LG Hamburg, Urteil vom 27.06.2014 - 322 O 263/13
Fundstelle
openJur 2016, 1160
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.520,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 785,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages in Anspruch.

Die Beklagte betreibt ein Partnerschaftsvermittlungsinstitut. Die damals 83-jährige Klägerin wurde auf die Beklagte durch ein Inserat im "Z.-M." (Anlage K 1) aufmerksam. Der Klägerin war an einer Bekanntschaft für spontane Kino- und Theaterbesuche gelegen. Daher legte sie Wert darauf, dass ein etwaiger Partner in H. lebte. Der Klägerin war es überdies wichtig, weiterhin alleine in ihrer Wohnung zu leben. Die Klägerin nahm telefonisch mit der Beklagten Kontakt auf, um in Erfahrung zu bringen, ob die im Inserat genannte Person "E." auch tatsächlich existent sei. Nachdem dies bejaht wurde, verabredeten die Parteien einen Besuch der Geschäftsführerin der Beklagten bei der Klägerin zu Hause. Dieser erfolgte am 27. Juli 2012. Am gleichen Tag wurde zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. In der Vereinbarung wurde irrtümlich das Datum "27.6.12" eingetragen. Nach dem Inhalt der Vereinbarung beauftragte die Klägerin die Beklagte zu Dienstleistungen im Rahmen einer Partnervermittlung. Für diese Leistungen war eine Vergütung von insgesamt € 9.520,00 zu zahlen. Nach Ziffer 1 der Allgemeinen Bedingungen, die auf dem Vertragsexemplar abgedruckt sind, ist es nach Übermittlung der Kontaktdaten Sache des Auftraggebers sich selbst um eine Kontaktaufnahme zu bemühen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die schriftliche Ausfertigung gemäß Anlage K 2 Bezug genommen. Die Klägerin zahlte den Betrag in Höhe von € 9.520,00.  Ebenfalls am 27. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine persönliche Vertrauensgarantie (Anlage K 3). Hierin wird unter anderem die aktuelle Vermittlungsbereitschaft der vorgeschlagenen Personen zugesichert. Der letzte Absatz der Vertrauensgarantie lautet wie folgt:

"Sollten wir Ihnen innerhalb von vier Wochen ab Vertragsabschluss keine vermittlungsbereiten Personen vorgeschlagen haben, garantieren wir Ihnen eine Rückabwicklung des Vertrages sowie eine Rückerstattung der bis dahin geleisteten Zahlungen."

Die Klägerin unterzeichnete am 27. Juli 2012 daneben noch eine Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften sowie das Angebot einer Zusatzvereinbarung über den einvernehmlichen Ausschluss des Kündigungsrechts (Anlage K 7). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die zuletzt genannten Unterlagen der Klägerin in Kopie ausgehändigt worden sind.

Am 2. August 2012 meldete sich bei der Klägerin telefonisch ein Herr T.. Herr T. wollte Einzelheiten zu einer Bekanntschaft nicht am Telefon besprechen, daher vereinbarten er und die Klägerin ein persönliches Treffen für den 4. August 2012. Die Bekanntschaft ist nach dem Treffen nicht vertieft worden.

Die Klägerin übersandte der Beklagten per Einschreiben am 22. August 2012 und 27. August 2012 Kündigungsschreiben unter Bezug auf Ziffer 9 der Vertragsbedingungen. In dem letzten Schreiben erklärte sie zudem den Widerruf nach § 312 BGB.

Am 28. August 2012 erhielt die Klägerin den ersten schriftlichen Partnervorschlag der Beklagten mit Datum 24. August 2012 (Anlage K 4). Mit diesem Partnervorschlag wurde als Kontakt der Zeuge P. W. benannt. Die Klägerin nahm telefonisch Kontakt mit dem Zeugen W. auf. Danach kam es zu keinem Treffen oder anderweitigem Kontakt.

Durch Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14. Dezember 2012 auf, den erhaltenen Betrag von € 9.520,00 zurückzuzahlen sowie die angefallenen Anwaltskosten zu übernehmen (Anlage K 5). Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab (Anlage K 6).

Die Klägerin behauptet:

Die Widerrufsbelehrung bzw. die Erklärung zum Ausschluss des Kündigungsrechts sei ihr in Kopie nicht überlassen worden. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe diese Papiere nach Leistung ihrer Unterschrift wieder an sich genommen und ihr erklärt, sie überlasse ihr stattdessen die persönliche Vertrauensgarantie, die ohnehin viel weitreichender sei. Die von der Beklagten eingereichten Anforderungsbögen habe sie nie gesehen und weder selbst ausgefüllt noch unterzeichnet. Bei dem Treffen mit Herrn T. habe sich sofort herausgestellt, dass sie für ihn in keiner Weise als Partnerin in Frage gekommen sei, da er eine jüngere Frau gesucht habe, die bei ihm in Neumünster habe wohnen sollen. Herr T. sei sehr ungehalten darüber gewesen, dass er eine lange Autofahrt auf sich genommen habe, ohne dass die versprochenen Übereinstimmungen vorlägen. Auch der Zeuge W. habe sich bei ihrem Anruf empört gezeigt. Er habe eine jüngere Partnerin gesucht, da er selbst 70 Jahre alt sei. Aus diesem Grund sei es auch zu keinem Treffen mit dem Zeugen W. gekommen. Ihre Beschwerden nach dem Treffen mit Herrn T. habe sie nicht persönlich mit der Geschäftsführerin der Beklagten besprechen können, da diese telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe probiert, die Beklagte unter sämtlichen auf dem Vertrag angegebenen Telefonnummern zu erreichen. Sie habe auch auf Band gesprochen und um Rückruf gebeten. Auch nach Absenden der Kündigungsschreiben habe sie parallel versucht, mit der Beklagten zu telefonieren, allerdings ohne Erfolg. Die Klägerin erklärt die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte habe sie bei Vertragsschluss in dem Glauben gelassen, der "E." aus der Anzeige werde mit ihr in Kontakt treten. Bereits am 13. August 2012 habe sie ein Kündigungsschreiben übersandt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei wegen Wuchers nichtig. Der erklärte Widerrufs sei nicht verfristet, da sie kein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten habe. Der Partnervorschlag des Zeugen W. sei nicht innerhalb der zugesagten Frist von 4 Wochen bei ihr eingegangen. Daher könne sie Rückabwicklung nach der Vertrauensgarantie beanspruchen. Der Vorschlag des Herrn T. sei als nicht vertragsgerecht zu werten. Sie habe in diesem Fall keinen Vorschlag erhalten. Vielmehr habe  Herr T. Kontakt mit ihr aufgenommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.520,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.12.2012 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 785,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Die Beklagte behauptet:

Ihre Mitarbeiterin, Frau W., habe der Klägerin mitgeteilt, dass das Anforderungsprofil des Herrn aus der Anzeige nicht mit ihrem übereinstimme. Sie habe mehrfach mit der Klägerin telefoniert und ihr wenige Tage später den Anruf des Herrn T. angekündigt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin behaupte, bei ihr niemanden erreicht zu haben. Sie sei unter mehreren Telefonnummern erreichbar. Ein Kündigungsschreiben von Mitte August 2012 läge bei ihr nicht vor. Noch vor Zugang der klägerischen Kündigungsschreiben vom 22. August bzw. 27. August 2012 habe sie den Partnervorschlag betreffend Herrn W. übersandt. Es sei zu bestreiten, dass der Zeuge W. erklärt haben soll, es handele sich bei der Klägerin um ein für ihn nicht vertragsgemäßes Angebot. Die Klägerin habe ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten. Der Widerruf sei verfristet. Selbst bei Annahme eines rechtzeitigen Widerrufes habe die Klägerin durch Kontaktaufnahme mit dem Zeugen W. mit dem Absenden ihrer Erklärungen zum Ausdruck gebracht, ihre Dienste weiter nutzen zu wollen. Die einzelvertragliche Abrede zum Ausschluss des Kündigungsrechts sei wirksam. Aus der Vertrauensgarantie könne die Klägerin nichts herleiten. Beide der Klägerin vorgeschlagenen Herren seien vermittlungsbereit gewesen. Herr T. sei im gleichen Jahr geboren wie die Klägerin und Akademiker, er habe sich für die Bereiche interessiert, die auch für die Klägerin von Interesse gewesen seien. Es habe sich somit um einen vermittlungsbereiten Partner gehandelt. Dies folge auch daraus, dass sich die Klägerin mit Herrn T. getroffen habe. Herr T. sei auch der erste vertragsgerechte Partnervorschlag für die Klägerin gewesen. Eine Unterbreitung von Vorschlägen, die zu 100 % den Vorstellungen des Kunden entsprächen, sei weder vertraglich geschuldet noch könne dies erwartet werden. Sie habe die Klägerin kurzfristig mit zwei vermittlungsbereiten Herren zusammengebracht. Eine schuldhafte Nichterfüllung des Partnervermittlungsvertrages im Sinne der Vertrauensgarantie läge daher nicht vor.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2014 gemäß Blatt 80 ff. der Akte Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien im Termin vom 10. Januar 2014 gemäß § 141 ZPO persönlich angehört (Blatt 39 ff. der Akte).

