VG Bayreuth, Urteil vom 09.09.2015 - B 4 K 14.157
Fundstelle
openJur 2015, 18569
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme bestandskräftiger Beitragsbescheide für die Entwässerungseinrichtung sowie hilfsweise um die Stundung der festgesetzten Beiträge.

Der Kläger ist als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau Eigentümer der 1.271 qm großen Fläche des früheren Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung ..., das im Jahr 2013 mit dem Grundstück Fl.-Nr. ... verschmolzen wurde. Die Fläche ist Teil der landwirtschaftlich genutzten Gesamtbetriebsfläche des Klägers, die 4,71 ha umfasst und von seiner Tochter auf Grund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages als Grünfläche zur Heugewinnung bewirtschaftet wird.

Für das Grundstück Fl.-Nr. ... setzte die Beklagte folgende Beiträge bestandskräftig fest:

Bescheid vom          19.10.2001 an die EhefrauErgänzungsbeitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung1.306,20 DM = 667,85 EUR10.04.2006 an die EhefrauBeitrag für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung1.050,00 EUR abzgl. Vorausleistung (nicht bezahlt)   667,85 EUR 382,15 EUR10.04.2006 an die EhefrauVorläufiger Beitrag für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung288,29 EUR10.07.2009 an den KlägerVorläufiger Beitrag für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung743,62 EURNach Ablauf wiederholter Stundungen der Beiträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 222 AO stellte der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2013 erneut einen Stundungsantrag, weil die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks im Rahmen der einheitlichen Nutzung des gesamten Betriebes nach wie vor unverzichtbar sei.

Mit Bescheid vom 25.03.2013 lehnte die Beklagte den Stundungsantrag mit der Begründung ab, dass die Begleichung der Beitragsschulden bei einem Anteil von nur ca. 2,7 % der beitragspflichtigen Fläche an der bewirtschafteten Gesamtfläche keine erhebliche Härte für den Kläger bedeuten würde. Den Widerspruch des Klägers vom 24.04.2013wies das Landratsamt Forchheim mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2014 zurück.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.03.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, Klage erhoben. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Notwendigkeit des früheren Grundstücks Fl.-Nr. ... zur Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers begründe eine erhebliche Härte. Außerdem hätte das Grundstück gar nicht dem Herstellungsbeitrag zugeführt werden dürfen, weil es nicht bebaubar sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2014 Klageabweisung beantragt. Sowohl § 222 Abs. 1 AO als auch Art. 13 Abs. 3 KAG seien Ermessensvorschriften, sodass eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Beklagten nur in sehr eingeschränktem Umfang stattfinde. Die Beklagte habe ihr Ermessen erkannt und betätigt. Es seien keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Beurteilung der Notwendigkeit weiterer landwirtschaftlicher Nutzung ermöglichen würden. Feststellbar sei lediglich der Anteil der betroffenen Fläche an der landwirtschaftlichen Gesamtfläche.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rücknahme der vier streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit der Begründung, sie seien rechtswidrig, weil weder eine bauliche Nutzung noch ein Anschluss an die Entwässerungsanlage möglich seien. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2014 ab. Die Beitragsbescheide seien rechtmäßig, nachdem das Grundstück Fl.-Nr. ... laut Auskunft des Landratsamtes Forchheim vom 02.06.2005 im Innenbereich liege und an die in der angrenzenden Straße verlegte Entwässerungsleitung angeschlossen werden könne. Aber auch bei Vorliegen einer Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide wäre der Rücknahmeantrag aufgrund einer zu befürchtenden Bezugs- und Folgenwirkung im Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens abzulehnen. Bei der gebotenen Abwägung der Wirkung der Bestandskraft einerseits und des Interesses des Klägers an einer Rücknahme andererseits wären vor allem die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Gewährleistung der Einnahmeerzielung aus einkalkulierten Abgaben von größerem Gewicht. Zum Schutz einer geordneten gemeindlichen Haushaltswirtschaft solle die Gemeinde nach dem Eintritt der Bestandskraft eines Beitragsbescheides grundsätzlich auf den Bestand des Bescheides und die Erzielung der Einnahmen vertrauen dürfen. Dies träfe vor allem bei den streitgegenständlichen Bescheiden zu, da sie schon seit einem längeren Zeitraum bestandskräftig seien. Demgegenüber hätte das persönliche Interesse des Klägers an einer Rücknahme der Bescheide geringeres Gewicht, nachdem er die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsbehelfen nicht genutzt habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2014, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 22.09.2014, unter Berufung auf § 44 VwGO Klage erhoben. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 20.11.2014 geltend gemacht, die Fläche des früheren Grundstücks Fl.-Nr. ... liege eindeutig nicht im Innenbereich.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.09.2015 auch hinsichtlich der Klageerweiterung Klageabweisung beantragt.

