Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 23.09.2015 - Vf. 38-VI-14
Fundstelle
openJur 2015, 18966
  • Rkr:

1. Wird im fachgerichtlichen Verfahren eine (nicht offensichtlich unzulässige) Anhörungsrüge erhoben, beginnt die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über diese Anhörungsrüge. Dies gilt nicht nur, wenn im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) beanstandet wird, sondern auch im Hinblick auf weitere mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtsverletzungen.2. Überprüfung verwaltungsgerichtlicher und behördlicher Entscheidungen, durch die der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Betreten eines Grundstücks im Rahmen eines bauaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dulden und bauliche Anlagen zu beseitigen, am Maßstab des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) sowie der Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen

-das Schreiben vom 12. Juli 2011 Az. 5.4 Bb, mit dem die Große Kreisstadt Dachau den Beschwerdeführer zur Benennung eines Termins für eine Ortsbesichtigung auf dessen Grundstücksparzelle in einer Kleingartenanlage aufgefordert hat,-den Bescheid vom 2. August 2011 Az. 5.4 Bb BK-20110044, mit dem die Große Kreisstadt Dachau den Beschwerdeführer unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet hat, das Betreten der Parzelle im Rahmen des bauaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dulden,-das Urteil vom 27. September 2012 Az. M 11 K 11.4166, mit dem das Verwaltungsgericht München die Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 2. August 2011 abgewiesen hat,-den Beschluss vom 16. Januar 2014 Az. 1 ZB 13.301, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München abgelehnt hat, und-den Beschluss vom 17. Februar 2014 Az. 1 ZB 14.289, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 16. Januar 2014 zurückgewiesen hat;sowie gegen

-das Schreiben vom 28. September 2011 Az. 5.4 Bb BK-20110044, mit dem die Große Kreisstadt Dachau dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat, zur beabsichtigten Beseitigung eines Gewächshauses und zweier Holzzäune Stellung zu nehmen,-den Bescheid vom 15. November 2011 Az. 5.4 Bb BK-20110044, mit dem die Große Kreisstadt Dachau den Beschwerdeführer unter Androhung eines Zwangsgelds zur Beseitigung des Glashauses mit Fundamenten und der Holzzäune verpflichtet hat,-das Urteil vom 27. September 2012 Az. M 11 K 11.6019, mit dem das Verwaltungsgericht München die Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 15. November 2011 abgewiesen hat,-den Beschluss vom 14. Januar 2014 Az. 1 ZB 13.303, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München abgelehnt hat, und-den Beschluss vom 13. Februar 2014 Az. 1 ZB 14.212, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 14. Januar 2014 zurückgewiesen hat.1. Der Beschwerdeführer ist seit 2007 Miteigentümer des in mehrere Parzellen aufgeteilten und im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebauten Grundstücks Fl.Nr. 1886/12 der Gemarkung Dachau. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans 19/75 „Kleingartenanlage Kufsteiner Str.“, den die Große Kreisstadt Dachau im Jahr 1975 beschlossen hat. Der Bebauungsplan setzt das Gebiet als Grünfläche fest. Er sieht die ausschließliche Nutzung für Dauerkleingärten als Gemeinschaftsanlage mit der Errichtung von Gartenlauben vor und legt unter anderem deren Bauweise und bauliche Gestaltung im Einzelnen fest. In einem „planungsrechtlichen Beschluss“ vom 19. April 2005 (sog. Neuordnungskonzept) hat die Große Kreisstadt Dachau die zulässigen Höchstmaße für die baulichen Anlagen in der Kleingartenanlage und die Anforderungen für die Erteilung von Baugenehmigungen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans geregelt.

2. Mit Bescheid vom 6. November 2007 erteilte die Große Kreisstadt Dachau dem Beschwerdeführer unter Auflagen und Bedingungen die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Gartenlaube mit Eingangsüberdachung, Freisitz, Nebengebäude (Gartengerätehaus) und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 1886/12 der Gemarkung Dachau (Parzelle 56).

Mit Bescheid vom 30. November 2009 forderte die Große Kreisstadt Dachau den Beschwerdeführer zur Entfernung des überdachten Anbaus am Carport und der Lattungen am Carport auf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungs-gericht München mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 2011 Az. M 11 K 09.6159 ab. Nach einem Aktenvermerk der Großen Kreisstadt Dachau waren die Lattungen und der Anbau am Carport am 10. Juni 2011 beseitigt.

