VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 - 5 K 784/15
Fundstelle
openJur 2015, 16329
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Mit Satzung vom 1. Dezember 2014 hat der Rat der Beklagten den Steuersatz für die Grundsteuer B für das Jahr 2015 auf 784 von Hundert festgesetzt.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 zog die Beklagte den Kläger wegen des streitgegenständlichen Steuerobjektes, das dem Kläger zugerechnet ist, u.a. zur Grundsteuer B heran. Dabei veranlagte die Beklagte den Kläger nach Maßgabe des von dem zuständigen Finanzamt für das Steuerobjekt festgestellten Steuermessbetrages vervielfältigt mit dem von ihr für das Jahr 2015 festgesetzten Hebesatz.

Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer hat der Kläger am 5. Februar 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er sinngemäß folgendes geltend:

Der Grundsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil die zu Grunde liegenden Beschlüsse des Rates der Beklagten gegen Europäisches Recht, das Grundgesetz und die Gemeindeordnung verstießen. In Höhe eines Betrages von 209,69 EUR, der dem für sein Grundstück anfallenden Betrag der Grundsteuererhöhung 2015 gegenüber 2014 entspreche, erkläre er die Aufrechnung der Grundsteuerforderung mit ihm zustehenden Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften durch Organe der Beklagten.

Alle Einwohner einer Kommune bildeten eine zivilrechtliche Gesamthandsgemeinschaft, der gemeinschaftlich alle aktiven und passiven Vermögensgegenstände einer Kommune als "Eigentümer" zuzurechnen seien. Für einen negativen kommunalen Eigenkapitalbetrag, für den keine Deckung durch das Kommunalvermögen bestehe, hafteten die Bürger daher mit ihrem privaten Vermögen. Gemeinderechtlich dürfe der Wert der aktiven Vermögensgegenstände aber den Wert der passiven Vermögensgegenstände des kommunalen Vermögens nicht unterschreiten. Das sei gemäß § 75 Abs. 7 Gemeindeordnung (GemO) verboten, wonach sich die Gemeinde nicht überschuldeten dürfe. Die Organe der Beklagten handelten immer nur als Treuhänder des gemeinschaftlichen Vermögens ihrer Bürger. Verstießen die Organe gegen die Pflicht aus § 75 Abs. 7 GemO und verursachten sie so eine private Haftung ihrer Bürger, stünde diesen ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. So liege der Fall hier. Seit Jahren überstiegen die Verbindlichkeiten das Eigenkapital der Beklagten. Seit Juni 2013 sei den Organen der Beklagten zudem nachweisbar bekannt, dass die Beklagte im Sinne der Gemeindeordnung überschuldet sei. Denn seither sei den Organen der Beklagten bewusst, dass der noch Gewerbesteuer zahlende Einzelhandel durch das DOC-Projekt erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen erleiden werde und die Beklagte aus dem DOC-Projekt keine Gewerbesteuereinnahmen zu erwarten habe. Dennoch hätten die Organe der Beklagten bewusst auf eine europaweite Ausschreibung des Projektes oder auf eine umsatzbezogene Vermietung der für das Projekt benötigten städtischen Flächen verzichtet und die Pro-DOC-Entscheidung im Dezember 2013 in ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (Grundstückskaufvertrag) umgesetzt. Dies sei mit Blick auf die europarechtlichen Beihilfevorschriften bedenklich; das Handeln der Stadt verletze darüber hinaus die EU-Grundrechte-Charta. Statt die untreuen Organe der Beklagten in Anspruch zu nehmen, habe der Rat der Beklagten die Erhöhung der Grundsteuer B um rund 30 % beschlossen. Das Hebesatzgebaren der Beklagten widerspreche den (europarechtlichen) Ansprüchen der Bürger auf Rechtsstaatlichkeit, auf Eigentum, auf eine "gute" Verwaltung und auf Schadensersatz bei Enteignung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 - soweit darin Grundsteuer erhoben wird - aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klagebegründung unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsauffassung entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Grundsteuern für das Jahr 2015 bilden §§ 1 Abs. 1, 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 lit. b) der "Satzung vom 01.12.2014 über die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Stadt S. in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 (Hebelsatzsatzung)", mit der der Rat der Beklagten u.a. den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen hat.

