VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2015 - 6 K 4275/12
Fundstelle
openJur 2015, 16555
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte mit Schreiben vom 4. April 2012 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei beleuchteten Großflächen im Euroformat. Die Anlagen sollen jeweils eine Höhe von 2,67m und eine Breite von 3,80m aufweisen und übereinander in einer Höhe von 5,04m und 8,11m an der östlichen Gebäudeabschlusswand des auf dem Grundstück G.-------straße °°° in °°°°°°°°° aufstehenden Gebäudes angebracht werden.

Das Vorhabengrundstück liegt an der Nordseite der G1.-------straße und grenzt im Osten an die von der G1.-------straße nach Nordwesten abzweigende L.--------straße . Die G1.-------straße selbst verläuft in jede Fahrtrichtung zweispurig von Westen nach Osten. In den inneren Fahrspuren verlaufen zugleich die Schienen der Stadtbahn-Linie Nr. °°°, die jedenfalls in diesem Bereich entlang der G1.-------straße geführt wird. Für das Vorhabengrundstück und seine nähere Umgebung existiert kein Bebauungsplan. Die in den durch die L1.-----------straße im Westen, die C.------straße im Norden, die C1.----straße im Osten und die G1.-------straße im Süden begrenzten Gevierten in fast durchgehender geschlossener Bauweise errichteten mehrstöckigen Gebäude werden im Wesentlichen - in den über dem Erdgeschoss liegenden Geschossen ausschließlich - zu Wohnzwecken genutzt. Vereinzelt und ausschließlich in den Erdgeschossen der Gebäude finden sich andere Nutzungen. So finden sich auf der L1.-----------straße eine Ergotherapiepraxis, ein kleiner Fachbetrieb für spezielles KFZ-Zubehör (°°°°°°°°°°), ein "Fachinstitut für Kosmetik und Permanent Make-Up", ein Friseursalon, die Räumlichkeiten der Bürgerinitiative "Runder Tisch G2. " und des Freiheitlich Deutsch-Türkischen Freundschaftsvereins I. e.V. sowie mittlerweile aufgegebene Nutzungen wie ein Internetcafé, im Hinterhof des Grundstücks L1.-----------straße °° offenbar verlassene Räumlichkeiten einer Firma für Siebdruck, Lichtwerbung und Plakate und eine mittlerweile geschlossene Gaststätte (L1.-----------straße °°). Im Erdgeschoss des Gebäudes C1.----straße °° befinden sich die Räumlichkeiten einer weiteren (möglicherweise ebenfalls bereits nicht mehr betriebenen) Gaststätte. In den Erdgeschossen der Gebäude an der Nordseite der G1.-------straße und östlich der L.--------straße finden sich ein Dentallabor, eine Rechtsanwaltspraxis, eine Änderungsschneiderei und ein Blumengeschäft. Westlich der L.--------straße schließen ein kleiner Lebensmittelmarkt ("T.----markt "), ein Kiosk mit DHL- und Post-Filiale, eine Bäckerei und eine Fleischerei an. An der G1.-------straße Ecke C1.----straße befindet sich eine Haltestelle der Linie °°° mit einem überdachten, zur Straße hin offenen Unterstand für Wartende. Die östliche Wand des Unterstands wird zu Fremdwerbezwecken genutzt. An der Ecke G1.-------straße /L.--------straße (L.--------straße °°) befindet sich eine im Jahr 1980 genehmigte Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von 48 m².

Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den folgenden Kartenausschnitt Bezug genommen.

Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 20. August 2012 ab und führte zur Begründung aus, die Vorhaben der Klägerin seien baurechtlich unzulässig. Ihre Zulässigkeit richte sich mangels eines für das Vorhabengrundstück geltenden Bebauungsplans nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), denn die vorhandene Umgebung entspreche der Art ihrer Bebauung nach einem Allgemeinen Wohngebiet. Nach § 13 Abs. 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) seien in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Um eine solche handele es sich bei der geplanten Werbeanlage nicht.

