VG Freiburg, Urteil vom 07.07.2015 - 5 K 1621/14
Fundstelle
openJur 2015, 19371
  • Rkr:

1. Zur Aktivlegitimation des Bundes oder des Landes für die Geltendmachung der Erstattung von vorfinanzierten Kosten für die Sicherung von Telekommunikationsleitungen anlässlich von Bauarbeiten an der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße.

2. Müssen Telekommunikationsleitungen, die oberhalb einer unter der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bzw. unter parallel dazu angelegten Stellplatzflächen und einem Radweg verlaufenden Verdolung eines Gewässers verlegt sind, vorübergehend verlegt werden, weil die Dole baufällig geworden ist und im Zuge der Bauarbeiten an der Straße erneuert werden soll, dient dies verkehrlichen Zwecken. Dies gilt auch dann, wenn die Dole dabei zur Verbesserung des Wasserabflusses erweitert wird.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.398,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.555,04 EUR seit dem 03.12.2012 und aus weiteren 14.843,91 EUR seit dem 17.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Kosten, die bei Straßenbauarbeiten für die Verlegung, Änderung und Sicherung von Telekommunikationsanlagen entstanden sind.

Ab dem Jahr 2010 baute die Stadt Spaichingen, auch im Auftrag des Landes Baden-Württemberg und des Landkreises Tuttlingen, auf der Grundlage eines Bebauungsplans der Stadt („Teilbereich B 14 Hauptstraße/L431 Dreifaltigkeitsbergstraße/Hindenburgstraße/Turmgasse“) die Ortsdurchfahrt der B 14 als gemeinschaftliche Maßnahme aus. Längs zur B 14 verläuft in einer gemauerten Verdolung die Prim, ein Nebenfluss des Neckars. Die Gewässersohle liegt etwa 2 m unter der Straßenoberfläche. Vor den Bauarbeiten ergab eine Überprüfung der Dole, auch als „Primgewölbe“ bezeichnet, dass sie nicht standsicher sei.

Vor den Baumaßnahmen lag die Dole im hier maßgeblichen Bauabschnitt („Umbau Verkehrsknoten B 14 Hauptstraße/ L 431 Dreifaltigkeitsbergstraße“) unterhalb von an die Fahrbahn anschließenden Park- und Radwegflächen. Oberhalb waren Telekommunikationskabel der Beklagten verlegt. Nach Abschluss der Bauarbeiten liegt die verbreiterte Dole weiterhin unter Stellplatzflächen und einem Radweg, die Telekommunikationskabel sind nun auf der von der Fahrbahn abgewandten Seite neben ihr verlegt.

Für einen ersten Bauabschnitt ergab sich zwischen den Beteiligten Streit darüber, wer die Kosten für die Verlegung, Änderung und Sicherung der von den Baumaßnahmen erfassten Telekommunikationsanlagen zu tragen habe. Die Beklagte bot an, 50 Prozent der Verlegungskosten zu tragen.

