OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2015 - 12 U 451/14
Fundstelle
openJur 2015, 19172
  • Rkr:

Die Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 21. November 2012 benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen (Festhalten an OLG Karlsruhe, Urteil vom 05. März 2015 12 U 202/11 (14) )

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2014 - 6 O 549/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Anlass des Ausscheidens der Beklagten bei der Klägerin (Gegenwertforderung).

Die Klägerin (im Folgenden: VBL), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes Beteiligungsvereinbarungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Die Finanzierung der Klägerin erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Beklagte angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Klägerin während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen, soweit sie nicht aus dem Vermögen nach § 66 VBLS (Versorgungskonto II) zu erfüllen sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 VBLS a.F. und § 61 VBLS n.F.). Die Regelung des § 23 Abs. 2 VBLS verpflichtet ausscheidende Beteiligte, einen Gegenwert zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden des Beteiligten zu erfüllenden Verpflichtungen gegenüber den versicherten Arbeitnehmern zu zahlen.

Die Beklagte war seit dem 01.12.2004 bei der VBL beteiligt; die Beteiligung endete durch Ausscheiden der Beklagten mit Ablauf des 30.06.2010. Im Zuge dessen machte die VBL unter Berufung auf den vorgenannten § 23 Abs. 2 VBLS eine Gegenwertforderung geltend, die sie mit einem versicherungsmathematischen Gutachten zum Stichtag 01.07.2010 auf 542.439,84 EUR errechnet hatte. Von diesem Betrag entfielen 321.473,77 EUR auf Versorgungslasten der Beklagten und weitere 220.966,07 EUR auf Versorgungslasten, die der Beklagten aufgrund einer zum 01.01.2009 erfolgten Ausgliederung zuzurechnen sind. Darüber hinaus machte die VBL Gutachterkosten in Höhe von 2.175,32 EUR geltend. Die Beklagte beglich lediglich die geltend gemachten Gutachterkosten, nicht aber die Gegenwertforderung.

In parallel geführten Rechtsstreitigkeiten der VBL gegen ausgeschiedene Beteiligte entschied der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11; IV ZR 12/11 -, juris), dass die Regelung des § 23 Absatz 2 VBLS unwirksam sei. Durch die volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit (sog. verfallbare Anwartschaften) und die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung der ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Allerdings sei für die durch die unwirksame Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke eine ergänzende Vertragsauslegung zuzulassen, die die Möglichkeit einer neuen Satzungsregelung einschließe, da der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die VBL eine unzumutbare Härte darstellen würde. Insoweit kämen zur damaligen Ausgestaltung des Gegenwerts zahlreiche Alternativen in Betracht.

Am 21.11.2012 beschloss der Verwaltungsrat der VBL die 18. Satzungsänderung, mit der unter anderem die Satzungsbestimmungen der §§ 23 bis 23c VBLS geändert wurden (im Folgenden: VBLS nF). Darüber hinaus fasste der Verwaltungsrat für Arbeitgeber wie die Beklagte, die zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 ausgeschieden sind, einen satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBL-Satzung (fortan: SEB):

"1. Der satzungsergänzende Beschluss gilt für Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der VBL ausgeschieden sind oder die für Ausgliederungen in diesem Zeitraum einen anteiligen Gegenwert zu leisten haben, soweit keine Verjährung eingetreten ist.

2. 1Anstelle der §§ 23 bis 23b in der ab dem 10. Oktober 2012 geltenden Fassung findet für diese Arbeitgeber § 23 in folgender Fassung Anwendung:

"§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten

(1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden seine Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz nach § 39.

(2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von

a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie

b) unverfallbaren Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten einschließlich der unverfallbaren Bonuspunkte, die im Kalenderjahr nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften zugeteilt werden, und

c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausgeschiedene Beteiligte einen von der VBL auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.

2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs zugrundezulegen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 Prozent zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz von § 39 zu berücksichtigen. 5Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

6Bei der Berechnung des Gegenwerts werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind.

7Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung beruht.

8Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 Prozent zu erhöhen. 9Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zu Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, mindestens jedoch mit 5,25 Prozent aufzuzinsen.

