VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 03.08.2015 - B 3 K 15.399
Fundstelle
openJur 2015, 18573
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus Gebühren-/Beitragsbescheiden für unzulässig zu erklären.

Der Kläger wurde seit 01.01.1976 als privater Rundfunkteilnehmer bei der GEZ (jetzt: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät und ab 01.07.2012 nur noch mit einem Hörfunkgerät geführt. Seit dem 01.01.2013 wird der Kläger zu einem Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) herangezogen.

Mit Beitragsbescheid vom 04.04.2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 in Höhe von 61,94 EUR fest. Außerdem wies der Beklagte darauf hin, dass der Gesamtrückstand bis einschließlich März 2014 240,58 EUR betrage.

Mit Widerspruch vom 01.05.2014 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 04.04.2014 mit der Begründung, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Gleichheitssatz nicht beachte.

Mit Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 169,82 EUR fest. Außerdem wies der Beklagte darauf hin, dass der Gesamtrückstand bis einschließlich Dezember 2014 363,94 EUR betrage.

Den Widerspruch des Klägers vom 30.01.2015 gegen den Bescheid vom 02.01.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2015 zurück.

Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde der Kläger wegen der im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 festgesetzten Rundfunkbeiträge in Höhe von 231,76 EUR gemahnt.

Der Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 01.05.2015 das Amtsgericht Wunsiedel um Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 194,12 EUR.

Unter dem 18.05.2015 räumte die Gerichtsvollzieherin, Frau ..., dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 03.06.2015 ein. Für den Fall, dass die Forderung nicht bezahlt werde, legte sie den Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft bzw. einer eidesstattlichen Versicherung auf den 08.06.2015 fest.

Mit Schreiben vom 19.05.2015 informierte der Beklagte das Amtsgericht Wunsiedel über einen Zahlungseingang von 53,94 EUR und bat, den verbleibenden Restbetrag von 140,18 EUR einzuziehen.

Am 02.06.2015 erhob der Kläger wegen der angedrohten Vollstreckung zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Er stellte folgenden Klageantrag:

Die Vollstreckung wird aufgehoben.

Zur Begründung gab der Kläger an, dass er gemäß der Widerspruchsentscheidung vom 05.02.2015 die genannten Beträge aus dem Ausstandsverzeichnis ordnungsgemäß beglichen habe. Er legte zugleich drei Kontoauszugsblätter seiner Bank vor. Aus den Kontoauszügen ergibt sich eine Überweisung des Klägers an den Beklagten vom 13.05.2014 in Höhe von 5,76 EUR, eine weitere Überweisung vom 27.05.2014 in Höhe von 53,94 EUR sowie eine Überweisung vom 12.03.2015 in Höhe von 169,82 EUR.

Der Beklagte nahm mit Schreiben an das Amtsgericht Wunsiedel vom 11.06.2015 das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 bis zum Abschluss des hiesigen Klageverfahrens einstweilen zurück.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2015 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe es unterlassen, dem Beklagten als zuständiger Behörde sein Anliegen vorzutragen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG sei der Beklagte Anordnungsbehörde für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, da er die streitgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. das für vollstreckbar erklärte Ausstandsverzeichnis erteilt habe. Nach Art. 21 BayVwZVG entscheide die Anordnungsbehörde über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen. Aus der Regelung des Art. 21 BayVwZVG folge, dass sich der Kläger nach Ergehen des Vollstreckungsersuchens zunächst an die Anordnungsbehörde – also den Beklagten – zu wenden habe, wenn er die Abwendung der Vollstreckung begehre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müsse der Vollstreckungsschuldner vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst bei der Behörde seine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen und versuchen eine Entscheidung darüber herbeizuführen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt werde. Lehne die Behörde einen solchen Antrag ab oder bleibe sie untätig, könne der Vollstreckungsschuldner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und in der Hauptsache Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Da sich der Kläger jedoch nicht an den Beklagten als Anordnungsbehörde mit einem Antrag nach Art. 21 BayVwZVG gewandt habe, sei die vorliegende Klage, die darauf gerichtet sei, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.05.2015 für unzulässig zu erklären, nicht statthaft. Rein vorsorglich werde ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet sei, weil der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass die Vollstreckung eingestellt werde. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Der Kläger habe keine durchgreifenden Einwendungen i. S. d. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG vorgebracht. Der Kläger habe am 19.05.2015 eine Zahlung in Höhe von 53,94 EUR geleistet. Der verbleibende Restbetrag betrage daher 140,18 EUR (194,12 EUR – 53,94 EUR). Dies habe der Beklagte dem Amtsgericht Wunsiedel mit Schreiben vom 19.05.2015 mitgeteilt. Der Einwand der Erfüllung greife daher nicht. Aus dem im Ausstandsverzeichnis vom 01.05.2015 aufgeführten vollstreckbaren Betrag sei noch ein Teilbetrag von 140,18 EUR offen. Die vorhergehende Zahlung des Klägers vom 12.03.2015 in Höhe von 169,82 EUR sei nach der Verrechnungsbestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i. V. m § 13 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (BR-Beitragssatzung) zunächst mit der ältesten Beitragsschuld verrechnet worden. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen seien also erfolglos. Zudem werde die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Rein ergänzend werde ausgeführt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsmäßigen Bedenken begegne.