Damit sich die Arbeiten im hier maßgeblichen zweiten Bauabschnitt nicht wegen dieser Frage verzögerten, schlossen das Regierungspräsidium Freiburg, Außenstelle Donaueschingen, - Abteilung Straßenwesen und Verkehr -, als Veranlasser bezeichnet, und die Beklagte am 25.04./ 07.05.2012 eine Vorfinanzierungsvereinbarung (im Folgenden: VFV). In § 1 Abs. 4 VFV heißt es: Der Veranlasser sei der Auffassung, bei der Verdolung handele es sich um einen Durchlass und damit um einen Bestandteil des Straßenkörpers. Die Beklagte sei der Auffassung, die auslösende Maßnahme für die Änderung und Sicherung der Telekommunikationslinie sei eine Erneuerung der Dole; bei dieser handele es sich nicht um einen Durchlass und damit auch nicht um einen Bestandteil eines Verkehrswegs. In § 3 Abs. 1 VFV wird bestimmt, dass die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen einvernehmlichen, schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien sämtliche Kosten zu tragen hat, die der Beklagten für die näher bezeichnete Verlegung, Änderung und Sicherung der Telekommunikationsanlagen entstehen. Gemäß § 6 Abs. 1 VFV ist der Veranlasser der Maßnahme berechtigt, die Richtigkeit der vorläufigen Kostenregelung des § 3 Abs. 1 und damit die Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten gem. § 1 Abs. 4 nach Zahlung auf die Schlussrechnung gem. § 5 Abs. 1 gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach § 6 Abs. 2 VFV wird unterstellt, dass, sollte der Veranlasser binnen sechs Monaten nach Zahlung auf die Schlussrechnung keine Klage auf Zahlung erheben, er aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet. Gemäß § 6 Abs. 3 VFV verpflichtet sich die Beklagte, im Falle ihres Unterliegens innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung die ggf. zu erstattenden Beträge zu begleichen, wobei diese Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden sollen; sie verzichtet auf die Einrede der Verjährung.

Vertragsgemäß überwies das Regierungspräsidium am 03.12.2012 der Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 52.555,04 EUR und nach Vorlage der Schlussrechnung am 17.07.2014 weitere 14.843,91 EUR.