10Ist der Beteiligte durch eine nach dem 31. Dezember 2001 durchgeführte Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Beteiligten hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den ausgegliederten Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Ausgliederung über den ausgliedernden Beteiligten Pflichtversicherte entspricht. 11Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die VBL Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. 12Der Barwert dieser Verpflichtung vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel [Fassung bis 31. Dezember 2003: ein Fünfzehntel] für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung im Umlageverfahren (§ 64) zurückgelegten vollen Monate. 13Die Sätze 10 bis 12 gelten entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über einen oder mehrere andere Beteiligte an der VBL, auf den/die Aufgaben des früheren Beteiligten übergegangen sind, fortgesetzt worden sind oder fortgesetzt werden. 2Wurden die Pflichtversicherungen der Pflichtversicherten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert waren, mindestens zur Hälfte über Beteiligte im Sinne des Satzes 1 fortgesetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich der Gegenwert in dem Verhältnis vermindert, in dem die Zahl der fortgesetzten Pflichtversicherungen zu den nicht fortgesetzten Pflichtversicherungen der Beschäftigten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert sind, steht. 3Pflichtversicherungen, die nach dem Ersten des 36. Monats bis zum Tag des Ausscheidens infolge des Eintritts des Versicherungsfalls geendet haben, gelten für die Anwendung der Sätze 1 und 2 als fortgesetzte Pflichtversicherungen.

(4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent stunden.

(5) 1Der Gegenwert wird dem Versorgungskonto II (§ 66) zugeführt. 2Die dem Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind zu Lasten des Versorgungskontos II zu erfüllen.

3In Fällen des Absatzes 3 Satz 2 sowie des § 22 Abs. 3 Satz 4, in denen nur ein anteiliger Gegenwert zu zahlen ist, wird dieser dem Versorgungskonto I (§ 64) zugeführt. 4Die dem anteiligen Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind abweichend von Satz 2 zu Lasten des Versorgungskontos I zu erfüllen. 5Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der Gegenwert nach § 23 Abs. 2 wegen Insolvenz oder Liquidation eines Beteiligten nicht oder nicht in vollem Umfang einbringlich ist.

3. Ist der bisherige Gegenwert vollumfänglich gezahlt worden, zahlt die VBL denjenigen Anteil einschließlich der gezogenen Nutzung zurück, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren.

4. 1Wurde der bisherige Gegenwert nicht oder nicht vollständig gezahlt, hat der Arbeitgeber den bisherigen Gegenwert abzüglich des Anteils zu leisten, der auf Versorgungspunkte oder Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. 2Der danach offene Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bisherigen Gegenwerts jährlich zu verzinsen. 3Als jährlicher Zinssatz ist die im Abrechnungsverband Gegenwerte jeweils erzielte Reinverzinsung anzusetzen. 4Die ausstehende Forderung ist einen Monat nach Zugang der neuen Mitteilung über den Betrag nach Satz 1 und Satz 2 zu begleichen.

5. 1Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder das Erstattungsmodel in entsprechender Anwendung des § 23c finanzieren. 2Bei anteiligen Gegenwerten findet das Erstattungsmodell keine Anwendung.

3Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert auf Kosten des Arbeitgebers abweichend von Nr. 2 nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014 zu berechnen. 4Bei dem Erstattungsmodell beginnt der Erstattungseitraum für künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014.

5In beiden Fällen hat der Arbeitgeber die vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zu erstatten, die ihm zuzurechnen sind. 6Der Erstattungsbetrag wird zur Abgeltung der Verwaltungskosten pauschal um 2 Prozent erhöht. 7Er ist jährlich mit 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, zu verzinsen. 8Für die Berechnung der Zinsen ist der Erstattungsbetrag für jedes Kalenderjahr der Rentenzahlung gesondert zu ermitteln und jährlich vom Jahresende an zu verzinsen. 9Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Erstattungsbetrages zu zahlen. 10Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, stunden.

11Für das Erstattungsmodell gilt § 23c mit folgenden Maßgaben:

a) 1Der Arbeitgeber erstattet an die VBL für einen Zeitraum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind. 2Auf diesen Erstattungszeitraum werden die Kalenderjahre vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet.

b) 1Abweichend von § 23c Abs. 1 ermittelt die VBL sowohl zu dem vereinbarten Stichtag für den Beginn der Erstattung künftiger Rentenleistungen als auch zum Ende des Erstattungszeitraums auf Kosten des ausgeschiedenen Arbeitgebers den Gegenwert nach Nr. 2. 2Gleiches gilt für die Feststellung der Höhe der Insolvenzsicherung nach § 23c Abs. 7.

c) 1Die Vorschusszahlung für die Erstattung der Betriebsrentenleistungen erfolgt erstmals zum vereinbarten Stichtag und danach jährlich zum 31. März. 2Gleiches gilt für die jährlichen Zahlungen zum Aufbau des Deckungskapitals."

