LAG Köln, Urteil vom 09.10.2014 - 7 Sa 371/14
Fundstelle
openJur 2015, 16826
  • Rkr:

1) Zur Frage, inwieweit beurlaubte Beamte, die bei Tochtergesellschaften des Telekom-Konzerns als Angestellte arbeiten, in Sozialplänen und diese ergänzenden Betriebsvereinbarungen mit anderen Angestellten gleich zu behandeln sind.

2) Zur Frage der unzumutbaren Ausweitung des Dotierungsrahmens einer freiwilligen "BV Sonderzahlung".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.03.2014 in Sachen 2 Ca 1439/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Forderungen des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie.

Der am 1965 geborene, einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist Beamter bei der D T AG. In seinem Beamtenverhältnis war der Kläger in der Vergangenheit gemäß § 13 Sonderurlaubsverordnung für eine Angestelltentätigkeit im Konzern beurlaubt worden. Aufgrund eines zum 01.01.2008 stattfindenden Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB übte der Kläger diese Angestelltentätigkeit zuletzt bei der Beklagten aus und verdiente dabei 4.179,17 € brutto monatlich. Zuvor war er als Angestellter bei der V GmbH & Co KG (V ) beschäftigt gewesen.

Die Beklagte beschäftigte zuletzt ca. 950 Arbeitnehmer an 16 verschiedenen Standorten in ganz Deutschland. Hierunter waren nach eigenen Angaben ca. 190 beurlaubte Beamte. Zum 31.12.2013 legte die Beklagte ihren Betrieb still und sprach ihrer Belegschaft betriebsbedingte Kündigungen aus, so auch dem Kläger am 06.05.2013 zum 31.12.2013. Der Kläger erhob gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage. Zum 01.01.2014 wechselte er nahtlos zurück in sein Beamtenverhältnis bei der D T AG. In den ersten vier Monaten nach seiner Rückkehr erzielte er dort nach eigenen Angaben im Vergleich zum letzten Einkommen bei der Beklagten einen Minderverdienst. Seit dem 01.05.2014 hat er (mindestens) wieder sein altes Einkommensniveau erreicht. Allerdings wird der in W ansässige Kläger jetzt nicht mehr, wie bei der Beklagten, in Dü eingesetzt, sondern in B .

Im Hinblick auf die vollständige Betriebsschließung schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat unter dem 29.04.2013 einen Interessenausgleich (Bl. 5 ff. d. A.), einen Sozialplan (Bl. 8 ff. d. A.) und eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (Bl. 18 ff. d. A.).

Absatz 3 der Präambel des Sozialplans lautet wie folgt:

"Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die auf die Zukunft gerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur D T AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur D T AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird."

In Ziffer 1.2 des Sozialplans ist bestimmt, dass dieser Sozialplan unter anderem nicht für beurlaubte Beamte gilt.

Die Präambel der am gleichen Tage abgeschlossenen freiwilligen "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" lautet wie folgt:

"Der gesamt Betrieb der N wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: "Mitarbeiter") zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, in dem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit N schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei N nachweisbar anN zurückgeben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes:

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der N , die

- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

...

- einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

oder

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder(1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

2. Anspruch auf Sonderprämie

2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von € 4.346,00 brutto.

...

2.3 Der Anspruch auf Sonderprämie entfällt (auflösende Bedingung), wenn der Mitarbeiter die ihm überlassenen Arbeitsmittel vor seinem Austritt bei N nicht nachweisbar an N zurückgibt. Der Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten Sonderprämie ist in diesem Fall zurückzuzahlen."

Als beurlaubter Beamter erhielt der Kläger weder eine Sozialplanabfindung noch die Sonderprämie. Beides macht er mit der der vorliegenden, am 17.06.2013 beim Arbeitsgericht Bonn erhobenen Klage geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Kreise der Anspruchsberechtigten auf eine Sozialplanabfindung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch beurlaubte Beamte erlitten durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Nachteile, wie z. B. aufgrund Minderverdienstes in der Anschlussbeschäftigung oder einer Versetzung an einen anderen, weiter entfernten Arbeitsort.

