SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 12.06.2015 - S 13 AS 716/15
Fundstelle
openJur 2015, 19211
  • Rkr:

Die Jobcenter sind als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44 b Abs. 1 SGB II Behörden und befugt Verwaltungsakte und Widerspruchbescheide zu erlassen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die endgültige Leistungsfestsetzung und die Höhe der zu erstattenden SGB II Leistungen im Bedarfszeitraum Januar bis Juni 2011.

Die am ... geborene Klägerin beantragte am 12. November 2010 die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an selbstständig als Tierbetreuerin und Hundetrainerin tätig zu sein.

Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 für den Zeitraum Januar bis Juni 2010 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 239,00 EUR. Hierbei berücksichtigte der Beklagte einen durchschnittlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 250 EUR. Das Landratsamt Karlsruhe bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 283,00 EUR von Januar bis Juni 2011.

Am 4. Juli 2011 übersandte die Klägerin die abschließenden Angaben zum Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit für den Zeitraum Januar bis Juni 2011.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13. März 2012 die Leistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2011 endgültig fest und forderte die Erstattung in Höhe von insgesamt 1.287,24 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 13. März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den streitigen Zeitraum monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 314,46 EUR (Regelleistung 29,46 EUR, KdU 285,00 EUR). Die Betriebsausgabe Hundesteuer könne nicht berücksichtigt werden.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, dem Jobcenter rechtzeitig hätte bewusst sein müssen, dass es zu einer Überzahlung kommt. Die verspätete Rückzahlung bedrohe ihre Existenz.

Mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2012 setzte der Beklagte die Leistungshöhe für den streitigen Zeitraum auf 342,39 EUR fest. (Regelleistung 57,39 EUR, KdU 285,00 EUR) Hierbei legte der Beklagte einen monatlich anzurechnenden Gewinn von 483,26 EUR zu Grunde. Mit weiterem Bescheid vom 21. Mai 2012 änderte der Beklagte die Erstattungsforderung auf 1.119,66 EUR ab.

Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2012 ein, sie habe erst jetzt erfahren, dass sie auch alle erforderlichen Betriebsfahrten aus selbstständiger Tätigkeit hätte abrechnen können. Sie sei im Januar 328 km, im Februar 230 km, im März 310 km, im April 600 km, im Mai 446 km und im Juni 576 km betrieblich gefahren. Zudem sei sich nicht damit einverstanden, dass die Hundesteuer nicht als notwendige Betriebsausgabe anerkannt werde. Ohne selbst einen Hund zu halten, könne sie nicht als Hundetrainerin tätig sein. Für die Kunden sei wichtig, dass sie praktische Erfahrung mit dem eigenen Hund habe. Außerdem benötige sie ihren Hund als Helfer bei Problemfällen, insbesondere verhaltensauffälligen Hunden.

Mit Widerspruchbescheid vom 4. Juli 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21. Mai 2012 als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 21. Mai 2012 sei Gegenstand des Widerspruchverfahrens gegen den Bescheid vom 13. März 2012 geworden.

Der Beklagte änderte schließlich mit Bescheid vom 18. Juli 2013 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. März 2012 ab. Die Erstattungsforderung belaufe sich auf 913,74 EUR. Es sei monatlicher Gewinn in Höhe von 272,29 EUR anzurechnen. Zudem hob der Beklagte den Bescheid vom 21. Mai 2012 auf.

Mit Widerspruchbescheid vom 4. Februar 2015 hob der Beklagte die Bescheide vom 21. Mai 2012 und 18. Juli 2012 auf und änderte den Bescheid vom 13. März 2012 ab. Die Erstattungsforderung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 werde auf insgesamt 851,34 EUR festgesetzt. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Angaben der Klägerin in der abschließenden Einkommenserklärung seien einschließlich der Hundesteuer anerkannt worden. Es sei monatlich ein Einkommen von 261,89 EUR anzurechnen.

Deswegen hat die Klägerin am 2. März 2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie ist der Ansicht, die angegriffenen Bescheide des Beklagten seien bereits deswegen rechtswidrig, da der Beklagte keine Behörde sei.

Die Klägerin beantragt -sinngemäß-,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13. März 2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 21. Mai 2012 und 18. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. Februar 2015 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt bezugnehmend auf seine Ausführungen im Widerspruchverfahren,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat den Beteiligten die Absicht durch Gerichtsbescheid zu entscheiden mitgeteilt. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Juni 2015 haben die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Gericht keine Zweifel hinsichtlich der Behördeneigenschaft der Beklagten und dass diese befugt ist, Verwaltungsakte und Widerspruchbescheide zu erlassen.

