderem zur Beurteilung des Zustands von Wasserkörpern - orientierten sich an den LAWA-Rahmenkonzeptionen zum Monitoring. Die Klägerin, die als untere Wasserbehörde mit der Bewirtschaftung von Gewässern und der praktischen Relevanz der diesbezüglichen fachlichen Äußerungen der LAWA befasst ist, behauptet denn auch nicht substantiiert, ihr seien die Bedeutung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rahmenkonzeption und/oder der Orientierungswerte für den Verwaltungsvollzug nicht sicher bekannt.

Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf beschränkt, die Ausübung von Ermessen durch die Bezirksregierung rechtlich zu prüfen, sondern in rechtswidriger Weise selbst Ermessen ausgeübt, ist unsubstantiiert. Die Klägerin ist zwar der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe mit den Ausführungen zur Gewässerqualität des H.           und des F1.                die Erwägungen der Bezirksregierung ersetzt oder ergänzt. Sie verdeutlicht die Richtigkeit ihrer Auffassung indessen nicht durch die Bezeichnung nachvollziehbarer Umstände. Die Bezirksregierung hat im Bescheid vom 9. März 2012 unter anderem die Überschreitung von Orientierungswerten und den schlechten ökologischen Gewässerzustand des H.           als einen Grund dafür bezeichnet, die erreichte Minimierung der Schadstofffrachten fortzuführen. Hierbei hat sie, auch für die Klägerin als mit der Bewirtschaftung von Gewässern betraute und vertraute untere Wasserbehörde unverkennbar, auf die zur Bewirtschaftung der Gewässer erstellten und vom Verwaltungsgericht einbezogenen "Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrheinwestfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas" für das F2.         -system (WKG EMS 1205), zu dem der H1.          gehört, Bezug genommen. Die Steckbriefe geben nicht zuletzt Aufschluss über den vom Verwaltungsgericht entscheidend in den Blick genommenen ökologischen Zustand der jeweiligen Wasserkörpergruppe ("WKG"). Damit hat das Verwaltungsgericht indes keine eigenständigen, von den Erwägungen der Bezirksregierung losgelösten oder unabhängigen Ermessenserwägungen angestellt. Vielmehr stellen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich die Erläuterung und Begründung dafür dar, dass die auf die Überschreitung von Orientierungswerten und den schlechten ökologischen Gewässerzustand des H.           aufbauende Ermessensausübung durch die Bezirksregierung keinen Ermessenfehler aufweist. Beruht die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung danach auf tragfähigen Erwägungen, führt es nicht auf einen zur Ergebnisunrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führenden (Ermessens-)Fehler, dass die Klägerin auf zahlreiche weitere Aspekte hinweist, die ihrer Auffassung nach im Rahmen der Ermessensentscheidung gar nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Darüber hinaus greift das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin auch im Übrigen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den den Steckbriefen der Planungseinheiten entnommenen Aussagegehalt nicht deshalb in fragwürdiger Weise hinsichtlich der rechtmäßigen Ausübung des Ermessens bewertet, weil es nicht das vom Einleiten des Abwassers betroffene Gewässer betrachtet hat. Zutreffend ist, dass das Abwasser aus der Kläranlage nicht direkt in den H1.          eingeleitet wird. Das Abwasser gelangt aus der Kläranlage in den H2.          . Dieser ist aber ein untergeordnetes Nebengewässer des H.           ohne eigene Wasserkörpergruppe, über den das Abwasser in den weniger als 100 m von der Einleitungsstelle entfernten H1.          fließt. Die Klägerin rügt zwar das Fehlen einer quantifizierenden Betrachtung des Einflusses des H3.           auf den H1.          , benennt jedoch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Heranziehung der für den H1.          ermittelten Daten im Ergebnis, was die Auswirkungen des Abwassers auf dieses Gewässer angeht, fehlerhaft zu ihren Lasten sein könnte. Die Klägerin benennt vermeintliche Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bezeichnet jedoch keine plausiblen und nachvollziehbaren Anknüpfungspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Einleitens des Abwassers aus der Kläranlage im Ergebnis nicht richtig erfasst hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mangelnde Genauigkeit in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Inhalt der Steckbriefe sowie Fehler bei der Zuordnung von Messungen zum H1.          bzw. zum F2.         rügt. Auch insoweit wirft die Klägerin Detailfragen auf, deren Ergebnisrelevanz sie nicht plausibel erläutert und verdeutlicht, obwohl ihr die örtlichen Verhältnisse bekannt sind.