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist der Klägerin aus der übernommenen Vertrauensgarantie zur Rückabwicklung des Partnerschaftsvermittlungsvertrages und zur Rückzahlung der erhaltenen Vergütung verpflichtet.

Zwischen den Parteien ist am 27. Juli 2012 ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag geschlossen worden. Dieser ist als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB anzusehen, wobei Dienste höherer Art im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB zu leisten waren. Partnerschaftsvermittlungsverträge umfassen regelmäßig Dienste höherer Art, da sie den persönlichen Lebensbereich betreffen und die Dienste ihrer Art nach nur infolge besonderen persönlichen Vertrauens übertragen werden  (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2013, § 627 Rn. 2 m.w.N.). Der Vertrag ist entgegen dem klägerischen Vortrag nicht wegen Wuchers nichtig. Die Voraussetzungen hierfür nach § 138 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Es ist schon nicht hinreichend dargetan, dass ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB besteht, denn die Beklagte schuldete ausweislich des abgeschlossenen Vertrages neben einer umfangreichen Beratungsleistung den Abgleich mit dem Datenbestand und die Erstellung von 16 individuell abgestimmten Partnervorschlägen mit weitgehender Übereinstimmung. Die für diese Leistungen zu zahlende Vergütung steht hierzu nicht in einem auffälligen Missverhältnis. Zudem liegen auch die subjektiven Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 BGB unzweifelhaft nicht vor. Die Klägerin hat den Vertrag auch nicht wirksam nach § 123 BGB angefochten. Eine arglistige Täuschung ist weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der klägerische Rückabwicklungsanspruch folgt nicht aus dem von der Klägerin erklärten Widerruf. Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. ausgeschlossen im Fall von mündlichen Verhandlungen, die auf eine vorhergehende Bestellung des Verbrauchers zurückgehen. Hiervon ist vorliegend auszugehen, denn die Klägerin hat nach eigener telefonischer Kontaktaufnahme mit der Beklagten ein Treffen bei ihr zu Hause vereinbart.

Auch die von der Klägerin erklärten Kündigungen sind unwirksam, da vorliegend das Kündigungsrecht aus § 627 BGB durch die Zusatzvereinbarung über den einvernehmlichen Ausschluss des Kündigungsrechts vom 27. Juli 2012 wirksam ausgeschlossen worden ist. Die Vorschrift des § 627 BGB stellt auch bei Partnerschaftsverträgen eine dispositive Regelung dar (BGH, NJW 2005, 2543, zit. nach juris, Rn 15). Allerdings kann der Ausschluss nicht mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgen (Palandt/Weidenkaff a.a.O. Rn 5 m.w.N.) Sofern die Vertragspartei jedoch über Inhalt und Tragweite einer entsprechenden Zusatzvereinbarung belehrt und erkennbar wird, dass sie den Sinn erfasst hat, kann von einem Aushandeln gemäß § 305 Abs. 1 BGB ausgegangen werden (BGH a.a.O. Rn 15ff.).  Die von der Klägerin unterzeichnete Zusatzvereinbarung genügt diesen Vorgaben. Der Text ist leicht verständlich. Inhalt und Tragweite des Ausschlusses von § 627 BGB werden ausreichend deutlich. Die Klägerin hat dies in ihrer Anhörung bestätigt.