Der Kläger ergänzte mit Schriftsatz vom 25.06.2015, dass im Jahr 2013 drei Beitragsbescheide ergangen seien, denen er jeweils fristgerecht widersprochen habe. Diese Widersprüche seien vom Beklagten nicht bearbeitet worden. Insoweit sei ein Vollstreckungsverfahren eröffnet worden. Die Kosten für ein Vollstreckungsersuchen vom 02.05.2014 habe der Beklagte als offenen Posten auf dem Beitragskonto des Klägers geführt bzw. mit geleisteten Beitragszahlungen des Klägers verrechnet. Da die Vollstreckung nach dem BayVwZVG erfolge, hätte der Beklagte dies als Rechtsbehelf im Vollstreckungsersuchen mitteilen müssen. Dem Beitragsbescheid vom 04.04.2014 sei fristgerecht am 01.05.2014 widersprochen worden. Auch dieser Widerspruch sei unbeantwortet geblieben. Mit Überweisungen vom 13.05.2014 und 27.05.2014 sei dieser Bescheid dennoch beglichen worden. Der im Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015 aufgeführte Betrag von 169,82 EUR sei am 12.03.2015 durch Überweisung beglichen worden. Das Landgericht Tübingen habe in seinem Beschluss vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) entschieden, dass die Fälligkeit eines öffentlich rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid voraussetze. Unter Hinweis auf ein Gutachten von Prof. Dr. ... machte der Kläger erneut verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geltend.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Juli 2015 wurde der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden.

Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

1. Die Verpflichtungsklage, die nach dem klägerischen Begehren darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.05.2015 für unzulässig zu erklären (§ 88 VwGO), ist unzulässig und hätte auch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Klage ist bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Das Verfahren zur Geltendmachung von Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen einen zu vollstreckenden Anspruch richtet sich im Vollstreckungsverfahren maßgeblich nach der Regelung des Art. 21 BayVwZVG. Nach dieser Vorschrift, die vollen Rechtsschutz ermöglicht, sind Einwendungen gegen die Vollstreckung, die nach Erlass des vollstreckbaren Verwaltungsakts eingetreten sind und den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, zunächst gegenüber der Anordnungsbehörde geltend zu machen. Ein vorheriger Antrag nach Art. 21 BayVwZVG ist auch zweckmäßig, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt gesetzt und die Vollstreckung veranlasst hat, nach Art. 22 BayVwZVG verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit dies erforderlich ist. Hält die Anordnungsbehörde die Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit für nicht berechtigt, so weist sie diese durch gestaltenden Verwaltungsakt zurück. Gegen die Zurückweisung kann der Betroffene – nach Durchführung eines nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO optionalen Vorverfahrens – Verpflichtungsklage mit dem Antrag erheben, die Zwangsvollstreckung aus dem entsprechenden Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Kommentar zum BayVwZVG, Stand: Oktober 2013, Art. 21 BayVwZVG, Abschnitt VIII).

Der Kläger hat vorliegend vor Klageerhebung keinen vorherigen Antrag nach Art. 21 Satz 1 BayVwZVG beim Beklagten gestellt, um seinen Erfüllungseinwand geltend zu machen. Die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Überweisungen an den Beklagten sind jeweils nach Erlass der streitgegenständlichen Beitragsbescheide erfolgt. Diese Einwendung hätte der Kläger zunächst bei der Anordnungsbehörde vorbringen müssen. Da er dies versäumt bzw. unterlassen hat, besteht für die unmittelbar erhobene Verpflichtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis.

b) Die Klage ist außerdem unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat.

Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags – AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr – werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Die beabsichtigte Zwangsvollstreckung durch den Beklagten ist daher zulässig.

aa) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben sowohl der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 04.04.2014 als auch der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015 keine aufschiebende Wirkung. Deshalb ist der Einwand des Klägers, dass der Beklagte über seinen Widerspruch vom 01.05.2014 gegen den Bescheid vom 04.04.2014 und über den im Widerspruchsschreiben gestellten Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO noch nicht entschieden habe, unbehelflich. Der Kläger hätte zur Abwendung des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens bei Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO stellen müssen. Da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat, darf der Beklagte den Beitragsbescheid vom 04.04.2014 vollstrecken. Über den Widerspruch des Klägers vom 30.01.2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015 hat der Beklagte bereits mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2015 bestandskräftig entschieden. Der Kläger hat seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zudem noch nicht vollständig erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.

bb) Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Dem Kläger sind die streitgegenständlichen Bescheide ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG zugestellt worden. Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Kläger die Bescheide durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Insofern verkennt der Kläger – wie augenscheinlich auch das Landgericht Tübingen in seinem Beschlusses vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) –, dass der öffentlich rechtliche Rundfunkbeitrag nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetzes fällig wird. Der Kläger ist zudem mit Mahnschreiben vom 02.03.2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.

