LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2015 - L 4 KR 2901/12
Fundstelle
openJur 2015, 19110
  • Rkr:

Die Beitragspflicht einer ausländischen (hier: Spanischem) Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2014 wird aufgehoben, soweit darin Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 9,90 nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage wegen der Bescheide vom 27. Dezember 2012, vom 10. September 2014 und vom 29. Dezember 2014 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beitragspflichtigkeit einer spanischen Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.

Die Klägerin ist am 1947 geboren und hat mindestens eine Tochter. Sie ist spanische Staatsangehörige und lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erhält aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente. Sie ist bei der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner versichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.

Die Klägerin bezieht seit April 2012 außerdem eine spanische Hinterbliebenenrente, die in 14 Raten pro Jahr ausgezahlt wird. Die Klägerin erhielt im Jahr 2011 14 Zahlungen à EUR 90,00 sowie eine Einmalzahlung von EUR 15,82 (insgesamt EUR 1.275,82, im Monatsschnitt EUR 106,32), im Jahr 2012 von Januar bis März monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils EUR 92,62, von April bis Dezember elf Zahlungen in Höhe von jeweils EUR 99,02 sowie eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 23,80 (insgesamt EUR 1.390,88, im Monatsschnitt EUR 115,91), im Jahr 2013 14 Zahlungen à EUR 101,01 (insgesamt: EUR 1.414,14, im Monatsschnitt: EUR 117,85) sowie im Jahr 2014 14 Zahlungen à EUR 101,26 (insgesamt: EUR 1.417,64, im Monatsschnitt: EUR 118,14). Seit dem 1. Januar 2015 beträgt die Rate EUR 101,52, die im Jahr 2015 vierzehn Mal zur Auszahlung kommen wird.

Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten zu 1) am 29. September 2011 an, eine spanische Rente in Höhe von monatlich EUR 90,00 zu erhalten. Auf dem entsprechenden Formular unterzeichnete sie unter dem 14. September 2011 die Versicherung, unter anderem Veränderungen der ausländischen Rente umgehend den Beklagten mitzuteilen. Sie fügte ihrer Mitteilung die in spanischer Sprache verfasste Rentenbenachrichtigung des spanischen Rentenversicherungsträgers bei, aus der hervorgeht, dass sie zusätzlich zu diesem Betrag im Jahr 2011 noch eine Einmalzahlung für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 15,82 erhält.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 setze die Beklagte zu 1) ausgehend von einem monatlichen Rentenbetrag von EUR 90,00 – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge auf EUR 7,38 (Beitragssatz 8,2 Prozent) sowie die Pflegeversicherungsbeiträge auf EUR 1,76 (Beitragssatz 1,95 Prozent) ab dem 1. Juli 2011 fest. Zur Begründung verwies sie auf eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Juli 2011, nach der ausländische Renten zur Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen seien.

Hiergegen erhob die Klägerin vertreten durch einen Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main am 4. November 2011 Widerspruch. Die Beitragsfestsetzung bzw. deren gesetzliche Grundlage verstoße gegen das Recht der Europäischen Union (EU), weil die Klägerin ihre Beiträge zur Rentenversicherung in Spanien entrichtet habe.

Die Beklagte zu 1) wies die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 darauf hin, dass deren Rechtsauffassung nicht geteilt werde. In der Rechtssache N. (Urteil vom 18. Juli 2006 – C-50/05 – in juris) habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es dem Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) widerspreche, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaates mit Beiträgen belastet würden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien. Diese Aussage könne nur dann relevant sein, wenn in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Beiträge zu zahlen seien. Die Klägerin sei in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Sie wohne in Deutschland und beziehe eine spanische und eine deutsche Rente. Die Zuständigkeit liege somit beim deutschen und nicht beim spanischen Krankenversicherungsträger. Somit seien in Spanien aus der dortigen Rente keine Beiträge zu leisten. Daraus folge, dass das Urteil des EuGH auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar sei. Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 an ihrem Widerspruch fest.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) wies – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 zurück. Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Feststellung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 987/2009) sei die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet worden, dass bei pflichtversicherten Rentnern auch ausländische Renten der Beitragspflicht unterlägen. Eine Beitragserhebung aus ausländischen Renten sei seit dem 1. Juli 2011 in Deutschland gesetzlich geregelt. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten gelte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten. Aktuell seien dies 8,2 Prozent. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung betrage aktuell 1,95 Prozent. Soweit der EuGH entschieden habe, dass es dem Art. 39 EG widerspreche, dass Renten vom Träger eines anderen Mitgliedstaates mit Beiträgen belastet würden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien, sei diese Aussage nur dann relevant, wenn in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Beiträge zu zahlen seien. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