Der Kläger hat geltend gemacht, eine Ungleichbehandlung der beurlaubten Beamten sei insbesondere deshalb gegeben, weil es auch unter den Angestellten, die nicht beurlaubte Beamte gewesen seien, eine ca. 90 Personen umfassende Kerngruppe gegeben habe, die ebenfalls über einen Rückkehranspruch zur D T verfügte und daher vergleichbar wie die beurlaubten Beamten gegen Arbeitslosigkeit abgesichert gewesen sei. Spätestens seit dem Jahre 2011 sei dieser Personenkreis auch persönlich identifizierbar gewesen mit einer Fehlerquote von allenfalls 5 %. Dies alles sei den Betriebspartnern bei den Sozialplanverhandlungen auch bekannt gewesen.

Weiter hat der Kläger die Meinung vertreten, auch dass den beurlaubten Beamten die Sonderprämie versagt worden sei, beruhe auf einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung. Zweck der BV Sonderprämie sei es im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04, offensichtlich gewesen, den Beschäftigten einen Anreiz zu verschaffen, keine Kündigungsschutzklage zu erheben und so der Beklagten Planungssicherheit zu gewähren. Die beurlaubten Beamten seien durch die betriebsbedingten Kündigungen jedoch formell genauso beschwert wie die übrigen Beschäftigten und hätten durch die Kündigungen ebenfalls Nachteile erlitten. Ein sachlicher Grund, sie von der Prämie auszuschließen, bestehe daher nicht. Auch er, der Kläger habe die Prämienvoraussetzungen erfüllt, nämlich keine Kündigungsschutzklage erhoben und auch - insoweit unstreitig - das ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial ordnungsgemäß zurückzugeben.

Der Kläger hat beantragt,

1.) an ihn zu zahlen:

a) eine Sozialplanabfindung in Höhe von 49.363,93 € brutto;

b) eine Sonderzahlung in Höhe von 4.346,00 € brutto;

c) Zinsen aus a) und b) seit dem 31.12.2013;

2.) hilfsweise:

festzustellen, dass die Herausnahme des Klägers als bei der T beurlaubtem Beamten aus dem Sozialplan vom 29.04.2013 rechtswidrig ist und dem Kläger Leistungen aus den genannten Betriebsvereinbarungen zustehe, um die Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, auszugleichen, zumindest aber abzumildern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Differenzierung im Sozialplan zwischen den beurlaubten Beamten und den anderen Beschäftigten sei sachlich gerechtfertigt; denn die Beamten hätten ein gesetzlich verbrieftes und von der T AG nie in Zweifel gezogenes Recht, in den aktiven Beamtenstatus zurückzukehren und nahtlos beschäftigt und vergütet zu werden, so dass ihnen anders als den übrigen Angestellten eine Zeit der Arbeitslosigkeit nicht gedroht habe.

Innerhalb der Gruppe der übrigen Angestellten gebe es, so die Beklagte, auch keine identifizierbare Gruppe mit einem gesicherten Rückkehranspruch zur D T AG. Ihr, der Beklagten, sei trotz umfangreicher Recherchen nicht bekannt geworden, welche Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht hätten und welche nicht. Zudem sei bekannt gewesen, dass die T AG bei Nichtbeamten Rückkehrrechte zunächst grundsätzlich nicht anerkannt habe und hierüber zahlreiche und langwierige Arbeitsgerichtsprozesse mit ungewissem Ausgang und unterschiedlichen Ergebnissen geführt worden seien.

Nach Auffassung der Beklagten sei auch die Differenzierung bei der Sonderprämie nicht zu beanstanden. Die Betriebspartner hätten die Sonderprämie grundsätzlich nur von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitern zukommen lassen wollen. Im Vordergrund habe daher auch gestanden, einen Anreiz für den Wechsel in die Transfergesellschaft zu bieten. Auch seien die Betriebspartner zulässigerweise davon ausgegangen, dass es bei den nicht von Arbeitslosigkeit bedrohten beurlaubten Beamten regelmäßig keines Anreizes bedürfe, sie von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abzuhalten, um dadurch mehr Planungssicherheit zu gewinnen.

Schließlich hat die Beklagte ausgeführt, wenn auch den beurlaubten Beamten Sozialplanansprüche und eine Sonderprämie zugebilligt würden, würde der Dotierungsrahmen des Sozialplans und der BV Sonderprämie derart gesprengt, dass sie, die Beklagte, voraussichtlich werde Insolvenz anmelden müssen.

Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat mit Urteil vom 12.03.2014 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 02.04.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 28.04.2014 Berufung eingelegt und diese am 14.05.2014 begründet.

Die Berufungsbegründung wurde der Beklagten am 19.05.2014 zugestellt. Die Beklagte hat innerhalb der Berufungserwiderungsfrist, nämlich mit am 16.06.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, Widerklage erhoben.