cc) Schließlich genügt das Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom 01.05.2015 auch den formellen Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG. Das Vollstreckungsersuchen ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein innerbehördliches Schreiben an den Gerichtsvollzieher. Es bedarf deshalb – entgegen der Auffassung des Klägers – keiner Rechtsbehelfsbelehrung.

dd) Soweit der Kläger geltend macht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und deshalb verfassungswidrig sei, so ist diese Einwendung im Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil es sich hierbei um eine materielle Einwendung handelt, die gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft wird. Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, hält das Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers für nicht durchgreifend. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden mit seinen Entscheidungen vom 15.05.2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) bindend entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (Art. 29 Abs. 1 BayVfGHG). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nicht steuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei im Gegensatz zu einer Steuer nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten. Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleichbehandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend in einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Die Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Inzwischen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19.06.2015 (Az.: 7 BV 14.1707) entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Verwaltungsgericht Bayreuth an.

ee) Auch der vom Kläger vorgebrachte Einwand der Erfüllung, der im Vollstreckungsverfahren zwar grundsätzlich gemäß Art. 21 Satz 2 BayVwZVG zulässig ist, greift vorliegend nicht durch. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er mit seinen Überweisungen vom 13.05.2014 in Höhe von 5,76 EUR und vom 27.05.2014 in Höhe von 53,94 EUR die Forderung aus dem Beitragsbescheid vom 04.04.2014 beglichen habe. Insofern hat der Kläger aber schon nicht schlüssig dargelegt, dass diese Forderung vollständig beglichen worden ist, denn im Beitragsbescheid vom 04.04.2014 sind rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 EUR und ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR festgesetzt worden, mithin also ein Betrag von insgesamt 61,94 EUR. Der Kläger hatte aber mit seinen Überweisungen vom 13.05.2014 und 27.05.2014 lediglich einen Betrag von insgesamt 59,70 EUR überwiesen. Die Behauptung des Klägers, die Forderung vollständig erfüllt zu haben, ist daher bereits nicht schlüssig. Unabhängig hiervon ist der Erfüllungseinwand des Klägers aber schon dem Grunde nach unzutreffend, denn der Beklagte hat im Beitragsbescheid vom 04.04.2014 darauf hingewiesen, dass das Beitragskonto des Klägers bis einschließlich März 2014 einen offenen Betrag von 240,58 EUR aufweise. Das bedeutet, dass der Kläger unabhängig von dem mit Bescheid vom 04.04.2014 festgesetzten Betrag von 61,94 EUR bereits einen Beitragsrückstand von 178,64 EUR hatte. Die Überweisungen des Klägers vom 13.05.2014 und 27.05.2014 in Höhe von insgesamt 59,70 EUR sind daher vom Beklagten zunächst gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i. V. m § 13 Satz 1 BR-Beitragssatzung mit älteren Beitragsschulden verrechnet worden, sodass die Beitragsschuld aus dem Bescheid vom 04.04.2014 hierdurch nicht getilgt wurde. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Klägers, dass er mit seiner Überweisung vom 12.03.2015 in Höhe von 169,82 EUR die Forderung aus dem Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015 beglichen habe. Auch insoweit übersieht der Kläger, dass der Beklagte im Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015 darauf hingewiesen hat, dass das Beitragskonto des Klägers bis einschließlich Dezember 2014 einen offenen Betrag von 363,94 EUR aufweise. Diesen noch offenen Gesamtbetrag hat der Kläger mit seiner Überweisung vom 12.03.2015 in Höhe von 169,82 EUR getilgt, wobei auch hier gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i. V. m § 13 Satz 1 BR-Beitragssatzung eine Verrechnung mit der ältesten Beitragsschuld erfolgte. Nach dieser Verrechnung verblieb eine Restschuld in Höhe von 194,12 EUR. Diesen noch offenen Betrag in Höhe von 194,12 EUR setzte der Beklagte im Ausstandsverzeichnis des Vollstreckungsersuchens vom 01.05.2015 als noch beizutreibende Forderung fest. Der Beklagte hat also sämtliche vom Kläger geltend gemachten Überweisungen ordnungsgemäß mit der ältesten noch offenen Beitragsschuld verrechnet, so dass der Erfüllungseinwand des Klägers ins Leere geht. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet insoweit auch die Tatsache, dass ein Teil der geleisteten Zahlungen des Klägers mit Kosten des Beklagten für das Vollstreckungsersuchen vom 02.05.2014 in Höhe von 19,00 EUR verrechnet wurde, weil der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 3 BR-Beitragssatzung verpflichtet ist, dem Beklagten die von ihm verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV i. V. m § 13 Satz 2 Nr. 1 BR-Beitragssatzung auch ermächtigt und verpflichtet, seine Ansprüche auf Erstattung von Vollstreckungskosten mit Zahlungen des Klägers zu verrechnen.

2. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 194,12 EUR festgesetzt.

Gründe

Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung beträgt 194,12 EUR, sodass dieser Betrag als Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen ist.

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