VG Bayreuth, Urteil vom 13.08.2015 - B 3 K 15.30135
Fundstelle
openJur 2015, 18584
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ...1993 in ..., Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am ...2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am ...2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ...2014 gab der Kläger insbesondere an, er sei jetzt (nicht mehr Religionszugehöriger des Islam), sondern evangelischer Christ. Getauft sei er noch nicht. Seit ca. drei Monaten besuche er den Bibel-Treff, seit ca. einem Jahr habe er Kontakt mit ihnen und habe den Bibel-Treff ab und zu besucht. Seit drei Monaten gehe er regelmäßig hin. Vorgelegt wurde eine Bestätigung vom ...2014 der evangelisch-lutherischen ... in ..., wonach der Kläger einmal wöchentlich am Bibel-Treff im Gemeindehaus in der Zeit von 17:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr teilnimmt (Beiakte I S. 43). Er sei Analphabet und könne sein afghanisches Geburtsdatum nicht nennen. Erst in Europa habe er die Jahre und Monate gelernt.

In Griechenland sei er von ... 2008 bis zum ...2012 gewesen. Es treffe zu, dass er am ...2010 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Dort seien sie erwischt und wieder nach Griechenland zurückgebracht worden. In Griechenland habe er sich auf verschiedenen Inseln aufgehalten und Saisonarbeit verrichtet.

Er gehöre zum Volk der Hazara. Er habe sich bis zur Ausreise in der Provinz Ghazni, Bezirk Quarabagh, Dorf ... aufgehalten. Eine Woche vor seiner Ausreise sei er in der Stadt Ghazni gewesen. Er habe im Dorf ... mit den Eltern, einer Schwester und einem Bruder gelebt. 2008 habe er gemeinsam mit der Familie Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Die Familie lebe jetzt in ... Vor ca. vier Monaten habe er einmal Kontakt zu den Eltern gehabt, sie hätten kein Telefon und riefen ab und zu aus einer Telefonzelle an. Ihre wirtschaftliche Situation sei nicht sehr gut. Er habe in Afghanistan einen Onkel mütterlicherseits, zu dem er seit 2008 keinen Kontakt habe. Er habe als Automechaniker gearbeitet.

Er sei von Afghanistan in den Iran gereist und dann über die Türkei weiter mit dem Schlauchboot nach Griechenland. Dann sei er mit einem falschen Pass nach Italien gebracht worden und von dort aus von einem anderen Schleuser mit einem Pkw nach Deutschland. Von Afghanistan in den Iran hätten sie pro Person 145.000,00 Tuman bezahlt. Die Reise bis in die Türkei habe 800,00 Dollar gekostet, weiter bis nach Griechenland weitere 400 Dollar. Das erste Mal habe er dem Schleuser 2.800,00 EUR gegeben, als er von Italien zurückgeschickt worden sei. Die Reise nach Deutschland habe weitere 4.200,00 EUR gekostet. Bis nach Griechenland habe der Vater die Reise finanziert. In Griechenland habe er als Tagelöhner gearbeitet, um die Reise zu finanzieren. In Afghanistan hätten sie noch viel mehr Geld durch Grundstücke, Häuser und Bäume gehabt. Sie hätten aber nur ein Teil des Geldes mitnehmen können. Die politische Situation in Afghanistan sei ja bekannt. Er habe in der Provinz Ghazni gelebt und die Nachbarn seien auch Paschtunen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten die Taliban und die Paschtunen ihre Grundstücke, Bäume und Häuser in Besitz genommen, sie hätten dort nicht mehr leben können. Bis 2003 hätten sie in der Stadt Ghazni gelebt. Ein Machthaber habe dann dafür gesorgt, dass sie zu ihren Häusern zurückkehren könnten. Dieser sei 2008 ums Leben gekommen und die Taliban seien zurückgekehrt und sie seien wieder vertrieben worden. Sie hätten in der Stadt Ghazni bleiben und wie zuvor Leben wollen. Die Taliban hätten dies verhindern und sie deshalb töten wollen. Im Dorf hätten neun Familien gewohnt und die seien alle betroffen. In der Stadt hätten sie sie nicht erwischt. Drei Familien seien in die Stadt Ghazni gegangen. Zwei Familienmitglieder anderer Familien seien umgebracht worden. Von seiner Familie habe es niemanden erwischt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er auf sein Leben verzichten. Wenn sie ihn erwischten, würden sie ihn töten.