In der mündlichen Verhandlung am 09.09.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 19.10.2001, 10.04.2006 und 10.07.2009 zurückzunehmen.

Hilfsweise hat er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.03.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Forchheim vom 11.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für das Grundstück Fl.-Nr. ... auch hinsichtlich des früheren Teiles ... die Beiträge aus den Bescheiden vom 19.10.2001, 10.04.2006 und 10.07.2009 zu stunden, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Stundungsantrag des Klägers unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat beantragt,

die Klage in den Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Beklagten und des Landratsamts Forchheim sowie auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet.

a) Die nachträgliche Erweiterung und Änderung des Streitgegenstandes – ursprünglich ging es nur um die Beitragsstundung, nunmehr geht es im Hauptantrag um die Rücknahme der streitgegenständlichen Beitragsbescheide und nur noch hilfsweise um die Stundung der Beiträge – stellt eine Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO dar, die zulässig ist, weil das Gericht sie aus prozessökonomischen Gründen für sachdienlich hält.

b) Die auf eine Rücknahme der vier streitgegenständlichen Beitragsbescheide zielende Verpflichtungsklage ist zulässig, gemäß § 113 Abs. 5 VwGO aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beitragsbescheide (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Rücknahmeantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil der Ablehnungsbescheid vom 21.08.2014 rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Weil danach die Rücknahme im Ermessen der Behörde steht, kommt ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme der Beitragsbescheide nur in Betracht, wenn die Rücknahme die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, also ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dies wäre etwa dann gegeben, wenn die Bescheide einen so schweren Fehler aufwiesen, dass sie nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG in Verbindung mit § 125 AO nichtig wären, oder wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Verwaltungsakte mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BayVGH, Beschluss vom 21.05.2012 – 20 B 12.251 – juris Rn. 14). Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

Auch wenn sich über die Innen- oder Außenbereichsqualität der streitgegenständlichen Grundstücksfläche durchaus streiten lässt, leiden die Beitragsbescheide nicht an einem so schwerwiegenden Mangel, der zur Nichtigkeit oder zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit führt. Immerhin stützte sich die Annahme der Beklagten, das Grundstück Fl.-Nr. ... sei bebaubar und damit beitragspflichtig, auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Landratsamtes Forchheim als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Diese ist zwar nicht verbindlich und kann natürlich auch falsch sein; aber angesichts der auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. ... und auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Bebauung liegt jedenfalls keine offensichtliche Fehlbeurteilung vor.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Rücknahmeantrag, weil die Beklagte ihr Rücknahmeermessen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG in Verbindung mit § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO auf einen rechtswidrigen bestandskräftigen Beitragsbescheid ist davon auszugehen, dass die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist, wobei allerdings die Belange des Klägers nicht außer Betracht bleiben dürfen (BayVGH, a.a.O. Rn. 17). Gemessen daran sind die von der Beklagten im Bescheid vom 21.08.2014 angestellten Ermessenserwägungen umfassend und sachgerecht. Insbesondere wird zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau – entsprechend ihrer Vorgehensweise gegen Beitragsbescheide für andere Grundstücke – auch gegen die streitgegenständlichen Bescheide unabhängig von den Stundungsangeboten der Beklagten Rechtsbehelfe hätten einlegen und weiterverfolgen können. Auch wenn der Kläger und seine Ehefrau im Vertrauen auf eine dauerhafte Stundungspraxis auf Rechtsbehelfe verzichtet bzw. eingelegte Rechtsbehelfe zurückgenommen haben, war das ihre eigene unabhängige Entscheidung, an der sich der Kläger – zumal nach so langer Zeit – angesichts der Bedeutung der Bestandskraft festhalten lassen muss.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, gemäß § 113 Abs. 5 VwGO aber unbegründet. Weder die Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Stundung der streitgegenständlichen Beiträge noch die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über den Stundungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist auszusprechen, weil die Ablehnung des Stundungsantrags mit Bescheid vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2014 rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 222 Satz 1 AO können die Gemeinden Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KAG kann eine erhebliche Härte in diesem Sinne bei Beitragsforderungen insbesondere für unbebaute beitragspflichtige Grundstücke vorliegen, wenn deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist. Dabei sind gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 3 KAG Grundstücke im Sinne des Satzes 1 auch abgrenzbare, selbständig nutzbare Grundstücksteile.