Der Kläger wiederholt und vertieft seine bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Er konzentriert sich dabei darauf, dass eine Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der beurlaubten Beamten einerseits und der Gruppe der übrigen Arbeitsnehmer mit einem sicheren Rückkehranspruch zur D T andererseits zu verzeichnen gewesen sei. Zur ca. 90 Köpfe umfassenden Gruppe mit sicherem Rückkehranspruch hätten diejenigen Angestellten gezählt, die aus der Vi oder VC zur V gewechselt seien und einen Arbeitsvertrag mit der V , aber keinen Aufhebungsvertrag mit der D T unterzeichnet gehabt hätten. Die D T AG habe diesen Angestellten keinen einzigen materiellrechtlich erheblichen Einwand gegen ihren Rückkehranspruch entgegensetzen können. Bezeichnenderweise hätten die entsprechenden, um den Rückkehranspruch geführten Prozesse dieses Personenkreises regelmäßig mit einem Anerkenntnis geendet. Daneben habe es zwar auch eine Vielzahl weiterer Prozesse um Rückkehransprüche anderer Angestellter gegeben, sei es aufgrund individueller Besonderheiten im bisherigen Werdegang der Mitarbeiter, sei es aber auch durch sogenannte ‚Trittbrettfahrer‘. Diese anderen Prozesse seien in der Tat unterschiedlich ausgegangen. Gleichwohl sei den Betriebspartnern aber bewusst gewesen, dass es unter den Nichtbeamten eine Kerngruppe in der Größenordnung von ca. 90 Angestellten gegeben habe, die über einen sicheren Rückkehranspruch verfügten und die auch mit einer Fehlerquote von allenfalls 5 % personalisierbar gewesen seien.

Der Kläger und Berufungskläger bleibt auch dabei, dass hinsichtlich des Anspruchs auf eine Sonderprämie nach Maßgabe der gleichnamigen BV vom 29.04.2013 eine Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und Nichtbeamten sachlich nicht begründbar sei.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.03.2014, 2 Ca 1439/13, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen:

a) eine Sozialplanabfindung in Höhe von 49.363,93 € brutto;

b) eine Sonderzahlung in Höhe von 4.346,00 € brutto;

c) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus a) und b) seit dem 31.12.2013;

2. hilfsweise

festzustellen, dass die Herausnahme des Klägers als bei der T beurlaubtem Beamten aus dem Sozialplan vom 29.04.2013 sowie aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 rechtswidrig ist und dem Kläger Leistungen aus den genannten Betriebsvereinbarungen zustehen, um die Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, auszugleichen, zumindest aber abzumildern.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.03.2014, 2 Ca 1439/13, zurückzuweisen.

Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, beantragt die Berufungsbeklagte:

1.) Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist.

2.) Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 nichtig ist.

Auch die Beklagte und Berufungsbeklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte bestreitet weiterhin, dass die Betriebsparteien im Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen Kenntnis über einen bestimmten, namentlich personalisierbaren Personenkreis unter den nichtbeamteten Angestellten gehabt hätten, der über einen sicheren, unanzweifelbaren Rückkehranspruch zur T AG verfügt hätte, oder gar, dass eine entsprechende Liste mit Namen existiert habe. In Wirklichkeit habe sich trotz umfangreicher Recherchen nicht rechtssicher ermitteln lassen, welche Arbeitsverhältnisse bei der DT AG im Rahmen des Konzernumbaus ordnungsgemäß beendet worden waren und welche nicht, welche aufgrund von Betriebsübergängen bzw. Verschmelzungen/Umwandlungen kraft Gesetzes auf V bzw. ihre Vorgängergesellschaften übergegangen waren und welche Arbeitsverhältnisse mit der DT AG möglicherweise als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestanden. Dies entziehe sich bis heute ihrer Kenntnis. Da die Betriebsparteien weder Arbeitnehmer mit ruhenden Arbeitsverhältnissen identifizieren, noch sicher hätten vorhersagen können, welche Mitarbeiter einen Rückkehranspruch mit Erfolg gegen die DT AG geltend machen könnten, seien sie davon ausgegangen, dass für Mitarbeiter mit möglichem Rückkehrrecht jedenfalls ein aufwändiger Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang erforderlich werden würde. Während der Prozessdauer wäre der Mitarbeiter aber ebenso gestellt wie ein arbeitsloser Mitarbeiter und hätte zusätzlich einen Prozess gegen die DT AG zu führen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalisierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht seien.