Befragt danach, wie es dazu gekommen sei, dass er den Glaubenswechsel wolle, gab der Kläger an, er habe in Afghanistan gesehen, was die Taliban machten. Er habe von Religion wenig Ahnung. Er habe sich nicht damit zufrieden geben wollen, dass das seine Religion sei. Er habe von einer Kirche wie Orgel gehört und das habe ihm sehr gefallen und das habe ihn beruhigt. Als er dann in die Kirche gegangen und gesehen habe, dass die Leute dort friedlich säßen und beteten, habe ihn das sehr beeindruckt. Das sei ein Unterschied zu seiner bisherigen Religion. Er fühle sich in der Kirche leichter. Es tue ihm gut, wenn er etwas über diese Religion erfahre. In Griechenland habe er noch nicht über einen Glaubenswechsel nachgedacht. Wenn die Familie von seinem Glaubenswechsel erfahre, würden sie ihn entweder hassen oder sie ließen sich überzeugen. Beim Bibel-Treff säßen sie dort und die Leute redeten über Gott. Einiges verstehe er, einiges aber auch nicht. Er sei mit den Gedanken dabei. Er selbst beschäftige sich nur wenig mit dem Glauben. Er sei früher nicht so gläubig gewesen, obwohl er in einer islamischen Familie aufgewachsen sei. In Deutschland habe er einen Kurden getroffen, der ihm vom Christentum erzählt habe. Er sei selbst zum Christ geworden. Es habe keinen genauen Zeitpunkt gegeben, an dem er festgestellt habe, dass er den Glauben wechseln wolle. Der Glaube habe ihn angezogen, die christliche Gemeinschaft gefalle ihm. Einige Leute hätten ihn die Bibel auf Dari und Farsi gegeben. Er könne aber nicht lesen, er sei mit dem Herzen dabei und nehme regelmäßig am Bibel-Treff teil. An weiteren Aktivitäten der christlichen Gemeinschaft nehme er nicht teil. Gottesdienste besuche er jede Woche am Freitagnachmittag und am Sonntag alle zwei Woche in einer anderen Kirche in ... Er wisse nicht wie die heiße. Er spreche ein bisschen Deutsch. Er verstehe nicht viel, aber er sei mit dem Herzen beim Bibel-Treff dabei. Der christliche Glaube spiele in seinem privaten Leben die Rolle, dass es ihm gut gehe, wenn er zur Kirche gehe. Er sei dabei, einiges aus der Bibel zu lernen. Er habe große Schwierigkeiten beim Lesen. Viele Informationen über die Bibel habe er nicht. Ihm sei gesagt worden, er könne sich einen Film über Jesus ansehen. Dadurch habe er ein wenig gelernt, wo Jesus geboren und gestorben sei. Jesus sei in Israel geboren worden und er sei knapp über 30 gewesen, als er als Sohn Gottes bezeichnet worden sei. Christliche Feste könne er nicht nennen. Er könne nicht lesen. Er wolle mehr über den Glauben erfahren und sich danach taufen lassen. Um einen anderen zu überzeugen, müsse er erst noch viel mehr über den Glauben erfahren.

Mit Bescheid vom 17.10.2014 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht festgestellt. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Zur Begründung wird unter anderem angeführt, dass der Kläger als Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara nicht der Gefahr einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sei. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni sei dem Kläger zumutbar, da er keine begründete Furcht vor Verfolgung habe und sich die Familie bereits in der Stadt Ghazni für einen langen Zeitraum niedergelassen habe, um dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Auch habe der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Afghanistan als Automechaniker gearbeitet und somit zu dem Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Alternativ bestehe interner Schutz, etwa in Kabul.

Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie der angebliche Glaubenswandel zustande gekommen sei. Der vom Kläger geschilderte Anlass für den Glaubenswechsel erscheine als eher nebensächlich und lasse in keiner Weise erkennen, dass dieser Schritt für ihn als existentiell anzusehen sei. Seine Angaben blieben unbestimmt, oberflächlich und beschränken sich darauf, dass die Orgel in der Kirche ihn beruhigt habe, die christliche Gemeinschaft habe ihn beeindruckt. Zudem lassen die Teilnahmen am Bibel-Treff im Gemeindehaus nicht erkennen, dass sich der Kläger tatsächlich intensiv mit dem christlichen Glauben beschäftigte und diesen für sein weiteres Leben verinnerlicht habe. Die Kirche, die er besuche, habe er nicht einmal namentlich benennen können.

Auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten wurde diesem der Bescheid vom 17.10.2014 mit zwei Postzustellungsurkunden in Kopie übermittelt (Beiakt I S. 92). Mit Schreiben vom 15.01.2015 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, aus den beiden Zustellungsurkunden gehe hervor, dass die Zustellung unter der angegebenen Anschrift fehlgeschlagen sei. Ihm selbst sei der Bescheid lediglich zur Kenntnisnahme und ohne Rechtsmittelbelehrung übersandt worden. Es fehle weiterhin an der Zustellung des Bescheides (Beiakt I S. 94).

Mit Schriftsatz vom 02.03.2015, bei Gericht eingegangen am 05.03.2015, wandte sich der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit folgenden Anträgen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.10.2014, Geschäftszeichen ..., wird aufgehoben.

2. Dem Kläger wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

3. Der Antrag auf Asylanerkennung wird stattgegeben.

4. Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.

Vorsorglich wurde wegen Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Der Bescheid vom 17.10.2014 sei dem Kläger nicht zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Gericht um Mitteilung, von welchem Zustellzeitpunkt das Gericht ausgehe.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 27.03.2015 teilte die Beklagte auf gerichtliche Nachfrage hin mit, die Standartklageerwiderung nehme keinen ausdrücklichen Bezug auf eine Verfristung.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 01.04.2015 wies das Gericht daraufhin, dass es die erhobene Klage als zulässig ansehe (s. § 8 VwZG, § 58 Abs. 2 VwGO).

Mit Beschluss der Kammer vom 29.06.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger zwei Gemeindebestätigungen (eine undatiert, die andere vom ...) vorlegte, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person vor. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.

Die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Asylberechtigter sind nicht gegeben, Art. 16a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Der Kläger selbst hat angegeben, auf dem Landweg – und damit über einen sicheren Drittstaat – in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, was seine Asylberechtigung ausschließt (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

2.

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

a)

In der mündlichen Verhandlung bezog sich der Kläger als Fluchtgrund insbesondere auf die Bedrohung durch nomadisierende Paschtunen (Kuchi/Kutschi), die den Hazara in seiner Heimat das Land und das Wasser streitig machen. Er gab dabei zwei Vertreibungsvorfälle betreffend die Bewohner seines Heimatortes (2003 und insbesondere 2008) an, und ergänzte, durch die Paschtunen nicht direkt und persönlich bedroht worden zu sein (Niederschrift S. 4).

Flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylVfG lassen sich darin indessen nicht erkennen. Dabei kommt es auf die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers, sie hätten ihr Heimatdorf in der Provinz Ghazni verlassen, weil nomadische Paschtunen (Kuchi) dieses nach 2003 dann 2008 zum zweiten Mal überfallen hätten, schon nicht an. Zweifel daran, dass er den Übergriff 2008 persönlich erlebt hat, ergeben sich schon aus dem Widerspruch der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Dorfbevölkerung bei dem Überfall der Paschtunen zunächst „auf den Feldern“ (Niederschrift S. 3), dann aber in Dunkelheit am Abend „auf einem Berg“ (Niederschrift S. 5) gewesen sein soll. Selbst Wahrunterstellung dieses Vortrags liegen jedoch die Voraussetzungen einer konkreten, an der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara anknüpfenden Verfolgung durch die Paschtunen/Kuchi nicht vor; vielmehr handelte es sich dabei um nicht flüchtlingsrelevantes kriminelles Unrecht. Die in Art. 3a Abs. 3 geforderte Verknüpfung zwischen der als Verfolgung anzusehenden Handlung und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylVfG genannten Verfolgungsgründen ist gerade nicht auszumachen.

Nach den vorliegenden Informationen ist dem Gericht zwar bekannt, dass Nomaden mit paschtunischer Volkszugehörigkeit alljährlich in den Sommermonaten in die Weidegebiete der sesshaften Hazara, insbesondere in der Provinz Wardak, einwandern. In den Jahren 2008 und 2010 kam es dabei zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 9.2.2011 u. 10.1.2012). Von den Konflikten zwischen Kuchi und Hazara berichtet auch das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) in seiner Anfragebeantwortung vom 05.02.2013: „Afghanistan: Provinz Wardak bzw. Beshud: Informationen zu Auseinandersetzungen zwischen Kuchi und Hazara; Maßnahmen staatlicher Behörden“. Die Geschichte des Klägers über die Auseinandersetzungen der Bewohner des Dorfes mit den Kuchi stimmt somit mit der Auskunftslage überein, beinhaltet aber keine konkrete individuelle Bedrohung seiner Person durch diese Nomaden. Die beschriebenen Konflikte zwischen den Volksgruppen finde ihre Ursache auch nicht in der jeweiligen Gruppenzugehörigkeit. Es geht bei den saisonal auftretenden Auseinandersetzungen zwischen den zwei ethnischen Gruppen um Eigentums- und Besitzansprüche an lokalen Ressourcen, die bis in das Jahr 1887 zurückreichen. Der jährlich, meist in den Sommermonaten, erneut aufkommende Streit um Land knüpft nur mittelbar an die Volkszugehörigkeit der betroffenen Parteien an. Die Kuchi, die in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden (s. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2.3.2015, S. 10), versuchen durch Überfälle, Vertreibung und Brandstiftungen Weideland für sich zu gewinnen und zwar unabhängig davon, wem dieses Weideland gehört. Die Angriffe sind somit nicht ethnisch motiviert, sondern erfolgen aus rein wirtschaftlichen Gründen. Die Hazara, deren Lage sich grundsätzlich gebessert hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2.3.2015, S. 10), sind nicht an sich im Sinne einer Volksgruppe Ziel der Angriffe, sondern die sesshaften Weidelandbesitzer der jeweiligen Region (s. insbesondere VG Köln, U.v. 3.2.2015 – 14 K 1202/14.A).

Unabhängig von der danach nicht vorliegenden, anlassgeprägten Einzelverfolgung durch die Kuchi, droht dem Kläger auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 03.07.2012 (Az. 13a B 11.30064 – juris Rn. 20 ff.) aufgrund eingehender Prüfung festgestellt hat, sind nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu erkennen. Die Verfolgungshandlungen denen die Hazara ausgesetzt sind, weisen weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Klägers, Ghazni, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf (a.a.O. Rn. 21). Hazara sind zwar in Afghanistan weiterhin einer gewissen Diskriminierung ausgesetzt (s. a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 2.3.2015, S. 10), „derzeit und in überschaubarer Zukunft aber keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung“ (BayVGH v. 3.7.2012, a.a.O. Rn. 27 u. daran anschließend BayVGH, U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 24). Das Gericht schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen diesen überzeugenden Ausführungen an (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.), zumal der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Afghanistan vom 02.03.2015 ausdrücklich eine grundsätzliche Verbesserung für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara feststellt (s. dort 1.3 S. 10).

b)

Auch auf den Nachfluchtgrund des Religionswechsels kann sich der Kläger zur Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht mit Erfolg berufen.