Die Klägerin hat am 18. September 2012 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, § 13 Abs. 4 BauO NRW stehe der Zulässigkeit ihres Vorhabens nicht entgegen, da die Einstufung des Gebiets durch die Beklagte als Allgemeines Wohngebiet rechtsfehlerhaft sei. Das Gebiet sei vielmehr als Mischgebiet anzusehen, da sich in der Nähe des Werbevorhabens, insbesondere auch am Anbringungsgebäude selbst und an den an die G1.-------straße angrenzenden Gebäuden, Werbeanlagen befänden, die auch teilweise in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht einmal ausnahmsweise zulässig seien. In unmittelbarer Nähe des Vorhabens befinde sich Wirtschaftswerbung auf privatem und öffentlichem Grund. Die Stadt habe die Umgebung also offenbar selbst als Mischgebiet angesehen. Wenn es sich nicht um ein Mischgebiet handele, dann liege jedenfalls eine Gemengelage vor.

Die Einzelrichterin hat am 8. Januar 2014 einen Ortstermin durchgeführt und durch gerichtliche Verfügung vom 11. November 2014 einen gerichtlichen Hinweis erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das über den Ortstermin gefertigte Protokoll und auf Blatt °° der Gerichtsakte Bezug genommen.

Im Anschluss daran trägt die Klägerin weiter vor, die Vorhaben wirkten allein auf die G1.-------straße und nicht auf die nördlich hiervon gelegenen L1.-----------straße , L.---------straße , L.--------straße und C1.----straße . Es sei zu weit gefasst, für die Gebietseinschätzung auch auf diese abzustellen. Der Nahbereich um das Vorhaben sei so gewerblich geprägt, dass von einem Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung auszugehen sei. Es sei unbeachtlich, ob es sich bei den vorhandenen gewerblichen Nutzungen entlang der G1.-------straße um zulässige und teilweise ausnahmsweise zulässige gewerbliche Nutzungen handele. Das Vorhandensein dieser gewerblichen Nutzungen an der G1.-------straße führe jedenfalls dazu, dass der streitgegenständliche Nahbereich mindestens als Gemengelage zu qualifizieren sei, da nicht klar und eindeutig erkennbar sei, dass das Gebiet vorwiegend dem Wohnen diene. Die vorhandenen Gewerbebetriebe dienten auch nicht ausschließlich der Versorgung des Gebiets. So sei davon auszugehen, dass der Laden für KFZ-Zubehör einen größeren Einzugsbereich bediene. Gleiches gelte für das Dentallabor und das Kosmetikstudio. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass an der Bushaltstelle Ecke G1.-------straße /C1.----straße eine Fremdwerbeanlage im 8/1-Formal errichtet sei. Dass diese bei der Gebietseinschätzung keine Berücksichtigung finden solle, sei nicht nachvollziehbar, da sie den in Rede stehenden Bereich mit präge. Sie sei unabhängig von der Frage zu berücksichtigten, ob sie genehmigt oder privilegiert sei. Dies gelte noch viel mehr für die im Gebäude L.--------straße °° vorhandene, genehmigte und betriebene Spielhalle, die als Vergnügungsstätte in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Allein das Vorhandensein der Spielhalle führe dazu, dass nicht mehr von einem Allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden könne, sondern von einem Mischgebiet oder jedenfalls von einer Gemengelage auszugehen sei. Maßgeblich sei nicht die Größe der Spielhalle, sondern ihre wohngebietsfeindliche Wirkung. Der Umstand, dass die Erweiterung dieser Vergnügungsstätte in einem gerichtlichen Verfahren negativ beschieden worden sei, sei unerheblich. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in eben diesem Gebiet die Vergnügungsstätte und die Fremdwerbeanlage befänden. Hier gebe es nicht nur quantitativ, sondern unter Berücksichtigung des Zusammenspiels der gewerblichen Nutzungen auch gerade qualitativ eine Massierung von gewerblichen Nutzungen. Zudem habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Entscheidung vom 12. Juli 2000 - 1 B 29/99) dargelegt, dass durchaus mitten in einem Wohngebiet ein Bereich liegen könne, der von gewerblichen Nutzungen geprägt sei und der die Annahme eines Allgemeinen Wohngebiets für das gesamte Geviert ausschließen könne, selbst wenn die Nutzungen der "gewerblichen Insel" für sich betrachtet auch nach § 4 BauNVO zulässig seien. Dies sei hier der Fall. Hier komme noch hinzu, dass innerhalb der "gewerblichen Insel" bereits eine wohngebietsunverträgliche Vergnügungsstätte und eine Fremdwerbeanlage vorhanden seien.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2012 zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Anbringung von zwei Werbeanlagen am Gebäude °°°°°°°°°°°, G1.-------straße °°°, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung an, die untere Bauaufsicht habe allen Entscheidungen in diesem Gebiet ein Allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt und die in der näheren Umgebung des geplanten Werbestandorts vorhandenen Nutzungsarten entsprächen allesamt den nach § 4 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Allein die Spielhalle in der L.--------straße °° stelle einen Fremdkörper in dem Baugebiet dar, aber auch in den Genehmigungsunterlagen zur Spielhalle finde sich der Hinweis darauf, dass sich diese in einem Allgemeinen Wohngebiet befinde. Die Spielhalle entfalte keine gebietsprägende Wirkung. Sie habe eine Spielfläche von lediglich 48m² und sei 1980 aufgrund ihres geringen Umfangs nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb in dem Wohngebiet genehmigt worden. Die damals geltende BauNVO 1977 habe noch nicht zwischen kerngebietstypischen und sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden. Erst mit der BauNVO 1990 sei die Zulassung von Vergnügungsstätten in Allgemeinen Wohngebieten ausgeschlossen worden. Nach heutigem Recht wäre die Spielhalle in diesem Baugebiet nicht mehr genehmigungsfähig. Weiter sei die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der dortige Sachverhalt nicht mit dem hiesigen vergleichbar sei. Der dort ausschlaggebende Markt mit einer Verkaufsfläche von 900m² sei weder quantitativ noch qualitativ mit der Spielhalle mit einer Fläche von 48m² vergleichbar, zumal in der zitierten Entscheidung die Frage im Raum gestanden habe, ob es sich nicht sogar um ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handelte. Der Umstand, dass die geplanten Werbeanlagen nicht in das Wohngebiet hineinwirkten, sei zu vernachlässigen. Wäre dies entscheidend, könnten entgegen der ausdrücklichen Formulierung in § 13 Abs. 4 BauO NRW Fremdwerbeanlagen in einem Allgemeinen Wohngebiet, wenn auch nur am Rande, angebracht werden. Hinsichtlich der Werbeanlage an der Haltestelle sei auf den Privilegierungstatbestand des § 13 Abs. 4 BauO NRW hinzuweisen. Die Anlage vermöge daher den Gebietscharakter des Allgemeinen Wohngebiets nicht zu beeinflussen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. November 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.