Die Klägerin hat am 21.07.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor: Ihre Klagebefugnis ergebe sich aus der Vorfinanzierungsvereinbarung. Indem die Beklagte die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums insoweit in Frage stelle, setze sie sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch; denn sie habe die Vorfinanzierungsvereinbarung ohne einen entsprechenden Vorbehalt abgeschlossen und der Klägerin in der Folge die angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe die Verlegungskosten zu tragen, weil die Verdolung, auf der sich Telekommunikationskabel befunden hätten, Bestandteil der Straße sei. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zähle die Straßenbestandteile nicht abschließend auf. Maßgeblich sei der Funktionszusammenhang mit der Straße. Auch Geh- und Radwege gehörten zur Bundesstraße, ebenso wie Parkplätze. Dann müsse auch die Verdolung, die unter diesen Straßenteilen liege, zum Straßenkörper gehören. Dies sei für Durchlässe im Verlauf natürlicher Gewässer, die Straßen kreuzten, anerkannt und könne auch bei der verdolten Prim, die dem Verlauf der Straße folge, nicht anders sein. Zu welchem Zweck die Verdolung der Prim ursprünglich vorgenommen worden sei, sei für das Verfahren nicht erheblich. Aus einer Karte aus dem Jahr 1839 lasse sich aber entnehmen, dass die Prim damals bereits teilweise verdolt gewesen sei. Im Stadtgebiet sei die Verdolung vor 1912 erfolgt. Es sei anzunehmen, dass die fraglichen Telekommunikationsleitungen erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verlegt worden seien, also zu einem Zeitpunkt, als die Primverdolung unter dem Straßenkörper vorhanden gewesen sei. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG würden neben den Durchlässen verschiedene Straßenbestandteile genannt. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes ergebe sich eine Einschränkung hinsichtlich der Maße dieser Bauwerke. Es komme allein auf die Funktion der Bauwerke an. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Verdolung erfolgt sei, um weitere (Straßen-)Verkehrsfläche zu gewinnen. Aufgrund des gestiegenen Verkehrsaufkommens und der größer werdenden Fahrzeuge habe man einen durchgehenden Durchlass für das Gewässer schaffen müssen, um die Straße verbreitern zu können. Damit sei das notwendige eigene verkehrliche Interesse der Klägerin ohne Weiteres gegeben. Wasserwirtschaftliche Gründe seien dagegen für die Erneuerung des Gewölbes nicht gegeben gewesen. Im rein wasserwirtschaftlichen Interesse hätte gelegen, die Verdolung zur Verbesserung der Gewässergüte komplett zu entfernen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Primverdolung nicht Teil des Verkehrswegs sei, habe die Beklagte die Kosten zumindest teilweise zu tragen; denn es seien auch Telekommunikationskabel verlegt worden, die auf der Nordseite der B14 (in den Einmündungsbereichen) und also nicht auf der Verdolung gelegen hätten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 67.398,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.555,04 EUR seit dem 03.12.2012 und aus weiteren 14.843,91 EUR seit dem 17.07.2014 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Um einen Durchlass handele es sich rein sprachlich nicht, da die Dole nicht dazu diene, der Prim zu ermöglichen, den Verkehrsweg zu kreuzen; vielmehr verlaufe die Dole parallel zur Straße. Die Dole sei daher nicht Bestandteil der Straße, sondern Bestandteil der Prim. Diese stelle jedoch keinen Verkehrsweg im Sinne von § 68 TKG dar. Die Klägerin habe kein eigenes verkehrliches Interesse an der Erneuerung des „Primgewölbes“ gehabt. Das folge schon daraus, dass es sich letztlich um eine Baumaßnahme der Stadt Spaichingen gehandelt habe, die den Bebauungsplan für die Maßnahme erlassen und die Bauarbeiten ausgeführt habe. Das „Primgewölbe“ liege auch nicht unterhalb der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt, sondern unter Stellplätzen und Gehwegen, für die die Stadt Spaichingen die Straßenbaulast habe. Schließlich fehle es an einem verkehrlichen Interesse der Klägerin an der Erneuerung des „Primgewölbes“, weil die Prim nicht etwa der Straßenentwässerung diene; dann aber folge die Unterhaltungslast an dem „Primgewölbe“ wasserrechtlichen Regeln; auch die wasserrechtliche Unterhaltungslast liege bei der Stadt Spaichingen. Es sei nicht richtig, dass das „Primgewölbe“ aus statischen Gründen habe erneuert werden müssen. Das ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Prüfbericht. Dieser befasse sich nur mit dem „Primgewölbe“ in Einmündungsbereich der B 14/K 5912, um den es im vorliegenden Verfahren nicht gehe. Eine statische Mehrbelastung des „Primgewölbes“ sei im hier in Rede stehenden Bereich auch nicht etwa deshalb plausibel, weil es künftig von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 42 Tonnen überfahren würde; denn über dem „Primgewölbe“ lägen nur Stellplätze und ein Radweg. Letztlich sei mit der Erneuerung des „Primgewölbes“ allenfalls eine eigene Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Baulastträgers erfüllt worden. Zudem habe die Klägerin früher selbst geäußert, dass die Erneuerung des „Primgewölbes“ unter gleichzeitiger Anpassung der wasserwirtschaftlichen Belange erfolgt sei. Das werde auch belegt durch den Umstand, dass die neue Dole einen größeren Querschnitt erhalten habe, was große Vorteile für die Hydraulik des Bauwerks mit sich bringe.

Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums (ein Heft) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Gründe

Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308).

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Das VG Freiburg ist örtlich zuständig (§ 52 Nr. 1 VwGO). Auf den von den Beteiligten vereinbarten Gerichtsstand kommt es nicht an (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 4).

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu.

Die als Klägerin bezeichnete „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ ist legitimiert, den Anspruch geltend zu machen. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig, unbeschadet des Umstands, dass als Vertragspartner der Vorfinanzierungsvereinbarung das Regierungspräsidium Freiburg „als Veranlasser“ der Straßenbaumaßnahme genannt ist; denn die Beteiligten gehen davon aus, dass das Regierungspräsidium bei Abschluss der Vorfinanzierungsvereinbarung für das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat.

Allerdings entspricht es wohl herrschender Auffassung (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., 2010, Kapitel 2, Rdnr. 34), dass in Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art eines Landes im Rahmen der Bundesfernstraßenverwaltung der Bund zwar Vertragspartei, im Prozess aber das jeweilige, für den Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung handelnde Land in Ausübung der ihm im Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungskompetenz (vgl. Art. 85, 90 Abs. 2, Art. 104a Abs. 2 GG) prozessführungsberechtigt ist. Daran ändert § 7 der 1. AVVFStrG wohl nichts (offen gelassen noch bei BVerwG, Urt. v. 20.01.1983 - 4 C 42.80 - NVwZ 1983, 471; zum Vergaberecht vgl. BGH, Beschl. v. 20.03.2014 - X ZB 18/13 - juris m.w.N.). Richtiger Kläger wäre danach das Land Baden-Württemberg. Eine Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland kommt deshalb aber nicht in Betracht; denn die Kläger-Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ gemäß § 7 der 1. AVVFStrG ist der Auslegung zugänglich, dass in Wahrheit das Land die Klage in seinem Namen, aber auf Leistung in das Vermögen des Bundes erheben wollte. Wollte man dies anders sehen, wäre eine entsprechende ausdrückliche Änderung der Kläger-Bezeichnung jederzeit zulässig (§ 91 VwGO).

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Stadt Spaichingen die Baumaßnahme durch Erlass eines Bebauungsplans ermöglicht und dann auch selbst, im Auftrag von Landkreis und Regierungspräsidium, ausgeführt habe, ist unbegründet. Denn in § 6 VFV wird dem als Veranlasser bezeichneten Regierungspräsidium bzw. dem Vermögen der Bundesrepublik Deutschland ein Rückzahlungsanspruch unabhängig davon eingeräumt, wer die Baumaßnahme rechtlich vorbereitet und ausgeführt hat; schließlich stammten auch die vorgeleisteten Mittel insgesamt aus dem Vermögen des Bundes. Unerheblich ist deshalb auch, inwieweit die Dole unter den Stellplätzen (Baulast Gemeinde) bzw. unter dem Radweg (Baulast Bundesrepublik Deutschland) liegt.

Die Kammer kann offen lassen, ob die Verdolung der Prim unter dem zur Bundesstraße gehörenden Radweg und den zugeordneten Stellflächen ein Bestandteil der Bundesstraße im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG ist. Zu den dort genannten Bestandteilen einer Bundesfernstraße gehören Durchlässe. Ob damit, wie die Beklagte meint, nur Querdurchlässe gemeint sind und nicht auch Verdolungen von Gewässern in Längsrichtung zur Straße, kann dahin stehen. Denn der Streit der Beteiligten erstreckt sich allgemein auf die Frage, ob die Beklagte auf ihre Kosten die von ihr vorgenommenen Kabelsicherungsmaßnahmen nach § 72 Ab. 3 TKG zu tragen hat. Dies ist aber allgemein dann der Fall, wenn die Kabelsicherung verkehrlichen Zwecken dient (vgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - NVwZ 2013, 1224; OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 15.06.2000 - 1 A 11964/99 - und Urt. v. 13.08.2013 - 6 A 10217/13 - beide juris).

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Erneuerung (und Verbreiterung) der Verdolung der Prim im hier zu beurteilenden Bereich der Ortsdurchfahrt der B 14 in Spaichingen der Unterhaltung der Straße diente und nicht vorrangig der Unterhaltung des Gewässers. Die Baumaßnahmen sind nicht etwa nur gelegentlich des Ausbaus der Bundesstraße im Interesse der Stadt Spaichingen als Trägerin der wasserrechtlichen Unterhaltslast erfolgt.

Allerdings ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die vor den Baumaßnahmen oberhalb der Dole verlegten Telekommunikationskabel nur deshalb gesichert werden mussten, weil die Dole erneuert werden sollte; ohne eine Erneuerung der Dole hätten die Kabel in der Straße liegen bleiben können, weil bei den Arbeiten an den oberhalb der Kabel befindlichen Stellplätzen und am Radweg die Kabel selbst nicht in Mitleidenschaft gezogen worden bzw. wesentlich kostengünstiger zu sichern gewesen wären.