3. a) Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 forderte die Große Kreisstadt Dachau den Beschwerdeführer auf, zeitnah einen Termin für eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu benennen.

b) Nachdem der Beschwerdeführer der Großen Kreisstadt Dachau mitgeteilt hatte, er erlaube das Betreten seines Grundstücks nicht, verpflichtete diese ihn mit Bescheid vom 2. August 2011, das Betreten der Parzelle im Rahmen des bauaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dulden, setzte hierfür den 15. September 2011 als Termin fest und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Das Stadtbauamt habe am 21. Juli 2011 festgestellt, dass ein Gewächshaus, das als Lager für diverse Gegenstände diene, sowie Holzzäune entlang der Parzellengrenze ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden seien. Aufgrund der überzogenen Bautätigkeiten in der Kleingartenanlage in den letzten Jahren sehe sich die Große Kreisstadt Dachau gezwungen, dagegen einzuschreiten.

c) Die gegen den Bescheid vom 2. August 2011 erhobene Klage des Beschwerde-führers wies das Verwaltungsgericht München nach Durchführung eines Ortstermins, bei dem der Niederschrift zufolge die Parzelle von der Straße aus in Augenschein genommen wurde, mit Urteil vom 27. September 2012 ab. Die Klage sei hinsichtlich der Duldungsanordnung teilweise unzulässig geworden, weil die Große Kreisstadt Dachau in der mündlichen Verhandlung zugesichert habe, die Gartenlaube nicht zu betreten. Soweit sich die Anordnung auf das Betreten der Parzelle und der Nebengebäude beziehe, sei die Klage unbegründet. Eine etwaige Verletzung des Anhörungsrechts habe die Entscheidung der Großen Kreisstadt Dachau in der Sache nicht beeinflusst. Es bestehe ein hinreichender sachlicher Grund für die Ausübung des Betretungsrechts, da der Beschwerdeführer im Frühjahr 2010 ein Gewächshaus und im Frühjahr 2011 Sichtschutzwände errichtet habe und diese Anlagen materiell rechtswidrig seien. Es sei von der Straße oder einer Nachbarparzelle aus nicht möglich, die baulichen Anlagen in Augenschein zu nehmen. Solange die Anlagen nicht beseitigt seien, könnten die im Rahmen der Augenscheineinnahme gewonnenen Erkenntnisse für weitere Maßnahmen von Bedeutung sein. Die Große Kreisstadt Dachau sei nicht verpflichtet gewesen, die Duldungsanordnung zugleich gegenüber den anderen Miteigentümern des Gesamtgrundstücks zu erlassen.

d) Mit Beschluss vom 16. Januar 2014, den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 28. Januar 2014, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 ab. Die Darlegungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Die Große Kreisstadt Dachau habe in der mündlichen Verhandlung verbindlich zugesagt, die Gartenlaube nicht zu betreten, sodass der Beschwerdeführer insoweit durch die Duldungsanordnung nicht mehr beschwert sei. Eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durch die Große Kreisstadt Dachau nach deren Schreiben vom 12. Juli 2011 sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten gewesen. Die Große Kreisstadt Dachau habe zur Begründung des Bescheids zu Recht das am 19. April 2005 beschlossene Neuordnungskonzept herangezogen. Da die Kleingartenanlage im Außenbereich liege, seien bauliche Anlagen, die nicht dem Neuordnungskonzept entsprächen, bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie die (weitere) Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließen oder zumindest dem Charakter der vorhandenen Gartensiedlung widersprächen. Der Beschwerdeführer habe kurz nach dem Rückbau des Carports unzulässigerweise bauliche Anlagen errichtet, die Gegenstand der Beseitigungsanordnung vom 15. November 2011 seien. Das Betreten der Grundstücksparzelle sei erforderlich, um zu ermitteln, ob über die bereits erlassenen bauaufsichtlichen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen geboten seien. Vielfach ließen sich von außen keine sicheren bzw. gerichtsfesten Erkenntnisse gewinnen.

e) Mit Beschluss vom 17. Februar 2014, den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 21. Februar 2014, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 16. Januar 2014 zurück.