Die Berücksichtigung des Umstands, dass für die Einleitung des Abwassers aus der Kläranlage bis zum Bescheid vom 9. März 2012 - bzw. bis zum Ablauf der Befristung des Bescheids vom 21. Oktober 2011 - die von der Bezirksregierung festgesetzten Überwachungswerte galten, ist ebenfalls nicht sachwidrig. Es ist nicht zweifelhaft, dass die begehrte Abmilderung dieser Überwachungswerte die Befugnis und das Risiko auslöst, dass von der wasserrechtlichen Erlaubnis entsprechend Gebrauch gemacht wird, also stärker belastetes Abwasser mit der Folge einer Zunahme der Immissionsbelastung der fraglichen Gewässer eingeleitet wird. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass die Realisierung des Risikos wasserwirtschaftlich tendenziell nachteilig für den Zustand der betroffenen Gewässer ist, indem zumindest eine für erforderlich erachtete Verbesserung des Gewässerzustands erschwert wird. Die abstrakten Ausführungen der Klägerin zur Reichweite und zum Inhalt des Verschlechterungsverbots missverstehen das Fehlen eines solchen Verbots als Hinderungsgrund für eine Ermessensentscheidung, einen erreichten Zustand jedenfalls zu bewahren. Die Klägerin übergeht auch insofern, dass die Bezirksregierung sich nicht von der Annahme hat leiten lassen, sie dürfe die Erlaubnis nicht erteilen, sondern von Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der Ausübung des Ermessens.

Das Vorbringen der Klägerin zur mangelnden Berechtigung der Bezirksregierung zur "Annektierung" des überobligatorischen Leistungsvermögens der Kläranlage beruht auf der angesichts des behördlichen Ermessens unrichtigen Prämisse, mit der Erfüllung der zwingenden emissionsbezogenen Anforderungen müsse es sein Bewenden haben. Ihre sinngemäße Annahme, es sei treuwidrig, sie an dem ihr in der Vergangenheit von der Bezirksregierung abverlangten Leistungsvermögen der Kläranlage festzuhalten, übergeht, dass die entsprechenden Regelungen in den früheren wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden bestandskräftig und damit rechtsverbindlich geworden sind. Ferner ist die Reinigungsleistung der Kläranlage unter Geltung früheren Rechts konzipiert worden, ohne dass der Klägerin in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten des Abwassers mit den von ihr für richtig erachteten Überwachungswerten zugestanden hätte. Auch bei der erstmaligen Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus einer Kläranlage sind die Immissionsverhältnisse mit entscheidungserheblich für die Ausübung des Ermessens. Die Annahme der Klägerin, sie werde durch die festgesetzten Überwachungswerte schlechter gestellt als sie bei einer vollständigen Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis stehen würde, geht von einer Rechtslage aus, die das Bewirtschaftungsermessen des Beklagten in wesentlicher Hinsicht ausblendet.