Die Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vorliegend steht der Errichtung der geplanten Werbeanlagen § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW entgegen. Danach sind unter anderem in allgemeinen Wohngebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Vorliegend hat die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche Umgebung der geplanten Werbeanlage den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets. Hinsichtlich der maßgeblichen Umgebung des Vorhabens und der für die Bewertung des Gebietscharakters maßgeblichen Art der baulichen Nutzung hat die Berichterstatterin in einem gerichtlichen Hinweis vom 11. November 2014 ausgeführt:

"Die maßgebliche nähere Umgebung des Standorts der geplanten Werbeanlagen (G1.-------straße °°°) dürfte der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entsprechen (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Die an der G1.-------straße selbst liegenden Gebäude sind überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung in den jeweiligen Erdgeschossen und eine Wohnnutzung in den darüber liegenden Geschossen, im Übrigen durch reine Wohnnutzung geprägt. Die Gebäude in den nördlich der G1.-------straße liegenden Straßengevierten werden weit überwiegend allein zu Wohnzwecken genutzt. Bei den in dieser Umgebung befindlichen gewerblichen Nutzungen (z.B. Blumenhandel, T.----markt , Kiosk, Friseur, Dentallabor, Laden für KFZ-Zubehör, Kosmetikinstitut) dürfte es sich ausschließlich um nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige der Versorgung des Gebiets dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe bzw. um nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässige sonstige nicht störende Gewerbebetriebe handeln. Bei dem "Runden Tisch G2. " und dem Freiheitlich-Deutsch-Türkischen Freundschaftsverein dürfte es sich um nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässige Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke handeln. Die Rechtsanwaltspraxis ist nach § 13 BauNVO zulässige Nutzung in einem Allgemeinen Wohngebiet.

