FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2014 - 13 K 339/12 E
Fundstelle
openJur 2015, 14922
  • Rkr:
Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 28.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.12.1011 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf 32.310 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 36,75% und dem Beklagten zu 63,25% auferlegt.

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2006 als leitender Angestellter bei der Firma A beschäftigt. Sein Arbeitsplatz befand sich in B-Stadt, und zwar in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.7.2006 im Gebäude in der C-Straße und vom 1.8. bis zum 31.12.2006 im Gebäude in der D-Straße. Am Dienstort B-Stadt unterhielt der Kläger einen Zweitwohnsitz in einer gemieteten Wohnung in der E-Straße. Sein Hauptwohnsitz befand sich im F-Weg in G-Stadt.

Im Streitjahr 2006 stellte die Firma A dem Kläger vom 1.1. bis zum 3.8. den Pkw mit dem Kennzeichen ... und vom 3.8. bis zum 31.12.2006 den Pkw mit dem Kennzeichen ... zur Verfügung. Die Firmenwagenregelung der Firma A sah insoweit vor, dass der Kläger monatlich ein Nutzungsentgelt zu zahlen hatte. Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens ermittelte die Firma A wie folgt (Beträge in €):

Für 2006 bescheinigte die Firma A dem Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 118.927 €, in dem der Betrag von 366,12 € enthalten war.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 17.096,63 € geltend.

Das Finanzamt B-Stadt veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 7.7.2008 zur Einkommensteuer und setzte die Einkommensteuer auf 33.758 € fest. Es setzte dabei u.a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 124.162 € und Werbungskosten in Höhe von 14.944 € an, die es wie folgt ermittelte (Beträge in €):

Dagegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt B-Stadt am 28.10.2008 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es die Einkommensteuer auf 33.525 € herabsetzte.

In der Folgezeit wurde der Beklagte (das Finanzamt --FA--) für den Kläger zuständig. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.12.2011 setzte das FA die Einkommensteuer auf 34.286 € herauf und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:

- Die Möglichkeit, den vom Arbeitgeber überlassenen Pkw privat zu nutzen, stelle einen nach der 1%-Regelung zu versteuernden Sachbezug dar. Könne das Fahrzeug darüber hinaus auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, entstehe ein Sachbezug in Höhe von 0,03% des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat pro Entfernungskilometer. Im Streitfall seien für 8 Monate 4 Entfernungskilometer und ein Listenpreis von 31.500 € und für 4 Monate 7 Entfernungskilometer bei einem Listenpreis von 38.700 € zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein zusätzlicher Sachbezug von 627 €. Dieser Betrag sei bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2006 bereits berücksichtigt worden.

- Die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sei gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 0,002% des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Hausstand und Beschäftigungsort als Sachbezug zu versteuern. Somit ergebe sich für das Jahr 2006 ein weiterer Sachbezug von 4.612 €, den das FA mit Recht im Einkommensteuerbescheid angesetzt habe.

- Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 6 EStG dürfe für diese Familienheimfahrten kein Werbungskostenabzug gewährt werden. Der als Werbungskosten bislang anerkannte Betrag von 2.196 € sei daher nicht mehr zu berücksichtigen. Der vom Kläger begehrte Werbungskostenabzug für geschäftliche Fahrten komme nicht in Betracht, da der Arbeitgeber dem Kläger das Fahrzeug hierfür zur Verfügung stelle.

- Zugunsten des Klägers sei für die Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Zahl der Fahrten von 110 auf 130 erhöht worden.

- Die Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Höhe von 52 € seien bei der Einkommensteuerfestsetzung bereits berücksichtigt worden.

- Die Aufwendungen für die sog. umgekehrten Heimfahrten des Sohnes ... seien nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage. Zur Begründung hält der Kläger an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und trägt u.a. ergänzend vor:

- Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe sein Arbeitgeber bereits einen geldwerten Vorteil von 366,12 € (8 x 28,35 € + 4 x 34,83 €) in seinen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einbezogen. Insgesamt sei ein geldwerter Vorteil von 589,68 € anzusetzen. Der Bruttoarbeitslohn hätte daher unter diesem Gesichtspunkt um 223,56 €, nicht aber um 623 € erhöht werden dürfen. Es werde daher eine Minderung von 399,44 € geltend gemacht.