Auch zum Anspruch auf eine etwaige Sonderprämie wiederholt die Beklagte und Berufungsbeklagte ihre erstinstanzlichen Argumente.

Sie macht weiterhin geltend, dass eine Aufnahme der beurlaubten Beamten in den Anwendungsbereich der BV Sonderprämie zu einer unzulässigen Erhöhung des Dotierungsrahmens im Umfang von ca. 25 % führen würde. Beim Sozialplanvolumen betrüge die Steigerung ebenfalls über 20 %. Sie, die Beklagte, könne diesen Betrag nicht aufbringen. Die von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellten Sozialplanmittel seien vollständig verbraucht. Insofern müsse sie bei Ausweitung des Sozialplanvolumens Insolvenz anmelden.

Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers, der Berufungserwiderung der Beklagten sowie der weiteren Schriftsätze des Klägers vom 10.09.2014 und der Beklagten vom 29.09.2014 sowie nochmals des Klägers vom 01.10.2014 Bezug genommen.

Gründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

Die Zulässigkeit der von der Beklagten in Form einer Hilfswiderklage erhobenen Anschlussberufung kann dahingestellt bleiben, da diese wegen der Unbegründetheit der Berufung des Klägers nicht zur Entscheidung angefallen ist.

II. Die Berufung des Klägers kann in der Sache keinen Erfolg habe. Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage auf Zahlung einer Sozialplanabfindung aus dem Sozialplan vom 29.4.2013 sowie einer Sonderprämie auf der Grundlage der BV Sonderprämie vom gleichen Tage zutreffend und mit tragfähiger Begründung zurückgewiesen. An die zutreffenden Ausführungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe anknüpfend gilt aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zusammenfassend und ergänzend das Folgende:

1. Nach dem Wortlaut des Sozialplans vom 29.04.2013 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung. Der Kläger stand stets und steht immer noch in einem Beamtenverhältnis bei der D T AG. Um die Angestelltentätigkeit bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufnehmen zu können, wurde er nach § 13 Sonderurlaubsverordnung beurlaubt. Beurlaubte Beamte haben die Betriebsparteien im Sozialplan gemäß Ziffer 1.2 des Sozialplans vom 29.04.2013 von der Geltung des Sozialplans ausgenommen.

2. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten vom Geltungsbereich des Sozialplans verstieß auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz hätte haben können.

a. Wie das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.03.2014 zutreffend ausführt, zielt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG darauf ab, die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG vom 07.06.2011, 1 AZR 34/10; BAG vom 14.12.2010, 1 AZR 279/09; BAG vom 18.05.2010, 1 AZR 187/09).

b. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG vom 07.06.2011, 1 AZR 34/10; BAG vom 18.05.2010, 1 AZR 187/09). Hiervon ausgehend sind, wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt, nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, schon deshalb in einer vergleichbaren Situation. Für die Vergleichbarkeit kommt es vielmehr darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. BAG vom 07.06.2011, 1 AZR 34/10). Keinesfalls sollen die Sozialplanleistungen ein zusätzliches Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Dienste darstellen (BAG vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08).

c. Wie das Arbeitsgericht weiter zutreffend ausführt, eröffnet die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen den Betriebspartnern Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07; BAG vom 06.11.2007, 1 AZR 960/09). Der Beurteilungsspielraum bezieht sich dabei in tatsächlicher Hinsicht darauf, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Der Gestaltungsspielraum betrifft die Frage, in welcher Weise die mutmaßlich entstehenden Nachteile ausgeglichen oder abgemildert werden sollen.

d. Welche wirtschaftlichen Folgen eine Betriebsänderung für die einzelnen Arbeitnehmer mit sich bringen wird, lässt sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern kann nur Gegenstand einer Prognose sein. Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit einen zumutbaren oder gleichwertigen neuen Arbeitsplatz zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände abhängt. Deshalb erscheint es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen, auch deshalb, weil Sozialpläne in der Regel schon vor der Betriebsänderung abgeschlossen werden. Der den Betriebsparteien zuzubilligende Beurteilungsspielraum erlaubt und erfordert eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise (BAG vom 11.11.2008,1 AZR 475/07; BAG vom 24.08.2004, 1 ABR 23/03).