Die Konversion zum Christentum kann bezüglich des Herkunftslandes Afghanistan für einen geborenen Moslem zwar unter bestimmten Umständen eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr begründen. Da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) aber noch nicht einmal christlich getauft war, bietet sich dem Gericht kein hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkt für die Prüfung, ob dem Kläger wegen Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan religiöse Verfolgung droht bzw. drohen könnte (s. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15). Die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, handschriftliche und undatierte Bestätigung, deren Urheber mangels Briefkopf, Unterschrift oder Stempel im Übrigen völlig unklar ist, mit der Taufankündigung für den ...2015, ist ersichtlich insofern nicht ausreichend. Abgesehen davon, wirft die Bestätigungspraxis von Mitgliedern der Kirchengemeinde ... in ... doch einige Zweifel auf, wenn am ...2014 vom Prediger i. R. ... bestätigt wird, dass der Kläger am Bibel-Treff im Gemeindehaus in der Zeit von 17.00 bis ca. 19.00 Uhr „ab und zu“ teilnimmt, während die Bestätigung vom selben Tag durch ... (Beiakte I S. 43) dokumentiert, der Kläger habe „einmal wöchentlich“ am Bibel-Treff im Gemeindehaus teilgenommen.

3.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zur Seite. Das Gericht teilt die – auch – auf der Auswertung jüngerer Erkenntnisse beruhende Würdigung des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 20.07.2015, dass Kabul als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG einen Anspruch eines alleinstehenden, gesunden Mannes auf Anerkennung als Subsidiärschutzberechtigter ausschließt (Az. 13 A 1531/15.A – juris Rn. 8 ff.).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung dieser Entscheidung vollumfänglich auf die Ausführungen im vorgenannten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen verwiesen (s. a. Sächsisches OVG, B.v. 23.1.2015 – A 1140/13 – juris Rn. 7 ff.).

a)

Soweit sich der Kläger auf eine Bedrohung durch die Paschtunen/Kuchi aus seinem Heimatort auch in Kabul beruft (Niederschrift S. 6), § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG, besteht zur Überzeugung des Gerichts kein persönliches Risikoprofil, dass es für den Kläger unzumutbar erscheinen ließe, sich nach einer Rückführung, die ohnehin nach Kabul erfolgte, auch dort nieder zu lassen. Angesichts der Tatsache, dass Kabul nach einer Schätzung von 2011 mittlerweile 4,5 Mio. Einwohner hat (www.auswärtiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laender...), der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nie persönlich und individuell mit diesen Paschtunen konfrontiert war oder sogar von ihnen in irgendeiner Weise registriert worden wäre und der nunmehr 22-jährige Kläger sich in den vergangenen sieben Jahren seit dem geschilderten Überfall der Kuchi auf sein Dorf auch äußerlich durch das Erwachsenwerden nicht unerheblich verändert haben dürfte, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger durch diese Paschtunen/Kuchi in Kabul ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG drohte. Hinzu kommt, dass das Interesse der Paschtunen/Kuchi gerade darauf gerichtet ist, Weideland der Hazara zu vereinnahmen, und schon von daher ein Verfolgungsinteresse an dem Kläger in Kabul selbst nicht nachvollziehbar ist.

b)

Auch sofern in der Provinz Ghazni, aus der der Kläger stammt, eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG zu unterstellen wäre (verneinend insofern BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 23 ff.), kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul – wohin er ohnehin zurückgeführt würde – niederlässt.

Zwar ist die humanitäre Lage in Kabul im Allgemeinen weiterhin äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht indes stark voneinander ab. Jedenfalls für den Kläger als arbeitsfähigem jungen Mann besteht es allerdings in geringfügigem Maße, denn es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase auch ohne familiären Rückhalt zumindest auf einem – nach westlichen Maßstäben – niedrigen Niveau wird sicherstellen können (s. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 20.7.2015 – 13 A 1531/15.A – Rn. 10). Da der Kläger sich in Griechenland über vier Jahre ohne familiären Rückhalt als Tagelöhner bzw. Erntehelfer „durchgeschlagen“ und damit auch die 7.200,00 EUR für den Schleuser verdient hat, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger – entsprechend auf sich alleine gestellt – auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan/Kabul für sich selbst im Sinne einer bescheidenen Lebensgrundlage sorgen kann.