Nach alledem dürfte der Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens § 13 Abs. 4 BauO NRW entgegenstehen, wonach Werbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Gegenstand der hier begehrten Baugenehmigung sind keine Werbeanlagen an der Stätte der Leistung.

Die in dem Erdgeschoss des Gebäudes L2.---------straße °° befindliche und durch Baugenehmigung vom 19. Juni 1980 genehmigte Spielhalle dürfte zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der näheren Umgebung des Vorhabenstandorts führen. Der Spielhalle dürfte mangels des dafür erforderlichen Gewichts keine gebietsprägende Wirkung zukommen. Es dürfte sich vielmehr um einen so genannten Ausreißer handeln. Es handelt sich um eine einzelne genehmigte Spielhalle. Sie ist mit einer Betriebsfläche von gut 48 qm relativ klein und dürfte keinesfalls als kerngebietstypisch angesehen werden können. Wie bereits seitens der Beklagten im hiesigen Ortstermin angesprochen, war die beabsichtigte Erweiterung der Spielhalle Gegenstand einer Klage vor diesem Gericht, welche in dem von der Berichterstatterin des Verfahrens durchgeführten Ortstermin zurückgenommen wurde. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in diesem Ortstermin unter anderem die G1.-------straße und die L1.-----------straße in Augenschein genommen wurden und die dortige Berichterstatterin ebenfalls zu der Einschätzung gelangt ist, die Art der Bebauung der maßgeblichen näheren Umgebung entspreche dem Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets.

Der Umstand, dass sich in der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens zudem eine an der Bushaltestelle Ecke G1.-------straße /C1.----straße angebrachte Fremdwerbeanlage befindet, dürfte ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Dieser einzelnen Fremdwerbeanlage dürfte - auch in Zusammenschau mit der an der L2.---------straße °° befindlichen Spielhalle - ebenfalls keine gebietsprägende Wirkung zukommen."

An dieser rechtlichen Einschätzung hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung und unter Würdigung der im Nachgang der gerichtlichen Verfügung vom 11. November 2014 gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und insbesondere der von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 26. November 2014 und vom 13. Januar 2015 geltend gemachten Bedenken fest. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Spielhalle im Erdgeschoss der L.--------straße °°, deren Vorhandensein entgegen der Annahme der Klägerin weder allein noch in Zusammenschau mit der an dem Haltestellenunterstand befindlichen Fremdwerbeanlage noch mit den übrigen an der G1.-------straße befindlichen gewerblichen Nutzungen die Annahme rechtfertigt, die Umgebung des Vorhabens könnte nicht den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets aufweisen.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Spielhalle, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, um eine in einem Wohngebiet nach der hier maßgeblichen aktuellen Rechtslage unzulässige Nutzung handelt. Wie bereits im oben zitierten gerichtlichen Hinweis vom 11. November 2014 ausgeführt, fehlt ihr angesichts ihrer Größe und Gestaltung indes das die maßgebliche Umgebung prägende Gewicht, das der Annahme, sie stelle einen Ausreißer dar, entgegenstehen könnte. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass mit dem Betrieb der Spielhalle ein wesentlich erhöhtes Verkehrsaufkommen verbunden ist. Sie weist lediglich eine Spielfläche von 48m² auf. Besonders ausgewiesene, ihr zugeordnete Stellplätze in ihrer unmittelbaren Umgebung waren beim Ortstermin nicht erkennbar. Auch optisch ist die Spielhalle äußerst unauffällig gestaltet - sie hat keine großen, einladend gestalteten Fensterflächen und ist lediglich durch zwei schmale Werbeanlagen in Höhe des oberen Abschlusses des Erdgeschosses auf der West- und der Südseite des Gebäudes sowie durch ein kleines, auf den Verkehrsfluss auf der G1.-------straße ausgerichtetes Hinweisschild gekennzeichnet.

