AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2005 - 7 c C 12/04
Fundstelle
openJur 2011, 14324
  • Rkr:

Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber ausländischen Mandanten, Haftung infolge zweier sich ausschließender Anträge

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.405,84 EUR (zweitausendvierhundertfünf 84/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli 2000 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter rechtlicher Beratung.

Die Klägerin hatte den Beklagten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens beauftragt. Der Ehemann der Klägerin, Herr M., beantragte im Jahr 2000 beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, die Ehe zu scheiden. Er berief sich dabei auf den Talaq, die Möglichkeit der Verstoßung nach iranischem Recht. Die Klägerin wollte einerseits die Scheidung der Ehe verhindern, verfolgte andererseits aber im Scheidungsverfahren einen nachehelichen Unterhaltsanspruch. Mit Urteil vom 24.07.2002 wurde die Ehe vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek geschieden und in der Folgesache der Anspruch der Klägerin auf Zahlung nachehelichen Unterhaltes abgewiesen.

Mit Schreiben vom 06.08.2002 empfahl der Beklagte der Klägerin eindringlich, wegen des Ehegattenunterhalts Berufung einzulegen. Die Klägerin beauftragte daraufhin durch ein Schreiben ihres Sohnes, A., vom 14.08.2002, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Der Beklagte legte daraufhin fristgerecht Berufung ein und stellte in der Berufungsbegründung vom 26.09.2002 die Anträge, den Scheidungsantrag abzuweisen und der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 900,00 EUR zu zahlen. Da aus Sicht der Klägerin das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten seit längerer Zeit angespannt war, kündigte sie das Mandat und beauftragte ihre nunmehrige Prozeßbevollmächtigte mit der Fortführung des Rechtsstreits vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht.

Der Beklagte machte die Herausgabe der bei ihm befindlichen Originalunterlagen von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.057,69 EUR abhängig. Diesen zahlte die Klägerin an ihn im Oktober 2002.

Das Oberlandesgericht wies mit Beschluß vom 25.03.2003 den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz zurück und wies in diesem Beschluß auch darauf hin, daß es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin hielt die Berufung dennoch aufrecht. Mit Beschluß vom 23.05.2003 wies das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin behauptet, die Einlegung der Berufung sei auf die fehlerhafte Beratung und Bearbeitung des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte hätte mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen müssen, daß gegen das Scheidungsurteil mit Aussicht auf Erfolg nichts unternommen werden könne. Der Beklagte habe in der Berufungsbegründung lediglich die Ausführungen des Sohnes der Klägerin ungeprüft in die Berufungsbegründung übernommen und das Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt. Bei zutreffender Beratung hätte sie das Verfahren nicht mit der Berufung fortgesetzt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.405,84 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, aufgrund der Weisung habe er keine andere Wahl gehabt, als die Berufung einzulegen. Er habe die Sach- und Rechtslage ausführlich mit dem Sohn der Klägerin, der als deren Bevollmächtigter aufgetreten sei, mehrfach erörtert. Auch die neue Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe nach Ablehnung des Antrags auf Gewähr von Prozeßkostenhilfe das Verfahren fortgesetzt. Die Sach- und Rechtslage sei sehr eingehend mit dem Sohn der Klägerin am 15.08.2002 um 15.30 Uhr und am 12.09.2002 um 15.30 Uhr besprochen worden. Dieser sei auch unmißverständlich darauf hingewiesen worden, daß hinsichtlich der von der Ehefrau behaupteten Einkünfte des Ehemannes konkrete Angaben notwendig seien, insbesondere auch die Angabe von Beweismitteln. Der Sachverhalt sei in keiner Weise nachlässig oder unsorgfältig bearbeitet worden.

Für den Inhalt des Scheidungsurteils wird Bezug genommen auf die Anlage K 1, für die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes auf die Anlagen K 4 und K 5. Im übrigen wird für das weitere Vorbringen der Parteien Bezug genommen auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.405,84 EUR, und zwar in Höhe von 2.164,56 EUR aus § 380 Abs. 1 BGB und in Höhe von 241,28 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

1. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner wurde ein Anwaltsvertrag gemäß § 675 Abs. 1 in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB geschlossen. In einem derartigen Anwaltsvertrag hat der Rechtsanwalt die Pflicht, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er muß sein Verhalten so einrichten, daß er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, die die sicherste und gefahrloseste ist, und von mehreren möglichen Wegen den zu wählen, auf dem der erstrebte Erfolg am sichersten zu erreichen ist (vgl. u. a. BGH MDR, 1990, 916).

Insbesondere hat der Rechtsanwalt gegenüber ausländischen Mandanten sicherzustellen, daß diese selbst verstehen, weshalb und warum die entsprechenden Schritte erfolgversprechend sind, notfalls mit Hilfe eines Übersetzers. Der Rechtsanwalt darf sich insbesondere nicht damit begnügen, nur mit Verwandten zu verhandeln, wenn insoweit nicht eine eindeutige Vollmacht des Auftraggebers dafür vorliegt.

Verletzt der Rechtsanwalt die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag macht er sich schadenersatzpflichtig, wenn der entstandene Schaden ursächlich auf der Pflichtverletzung beruht. Für diesen Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden der Klägerin kann der Beweis des ersten Anscheins sprechen (vgl. BGH MDR 2000, 912).