Gemäß §§ 1 Abs. 1, 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt sich die Höhe der festzusetzenden Grundsteuer nach einer Vervielfältigung des von der über die Erhebung der Steuer entscheidenden Gemeinde festgelegten Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag wird für das betroffene Steuerobjekt vom zuständigen Finanzamt ausgehend von dem von ihm festgestellten Einheitswert festgesetzt. Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert (§§ 179 Abs. 1 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)) ist für den (Grund-) Steuermessbescheid (§ 184 AO) ebenso bindend wie der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheide für den hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheid als Folgebescheid, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind (§§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 AO). Infolge dieser Bindung der Gemeinde an die Feststellungen in den Grundlagenbescheiden sind Einwendungen gegen die Bewertung des Grundstücks allein bei dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen und können gegenüber dem Steuerbescheid der Gemeinde nicht geltend gemacht werden.

Die Beklagte hat der Veranlagung der Klägerseite, der der streitgegenständliche Steuergegenstand in den Grundlagenbescheiden zugerechnet ist, zu den Grundsteuern für das Jahr 2015 den letztgültigen, sie bei der Festsetzung bindenden Grundsteuermessbetrag zugrundegelegt, den das zuständige Finanzamt festgestellt hat. Diesen Betrag hat sie mit dem für das Jahr 2015 geltenden Hebesatz vervielfältigt. Dies ist auch unstreitig.

Die Heranziehung der Klägerseite zu dem sich danach ergebenden Steuerbetrag ist nicht zu beanstanden, weil auch die - hier allein streitige - Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B des Jahres 2015 rechtmäßig ist. Formelle oder materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Hebesatzsatzung bestehen, soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet, nicht.

Die Gemeinde ist nach § 25 Abs. 1 GrStG ermächtigt zu bestimmen, mit welchem Vomhundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist. Die Bestimmung erfolgt gemäß §§ 7, 41 und 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO durch Satzung des Rates. Die Beklagte hat mit der satzungsförmigen Bestimmung eines Hebesatzes von 784 % für die Grundsteuer B des Jahres 2015 von dieser Befugnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, denn die Festsetzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Anspannung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen, um damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.

Vgl. so zum parallelen Fall der in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ebenfalls angesprochenen Gewerbesteuer: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04, BVerfGE 125, 141, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 86, und zur Grundsteuer: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43/09 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 16.

Aufgrund ihrer durch Art. 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich "im Rahmen der Gesetze" garantierten Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit haben die Gemeinden bei der - sich an ihrem Finanzbedarf orientierenden - Festsetzung der Hebesätze durch Satzung einen weitgehenden normgeberischen Spielraum. Sie sind berechtigt, im Rahmen der Gesetze selbst zu entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken wollen und welche Höhe der Hebesatz erreichen soll.

Die gerichtliche Kontrolle von Hebesatzregelungen beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf die Vereinbarkeit der (aus dem Konzept der Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs folgenden) Festsetzung mit (einschlägigem) höherrangigem Recht,

vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43/09 -, NVwZ 2011, 424; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07-, KStZ 2009, 190,

das sich vor allem aus den Vorgaben des Gemeindehaushalts- und Steuerrechts ergibt, soweit es hebesatzrechtlich bedeutsam ist; zudem sind die grundrechtlichen Bindungen hoheitlichen Handelns zu beachten.

Die Kontrolle umfasst mangels entsprechender rechtlicher Anforderungen an die Hebesatzentscheidung des Rats

- weder deren Überprüfung nach der Art, der ermessensgeleitete Verwaltungsakte unterliegen (vgl. § 114 VwGO), mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. §§ 1 Abs. 2, 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden müsste,

vgl. in diesem Sinne zur Kontrolle satzungsrechtlicher Bemessungsregeln zur Höhe der Vergnügungssteuer: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23 . Juni 2010 - 14 A 597/09 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 49; für Grundsteuerhebesätze: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 - 14 A 73/11 -,

- noch deren Überprüfung nach Art der Bauleitplanung auf "Abwägungsmängel".