Eine übermäßige, dem Zweck der Verschärfung der Überwachungswerte nicht angemessene Belastung der Klägerin durch die festgesetzten Überwachungswerte erschließt sich nicht. Der von der Klägerin für notwendig erachtete Sicherheitsabstand zwischen der Reinigungsleistung der Kläranlage im alltäglichen Betrieb und den Überwachungswerten wird nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf ein für sie potentiell kritisches Maß geschmälert oder gar aufgehoben. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt enthält das Vorbringen der Klägerin nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Einstufung der festgesetzten Überwachungswerte als unplausibel. Soweit die Klägerin das Eintreten einer Verbesserung der Gewässereigenschaften als Folge der Verschärfung der Überwachungswerte bezweifelt, lässt sie außer Acht, dass der unter anderem mittels der bisherigen Abwassereinleitungen erreichte und als nach wie vor verbesserungswürdig erkannte Gewässerzustand vor einer potentiellen Verschlechterung bzw. Verfestigung durch die Auswirkungen des Einleitens stärker belasteten Abwassers bewahrt werden soll. Der von der Klägerin gezogene Vergleich zu den Auswirkungen einer Einstellung der Abwassereinleitung aus der Kläranlage für die Gewässer verfängt nicht. Die Gegenüberstellung geht daran vorbei, dass die Überwachungswerte den Schadstoffgehalt des eingeleiteten Abwassers und nicht die Einleitungsmenge begrenzen. Die vergleichende Bilanzierung von Gewässerzuständen im Fall einerseits der hypothetischen Einstellung der Abwassereinleitung aus der Kläranlage und andererseits des Einleitens von Abwasser, das im Umfang des Unterschieds zwischen den beanspruchten und den festgesetzten Überwachungswerten mit - aus der Sicht der insoweit für die Bewirtschaftung der Gewässer zuständigen Bezirksregierung - unverträglich hohen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, also einer überhöhten Schadstofffracht, belastet ist, geht an der Realität des Vorhandenseins der Kläranlage und dem Umstand vorbei, dass die wasserrechtliche Erlaubnis die Befugnis zur Gewässerbenutzung vermittelt, nicht aber eine entsprechende Verpflichtung. Die Klägerin bezeichnet auch kein Ziel der Bewirtschaftung der Gewässer, welches das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage als förderlich erscheinen lassen könnte.

Das Vorbringen der Klägerin, die Bezirksregierung habe die Verantwortlichkeit anderer Emittenten und die Möglichkeit hierauf bezogener Maßnahmen nicht betrachtet, lässt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die verschärften Überwachungswerte den ihnen im Bescheid vom 9. März 2012 zugedachten Zweck nicht erfüllen können oder dass in die Ermessenserwägungen der Bezirksregierung aus anderen Gründen nicht alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht eingestellt worden sind. Ein konkreter Umstand, der dafür sprechen würde, dass die festgesetzten Überwachungswerte angesichts der Gesamtsituation aller Ursachen für die vom Verwaltungsgericht betrachteten Eigenschaften und den Zustand der von der Abwassereinleitung betroffenen Gewässer überzogen sein könnten, ergibt sich nicht. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung keine oder keine nennenswerten Auswirkungen auf den Gewässerzustand hat und der zu erreichende Vorteil für die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen für sie (die Klägerin) stehen könnte. Darüber hinaus geht die Klägerin auch auf die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen und vom Verwaltungsgericht einbezogenen Maßnahmen hinsichtlich der von ihr sinngemäß angesprochenen Auswirkungen der Landwirtschaft auf den Gewässerzustand nicht näher ein.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Überschreitung der Grenzen des Ermessens und zu seiner zweckwidrigen Ausübung beruhen maßgeblich auf ihren nach dem oben Gesagten unzutreffenden Ausgangsüberlegungen zur Reichweite des Ermessens. Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis mit dem von ihr beanspruchten Inhalt hätte erteilt werden dürfen, geht daran vorbei, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung seitens der Bezirksregierung unzweifelhaft die - auch zum Ausdruck gebrachte - Annahme voraussetzen, dass die Bezirksregierung zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis befugt war. Die vermeintliche "faktische Tatbestandswirkung" des Umstands, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis in Ausübung von Ermessen erteilt werden darf, beinhaltet nicht, dass das auszuübende Ermessen dahingehend "intendiert" ist, die Erlaubnis ungeachtet gegenläufiger gewichtiger wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu erteilen.

Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Die Berücksichtigung der von der Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 übermittelten Messergebnisse verstößt nicht gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.

Die Klägerin hat der Verwertung des Schriftsatzes in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zwar durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Hinweis unter anderem auf eine zeitlich ungenügende Möglichkeit zur Erwiderung widersprochen. Sie hat aber keinen Antrag auf Vertagung oder auf Einräumung einer Schriftsatzfrist gestellt und dadurch die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft.

