LG Wuppertal, Beschluss vom 04.03.2015 - 25 Qs-722 Js 660/15-5/15
Fundstelle
openJur 2015, 15741
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt

Gründe

Der Beschuldigte ist allerdings dringend verdächtig, am 20.11.2014 gegen 12:00 Uhr in V eine Tat nach § 142 StGB begangen zu haben. Insoweit wird auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen T liegt die Schadenssumme mit 1.406,43 € auch durchaus im Bereich des bedeutenden Schadens nach aktueller Rechtsprechung der Kammer.

Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt aber weiter voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Hierbei reicht es aus, dass er die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als "bedeutend" begründen.

Daran bestehen indes nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen Zweifel. Zwar ist auf den Lichtbildern des Fahrzeuges der Geschädigten eindeutig zu erkennen, dass dieses im vorderen linken Bereich Verschrammungen aufweist. Folgerichtig hat dies auch der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte in der Verkehrsunfallanzeige notiert.

Der darüber hinaus nach dem Gutachten des Sachverständigen T vorliegende Karosserieschaden "die vordere Stoßfängerverkleidung ist durchgestaucht" ist jedoch auf den Lichtbildern jedenfalls bei laienhafter Betrachtung nicht erkennbar. Dieser Schaden ist offenbar auch von dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht bemerkt worden, was ein Indiz dafür darstellt, dass dieser Umstand nur bei eingehender Betrachtung durch einen Sachverständigen zu erkennen ist.

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