Wegen des weiten normgeberischen Entscheidungsspielraums der mit Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit ausgestatteten Gemeinde sind die Gerichte bei der inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hebesatzfestlegung anlässlich der Anfechtung von Steuerbescheiden

- weder berechtigt, ihre eigenen - oder gar klägerseitig - für sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle der nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG und §§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Gemeindeordnung NRW (GO) dem Rat vorbehaltenen Bewertung zu setzen, in welchem Umfang die Gemeinde ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken sollte,

- noch sind sie mit Blick auf den weiten Entscheidungsspielraum der Gemeinde bei ihrer Aufgaben- und Haushaltsführung berufen zu entscheiden, ob der Mitteleinsatz, der dem Finanzierungsbedarf zugrunde liegt, als solcher "sinnvoll" ist, solange kein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäß, d. h. im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wirtschaftlich, effizient und sparsam geführten Verwaltung liegt.

Vgl. zu letzterer Einschränkung sinngemäß Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150 (152 ff.).

Denn es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW,

Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/97 -, veröffentlicht u.a. in juris,

selbst die Aufsichtsbehörde von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst ausgehen darf, wenn die Gemeinde ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hat.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Festsetzung eines Hebesatzes von 784 % hier rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Hebesatz entspricht sowohl den haushaltsrechtlichen Vorgaben, die die Gemeinden bei dessen Festsetzung zu beachten haben (a.), als auch den grundsteuer- oder sonstigen steuerrechtlichen Anforderungen an die Hebesatzbestimmung (b.).

a.

(Zu den gemeindehaushaltsrechtlichen Anforderungen)

Die Gemeinde hat nach dem Gemeindehaushaltsrecht ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer (gesetzlich übertragenen oder freiwillig übernommenen) Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO)). Sie muss dafür sorgen, dass Erträge und Aufwendungen haushaltsmäßig ausgeglichen sind (§ 75 Abs. 2 GO NRW). Zur Beschaffung der finanziellen Mittel, die dazu erforderlich sind, muss die Gemeinde die ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich nicht Unzweckmäßigen ausschöpfen; sie kann dabei auch auf Steuern zurückgreifen (§ 77 Abs. 2 GO). Die Haushaltswirtschaft hat sie wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Gemeinde darf sich nicht überschulden (§ 75 Abs. 7 GO).

Diesen haushaltsrechtlichen Anforderungen genügt die Hebesatzregelung.

Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Hebesatzfestsetzung hier der Erfüllung dieser haushaltsrechtlichen Pflichten und dabei insbesondere der Beschaffung der für eine ordnungsgemäße Haushaltswirtschaft erforderlichen finanziellen Mittel dient, indem sie zur Erzielung aufwendungsdeckender Erträge beiträgt. Die angespannte Haushaltssituation der Beklagten ist allgemeinkundig. Ausweislich der Beschlussvorlage an Haupt-, Finanzund Beteiligungsausschuss sowie an den Rat (Drucksache 15/0515 vom 5. November 2014) erfolgte die Hebesatzerhöhung hier zudem ausdrücklich, um die Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes (Ausgleich des Ergebnisplans im Jahre 2016; Abbau des Liquiditätskreditbestandes) trotz der negativen Entwicklung der Erträge aus der Gewerbesteuer im Jahre 2014 und dem geringeren Gemeindeanteil an Einkommens- und Umsatzsteuern ab 2015 zu erreichen. Folge einer Verfehlung dieser Vorgaben wäre es, dass die Beklagte keine weiteren Zuweisungen im Rahmen des Stärkungspaktgesetzes erhielte (17,7 Millionen EUR im Jahre 2016 - vgl. die ergänzenden Erläuterungen der Beklagten in der Klageerwiderung).

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Überspannung des gemeindlichen Spielraums bei der Hebesatzfestlegung deshalb festzustellen wäre, weil das auf- und ausgabenbezogene Haushaltsgebahren der Beklagten, das ihren zu deckenden Finanzbedarf auslöst, mit Blick auf die Anforderungen an Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung völlig unvertretbar wäre.

Der Hinweis des Klägers auf die Handhabung des DOC-Projektes durch die Beklagte und auf die seiner Auffassung nach negativen Folgen dieses Projektes für die Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen der Beklagten bietet keinen Anlass, einen unvertretbaren Mittelverbrauch näher in Erwägung zu ziehen. Denn der Gemeinde kommt bei der Entscheidung über die Realisierung von Projekten der Stadtentwicklung in Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlich garantierten Rechtes, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Ausübung die klägerseits in den Vordergrund gerückten steuerrechtlichen Auswirkungen eines Stadtentwicklungsvorhabens nur einen Abwägungsaspekt unter vielen anderen bilden.