Zwar gilt die Regelung des Art. 13 Abs. 3 KAG gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 5 KAG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Kinder, sodass es unschädlich ist, dass nicht mehr der Kläger selbst, sondern seine Tochter die Landwirtschaft betreibt. Eine erhebliche Härte ist aber weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

Auch wenn es für die Notwendigkeit der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücksteilfläche im Sinne des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KAG ausreicht, dass andernfalls der Betrieb des Klägers bzw. seiner Tochter dem Umfang nach eingeschränkt werden müsste, begründet dies allein noch keine erhebliche Härte. Vielmehr eröffnet das „kann“ in Art. 13 Abs. 3 Satz 1 KAG als Verbindung der unbestimmten Rechtsbegriffe der „erheblichen Härte“ und der „Notwendigkeit der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung“ dem Rechtsanwender einen Beurteilungsspielraum. Nicht jeder Ausfall einer weiteren notwendigen Nutzung muss unabdingbar eine Härte darstellen, vor allem braucht nicht jede Härte erheblich zu sein. Ein tatsächlich eintretender, jedoch nicht oder kaum spürbarer Einnahmeverlust ist nicht hart. Ein zwar merklicher, aber ohne Einschränkungen auszugleichender Aufwand zur Deckung des Verlustes mag in einzelnen Fällen hart sein; er ist aber damit noch nicht erheblich hart. Ob ein zu verzeichnender Verlust oder die Aufbringung der zu seinem Ausgleich benötigten Mittel hart oder erheblich hart ist, ist allein am Ertrag des jeweiligen Betriebes zu messen (Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Stand März 2014, Teil III Frage 13 Ziffern 3.2 und 3.5).

Hierzu hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Allein die pauschale Aussage seiner Tochter in der mündlichen Verhandlung, angesichts des ohnehin geringen landwirtschaftlichen Ertrages sei die streitgegenständliche Fläche für sie erheblich, reicht für die Annahme einer erheblichen Härte nicht aus. Mangels konkreter Angaben zur Ertragslage des landwirtschaftlichen Betriebes und zu den zu erwartenden Auswirkungen eines Wegfalls der streitgegenständlichen Fläche war es angesichts der einheitlichen Nutzung der Gesamtbetriebsfläche als Grünland zur Heugewinnung naheliegend, bei der Prüfung einer erheblichen Härte auf den flächenmäßigen Anteil der streitgegenständlichen Fläche abzustellen. Diesem Ansatz, der angesichts eines Verhältnisses von 1.271 qm beitragspflichtiger Fläche zu 47.100 qm Gesamtbetriebsfläche die Annahme einer erheblichen Härte nicht rechtfertigt, hat der Kläger keine Gründe entgegengehalten, aus denen sich erhebliche Einbußen durch den Verlust gerade der streitgegenständlichen Fläche ergeben würden.

Geht der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2014 somit zu Recht davon aus, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Stundung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a), Abs. 2 und Abs. 3 KAG in Verbindung mit § 222 Satz 1 AO nicht vorliegen, ist die Sache für eine Klageabweisung spruchreif und kein Raum für eine Verpflichtung der Beklagten zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

3. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.456,65 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, Ziffer 3.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57; 2.081,91 EUR für den Hauptantrag + 2.081,91 EUR x 6 % x 3 Jahre für den Hilfsantrag).

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