Für die Frage der Kostenlast nach § 72 Abs. 3 TKG kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Primverdolung ursprünglich in Erfüllung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast errichtet worden ist. Entscheidend ist allein, welchen Zwecken sie heute vor allem dient (vgl. zu Stützmauern VGH Mannheim Urt. v. 16.01.1996 - 3 S 769/95 - NVwZ-RR 1996, 553).

Heute dient die vorhandene Dole vorrangig den Zwecken des Straßenbaus; denn ohne eine Verdolung der Prim könnten die darüber liegenden, der Bundesstraße zugeordneten Stellplatzflächen und der begleitende Radweg nicht errichtet bzw. beibehalten werden. Dagegen erfordern wasserwirtschaftliche Zwecke die Verdolung gerade nicht. Vielmehr wäre der Lauf der Prim bei einer offenen Führung, wie sie aus wasserwirtschaftlich-ökologischen Gründen heutzutage regelmäßig vorgezogen wird, in gleicher Weise gewährleistet.

Bestätigt wird das vorrangige Straßenverkehrsinteresse am Vorhandensein der Dole durch folgende Überlegung: Würde erst heute bei unverdolter Prim die daneben geführte Fahrbahn der B 14 um Stellplätze und einen Radweg verbreitert und zu diesem Zweck die Prim verdolt, wäre der verkehrliche Bezug der Verdolung zweifelsfrei. Für eine Erneuerung der Dole kann nichts anderes gelten. Anders könnte dies allenfalls beurteilt werden, wenn - unterstellt es handelte sich bei der Dole nicht ohnehin um einen Straßenbestandteil im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG - die Dole vorwiegend deshalb erneuert worden wäre, um den Wasserabfluss zu verbessern. Das lässt sich aber nicht feststellen; denn die Klägerin hat dargelegt, dass die Dole erneuert werden musste, um die konkrete Gefahr eines Einbrechens der Dole auszuschließen, welches nicht nur die Stellplätze, sondern die Fahrbahn selbst und auch den Radweg schädigen würde (zur Verdrängung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast durch die straßenbaurechtliche Unterhaltungslast vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 13.08.2013 a.a.O.).

Dass bei der Erneuerung des „Primgewölbes“ auch wasserrechtliche Belange zu beachten waren und dass die Dole zur wohl dringend notwendigen Verbesserung des Wasserabflusses erweitert worden ist, ändert an ihrem dargelegten verkehrlichen Bezug zur B 14 nichts.

Der erst im Klageverfahren erhobene Einwand der Beklagten, eine Erneuerung der Dole sei nicht aus statischen Gründen geboten gewesen, kann nicht durchgreifen. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagten dieser Einwand noch offen steht. Dagegen spricht, dass der in § 6 VFV geregelte Zahlungsanspruch wohl allein noch von der Frage der Zuordnung der Unterhaltungslast an der Verdolung abhängen soll. Dafür spricht jedenfalls, dass, wie in § 1 Abs. 4 VFV ausgeführt wird, die Beteiligten über die Kostentragungspflicht nur insoweit unterschiedlicher Auffassung sind, als es um die Zuordnung der Unterhaltungslast an der Dole zur Straße oder zum Gewässer geht. Unabhängig hiervon bescheinigt der von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht aus dem Jahr 2009 der „Primverdolung“ einen schlechten Zustand (Note 4,0) und unterstreicht das mit aussagekräftigen Lichtbildern. Diese Beurteilung besagt nach Auskunft der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass eine Überfahrt der Dole nicht mehr zugelassen werden könnte; dass die Dole neben der Fahrbahn liegt, ist insoweit nicht erheblich, weil die von der nahe gelegenen Fahrbahn ausgehenden Belastungen auf die Dole ausreichen können, diese zum Einsturz zu bringen. Der Hinweis der Beklagten, diese Beurteilung betreffe nur eine bestimmte Stelle der Verdolung, überzeugt nicht; denn die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Zustand der Verdolung an anderer Stelle wesentlich besser gewesen wäre.

Der Zinsanspruch folgt aus § 6 Abs. 3 VFV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).