- Das FA habe zu Unrecht den Bruttoarbeitslohn um einen Sachbezug für Familienheimfahrten in Höhe von 4.612 € erhöht. Insoweit habe es den zweiten Teil von § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ignoriert, in dem ausgeführt werde, dass Vorstehendes nicht gelte, wenn ein Abzug der Familienheimfahrten als Werbungskosten in Betracht komme.

- Für drei Tage habe er nicht seinen Pkw, sondern ein Taxi bzw. den Bus genutzt, um von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu fahren. Die entstandenen Aufwendungen in Höhe von 52 € seien noch zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

- Die Aufwendungen für eine umgekehrte Familienheimfahrt in Höhe von 87,15 € seien ebenfalls noch zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es handle sich um die Aufwendungen für einen Einzelflug des Sohnes nach B-Stadt am 28.1.2006. Zur fraglichen Zeit sei er krank gewesen, so dass er selbst keine Heimfahrt habe antreten können. Für die schnellstmögliche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit sei die Anwesenheit seines Sohnes erforderlich gewesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 21.8.1974 VI R 201/72 (Bundessteuerblatt --BStBl-- 1975, 64) die Fahrtkosten anerkannt, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht nach Hause fahren könne.

- Bezüglich des in 2006 angeschafften PC sei es ungerechtfertigt, eine private Nutzung von 50% zu unterstellen. Er habe zu diesen Zwecken einen zweiten, bereits im Jahr 2001 angeschafften PC bereit gehalten, der ausschließlich privat genutzt worden sei. Auf dem neu erworbenen PC seien ausschließlich Office-Anwendungen installiert gewesen, die für die Ausführungen beruflicher Aufgaben im Home-Office unerlässlich gewesen seien. Ausdrücklich zu betonen sei, dass er den PC nicht für Computerspiele, Multimedia-Anwendungen etc. genutzt habe. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Finanzverwaltung gewesen, den von ihm vorgenommenen Werbungskostenansatz zu korrigieren. Es sei unbillig, nunmehr eine solche Korrektur vorzunehmen, da die Folgejahre bereits bestandskräftig seien und keine Möglichkeit bestehe, die versagte Abschreibung nachzuholen.

- Die Entfernungspauschale für die wöchentliche Familienheimfahrt könne aufwandsunabhängig und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden. Bislang habe er für die Bahnfahrten die tatsächlichen Kosten in Höhe von 1.658,15 € geltend gemacht. Die Gegenrechnung auf der Grundlage der Entfernungspauschale ergebe abziehbare Werbungskosten von 2.013 €. Für die durchgeführten Bahnfahrten seien daher noch zusätzliche Werbungskosten von 354,85 € zu berücksichtigen.

- In seiner Einkommensteuererklärung habe er als Büroausstattung die Aufwendungen für eine Topfpflanze, vier Fotos, vier Bilderrahmen nebst Zubehör, zwei Bilderhalter aus Eigenbestand etc. geltend gemacht. Die Aufwendungen hätten sich insgesamt auf 106,16 € belaufen. Das FA habe diese zu Unrecht nicht anerkannt. Aus dem Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 GrS 1/06 ergebe sich, dass eine Aufteilung in Betracht komme. Der berufliche Anteil werde auf 50% geschätzt, so dass sich zusätzliche Werbungskosten von 53,08 € ergäben.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 28.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2011 über die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugestandenen Änderungen hinaus dahingehend abzuändern, dass für die umgekehrte Familienheimfahrt des Sohnes ... 87 € und für die Büroausstattung 53 € als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Das FA beantragt zuletzt,

die Klage insoweit abzuweisen, als es nicht in der mündlichen Verhandlung Änderungen zugestanden hat.

Für die weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Klägers und des FA wird auf sämtliche im Klageverfahren ergangene Schriftsätze Bezug genommen. Für das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 8.4.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 28.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als das FA den Sachbezug für die vom Kläger mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Pkw durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 384 € und die Familienheimfahrten in Höhe von 4.612 € zu hoch angesetzt und Fahrtkosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxen in Höhe von 52 € sowie Fahrtkosten für Familienheimfahrten mit der Bahn in Höhe von 315 € zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat. Insoweit sind allerdings im Wege der Saldierung zu Unrecht berücksichtigte Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 250 € und eine zu hohe AfA für Arbeitsmittel (PC) in Höhe von 336 € gegenzurechnen. In Bezug auf die weiteren vom Kläger angeführten Streitpunkte ist der angefochtene Bescheid dagegen rechtmäßig.

1. Der vom FA zugrunde gelegte Bruttoarbeitslohn ist - was zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig ist - um 384 € zu mindern. Im Streitfall wurde dem Kläger vom Arbeitgeber ein Fahrzeug gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts überlassen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit neben dem laufenden Gehalt auch andere Bezüge und Vorteile, die für seine Beschäftigung ... gewährt worden sind. Die Bewertung des Nutzungsvorteils aus der Überlassung des Dienstfahrzeugs richtet sich nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG. Danach gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG), worin geregelt ist, dass die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen ist (sog. 1%-Regelung). Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der genannte Wert für jeden Kalendermonat um 0,03% dieses Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; sog. 0,03%-Zuschlag). Das FA hat insoweit im Bescheid einen als Einnahme zu erfassenden Sachbezug von 623 € zugrunde gelegt. Im Anschluss an den Vorschlag des Gerichts gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend von folgender Berechnung des geldwerten Vorteils aus:

2. Der vom FA als Einnahme zugrunde gelegte Bruttoarbeitslohn ist darüber hinaus um weitere 4.612 € zu mindern. In dem vom FA angesetzten Arbeitslohn ist in dieser Höhe ein Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG für Familienheimfahrten enthalten, die der Kläger mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Pkw unternommen hat. Die Voraussetzungen für den Ansatz eines solchen Sachbezugs liegen im Streitfall jedoch nicht vor. Ein solcher Sachbezug ist nur für die Fahrten anzusetzen, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 3 und 4 EStG ausgeschlossen ist, also wenn z.B. mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche unternommen wird. Beide Beteiligte gegen nunmehr davon aus, dass dies im Streitjahr nicht der Fall war.

3. Diesen Minderungen auf der Einnahmeseite ist - womit sich der Kläger einverstanden erklärt hat - im Rahmen der Saldierung ein Betrag von 72 € gegenzurechnen. In dieser Höhe ist der vom FA angesetzte Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Pkw-Überlassung zu niedrig. Für den Monat August 2006 hat der Kläger an A eine Nutzungsgebühr von 315 € entrichtet, obwohl in diesem Monat überwiegend der teurere Pkw (ab dem 3.8.) genutzt wurde. Es ist daher bereits der höhere Nutzungswert anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden 72 € ermitteln sich wie folgt:

4. Die vom FA bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit angesetzten Werbungskosten sind - worüber sich die Beteiligten einig sind - um weitere 52 € für Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxen zu erhöhen. Eine solche Berücksichtigung ist, da die betreffenden Aufwendungen die Entfernungspauschale übersteigen, gem. § 9 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung zulässig.

5. In Bezug auf die erstmals mit Schriftsatz vom 1.4.2014 geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen für Familienheimfahrten mit der Deutschen Bundesbahn sind beide Beteiligte - im Anschluss an einen Vorschlag des Gerichts - übereinstimmend dahingehend überein gekommen, dass insoweit weitere Werbungskosten in Höhe von 315 € zu berücksichtigen sind. Während der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung lediglich die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 1.698 € (die im Schriftsatz vom 1.4.2014 angeführten 1.658,15 € beruhen - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auf einem Rechenfehler) geltend gemacht hatte, können für die betreffenden Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG die nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale zu ermittelnden Beträge in Ansatz gebracht werden (11 Fahrten x 610 km x 0,3 € = 2.013 €).

6. Soweit der Kläger mit seiner Klage ursprünglich aufgrund der "Besonderheiten der 1%-Regelung A" die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 892,72 € und 490,78 € begehrt hat, hat er dieses Begehren nicht weiter aufrecht erhalten.

7. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 87 € für einen One-Way-Flug des Sohnes ... nach B-Stadt sind nicht als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen für eine umgekehrte Familienheimfahrt im Falle einer Erkrankung des Arbeitnehmers überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Während der BFH dies in seiner früheren Rechtsprechung bejaht hat (vgl. etwa BFH-Urteil vom 3.11.1965 VI 14/65 U, BStBl III 1966, 75), hat er diese Frage in seiner jüngeren Rechtsprechung offen gelassen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2.2.2011 VI R 15/10, BStBl II 2011, 456). Im Streitfall fehlt es jedenfalls an einer beruflichen Veranlassung. Der Flug wurde bereits am 21.12.2005 gebucht. Die Krankheit des Klägers an dem betreffenden Besuchswochenende kann daher nicht auslösendes Moment für die Buchung gewesen sein. Ob vorliegend die Zahlung bereits in 2005 erfolgte und daher auch unter Abflussgesichtspunkten (§ 11 EStG) keine Berücksichtigung erfolgen konnte, bedurfte vor diesem Hintergrund keiner weiteren Aufklärung.