e. Bei der Einschätzung, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen können, handelt es sich um einen auf Tatsachen bezogenen Erkenntnisvorgang, bei dem der betriebsverfassungsrechtlich vorgegebene Gleichbehandlungsgrundsatz naturgemäß keine Rolle spielen kann. Maßgeblich kann dabei nur sein, ob die Einschätzung, von der die Betriebsparteien ausgegangen sind, aus objektiver Sicht sachlich nachvollziehbar ist.

f. Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien betrifft hingegen die Frage, welche Art von prognostizierten Nachteilen die Betriebsparteien im Sozialplan ausgleichen bzw. abmildern wollen und können.

aa. Ausweislich der Präambel (dort Absatz 3) zum Sozialplan vom 29.04.2013 haben sich die Betriebspartner vorliegend darauf konzentrieren wollen, diejenigen "gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile" zu mildern, die "in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen". Da Arbeitslosigkeit die gravierendste wirtschaftliche Folge darstellt, die einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen kann, ist diese Grundentscheidung nach Auffassung des Berufungsgerichts in keiner Weise zu beanstanden, zumal nach der in der Präambel des Sozialplans wiedergegebenen Einschätzung der Betriebsparteien das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen nur knapp bemessen war und "nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter" ausreichte.

bb. Es kann somit zugunsten des Klägers ohne weiteres unterstellt werden, dass die auf der Betriebsschließung der Beklagten beruhende betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2013 auch für ihn mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war. Diese bestanden nach eigenem Bekunden in einer Einkommensreduzierung innerhalb der ersten vier Monate nach dem Ausscheiden bei der Beklagten, insbesondere aber darin, dass der neue Arbeitsplatz erheblich weiter vom Wohnsitz des Klägers entfernt liegt als der letzte Arbeitsplatz bei der Beklagten. Derartige Nachteile, die nicht mit einer durch die Betriebsänderung drohenden Arbeitslosigkeit zusammenhängen, sondern durch die Eigenart des dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Anschlussarbeitsplatzes bedingt sind, werden durch den Sozialplan vom 29.04.2013 in zulässigerweise generell nicht erfasst, auch nicht bei anderen Arbeitnehmern.

g. Der Nachteil der Arbeitslosigkeit, auf dessen Abmilderung sich der Sozialplan zulässigerweise konzentrieren wollte, drohte dem Kläger als beurlaubtem Beamten jedoch zu keinem Zeitpunkt. Weder nach objektiver Rechtslage noch nach subjektiver Einschätzung musste der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt befürchten, aufgrund der in der Betriebsschließung der Beklagten zum 31.12.2013 bestehenden Betriebsänderung arbeitslos zu werden und demgemäß ohne Vergütungsanspruch dazustehen.

h. Hierin unterschied sich die Situation des Klägers schon nach dessen eigenen Darlegungen von derjenigen von mehr als 88 % der nichtbeamteten Kollegen des Klägers bei der Beklagten.

3. Ein Verstoß der Betriebspartner gegen den betriebsverfassungs- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist entgegen der Ansicht des Klägers aber auch nicht darin zu erblicken, dass ebenso wie die beurlaubten Beamten nicht auch diejenigen Angestellten vom Geltungsbereich des Sozialplanes ausgenommen wurden, die gegenüber der T AG einen sogenannten Rückkehranspruch für sich in Anspruch nehmen konnten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Betriebspartner bei ihrer Prognose der möglichen Folgen der Betriebsänderung diese Gruppen im Hinblick auf die drohende Gefahr einer Arbeitslosigkeit unterschiedlich eingeschätzt haben.

a. Abzustellen für die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Zustandekommens des Sozialplans im April 2013. Schon deshalb erscheint es unerheblich, wenn der Kläger nunmehr anführt, dass mittlerweile ca. 90 ehemals bei der Beklagten angestellte Nichtbeamte ihren ‚Rückkehrprozess‘ gegen die D T AG durch Anerkenntnisurteil oder in ähnlicher Weise gewonnen hätten.

b. Der Kläger behauptet zwar, bereits spätestens 2011 sei eine Liste mit ca. 90 Namen von Mitarbeitern kursiert, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie ein Rückkehrrecht zur T AG mit Sicherheit erfolgreich würden geltend machen können. Der Kläger hat eine solche Liste, deren Existenz die Beklagte bestreitet, allerdings niemals vorgelegt und in der Berufungsbegründung zu ihrer inhaltlichen Konkretisierung lediglich vorgetragen, dass bei all denjenigen Angestellten der Beklagten von einem sicheren Rückkehranspruch zur T auszugehen gewesen sei, die aus der Vi oder der Firma VC zur Firma V gewechselt seien und zwar einen Arbeitsvertrag mit V , der Rechtsvorgängerin der Beklagten, unterschrieben hätten, aber keinen Aufhebungsvertrag mit der T . Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil auch solche Mitarbeiter, die unter die von dem Kläger jetzt genannten Kriterien fielen, z. B. mit dem Einwand der Verwirkung eines Rückkehranspruchs hätten rechnen müssen, dessen Berechtigung von den Umständen des Einzelfalls abhängig sein konnte.

c. Letztlich geht aber bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers ein markanter Unterschied in der Lage der beurlaubten Beamten einerseits und der Mitarbeiter mit Rückkehranspruch zur T andererseits hervor, der auch geeignet erscheint, den Betriebspartnern bei der Aufstellung des Sozialplans als Differenzierungskriterium zu dienen: Die beurlaubten Beamten konnten gesetzlich verbrieft jederzeit in ihren Beamtenstatus zurückkehren. Dieser Rechtsanspruch war in der Tat unangreifbar und ist von der T auch niemals in Abrede gestellt worden. Im Gegenteil: Die Beklagte hat dokumentiert, dass die T es seinerzeit den in Frage kommenden Beamten unter anderem gerade damit schmackhaft gemacht hatte, sich für eine Angestelltentätigkeit beurlauben zu lassen, dass sie diese mit Nachdruck darauf hinwies, dass ihnen ja ihr Beamtenstatus erhalten bliebe und sie diesen jederzeit - z. B. auch nach einer Eigenkündigung des aufzunehmenden Angestelltenverhältnisses - wieder reaktivieren könnten.

d. Im Gegensatz dazu stellt bei den nichtbeamteten Angestellten, die ein wirkliches oder vermeintliches Rückkehrrecht geltend zu machen gedachten, dieses Rückkehrrecht aus der Sicht der T einen ‚irregulären‘ Tatbestand dar, der insbesondere darauf beruhte, dass entweder versäumt worden war, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen oder versäumt worden war, auf die ausdrückliche Weigerung des Mitarbeiters, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, in geeigneter Weise zu reagieren. Dies erklärt das Verhalten der T AG, sich - diametral anders als bei den beurlaubten Beamten -jedenfalls zunächst grundsätzlich gegen jedes von den nichtbeamteten Angestellten geltend gemachte Rückkehrrecht zu wehren. Bezeichnenderweise mussten auch diejenigen Angestellten, deren Rückkehrrecht der Kläger als völlig sicher bezeichnete, dieses Recht erst gerichtlich durchsetzen. Anders ist das Zustandekommen von Anerkenntnisurteilen u. ä. nicht zu erklären. Auch diese nach Darstellung des Klägers vermeintlich "sicheren" Rückkehrer mussten somit erst die Kosten und Mühen eines Gerichtsprozesses auf sich nehmen und konnten keineswegs sicher sein, unmittelbar nach Beendigung ihres Angestelltenverhältnisses zur Beklagten nahtlos weiterbeschäftigt und weitervergütet zu werden.

e. Unstreitig war der Kreis derjenigen nichtbeamteten Mitarbeiter, die gegenüber der T ein Rückkehrrecht geltend gemacht haben, jedoch um ein Vielfaches höher als die vom Kläger angesprochene "Kerngruppe" von ca. 90 Personen. Aufs Ganze gerechnet hat die Geltendmachung von Rückkehrrechten nichtbeamteter Angestellter somit keineswegs ein eindeutiges Ergebnis gehabt.

f. Bei alledem kommt noch hinzu, dass sich die T AG nach dem Vortrag der Beklagten bei dem Versuch, das Bestehen etwaiger Rückkehrrechte aufzuklären, der Beklagten gegenüber keineswegs kooperativ verhalten hat.

g. Alle diese Umstände konnten die Betriebspartner bei Abschluss des Sozialplans im April 2013 ohnehin nur in Form einer Zukunftsprognose einzuschätzen versuchen. Die Betriebspartner durften somit ohne Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zum einen in Anbetracht der ihnen nur begrenzt zur Verfügung gestellten finanziellen Ausstattung die durch den Sozialplan abzumildernden Nachteile auf das Risiko der Arbeitslosigkeit begrenzen und zum anderen objektiv nachvollziehbar die Prognose aufstellen, dass nur der klar definierte Kreis der beurlaubten Beamten definitiv keine Arbeitslosigkeit und keine Anschlusszeit ohne Vergütung zu befürchten hatte und auch nicht vor die Notwendigkeit gestellt sein würde, um diese Rechte vor Gericht kämpfen zu müssen.

h. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 war somit rechtmäßig (ebenso: LAG Hamm vom 06.06.2014, 18 Sa 1700/13, 18 Sa 336/14, 18 Sa 335/14, 18 Sa 1686/13, 18 Sa 1527/13, 18 Sa 408/14; LAG Düsseldorf vom 02.07.2014, 4 Sa 321/14; LAG Nürnberg vom 13.08.2014, 2 Sa 256/14).