Der Werbeanlage an dem Haltestellenunterstand an der G1.-------straße fehlt es ebenfalls an dem für eine gebietsprägende Wirkung erforderlichen Gewicht. Es handelt sich bei ihr als singuläre Anlage für Fremdwerbung in diesem Gebiet, die eine weitaus geringere Fläche aufweist als eine übliche großflächige Fremdwerbeanlage und die durch ihre Einbettung in den überdachten Unterstand weit weniger präsent auf den Raum und den Betrachter einwirkt als eine großflächige Fremdwerbeanlage, um einen Ausreißer ohne Vorbildwirkung für das hier maßgebliche Gebiet.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, www.nrwe.de.

Auch in ihrer Gesamtheit kommt der Fremdwerbeanlage und der Spielhalle kein Gewicht zu, das eine andere Bewertung des Gebietscharakters rechtfertigen könnte.

Der Umstand, dass an der G1.-------straße weitere gewerbliche Nutzungen vorhanden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere liegt hier auch - entgegen der Argumentation der Klägerin - keine "gewerbliche Insel" vor, die dem Charakter des Gebiets als Allgemeines Wohngebiet entgegenstehen könnte. Dem vorliegenden Fall liegt, wie die Beklagte bereits zutreffend ausgeführt hat, ein anderer Sachverhalt zugrunde als der dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2000 - 1 B 29/99 - zugrunde liegende Sachverhalt. Während in dem dortigen Fall eine klare Abgrenzung zwischen gewerblicher und Wohnnutzung getroffen werden konnte, ist dies hier nicht der Fall. So führt das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus: " ...kann für die Frage des Gebietscharakters doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Betriebe nicht - wovon § 4 Abs. 2 BauNVO als Regelfall ausgeht - mit der Wohnbebauung einigermaßen homogen gemischt sind. Vielmehr sind sie im vorliegenden Fall in konzentrierter, sich von der umliegenden Wohnbebauung abhebender Form vorhanden und bilden zudem eine Einheit mit dem sich anschließenden großflächigen -Markt." Im Gegensatz dazu findet sich vorliegend die für ein Allgemeines Wohngebiet typische Durchmischung von überwiegender Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe. Die G1.-------straße mit den dort zu findenden Nutzungen stellt sich vorliegend als typisches Zentrum eines Allgemeinen Wohngebiets dar.

Weiter ist das von der Klägerin angeführte Kosmetikstudio in der L1.-----------straße als wohngebietstypischer nichtstörender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren. Dass sein Einzugsbereich möglicherweise über den räumlichen Bereich hinausgehen mag, der die für die Gebietseinschätzung maßgebliche nähere Umgebung umfasst, stünde dem nicht entgegen. Denn das zu versorgende Gebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist nicht notwendigerweise mit der näheren Umgebung eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gleichzusetzen; der Kundenkreis kann sich vielmehr auch aus der Bevölkerung anderer Baugebiete zusammensetzen, sofern ein nennenswerter Bezug und eine funktionale Zuordnung zur Wohnnutzung in dem Plangebiet bleiben. Eine Nutzung dient bereits dann der Versorgung des Gebiets, wenn sie nach Lage, Ausstattung und Angebot objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang zur Versorgung der Menschen in diesem Gebiet beizutragen, nicht aber, wenn sie von gebietsfremder Laufkundschaft aufgesucht, aber von in diesem Gebiet lebenden Personen allenfalls gelegentlich aufgesucht wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1993 - 4 B 230.92 - BRS 55 Nr. 54; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2012 - 10 B 725/12 -, vom 16. März 2005 - 10 B 1350/04 -,vom 4. August 2003 - 7 B 1040/03 - und vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 K 776/12 -, juris; König/Roeser/Stock, BauNVO Kommentar, 3. Auflage 2014, § 4 Rdnr. 14, 15.

Dies zugrunde gelegt liegt der erforderliche Gebietsbezug des Kosmetikinstituts vor.