8. Die Aufwendungen für die Büroausstattung in Höhe von 53 € sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Das FA hat die Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen der Veranlagung zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH versagt (vgl. BFH-Urteil vom 12.3.1993 VI R 82/92, BStBl II 1993, 506). Hieran hat sich - entgegen der Auffassung des Klägers - durch die Rechtsprechung des Großen Senats zur Aufteilung gemischter Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) nichts geändert. Der Große Senat hat in dieser Entscheidung zwar die Auffassung vertreten, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert. Dies betrifft aber nach der Ansicht des Senats nicht die hier vorliegenden und auch vom Großen Senat angesprochenen "klassischen" Repräsentationsaufwendungen. Mangels objektivierbarer Kriterien für eine Aufteilung der Aufwendungen ist ein Abzug als Werbungkosten insgesamt nicht möglich.

9. Im Wege der Saldierung ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass das FA im angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu hohe Aufwendungen für den PC berücksichtigt hat. PC, Drucker und PC-Zubehör bilden vorliegend - wovon nunmehr auch der Kläger ausgeht - ein einheitlich abzuschreibendes Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 19.2.2004 VI R 135/01, BStBl II 2004, 958), dessen Anschaffungskosten sich auf 1.530 € belaufen. Bei einer Abschreibungsdauer von 3 Jahren ergibt sich ein Jahres-AfA-Betrag von 510 €. Im Streitfall können zeitanteilig 9/12 des Abschreibungsbetrags (Anschaffung im April des Streitjahres) in Anspruch genommen werden (= 382,50 €).

Dieser Abschreibungsbetrag ist lediglich zur Hälfte als beruflich veranlasst anzusehen. Der Senat geht im Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.2.2004 VI R 135/01 (BStBl II 2004, 958) im Schätzungswege von einer 50%-igen Privatnutzung des PC aus. Soweit der Kläger behauptet, er habe den PC in vollem Umfang zu beruflichen Zwecken genutzt, weil für die private Nutzung ein weiterer (alter) PC zur Verfügung gestanden habe, folgt der Senat dem nicht. Es widerspricht der Lebenserfahrung und ist vom Kläger weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen worden, dass ein vor mehreren Jahren angeschaffter PC ausschließlich für die private Nutzung vorgehalten wird, während das aktuelle Modell ausschließlich beruflich genutzt wird.

Dies hat zur Folge, dass (lediglich) ein Betrag von 192 € anstatt der vom FA berücksichtigten 528 € als Werbungskosten abziehbar sind. Hieraus ergibt sich ein Differenzbetrag von 336 €, der von den Änderungen zu Gunsten des Klägers in Abzug zu bringen ist.

10. Ebenfalls im Wege der Saldierung ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass das FA zu Unrecht Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 250 € im Zusammenhang mit einem Medienfonds (...), dessen Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt werden, unmittelbar im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt hat. Eine Berücksichtigung ist verfahrensrechtlich gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ("und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen") allein auf der Ebene der gesonderten und einheitlichen Feststellung möglich.

II. Die nach Maßgabe der vorgenannten Änderungen festzusetzende Einkommensteuer errechnet sich wie folgt (Beträge in €):

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 137 FGO. Der Kläger hat insgesamt folgende Änderungen beantragt:

Ausgehend hiervon errechnet sich folgender Streitwert:

Die vom FG festgesetzte Steuer beläuft sich auf 32.310 €. Dieser Betrag ist für Zwecke der Berechnung der Obsiegensquote auf 32.442 € zu erhöhen. Bei dem letztgenannten Betrag handelt es sich um die Steuer, die sich bei einem um 315 € erhöhten zu versteuernden Einkommen ergibt. In Höhe dieses Betrags (Entfernungspauschale für Bahnfahrten, vgl. I.5) hat der Kläger zwar obsiegt. Ihm waren jedoch insoweit die Kosten gem. § 137 FGO aufzuerlegen, da die entsprechenden Kosten erstmals im Klageverfahren geltend gemacht wurden. Die Differenz zwischen der bisher festgesetzten Einkommensteuer (34.286 €) und dem Betrag von 32.442 € beläuft sich auf 1.844 €. Setzt man diesen Betrag ins Verhältnis zum Streitwert, ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Obsiegensquote.

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