VG Augsburg, Urteil vom 01.10.2015 - Au 5 K 15.412
Fundstelle
openJur 2015, 18905
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Baueinstellung für Bauarbeiten an einem Seniorenhotel.

Mit Formblatt vom 21. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines sechsgeschossigen Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) im Stadtgebiet der Beklagten.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 23. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Beklagten, der auf der betreffenden Fläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Dienstleistungen und Wohnen“ festsetzt. Im Bereich des Baugrundstücks ist parallel zur ...Straße mittels Baugrenzen ein ca. 220 m langer Bauraum ausgewiesen, wobei die nördliche Baugrenze an zwei Stellen auf einer Länge von ca. 22 m jeweils um ca. 3 m nach Süden zurückversetzt ist. Im Bereich dieser Rücksprünge ist die Zahl der Vollgeschosse zwingend auf fünf, in den übrigen Bereichen auf sechs Vollgeschosse festgesetzt.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 beantragte die Klägerin für ihr Vorhaben die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes u.a. zur Zahl der Vollgeschosse. Mit Bescheid der Beklagten vom 25. März 2013 wurde der diesbezügliche Bauantrag der Klägerin abgelehnt.

Ein von der Klägerin gegen diese Ablehnung geführtes Klageverfahren blieb mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. August 2013 (Az. Au 5 K 12.1605) erfolglos. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2015 (Az. 15 Z.B. 13.2039) zurück. Auf die diesbezügliche Entscheidung wird verwiesen.

Mit weiterem Formblatt vom 19. März 2013 beantragte die Klägerin weitergehende Befreiungen vom rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten, welche ihr mit Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. November 2013 antragsgemäß genehmigt wurden. Hierbei wurden u.a. Befreiungen hinsichtlich des nordwestlichen Treppenhauses und des hiervon östlich gelegenen Lichtgrabens außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, hinsichtlich der Lage der südlichen Balkone außerhalb der festgesetzten Baugrenzen sowie hinsichtlich der Ausgestaltung eines Flachdachs erteilt. Auf die diesbezüglichen Bescheide wird verwiesen.

Mit Formblatt vom 5. Februar 2014 beantragte die Klägerin erneut eine Tektur zum Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2013. Als Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag wurden ausgeführt, dass im 5. Obergeschoss statt ursprünglich vorgesehenen zwei Wohnungen jetzt neun Wohnungen errichtet werden sollten. Beantragt wurden Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen und südlichen Baugrenze sowie der Errichtung eines Flachdaches anstelle des festgesetzten Pultdaches mit einer Dachneigung zwischen 5° und 10°. Im Bereich, der im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Beklagten auf eine Höchstzahl von fünf Vollgeschossen festgesetzt ist, sahen die vorgelegten Baupläne eine mittlere Geschosshöhe von 2,29 m vor.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Beklagten vom 2. September 2014 wurde das Bauvorhaben der Klägerin nach Maßgabe der geprüften Bauvorlagen genehmigt. Der Klägerin wurden Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der südlichen bzw. der nördlichen Baugrenzen durch Dachterrassen bzw. des nordwestlichen Treppenhauses genehmigt. Eine Befreiung wurde gleichfalls hinsichtlich der Errichtung eines Flachdaches erteilt. Auf die Gründe des Bescheides vom 2. September 2014 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 mit, dass die Zwischenwandfertigteile im 5. Obergeschoss keine Abstufung zur Erstellung der erforderlichen Deckenhöhenreduzierung aufwiesen. Die Deckenhöhenreduzierung auf 2,29 m sei jedoch Grundlage der Baugenehmigung vom 2. September 2014 gewesen und diene dem Nachweis, dass das 5. Obergeschoss nicht als Vollgeschoss errichtet werde.

Am 17. Oktober 2014 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten mit, dass er im Bereich des „tiefer gesetzten Dachteils“ im Haus 5 ein weiteres Notdach errichten werde, um Wassereintritt zu verhindern.

