AG Bocholt, Urteil vom 24.06.2015 - 4 C 48/15
Fundstelle
openJur 2015, 16161
  • Rkr:

Zur Frage, unter welchen Bedingungen Klauseln in Kreditverträgen über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden müssen.

Zur Frage der Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus dem Kreditvertrag, wenn der Darlehnsnehmer Unternehmer ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 420,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 495 a ZPO.)

Die Klägerin begehrt vorliegend die Rückzahlung einer bezahlten Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten, welches am 29.12.2006 ausgezahlt wurde. In dem Darlehensvertrag war eine Bearbeitungsgebühr von 420,00 € vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bl. 13 d.A. verwiesen.

Die Klägerin hat gem. § 812 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Bearbeitungskosten. Denn die Klägerin hat die Bearbeitungsgebühr ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet, denn die im Darlehensvertrag vorgesehene AGB über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren stellt ein Verstoß gegen § 307 BGB dar und ist damit unwirksam.

Die im Darlehensvertrag als Bearbeitungsgebühr bezeichnete Klausel stellt eine von der Beklagten als Verwender gestellte allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht darauf berufen, es läge eine Individualabrede vor, da die Bearbeitungsgebühr im Einzelfall zwischen 2 und 4 % schwanke und zum Teil auch gar nicht erhoben werde. Denn die Voraussetzung für eine Individualabrede gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB muss die Bank substantiiert darlegen und ggf. beweisen. Die Beklagte müsste also darlegen, dass die Bearbeitungsgebühr dem Grunde und nicht der Höhe nach von Anfang an zur Disposition gestanden hat und mit dem Kunden ausgehandelt wurde, ob diese bezahlt werden muss oder nicht (vergl. Strube/Fandel: Unzulässige Bearbeitungsentgelte bei Darlehensverträge-Streitfragen und Praxishinweise, BKR 2014 133, 135). Bereits zu § 1 Abs. 2 AGBG, heute wortgleich mit § 305 ff. BGB, hatte der BGH entschieden, dass es für ein Aushandeln nicht ausreicht, dass der Vertragstext erläutert und mit dem Kunden erörtert wird (vergl. BGH, NJW 2000, 1110). Der Verwender muss vielmehr deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit sein. In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch erkennbar im vorformulierten Text nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann ein solcher Vertrag auch dann Ergebnis eines Aushandelns sein, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt. Allein die Behauptung der Beklagten, der Vertragsinhalt habe zur Disposition gestanden, reicht hierzu nicht aus. Darlegungs- und beweispflichtig für ein Aushandeln der Bearbeitungskosten ist die Beklagte (vergl. Strube/Fandel a.a.O.).

Hierzu reicht es nicht aus, dass die Bearbeitungsentgelte, wie von der Beklagten vorgetragen, unterschiedliche Höhen ausweisen und im Einzelfall auch mal ganz darauf verzichtet werde. Denn die Klausel bleibt dem Grunde nach bestehen und steht nicht zur Disposition. Die Frage nach der Höhe eines Preises ist davon abzukoppeln, weil die Preishöhe grundsätzlich nicht im Rahmen des AGB-Rechts geprüft werden kann. Das AGB-Recht ist kein Preiskontrollrecht. Überprüfen werden kann gem. § 309 Nr. 5 a BGB nur die Angemessenheit der Höhe von Schadensersatzpauschalen. Preisgrenzen zieht die Rechtsprechung nur, wenn die Grenze der Sittenwidrigkeit erreicht wird. Solange somit die Grundlage für die Zahlungspflicht nicht zur Disposition gestellt wird, geben die Entgelthöhen keinen Hinweis auf Individualabreden (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 - I - 6 U 75/14, zitiert nach Beck RS 2014).

Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie beinhaltet keinen Vertrag in Hauptleistungspflichten, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen werden, sondern eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle zugängig ist.

Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind Klauseln in den AGB, die weder von Rechtsvorschriften abweichen, noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1,2, 308, 309 BGB entzogen. Weil die Parteien Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten kontrollfrei. Daneben unterliegen auch solche Klauseln keiner Inhaltskontrolle, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, sofern hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen.