4. Ebenso hat das Arbeitsgericht Bonn richtig entschieden, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf eine Sonderprämie nach der BV Sonderprämie vom 29.04.2013 zusteht.

a. Die Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung, in denen im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung im Sinne von § 112 BetrVG den Arbeitnehmern eine Sonderprämie versprochen wird, die unter anderem dem Zweck dient, dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Betriebsänderung "Planungssicherheit zu verschaffen", und daher insbesondere solchen Arbeitnehmern zugutekommen soll, die davon absehen, gegen die zu erwartende betriebsbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG vom 31.05.2005, 1 AZR 254/04, NZA 2005, 997 ff.).

b. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung fällt der Kläger unstreitig nicht unter den Kreis derer, die die Betriebspartner begünstigen wollten.

aa. Vom Geltungsbereich der BV Sonderprämie sind nämlich nur diejenigen Mitarbeiter erfasst, die unter den Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 fallen, was bei dem Kläger, wie soeben ausgeführt, nicht der Fall ist.

bb. Ebenso wenig erfüllt der Kläger auch die unter Ziffer 1 dritter Spiegelstrich der BV Sonderprämie genannten Kriterien. Weder hat der Kläger nämlich entsprechend dem ersten Unterabsatz des dritten Spiegelstrichs einen dreiseitigen Vertrag abgeschlossen, noch ist er, wie im zweiten Unterabsatz mittelbar zur Voraussetzung erhoben wird (LAG Nürnberg vom 13.08.2014, 2 Sa 256/14)., "von Arbeitslosigkeit bedroht" gewesen

c. Die Herausnahme des Kreises der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie verstößt ebenfalls nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (ebenso: LAG Hamm a.a.O.; LAG Nürnberg a.a.O.; a.A.: LAG Düsseldorf a.a.O.).

Ausweislich ihrer Präambel verfolgt die BV Sonderprämie drei Zielrichtungen:

aa. An erster Stelle ist genannt, dass die Prämie den Mitarbeitern einen Anreiz bieten soll, in die angebotene Transfergesellschaft zu wechseln. Diese Zielrichtung spielt für einen beurlaubten Beamten wie den Kläger keine Rolle; denn bei diesem Personenkreis war ohnehin nicht zu erwarten und nicht vorgesehen, dass er in die Transfergesellschaft wechselt.

bb. Die zweite Zielrichtung der BV Sonderprämie bestand darin, den von der Betriebsänderung Betroffenen einen zusätzlichen Anreiz zu gewähren, gegen die im Zuge der Betriebsänderung zu erwartende betriebsbedingte Kündigung keine Kündigungsschutzklage zu erheben und der Beklagten insoweit größere Planungssicherheit zu verschaffen.

aaa. Zwar hat auch der Kläger gegen die ihn treffende Kündigung vom 06.05.2013 keine Kündigungsschutzklage erhoben, was ihm wie allen anderen Mitarbeitern, die die Voraussetzungen des § 1 KSchG erfüllen, offengestanden hätte. Auch ist dem Kläger einzuräumen, dass auch beurlaubte Beamte durch die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten gewisse Nachteile erleiden konnten und erlitten haben.

bbb. Auch hier ist jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Betriebspartner den Sinn, für die Beklagte die Planungssicherheit zu erhöhen, nur bei solchen von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeitern gesehen haben, die dadurch von Arbeitslosigkeit bedroht waren (ausdrücklich ebenso: LAG Hamm a.a.O.). Zu bedenken ist, dass aufgrund der Schließung des kompletten Betriebes der Beklagten eine Kündigungsschutzklage jedenfalls in materiellrechtlicher Hinsicht ohnehin nur eine eingeschränkte Aussicht auf Erfolg zu bieten scheinen konnte. Die Einschätzung, dass gerade in einer solchen Situation die von realer Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter sehr viel eher geneigt sein könnten, zum ‚letzten Strohhalm‘ einer Kündigungsschutzklage zu greifen als andere, die eben nicht von Arbeitslosigkeit bedroht waren, erscheint objektiv naheliegend.