Im Hinblick auf das Geschäft für KFZ-Zubehör (°°°°°°°°°°°°°°°°) handelt es sich zwar - wie die Klägerin zu Recht angemerkt hat - bereits aufgrund des dort vertriebenen spezialisierten Sortiments (KFZ-Lenkräder) wohl nicht um einen Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO.

Vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO Kommentar, 3. Auflage 2014, § 4 Rdnr. 17.

Gegen eine solche Einordnung dürfte auch die wenig zum Besuch einladende äußere Gestaltung der Räumlichkeiten sprechen, die erkennbar nicht - wie für einen Laden typisch wäre - auf das Eintreten von Laufkundschaft ausgerichtet ist. Es spricht indes alles dafür, dass es sich um einen in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen, das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt: Nach im Nachgang des Ortstermins angestellten Recherchen des Gerichts handelt es sich um bei diesem Betrieb um ein Unternehmen, das sich auf die individuelle Verkleidung und den Versand von KFZ-Lenkrädern spezialisiert hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieses Unternehmen etwa für ein erhöhtes Maß an Laufkundschaft oder für ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in den angrenzenden Straßen sorgt. Die Räumlichkeiten des Betriebs selbst sind - wie bereits erwähnt - äußerlich unauffällig gestaltet und wenig geeignet, die Aufmerksamkeit von Vorbeigehenden zu erwecken. Dass in der L1.-----------straße dem Unternehmen zugeordnete Stellplätze vorgehalten werden, war im Ortstermin nicht erkennbar. Das Geschäft verfügt über keine eigene Internetpräsenz; ebenso wenig ist im Internet auffällige Werbung für den Betrieb zu finden. Selbst wenn man aber - zugunsten der Klägerin - davon ausginge, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um einen das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb, sondern nur um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 BauNVO handelte, würde dies zu keiner anderen Bewertung der näheren Umgebung des Vorhabens führen, denn dem Fachbetrieb für KFZ-Lenkräder käme keine gebietsprägende Wirkung zu. Auch das Vorhandensein der Werbeanlage an der Ecke C2. -/G1.-------straße und der Spielhalle an der Ecke L3. -/G1.-------straße würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Ein Zusammenhang der drei Nutzungen derart, dass diese in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Ausreißer angesehen werden könnten, besteht ersichtlich nicht. Zwischen den beiden vorgenannten Nutzungen und dem Unternehmen in der L1.-----------straße liegt nicht nur eine Entfernung von gut 250m bis 300m; die drei gewerblichen Nutzungen liegen auch in unterschiedlichen Straßen und sind zudem von keinem Ort aus zugleich wahrnehmbar.

Ob der hier maßgeblichen Einschätzung der näheren Umgebung die nördlich der G1.-------straße , namentlich entlang der L1.-----------straße , der L.--------straße und der C1.----straße liegenden Gevierte zugrundezulegen sind oder - wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2014 befürwortet hat - allein die unmittelbar an der G1.-------straße befindliche Bebauung zu berücksichtigen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn auch die Berücksichtigung allein der G1.-------straße als maßgebliche Umgebung des Vorhabens würde zu dem Ergebnis führen, dass die Umgebungsbebauung - angesichts der weit überwiegenden Wohnnutzung - den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets aufweist. Bei der Bewertung hätten dann etwa das Kosmetikinstitut und das Geschäft für den KFZ-Zubehör außer Betracht zu bleiben, da sie außerhalb dieses eng umrissenen Bereichs lägen. Nach wie vor wären indes die Spielhalle im Erdgeschoss der L.--------straße °° und die Werbeanlage an der Ecke C1.----straße /G3. als das Gebiet nicht prägende Ausreißer anzusehen.

Unabhängig von der Frage der zutreffenden Abgrenzung der maßgeblichen Umgebung der Vorhaben weist diese schließlich den Charakter eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO bereits deswegen nicht auf, weil im vorliegenden Fall die Wohnnutzung die hier vorhandene nicht störende gewerbliche Nutzung weit überwiegt. Nach alledem liegt auch keine Gemengelage vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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