Hiergegen richtete sich die am 4. April 2012 von einem Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main im Namen der Klägerin erhobene Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Ziel der Aufhebung des Beitragsbescheides, der Feststellung, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente zu entrichten seien und der Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der gezahlten Beiträge. Die Klägerin verwies auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 (a.a.O.). Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsste, ohne dass diese Vorschriften ihr einen entsprechenden sozialen Schutz böten. Sie sei eine Doppelrentnerin, die nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften der deutschen Krankenversicherung habe. Sie sei auch in der spanischen Krankenversicherung der Rentner beitragspflichtig versichert, zahle jedoch keine Beiträge, weil diese von ihr in der Beitragszeit im Rahmen des spanischen Rentenversicherungssystems entrichtet worden seien. Nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werde die Krankenversicherung des Aufenthaltslandes vorgezogen und solange ruhe die Krankenversicherung des anderen Landes, in diesem Fall Spanien. Auch die Tatsache, dass das System der spanischen Krankenversicherung der Rentner keinen Abzug der Beiträge vorsehe, unterscheide sie von den Rentnern, die nur eine beitragspflichtige Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers bezögen, so dass niemand mit der von ihr vertretenen Auslegung diskriminiert werde. §§ 228 und 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verstießen gegen das Recht der Europäischen Union. Die spanische Rente sei zudem keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V.

Die Beklagten traten der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Außerdem trugen sie vor, eine Nichtberücksichtigung der ausländischen Rente würde zu einer Ungleichbehandlung der Rentner, die nur eine Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers bezögen, führen. Diese würden bei gleichem Einkommen aus dem vollen Betrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen und Rentner, die eine Rente aus Deutschland und aus dem Ausland bezögen, nur aus einem Teil des Einkommens, nämlich der Rente aus Deutschland.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2012 ab. Die Klage sei, auch hinsichtlich des Feststellungsantrages, zulässig, aber unbegründet. Zwischen den Beteiligten sei dem Grunde nach unstreitig, dass es sich bei der spanischen Rente um eine mit der deutschen Rente vergleichbare Rente handele. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere europarechtliche Vorschriften, sei nicht zu erkennen. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Klarstellung hinsichtlich der Inhalte der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 getroffen. Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 (a.a.O.) berufen, weil dies einen Fall betroffen habe, in dem die erhaltene ausländische Rente bereits im Ausland verbeitragt worden sei, so dass dann eine weitere Verbeitragung unzulässig gewesen sei. Die von den Beklagten zugrunde gelegten Regelungen stellten sicher, dass die Beitragspflicht entsprechend dem deutschen System auf der Basis der Leistungsfähigkeit erfolge. Die nach Deutschland eingewanderten Ausländer profitierten gleichermaßen von den Vorteilen des deutschen Gesundheitssystems, welches oftmals weitreichender seien als in anderen europäischen Staaten. Wenn aber die Vorteile in Anspruch genommen würden, so müsse auch die Beitragspflicht entsprechend wie bei den Inländern bestehen. Einen Grund für eine Inländerdiskriminierung könne es – das SG – nicht erkennen. Auch das Europäische Parlament und der Europäische Rat hätten in ihrer Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erkannt, dass sie selbst nicht berechtigt seien, Rechtsvorschriften zu erlassen, wie ein Zusammentreffen von ausländischer und inländischer Rente beitragsrechtlich zu beurteilen sei. Daneben sollten nach Art. 5 dieser Verordnung die Rechtswirkungen, die bei Einkünften einträten, innerhalb des zuständigen Mitgliedstaates für alle gleich gelten. Dass eine weitere Verbeitragung dennoch ein Hemmnis darstellen solle, das Recht der Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen, vermöge es – das SG – nicht zu erkennen.