In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf den unterschwellig erhobenen Vorwurf der "schuldenhäufenden Misswirtschaft in der Vergangenheit" darauf hingewiesen, dass es selbstverständlich ist, dass die Gemeinde im betroffenen Haushaltsjahr zu bedienende Schulden aus der Vergangenheit zu erfüllen und die damit verbundenen Ausgaben zu finanzieren hat, und sie daher auch den dadurch ausgelösten Finanzbedarf steuerfinanzieren darf, ohne dass im Nachhinein noch zu prüfen wäre, ob der seinerzeit betriebene Aufwand "nicht mehr vertretbar" war.

Eine Rechtswidrigkeit des Hebesatzes wegen Verletzung haushaltsrechtlicher Vorgaben lässt sich auch nicht aus einem eventuellen Verstoß gegen den sogenannten "haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz" des § 77 Abs. 2 GemO herleiten. Denn das im landesrechtlichen Gemeindehaushaltswirtschaftsrecht vorgesehene "Subsidiaritätsprinzip" schränkt das grundsteuerliche Hebesatzrecht der Gemeinde nicht ein. In § 77 Abs. 2 GO ist zwar bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (zu diesen Leistungsentgelten zählen insbesondere Benutzungsgebühren), und (erst) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

Der kompetenzrechtlich zuständige Bundesgesetzgeber (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) hat seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer in Anspruch genommen und den Gemeinden in Erfüllung des Verfassungsauftrages das Recht zur Festsetzung der Hebesätze eingeräumt (§ 25 Abs. 1 GrStG). Eine Einschränkung des von ihm verliehenen Hebesatzrechtes durch Landes(-haushalts-)recht bedarf daher einer bundesrechtlichen Grundlage (Art. 72 GG). Einen gegenständlich begrenzten bundesrechtlichen Vorbehalt für hebesatzbezogenes Landesrecht enthält § 26 GrStG, der aber nur bestimmte Koppelungsvorschriften (zum Verhältnis der Hebesätze für die Grundsteuer "A" und "B" und der Gewerbesteuer zueinander) oder die Festlegung von Höchsthebesätzen zulässt, aber grundsätzlich keinen darüber hinausgehenden Zugriff des Landesgesetzgebers auf die bundesrechtlich geschützte eigenverantwortliche Festlegung des Grundsteuerhebesatzes durch die Gemeinde rechtfertigt, d.h. insbesondere keine "Koppelung" des Hebesatzes an die vorrangige Ausschöpfung von Leistungsentgelten. In welchem Ausmaß die Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Abgaben- und Steuerquellen schöpfen will, bleibt insofern ihrer Entscheidung überlassen.

Vgl. in diesem Sinne zu dem entsprechenden gemeindlichen Hebesatzrecht bei der Gewerbesteuer: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 ff., veröffentlicht auch in juris; für die Gewerbesteuer hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG auch einen Mindesthebesatz eingeführt, der Gegenstand des o.g. Beschlusses des BVerfG vom 27. Januar 2010 war.

Die gemeindehaushaltswirtschaftliche Subsidiaritätsregel ist für Steuern, die wie die Grundsteuer der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, daher verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie keine verbindlichen Vorgaben für die Ausübung des Hebesatzrechtes durch die Gemeinde machen will, auf die sich etwa der Steuerzahler berufen könnte.

Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 - 14 A 131/08 -, u.a. veröffentlicht in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 11.

Diese fehlende Verbindlichkeit der Subsidiaritätsregel für die Ausübung des Hebesatzrechtes durch die Gemeinde gilt nicht nur bezüglich der speziellen Entgelte, sondern auch bezüglich der in § 77 Abs. 2 GemO (am Ende) genannten "sonstigen Finanzmittel". Zu Letzteren dürften auch eventuelle Regress-/Amtshaftungsansprüche gegen "untreue" Organe der Beklagten zählen, auf die der Kläger abhebt.

Besteht kein Nachrang der Grundsteuerfinanzierung gegenüber der Finanzierung aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen oder aus sonstigen Finanzmitteln, darf die Beklagte die Frage, ob und in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf aus der Grundsteuer decken will, bevor sie die Finanzierungsmöglichkeit aus speziellen Entgelten oder aus sonstigen Finanzmitteln ausgeschöpft hat, nach Zweckmäßigkeitserwägungen beantworten.

b.

(Zu den steuerrechtlichen Anforderungen)

Die Hebesatzregelung genügt aber auch den steuerrechtlichen Anforderungen einschließlich der bei der Steuernormgebung zu beachtenden grundrechtlichen Bindungen.

Die Hebesatzregelung hält sich zum einen im Rahmen der speziell dem Grundsteuerrecht zu entnehmenden Anforderungen.

Einen grundsteuergesetzlich vorgeschriebenen Höchstsatz gibt es nicht, da der Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit nach § 26 GrStG keinen Gebrauch gemacht hat. Auf die Frage, wie hoch die Grundsteuer in anderen Gemeinden ist, kommt es auch nicht an. Die Gemeinden sind weder verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden zu halten, noch sind sie an den Landesdurchschnitt der Hebesätze gebunden.

S. zur Unerheblichkeit des interkommunalen Vergleichs für die Höhe von Abfallgebühren: BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 -, BVerfGE 79, 127, 151 f; die Unerheblichkeit für einen Grundsteuerhebesatz von 590 vom Hundert bestätigend: VG Gelsenkirchen, Urteil 19. Mai 2011 - 5 K 3622/10 -, Gemeindehaushalt, 2011, 167; vgl. auch Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 2010, § 25 Rn. 4.

Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Gemeinde gerade die - hier in Rede stehende - Grundsteuer B als Ertragsquelle oder andere steuerliche Quellen ausschöpfen will, um ihre o.g. haushaltsrechtlichen Ausgleichspflichten zu erfüllen, unterliegt im hier gegebenen Finanzbedarfsfalle ihrer weitgehend freien, allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitssatzgerecht auszuübenden Beurteilung, die sich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten richten darf. Denn das Hebesatzrecht nach dem Grundsteuergesetz dient - wie bereits oben dargelegt - der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und soll es ihnen ermöglichen, ihre Einnahmen durch Anhebung des Hebesatzes an ihren Finanzbedarf anzupassen sowie Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der ihnen zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen, um auch angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben. Aus diesem Zweck des Hebesatzrechts folgt zugleich, dass das Grundsteuergesetz einer Erhöhung des Hebesatzes von einem Jahr auf das andere auch keine "prozentuale Beschränkung" in dem Sinne auferlegt, dass sich die Erhöhung etwa an einer "allgemeinen Inflationsrate" oder einer "durchschnittlichen Einkommenssteigerung" o.ä. zu orientieren hätte.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich entschieden hat, ihren (gegebenen, erhöhten) Finanzbedarf durch Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B um ca. 30 % auf 784 % zu decken.

Daran änderte es nichts, dass die Beklagte sich zur Deckung des erhöhten Finanzbedarfs entschieden hat, nur den Hebesatz der Grundsteuer B und nicht auch den der Grundsteuer A und/oder den der Gewerbesteuer anzuheben oder eine andere ihr zustehende Steuer zu erhöhen oder ev. neu einzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Konzentration ihrer Bemühungen um steuerliche Ertragserhöhungen auf die Grundsteuer B vor dem Gleichheitssatz, der fordert, Gleiches nicht ohne hinreichend gewichtigen Grund ungleich zu behandeln,

vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, 2012, zu Art. 3 GG, Rdnrn.14 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

nicht gerechtfertigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Denn die Entscheidung der Beklagten, ihre verschiedenen Steuerquellen zur Deckung des erhöhten Finanzbedarfs unterschiedlich zu beanspruchen, rechtfertigt sich vor dem Gleichheitssatz mit Blick auf das der Gemeinde nach dem Zweck des Hebesatzrechts zuzugestehende Recht, nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, die sich etwa auf Tragkraft und Ergiebigkeit der Steuerquellen oder auf die Abwägung der mit bestimmten Steuererhöhungen verbundenen weiteren Folgen (Stichwort: Gewerbesteuersätze im Umfeld von Standortkonkurrenzen) erstrecken können.