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Neuregelung des Gegenwerts wirksam sei. Durch die Streckung auf 20 Jahre werde ein sofortiger Kapitalabfluss für den ausscheidenden Beteiligten vermieden. Das Prognoserisiko sei gemindert und durch die Begrenzung des Erstattungszeitraums auf 20 Jahre angemessen verteilt. Die Kritik, dass die Einmalzahlung lediglich nach hinten verschoben worden sei, gehe fehl, da über den gesamten Erstattungszeitraum ein Kapitalstock aufgebaut werde. Es bestünden nunmehr vielfältige Möglichkeiten der Insolvenzsicherung und der nachträglichen Anpassung.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Die neue Regelung sei nachvollzieh- und überprüfbar. Auch könne der Neuregelung nicht entgegengehalten werden, dass die zu ihrer Durchführung vorgesehenen Ausführungsbestimmungen nicht auf Grund eines Verwaltungsratsbeschlusses erstellt worden seien, da die Entscheidung für die Ausführungsbestimmungen durch den Verwaltungsrat getroffen worden sei; im Übrigen werde durch die Ausführungsbestimmungen das genehmigte Regelwerk wiedergegeben.

Die vorgesehene Fehlbetragspauschale von 10% sei notwendig; auch habe das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Entscheidung vom 25.07.2012 ein grundsätzliches Interesse hieran bejaht. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin insoweit nicht nachträglich die Beiträge erhöhen könne. Hierin liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick darauf, dass eine Fehlbetragspauschale nicht für neue Versicherungsverhältnisse aufgeschlagen werde; denn insoweit liege eine andere Berechnungsmethode zugrunde, die sich am Vorsichtsprinzip orientiere und einen Sicherheitszuschlag nicht erforderlich mache.

Soweit eingewandt werde, dass der Deckungsvorbehalt rechtswidrig sei, weil hierdurch der Schlusszahlungscharakter aufgegeben werde, gehe dies fehl; denn tatsächlich unterlägen die beteiligten Arbeitgeber von vornherein einer subsidiären Haftung für die an die Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen.

Auch formelle Mängel lägen nicht vor. Den satzungsergänzenden Beschlüssen des Verwaltungsrates komme selbst Satzungsqualität zu. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor, zumal der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen vom 10.10.2012 (a.a.O.) eine rückwirkende Änderung ausdrücklich zugelassen habe.

Ein Verstoß gegen § 307 BGB scheide ebenfalls aus. Die streitgegenständlichen Regelungen beruhten auf einer tarifvertraglichen Grundlage und seien mithin der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen. So finde sich die tarifrechtliche Grundlage in §16 Abs. 4 Satz 2, 3 des Altersvorsorgetarifvertrags (im Folgenden: ATV); die Regelung der Einzelheiten sei den Zusatzversorgungskassen überlassen worden. Es liege auch weder ein Verstoß gegen Unions-, noch gegen Kartellrecht vor.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 520.174,39 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu bezahlten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Gegenwertforderung bestehe nicht. Sowohl § 23 VBLS als auch § 23 VBLS n.F. in Verbindung mit dem SEB seien unwirksam. Mit der Änderung der streitgegenständlichen Normen werde der Kritik des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend Rechnung getragen. So halte die Klägerin faktisch an der Einforderung einer Einmalzahlung fest. Hiermit gehe eine unzumutbare finanzielle Belastung einher; außerdem werde das Prognoserisiko einseitig auf die Arbeitgeber abgewälzt. Das nunmehr eingeführte "Erstattungsmodell" biete keine echte Alternative, da die Einmalzahlung lediglich zeitlich nach hinten verschoben werde; darüber hinaus sei der ausscheidende Arbeitgeber zum Aufbau eines Deckungskapitals verpflichtet. In der Gesamtschau mit den laufenden Zahlungen des ausgeschiedenen Arbeitgebers an die (dann) neue Zusatzversorgungskasse sei die Beteiligung an der Klägerin damit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unkündbar. Dass darüber hinaus für die Dauer der Erstattung bis zur Leistung der Schlusszahlung nach § 23c Abs. 7 VBLS n.F. eine Insolvenzsicherung gestellt werden müsse, sei angesichts der damit hinzutretenden weiteren Kosten nicht zumutbar.

Es liege auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Dies habe der BGH bereits im Hinblick auf die bisherige Fassung der Satzung beanstandet, gelte aber weiterhin. Soweit durch die neuen Ausführungsbestimmungen Transparenz hergestellt werden könne, seien diese indes nicht aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses ergangen.

Der Risikoaufschlag sei unzulässig. Eine Erhöhung der errechneten Beträge um 10 % sei gemäß der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 25.07.2012 unzulässig; hierin liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 AGBG. Dies liege darin begründet, dass die Regelung nur bei einer Entwicklung zulasten der VBL greife, nicht aber bei Veränderungen zum Nachteil der ausgeschiedenen Arbeitgeber. Zudem sei gleichheitswidrig, dass der Risikoaufschlag nur für alte, nicht aber für neue Versicherungsverhältnisse gelte.

