LAG Köln, Beschluss vom 19.06.2015 - 5 Ta 149/15
Fundstelle
openJur 2015, 16369
  • Rkr:

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz zu bewilligen, wenn das Gericht einen nach § 139 ZPO rechtlich gebotenen Hinweis unterlassen hat.

    2. Das Gericht ist nach § 139 ZPO zu einem Hinweis vor Feststellung eines Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO verpflichtet, wenn der Klageschrift keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war und angekündigt wurde, die Erklärung werde nachgereicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 9. März 2015 - 7 Ca 282/15 - aufgehoben:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 20. Januar 2014 als Schlosser beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig 40 Arbeitnehmer. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. Januar 2015 zum 15. Februar 2015. Hiergegen hat sich die vom Klägervertreter am22. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Aachen eingereichte Kündigungsschutzklage gerichtet. In der Klageschrift ist ausgeführt, dass Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses nachgereicht werde.

Das Arbeitsgericht hat Gütetermin bestimmt auf den 23. Februar 2015. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 hat der Klägervertreter um Aufhebung des Gütetermins gebeten und "um Protokollierung" eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO sowie um Streitwertfestsetzung gebeten. Einen Hinweis auf den Prozesskostenhilfeantrag hat der Schriftsatz nicht enthalten.

Das Arbeitsgericht hat der Beklagten am 17. Februar 2015 aufgegeben, binnen Wochenfrist mitzuteilen, ob dem Vergleichsvorschlag zugestimmt wird. Es hat einen Hinweis zur Streitwertfestsetzung, nicht aber zum Prozesskostenhilfeantrag, erteilt. Nach Zustimmung durch die Beklagte hat das Arbeitsgericht am 23. Februar 2015 das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt. Gleichzeitig hat es beim Klägervertreter angefragt, ob der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen werde. Das Verfahren sei beendet und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 hat der Klägervertreter um die Setzung einer Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen gebeten. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 9. März 2015 zurückgewiesen. Am 10. März 2015 hat der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht. Er hat am 13. März 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde eingelegt, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger war ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist seine nachgereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

1. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - n.v.; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415).

Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - n.v.; 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 3; 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415).

Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415). Gleiches gilt, wenn das Gericht einen rechtlich gebotenen Hinweis mit Fristsetzung unterlassen hat und die fehlenden Unterlagen und Belege nachgereicht werden.

2. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis mit Fristsetzung angezeigt ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Das BAG nimmt an, weder aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch aus § 139 ZPO ergebe sich eine Hinweispflicht des Gerichts, wenn der antragstellende Kläger in der Klageschrift erklärt, die Formularerklärung nachreichen zu wollen (BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - n.v.; so auch LAG Berlin-Brandenburg 15. Mai 2015 - 10 Ta 765/15 - juris; LAG Niedersachsen14. Januar 2015 - 6 Ta 484/14 - juris; LAG Baden-Württemberg 3. April 2012- 12 Ta 28/11 - juris; LAG Köln 30. Januar 2009 - 8 Ta 495/08 - juris).

Andere Gerichte meinen, dass das Gericht jedenfalls dann zu einem Hinweis verpflichtet ist, wenn in der Klageschrift eine entsprechende Erklärung nicht enthalten ist. Dies ist teilweise für Konstellationen entschieden worden, in denen eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden war, die allerdings unvollständig war (LAG Köln 7. März 2014 - 1 Ta 37/14 - juris; LAG Köln 10. Dezember 2013 - 4 Ta 326/13 - juris; LAG Hamm 27. Mai 2013 - 5 Ta 157/13 - juris; LAG Schleswig-Holstein17. Januar 2013 - 5 Ta 10/13 - juris; vgl. auch LAG Köln 30. September 2013- 11 Ta 177/13 - juris).

3. Nach Auffassung der Kammer besteht eine Hinweispflicht des Gerichts auch dann, wenn der Klageschrift keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war und angekündigt wurde, die Erklärung werde nachgereicht.

a) Die Hinweispflicht des Gerichts ergibt sich nicht bereits aus § 118 Abs. 2 ZPO, wenn keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden ist. Zutreffend verweist das LAG Baden-Württemberg (3. April 2012 - 12 Ta 28/11 - juris) darauf, dass § 118 Abs. 2 ZPO erst anwendbar ist, wenn der Antragsteller seiner Obliegenheit nach § 117 Abs. 2 ZPO nachgekommen ist und eine Erklärung vorgelegt hat, anhand derer das Gericht Erhebungen anstellen kann.

b) Die Hinweispflicht des Gerichts folgt aus § 139 ZPO.

Das Gericht ist nach § 139 ZPO gehalten, den Parteien Hinweise zu erteilen. Dies gilt gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen hat.

Bei der Bestimmung der Reichweite der Hinweispflicht des Gerichts sind die aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten erfordert bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (BVerfG 12. November 2007 - 1 BvR 48/05 - juris).

In den Fällen, in denen eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, ohne die notwendigen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen, kann das Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass die Partei einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat, wenn sie an einer Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, ohne zuvor die notwendigen Erklärungen und Unterlagen vorgelegt zu haben. Sie hat den Gesichtspunkt übersehen, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nach Instanzende gewährt werden kann. Es kann nicht angenommen werden, dass die Partei (über ihren Anwalt) an der Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, wenn diese Mitwirkung zu einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führt.

Vor diesem Hintergrund ist ein Hinweis auch dann angezeigt, wenn der Kläger angekündigt hat, die notwendigen Erklärungen und Unterlagen nachzureichen. Der Einwand des BAG (BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - n.v.), aus einer derartigen Erklärung ergebe sich, dass dem Kläger die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars bekannt gewesen sei, trifft zwar zu. Dies ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Selbstverständlich weiß ein Rechtsanwalt, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe die Darlegung der Bedürftigkeit durch Einreichung des Formulars erfordert. Dies gilt auch dann, wenn er nicht - formelhaft - erklärt, die Erklärung nachreichen zu wollen. Die hier angenommene Hinweispflicht des Gerichts knüpft indes an einem anderen Gesichtspunkt an. Sie beruht auf der Annahme, dass der Rechtsanwalt nur dann an der Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, wenn er (irrtümlich) davon ausgeht, die Prozesskostenhilfe könne auch noch später bewilligt werden.

4. Danach war dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen.

Die Kündigungsschutzklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind gegeben. Die nachgereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses war zu berücksichtigen. Das Gericht war gehalten, dem Kläger einen Hinweis zu erteilen und ihm eine Frist zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass der Klägervertreter erkennbar den Vergleichsvorschlag nicht eingereicht hätte, wenn er erkannt hätte, dass diese Mitwirkung an der zügigen Beendigung des Rechtsstreits zu einer Versagung der Prozesskostenhilfe führt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Erklärung nach Erteilung eines Hinweises und Setzung einer Frist frist- und ordnungsgemäß vorgelegt hätte.

Die Beiordnung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.

5. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Bewilligung der Proesskostenhilfe ist für den Gegner unanfechtbar (BGH 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; GMP/Müller-Glöge § 78 ArbGG Rn. 47). Für die Staatskasse war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil diese nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO ihre Beschwerde nur darauf stützen kann, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dies gilt auch für die Rechtsbeschwerde (vgl. MüKo/Motzer § 127 ZPO Rn. 37). Insoweit besteht kein Zulassungsgrund.