4. a) Nach Anhörung mit Schreiben vom 28. September 2011 verpflichtete die Große Kreisstadt Dachau den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. November 2011, die bestehenden Holzsichtschutzzäune entlang der östlichen Parzellengrenze und am bzw. in der Nähe des Carports sowie das Glashaus mit Fundamenten an der östlichen Parzellengrenze innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids vollständig zu beseitigen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung ein Zwangsgeld an. Die Anlagen seien ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Im Glashaus seien diverse Gegenstände gelagert. Die Sichtschutzwände, für die das Neuordnungskonzept keine Regelung vorsehe, widersprächen den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ob das Glashaus den Anforderungen des Neuordnungskonzepts entspreche, könne nur beurteilt werden, wenn der Beschwerdeführer den Mitarbeitern des Stadtbauamts Zutritt gewähre. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen werde der Abriss des Glashauses angeordnet. Die Große Kreisstadt Dachau wäre jedoch bereit, eine Genehmigung zu erteilen, falls der Beschwerdeführer einer Überprüfung der baulichen Anlagen zustimme und einen Befreiungsantrag stelle.

b) Die gegen den Bescheid vom 15. November 2011 erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 27. September 2012 ab. Sowohl das Gewächshaus als auch die Sichtschutzzäune widersprächen materiellem Bauplanungsrecht. Selbst wenn der Bebauungsplan 19/75 von Anfang an unwirksam gewesen wäre oder inzwischen funktionslos geworden sei, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer errichteten Anlagen nach § 35 BauGB (Außenbereich) und nicht nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebauter Ortsteil) zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dies für das Gebiet, in dem die Parzelle liege, bereits wiederholt entschieden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeige nicht auf, dass die Große Kreisstadt Dachau im fraglichen Gebiet Wohnnutzungen zum Daueraufenthalt genehmigt oder sich auf Dauer in maßstabsbildendem Umfang mit einer Dauerwohnnutzung abgefunden habe. Die vom Beschwerdeführer errichteten Nebenanlagen ließen die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und seien daher im Außenbereich unzulässig. Sie seien auch bei Wirksamkeit des Bebauungsplans materiell baurechtswidrig. Das Neuordnungskonzept vom 19. April 2005 erlaube zwar einen Carport, aber nur in allseitig offener Form. Ein Gewächshaus sei nur zulässig, wenn ohne Genehmigung errichtete und dem Neuordnungskonzept widersprechende bauliche Anlagen vorher zurückgebaut würden. Eine über das Neuordnungskonzept hinausgehende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wäre mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Die Beseitigungsanordnung sei auch ermessensgerecht. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass die Große Kreisstadt Dachau Einfriedungen der vorliegenden Art bei anderen Parzelleninhabern dulde. Hinsichtlich des Gewächshauses habe es der Beschwerdeführer selbst in der Hand, das Genehmigungshindernis durch die Beseitigung der unzulässigen Sichtschutzzäune aus dem Weg zu räumen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Große Kreisstadt Dachau den Beschwerdeführer als alleinigen Handlungsstörer und nicht die weiteren Miteigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer in Anspruch genommen habe. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass das Innenverhältnis der Parzelleninhaber so geregelt sei, dass der Beschwerdeführer für die Entfernung des Gewächshauses und der Sichtschutzzäune das Einverständnis der anderen Parzelleninhaber benötige und diese ihn somit zivilrechtlich hindern könnten, der Beseitigungsanordnung Folge zu leisten.

c) Mit Beschluss vom 14. Januar 2014, den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 17. Januar 2014, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 ab. Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könne. Selbst wenn der Bebauungsplan 19/75 funktionslos geworden sei, erweise sich das angefochtene Urteil mit der Begründung, die beiden Sichtschutzzäune und das Glashaus beeinträchtigten öffentliche Belange und seien im Außenbereich unzulässig, als richtig. Der Senat habe bereits mehrfach entschieden, dass die fragliche Kleingartenanlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil sei, weil die genehmigten Gartenhäuser einschließlich der Nebenanlagen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, 80 % der Grundstückseigentümer des Gebiets wohnten ständig in ihren Häusern, sei unsubstanziiert und erkennbar zweckgerichtet. Abgesehen davon entfalte eine von der erteilten Baugenehmigung abweichende illegale Nutzung per se keine Rechtswirkungen, sofern die zuständige Behörde die ihr bekannte rechtswidrige Nutzung nicht dauerhaft dulde. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Mit dem Neuordnungskonzept solle der Entwicklung einer städtebaulich unerwünschten Splittersiedlung Einhalt geboten werden. Das könne aber nur gelingen, wenn das Neuordnungskonzept umgesetzt werde. Solange es sich bei dem Glashaus nicht um ein Gewächshaus, sondern um ein als Abstellraum nutzbares Gebäude handle, erhöhe sich die Gefahr, dass das Nebengebäude für Wohnzwecke genutzt werde und die Gartenhausbebauung zur Wohnbebauung „umkippe“. Die massiven Sichtschutzzäune seien unzulässig, weil sie dem Charakter der vorhandenen Gartensiedlung widersprächen.

d) Mit Beschluss vom 13. Februar 2014, den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 21. Februar 2014, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 14. Januar 2014 zurück. Der Beschwerdeführer setze lediglich seine Beweiswürdigung und Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Gerichts. Ein Gehörsverstoß liege jedoch nicht vor, wenn das Gericht einem Vorbringen nicht folge, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelange, als es der Beteiligte für richtig halte.