Auch der Deckungsvorbehalt sei rechtswidrig, da der Schlusszahlungscharakter hierdurch aufgegeben werde.

In formeller Hinsicht sei zu rügen, dass für die Neubegründung des Gegenwertanspruchs eine Rechtsgrundlage fehle. Eine solche Regelung könne nur durch die Satzung selbst getroffen werden, nicht aber durch einen Verwaltungsratsbeschluss.

In jedem Fall verstoße die Neuregelung gegen das Rückwirkungsverbot. Tatsächlich sei hier von einer echten Rückwirkung auszugehen. Denn in der Beendigung der Beteiligung sei eine Zäsur zu sehen, so dass hier von einem abgeschlossenen Sachverhalt ausgegangen werden müsse.

Die Neuregelung verstoße auch gegen § 307 BGB. Eine vertragsergänzende Regelung komme hier angesichts der sich bietenden vielfältigen Regelungsmöglichkeiten nicht in Betracht. Ebenso wenig sei eine geltungserhaltende Reduktion oder rückwirkende Änderung zulässig. Die Klägerin könne insoweit keine besondere Behandlung beanspruchen. Letztlich sei auch von einem Verstoß gegen Unions- sowie gegen Kartellrecht auszugehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die im Streit stehenden geänderten Bedingungen über die Erhebung des Gegenwerts unterlägen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da sie ohne tarifrechtlichen Ursprung seien. Der 2011 geschlossene Änderungstarifvertrag Nr. 6 sei keine geeignete tarifrechtliche Grundlage, da er im Verhältnis zu den bei Abschluss bereits ausgeschiedenen Beteiligten eine unzulässige Rückwirkung anordne. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ergebe, dass die ausscheidenden Arbeitgeber weiterhin unangemessen benachteiligt würden. Die als Alternative zur sofortigen Gegenwertzahlung angebotene Kombination aus Erstattungs- und Gegenwertmodell führe zu weitreichenden finanziellen Belastungen der ausscheidenden Beteiligten und bürde ihnen weiterhin ein gravierendes Prognoserisiko auf, ohne dass dies aufgrund berechtigter Interessen der Klägerin erforderlich sei.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die ihr am 28. Oktober 2014 zugestellt worden ist, richtet sich die am 18. November 2014 eingegangene und nach Fristverlängerung zuletzt bis zum 13. März 2015 am 12. März 2015 begründete Berufung der Klägerin. Sie verfolgt ihre Auffassung weiter, dass die Gegenwertregelung tariflichen Ursprungs sei und damit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliege. Selbst wenn man dies anders beurteile, liege ein Fall unangemessener Benachteiligung nicht vor. Das Landgericht habe eine unzureichende, weil einseitige Interessenabwägung vorgenommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2014 - 6 O 549/13 - im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an sie EUR 520.174,39 nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, macht weitere Unwirksamkeitsgründe geltend und ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Satzungsregelung der Klägerin auch aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Gegenwerts gerichtete Klage zu Recht als unbegründet angesehen, weil es an einer wirksamen vertraglichen Grundlage für den Anspruch fehlt. Der Senat hält in der Frage der Kontrolle der Bedingungen der Klägerin an seiner früheren, den Parteien bekannten Entscheidung zur modifizierten Gegenwertregelung der Klägerin (Urteil vom 5. März 2015 - 12 U 202/11 [14] - juris) fest, die sich den Ausführungen des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris) angeschlossen hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

1. Die Klägerin weist im Ausgangspunkt zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 195, 93, Tz. 79 ff.) hin, dass eine ergänzende Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages ergibt, dass die Vertragsschließenden bei Kenntnis der Unwirksamkeit der bisherigen Satzungsregelung zum Gegenwert vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendeten Beteiligungen möglich ist. Die Klägerin war daher nach dieser Rechtsprechung im Ansatzpunkt berechtigt, eine neue Satzungsregelung zum Gegenwert auch mit Wirksamkeit gegenüber der Beklagten zu schaffen. Davon geht ersichtlich, wie die Ausführungen zur Wirksamkeit zeigen, auch das Landgericht aus. Ob die gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerichteten Ausführungen der Berufungserwiderung durchgreifen, bedarf angesichts dessen, dass die Regelung jedenfalls aus anderen Gründen unwirksam ist, keiner Vertiefung.

Über die Frage, welche Begrenzung hinsichtlich der Zahl der erneuten Regelungsversuche und der hierfür zur Verfügung stehenden Zeit die Vertragsschließenden unter Abwägung der Interessen der VBL an der Finanzierung der verbliebenen Lasten einerseits und der Arbeitgeber an Planungssicherheit andererseits bei Kenntnis einer möglichen Teilunwirksamkeit der Satzung vereinbart hätten, muss der Senat derzeit nicht entscheiden.

2. Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Kartellsenat des OLG Karlsruhe (Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 116/11, juris-Rn 105) daran fest, dass auch die neue Gegenwertregelung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt, weil sie nicht tarifrechtlichen Ursprungs ist. Der den Gegenwert regelnde Tarifvertrag enthält eine unzulässige echte Rückwirkung.

a) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat hierzu in seiner Entscheidung vom 6. November 2013 (BGHZ 199, 1, Tz. 19 unter Verweis auf BGHZ 195, 93 Rn. 26 ff.) folgendes ausgeführt:

„Auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 kommt es für die Beurteilung des Streitfalls nicht an. Dieser Tarifvertrag ordnet eine unzulässige echte Rückwirkung an, soweit er zum 1. Januar 2001 rückwirkend in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor Abschluss dieses Änderungstarifvertrags beendet wurden (BGHZ 195, 93 Rn. 26 bis 29).“

Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sich der Bundesgerichtshof mit dem Änderungstarifvertrag im Zusammenspiel mit der Gegenwertregelung nach der 17. oder der 18. Satzungsänderung befasst hat. Das Hindernis unzulässiger Rückwirkung des Tarifvertrages besteht auch dann, wenn der Tarifvertrag durch eine Satzungsänderung nach seinem Abschluss umgesetzt worden ist.

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tarifvertragsparteien - wie es die Klägerin meint - von Anfang an unausgesprochen davon ausgegangen sind, dass ein aus dem umlagefinanzierten System der Klägerin ausscheidender Arbeitgeber verpflichtet sein würde, die hinterlassenen Versorgungslasten unabhängig von den während der Beteiligungszeit geleisteten Umlagen zu finanzieren. Auch wenn man von einer bereits vor Tarifvertragsbeschluss bestehenden grundsätzlich übereinstimmenden - allerdings noch nicht schriftlich niedergelegten (§ 1 Absatz 2 TVG) - Vorstellung der Tarifvertragsparteien in dieser Frage ausginge, spricht angesichts der zahlreichen denkbaren Regelungen doch nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien stets ein übereinstimmendes Verständnis darüber hatten, dass die Finanzierung der hinterlassenen Zahlungsverpflichtungen durch die ausscheidenden Arbeitgeber gerade so ausgestaltet sein sollte, wie es in der nunmehr geltenden Satzungsfassung bestimmt ist. Die Auffassung der Klägerin, der mit einer zehnjährigen Rückwirkung in Kraft gesetzte § 16 Absatz 4 ATV habe „keinen neuen Regelungsgehalt“, vermag daher nicht zu überzeugen.

d) Das Bundearbeitsgericht (Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 879/93, BAGE 78, 309, juris-Rn. 61 ff.) sieht die Tarifvertragsparteien grundsätzlich als befugt an, einen Tarifvertrag auch mit rückwirkender Geltung auszustatten; das rechtfertigt es damit, dass die Tarifvertragsparteien von sich aus rückwirkende Eingriffe mit Rücksicht auf ihre Mitglieder nur zurückhaltend vornehmen würden. Aus dieser Entscheidung, auf die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 (BGHZ 195, 93, Rn. 27) ausdrücklich eingeht, kann die Klägerin eine ihr günstigere Beurteilung allerdings nicht herleiten. Eine echte Rückwirkung - die hier wegen der Regelung der vollzogenen Beendigung der Beteiligung vorliegt - kann einem Tarifvertrag nur ausnahmsweise beigelegt werden, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen bilden konnte. Dieser Ausnahmetatbestand ist hier angesichts dessen, dass jedenfalls mit einer Gegenwertregelung des konkreten Inhalts nicht gerechnet werden konnte, nicht erfüllt. Die ausscheidenden Arbeitgeber konnten jedenfalls ein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, nicht durch Tarifvertrag zu einer Vorfinanzierung der künftigen Rentenzahlungsverpflichtungen der Klägerin gezwungen zu werden.

e) Die Auffassung der Klägerin, den Tarifvertragsparteien könne eine rückwirkende Gestaltung nicht verwehrt sein, wenn eine ebenfalls rückwirkende Satzungsänderung zugelassen werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine - auf ergänzende Vertragsauslegung gründende - rückwirkende Satzungsänderung als solche wiederum in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB unterliegt, die bei einem Tarifvertrag mit Rücksicht auf die grundrechtliche geschützte Koalitionsfreiheit nicht stattfindet.