cc. Der dritte Zweck der BV Sonderprämie bestand schließlich darin, die vollständige und pünktliche Rückgabe der Arbeitsmittel durch die ausscheidenden Mitarbeiter abzusichern. Hierbei handelt es sich aber nur ein Ausschlusskriterium, welches nicht gleichrangig neben den beiden vorgenannten Zwecken der BV Sonderprämie steht (ausdrücklich ebenso: LAG Hamm a.a.O.). Mit anderen Worten: Nach dem Sinn und Zweck der BV soll nicht derjenige belohnt werden, der die ihm überlassenen Arbeitsmittel zurückgibt, sondern derjenige, der die Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in den Geltungsbereich der BV erfüllt, soll von der Prämie gleichwohl ausgeschlossen werden, wenn er seine Arbeitsmittel nicht vollständig und pünktlich zurückgibt. Auch mit der Begründung, er habe seine Arbeitsmittel ordnungsgemäß zurückgegeben, kann der Kläger somit nicht einen Anspruch auf die Sonderprämie herleiten (LAG Hamm a.a.O.).

d. Schließlich teilt das Berufungsgericht auch die vom LAG Nürnberg geäußerten Bedenken, dass dem Antrag des Klägers auf Zahlung der Sonderprämie in Höhe von 4.346,00 € brutto auch deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil die nachträgliche Aufnahme des Kreises der beurlaubten Beamten in den Geltungsbereich dieser BV zu einer unzumutbaren Ausweitung von deren Dotierungsrahmen führen würde (LAG Nürnberg a.a.O. Seite 32 ff.).

aa. Der Kläger reklamiert für sich den Anspruch auf Zahlung der Sonderprämie nicht aus irgendwelchen bei ihm vorhandenen individuellen Besonderheiten heraus, sondern in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gruppe der beurlaubten Beamten. Wäre der Argumentation des Klägers zu dem Anspruch auf Zahlung der Sonderprämie zu folgen, müsste der Anspruch auf Zahlung der Prämie auch allen anderen beurlaubten Beamten, die bei der Beklagten als Angestellte tätig waren, zugesprochen werden.

bb. Selbst wenn man die Anzahl der beurlaubten Beamten unter den von der Betriebsänderung Betroffenen nur mit 180 Personen ansetzt, würde sich damit der notwendige Dotierungsrahmen der BV Sonderprämie um mehr als 23 % erhöhen.

cc. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung bisher nicht abschließend definiert, wo nach seiner Auffassung die Zumutbarkeitsgrenze liegt (vgl. BAG vom 21.10.2003, 1 AZR 407/02; BAG vom 13.02.2002, 5 AZR 713/00; LAG Nürnberg a.a.O.). Anders als das LAG Nürnberg neigt das Berufungsgericht zu der Auffassung, dass die Zumutbarkeitsgrenze bei einer freiwilligen, nicht erzwingbaren Betriebsvereinbarung, wie sie die BV Sonderprämie darstellt, eher niedriger anzusetzen ist als bei einer durch Einigungsstelle erzwingbaren Leistung. Das Berufungsgericht teilt aber die Auffassung des LAG Nürnberg insoweit, als die Zumutbarkeitsgrenze bei 23 % des bisherigen Dotierungsrahmens überschritten sein dürfte.

e. Der letztgenannte Gesichtspunkt bedarf allerdings hier keiner abschließenden Beurteilung, da ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung der Sonderprämie nach Auffassung des Berufungsgerichts ohnehin nicht in Betracht kommt.

5. Auch der vom Kläger gestellte Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben; denn die Herausnahme des Kreises der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 und der BV Sonderprämie gleichen Datums war, wie oben begründet, nicht rechtswidrig.

6. Da die Beklagte im vorliegenden Berufungsrechtsstreit somit obsiegt, ist die von ihr für den Fall des Unterliegens im Wege der Anschlussberufung gestellte Widerklage nicht zur Entscheidung angefallen. Es bedarf daher keiner näheren Auseinandersetzung mit Zulässigkeit und/oder Begründetheit dieser Widerklage.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 (teilweise Divergenz zur Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 02.07.2014, 4 Sa 321/14) war die Revision für den unterlegenen Kläger zuzulassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.