24Die Beklagte ist der Klägerin jedoch aus der erteilten persönlichen Vertrauensgarantie zur Rückabwicklung des Vertrages verpflichtet, da sie der Klägerin nicht innerhalb von 4 Wochen ab Vertragsschluss eine vermittlungsbereite Person vorgeschlagen hat. Das Erfordernis einer vermittlungsbereiten Person ist nach Auffassung des Gerichts im Sinne einer vertragsgerecht vermittlungsbereiten Person auszulegen (vgl. auch OLG Koblenz vom 19. Juli 2013, Az.: 1 U 149/13). Erforderlich ist die Benennung von Personen, die vom Anforderungsprofil des Kunden dem Grunde nach für eine Partnerschaft in Betracht kommen und nicht von vornherein nicht mit den Vorstellungen des Kunden bzw. des Benannten kompatibel sind. Anders als die Beklagte meint, reicht es nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass die vorgeschlagene Person generell vermittlungsbereit ist, denn dies folgt bereits aus der Hauptleistungspflicht des Partnerschaftsvermittlungsvertrages.

Die Beklagte hat die übernommen Vertrauensgarantie nicht eingehalten. Die Partnervorschläge T. und W. sind nicht als vertragsgerecht vermittlungsbereit anzusehen. Bei dem Vorschlag des Herrn T. erscheint bereits zweifelhaft, ob es sich hierbei um einen Vorschlag für die Klägerin gehandelt hat. Nach den Vertragsbedingungen sind nämlich zunächst die Kontaktdaten eines möglichen Partners zu übermitteln, damit sodann der Kunde mit der Person Kontakt aufnehmen kann. Vorliegend ist indes Herr T. ohne vorherige Übermittlung von Daten an die Klägerin per Telefon herangetreten. Letztlich bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob Herr T. als vertraglich geschuldeter Vorschlag für die Klägerin anzusehen ist, da er schon vom Grundsatz her nicht für eine Vermittlung an die Klägerin in Betracht kam. Unstreitig war der Klägerin an einer Bekanntschaft aus H. für spontanen Unternehmungen gelegen. Zudem legte sie Wert darauf, ihre Wohnung zu behalten und nicht mit einem Partner zusammenzuziehen. Diese grundlegenden Anforderungen sind nicht mit dem Anforderungsprofil von Herrn T. in Einklang zu bringen, welcher ein Zusammenziehen mit dem Partner wünschte und zudem nicht in H. lebte. Herr T. war mithin von vornherein für eine Vermittlung an die Klägerin ungeeignet.

Gleiches gilt für den Partnervorschlag W.. Der Vorschlag ist zwar als fristgerecht anzusehen, da er seitens der Beklagten am letzten Tag der 4-Wochen-Frist ab Vertragsschluss erstellt worden ist. Allerdings war Herr W. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im vertragsgerechten Sinn vermittlungsbereit. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung unmissverständlich erklärt, dass die Klägerin für ihn deutlich zu alt gewesen sei. Er teilte mit, er habe die Bekanntschaft einer gleichaltrigen oder jüngeren Dame angestrebt, dies sei der Beklagten auch entsprechend mitgeteilt worden. Überdies war es für den Zeugen W. unabdingbar, mit einem Partner zusammen zu wohnen. Da die Klägerin bei der Kontaktaufnahme 10 Jahre älter als der Zeuge gewesen ist und ein Zusammenziehen für sie nicht in Betracht kam, war auch dieser Vorschlag für die Klägerin gänzlich ungeeignet.

Aufgrund der nicht eingehaltenen Vertrauensgarantie ist die Beklagte verpflichtet, die erhaltene Vergütung zurückzuzahlen.

Die Klägerin hat des Weiteren Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in zuerkannter Höhe sowie der Kosten für die Einholung des Handelsregisterauszugs aus §§ 280, 286 BGB. Seit Erhalt der Kündigungsschreiben der Klägerin vom 22. August und 27. August 2012 war die Beklagte mit der Zahlung in Verzug.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.