II.

1. Mit seiner am 19. April 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Pflicht der Beamten des Bauamts sowie des Rechtsamtsleiters der Großen Kreisstadt Dachau zur Verfassungstreue (Art. 96 BV), Verstöße gegen die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), des Eigentums (Art. 103 und 159 BV), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 106 BV) und der „Justizgrundrechte“ (Art. 5 Abs. 3, Art. 85, 91 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BV). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

a) Der Bebauungsplan 19/75 sei aufgrund der Abweichungen der baulichen Entwicklung von den planerischen Festsetzungen funktionslos geworden und damit nicht für Grundrechtseingriffe heranzuziehen. Die zuständigen Beamten des Bauamts der Großen Kreisstadt Dachau hätten hiervon Kenntnis und den Bebauungsplan gleichwohl gegen den Beschwerdeführer angewendet. Sie hätten hierdurch ihre Verpflichtung zur Verfassungstreue verletzt. Außerdem habe der Leiter des Rechtsamts der Großen Kreisstadt Dachau durch vorsätzliche falsche Darstellungen in den Klageerwiderungsschriften gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen.

b) Es sei sein – des Beschwerdeführers – gutes Recht, unbegründeten Betretungsvorhaben hinsichtlich seines Anwesens und insbesondere seiner Räumlichkeiten zu widersprechen. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof hätten die Bayerische Verfassung, Bundesrecht und das Grundgesetz missachtet. Betroffen sei er in seiner Handlungsfreiheit auch, weil es ihm verwehrt werde, zulässige Sichtschutzelemente und ein Gewächshaus auf seinem Anwesen zu errichten, und er zum Rückbau dieser Anlagen gezwungen werde, obwohl er nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe. Die bayerischen Verwaltungsgerichte hätten ihm kein rechtliches Gehör geschenkt, Tatsachen verfälscht dargestellt und ihm den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht unzulässig abgeschnitten.

c) Die auf funktionslose Rechtsvorschriften gestützte Rückbauanordnung und die fehlerhafte Beurteilung der Rechtssache durch das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof verletzten ihn in seinem Eigentumsrecht und kämen bezüglich der abzureißenden baulichen Anlagen, für die er keinen angemessenen Ausgleich erhalte, einer Enteignung gleich. Er könne das Gewächshaus nicht weiter nutzen und die Anschaffungskosten durch Verkauf nur zu einem Zehntel zurückgewinnen. Der Wert der hölzernen Sichtschutzelemente, die nicht weiterverkauft werden könnten, liege nur noch bei dem von Brennholz.

d) Die nicht erforderliche, aber durch das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof bestätigte Duldungsanordnung der Großen Kreisstadt Dachau greife in die Unverletzlichkeit seiner Wohnung ein, ohne dass hierfür irgendwelche Gründe angeführt würden.

e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf den unparteilichen und gesetzlichen Richter, auf Gleichheit vor dem Gesetz und die Rechtsweggarantie seien verletzt, da das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof seine „Einbringungen“ ignoriert und sich mit seinen relevanten Argumenten nicht auseinandergesetzt hätten. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof nicht mündlich verhandelt und auch keine Ortsbesichtigung durchgeführt, obwohl der Beschwerdeführer deren Erfordernis deutlich dargestellt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Verfügungen der Großen Kreisstadt Dachau aufheben, mindestens aber ein Berufungsverfahren durchführen müssen und dem Beschwerdeführer den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht nicht abschneiden dürfen. Durch fehlerhafte Auslegung des § 35 BauGB sei Bundesrecht verletzt worden.

2. Mit weiteren Schreiben hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag ergänzt und vertieft sowie mit Schreiben vom 8. November 2014 „sofern erforderlich“ hinsichtlich der Frist zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig und im Übrigen für unbegründet.

III.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen sind nur zum Teil zulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 13. und 17. Februar 2014 richtet, mit denen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist sie unzulässig, da diese Entscheidungen keine eigenständige Beschwer schaffen. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (hier § 152 a VwGO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380; vom 15.10.2013 – Vf. 79-VI-12 – juris Rn. 14; vom 2.7.2014 – Vf. 58-VI-13 – juris Rn. 42; vom 7.10.2014 – Vf. 110-VI-13 – juris Rn. 11; vom 9.7.2015 – Vf. 62-VI-14 – juris Rn. 21).

2. Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Schreiben der Großen Kreisstadt Dachau vom 12. Juli und 28. September 2011 richtet. Diese Schreiben ergingen im Vorfeld der ebenfalls angefochtenen Bescheide vom 2. August 2011 (bauaufsichtliche Duldungsanordnung) und vom 15. November 2011 (Verpflichtung zur Beseitigung der Sichtschutzzäune und des Glashauses) und weisen ihnen gegenüber keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf. Gegen Maßnahmen, die lediglich der Vorbereitung einer erst später zu treffenden endgültigen Maßnahme dienen, kann die Verfassungsbeschwerde nicht gerichtet werden (Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 20 m. w. N.).

3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 5 Abs. 3 BV (Ausübung der richterlichen Gewalt durch unabhängige Richter), des Art. 85 BV (Gesetzesgebundenheit und Unabhängigkeit der Richter) und des Art. 96 BV (Pflichten der Beamten) rügt. Diese Bestimmungen räumen dem Beschwerdeführer keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte im Sinn des Art. 120 BV ein (vgl. VerfGH vom 27.9.2001 VerfGHE 54, 104/106 zu Art. 5 und 85 BV; vom 6.11.1990 VerfGHE 43, 148/152 zu Art. 96 BV). Eine Verfassungsbeschwerde kann nicht auf Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht und auch nicht auf institutionelle Garantien oder Programmsätze gestützt werden, die keine subjektiven Rechte verbürgen (VerfGH vom 22.10.1993 VerfGHE 46, 273/277).

4. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist bedarf es nicht, da von einer fristgerechten Einlegung der Verfassungsbeschwerde ausgegangen wird. Dies gilt auch für die Rügen, die nicht die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffen.

Nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ist die Verfassungsbeschwerde spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Maßgebliche letztgerichtliche Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich erst die Entscheidung über die Anhörungsrüge. Diese hält die Verfassungsbeschwerdefrist nicht nur für die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, sondern auch im Hinblick auf weitere Grundrechtsrügen offen. Dies gilt auch dann, wenn die geltend gemachte Verletzung beispielsweise des Willkürverbots in keinem Zusammenhang mit der Gehörsrüge steht, sondern einen anderen Sachverhaltskomplex betrifft. Ansonsten müsste ein Beschwerdeführer zur Wahrung der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG in Bezug auf weitere Grundrechtsverletzungen bereits Verfassungsbeschwerde einlegen, obwohl wegen der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zur Erschöpfung des Rechtswegs (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) noch eine Anhörungsrüge zu erheben und deren Entscheidung abzuwarten ist. Eine solche „Zweigleisigkeit“ des Verfassungsbeschwerdeverfahrens stünde im Widerspruch zum Gedanken der Verfahrensvereinfachung. Auch aus Gründen der Prozessökonomie hat sich der Verfassungsgerichtshof erst dann mit dem Ausgangsverfahren insgesamt zu befassen, wenn dieses bei den Fachgerichten endgültig beendet ist (Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/231; vgl. auch BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059/3060; vom 23.4.2008 – 2 BvR 2144/07 – juris Rn. 34). Insoweit hält der Verfassungsgerichtshof an der in der Entscheidung vom 16. November 1990 (VerfGHE 43, 156/160 f.) vertretenen Auffassung nicht mehr fest (vgl. auch Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 49).

Allerdings ist die Entscheidung über die Anhörungsrüge für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist dann nicht maßgeblich, wenn diese Rüge offensichtlich unzulässig war. Durch die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (VerfGH vom 28.11.2012 VerfGHE 65, 256/ 259 f.). Vorliegend bestehen zwar Zweifel an der – vom Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts zu beurteilenden (VerfGH vom 19.10.2010 VerfGHE 63, 182/187; vom 25.5.2011 NJW-RR 2011, 1209/1210; vom 2.10.2013 VerfGHE 64, 61/66) – Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Anhörungsrügen, weil fraglich ist, ob konkrete Gehörsverletzungen geltend gemacht wurden. Da die Verfassungsbeschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen auch unbegründet ist, wird zugunsten des Beschwerdeführers insoweit jedoch von der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ausgegangen.

IV.

Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen.

Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). Nur soweit diese Rüge Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung – etwa dem Eigentumsgrundrecht – gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 2.7.2014 – Vf. 58-VI-13 – juris Rn. 67; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 f.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 – Vf. 110-VI-13 – juris Rn. 14; vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 17; vom 13.4.2015 – Vf. 66-VI-14 – juris Rn. 11; vom 9.6.2015 – Vf. 77-VI-14 – juris Rn. 26; vom 22.7.2015 – Vf. 84-VI-14 – juris Rn. 25).

Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/43; vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 5.3.2013 NVwZ 2013, 1075; vom 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – juris Rn. 57; vom 22.7.2015 – Vf. 84-VI-14 – juris Rn. 26). Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2000 VerfGHE 53, 131/134 f.; vom 11.1.2010 VerfGHE 63, 1/4 f.; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215; vom 22.7.2015 – Vf. 84-VI-14 – juris Rn. 26).

Verwaltungsakte, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem bestätigt worden sind, können im Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar in die Prüfung einbezogen, aber nur in den engen Grenzen geprüft werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.1988 VerfGHE 41, 140/146; vom 7.2.2012 BayVBl 2012, 427; vom 12.1.2015 – Vf. 30-VI-13 – juris Rn. 20).

2. Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann vorliegend kein Verfassungsverstoß festgestellt werden. Die Bescheide der Großen Kreisstadt Dachau, mit denen der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Betreten der Grundstücksparzelle zur Ausübung der Bauaufsicht zu dulden und das Glashaus mit Fundamenten sowie die Sichtschutzzäune zu beseitigen, und die hierzu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.

a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht festzustellen.

aa) Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte An-wendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414; vom 2.7.2014 – Vf. 58-VI-13 – juris Rn. 58; vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 18; vom 9.6.2015 – Vf. 77-VI-14 – juris Rn. 29).

bb) Die Entscheidungen hinsichtlich der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beseitigung der Sichtschutzzäune und des Glashauses sind nicht willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Bebauungsplan 19/75, auf den die Große Kreisstadt Dachau ihren Bescheid gestützt habe, sei aufgrund der Abweichungen der baulichen Entwicklung von den planerischen Festsetzungen funktionslos geworden, liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm bejahte Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung selbständig tragend sowohl darauf gestützt, dass das Glashaus und die Sichtschutzzäune mit dem Bebauungsplan und dem Neuordnungskonzept unvereinbar seien, als auch ausdrücklich darauf, dass im Fall der anfänglichen Unwirksamkeit oder späteren Funktionslosigkeit des Bebauungsplans die baulichen Anlagen wegen zu befürchtender Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich unzulässig seien (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2014, mit dem er den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2012 abgelehnt hat, ausgeführt, selbst bei Funktionslosigkeit des Bebauungsplans 19/75 erweise sich das angefochtene Urteil mit der Begründung als richtig, dass die beiden Sichtschutzzäune und das Glashaus als sonstige Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig seien, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigten. Das im Außenbereich liegende Glashaus sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es aufgrund der möglichen Nutzung als Abstellraum die Gefahr des „Umkippens“ von der Gartenhausbebauung zur Wohnbebauung erhöhe und daher die (weitere) Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Sichtschutzzäune seien gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil sie dem Charakter der vorhandenen Gartensiedlung widersprächen.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die fragliche Kleingartenanlage sei kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn des § 34 BauGB, weshalb sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer errichteten Anlagen nach § 35 BauGB richte, steht im Einklang mit der zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie beruht daher nicht auf sachfremden Erwägungen. Ob eine Bebauung eine Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und damit Teil des Außenbereichs oder Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit Innenbereich ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (BVerwG vom 19.9.2000 ZfBR 2001, 64). Im Unterschied zur unerwünschten Splittersiedlung ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil Ansatzpunkt für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (BVerwG vom 6.11.1968 BVerwGE 31, 22/26). Kennzeichnend ist, dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Ein Kleingartengebiet dient nicht der baulichen Nutzung. Es wird nicht dadurch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, dass die Einzelgärten durchgehend mit Lauben bebaut sind, wenn die Gartenhäuser nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sondern der kleingärtnerischen Nutzung dienen und wenn sich das Kleingartengebiet auch nicht zu einem Siedlungsgebiet hin entwickelt hat (BVerwG vom 17.2.1984 NJW 1984, 1576).

Sowohl nach dem Neuordnungskonzept der Großen Kreisstadt Dachau vom 19. April 2005 als auch nach der Auflage Nr. 15 des bestandskräftigen Bescheids vom 6. November 2007, durch den dem Beschwerdeführer die Errichtung der Gartenlaube mit Eingangsüberdachung, Freisitz, Nebengebäude und Carport genehmigt wurde, ist eine Nutzung der Gartenlaube als Wohngebäude bzw. Wohnung zum dauernden Aufenthalt ausdrücklich untersagt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Große Kreisstadt Dachau eine rechtswidrige Nutzung baulicher Anlagen zu Wohnzwecken in der Kleingartenanlage dulden würde. Für seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrfach aufgestellte Behauptung, 80 % der Grundstückseigentümer und deren Angehörige im fraglichen Areal wohnten ständig in ihren Häusern, hat der Beschwerdeführer keine überprüfbaren Angaben gemacht. Vielmehr trägt er selbst vor, dass die „Stadt Dachau bereits in zahlreichen Einzelfällen die Parzelleneigentümer zum Rückbau derartiger baulicher Anlagen gezwungen“ habe (S. 11 der Begründung zur Verfassungsbeschwerde).

cc) Auch die Entscheidungen hinsichtlich der Duldungsanordnung verstoßen nicht gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV.

Das Verwaltungsgericht hat einen sachlichen Grund für die Ausübung des Betretungsrechts darin gesehen, dass der Beschwerdeführer materiell rechtswidrige bauliche Anlagen errichtet habe und deshalb auch nach Erlass der Beseitigungsanordnung für das Glashaus und die Sichtschutzzäune noch Anlass für eine von der Straße oder einer Nachbarparzelle aus nicht mögliche Inaugenscheinnahme der gesamten baulichen Anlagen bestehe. Es solle lediglich eine einzige Besichtigung durchgeführt werden, wobei die Große Kreisstadt Dachau das Innere der Gartenlaube in der mündlichen Verhandlung hiervon ausgenommen habe. Es begegnet im Hinblick auf das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof insoweit unter Würdigung der Ausführungen des Beschwerdeführers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verneint hat. Die Einhaltung der formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts stellt in aller Regel ein wichtiges Rechtsgut dar, dessen Gefährdung ein Betreten des Grundstücks durch die Bauaufsichtsbehörde zur Vorbereitung möglicher bauaufsichtlicher Maßnahmen rechtfertigt (BayVGH vom 26.3.2012 – 9 ZB 08.1359 – juris Rn. 15 f.). Vorliegend bestand aufgrund der bereits festgestellten Baurechtswidrigkeit des Glashauses und der Sichtschutzzäune sowie der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers, das Betreten seiner Grundstücksparzelle nicht zu erlauben, hinreichender Anlass, ihn hierzu durch Erlass eines entsprechenden Bescheids zu verpflichten. Auf eine Einsicht von außen musste sich die Bauaufsichtsbehörde nicht verweisen lassen.

b) Der Beschwerdeführer wird durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt.

aa) Das Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV hat eine zweifache Ausprägung. Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 BayVBl 2013, 770; vom 7.10.2014 – Vf. 110-VI-13 – juris Rn. 17).

Das Gericht wird hierdurch aber nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 7.7.2015 – Vf. 3-VI-15 – juris Rn. 18). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (VerfGH vom 31.7.1992 VerfGHE 45, 104/111; vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/200; vom 17.7.2013 – Vf. 65-VI-12 – juris Rn. 37; vom 2.7.2014 – Vf. 58-VI-13 – juris Rn. 48). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/24; vom 7.5.2012 – Vf. 103-VI-11 – juris Rn. 25).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.

Im Klage- und Berufungszulassungsverfahren hinsichtlich der Beseitigungsanordnung haben die Gerichte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die von ihm vorgebrachten Gründe für die „Unanwendbarkeit vorangegangener Entscheidungen“, in denen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Kleingartenanlage als Außenbereich im Sinn des § 35 BauGB angesehen habe, seien in der „der jeweiligen Urteilsbegründung vorangestellten inhaltlichen Zusammenfassung … gänzlich verschwiegen“ worden, ergibt sich daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte. Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die nicht vollständige Wiedergabe der umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist daher im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unbedenklich. Im Übrigen haben sowohl das Verwaltungsgericht (S. 13 des Urteils vom 27. September 2012) als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (S. 4 des Beschlusses vom 14. Januar 2014) in den jeweiligen Entscheidungsgründen ausdrücklich dargelegt, weshalb sie auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers an ihrer bereits in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Auffassung festhalten, dass das Gebiet als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen sei.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht daraus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht mündlich verhandelt und keine Ortsbesichtigung durchgeführt hat. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage und unter Würdigung der dargelegten Gründe durch Beschluss (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO), ohne weitere Ermittlungen zum Sachverhalt (etwa durch einen Ortstermin) durchzuführen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 77). Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen (§ 101 Abs. 3 VwGO) und im Allgemeinen nicht geboten (Happ, a. a. O., Rn. 76).

Hinsichtlich der Duldungsanordnung kann Art. 91 Abs. 1 BV aufgrund einer nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausreichenden Anhörung durch die Große Kreisstadt Dachau vor Erlass des Bescheids von vornherein nicht verletzt sein, da nach dieser Bestimmung rechtliches Gehör nur durch die Gerichte zu gewähren ist. Verwaltungsverfahren werden hiervon nicht erfasst (VerfGH vom 6.12.1965 VerfGHE 18, 140/152 f.; vom 18.9.2001 VerfGHE 54, 95/98). Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt, allerdings nicht mit dem vom Beschwerdeführer angestrebten Ergebnis. Darin liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Berufungszulassungsverfahren.

c) Die Nichtzulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer auch nicht den gesetzlichen Richter entzogen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).

Zwar kann das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dadurch tangiert sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch eine Entscheidung in einer Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grund-rechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 BayVBl 2010, 699; vom 18.11.2014 – Vf. 64-VI-14 – juris Rn. 34; vom 13.2.2015 – Vf. 7-VI-14 – juris Rn. 26; vom 9.6.2015 – Vf. 77-VI-14 – juris Rn. 38).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124 VwGO nicht im dargelegten Sinn willkürlich verkannt. Er hat die von den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers fristgemäß dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO; VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/52), in den Entscheidungen vom 14. Januar 2014 hinsichtlich der Beseitigungsanordnung und vom 16. Januar 2014 hinsichtlich der Duldungsanordnung gewürdigt und die geltend gemachten Zulassungsgründe mit der gebotenen kurzen Begründung (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO) verneint. Damit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer auch nicht den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht vorenthalten. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 152 Abs. 1 VwGO), wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Nur im Fall der Zulassung der Berufung ist gegen die Entscheidung im Berufungsverfahren der weitere Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet (§§ 132, 133 VwGO).

d) Der Beschwerdeführer ist schließlich nicht in sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

Hinsichtlich der Beseitigungsanordnung können das auf der Anwendung materiellen Bundesrechts (§ 35 BauGB) beruhende klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Berufung nicht zuzulassen, nicht am – materiellen – Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV gemessen werden. Eine solche Prüfung wäre – wie bereits ausgeführt – nur möglich, wenn die auf eine Verletzung des Willkürverbots gestützte Rüge Erfolg hätte. Das ist hier jedoch aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

Dass das Verwaltungsgericht in seinem klageabweisenden Urteil hinsichtlich der auf Landesrecht (Art. 54 Abs. 2 Satz 4 BayBO) beruhenden Duldungsanordnung den Wertgehalt des Art. 101 oder des Art. 106 Abs. 3 BV und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung verkannt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine Verkennung des Wertgehalts des Art. 106 Abs. 3 BV entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht daraus, dass die Große Kreisstadt Dachau ohne Angabe von Gründen in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen hätte. Vielmehr hat sie zur Begründung ihrer Duldungsanordnung vom 2. August 2011 ausgeführt, sie sehe sich aufgrund der überzogenen Bautätigkeiten in der Kleingartenanlage in den letzten Jahren gezwungen, dagegen einzuschreiten. Der Beschwerdeführer verhindere durch sein Verhalten das gewaltfreie Betreten seines Anwesens. Ob die Maße der erstellten Bauten der Genehmigung entsprächen, könne nicht von der Straße aus festgestellt werden. Hinsichtlich der auf Bundesrecht beruhenden Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind Art. 101 und 106 Abs. 3 BV, wie bereits ausgeführt, kein tauglicher Prüfungsmaßstab (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – juris Rn. 56).

e) Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung der Ansprüche auf Justizgewährung und auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 27.11.2011 VerfGHE 64, 187/194 m. w. N.; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448; vom 9.6.2015 – Vf. 77-VI-14 – juris Rn. 43; vom 22.7.2015 – Vf. 84-VI-14 – juris Rn. 41). Auch hier bedarf diese Frage keiner Entscheidung, weil die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte sich mit denjenigen decken, die bei der Überprüfung hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie eines Verstoßes gegen das Willkürverbot zum Tragen kommen, der Beschwerdeführer ist aus den dargelegten Gründen insoweit nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

V.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).