Darüber hinaus war es ihr zuzumuten, in der mündlichen Verhandlung zu den dem Schriftsatz als Anlage beigefügten Aufstellungen jedenfalls nach einer Unterbrechung zur Ermöglichung der näheren Befassung Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierung hat durch die Vorlage der Messergebnisse weder überraschend einen gänzlich neuen Prozessstoff unterbreitet noch liegt ein sonstiger Umstand vor, der der Klägerin eine interessengerechte Reaktion in der mündlichen Verhandlung mehr als allenfalls unwesentlich und hinnehmbar erschwert hätte. Der Schriftsatz ist mitsamt den Anlagen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelt worden. Mehrere Tage zuvor war der Prozessbevollmächtigte über die Ankündigung der Bezirksregierung informiert worden, sie werde aktuellere Messwerte für die Kläranlage in das Verfahren einführen. Bei den Messwerten handelt es sich um Angaben in als solche gekennzeichneten Ausdrucken von Datenabfragen aus dem einer unteren Wasserbehörde wie der Klägerin typischerweise bekannten und für sie unwidersprochen jederzeit abrufbaren Informationssystem ELWAS, in denen aktuelle Ergebnisse der amtlichen Gewässerüberwachung zusammengestellt sind, und um deren Bewertung durch die Kennzeichnung "auffälliger Parameter". Die Darstellung der Messergebnisse ist drucktechnisch hinreichend gut lesbar, übersichtlich geordnet, mit einem Umfang von zwei Seiten gut überschaubar und auch sonst für die Klägerin, die als untere Wasserbehörde mit derartigen Daten befasst ist, wie für ihren Prozessbevollmächtigten inhaltlich leicht sowie in kurzer Zeit verständlich. Gleiches gilt für die Bewertung der auffälligen Parameter durch den Vergleich von Messergebnissen und Orientierungswerten der LAWA-Rahmenkonzeption. Die Ankündigung der Vorlage aktuellerer Messergebnisse konnte die Klägerin zudem ohne weiteres dahingehend aufgreifen, sich selbst anhand des Informationssystems entsprechende Kenntnisse zu verschaffen und sich so vorzubereiten. Der Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Daten würden der Klägerin aktiv nur bei Überschreitungen von Grenzwerten übersandt, ändert daran nichts. Die Klägerin musste sich ferner darüber im Klaren sein, dass die Auswirkungen der Abwassereinleitung auf die Konzentration der Inhaltsstoffe des Abwassers, die in den von der Bezirksregierung vorgelegten Ausdrucken aufgelistet sind, möglicherweise entscheidungserheblich sein würden. Thematisch fügt sich die Einführung der Messergebnisse in das Verfahren unübersehbar in die dem Bescheid vom 9. März 2012 hinsichtlich der festgesetzten Überwachungswerte zugrunde liegende Immissionsbetrachtung sowie das Klagebegehren ein. Die neuerlichen Messergebnisse schließen aktualisierend an die diesbezüglich von der Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 9. März 2012 vorgelegten Unterlagen an.

Die vom Verwaltungsgericht einbezogenen Ergebnisse des Intensivmessprogramms des LANUV waren Teil des erstinstanzlichen Prozessstoffs. Die von der Bezirksregierung vorgelegten Messwerte stammen ausweislich des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2012 aus diesem Messprogramm und betreffen die Herkunft der berücksichtigten Daten auch insofern, als sie von der Bezirksregierung zusätzlich zu den vorgelegten Verwaltungsvorgängen vorgetragen worden sind. Die Auffassung der Klägerin, dieser Schriftsatz sei verspätet und deshalb prozessual unbeachtlich, trifft mangels gerichtlicher Fristsetzung (§ 87b VwGO) nicht zu. Sollte sich die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung hierüber geirrt haben, war der Irrtum vermeidbar. Zudem musste sie nach dem Gang der mündlichen Verhandlung damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihren Standpunkt nicht teilt.

Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1VwGO) verstoßen. Die Klägerin verdeutlicht keinen Umstand dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihr vermissten Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Soweit die Klägerin das Fehlen aussagekräftiger Daten über die Immissionssituation im H2.          und H1.          vermisst, steht einem weitergehenden Aufklärungsbedarf entgegen, dass dem Verwaltungsgericht Untersuchungsergebnisse und Bewertungen in Gestalt unter anderem der Anlagen zu den Schriftsätzen der Bezirksregierung vom 9. März 2012 und 29. Oktober 2012 vorlagen. Bezüglich der Maßnahmen, die im Maßnahmenprogramm hinsichtlich der nicht die Einleitung von Abwasser aus Kläranlagen betreffenden Faktoren für die Bewirtschaftung der Gewässer vorgesehen sind, verdeutlicht die Klägerin nicht, dass es nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu den Kriterien für die Ausübung des Ermessens auf weiterführende Informationen in dieser Richtung ankam. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe alternative Handlungsmöglichkeiten der Bezirksregierung unberücksichtigt gelassen, zeigt mit den von ihr aufgeworfenen Fragestellungen aber keinen konkreten Anlass für das Verwaltungsgericht auf, ihnen in den fraglichen Einzelheiten nachzugehen.

Das erstinstanzliche Urteil ist nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ergangen. Die durch diesen Grundsatz gebotene Unparteilichkeit des Gerichts ist gewahrt. Dabei kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass die Begründung des Urteils, der sie die Gründe für die faktisch nachgeholte Ablehnung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts entnimmt, an demjenigen Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit zu messen ist, der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO für die Begründetheit eines vor Abschluss der Instanz angebrachten Ablehnungsgesuchs gilt.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, NVwZ 2012, 1188; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 4.

Ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, ist gegeben, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Es genügt der "böse Schein". Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, NJW 2014, 953, und vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 -, NVwZ 2013, 225.

Objektive Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters liegen nicht vor.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil nicht parteiisch, diskriminierend oder in sonstiger Hinsicht unsachlich.

Die den Betrieb des zweiten Belebungsbeckens der Kläranlage betreffenden Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils stehen inhaltlich in engem Zusammenhang mit Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Einhaltbarkeit der im Bescheid vom 9. März 2012 festgesetzten Überwachungswerte. Sie sind weder in ihrer Formulierung noch in ihrem Inhalt abwertend gefasst. Die von der Klägerin als Verkürzung gerügten Auslassungen beziehen sich auf Umstände, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Sie nicht zu erwähnen, steht im Einklang mit § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist.

Die Wiedergabe des Regelungsgehalts und der Begleitumstände der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 sowie der nachfolgenden Bescheide zur Einleitung des Abwassers ist ebenfalls sachlich und neutral gefasst sowie auf das nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wesentliche konzentriert. Der Text des Tatbestands legt den von der Klägerin gewonnenen Eindruck jedenfalls nicht nahe. Der Inhalt des Antrags zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. August 2008 wird nicht dadurch verfälscht wiedergegeben, dass Hintergründe sowie nachfolgende Ereignisse unerwähnt bleiben. Die zeitliche Geltungsdauer dieser Erlaubnis ist ebenso ein sachlich zutreffender Umstand wie die Daten der späteren Bescheide vom 21. Oktober 2011 und 9. März 2012. Bei der Bezeichnung der letztgenannten Bescheide als "1. Änderungsbescheid" und "2. Änderungsbescheid" handelt es sich ersichtlich um die zitatförmige Übernahme der entsprechenden Angaben der Bezirksregierung. Die Ausführungen sind auch nicht einseitig in dem Sinne, dass das Vorbringen der Beteiligten ungleichgewichtig Berücksichtigung gefunden hat. Die von der Klägerin als übergangen gerügten Gesichtspunkte betreffen ihre eigenen Wertungen und Rückschlüsse. Von einer "terminologischen Verdrehung" des Klagebegehrens kann keine Rede sein.

Die rechtliche Würdigung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen hält sich nach Form und Inhalt im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht. Für ein Gericht ist es unumgänglich, in einem Urteil eine bestimmte Rechtsauffassung zu äußern und sich bei einer zwischen den Beteiligten streitigen Sach- und Rechtslage eine "einseitige" Meinung zu bilden. Die Zugrundelegung einer ungünstigen und/oder fehlerhaften Rechtsauffassung rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rn. 28.