Da der Ersatzpflichtige nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen hat, der ohne seine Pflichtverletzung bestünde, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des anwaltlichen Beraters genommen hätten, insbesondere wie der Mandant darauf reagiert hätte und wie dessen Vermögenslage sich dann ausgestaltete. Die Ursächlichkeit einer vom anwaltlichen Berater begangene Pflichtverletzung für einen dadurch entstandenen Schaden der zur haftungsausfüllenden Kausalität, zu deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgesehenen Beweiserleichterungen gelten. Deshalb reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden entstanden sei, für die richterliche Überzeugungsbildung aus (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2004, Az.: IX ZR 255/00).

Im vorliegenden Fall sind sämtliche Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegeben.

Der Beklagte hat seine Pflicht aus dem Rechtsanwaltsvertrag in zweifacher Hinsicht verletzt. Zum einen hat er dringend zur Berufungeinlegung geraten, ohne auf die insoweit bestehenden Risiken hinzuweisen und ohne daß bei objektiver Betrachtung die erforderliche Erfolgsaussicht gegeben gewesen wäre. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Hinweisen des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Zum anderen hat er seine Pflichten auch dadurch verletzt, daß er im Rahmen der Berufung zwei einander sich ausschließende Anträge gestellt hat. Der Beklagte hatte nämlich gleichzeitig Abweisung des Scheidungsantrages und die Zahlung nachehelichen Unterhalts gefordert. Eine solche Berufung kann unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt Erfolg haben. Dabei kommt es auf inhaltliche Fragen des iranischen Rechts nicht an. Derartige Anträge stehen bereits in einem unauflöslichen Widerspruch.

Diese Pflichtverletzung war auch ursächlich für den entstandenen Schaden. Bei sachgerechter umfassender Aufklärung hätte die Klägerin die von vornherein aussichtslose Berufung nicht eingelegt. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, diese sich aus dem Geschehensablauf ergebende Vermutung zu widerlegen.

Der Beklagte hat aber trotz Hinweises des Gerichts nicht substantiiert vorgetragen, wann und wie er die Klägerin selbst in gehöriger Weise über die Risiken aufgeklärt hat. Der Beklagte hat ferner auch nicht vorgetragen, weshalb er sich nach den Weisungen des Sohnes der Klägerin gehalten haben will, obwohl doch die Klägerin selbst seine Mandantin war. Insbesondere bleibt unklar, wann, wo und wie die Klägerin ihren Sohn entsprechend umfassend bevollmächtigt hat. Allein die Tatsache, daß die Verständigung mit der Klägerin schwierig war, erlaubt es dem Beklagten nicht, sich auf die Kommunikation mit dem Sohn der Klägerin zu beschränken. Vielmehr hätte er auch jeweils sicherstellen müssen, daß die eingeleiteten Schritte nach ausreichender Belehrung dem ausdrücklichen Willen der Klägerin selbst entsprachen. Mandantin des Beklagten war schließlich die Klägerin und nicht deren Sohn.

Für den nunmehr mit der Klage geltend gemachten Schaden war es nicht ursächlich, daß die Klägerin durch ihre neue Prozeßbevollmächtigte nach Hinweis des Oberlandesgerichts die Berufung nicht zurückgenommen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Pflichtverletzung, die sich allgemein gegen das Vermögen richtet, entscheidend zu bejahen, sobald die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist. Hierzu genügt es, daß die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2004 Az.: IX ZR 255/00). Im vorliegenden Fall sind als Kosten des Berufungsverfahrens angefallen die Prozeßgebühr des Beklagten in Höhe von 816,41 EUR einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, die Prozeßgebühr der jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in gleicher Höhe von 816,41 EUR sowie aufgrund des Kostenfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2003 die Kosten der gegnerischen Anwälte in dem Berufungsverfahren in Höhe von 422,24 EUR.

Als weiterer Schaden entstanden sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens. Diese betrugen insgesamt 766,50 EUR. Mit der Klage ist nur ein Teilbetrag von 109,50 EUR geltend gemacht. In Höhe dieser ½ Gebühr wären die Kosten auch entstanden, wenn die Klägerin nach Hinweis des Oberlandesgerichts die Klage zurückgenommen hätte. Dies folgt aus Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes, wonach sich im Falle der Rücknahme der Berufung die Gerichtsgebühr auf 0,5 Gebühren ermäßigt.

Insgesamt ergibt sich ein ersatzpflichtiger Schaden von 2.164,56 EUR, den der Beklagte an die Klägerin zu erstatten hat.

Lediglich hinsichtlich der weiteren Gerichtskosten, die aber nicht klagweise geltend gemacht sind, ist ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB anzunehmen. Diese Kosten hätte sie durch Rücknahme ersparen können. Diese können daher nicht dem Beklagten angelastet werden.

2. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 241,28 EUR gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens betrug nach dem Beschluß des Oberlandesgerichtes 12.800,00 EUR. Soweit der Beklagte in seiner Vorschußrechnung von einem höheren Gegenstandswert ausgegangen ist, erfolgte diese Forderung ohne Rechtsgrund. Der Beklagte hat daher der Klägerin auch die Differenz zwischen der ihm entstandenen Prozeßgebühr und von der ihm im Rahmen des Kostenvorschusses eingeforderten Prozeßgebühr in Höhe von 241,28 EUR zu erstatten.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte