FG München, Urteil vom 29.06.2015 - 7 K 2184/13
Fundstelle
openJur 2015, 18990
  • Rkr:
Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2013 wird die Familienkasse verpflichtet, das Kindergeld für A ab Oktober 2012 an die Gemeinde B auszuzahlen.

2. Die Familienkasse trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Abzweigung von Kindergeld.

A, geboren am 27. November 1989, ist aufgrund einer angeborenen geistigen Behinderung dauerhaft voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI (GdB 70 B G, Bl. 75 ff und Bl. 87 ff FK-Akte) und bezieht seit dem 1. Oktober 2009 Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII durch die Klägerin. Die Kosten seiner Unterkunft übernimmt die Klägerin entsprechend seinem Wohnanteil zu einem Drittel. A lebt bei seiner Großmutter, der Beigeladenen, die ihrerseits SGB II - Leistungen durch das Jobcenter erhält und Kindergeldberechtigte ist. Die Mutter von A ist nicht in der Lage, ihrem Sohn Unterhalt zu gewähren, der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt.

Die Beigeladene erklärte mit Schreiben vom 20. Januar 2011 gegenüber der Familienkasse, dass sie das Kindergeld für ihren Enkel verwalte und für ihn ausgebe. Sie kaufe Kleidung, Schuhe und bezahle für Sport und sonstige Freizeitgestaltung.

Am 2. Oktober 2012 beantragte die Klägerin die  Abzweigung des Kindergelds gemäß

§ 74 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG), da die Beigeladene das Kindergeld nicht an ihren Enkel weiterleite, so dass eine Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des A nicht möglich sei. Mit Bescheid der Familienkasse vom 23. Oktober 2012 wurde der Antrag abgelehnt. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, dass die Voraussetzungen für eine Überleitung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG vorlägen. Die Beigeladene sei ihrem Enkel gemäß § 1607 Abs. 1 i.V.m. § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Unterhalt verpflichtet. Da sie als SGB-Leistungsempfängerin hierzu nicht in der Lage sei, werde der gesamte Lebensunterhalt von A durch die Klägerin bestritten. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien als Unterhaltsleistungen nur tatsächliche Aufwendungen, nicht jedoch Sach- und Betreuungsleistungen zu berücksichtigen. Mit dem Geld, das die Beigeladene vom Jobcenter München beziehe, könne sie gerade ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten, Unterhaltsleistungen an den Enkel könne sie davon nicht erbringen. Aufgrund der dauernden Erwerbsminderung von A bilde dieser auch keine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Großmutter (§ 7 Abs. 2 SGB II), so dass das Kindergeld bei der Beigeladenen als der Kindergeldberechtigten bedarfsmindernd nach § 11 SGB II als Einkommen berücksichtig werde. Das bedeute, dass die Beigeladene nur mithilfe des Kindergeldes in der Lage sei, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, der Bedarf des Enkels könne daraus nicht gedeckt werden. Dies sei auch nicht erforderlich, weil dessen Lebensunterhalt von der Klägerin bezahlt werde. Nutznießerin sei somit das Jobcenter München, das sich durch die Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II Aufwendungen für die Beigeladene in Höhe des Kindergeldes erspare. Die Klägerin werde dagegen ungerechtfertigt benachteiligt, da sie für den Unterhalt für A aufkomme, ohne dass ein Ausgleich durch das Kindergeld geschaffen werde. Dieser Ausgleich könne nur mithilfe der für diese Fälle vorgesehenen Überleitung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG geschaffen werden. Im Hinblick auf die Höhe der Abzweigung sei das Ermessen auf Null reduziert, nachdem tatsächliche Aufwendungen der Beigeladenen nicht nachgewiesen worden seien und infolge des Bezugs von SGB II-Leistungen nicht erwartet werden könnten.

Die Klägerin beantragt,die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2013 zu verpflichten, das Kindergeld für A ab Oktober 2012 an die Klägerin auszuzahlen.

Die Familienkasse beantragt,die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für eine Abzweigung nicht vorlägen, da die Kindergeldberechtigte (Beigeladene) gemäß der abgegebenen Erklärung das an sie ausbezahlte Kindergeld tatsächlich ihrem Enkelkind zukommen lasse. Als Unterhaltsleistungen seien nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sach- und Betreuungsleistungen zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 21. April 2006 ist die Kindergeldberechtigte zum Verfahren beigeladen worden (§ 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten der Familienkasse, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist begründet, die Voraussetzungen für eine Abzweigung liegen vor.