Gem. § 44 b Abs. 1 SGB II bilden die Träger zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist Behörde im Sinne des SGB jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Das Bundessozialgericht versteht den Behördenbegriff funktional: „Behörden sind danach ohne Rücksicht auf ihre konkrete Bezeichnung als Behörde, Dienststelle, Amt oder Ähnliches alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängige (OVG Münster NVwZ 1986, 608, 609) und mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, also aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zu öffentlich-rechtlichem Handeln mit Außenwirkung ausgestattet sind. Behörden iS des § 1 Abs 2 SGB X sind somit außer den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinn auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen, dh nicht nur als Vertreter und mit Wirkung für und gegen eine andere Stelle, oder auch zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln ausgestattet sind.“ (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 – B 3 KR 1/10 R –, BSGE 107, 123-140, SozR 4-2500 § 132a Nr 5, SozR 4-7610 § 319 Nr 1, SozR 4-1500 § 75 Nr 12, Rn. 14) Daher können auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und damit Behörde sein.

Orientiert an diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Beklagte Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X. Denn gem. § 44 b Abs. 1 SGB II ist das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung mit der Befugnis zu öffentlich-rechtlichem Handeln mit Außenwirkung befugt. Dort heißt es nämlich, die gemeinsame Einrichtung (das Jobcenter) ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchbescheide zu erlassen. (vgl. auch Knapp in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 44b, Rn. 66)

Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des VG Gießen( vgl. Urteil vom 24.02.2014, 4 K 2911/13) beruft, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Ausführungen des VG Gießen sind im Hinblick auf die zuvor ausgeführten gesetzlichen Regelungen nicht nachvollziehbar. In seiner Entscheidung zweifelt das VG Gießen daran, dass das Jobcenter eine Behörde sei. Als Hauptargument gegen die Behördeneigenschaft wird der Name „Jobcenter“ als „nichtdeutsche“ Bezeichnung vorgebracht. Dies ist im Hinblick auf die klare und eindeutige Regelung des § 44 b Abs. 1 SGB II und insbesondere auf den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten funktionalen Behördenbegriff keine überzeugende Rechtsauffassung. Für die Eigenschaft als Behörde spielt es weiter keine Rolle, wie der Beklagte bezeichnet wird oder welche Begrifflichkeiten er in seinem täglichen Arbeitsablauf verwendet. Alleine entscheidend ist die Befugnis zum hoheitlichen Handeln.

Auch der von der Klägerin vorgebrachte Einwand, der Beklagte sei in der Firmendatenbank „u...“ aufgeführt, ist unerheblich. Zum einen handelt es sich hierbei um die Datenbank einer privaten Person und kein öffentlich geführtes Register, wie beispielsweise das Handelsregister. Folglich ist bereits unklar, unter welchen Voraussetzungen dieser private Betreiber dort die Eintragungen vornimmt und welche Kriterien er seiner Einschätzung zu Grunde legt. Daher ist bereits zweifelhaft, welcher Beweiswert dieser Eintragung zu kommt. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass auch eine juristische Person des Privatrechts, sollte der Beklagte entgegen der Auffassung des Gerichts als solche zu klassifizieren sein, Behörde sein kann, wenn sie gesetzlich dazu befugt ist öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.

Im Ergebnis hat der Beklagte daher als Behörde gehandelt und ist hierzu auch gem. § 44 b Abs. 1 SGB II durch den Gesetzgeber ermächtigt worden.

2. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr im Widerspruchbescheid vom 4. Februar 2015 endgültig festgesetzten Leistungen für den Bedarfszeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 sowie die Erstattungssumme in Höhe von nunmehr 851,34 EUR nicht rechtmäßig sein sollen.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (§ 9 Abs. 1 SGB II) Als Einkommen sind gem. § 11 Abs. 1 Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Nach § 3 der AlG-II Verordnung ist bei der Berechnung von Einkommen aus selbstständiger Arbeit folgendes zu berücksichtigen:

Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) tatsächlich zufließen. (Abs. 1)

Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. (Abs. 2)

Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen. (Abs. 4)

Der Beklagte hat alle von der Klägerin geltend gemachten Betriebsausgaben berücksichtigt und auf Grundlage dessen die Leistungshöhe berechnet. Weitere noch zu berücksichtigende Betriebsausgaben sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Es wird daher vollumfänglich auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchbescheid verwiesen.

3. Demgemäß war die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

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