f) Die Klägerin meint, es sei nicht zu rechtfertigen, dass ausscheidende Beteiligte unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob sie vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrages ihre Kündigung erklärt hätten . Dieses Argument rechtfertigt es ebenfalls nicht, eine rückwirkende Änderung des Tarifvertrages zu Lasten der früher ausgetretenen Beteiligten zuzulassen. Zum einen ist es - wie etwa die von der Klägerin gegenüber den Versicherten getroffenen Übergangsregelungen zeigen - dem Satzungsrecht der Klägerin nicht fremd, zeitlich gestaffelte Regelungen auch unter Verwendung von Stichtagen zu schaffen. Zum anderen liegt es in der Sphäre der Tarifvertragsparteien, dass sie nicht rechtzeitig eine tarifvertragliche Grundlage für den Gegenwert geschaffen haben; in der Sphäre der VBL liegt es, dass ihre frühere Gegenwertregelung (17. Satzungsänderung) gerichtlicher Überprüfung nicht standgehalten hat.

g) Auf die Frage, ob die Wirksamkeit der Änderung des ursprünglichen Tarifvertrags an der fehlenden Mitwirkung der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände scheiterte, kommt es hiernach nicht entscheidend an.

3. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass § 23 VBLS auch in der Gestalt des satzungsergänzenden Beschlusses unwirksam ist, weil die Klausel die ausscheidenden Beteiligten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner die frühere Gegenwertregelung der Klägerin betreffenden Entscheidung vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Tz. 58) eine unangemessene Benachteiligung der ausscheidenden Beteiligten darin gesehen, dass diese „den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der VBL verbleibenden Versorgungslast“ zu erbringen haben; dabei hat er einerseits auf die Belastung durch eine Einmalzahlung als solche, andererseits auf das damit verbundene Prognoserisiko abgestellt. Durch die Modifizierung des früheren Modells wird die Belastung der ausscheidenden Beteiligten in beiden Punkten verringert, weil die zu leistenden Zahlungen gestreckt werden und sich das Prognoserisiko vermindert. Auch nach der Neuregelung verbleibt jedoch in beiden Punkten eine Benachteiligung der ausscheidenden Arbeitgeber, die durch berechtigte Interessen der Klägerin nicht getragen wird.

a) Das Prognoserisiko wird durch das modifizierte Erstattungsmodell verringert, weil es in der in Rede stehenden Fassung vorsieht, dass der Gegenwert zum Ende des 20-jährigen Erstattungszeitraums erneut ermittelt wird. Da indes die Laufzeit der hinterlassenen Rentenverpflichtungen bei den meisten ausscheidenden Beteiligten erheblich über 20 Jahre hinausgehen wird - die Klägerin spricht selbst davon, dass je nach Altersschichtung mit einem Erstattungszeitraum von „80 Jahren oder länger“ zu rechnen sei -, verbleibt auch bei der jetzt getroffenen Regelung ein erhebliches Risiko für den Arbeitgeber, dass der am Ende des 20-jährigen Erstattungszeitraums verlangte Betrag über den Aufwendungen liegt, die die Klägerin tatsächlich für die Finanzierung der hinterlassenen Rentenzahlungsverpflichtungen hat. Zwar trifft auch die Klägerin umgekehrt das Risiko, dass die Zahlungen des ausscheidenden Arbeitgebers zur Deckung der Lasten nicht ausreichen; dieses Risiko ist aber - wie in der vorhergehenden Regelung - durch einen Fehlbetragszuschlag von 10% erheblich herabgesetzt. Das Prognoserisiko ist auch nicht unvermeidbar oder eine notwendige Folge des früher geltenden Umlageprinzips. Es könnte vielmehr durch das Angebot einer reinen Erstattungslösung beseitigt werden.

b) Das Argument der Klägerin, bei einem reinen Erstattungsmodell werde sie zur reinen Zahlstelle der ausgeschiedenen Arbeitgeber, womit ihr die Eigenschaft als Versicherer verloren gehe, rechtfertigt das bloße Angebot einer modifizierten Gegenwertregelung nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die Abwicklung einer Beteiligung eines Arbeitgebers, der aus dem umlagefinanzierten System ausgeschieden ist, weiterhin versicherungsmäßig vorgenommen werden müsste. Vielmehr wäre es der Klägerin möglich und - ggf. unter Abwälzung des notwendigen Verwaltungsaufwands - auch zumutbar, notfalls auch über einen mehrere Jahrzehnte dauernden Zeitraum eine Abrechnung mit ihren ausgeschiedenen Beteiligten vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat zu der früheren Gegenwertregelung bereits entschieden, dass es angesichts der auf Leistungsseite ohnehin bestehenden Verpflichtungen für die Klägerin ohnehin keinen „schnellen Schnitt“ geben könne und es für die Klägerin keinen übermäßigen Nachteil darstelle, sich auch beim finanziellen Ausgleich der Rentenlasten auf einen längeren Abwicklungszeitraum einzustellen (BGHZ 195, 93 Tz 66).