Am 25. Februar 2015 wurden die Bauarbeiten im 5. Obergeschoss im Teilbereich des nördlichen Flures gegenüber der Klägerin mündlich eingestellt. Bei der Baukontrolle wurde festgestellt, dass die Decke des Notdaches bereits mit Gipskartonplatten verkleidet und malerfertig erstellt worden sei. Der Bereich des Notdaches wies dabei nicht die nach der bestandskräftigen Tektur vorgesehene Deckenhöhe (Oberkante des Daches max. 2,29 m über Fertigfußboden) auf.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2015 wurde die mündlich ausgesprochene Baueinstellung schriftlich bestätigt (Ziff. 1 des Bescheides). In Ziff. 2 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde der Klägerin in Ziff. 3 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einstellung der Bauarbeiten gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) habe angeordnet werden können, da keine bauaufsichtliche Genehmigung vorliege. Nach dieser Bestimmung könne die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt würden. Die Baueinstellung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Hinsichtlich der getroffenen Ermessensentscheidung sei ausschlaggebend, die Schaffung und Verfestigung vollendeter Tatsachen zu unterbinden. Die Verfügung erfolge im Hinblick auf die formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen einer Genehmigung (Art. 55 BayBO). Die Baueinstellung stelle das mildeste Mittel dar, um rechtmäßige Zustände wieder herzustellen und sei nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich. Sie stehe mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Nach Art. 8 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) sei unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigstens beeinträchtige. Die angedrohten Zwangsmaßnahmen stützten sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen werde nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt. Hieran orientiere sich die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 26. Februar 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 26. März 2015 Klage erhoben und beantragt:

Der Baueinstellungsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2015 (...) wird aufgehoben.

Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 13. Juni 2015 entgegen getreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Baueinstellungsbescheid vom 26. Februar 2015 Bezug genommen.

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 29. Juli 2015 einen nicht öffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück durchgeführt. Auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Am 1. Oktober 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Dies gilt nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BayBO insbesondere, wenn bei der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.

Die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2a BayBO liegen vor. Dabei genügt für eine Baueinstellung nach dem Gesetz und der Rechtsprechung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.7.1998 – 2 ZB 98.1727 – juris) grundsätzlich bereits die formelle Illegalität der ausgeführten Bauarbeiten. Eine derartige formelle Illegalität liegt insbesondere beim Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung bzw. in Abweichung von genehmigten Bauvorlagen vor. Auf die materielle Illegalität, also die Frage, ob ein Vorhaben in der tatsächlich zur Ausführung gelangten Form genehmigungsfähig ist, kommt es dann im Regelfall nicht mehr an. Dies ist Folge dessen, dass Ziel der Baueinstellung der Verweis des Bauherrn auf das gesetzlich vorgesehene Verfahren (vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO) ist.

Nach Aktenlage, den Erklärungen des von der Beklagten beigezogenen Baukontrolleurs in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015 und nach dem Ergebnis des der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Augenscheins durch den Berichterstatter vom 29. Juli 2015 hat die Klägerin in dem Bereich des Bauvorhabens, der nach der bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung vom 2. September 2014 eine mittlere Geschosshöhe von 2,29 m aufweisen sollte, umfangreiche und in der Bauausführung abschließende Bauarbeiten ausgeführt, die auf eine mittlere Geschosshöhe von 2,40 m schließen ließen. Diesen Umstand, der in der von der Beklagten vorgelegten Handakte zur Baueinstellung für Haus 5 hinreichend dokumentiert ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015 im Wesentlichen eingeräumt.

Auch wurde die Klägerin bereits mit Schreiben der Beklagten vom 16. Oktober 2014 darauf hingewiesen, dass die Zwischenwandfertigteile im 5. Obergeschoss keine Abstufungen zur Erstellung der erforderlichen Deckenhöhenreduzierung, wie sie Grundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 2. September 2014 sind, aufwiesen. Diese Deckenhöhenreduzierung war jedoch wesentliche Grundlage der Erteilung der Baugenehmigung vom 2. September 2014 und diente dem Nachweis, dass das von der Klägerin geplante 5. Obergeschoss nicht als Vollgeschoss errichtet werde. Mit einer in wesentlichen Teilen ausgebildeten Geschosshöhe von 2,40 m, wie sie vom Baukontrolleur und im Ortsaugenschein festgestellt wurden, hat die Klägerin ihr Bauvorhaben in wesentlichen Punkten abweichend von der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 2. September 2014 ausgeführt. Hierbei hat es sich auch nicht lediglich um bloße Sicherungsmaßnahmen gehandelt, zumal sich die streitgegenständliche Geschossdecke augenscheinlich im endgültigen Ausbauzustand befand; dies insbesondere aufgrund der malerfertig verkleideten Decken und der hierin verlaufenden Installationsleitungen.

