OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2015 - I-4 U 183/13
Fundstelle
openJur 2015, 17189
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. November 2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung in Anspruch. Der Hausratversicherung liegen die Bedingungen AHR-MPM 2009 Ausgabe 07.2009 zugrunde (Bl. 231 ff. GA).

Die Klägerin wurde am 27.05.2012 im Flughafenparkhaus von P. Opfer einer Straftat, bei der ihr eine Tasche nebst Inhalt entwendet wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, wie sich die Entwendung im Einzelnen abgespielt hat, insbesondere, ob es sich um einen bedingungsgemäßen Raub oder lediglich um einen Trickdiebstahl gehandelt hat. Die Klägerin erstattete noch am gleichen Tage Strafanzeige. Wegen des Inhalts der Strafanzeige wird auf die Übersetzung (Bl. 88 GA) Bezug genommen. Die Klägerin suchte erneut am 12.06.2012 die spanische Polizei auf und ergänzte ihre Schadensanzeige (Übersetzung des Protokolls vom 12.06.2012, Bl. 86 f. GA). Die Täter konnten von der spanischen Polizei gefasst werden und die Klägerin erhielt am 18.06.2012 einzelne Gegenstände zurück (vgl. Protokoll vom 18.06.2012, Bl. 88 GA). Am 21.06.2012 füllte die Klägerin gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Beklagten eine Schadensmeldung aus (Bl. 89 - 91 GA). Danach fand am 25.07.2012 noch eine persönliche Besprechung mit einer Mitarbeiterin der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 25.7.2012 Bezug genommen (Bl. 94 ff. GA). Mit Schreiben vom 02.08.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es an einem bedingungsgemäßen Raub fehle und deshalb keine Zahlungen geleistet würden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2012 wandte sich die Klägerin gegen die Schadensablehnung (Bl. 104 f. GA). Sie sei sei vom Täter gestoßen worden und er habe ihr die Tasche entrissen. Außerdem habe sie einen Gegenstand in der Hand des Täters gesehen, den sie für ein Messer gehalten habe. Es sei daher nicht zweifelhaft, dass ein Raub stattgefunden habe. Insgesamt seien Schmuckgegenstände im Wert von 40.306 € in Verlust geraten bzw. zerstört worden. Weiter seien sonstige Gegenstände im Wert von 2.362,95 € und Bargeld in Höhe eines Betrags von 600 € entwendet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4 f. GA) Bezug genommen.

Mit seinem am 14.11.2013 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 143 ff. GA), hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Klägerin habe den Eintritt des Versicherungsfalls nicht nachgewiesen. Zeugen stünden nicht zur Verfügung, eine Anhörung der Klägerin zum äußeren Bild des Raubes scheide aus, da nach ihrem eigenen Tatsachenvortrag ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ihrer Sachverhaltsschilderung und an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bestünden. Die Klägerin habe ihre Sachdarstellung stetig angereichert und nachgebessert. Die Detailerinnerung habe sich trotz zunehmenden Zeitabstandes zum Tatgeschehen immer weiter verdichtet. Zu Gunsten der Klägerin müsse bei der Bewertung ihrer Glaubhaftigkeit die Sachdarstellung bei der mallorquinischen Polizei zwar unberücksichtigt bleiben, da sie kein Spanisch gesprochen habe und davon auszugehen sei, dass es ihr schwer gefallen sein dürfte, den Entwendungsvorgang gegenüber der spanischen Polizei genau zu beschreiben. In der Schadensmeldung vom 21.06.2012 habe die Klägerin jedoch weder angegeben, gegen das Wegreißen der Tasche Widerstand geleistet zu haben, noch von einer Verletzung an der Hand gesprochen. Erstmals am 25.07.2012 habe sie angegeben, in der Hand des Täters einen Gegenstand wahr genommen zu haben. Auch dann habe sie immer noch nicht erwähnt, gegen das Wegreißen der Tasche Widerstand geleistet zu haben und sie habe die Frage nach erlittenen Verletzungen verneint. Bis zu diesem Zeitpunkt habe auch die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht zwingend auf einen Raubtatbestand schließen lassen. Die Klägerin habe ihre Sachverhaltsschilderung erheblich nachgebessert, nachdem die Beklagte eine Einstandspflicht mit Verweis darauf, dass ein Raub nicht vorliege, abgelehnt habe. Erst danach habe sie angegeben, gegen das Entreißen der Reisetasche Widerstand geleistet und durch körperliche Einwirkung eine Verletzung am Daumen erlitten zu haben. Sie habe dann ihre Angaben präzisiert hinsichtlich des Gegenstandes in der Hand des Täters und ausgeführt, diesen für ein Messer gehalten zu haben. In der Klageschrift schließlich sei sie mit Sicherheit von einem Messer ausgegangen. Die im Verlaufe des Rechtsstreits stetig angereicherte und nachgebesserte Sachdarstellung sei ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen, dass sich nach gewecktem Problembewusstsein unter dem Einfluss rechtskundiger Beratung trotz zunehmenden Zeitabstandes die Detailerinnerung immer stärker verdichte, was letztlich zu unüberwindbaren Substantiierungsmängeln führe.