c) Die Klägerin rechtfertigt die Regelung zum Aufbau des Kapitalstocks unter anderem damit, dass damit gesichert werden solle, dass die Arbeitgeber nach Ablauf des 20-Jahres-Zeitraums nicht mit einer zu hohen Schlusszahlung belastet würden. Das ist kein tragfähiges Argument.

aa) Zwar muss der Gegenwert bei Wahl der modifizierten Erstattungslösung nicht sofort und in einem Betrag aufgebracht werden, was im Vergleich zu der vorherigen Lösung eine Entlastung der ausscheidenden Arbeitgeber zur Folge hat. Gleichwohl führt die nunmehr angebotene modifizierte Erstattungslösung dazu, dass den ausscheidenden Arbeitgebern sowohl während des 20-Jahres-Zeitraums als auch bei dessen Ablauf Liquidität entzogen wird, die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt für die Finanzierung der hinterlassenen Zahlungsverpflichtungen (noch) nicht benötigt und den Arbeitgebern an anderer Stelle - etwa für die Beteiligung an einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung - fehlt.

bb) Der Umstand, dass die Zahlungen der ausgeschiedenen Arbeitgeber diesen selbst in vollem Umfang zugutekommen und sich darin von den - grundsätzlich der Finanzierung aller Rentenzahlungsverpflichtungen dienenden - Umlagen während der Beteiligung unterscheiden, ändert an dem Entzug der Liquidität für einen beträchtlichen Zeitraum nichts.

d) Dem Einwand der Klägerin, eine Begrenzung des Erstattungszeitraums - und damit auch das Prognoserisiko - sei wegen des Insolvenzrisikos gerechtfertigt, vermag der Senat nicht zu folgen.

aa) Bei der Beurteilung ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin das Insolvenzrisiko eines Teils der an ihr beteiligten Arbeitgeber während der Zeit ihrer Beteiligung - wenn auch unter Schaffung von Absicherungsmöglichkeiten - in Kenntnis dessen hingenommen hat, dass sie für mehrere Jahrzehnte Rentenzahlungen für die (ehemaligen) Arbeitgeber ihrer Beteiligten zu leisten haben wird. Das Ausscheiden der Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos.

bb) Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich das Insolvenzrisiko im Laufe der Zeit verändere und die Sicherung in Zeitabständen von maximal fünf Jahren angepasst werden müsste, ist dies ein Umstand, den die Klägerin als Folge einer ursprünglich auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung hinnehmen muss; sie hindert nicht, dass die Klägerin eine - nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 195, 93 Tz. 69) verhältnismäßige - Insolvenzversicherung einführen kann.

cc) Die Klägerin weist auf die Möglichkeit hin, dass es einem ausgeschiedenen Beteiligten im Laufe der Zeit nicht mehr gelingen könnte, eine ausreichende Insolvenzsicherung beizubringen, weil Banken oder Kreditversicherer ihrerseits das Risiko als zu hoch einschätzten. Damit indes können die mit der modifizierten Erstattungslösung verbundenen Nachteile nicht gerechtfertigt werden. Dieser Aspekt könnte im Rahmen einer insgesamt angemessen auszugestaltenden Insolvenzsicherung dadurch berücksichtigt werden, dass Gegenwerte fällig gestellt werden können, sobald eine angemessen ausgestaltete Insolvenzabsicherung nicht mehr beigebracht werden kann (Mechanismus des § 23c Absatz 7 S. 3 VBLS). Das dabei bestehende Risiko, dass der fällig gestellte Gegenwert nicht (mehr) beigetrieben werden kann, wird die Klägerin als Folge der ursprünglich auf Dauer angelegten Beteiligung zu tragen haben.

e) Eine unangemessene Benachteiligung liegt auch in dem Umstand, dass das modifizierte Erstattungsmodell eine jährliche Zahlungsweise zum 31. März eines jeden Jahres vorsieht. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht darauf hin, dass sie nicht verpflichtet ist, mit der Zahlung der Renten in Vorleistung zu treten; sie wird daher verlangen können, dass ihr die für die Zahlungen im nächstfolgenden Monat erforderlichen Mittel im Voraus zur Verfügung gestellt werden. Sie kann von den ausscheidenden Arbeitgebern aber nicht - auch nicht zur Verringerung des Verwaltungsaufwands - eine jährliche Vorauszahlung verlangen, die den Arbeitgebern verfrüht Liquidität entzieht. Soweit mit einer monatlichen Abrechnung - angesichts der Möglichkeiten automatisierter Verarbeitung aber wohl überschaubarer - zusätzlicher Aufwand entsteht, steht es der Klägerin frei, diesen auf die ausscheidenden Beteiligten abzuwälzen.