Besondere Umstände, die im gegebenen Fall zu einer anderen Beurteilung führen könnten, bezeichnet die Klägerin nicht. Die vermeintlichen Mängel in der Begründung des Urteils wie auch die geltend gemachten Verfahrensverstöße lassen bei weitem nicht auf eine Voreingenommenheit des Einzelrichters schließen. Die Klägerin zeigt insbesondere keinen nachvollziehbaren Ansatzpunkt dafür auf, dass das prozessuale Vorgehen des Verwaltungsgerichts oder seine Rechtsauffassung in der Sache willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sein könnte. Auch sonst findet sich in ihrem Vorbringen für eine unsachliche, parteiische Einstellung des Einzelrichters kein konkreter Anhaltspunkt. Der Einzelrichter hat nach dem Vorstehenden durchaus die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte unter "Berücksichtigung der dafür von der Rechtsordnung vorgesehenen wasserrechtlichen Voraussetzungen" eigenständig "am Maßstab des geltenden Rechts" geprüft. Dabei hat er sich keiner die Klägerin diskriminierenden Ausdrucksweise bedient. Soweit er auf Maßnahmen in Bezug auf andere Ursachen für den Immmissionszustand der von der Einleitung des Abwassers betroffenen Gewässer und die Verhältnismäßigkeit der festgesetzten Überwachungswerte eingegangen ist, deutet nichts darauf hin, dass die Erwägungen sachlich unvertretbar sein könnten. Die Ausführungen zur Einhaltbarkeit der festgesetzten Überwachungswerte sind Teil der rechtlichen Würdigung der Verschärfung der Überwachungswerte gegenüber den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit und nicht Ausdruck einer "alle rechtlichen Überprüfungsmaßstäbe entbehrlich" machenden Vorfestlegung oder Voreingenommenheit. Der von der Klägerin dem angefochtenen Urteil insoweit entnommene Obersatz findet sich dort nicht. Entsprechendes gilt für die vermeintliche "Umkehrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips".

Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Der Hinweis der Klägerin auf den Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung und den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts ist mangels jeglicher auf das konkrete Verfahren bezogenen Erläuterung nicht mehr als die Inanspruchnahme einer theoretisch in Betracht kommenden Kategorie und damit unergiebig. Die Beantwortung der angesprochenen Fragestellungen zur Abweichungsfestigkeit von § 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG, zum Verhältnis zwischen § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 12 Abs. 2 WHG und zur Anwendung der Orientierungswerte nach der Rahmenkonzeption der LAWA ist, soweit sie entscheidungserheblich sind, nach dem oben Gesagten nicht außergewöhnlich komplex oder kompliziert oder aus anderen Gründen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Rechtssache nach dem Vorstehenden nicht. Die aufgeworfenen Fragen schließen zudem vielfach Elemente ein, die am gegebenen Sachverhalt vorbeigehen und sich dementsprechend im erstrebten Berufungsverfahren von vornherein nicht stellen würden. So ist die Festsetzung der Überwachungswerte durch die Bezirksregierung nicht allein damit begründet worden, dass vorausgegangene Erlaubnisbescheide entsprechende Regelungen enthielten. Ferner sind die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolge von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG nicht gänzlich unbeachtet geblieben. Auch sind die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG nicht in das Ermessen nach § 12 Abs. 2 WHG verlagert worden und wird die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung "annektiert". Andere Gewässerbenutzer bleiben auch nicht "gänzlich unbehelligt". Im Kern beruft sich die Klägerin mit einer sinngemäßen Verallgemeinerung der aus ihrer Sicht wesentlichen Unzulänglichkeiten des erstinstanzlichen Urteils im Gewand der Grundsatzrüge auf das Vorliegen von Richtigkeitszweifeln.

Soweit die Klägerin mit ihrem umfangreichen Zulassungsvorbringen Einwände vorträgt, die vorstehend nicht ausdrücklich und im Detail erörtert werden, ergeben auch sie keinen Grund für die Zulassung der Berufung, weil es jeweils jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der Relevanz des Vorbringens im Hinblick auf einen etwaig in Betracht kommenden Zulassungsgrund fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.