Auch die von ihm seit der Ausreise aus seinem Heimatland erworbenen Sprachkenntnisse (etwa Deutsch, s. Niederschrift S. 6) dürften seine Erwerbschancen eher begünstigen. Ergänzend wird insofern auf die nachfolgenden Ausführungen unter Nr. 4 verwiesen.

4.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Ergänzend zu den Erwägungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) wird noch ausgeführt:

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. Die Einzelrichterin schließt sich der begründeten Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 12.02.2015 an, wonach in Afghanistan die Lage jedoch nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (Az. 13a B 14.30309 – juris Rn. 12).

Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung geböten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

Auf eine individuelle erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann sich der Kläger auch nicht berufen. Wie bereits vorangehend unter Nrn. 2. und 3. ausgeführt, ergibt sich für den Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland weder aus dem Vorfluchtgeschehen, noch unter dem Aspekt des Nachfluchtgrundes einer – möglichen – Konversion mit identitätsprägender religiöser Praxis eine erhebliche konkrete Gefährdung bzw. ansonsten die Bedrohung mit einem ernsthaften konkreten Schaden (§§ 3, 4 AsylVfG).

Im Hinblick auf die unzureichende Versorgungslage hat sich die allgemeine Gefahr in Afghanistan für den Kläger auch nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten wäre. Wie sich der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – der sich die Einzelrichterin angeschlossen hat – entnehmen lässt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 ff., erneut bestätigt etwa durch B.v. 10.8.2015 – 13a ZB 15.30050 – juris Rn. 11 f.). Aufgrund der Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem vorangehend zitierten Urteil vom 12.02.2015 (a.a.O. Rn. 17) zu der Schlussfolgerung, dass die Versorgungslage in Afghanistan zwar schlecht ist, jedoch im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen ist, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tot drohe oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Vielmehr wäre der Betroffene selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Zwangsrekrutierungsversuche durch Aufständische die Chance in Kabul als Tagelöhner zu arbeiten, vereiteln würden. Gemäß den Erkenntnissen von UNHCR (Bericht v. August 2014, 3. Potentielle Risikoprofile von Schutzsuchenden, S. 45) kommen Rekrutierungsversuche regierungsfeindlicher Kräfte in Gebieten vor, welche ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen oder die zwischen der Regierung und den Aufständischen umkämpft sind. Dies ist in Kabul nicht der Fall (so BayVGH, B.v. 10.8.2015 – 13a ZB 15.30050 – juris Rn. 11). Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger als Angehöriger der Minderheit der Hazara keine Chance hätte, sich als Tagelöhner oder als Gelegenheitsarbeiter zu verdingen (so BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – Rn. 24). Der mit den Gegebenheiten in seinem Heimatland bis zu seiner Ausreise Ende 2012 wohl vertraute Kläger ist handwerklich begabt und hat seit Kindesbeinen an in einer Werkstatt an der Reparatur von Autos mitgearbeitet. Eine solche Fertigkeit ist auf dem Arbeitsmarkt auch in Kabul mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgefragt. Zudem hat sich der Kläger etwa viereinhalb Jahre von ... 2008 bis ... 2012 in Griechenland als Tagelöhner bzw. Erntehelfer verdingt, damit seinen Lebensunterhalt verdient und zusätzlich die 7.200,00 EUR für seinen Schleuser erarbeitet (Niederschrift S. 6). Schließlich hat der Kläger, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, mittlerweile durchaus praktisch einsetzbare Deutschkenntnisse erworben, so dass insgesamt mit vorgenannten Erfahrungen und Kenntnissen davon auszugehen ist, dass er auch (weiterhin) ohne familiären Rückhalt bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch Erwerbstätigkeiten für seinen – bescheidenen – Unterhalt sorgen kann.

5.

Der Bescheid des Bundesamtes gibt auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden ist, keinerlei Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich, denn er ist, wie oben ausgeführt, weder als Asylberechtigter und Flüchtling anzuerkennen, noch stehen ihm subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu; er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 AsylVfG).

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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