f) Soweit die Klägerin hervorhebt, dass sie über den „gesamten Zeitraum“ - gemeint ist offenbar der Zeitraum zwischen dem Ausscheiden der Beklagten und der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren - in „Vorleistung“ getreten sei, beruht dies allein auf dem Umstand, dass die Klägerin ursprünglich eine Gegenwertregelung geschaffen hatte, die gerichtlicher Überprüfung nicht standgehalten hat.

g) Die Ausführungen des Landgerichts zur Bindungsdauer sind - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht widersprüchlich.

aa) Mit den Ausführungen im ersten Absatz des Abschnitts II. 2. b) bb) (4) greift das Landgericht den Umstand auf, dass die Klägerin von den ausscheidenden Beteiligten über einen längeren Zeitraum Leistungen zum Aufbau eines Kapitalstocks verlangt; dies ist aus den oben ausgeführten Gründen nicht gerechtfertigt.

bb) Die weiteren Erwägungen des Landgerichts zur zeitlichen Beschränkung des Erstattungszeitraums greifen umgekehrt den Umstand auf, dass die ausscheidenden Beteiligten weiterhin gezwungen sind, nach Ablauf des Zeitraums von zwanzig Jahren einerseits einen beträchtlichen Teil des Prognoserisikos zu übernehmen und andererseits Kapital zur Finanzierung von noch nicht fälligen Rentenzahlungsverpflichtungen der Klägerin aufzubringen.

h) Die von der Klägerin vorgelegten Rechenbeispiele zu dem modifizierten Erstattungsmodell belegen die Angemessenheit der Gegenwertregelung nicht. Das Beispiel 2, bei dem die Klägerin von einer eigenen Rückzahlungsverpflichtung nach dem 20-Jahreszeitraum - wenn auch nur in Höhe von EUR 14.000 - ausgeht, zeigt im Gegenteil, dass es unter der Herrschaft dieses Modells Fälle geben kann, in denen den ausscheidenden Arbeitgebern Liquidität entzogen wird, die für die Rentenzahlungen nicht benötigt wird. Dieser Nachteil wird durch die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nicht vollständig ausgeglichen, stehen doch die Zahlungen des Beteiligten zum Aufbau des Kapitalstocks diesem für eine längere Zeit nicht für andere Unternehmenszwecke zur Verfügung.

4. Der Auffassung der Klägerin, eine reine Erstattungslösung als mögliche Alternative zu der von ihr vorgegebenen modifizierten Erstattungslösung berücksichtige unter Vernachlässigung ihrer Belange ausschließlich die Interessen der ausscheidenden Beteiligten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Interessen der Klägerin - und damit diejenigen der an ihr weiterhin beteiligten Arbeitgeber - werden bei der Gegenwertregelung derzeitigen Zuschnitts dadurch in erheblicher Weise bedacht, dass der ausscheidende Beteiligte die hinterlassenen Versorgungslasten in vollem Umfang finanzieren muss, unabhängig davon, ob er bis zu seinem Ausscheiden Umlagen geleistet hat, die über die während seiner Beteiligungszeit zu erfüllenden Versorgungslasten hinausgegangen sind (vgl. zu der Belastung der ausscheidenden Beteiligten durch die fehlende Anrechnung früherer Leistungen BGHZ 195, 93 Tz. 62). Das ist eine von den ausscheidenden Beteiligten hinzunehmende Folge des früher grundsätzlich von der konkreten Beschäftigungsstruktur unabhängigen Umlagesystems. Umgekehrt müssen die ausscheidenden Arbeitgeber aber auch verlangen können, dass eine Regelung angeboten wird, die sicherstellt, dass die von ihnen zu leistenden Zahlungen nicht über das hinausgehen, was die Klägerin tatsächlich zur Finanzierung der hinterlassenen Rentenzahlungsverpflichtungen aufwenden muss.

5. Da sich die Gegenwertregelung schon aus den vorgenannten Gründen als unwirksam erweist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die mit der Berufungserwiderung weiterverfolgten zusätzlichen Einwendungen durchgreifen.

6. Auf die Frage, ob die modifizierte Gegenwertregelung (auch) kartellrechtlichen Bedenken begegnet, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht entscheidend an.III.

1. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Absatz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revisionszulassung gründet auf einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Klärungsfähig und - schon wegen der Zahl der betroffenen Beteiligten - klärungsbedürftig ist die Frage, welchen Anforderungen eine Gegenwertregelung im Hinblick auf die Berechnung des Gegenwerts und im Hinblick auf die den ausscheidenden Beteiligten angebotenen Zahlungsmodalitäten genügen muss.