Besteht nach dem oben zu a. Dargelegten kein Nachrang der Grundsteuerfinanzierung gegenüber der Finanzierung aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen (zu diesen Leistungsentgelten zählen insbesondere Benutzungsgebühren), darf die Beklagte schließlich auch die Frage, ob und in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf aus der Grundsteuer decken will, bevor sie die Finanzierungsmöglichkeit aus speziellen Entgelten ausgeschöpft hat, nach Zweckmäßigkeitserwägungen beantworten.

Die Hebesatzregelung genügt ferner auch allgemein steuerrechtlichen Anforderungen.

Auch nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ist der der Gemeinde durch § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes im Sinne einer steuerlichen Gestaltungsfreiheit weit gespannt, so dass sich der Normgeber (z. B.) von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen kann.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 1987, BVerfGE 74, 182, 200.

Der allgemeine Entscheidungsspielraum des Steuergesetzgebers wird durch das Gebot einer rechtsstaatlichen, grundrechtsgebundenen Steuerpolitik (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt. Danach darf eine (gleichheitssatzgerecht ausgestaltete) Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen; sie darf also mit anderen Worten nicht zu einer - grundrechtlich unzulässigen (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und/oder Art. 14 GG), konfiskatorischen - "Erdrosselungssteuer" werden. Diese Anforderung steht einer "uferlosen" Erhöhung des Hebesatzes entgegen. Von einer erdrosselnden Wirkung einer Steuer kann allerdings erst dann gesprochen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können. Dies ist vorliegend wegen der nach wie vor überschaubaren absoluten Höhe der Grundsteuer nicht anzunehmen.

Vgl. zu deren Maßgeblichkeit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04 - DStRE 2005, 1224.

Dass die Entscheidung der Beklagten über den örtlichen Grundsteuer-Hebesatz gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 Grundrechte-Charta gilt die Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Bei der Ausübung des gemeindlichen Hebesatzrechts für die Grundsteuer wird aber kein Recht der Union durchgeführt. Denn es handelt sich bei der Grundsteuer um eine direkte Steuer, für die es keine harmonisierenden Regeln der EU gibt,

vgl. zum Stand der Harmonisierung direkter Steuern (Rechtsgrundlage Art. 114 Abs. 2, 115 AEUV): Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, 2005, § 17 III Nr. 3 (Rn. 35 ff.) und Wernsmann in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Auflage, 2015, § 30 Rn. 66 ff.,

zu deren "Durchführung" es normativer oder administrativer Akte der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedürfte (sog. "Agency-Situation").

Vgl. zu dem auf derartige Umsetzungsmaßnahmen bezogenen "Durchführungsbegriff": Bobrowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage, 2011, zu Art. 51, Rn 24 und 26 ff.; vgl. zur "Agency-Situation": Haltern, Europarecht, 2005, § 9, S. 447 ff.

Offen bleiben kann, ob der Begriff der "Durchführung" auch mitgliedstaatliche Maßnahmen im Anwendungsbereich der EU-Grundfreiheiten betrifft, deren Rechtmäßigkeit der EuGH nach seiner vor Inkrafttreten der Grundrechte-Charta entfalteten Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch an den Gemeinschaftsgrundrechten gemessen hat (sog. "ERT-Situation"). Dagegen dürfte sprechen, dass Art. 51 Grundrechte-Charta auf diese Auffassung einschränkend einwirken sollte.

Vgl. dazu Bobrowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage, 2011, zu Art. 51, Rn 24 und 26 ff.; vgl. zur "ERT-Situation": Haltern, Europarecht, 2005, § 9, S. 449 ff.

Vor dem Hintergrund, dass die EU-Grundfreiheiten dem Schutz vor (sachlich unberechtigten) Beschränkungen und Diskriminierungen dienen,

vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, 2005, § 19 I Nr. 2 (Rn. 3.),

bezog sich die hier in Rede stehende Rechtsprechung des EuGH jedenfalls nur auf mitgliedstaatliche Maßnahmen, durch die die EU-Grundfreiheiten unter Berufung auf europarechtsimmanente Ausnahmeklauseln beschränkt werden sollten, d.h. mit anderen Worten auf Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung einer Grundfreiheit zu behindern.