Gegen dieses der Klägervertreterin am 18.11.2013 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 17.12.2013 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und diese mit einem am 17.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung begehrt die Klägerin weiter Ersatz aus der Hausratversicherung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze von 40.000 Euro. Fehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Eine fehlende Glaubwürdigkeit der Klägerin stehe nicht fest, diese habe im Verlauf der Schadenbearbeitung auf die immer neu aufgeworfenen Fragen und Einwände der Beklagten reagieren müssen, was immer weiteren Sachvortrag erforderlich gemacht habe. Das Landgericht habe ohne Erhebung der angebotenen Beweise und ohne nähere Prüfung unterstellt, die Klägerin sei unglaubwürdig. Der Zeuge Dr. E. sei nicht angehört worden, auch sei dem Beweisantritt, sie sei bei dem Überfall an der Hand verletzt worden, nicht nachgegangen worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 14.11.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach die Beklagte zu verurteilen,

1.an die Klägerin 40.000 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 1 %Punkt unter dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 4 %, höchstens 6 %, p.a. vom 21.06.2012 bis 01.08.2012 und in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu zahlen,

2.die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.419,19 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 17.01.2014 (Bl. 167 ff. GA) sowie ihre Schriftsätze vom 03.02.2015 (Bl. 230 ff. GA) und vom 05.02.2015 (Bl. 252 f. GA) und auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 14.10.2014 (Bl. 195 ff. GA) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keine Ansprüche aus der Hausratversicherung, weil auch nach ihrer Anhörung im Senatstermin vom 10.02.2015 nicht feststeht, dass es sich bei dem Geschehen am 27.05.2012 um einen Raub im Sinne der vereinbarten Bedingungen gehandelt hat.

1.Allerdings war die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts zum Tatgeschehen anzuhören. An die Beweisführung des Versicherungsnehmers für einen Raub sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass solche Tatumstände festgestellt werden können, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines versicherten Raubes entnommen werden kann. Der Nachweis kann auch durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO erbracht werden kann. Zwar kann bei feststehender fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers die Anhörung ausnahmsweise unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, dass sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufdrängen (BGH NJW 1996, 1348). Derartige Umstände bestehen nicht bereits dann, wenn eine Partei - wie hier die Klägerin - ihren Vortrag zum Schadensereignis abwandelt. Grundsätzlich sind solche Veränderungen der Sachverhaltsschilderung nur Umstände, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsentscheidung vom 11.10.2005 - 4 U 198/04, BeckRS 2007, 12006). Eine Partei ist regelmäßig nicht gehindert, im Laufe des Rechtsstreits ihren Vortrag zu ändern (BGH NJW-RR 2000, 2008). Erst recht führt eine abweichende vorprozessuale Schilderung im Allgemeinen nicht dazu, die Glaubwürdigkeit der Partei vor ihrer Anhörung in Abrede zu stellen. Die Versagung der Beweiserhebung wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag ist eine grundsätzlich unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung (BGH BeckRS 2013, 08902). Die Widersprüchlichkeit des Parteivortrages ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH NZG 2012, 795). Regelmäßig kann ein Gericht erst dann, wenn sich eine Überzeugung gebildet hat, entscheiden, welche Sachverhaltsschilderung zutreffend ist und ob es auch gegebenenfalls etwa beachtliche Gründe dafür gibt, die Widersprüche und Abänderungen des Vortrages erklären können, so dass dies die Glaubwürdigkeit der Partei nicht so herabsetzt, dass ihren Angaben nicht gefolgt werden kann.