Damit war eine die Baueinstellung rechtfertigende formelle Illegalität der Bauarbeiten gegeben.

Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn die eingestellten Bauarbeiten einem offensichtlich genehmigungsfähigen Bauvorhaben dienen würden. Davon kann aber vorliegend gerade nicht die Rede sein. Der Klägerin steht gerade kein Anspruch auf Errichtung des 5. Obergeschosses von Haus 5 als Vollgeschoss und unter Erteilung einer Befreiung vom maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Beklagten zur Seite. Insoweit kann auf das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. August 2013 (Az. Au 5 K 12.1605) verwiesen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2015 (Az. 15 ZB 13.2039) zurückgewiesen. Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs derzeit noch nicht rechtskräftig ist, ist eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens in Gestalt der konkreten Ausführung als Vollgeschoss nicht zu erkennen. Nichts anderes ergibt sich aus der gebotenen rechtlichen Behandlung der Grundfläche (Länge 32 m x Breite 2 m) unterhalb der bereits ohne Genehmigung errichteten Vordächer/Überdachungen an der Südseite von Haus 5. Da auch diese Grundfläche zur Ermittlung des Begriffes des Vollgeschosses gemäß § 20 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, zu rechnen ist, ist der Klägerin eine Bauausführung in den streitgegenständlichen Bereichen mit einer Geschosshöhe von 2,40 m und damit deutlich die in Art. 2. Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 normierte Begrenzung von 2,30 m übersteigend, untersagt. Bezüglich der Zurechnung der unterhalb der Vordächer gelegenen Grundfläche zur Ermittlung des Begriffes des Vollgeschosses wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in der Streitsache Au 5 K 15.269 verwiesen.

Insgesamt liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einstellung der Bauarbeiten der Klägerin vor.

Die Einstellung der Bauarbeiten liegt nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. In der Regel besteht ein öffentliches Interesse, die Fortführung unzulässiger Bauarbeiten zu verhindern. An die Ermessensausübung sind daher nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Februar 2015, Art. 75 Rn. 83). Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Bauarbeiten vor, so kann regelmäßig ermessensfehlerfrei eine solche Anordnung ergehen (Regel – bzw. intendiertes Ermessen; vgl. Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl. 2009, Rn. 298).

Ermessensfehler, die der gerichtlich eingeschränkten Prüfung unterfallen würden (§ 114 VwGO), sind nicht ersichtlich. Denn nicht nur das Ob der Baueinstellung, sondern auch der Zeitpunkt des Einschreitens steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Daher ist unerheblich, dass die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 auf die abweichende Bauausführung vom Genehmigungsbescheid vom 2. September 2014 hingewiesen hat. Die Baueinstellung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Behörde nach Kenntnis unzulässiger Bauarbeiten zunächst untätig geblieben ist. Sie handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie erst längere Zeit nach Baubeginn wegen veränderter Sachlage den Bau einstellt (Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 75 Rn. 89; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: September 2015, Art. 75 Rn. 44).

Da die Klägerin mit der gewählten Bauausführung offensichtlich vom bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vom 2. September 2014 abgewichen ist, ist die Baueinstellung auch geeignet, erforderlich und steht zum erwartenden Erfolg nicht außer Verhältnis, so dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erkennen ist. Überdies hat die Klägerin eine eigenständige Klagebegründung zur angefochtenen Baueinstellungsverfügung nicht vorlegen lassen. Substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Baueinstellung wurden nicht vorgetragen.

Die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung der Baueinstellung bleibt – auch was die Höhe des Zwangsgeldes betrifft (Art. 31 Abs. 2 VwZVG) unbeanstandet. Insbesondere lag mit der für sofort vollziehbar erklärten Baueinstellung ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor.

Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG).

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte