OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2015 - 6 A 589/12
Fundstelle
openJur 2015, 16455
  • Rkr:

Erfolgreiche Klage eines ehemaligen Kanzlers einer Hochschule auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung.

Ein allgemeiner Verzicht der Gleichstellungsbeauftragten auf eine Beteiligung an personellen Maßnahmen, die einen bestimmten Kreis der Beschäftigten oder gar sämtliche Beschäftigte betreffen, berechtigt den Dienstherrn nicht, von ihrer Beteiligung abzusehen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Versetzungsverfügung vom 22. Dezember 2008 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine im Dezember 2008 verfügte Versetzung von der Fachhochschule H.             - zwischenzeitlich umbenannt in X.            Hochschule, im Folgenden: Beklagte - zur Bezirksregierung E.       .

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MIWFT) beauftragte den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1999 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kanzlers der Beklagten. Im Dezember 1999 übertrug es ihm das Amt “Kanzler einer Fachhochschule“ der Besoldungsgruppe A 16 LBesO.

Unter dem 2. Januar 2007 verfügte die Beklagte auf der Grundlage von Art. 7 § 1 Satz 1 und 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (im Folgenden: HFG) die Übernahme des Klägers in ihren Dienst und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Seinen hiergegen am 1. Februar 2007 erhobenen Widerspruch nahm der Kläger am 22. Januar 2009 zurück.

Im April 2007 leitete das MIWFT ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs ein, im Zusammenhang mit der Zuwendung von Haushaltsmitteln an die im Dezember 2000 gegründete Inkubator-A.       F.       -M.     -GmbH (im Folgenden: Inkubator-GmbH) seine Pflichten als Beauftragter für den Haushalt verletzt zu haben. Hintergrund des Disziplinarverfahrens waren die als “Inkubator-Skandal“ bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten bei der Förderung der Beklagten bzw. privatrechtlicher Unternehmen durch Subventionen des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von insgesamt 28.000.000 Euro. Dem Kläger wurde im Disziplinarverfahren im Wesentlichen vorgeworfen, im Rahmen der Abwicklung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von 5.113.000 Euro Fristen für die Vorlage von Nachweisen ohne triftigen Grund wiederholt verlängert zu haben, einer erkannten Möglichkeit von Vergabefehlern nicht im erforderlichen Umfang nachgegangen zu sein und insbesondere nach Vorlage des Abschlussnachweises keinen abschließenden Prüfbericht erstellt und nicht zeitgerecht über zuwendungsrechtliche Konsequenzen entschieden zu haben. Wegen dieses Verhaltens, mit dem er seine Kernpflichten als Beauftragter für den Haushalt verletzt habe, sprach das MIWFT mit Disziplinarverfügung vom 30. Januar 2008, dem Kläger zugestellt am 3. März 2008, einen Verweis gegen ihn aus. Hiergegen erhob er am 6. März 2008 Klage.

Außerhalb des Disziplinarverfahrens wurde dem Kläger im März 2007 zunächst auf der Grundlage des § 63 LBG NRW a.F. die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten. In der Folgezeit verfügte die Beklage mehrfach die kurzzeitige Abordnung des Klägers an die Universität C.         , zuletzt für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2008.

Die Beklagte übersandte der Bezirksregierung E.       unter dem 6. Februar 2008 den Entwurf eines Schreibens an den Kläger, in dem dessen Versetzung dorthin angekündigt wird. Die Bezirksregierung E.       teilte der Beklagten unter dem 8. Februar 2008 mit, sie sei mit der beabsichtigten Versetzung des Klägers einverstanden. Dieses Schreiben ging am 26. Februar 2008 bei der Beklagten ein.

Die Beklagte verfügte unter dem 12. Februar 2008 die Versetzung des Klägers - „mit sofortiger Wirkung“ und „im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in E.       “ - zur Bezirksregierung E.       . Die Verfügung wurde dem Kläger am 14. Februar 2008 zugestellt. Die Bezirksregierung E.        teilte ihm unter dem 25. März 2008 mit, er führe seither die Amtsbezeichnung “Leitender Regierungsdirektor“. Der Kläger trat dort seinen Dienst am 25. März 2008 an. Ihm wurde die Leitung des Dezernats X. übertragen. Im Juli 2008 wurde er zum Hauptdezernenten bestellt.

Der Kläger erhob geben die Versetzungsverfügung am 26. Februar 2008 Klage (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 12 K 1210/08) und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 30. April 2008 - 12 L 294/08 - ab. Der Kläger erhob hiergegen am 15. Mai 2008 Beschwerde. Der Senat ordnete mit Beschluss vom 27. November 2008 - 6 B 794/08 - die aufschiebende Wirkung der Klage an. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der angefochtenen Versetzungsverfügung am 14. Februar 2008 habe die Einverständniserklärung der Bezirksregierung E.       der Beklagten in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht vorgelegen. Der Zugang sei erst am 26. Februar 2008 erfolgt. Die Versetzungsverfügung sei daher nichtig.

Mit Schreiben vom 28. November 2008 erklärte die Bezirksregierung E.       gegenüber der Beklagten - Bezug nehmend auf ein mit Herrn T.         , Personaldezernent der Beklagten, am gleichen Tag geführtes Telefonat - ihr „Einverständnis zur sofortigen Versetzung“ des Klägers dorthin. Sofern zunächst eine Abordnung vorgesehen sei, erkläre sie auch zu der Abordnung ihr Einverständnis.

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bat die Bezirksregierung E.       mit einem auf den 2. Dezember 2008 datierten Schreiben - übersandt per E-Mail am 3. Dezember 2008 -, die dem Schreiben beigefügte Einverständniserklärung an die Beklagte weiterzuleiten. Diese ebenfalls unter dem 2. Dezember 2008 gefertigte und an die Beklagte gerichtete Erklärung hatte folgenden Inhalt:

„…für die Abordnung und Versetzung des Leitenden Regierungsdirektors I.    -K.       C1.     von der Fachhochschule H.             zur Bezirksregierung E.       erkläre ich mein Einvernehmen gemäß § 28 Abs. 4 LBG“.

Die Beklagte teilte der Bezirksregierung E.       mit Schreiben vom 5. Dezember 2008, per Telefax am selben Tag um 12.54 h übersandt, mit, sie beabsichtige, den Kläger mit sofortiger Wirkung für die Dauer von zwei Wochen mit dem Ziel der Versetzung an die Bezirksregierung E.       abzuordnen, und bat, ihr gemäß „§§ 28 Abs. 4, 29 Abs. 5 LBG schnellstmöglich das schriftliche Einverständnis zur Abordnung und späteren Versetzung zu übersenden“.

Die Bezirksregierung E.       übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 5. Dezember 2008, übersandt am selben Tag per Telefax um 14.58 h, die o.g. Einverständniserklärung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und teilte mit, sie sei ebenfalls mit der beabsichtigten Abordnung und Versetzung des Klägers einverstanden. Das Original des Schreibens vom 5. Dezember 2008 ging - nebst Anlage - am 9. Dezember 2008 bei der Beklagten ein.

Die Beklagte ordnete den Kläger „im Einverständnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in E.       “ mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 für die Dauer von zwei Wochen mit dem Ziel der Versetzung mit sofortiger Wirkung an die Bezirksregierung E.       ab.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008, dem Kläger zugestellt am 23. Dezember 2008, versetzte die Beklagte ihn nach dessen Anhörung „im Einverständnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in E.       “, mit Wirkung vom 26. Dezember 2008 zur Bezirksregierung E.       . Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Beklagten war zuvor nicht erfolgt. Zur Begründung der - vom Präsidenten der Beklagten unterzeichneten - Versetzungsverfügung wurde Folgendes ausgeführt:

„Ihre Versetzung an die Bezirksregierung E.       ist aus dienstlichen Gründen erforderlich.

Das vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie gegen Sie durchgeführte Disziplinarverfahren hat zu dem Ergebnis geführt, dass Sie die mit Ihrem Amt als Kanzler verbundenen Dienstpflichten erheblich verletzt haben. Insbesondere haben Sie ihre Kontrollfunktion als Beauftragter für den Haushalt nicht wahrgenommen und die damit verbundene Vertrauensstellung gegenüber Ihrem Dienstherrn missachtet. Darüber hinaus haben Sie die erforderlichen Vorgesetzten-Eigenschaften wie Verantwortung gegenüber den Mitarbeitern, vorbildliches Verhalten und Durchsetzungsvermögen vermissen lassen. Auf die Disziplinarverfügung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 30.01.2008, deren Feststellungen ich mir nach eingehender Prüfung zu eigen mache, nehme ich Bezug.

Zutreffend wird bereits in der Disziplinarverfügung festgestellt, dass Ihnen jegliche Einsicht für ein eigenes pflichtwidriges Verhalten fehlt. Eine derartige Einsicht haben Sie bis heute nicht erkennen lassen (…). Aufgrund dieser fehlenden Einsicht für Ihr pflichtwidriges Verhalten ist zu erwarten, dass Sie Ihre Dienstpflichten als Kanzler auch künftig nicht angemessen erfüllen werden.

Darüber hinaus würde dem neu gebildeten Präsidium der Hochschule ein unbelasteter Neubeginn bei Ihrer Rückkehr in das Amt des Kanzlers bzw. Vizepräsidenten erheblich erschwert. Das für die Ausfüllung dieser Leitungsfunktion notwendige Vertrauen der Mitglieder des Präsidiums in Ihre ordnungsgemäße Amtsführung sowie die notwendige Akzeptanz sowohl in der Professorenschaft als auch in weiten Teilen der Verwaltung sind aufgrund der Vorkommnisse, die zu der Disziplinarmaßnahme geführt haben, nicht mehr gegeben.

Auch das große Interesse, das der Subventionsskandal in der Öffentlichkeit nach wie vor erregt, erfordert Ihre Versetzung. Wie in der Disziplinarverfügung zutreffend festgestellt wird, haben Sie in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit einen Vertrauensverlust bezüglich einer effizienten Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel mit verursacht. Ihre Rückkehr in die Verantwortung für die Finanzen und den Haushalt der Hochschule würde das Ansehen der Fachhochschule H.             in der Bevölkerung daher erheblich schädigen.

Weiterhin ist zu befürchten, dass Sie sich bei einer Rückkehr in das Amt des Kanzlers vorrangig den Bemühungen um Ihre Rehabilitation widmen und damit die Arbeitsabläufe in der Verwaltung beeinträchtigen, den Betriebsfrieden stören und eine effiziente Aufgabenerfüllung behindern würde (…).

Festzustellen ist schließlich, dass Ihr Verhältnis zu einem wesentlichen Teil der Verwaltungsangehörigen der Fachhochschule durch schwere und dauerhafte Spannungen belastet ist. Aufgrund der Vorkommnisse der letzten Jahre muss ich davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße und vertrauensvolle Zusammenarbeit insbesondere mit Ihrer Vertreterin und Dezernentin für Finanzen und zentrale Dienste, Frau de W.     , dem stellvertretenden Finanzdezernenten, Herrn T1.        , dem Personaldezernenten, Herrn T.         , sowie der stellvertretenden Personaldezernentin, Frau H1.     , zukünftig nicht möglich sein wird, was zu einer schweren und anhaltenden Störung der Aufgabenerfüllung der Verwaltung der Fachhochschule führen würde.

Im Rahmen der mir obliegenden Ermessensentscheidung habe ich die vorstehend bezeichneten dienstlichen Belange, die gegen Ihre Rückkehr in das Amt des Kanzlers der Fachhochschule H.             sprechen, mit Ihrem Interesse an der zukünftigen Wahrnehmung dieses Amtes abgewogen. Angesichts der schweren Beeinträchtigung dienstlicher Belange, die mit Ihrer Rückkehr in das Amt des Kanzlers verbunden wäre, überwiegt das Interesse an Ihrer Versetzung deutlich Ihr entgegenstehendes Interesse. Unzumutbare Nachteile sind für Sie mit der Versetzung an die Bezirksregierung E.       nicht verbunden. Durch die Übertragung der Leitung des Dezernates X. der Bezirksregierung E.       ist Ihre amtsangemessene Beschäftigung gewährleistet. Auch die Erreichbarkeit Ihrer neuen Dienststelle von Ihrem Wohnort C.         aus führt zu keinen unzumutbaren Mehrbelastungen

Eine Versetzung bzw. Umsetzung innerhalb der Fachhochschule als möglicherweise milderes Mittel ist nicht möglich, da die Fachhochschule über keine freien Stellen verfügt, die eine amtsangemessene Beschäftigung ermöglichen würden und für die Sie zugleich die erforderlichen Qualifikationen vorweisen könnten.“

Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 23. Januar 2009 Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Disziplinarverfügung vom 30. Januar 2010 durch Urteil vom 11. Juni 2010 - 13 K 649/08.O - mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe kein Dienstvergehen begangen. Den dagegen gerichteten Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 3d A 1685/10.O - abgelehnt.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vorgetragen:

Die angefochtene Versetzungsverfügung sei formell und materiell rechtswidrig.

Der - seit dem 1. August 2008 im Amt befindliche - Präsident der Beklagten, Prof. Dr. C2.     L.           , habe die Verfügung unterschrieben. Nicht er, sondern der Vorsitzende des Hochschulrates, der im Dezember 2007 gewählt worden sei und sein Amt angetreten habe, sei indes seitdem sein - des Klägers - Dienstvorgesetzter gewesen.

Es werde bestritten, dass vor der Unterzeichnung der Versetzungsverfügung ein wirksames Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn vorgelegen habe. Zu beachten sei, dass das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bereits unter dem 2. Dezember 2008 sein Einvernehmen „für die Abordnung und Versetzung“ erklärt habe, die Beklagte jedoch erst am 5. Dezember 2008 bei der Bezirksregierung E.       angefragt habe, ob diese bereit sei, seiner, des Klägers, Abordnung mit anschließender Versetzung dorthin zuzustimmen. Das Ministerium habe somit zu einer Anfrage Stellung genommen, die gar nicht an dieses gerichtet gewesen sei, und seine Stellungnahme merkwürdigerweise schon vor der Anfrage der Beklagten abgegeben. Im Übrigen passten die Anfrage und die Erklärung des Ministeriums auch inhaltlich nicht zueinander.

Der Aufgabenbereich eines Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung unterscheide sich wesentlich von dem eines Kanzlers einer Hochschule. Der Kanzler sei Mitglied des Präsidiums, also des Leitungsgremiums einer Hochschule. Er sei Leiter der Hochschulverwaltung und Beauftragter für den Haushalt. Einem Hauptdezernenten bei einer Bezirksregierung kämen keine Leitungsaufgaben zu. Er unterstütze lediglich den Regierungspräsidenten bei der Leitung der Behörde. Das Amt des Kanzlers sei ein funktionsgebundenes. Er habe Anspruch auf Übertragung einer diesem Amt vergleichbaren Leitungsposition, an der es hier fehle.

Nach rechtskräftiger Aufhebung des Verweises durch das Disziplinargericht stehe fest, dass er sich als Kanzler keiner Verfehlung schuldig gemacht habe.

Ihm könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich durch die ihm im Zuge langjähriger Untersuchungen gemachten Vorwürfe, die sich sämtlich als unberechtigt erwiesen hätten, emotional in höchstem Maße berührt gezeigt habe. Die Beklagte habe ihm durch eine Kette jeweils kurzfristiger Abordnungen den Rechtsschutz erschwert. Dies habe er als tiefgreifendes Unrecht empfunden. Zudem habe die Beklagte durch die Abordnungen an die Universität C.         und die beiden Versetzungen an die Bezirksregierung E.       immer wieder dafür gesorgt, dass in der Hochschule neuer Gesprächsstoff entstanden sei und sich dort die negativen Ansichten über seine, des Klägers, angebliche Verfehlungen verfestigt hätten. Seine angeblichen Verfehlungen seien durch Pressemitteilungen des MIWFT und der Beklagten im Zusammenhang mit dem dort entstandenen kriminellen Netzwerk herausgestellt worden. Seine Wiedereinsetzung in das Amt des Kanzlers sei somit ein notwendiger Akt seiner Rehabilitation.

Auch die in der angefochtenen Verfügung angeführten weiteren Gründe rechtfertigten die Versetzung nicht. Mit der neuen Hochschulleitung habe noch keine ausgiebige Zusammenarbeit stattgefunden, so dass es auch nicht zu einem Vertrauensverlust habe kommen können. Spannungen hätten weder im Verhältnis zu seinen beiden Vertretern noch zu sonstigen Verwaltungskräften vorgelegen. Die Befürchtung der Beklagten, er werde sich bei einer Rückkehr vorrangig seiner Rehabilitation widmen, entbehre einer Grundlage. Jedenfalls hätte es bei der Beklagten eine andere Verwendungsmöglichkeit für ihn - etwa in einem juristisch orientierten Fachbereich - gegeben, so dass die Versetzungsverfügung auch ermessensfehlerhaft sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Versetzungsverfügung vom 22. Dezember 2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die Versetzungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Für deren Erlass sei ihr Präsident gemäß Art. 7 § 1 Satz 4 HFG als Dienstvorgesetzter des Klägers zuständig gewesen, da die auf der Grundlage des Art. 7 § 1 Satz 1 und 2 HFG erfolgte Übernahme des Klägers in ihren, der Beklagten, Dienst zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Der Kläger habe seinen Widerspruch gegen die Übernahme erst am 22. Januar 2009 zurückgenommen.

Das schriftliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn habe ihr, der Beklagten, vor Erlass der Versetzungsverfügung vorgelegen. Es sei mit Schreiben der Bezirksregierung E.       vom 5. Dezember 2008 erklärt worden.

Eine etwaige Funktionsgebundenheit des Amtes eines Kanzlers einer Hochschule habe der Versetzung nicht entgegengestanden. Im Falle der Versetzung eines Kanzlers einer Hochschule müsse das neu übertragene Amt nicht mit einer in bestimmter Weise ausgestalteten Leitungsfunktion ausgestattet sein. Hiervon abgesehen umfasse das dem Kläger übertragene Amt eines Hauptdezernenten bei der Bezirksregierung E.       auch Leitungsaufgaben.

Die in der Disziplinarverfügung getroffenen Feststellungen des MIWFT hätten unabhängig von ihrem späteren Bestand zur Begründung der Versetzungsverfügung herangezogen werden dürfen. Sie, die Beklagte, habe sich diese Feststellungen zu eigen machen und der Versetzungsverfügung zu Grunde legen dürfen. Die vom MIWFT festgestellten Pflichtverletzungen des Klägers seien bei Erlass der Versetzungsverfügung objektiv geeignet gewesen, bei ihrem Präsidenten, dem Dienstvorgesetzten des Klägers, einen durchgreifenden Vertrauensverlust bezüglich seiner weiteren Amtsführung herbeizuführen. Die Versetzung des Klägers sei zudem nicht allein auf die in der Disziplinarverfügung aufgeführten Pflichtverletzungen und die daraus abgeleiteten Schlüsse gestützt worden. Vielmehr seien in der Verfügung weitere dienstliche Gründe angeführt, die für sich genommen die Versetzung gerechtfertigt hätten.

Durch das Verhalten des Klägers gegenüber ihren Verwaltungsangehörigen sei es zu Spannungen gekommen. Es sei vielfach u.a. durch unsachliche und überzogene Kritik und cholerische Ausbrüche geprägt gewesen. Er habe ein Arbeitsklima geschaffen, das von Angst bestimmt gewesen sei. Ferner habe er versucht, die Dezernenten gegeneinander auszuspielen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen diesen und dem Kläger werde daher künftig nicht möglich sein.

In ihrem, der Beklagten, Bereich habe für den Kläger keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit bestanden.

Durch Urteil vom 17. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Versetzungsverfügung sei rechtmäßig. Im Zeitpunkt ihres Erlasses sei der Präsident der Beklagten - noch - Dienstvorgesetzter des Klägers und in dieser Funktion für die Maßnahme zuständig gewesen. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1, 2 LBG NRW a.F. Bei Erlass der Versetzungsverfügung habe das erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn vorgelegen. Eine etwaige - vom Kläger geltend gemachte - Funktionsgebundenheit des Amtes des Kanzlers einer Hochschule stehe der Versetzung nicht entgegen. Auch Inhaber funktionsgebundener Ämter seien unter den Voraussetzungen des § 28 LBG NRW a.F. versetzbar. Die geringe Anzahl an Mitarbeitern und die im neuen Funktionsbereich des Klägers bei der Bezirksregierung E.       nicht gegebene unmittelbare Zugehörigkeit zu Leitungsgremien sage nichts über die Zulässigkeit der Versetzung aus. Eine Versetzung setze weiterhin das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im Sinne des § 28 Abs. 2 LGB NRW a.F. voraus. Die von der Beklagten in der Versetzungsverfügung benannten Argumente seien nicht evident untauglich, diese Tatbestandsvoraussetzung auszufüllen. Vielmehr habe nach objektiver Sachlage ein Handlungsbedarf der Beklagten bestanden. Die im Disziplinarverfahren ermittelten und der Disziplinarverfügung des MIWFT zu Grunde gelegten Amtspflichtverletzungen seien nach seinerzeitiger Sachlage objektiv geeignet gewesen, beim Dienstvorgesetzten einen durchgreifenden Vertrauensverlust bezüglich der weiteren Amtsführung des Klägers als Kanzler der Beklagten hervorzurufen. Dass die Disziplinarverfügung vom Verwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 11. Juni 2010 - 13 K 649/08.O - aufgehoben worden sei, ändere an dieser Beurteilung nichts, weil es allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung der Versetzungsverfügung ankomme. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Interesse an einem unbelasteten Neubeginn des Präsidiums zur Begründung eines dringenden Grundes für die Versetzung des Klägers bemüht habe. Dieses Interesse bestehe schon deshalb, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr an die alte Wirkungsstätte vornehmlich seine persönliche Rehabilitation betreiben würde. Die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Inkubator-GmbH hätten dem Kläger als Kanzler und Beauftragter für den Haushalt eine besondere Stellung zugewiesen. Seine Rückkehr an die Spitze der Verwaltung der Beklagten hätte seinerzeit die Glaubwürdigkeit der Beklagten und der zuständigen Aufsichtsbehörde beschädigen können. Mit Blick sowohl auf die Professorenschaft, die Studierenden und die Hochschulverwaltung als auch auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft habe das Ziel eines unbelasteten Neuanfangs die weitere Ausübung der in Rede stehenden Leitungsfunktion durch den Kläger ausgeschlossen. Ob das Verhältnis des Klägers zu einem wesentlichen Teil der Verwaltungsangehörigen der Beklagten durch dauerhafte und schwere Spannungen belastet gewesen sei, könne letztlich dahinstehen, weil bereits die vorstehenden dienstlichen Gründe für sich genommen die Versetzung rechtfertigten. Schließlich seien auch keine Ermessensfehler erkennbar.

Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Februar 2012 zugestellte Urteil am 5. März 2012 die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat diesen Antrag am 19. April 2012 begründet.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen versetzte den Kläger mit Erlass vom 2. Juli 2012, wie von ihm beantragt, mit Ablauf des Monats Juli 2012 in den vorzeitigen Ruhestand.

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2014, dem Kläger zugestellt am selben Tag, die Berufung zugelassen. Mit der am 29. April 2014 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor:

Er habe ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung. Im Falle ihrer Rechtswidrigkeit habe er einen Anspruch auf die Amtsbezeichnung “Kanzler a.D.“, die auch nach außen deutlich mache, dass die „ehedem ergangenen Maßnahmen nicht rechtens“ gewesen seien. Mit seiner derzeitigen Amtsbezeichnung “Leitender Regierungsdirektor a.D.“ sei eine nach außen erkennbare Ehrverletzung verbunden. Ein Feststellungsinteresse bestehe auch, weil er „Schadensersatzansprüche wegen Ehrverletzung, gesundheitlicher Beschädigung, Rehabilitation etc.“ geltend machen werde. Er habe sich als Kanzler keiner Verfehlung schuldig gemacht, die eine Versetzung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Dienstherrn gerechtfertigt hätte.

Er bestreite, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Bezirksregierung E.       im Versetzungsverfahren beteiligt worden sei. Sie habe, als er am 11. oder 12. Dezember 2008 mit ihr gesprochen habe, keine Informationen bezüglich der beabsichtigten (erneuten) Versetzung gehabt. Verwaltungsvorgänge, die sich zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten verhielten, lägen nicht vor.

Für die Erklärung des Einverständnisses im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 2 LBG NRW a.F. sei das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig gewesen. Auf ein Einverständnis der Bezirksregierung E.       komme es somit nicht an.

Eine an das Ministerium gerichtete Anfrage der Beklagten bezüglich des Einverständnisses sei nicht vorgelegt worden. Es sei somit nicht nachvollziehbar, ob, wie es erforderlich wäre, Anfrage und Einverständnis kongruent seien.

Dass das Einverständnis des Ministeriums vorliege, sei auch nicht in die angefochtene Versetzungsverfügung aufgenommen worden. Dort finde sich lediglich der Passus „im Einverständnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in E.       “.

Ein dienstlicher Grund, der die Versetzung gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen. Die Ausführungen des MIWFT in der Disziplinarverfügung vom 30. Januar 2008 seien übernommen worden, ohne deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

Die Versetzungsverfügung sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass er mehrfach kurzzeitig an die Universität C.         abgeordnet und seine Versetzung verschleppt worden sei. Er sei durch dieses Vorgehen zum Leiharbeiter degradiert worden. Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zu einem fairen Umgang mit ihm verstoßen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 22. Dezember 2008 rechtswidrig war.

Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie trägt ergänzend vor, ihre Gleichstellungsbeauftragte sei im Versetzungsverfahren nicht beteiligt worden. Sie, die Beklagte, habe bereits seinerzeit im nichtwissenschaftlichen Bereich „ein im Sinne der Gleichstellung günstiges Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Beschäftigten“ gehabt, so dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre Beteiligung bei Maßnahmen, die das nichtwissenschaftliche Personal beträfen, nicht für erforderlich gehalten habe und auch derzeit nicht für erforderlich halte. Sie werde, wie mit ihr abgesprochen, daher nur bei Maßnahmen beteiligt, die das wissenschaftliche Personal beträfen.

Die damalige Gleichstellungsbeauftragte der Bezirksregierung E.       , so die Bezirksregierung, sei im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit regelmäßig an den den Kläger betreffenden Maßnahmen beteiligt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakten VG H.             12 L 295/07, 12 L 914/07, 12 L 1180/07, 12 L 96/08, 12 L 294/08 und 12 L 1210/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.

Die ursprünglich als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage wurde fristgerecht erhoben. Sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen waren gegeben. Die angefochtene Versetzungsverfügung hat sich indes mit der zum 1. August 2012 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers erledigt. Zur Vermeidung einer Abweisung der Klage als unzulässig musste er sein Klagebegehren umstellen. Er beantragt nunmehr die Feststellung, dass die angegriffene Versetzungsverfügung rechtswidrig war. Die Umstellung auf ein solches Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist auch im Berufungsverfahren zulässig. Insbesondere liegt in ihr keine Klageänderung, die an den Maßstäben des § 91 Abs. 1 VwGO zu messen wäre. Eine Klageänderung ist nur dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht geändert wird. Der Streitgegenstand wird aber nicht geändert, wenn der Kläger von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 47.14 -, juris, und Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303.

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung. Ein solches Interesse ist unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung gegeben.

Für die Annahme eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses genügt allerdings selbst mit Blick auf eine angestrebte Rehabilitierung klein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Es muss vielmehr im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen fortbestehenden Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts oder sonstigen Verwaltungshandelns vorhanden sein.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 2 B 130.97 -, juris.

Das ist vorliegend der Fall. Von der angegriffenen Versetzungsverfügung geht eine stigmatisierende Wirkung aus, die auch nach der Erledigung fortwirkt. Die Verfügung beruhte insbesondere auf dem Umstand, dass das MIWFT im Disziplinarverfahren zu dem Ergebnis gelangt war, der Kläger habe die mit seinem Amt als Kanzler verbundenen Dienstpflichten erheblich verletzt, und war schon vor diesem Hintergrund nicht nur geeignet, ihn in der Achtung der Beschäftigten der Beklagten - wie auch der Beschäftigten der Bezirksregierung E.       - herabzusetzen, sondern beeinträchtigte aufgrund der massiven Publizierung der Angelegenheit u.a. in der Presse nachhaltig auch sein Ansehen in der Öffentlichkeit.

II. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Versetzungsverfügung war mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Beklagten bereits formell rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt (1.). Dieser Verfahrensfehler führt schon für sich genommen zum Erfolg der Klage. § 46 VwVfG NRW steht dem nicht entgegen (2.).

1. Bei der Versetzung des Klägers von der Beklagten zur Bezirksregierung E.       handelte es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der Beklagten unterliegende personelle Maßnahme (a). Ein etwaiger (allgemeiner) Verzicht der Gleichstellungsbeauftragten auf eine Beteiligung an Maßnahmen, die das nichtwissenschaftliche Personal betreffen, berechtigte die Beklagte nicht, von ihrer Beteiligung am streitbefangenen Versetzungsverfahren abzusehen (b) .

a) Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) vom 9. November 1999, zuletzt geändert durch Art. 3 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 543), gilt u.a. für Hochschulen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LGG) und somit auch für die Beklagte.

Der Kläger war seinerzeit Beschäftigter im Sinne des LGG. Denn hierzu zählen grundsätzlich Beamte (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LGG). Ausgenommen sind lediglich kommunale Wahlbeamte sowie Beamte, die nach § 38 LBG NRW a.F. bzw. nunmehr § 37 LBG NRW n.F. jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 LGG). Zu diesem Kreis gehört der Kanzler - bzw. der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung - einer Hochschule nicht.

Anders als im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, in dem gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPVG in der vom 17. Oktober 2007 bis zum 15. Juli 2011 geltenden Fassung bei einer Versetzung eines Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts die Mitbestimmung der Personalvertretung entfiel, enthält das LGG nach wie vor keinen entsprechenden Ausschlusstatbestand.

Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle - hier die Beklagte (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 LGG) - und wirkt bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen.

aa) Zu den personellen Maßnahmen zählt auch eine Versetzung im Sinne von § 28 LBG NRW a.F. bzw. § 25 LBG NRW n.F.

Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG legt ein umfassendes und damit auch die Versetzung eines Beamten einschließendes Begriffsverständnis nahe. Dort findet sich lediglich die allgemeine Formulierung "personelle Maßnahmen" und nicht etwa eine Auflistung konkret bezeichneter personeller Maßnahmen.

Von einem eher weiten Verständnis des Begriffs "personelle Maßnahmen" ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 17 LGG (vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f.) auch der Gesetzgeber ausgegangen. In der Begründung wird im Übrigen ausgeführt, dass eine Versetzung zu den Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG zählt.

Auch die Gesetzessystematik rechtfertigt keine andere Sichtweise. Der Kreis der mitwirkungspflichtigen personellen Maßnahmen wird insbesondere nicht dadurch eingeschränkt, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können.

§ 17 Abs. 1 LGG beinhaltet nach der bereits zitierten Begründung des Gesetzentwurfs eine Generalklausel. Der Gesetzgeber wollte durch eine weite Fassung der Vorschrift möglichst viele Sachverhalte erfassen, bei welchen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirken soll. Dies wird nicht zuletzt durch die Verwendung der allgemein gehaltenen Formulierung „soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen“ in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG unterstrichen. Überdies macht § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG mit den Einleitungsworten „dies gilt insbesondere für“ deutlich, dass jedenfalls die dort unter Nr. 1 genannten „sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen“ sich auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken können.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, NWVBl. 2010, 401.

bb) Dadurch, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, wird der Kreis der mitwirkungspflichtigen Maßnahmen auch nicht etwa auf solche Maßnahmen eingeengt, die „frauenrelevant“ sind. Dies verdeutlicht das Ziel des LGG. Es spricht nicht lediglich die Situation der Frauen an, sondern dient (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LGG) der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG), das auch den Schutz der Männer bezweckt. Das LGG soll den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG durchsetzen,

vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 46 f.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG enthält eine Staatszielbestimmung in doppelter Hinsicht: Der Staat soll sich aktiv um die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“, d.h. um die Gleichstellung von Frau und Mann, und um die „Beseitigung bestehender Nachteile“ bemühen. Wenn auch in der politischen Diskussion in der Regel auf Nachteile von Frauen abgestellt worden ist, hat der Verfassungsgeber die Gleichstellung ebenso für die Männer vorgeschrieben. Die Formulierung „Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ soll den verbindlichen Auftrag deutlich machen und klarstellen, dass eine faktische Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern erreicht werden soll. Mit dem Gebot zur Nachteilsbeseitigung wird die Aufgabe des Staates beschrieben, auf die Beseitigung geschlechtsbedingter Nachteile hinzuwirken. Die Realisierung einer tatsächlichen Gleichberechtigung wird dadurch verstärkt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, a.a.O., m.w.N.

Das LGG vollzieht mit der an Art. 3 Abs. 2 GG anknüpfenden Zielsetzung eine Abkehr von der primären Frauenförderung, die das Frauenförderungskonzept vom 30. April 1985 (MBl.NW. 1985, S. 858) und das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen im öffentlichen Dienst vom 31. Oktober 1989 (GV.NW. 1989, S. 567) bestimmt hat, hin zu einer Gleichstellung von Frauen und Männern. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber die Bezeichnung „Gleichstellungsbeauftragte“ und nicht etwa „Frauenbeauftragte“ oder „Frauenvertreterin“ gewählt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, a.a.O.

cc) Der Kreis der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG mitwirkungspflichtigen personellen Maßnahmen war schließlich seinerzeit auch nicht durch § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (im Folgenden: HG 2006), verkündet als Art. 1 des HFG, auf „frauenrelevante“ Maßnahmen beschränkt. Dies verdeutlichen die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen, ihr Sinn und Zweck und ihre systematische Einordnung.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 HG 2006 hat die Gleichstellungsbeauftragte die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe (§ 24 Abs. 1 Satz 2 HG 2006).

Bereits § 23a Satz 1 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532) - im Folgenden: UG a.F. - bestimmte, dass im Rahmen der Aufgabe nach § 3 Abs. 2 UG a.F. eine Frauenbeauftragte zu bestellen sei. Nach § 3 Abs. 2 UG a.F. wirkten die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden. Die Frauenbeauftragte hatte die Aufgaben der Frauenförderung wahrzunehmen (vgl. § 23a Satz 2 UG a.F.). Ihr stand ein Informations-, Vorschlags- und Stellungnahmerecht in allen die Belange der Frauen berührenden Angelegenheiten zu (vgl. § § 23a Satz 3 UG a.F.).

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) wurde § 23a UG neu gefasst (im Folgenden: § 23a UG n.F.). Die Gleichstellungsbeauftragte hatte danach die Belange der Frauen wahrzunehmen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 1 UG n.F.), und auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hinzuwirken, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 2 UG n.F.). Sie konnte hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen, des Klinischen Vorstands und anderer Gremien mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen; sie war wie ein Mitglied zu laden und zu informieren (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 3 UG n.F.). Bei der Beratung von Angelegenheiten in Rektorat und Klinischem Vorstand, welche die Gleichstellung unmittelbar berührten, war ihr Gelegenheit zur Information und Teilnahme zu geben (vgl. § 23a Abs. 1 Satz 4 UG n.F.).

In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze wurde bezüglich der Neufassung des § 23a UG (vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 64) ausgeführt:

„Im Hinblick auf den Wortlaut des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) wird die im Gesetz verwandte Bezeichnung „Frauenbeauftragte“ durch „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt. Die Verzahnung mit dem LGG erfordert eine Neufassung der Vorschriften über die Gleichstellungsbeauftragte.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 fangen die bisher in § 23a Satz 1 und 2 geregelten Aufgaben auf. Zugleich wird die leistungsorientierte Mittelvergabe als wichtiger Aspekt ihrer Mitwirkungsbefugnisse benannt. Die Informations- und Teilnahmemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten in Bezug auf die Gremienarbeit wurde verbessert.“

§ 23a UG n.F. wurde schließlich durch § 23 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (im Folgenden: HG 2000) ersetzt. § 23 Abs. 1 Satz 1 HG 2000 bestimmte ebenfalls, dass die Gleichstellungsbeauftragte die Belange der Frauen wahrzunehmen hat, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind. § 23 Abs. 1 Satz 2 HG 2000 nahm auch die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Entwicklungsplanung auf. Hiernach wirkte die Gleichstellungsbeauftragte auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe.

Mit § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG 2006 hat der Gesetzgeber diese Regelungen wieder aufgegriffen, um der Situation von Frauen an Hochschulen bzw. den insoweit dort gegebenen besonderen Verhältnissen weiterhin Rechnung zu tragen, ohne jedoch den Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern und damit die Zielsetzung des LGG in den Hintergrund zu drücken oder gar zu verdrängen. Dies verdeutlicht nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesetzgeber sich nicht veranlasst gesehen hat, an der im UG a.F. verwandten Bezeichnung „Frauenbeauftragte“ festzuhalten, sondern diese im UG n.F. durch die im LGG verwandte Bezeichnung „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt hat und in § 23a Abs. 2 UG n.F. (vgl. auch § 23 Abs. 3 HG 2000 und § 24 Abs. 2 HG 2006) bestimmt hat, dass im Übrigen die Vorschriften des LGG Anwendung finden.

Bekräftigt wird Vorstehendes schließlich auch durch die seit dem 1. Oktober 2014 geltende Neufassung des § 24 HG (GV. NRW. S. 547), deren Ziel es ist, u.a. die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten deutlicher zu fassen.

Vgl. Hochschulzukunftsgesetz, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucksache 16/5410, S. 328.

Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt hiernach (vgl. Abs. 1 Satz 1 und 2) auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags der Hochschule und insbesondere auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung, bei Personal- und Strukturmaßnahmen und bei der leistungsbezogenen Mittelvergabe hin.

Nach alledem stellte § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG 2006 keine spezielle Regelung dar, die den Kreis der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 LGG mitwirkungspflichtigen personellen Maßnahmen beschränkt oder ihrer Anwendung in sonstiger Weise entgegengestanden hat. Folgerichtig geht auch die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten davon aus, dass das LGG die Position der Gleichstellungsbeauftragten nachhaltig gestärkt habe und sie „umfassend und frühzeitig insbesondere an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen zu beteiligen“ sei.

Vgl. http://www.whs.de/erkunden/gremien/ gleichstellungsbeauftragte/startseitegremien/

b) Die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten hätte somit am Versetzungsverfahren beteiligt werden müssen. Die Beklagte hätte sie frühzeitig über die beabsichtigte - und schließlich unter dem 22. Dezember 2008 verfügte - Versetzung des Klägers unterrichten und anhören müssen. Ihr hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG). Das ist nicht geschehen.

Unerheblich ist, dass die Gleichstellungsbeauftragte, so die Beklagte, auch schon damals ihre Beteiligung bei Maßnahmen, die das nichtwissenschaftliche Personal betroffen haben, nicht für erforderlich hielt und ihre Beteiligung aufgrund einer Absprache mit ihr daher nur bei Maßnahmen erfolgt ist, die das wissenschaftliche Personal betroffen haben. Eine solche Absprache berechtigte die Beklagte nicht, von einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am streitbefangenen Versetzungsverfahren abzusehen. Denn die hier in Rede stehenden Vorschriften stehen weder zur Disposition der Gleichstellungsbeauftragten noch der Beklagten, die sie im Einzelfall zu beachten haben. Während § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG die Maßnahmen benennt, bei denen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, statuiert § 18 Abs. 2 und 3 LGG die entsprechenden Beteiligungspflichten der Dienststelle.

Der Dienststelle obliegt es, die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 LGG) und ihr die Möglichkeit zur Mitwirkung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG zu eröffnen. Die diesen Pflichten entsprechenden - auch und nicht zuletzt der Vertretung der Interessen der Beschäftigten dienenden - Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragte sind unverzichtbar. Vielmehr hat die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung der ihr nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG übertragenen Aufgaben von den ihr durch das LGG eingeräumten Beteiligungsrechten pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Ihre Weisungsfreiheit (vgl. § 16 Abs.1 Satz 2 LGG) ändert hieran nichts.

Vgl. in diesem Sinne bereits OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592.

2. Dieser Verfahrensfehler führt bereits für sich genommen zum Erfolg der Klage. § 46 VwVfG NRW steht dem nicht entgegen.

Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Umstritten ist, ob § 46 VwVfG NRW im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überhaupt Anwendung findet. Diese Frage wird teilweise mit der Begründung verneint, § 46 VwVfG NRW schließe nur den Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes aus, nicht aber sonstige Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 46 Rn. 11.

Diese Position ist nicht überzeugend. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Fortsetzung einer erledigten Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Es ist wenig konsequent, wenn eine derartige Klage, die im Ergebnis wegen § 46 VwVfG NRW erfolglos bleiben muss, nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses als Fortsetzungsfeststellungsklage soll erfolgreich werden können.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 - 4 B 00.2823 -, NVwZ-RR 2003, 771; Kopp/ Ramsauer; VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 46 Rn. 43; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 46 Rn. 22; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 109; Ziekow, VwVfG; 3. Aufl. 2013, § 46 Rn. 15; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 46 Rn. 9.

Auch das Bundesverwaltungsgericht,

vgl. Urteile vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, und vom 23. November 1999 - 1 C 12.98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 6, 65,

scheint von der Anwendbarkeit des § 46 VwVfG auszugehen.

Insoweit bedarf es hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Auch im Falle der Anwendbarkeit des § 46 VwVfG NRW wäre der dargestellte Verfahrensfehler nicht unbeachtlich. Denn es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Fehler die von der Beklagten getroffene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 VwVfG NRW ist bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530, mit weiteren Nachweisen.

Das ist vorliegend der Fall. Die von § 46 VwVfG NRW geforderte Alternativlosigkeit der Sachentscheidung ist bei Ermessensentscheidungen wegen des ihnen immanenten Entscheidungsspielraums in der Regel und so auch hier nicht gegeben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Sachentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt hätte. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund einer Absprache mit ihr nur bei Maßnahmen erfolgt ist, die das wissenschaftliche Personal betroffen haben, nicht mit der notwendigen Gewissheit den Schluss zu, dass sie, wenn die Beklagte sie über die beabsichtigte Versetzung des Klägers zur Bezirksregierung E.       unterrichtet hätte, davon abgesehen hätte, die Gelegenheit zur Stellungnahme zu nutzen und - gegebenenfalls nach einer Besprechung der Angelegenheit mit dem Kläger - Einwände zu erheben.

Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Versetzungsverfügung auch mangels ordnungsgemäßer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Bezirksregierung E.       formell und ob sie materiell rechtswidrig gewesen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.