2.

Die vom Senat durchgeführte Anhörung der Klägerin hat nicht den Nachweis erbracht, dass es sich bei dem Geschehen am 27.05.2012 um einen Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen, die die Parteien vereinbart haben, gehandelt hat.

a)Ein Versicherungsschutz der Klägerin besteht in der Außenversicherung nur bei Raub, nicht aber bei Diebstahl. (5.4. der Bedingungen).

Nach dem strafrechtlichen Raubbegriff des § 249 StGB ist hierfür Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erforderlich. Ausreichend für den strafrechtlichen Gewaltbegriff ist eine Einwirkung, die als körperlicher Zwang empfunden wird (Schönke/Schröder, § 249 StGB, 29. Aufl. 2014, dort Rdnr. 4). Dieser strafrechtliche Raubbegriff, von dem zunächst auszugehen ist (vergl. BGH VersR 1977,417), wird jedoch durch die vereinbarten Bedingungen überlagert (2.8 der Bedingungen, Bl. 233 GA). Eine Beraubung ist danach nur dann versichert, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten; Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).

Wird beim plötzlichen Wegreißen von Gegenständen kein bewusster Widerstand überwunden, so liegt eine Beraubung im Sinne des Versicherungsrechts - bei Vereinbarung entsprechender Bedingungen - nicht vor (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl. 2010, § 5 VHB 2000, Rdnr. 14). Eine derartige Modifizierung des strafrechtlichen Raubbegriffs dient dazu, die Unschärfen des strafrechtlichen Gewaltbegriffs zu vermeiden, indem sie die Abgrenzung zwischen Raub und Trickdiebstahl durch das Unterscheidungsmerkmal der bewussten Widerstandsüberwindung deutlicher definiert. Eine solche Regelung ist für den Versicherungsnehmer nicht überraschend im Sinne des § 307 BGB, weil er nach dem normalen Sprachgebrauch typischerweise davon ausgehen wird, dass kein Raub vorliegt, wenn die Entwendung durch seine Überraschung erreicht wird, auch wenn dabei eine gewisse Körperkraft eingesetzt wird, um den Gegenstand wegzunehmen, nicht aber, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu brechen (so bereits OLG Köln, NJW-RR 2007, 1473).

b)

Nach der Anhörung der Klägerin ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Täter zur Entwendung der Tasche einen bewussten Widerstand überwunden hat, vielmehr spricht alles dafür, dass die Klägerin völlig überrascht wurde und die Wegnahme der Tasche allein auf diesem Überraschungsmoment beruht.

Das ergibt sich aus der Einlassung der Klägerin im Termin vom 10.02.2015, ohne dass es auf die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung ankommt.