1. Die Entscheidung der Familienkasse über eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung. Nach § 102 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht eine Ermessensentscheidung nur darauf hin überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung der Behörde zur Abzweigung aussprechen(vgl. § 101 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur sog. Ermessensreduzierung auf Null Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955 m.w.N.). Das war hier der Fall.

14Im Streitfall hat die Familienkasse bei seiner Ermessensentscheidung, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, nicht berücksichtigt, dass dem Kind Unterhalt nicht durch die Kindergeldberechtigte, sondern durch die Klägerin gewährt wird. Denn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger sind grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen, behinderten (Enkel-)Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII erhält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BStBl II 2009, 926).

15Nach § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Sätze 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG auch an die Person oder Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.

16Nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Zwar haften unter den Verwandten in aufsteigender Linie die näheren Verwandten vor den Entfernteren, d.h. grundsätzlich sind die Eltern im Verhältnis zu den Großeltern gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Soweit ein vorrangiger Verwandter jedoch nach § 1603 BGB außerstande ist, Unterhalt zu gewähren oder soweit die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist (§ 1607 Abs. 2 BGB), ist der nach ihm haftende Verwandte zum Unterhalt verpflichtet (§ 1607 Abs. 1 BGB). Im Streitfall kann die Mutter des Kindes nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht zum Unterhalt herangezogen werden, der Aufenthalt des Vaters des Kindes ist unbekannt. Es besteht daher grundsätzlich eine Unterhaltspflicht der Beigeladenen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind zwar bei der Ausübung des Ermessens, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den -dem Kind anstelle des Kindergeldberechtigten Unterhalt gewährenden- Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen der (Groß-)Eltern zu berücksichtigen. Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).

182. Durch die Aufnahme ihres Enkels in ihren Haushalt hat die Beigeladene jedoch keine Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des Kindergeldes erbracht hat, die eine Abzweigung an die Klägerin ausschließen würden. Da die Klägerin den Unterhalt für A durch die Leistungen der von der Klägerin geleisteten Grundsicherung, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassten, erbracht hat, kann in der Haushaltsaufnahme von A durch die Kindergeldberechtigte grundsätzlich keine Leistungsgewährung gesehen werden (vgl. auch  BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 24/13, BFH/NV 2014, 504 und vom 26. Februar 2015 III B 124/14, BFH/NV 2015, 837). Die Beigeladene erhält ebenfalls eine Grundsicherung, die jedoch nur Regelleistungen sowie Unterkunft und Heizung für ihren eigenen Bedarf umfasst. Da A volljährig ist und selbst Leistungen der Grundsicherung bezieht, enthält die Grundsicherung für die Beigeladene  keinen Zuschlag für Kinder. Somit kann die Beigeladene aus ihren Leistungen nach dem SGB II keine Unterhaltsleistungen für das  -über eigene Mittel verfügende- Kind erbringen, sie verfügt nur über die für ihren Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beigeladene den Unterhalt für ihren Enkel und sich aus den erhaltenen Mitteln (Grundsicherungsleistungen für A  und Leistungen nach SGB II für sich)  bestreitet („Haushalten aus einem Topf“) und daraus auch – wie der Familienkasse gegenüber vorgetragen - Kleidung besorgt und die Kosten für Freizeitgestaltung (Sport) trägt. Betreuungsleistungen, die als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind, soweit dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen entstanden sind, wurden nicht erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 24/13, BFH/NV 2014, 504).

19Der Zweck der Regelung des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG besteht darin, das Kindergeld an die Person oder Einrichtung auszuzahlen, die anstelle des Kindergeldberechtigten die Kosten des Unterhalts trägt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2009, 926). Da vorliegend unstreitig die Klägerin die Kosten des Unterhalts von A in vollem Umfang trägt, ist der Ermessensspielraum im Streitfall derart eingeengt, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, nämlich die Abzweigung des Kindergelds in voller Höhe an die Klägerin.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, da die Beigeladene weder Sachanträge gestellt noch im finanzgerichtlichen Verfahren wesentlich mitgewirkt und Prozesserklärungen abgegeben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140).