Vgl. in diesem Sinne: Bobrowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage, 2011, zu Art. 51, Rn 24 und 29, sowie EuGH C-260/89, Rn. 42,43 (bzgl. Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit unter Berufung auf europarechtliche Ausnahmeregelungen).

Vor diesem Hintergrund spricht auch folgende Erwägung dagegen, dass die Beklagte bei der Festlegung des Hebesatzes Recht der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Grundrechte-Charta "durchgeführt" hat. Da die Beklagte für alle besteuerbaren Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 GrStG einen einheitlichen Hebesatz festgelegt hat, erscheint diese Maßnahme nicht geeignet, die Ausübung einer Grundfreiheit diskriminierend zu behindern. Denn es besteht infolgedessen kein Anlass für die Annahme, die in der Festlegung eines solchen Hebesatzes gelegene Maßnahme sei nicht diskriminierungsfrei (Art. 18, 110 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Lissabon - AEUV) oder sei nicht "wettbewerbsneutral" in dem Sinne, dass sie nicht beschränkend in die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes (Art. 26 Abs. 2 AEUV - freier Verkehr von Waren (Art. 28 ff. AEUV), Personen (Art. 45 ff. AEUV), Dienstleistungen (Art. 56 ff. AEUV) und Kapital (Art. 63 ff. AEUV)) eingreift. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, dass diese Maßnahme nicht "freizügigkeitsneutral" sei (Art. 21 AEUV) oder nicht "beihilfeneutral" in dem Sinne sei, dass sie als solche nicht gegen das Beihilfeverbot (Art. 107 AEUV) verstößt.

Vgl. zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte bei der europarechtlichen Prüfung der Erhebung direkter Steuern auch: Wernsmann in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Auflage, 2015, § 30 Rn. 77 und 121 f. sowie Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, 2005, § 17 III Nr. 3 (Rn. 32).

Damit fehlt es an einem hinreichenden europarechtlichen Bezug, der die Anwendung der Grundrechte-Charta rechtfertigen könnte.

Mit der Hebesatzfestlegung ist entgegen der klägerischen Auffassung auch keine (entschädigungspflichtige) Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG verbunden. Denn die mit der gemeindlichen Hebesatzfestsetzung indirekt verbundene Begründung einer Abgabenzahlungspflicht ist als allgemeine Vermögensbelastung nicht auf die vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten subjektiven Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.

Vgl. zum Enteignungsbegriff des Art. 14 GG: Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 13. Auflage, 2014, zu Art. 14, Rn. 75, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Nach allem hat die Beklagte die angefochtene Grundsteuerforderung gegenüber dem Kläger, dem das Steuerobjekt zugerechnet ist und der daher gemäß § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldner ist, also zu Recht festgesetzt.

Der Kläger kann gegen diese Steuerforderung auch nicht die von ihm behauptete Schadensersatzforderung gegen die Beklagte aufrechnen. Dem steht § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) entgegen, der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO auf die Grundsteuer entsprechend anwendbar ist. Nach § 226 Abs. 3 AO kann der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nämlich nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist aber weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten.

An dieser Stelle sei zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen des behaupteten treuwidrigen Verhaltens bei der "Bewirtschaftung" des gemeindlichen Haushalts und Vermögens nicht zustehen dürfte. Der Kläger geht bei der Herleitung seines vermeintlichen Schadensersatzanspruches von der rechtlichen Fehlvorstellung aus, dass alle Einwohner einer Gemeinde eine zivilrechtliche Gesamthandsgemeinschaft bildeten, als solche selbst unmittelbar Träger der Vermögensrechte und -pflichten der Gemeinde wären und für deren Schulden mit ihrem privaten Vermögen hafteten; daraus zieht der Kläger die Schlussfolgerung, dass die Treuepflichten der Organe der Beklagten bei der "Bewirtschaftung" des gemeindlichen Haushalts und Vermögens nicht (nur) unmittelbar der Beklagten gegenüber, sondern (auch) unmittelbar gegenüber jedem Einwohner persönlich bestünden. Das ist aber nicht der Fall. Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 GO) und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts selbst Träger von (Vermögens-) Rechten und (Vermögens-)Pflichten. Die Einwohner einer Gemeinde haften daher entgegen der klägerseitigen Annahme nicht mit ihrem Privatvermögen für deren Schulden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).