Hingegen unterliegen solche Regelungen, die kein Entgelt für eine von den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachten Leistung zum Gegenstand haben, sondern Entgelte für Leistungen betreffend, die der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich ohnehin zu erbringen hat oder die er im eigenen Interesse erbringt, als Preisnebenabrede der Individualkontrolle (vergl. BGH, Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 55/8, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, zitiert nach Juris).

Bei den in Rede stehenden Bearbeitungskosten handelt es sich weder um die Bestimmung eines Entgeltes für die als Hauptleistung zu erbringende Darlegungsgewährung noch um Bestimmungen einer Vergütung für zusätzlich angebotene Sonderleistungen auf vertraglicher Grundlage. Die Klausel stellt vielmehr eine Preisnebenabrede dar, die als solche kontrollfähig ist.

Bei Darlehensverträgen besteht nach § 488 Abs. 2, S. 2 BGB die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers in der Gewährung des Darlehens, die nur zur Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1, S. 2 BGB im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Bearbeitungsgebühren sind nicht als Preis für die Hauptleistung des Darlehnsnehmers genannt, da in § 488 BGB das Entgelt für ein Darlehen in der Zahlung des Zinses zu sehen ist (vergl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, zitiert nach Juris).

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Entgeltklauseln in AGB im Wesentlichen in dem Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, dem entweder keine vertragliche Gegenleistung zu Grunde liegt oder mit denen der Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist. Nach dem Leitbild in § 488 BGB kann der Darlehngeber als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzinsabhängigen Zins beanspruchen, den er zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat. Als Gegenleistung für einen im eigenen Interesse oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Arbeitsaufwand kann der Darlehensgeber kein Entgelt verlangen. Durch die Abweichung von der gesetzlichen Regelung wird die Benachteiligung des anderen Vertragsteils indiziert (BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, zitiert nach Juris).

Im vorliegenden Fall verlangt die Beklagte ein Entgelt für Tätigkeiten, die sie nach dem dispositiven Recht ohne gesondertes Entgelt erbringen müsste und die sie ganz überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das Bearbeitungsentgelt soll den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers und der Vertragsvorbereitung, wie etwa dem Führen von Kundengesprächen, dem Erfassen von Kundenwünschen und -daten anfällt. Darüber hinaus deckt es die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung von ausreichend Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitere Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (vergl. BGH, NJW 2014, 2420, 2423). Dies bedeutet, dass die Beklagte mit den Bearbeitungskosten ein Entgelt von Tätigkeiten verlangt, die sie nach dem dispositiven Recht ohne gesondertes Entgelt erbringen müsste und die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vergl. AG Hamburg, Urteil vom 08.11.2013, AZ: 4 C 387/12,zitiert nach Juris).

Auch die Unternehmereigenschaften der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist im Rahmen einer AGB-Kontrolle zu unterscheiden, ob der Klauselempfänger Verbraucher oder Unternehmer ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt. Allerdings beruhen die Erwägungen, die Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühr annehmen, weder auf §308 BGB noch auf § 309 BGB. Sie fußen auch nicht auf Erwägung des Verbraucherschutzes, die gegenüber Unternehmern unangebracht wären. Die aufgeführten Gründe liegen insbesondere im Wesen des Darlehensvertrages und der Interessenverteilung der Parteien eines Darlehensvertrages. Hier gibt es keinen Unterschied zwischen einem Vertrag zwischen dem Verbraucher und einem Unternehmer und einem Vertrag zwischen Unternehmen (vergl. OLG Düsseldorf, GWR 2015, 37 u.H. auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH, AG Hamburg a.a.O.). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Forderung vorliegend auch nicht verjährt. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist am 23.12.2014 bei Gericht eingegangen und wurde der Beklagten am 31.12.2014 zugestellt.

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen i.S.v. § 511 ZPO, da die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist, noch der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Rechtsprechung des BGH ist in diesen Fragen eindeutig. Bei der Frage der Anwendbarkeit bei gewerblichen Nutzern liegt inzwischen eine obergerichtliche Rechtsprechung vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 ff. ZPO.

Unterschrift