Die Klägerin hat angegeben, dass sie auch noch beim Einsteigen in das Auto die rechte Hand um die Schulterriemen geführt habe, die Hand sei dabei auf der Tasche aufgelegt gewesen (Bl. 256 R. GA). Sie habe eine laute Stimme gehört, sich umgedreht und der Mann habe ihr die Tasche von der Schulter gerissen. Die Klägerin hat dann auf weitere Befragung ausgeführt, aufgrund später aufgetretener Schmerzen im Gelenk des rechten Daumes gehe sie davon aus, sie habe "die Tasche bewusst festgehalten" und auch gegen das Wegreißen gegengezogen" (Bl. 257 GA). Dabei handelt es sich aber bereits ihrer eigenen Wortwahl nach nicht um eine konkrete Erinnerung, sondern nur um eine Schlussfolgerung ("Ich gehe deshalb davon aus, ..."). Tatsächlich hat sie an ein Festhalten oder gar ein "Gegenziehen" keine eigene Erinnerung, was sich auch daran zeigt, dass sie den Täter letztlich nicht gesehen hat, sondern nur "die Füße eines Mannes". Dass der Täter die Klägerin völlig überrascht hat, zeigt deutlich ihre Bekundung, "das ging alles so schnell" (Bl. 257 GA).

Dabei stand die Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung insbesondere auch nicht unter einer Gewaltandrohung (vergl. 2.8.2 der Bedingungen). Zwar soll die Stimme des Mannes bedrohlich geklungen haben. Das hat sie - ohne konkretes Bedeutungsverständnis - aber nur dazu veranlasst, sich umzudrehen. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keine Vorstellung davon, was die Person von ihr will. Die Entwendung der Tasche stand nicht in Zusammenhang mit der Androhung von Gewalt, sondern beruhte auf der Plötzlichkeit der Wegnahme. Gleiches gilt, soweit die Klägerin meint, "etwas in seiner Hand gesehen" zu haben (Bl. 256 R GA). Sie war sich insoweit bereits nicht einmal sicher, ob das so war ("und meine ..."). Insbesondere aber hat sie den Gegenstand nicht erkannt; er wurde auch nicht dazu eingesetzt, sie zu bedrohen. Dass die Klägerin von dem nach lautloser unbemerkter Annäherung unerwartet und unvermittelt barschen Ansprechen und unmittelbar nach Umdrehen folgendem Wegreißen der Tasche so überrascht war, dass sie eine konkrete bewusste Wahrnehmung des Geschehens nicht hatte, wird auch daran deutlich, dass sie in diesem Moment und nicht einmal beim Weglaufen die Bekleidung des Täters wahrgenommen hat, weil alles so schnell ging. Dessen helle Hose hat sie erst später auf dem Video gesehen, welches ihr die Polizei auf M. von dem Mann mit der von ihr als die entwendete identifizierte Tasche gezeigt hat (Bl. 256 R, 257 GA).

3.

Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht neben der Anhörung der Klägerin weiteren Beweis hätte erheben müsse.

a)

Für die Verletzung am Daumen der rechten Hand hat sich die Klägerin bereits nur auf die ärztliche Bescheinigung Dr. H. vom 19.11.2012 (Bl. 61 GA) berufen, ohne weiteren Beweis anzubieten. Die Bescheinigung Dr. H. beruht hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten Karpaltunnel-Syndrom und dem Ereignis vom 27.05.2012 aber allein auf den Angaben der Klägerin. Sie gibt weder eigene Erkenntnisse des Arztes wieder, seit wann die Klägerin an den Beschwerden leidet, noch weshalb für die Verletzung überhaupt ein Ereignis, wie es die Klägerin geschildert hat, in Betracht kommen kann. Die Bescheinigung ist nicht geeignet, eine Verletzung nachzuweisen, die durch das Entreißen der Tasche hervorgerufen oder verstärkt wurde.

b)

Der Zeuge Dr. E. ist von der Klägerin im Zusammenhang mit den Angaben gegenüber der spanischen Polizei benannt worden (Bl. 110 GA). Mögliche Unrichtigkeiten in den Protokollen der spanischen Polizei sind vom Landgericht nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt worden; auch der Senat stützt hierauf seine Entscheidung nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 40.000,- €.

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