Gegen das ihr am 14. Juni 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin, vertreten durch einen Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main, am 6. Juli 2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Feststellung des SG, zwischen den Beteiligten sei dem Grunde nach unstreitig, dass es sich bei der spanischen Rente um eine der deutschen Rente vergleichbare Rente handele, falsch sei. Die spanische Rente sei nicht vergleichbar, weil sie in Spanien nicht beitragspflichtig sei, weil die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner bereits in der Beitragszeit im Rahmen des Rentenversicherungssystems als entrichtet gelten würden und weil der spanische Versicherungsträger eine staatliche Einrichtung sei. Die Beklagte zu 1) sei zuständiger Träger nur in Bezug auf die deutsche Rente. In Bezug auf die spanische Rente sei die Beklagte zu 1) nur der Träger des Aufenthaltslandes und zuständig ausschließlich für die Sachleistungen nach der EG-Verordnung. Darüber hinaus stelle die Änderung des deutschen SGB V eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner gegenüber den spanischen in Deutschland lebenden Rentnern dar, die nur eine Rente bezögen, sowie eine Beschränkung der Freizügigkeit dar. Die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus anderen Mitgliedsländern finde nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur statt, wenn es erforderlich für den Anspruch sei. Sie erfülle alle rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die deutsche Krankenversicherung der Rentner, so dass die spanische Rente für den Anspruch auf die Krankenversicherung der Rentner nicht zu berücksichtigen sei. Sie verweist weiter auf Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), dem Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entspreche. Die Vorschrift sei so zu verstehen, dass von dem Doppelrentner nur von der Rente des Wohnsitzmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangt und erhoben werden dürften. In diesem Sinne habe der EuGH mit Urteil vom 10. Mai 2001 (C-389/99, in juris) Art. 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgelegt. Die Klägerin legt schließlich einen Vermerk der Europäischen Kommission vom 24. November 2006 vor. Danach hätten in Spanien bis zu einer Reform im Jahr 1999 Arbeitnehmer einen Beitrag von 2,5 Prozent ihres Einkommens für Gesundheitsversorgung bei Krankheit oder außerberuflichem Unfall zu leisten; der Beitragssatz der Unternehmen habe insoweit 7,5 Prozent betragen. Der im Vergleich zu dem Beitragssatz für die Altersversorgung (Arbeitnehmer: 1 Prozent; Unternehmer: 3 Prozent) und für den Fall der dauernden Invalidität, Tod und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitnehmer: 3 Prozent; Unternehmer: 7 Prozent) hohe Beitragssatz sei damit gerechtfertigt worden, dass dadurch den Arbeitnehmern garantiert werde, dass die Gesundheitsversorgung ab Erreichen des Rentenalters vollständig kostenlos sei.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

1. das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juni 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012 und den Bescheid vom 27. Dezember 2012, jeweils in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2014 und den Bescheid vom 29. Dezember 2014 aufzuheben und

2. festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer spanischen Rente zu entrichten seien, und

3. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr wegen ihrer spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,

hilfsweise dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob

1. ein Mitgliedstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedstaat abziehen dürfe und wenn ja,

2. ob dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht verstoße, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates beitragsfrei sei,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 27. Dezember 2012, 10. September 2014 und 29. Dezember 2014 abzuweisen.

Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest und verweisen auf das erstinstanzliche Urteil. Sie sind der Ansicht, dass es für die Vergleichbarkeit im Sinne des § 228 SGB V nicht auf eine Verbeitragung in Spanien und auf das dortige Trägersystem ankomme. Entscheidend sei, ob es sich z.B. um eine Altersrente handele. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die Klägerin habe zudem zumindest fahrlässig ihre Pflicht, die Änderungen der Höhe ihrer Rente unverzüglich mitzuteilen, verletzt; dies rechtfertige auch die rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge durch den Bescheid vom 10. September 2014.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 hat die Beklagte zu 1) – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beiträge ab dem 1. Januar 2013 neu festgesetzt und zwar für die Krankenversicherung auf EUR 7,38 (unveränderter Beitragssatz von 8,2 Prozent) sowie zur Pflegeversicherung auf EUR 1,85 (Beitragssatz 2,5 Prozent). Sie ist hierbei weiterhin von einem monatlichen Rentenbetrag von EUR 90,00 ausgegangen.

Der frühere Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 20. August 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte zu 1) am 28. August 2014 von den tatsächlichen Zahlbeträgen der Rente der Klägerin erfahren hatte, hat sie mit Bescheid vom 10. September 2014 – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2014 eine Nachzahlung von EUR 98,58 (davon für das Jahr 2011 EUR 9,90) sowie den monatlichen Beitrag ab dem 1. September 2014 auf EUR 9,69 (Beitragssatz 8,2 Prozent) zur Krankenversicherung und auf EUR 2,42 (Beitragssatz 2,05 Prozent) zur Pflegeversicherung festgesetzt. Anstelle des bisherigen Rentenbetrags von monatlich EUR 90,00 legte sie für die Berechnung der Beiträge einen Rentenbetrag von EUR 106,32 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011, von EUR 115,91 für das Jahr 2012, von EUR 117,85 für das Jahr 2013 und von EUR 118,14 für die Zeit ab 1. Januar 2014 zugrunde.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 hat die Beklagte zu 1) – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beträge ab dem 1. Januar 2015 auf EUR 9,68 (unveränderter Beitragssatz) zur Krankenversicherung und auf EUR 2,78 (Beitragssatz 2,35 Prozent) zur Pflegeversicherung festgesetzt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des Sozialgerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Berufung Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).

Die Berufung durfte auch durch das Spanische Generalkonsulat eingelegt werden. Zwar gehören konsularische Vertretungen und deren Mitarbeiter nicht zu den in § 73 Abs. 2 SGG aufgeführten vertretungsbefugten Bevollmächtigten. Die Vertretungsbefugnis des Konsulats folgt aber aus Europarecht. Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (BGBl. II 1977, S. 687) sind die diplomatischen und berufskonsularischen Behörden eines Vertragsstaates befugt, die Staatsangehörigen des eigenen Staates gegenüber den Trägern, Behörden und Gerichten der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates zu vertreten. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es insofern nicht. Diese Regelung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen worden und ist weiter in Kraft.

2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist entgegen der Auffassung des SG indes nur teilweise zulässig. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage statthaft und insofern – hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des spanischen Generalkonsulats gilt das soeben Ausgeführte entsprechend – auch im Übrigen zulässig. Mit der Aufhebung der angefochtenen Beitragsbescheide kann die Klägerin ihr Ziel, die Verpflichtung zur Beitragszahlung zu beseitigen, – auch rückwirkend – erreichen. Für eine zusätzliche Feststellungsklage, dass sie zur Beitragszahlung nicht verpflichtet ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 26). Ebenso besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage auf Rückerstattung bislang gezahlter Beiträge. Denn sofern die Beitragsbescheide aufgehoben würden, wären die Beklagten zur Rückerstattung verpflichtet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten dieser Pflicht nicht nachkommen würden.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012. Nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG wurden Gegenstand des Berufungsverfahrens die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2012, 10. September 2014 und 29. Dezember 2014. Über diese drei Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. Der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 hat sich durch den Bescheid vom 10. September 2014 nicht erledigt. Mit der in diesem Bescheid erfolgten „Neuberechnung“ haben die Beklagten allein die höheren Beiträge wegen der nachträglich bekannt gewordenen höheren Rentenbeträge der spanischen Rente nachträglich festgesetzt.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber überwiegend unbegründet; begründet ist die Klage nur teilweise hinsichtlich des Bescheides vom 10. September 2014. Der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 und der Bescheid vom 27. Dezember 2012, jeweils in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. September 2014 sind weitgehend rechtmäßig. Der Bescheid vom 10. September 2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu unter c); der Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2014 ist zwar teilweise rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (dazu unter d). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig: Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente festgesetzt (dazu unter a und b).

a) Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente folgt aus § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

aa) Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend.

Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes], BGBl. I, S. 1202).

Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 1 SGB V).

Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 KR 4805/14 – in juris, Rn. 34 ff. m.w.N., zu Leistungen der schweizerischen Pensionskasse). Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach § 248 Satz 2 SGB V – der allgemeine Beitragssatz. Dieser betrug gemäß § 241 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung 15,5 Prozent und beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 241 SGB V in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes – GKV-FQWG – vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Bei der Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten galt bis 31. Dezember 2014 gemäß § 247 Satz 2 SGB V a. F. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich 0,45 Prozentpunkten, also insgesamt 8,2 Prozent bis zum 31. Dezember 2014. Seit dem 1. Januar 2015 gilt nach § 247 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-FQWG insofern für die Bemessung (nur noch) die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 Prozent. Allerdings hat die Beklagte zu 1) ab dem 1. Januar 2015 von der ihr durch § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 18 ihrer Satzung bestimmt, dass von den Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent erhoben wird. Dieser Zusatzbeitrag gilt auch für ausländische Renten (vgl. § 247 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Der für die Klägerin maßgebliche Beitragssatz beträgt damit auch nach dem 1. Januar 2015 insgesamt weiterhin 8,2 Prozent.

Nach dem bis zum 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelte. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 39/87 – in juris, Rn. 14, zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Eine entsprechende Regelung in § 228 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis zum 30. Juni 2011 nicht. Mit der Einfügung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber diese Regelungslücke aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Begründung des Gesetzentwurfes auf Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20, und Bundesrats-Drucksache 846/10, S. 30). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 war (Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20). In der Begründung heißt es, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten habe, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen werde. Diese Begründung zeigt, dass generell ausländische Rentenzahlungen im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten, auch wenn es sich um Rentenzahlungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.

Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, ob die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – in juris, Rn. 19).

Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16. Juli 2014 – L 2 KR 14/14 – in juris, Rn. 29 betreffend eine Rente aus den Vereinigten Staaten von Amerika), wobei der Beitragssatz bis zum 31. Dezember 2012 1,95 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874), zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 2,05 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes – PNG vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2246) und ab dem 1. Januar 2015 2,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder beträgt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose, die § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI anordnet, greift bei der Klägerin nicht ein, da sie mindestens eine Tochter hat.

bb) Damit unterfällt auch die spanische Rente der Klägerin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen spanischen Rentenversicherungssystems handelt (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).

Insbesondere handelt es sich bei der spanischen Rente der Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch um eine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Dem steht weder entgegen, dass – nach dem Vortrag der Klägerin – die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Arbeiter für die Finanzierung der Sozialhilfe verwendet, die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner im Rahmen des spanischen Rentenversicherungssystem als entrichtet gelten und der spanische Versicherungsträger eine staatliche Einrichtung ist. „Vergleichbarkeit“ setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R – in juris, Rn. 12, 20 ff.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R – in juris, Rn. 12 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 11 KR 312513 – in juris, Rn. 30). Entscheidend und ausreichend ist im vorliegenden Falls mithin, dass es sich um eine Hinterbliebenenrente handelt, die aus einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt wird. Gerade mit Blick auf solche Renten wollte der Gesetzgeber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Regelungslücke schließen (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 30).

Die Bagatellgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V ist nicht einschlägig, da sie nicht für die Beitragspflicht von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch für die nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V diesen gleichgestellten vergleichbaren Renten aus dem Ausland gilt.

b) Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V bei der Klägerin selbst erhoben. Nach § 249a Satz 2 SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind, denn § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V nimmt lediglich Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Bezug. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).

c) aa) Die Beklagten waren indes nicht berechtigt, die ursprünglich mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 festgesetzten Beiträge durch Bescheid vom 10. September 2014 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rückwirkend neu festzusetzen. Der Bescheid vom 21. Oktober 2011 war von Anfang insofern rechtswidrig als die Beiträge zu niedrig festgesetzt wurden, weil die Beklagten von einer niedrigeren Rente ausgegangen waren. Maßstab für die Aufhebung dieser Bescheide ist insofern § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zwar handelt es sich bei dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 um einen belastenden Verwaltungsakt, so dass an sich § 44 SGB X einschlägig wäre. Der Bescheid vom 10. September 2014 bewirkt aber keine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 zu Gunsten der Klägerin, sondern begründet eine zusätzliche Belastung. Da insoweit die in dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 unausgesprochen enthaltene – begünstigende – Aussage, dass über die in diesem Bescheid festgesetzten Beiträge hinaus keine Beiträge erhoben würden, zurückgenommen wird, ist für den genannten Zeitraum § 45 SGB X einschlägig.

Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 vorliegen. Denn auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht die Entscheidung über die Rücknahme im Ermessen der Behörde (z.B. BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 7. August 2014 – B 13 R 39/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – in juris, Rn. 19). Eine rechtmäßige Ermessensausübung setzt jedenfalls voraus, dass der Behörde bewusst war, Ermessen ausüben zu müssen und zu dürfen. Dieses Bewusstsein muss in dem Bescheid zum Ausdruck kommen. Fehlt es daran, liegt ein Ermessensausfall (Ermessensunterschreitung) vor. Ein solcher Ermessensausfall führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsgehalt rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 10 EG 2/14 R – in juris, Rn. 29).

Vor diesem Hintergrund ist die Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rechtswidrig, da sich dem Bescheid vom 10. September 2014 bereits nicht entnehmen lässt, dass sich die Beklagten überhaupt bewusst gewesen sind, Ermessen ausüben zu dürfen und zu müssen, und da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null nicht vorliegt.

bb) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 findet der Bescheid vom 10. September 2014 hingegen seine Grundlage in § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist. soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2). § 48 Abs. 1 SGB X ist auch dann anwendbar, wenn – wie hier – der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, aber nach seinem Erlass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 7/89 – in juris, Rn. 17; Brandenburg, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 48 Rn. 34).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Veränderung der Rentenhöhe der Klägerin (hier ab dem 1. Januar 2012) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Erlass des Bescheides vom 21. Oktober 2011 darstellt und die Klägerin gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet gewesen ist, diese Änderung den Beklagten mitzuteilen. Da die Klägerin durch ihre Unterschrift unter ihre Meldung des Bezuges der spanischen Rente an die Beklagten am 29. September 2011 (unterzeichnet am 14. September 2011) versichert hat, unter anderem Veränderungen ihrer spanischen Rente umgehend mitzuteilen, ist die Verletzung dieser Mitteilungspflicht auch als zumindest grob fahrlässig zu bewerten. Ein atypischer Fall, der den Beklagten auch im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X Ermessen eingeräumt hätte, liegt nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 SGB X liegen vor: Die zuständige Behörde hat innerhalb der dort genannten Fristen gehandelt.

d) Die Beklagten haben die Beiträge auch zutreffend berechnet. Insofern hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagten die der Klägerin in vierzehn Raten pro Jahr ausgezahlte Renten – in den Jahren 2011 und 2012 noch zuzüglich einer Sonderzahlung – gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt und hieraus die Beiträge berechnet. Es entspricht dem in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, einmalige oder unregelmäßige Zahlungen auf Kalendermonate gleichmäßig zu verteilen. Entsprechend dürfen die Beklagten die in einem Kalenderjahr gezahlten Beiträge auch im vorliegenden Fall auf zwölf gleiche Anteile pro Jahr verteilen, zumal dies an der jährlichen Beitragsgesamtsumme nichts ändert.

Soweit die Beklagten die ab dem 1. Januar 2015 erfolgte geringfügige Erhöhung der spanischen Rente der Klägerin noch nicht bei der Beitragsmessung berücksichtigt hat, ist der Bescheid vom 29. Dezember 2014 zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in eigenen Rechten, da sich dies zu ihren Gunsten auswirkt.

e) Die aufgezeigten gesetzlichen Regelungen, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegen, und deren Anwendung im konkreten Fall sind auch mit vorrangig anzuwendendem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die Heranziehung einer spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht gegen das Recht der Europäischen Union (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 44 ff.). Da die Rechtslage insofern geklärt ist, bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), so dass auch dem entsprechenden hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nicht zu folgen war.

aa) § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V verstößt insbesondere nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung verbietet es nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, geht aber – entgegen der Auffassung der Klägerin – in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus. Deswegen geht die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf die Auslegung, die Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2011 (C-389/99 – in juris) gefunden hat, fehl.

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmte, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten darf, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Art. 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 dieser Verordnung zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt nun, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben kann, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Art. 23 bis 26 dieser Verordnung von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

Während es nach der Vorgängernorm also lediglich möglich war, „Beiträge von der [...] geschuldeten Rente [...] ein[zu]behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit dürfen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers unterliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 39; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 2). Dies deckt sich mit der allgemeinen Regelung in Art. 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieser bestimmt, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Die Zahlung der spanischen Rente ist also von dem deutschen Träger der gesetzlichen Krankensicherung und der sozialen Pflegeversicherung so zu behandeln, wie wenn es sich um eine deutsche Rente handeln würde. Es sind auch die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt. Denn die Beklagten sind aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner und in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet, Leistungen nach den Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nämlich Leistungen bei Krankheit gegenüber Rentnern, zu erbringen.

Die Zulässigkeit der Erhebung von Beiträgen auch auf eine ausländische Rente wird bestätigt durch Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Danach darf, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Personen erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Indem hierdurch also die Anwendung einer in dem jeweiligen Wohnsitzstaat geltenden Beitragsbemessungsgrenze auch auf die ausländische Rente erstreckt wird, wird zugleich bestätigt, dass auch die ausländische Rente dem Grunde nach zur Verbeitragung herangezogen werden darf.

Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hat der EuGH bereits im Urteil vom 18. Juli 2006 sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich anerkannt (C-50/05 – Rechtssache Nikula –, in juris). Wenn ein Träger des Wohnsitzmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat nach dieser Entscheidung durch keine Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnsitzmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten (a.a.O., Rn. 31). Die Klägerin kann sich also hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung ihrer spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung für ihre Auffassung nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006 berufen.

bb) Den Beklagten ist es auch nicht durch andere europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge bei der Klägerin zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an die Klägerin gerichtete Bescheide auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V und damit nach den im Wohnsitzmitgliedstaat der Klägerin geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu sind die Beklagten nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berechtigt. Eine Beitragserhebung ist auch nicht nur durch Einbehalt von der Rente des Trägers der deutschen gesetzlichen Rente zulässig, sondern durfte auch in einem gegen die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid festgesetzt werden. Soweit der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Nikula (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnsitzmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnsitzmitgliedstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht insoweit aber darüber hinaus und erlaubt, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies – ausschließlich – aus dem Betrag der Rente des Wohnsitzmitgliedstaates zu erfolgen hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 43; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 4).

cc) Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch nicht gegen die durch Art. 21 AEUV gewährleistete Grundfreiheit (zur Kategorisierung Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 15) der Freizügigkeit (ex-Art. 18 des Vertrages für die Europäische Gemeinschaft [EGV]).

Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen der Europäischen Union und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Vorschrift nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in „den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 18; Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 19; zum gleichlautenden Art. 18 EGV EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-456/02 – Trojani, in juris, Rn. 32 ff.; Bode, EuzW 2003, 552 [553 f.]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 37; Wollenschläger, EuZW 2005, 309 [310]).

Vor diesem Hintergrund geht der Vortrag der Klägerin, es liege eine Verletzung ihrer Grundfreiheit auf Freizügigkeit vor, schon deswegen ins Leere, weil Art. 21 Abs. 1 AEUV diese Freizügigkeit nur nach Maßgabe des sekundären Europarechts gewährleistet. Insofern ist aber gerade Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einschlägig, der nach dem oben Dargelegten der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung gerade nicht entgegensteht, sondern sie legitimiert. Eine Verletzung ihrer Grundfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV würde daher voraussetzen, dass Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 primärrechtswidrig wäre (vgl. Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 22). Davon geht aber – zu Recht – auch die Klägerin selbst nicht aus.

Wenn die Klägerin darauf abstellt, dass ihre spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden dürfe, weil für sie die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile ihres früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, kann sie damit einen Verstoß gegen ihre Grundfreiheit auf Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache N. eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnsitzstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe (a.a.O., Rn. 33 ff.). Der EuGH bezieht sich insoweit auf sein Urteil vom 15. Juni 2000 (C-302/98 – Sehrer – in juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche Krankenversicherung der Rentner zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.

Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in der vom EuGH entschiedenen Rechtssache S.. Die Klägerin muss von dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.

Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung in der Rechtssache S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge (zur Krankenversicherung) gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18. Juli 2006 – C–50/05 – in juris, Rn. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O., Rn. 36, 38). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus der Rechtssache N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien ist nicht durch individuelle Beitragszahlungen der Klägerin während ihres Erwerbslebens finanziert worden. Die Klägerin hat selbst wiederholt vorgetragen, dass die Beiträge zur Krankenversicherung als entrichtet „gelten“. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass während der Beschäftigungszeit vom Arbeitnehmer ein Betrag von 2,5 Prozent allgemein für die Gesundheitsversorgung zu entrichten war. Eine konkret-individuelle Zuordnung dieses Beitrages zur Finanzierung der Krankenversicherung für die Zeit des Rentenbezuges lässt sich hieraus nicht ableiten. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, liegt daher in diesen Fällen nicht vor (im Ergebnis so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 49). Der Umstand, dass der Arbeitgeber einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 7,5 Prozent zu entrichten hatte, ist selbst dann, wenn man diese Höhe als Indiz dafür betrachtet, dass damit zugleich die Krankenversicherung während der späteren Zeit des Rentenbezuges sichergestellt werden sollte, unbeachtlich, weil es sich insofern nicht um eine Beitragsleistung der Klägerin gehandelt hat. Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Fall ohnehin nicht an. Denn die Klägerin bezieht eine Hinterbliebenenrente und damit keine Leistung aus einer eigenen Versicherung, sondern aus der Versicherung ihres Mannes. Damit scheidet von vornherein die Annahme aus, dass die Klägerin selbst Beiträge im Zusammenhang mit der Rente entrichtet hat. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, eigene Beiträge entrichtet zu haben.

dd) Es liegt auch keine Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes vor. Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 12 EGV) ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge – also des Vertrags über die Europäische Union [EUV] und des AEUV (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AEUV) – in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Eine solche Diskriminierung liegt im Falle der Klägerin gerade nicht vor, da sie gegenüber deutschen Rentnern nicht anders behandelt wird. Vielmehr führt § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade eine Gleichbehandlung von Rentnern und Renten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und dem Herkunftsstaat der Rente herbei.

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit der Argumentation geltend macht, dass sie in Spanien als Rentnerin kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während ihres Erwerbslebens vorfinanziert habe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Klägerin unterliegt aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer gesetzlichen Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, während ihr Krankenversicherungsschutz – wie sie selbst vorträgt – in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt sie damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für sie als Doppelrentner auf ihren Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 45; Schreiber, in: Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 23 Rn. 1, 3).

Die Klägerin trägt zu Recht vor, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Hieraus kann aber ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden (so – auch zum Folgenden – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 46). Denn dieser Fall ist nicht vergleichbar mit dem Fall der Klägerin. Sie hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen Krankenversicherung der Rentner, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der – wie schon ausgeführt – nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 1927/12 – nicht veröffentlicht, betreffend die Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem der Klägerin, die aufgrund ihres Rentenanspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hier Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ist. Die Kostentragung für ihren Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte zu 1) als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der Krankenversicherung der Rentner. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 (C-389/99 – in juris, Rn. 52 f.) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH in dem genannten Urteil für unzulässig gehalten.

Schließlich verfängt der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Die Klägerin verweist darauf, dass nach dieser Vorschrift Beitragszeiten aus anderen Mitgliedstaaten nur zu berücksichtigen sind, soweit dies erforderlich für die Begründung eines Anspruchs ist. Indes verhält sich Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zur Frage der Erhebung von Beiträgen. Die Norm ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ohne Belang.

ee) Aus der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh) folgt schon deswegen nichts anderes, weil diese nur anwendbar ist, wenn Organe der Europäischen Union handeln oder die Mitgliedstaaten Recht der Europäischen Union durchführen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh; vgl. dazu Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 – in juris, Rn. 88). Dies ist bei der Durchführung des SGB V und des SGB XI jedoch nicht der Fall, da es trotz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sache der Mitgliedstaaten ist, in deren Rahmen die Voraussetzungen der Beitragspflicht festzulegen (vgl. für die Durchführung des SGB II EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 – in juris, Rn. 89 ff.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Dabei hat der Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das geringfügige Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.