Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 10.06.2015 - 4 A 105/14
Fundstelle
openJur 2015, 14501
  • Rkr:

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RBStV.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Konzern in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, der hauptsächlich im Lebensmitteleinzelhandel tätig ist. Mit Bescheid vom 01.09.2013 wurde die Klägerin unter der Beitragsnummer 149 815 036 für insgesamt 196 Betriebsstätten für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2013 zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von insgesamt 34.519,10 € (incl. 341,77 € Kosten) herangezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Blatt 4 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit weiterem Bescheid vom 01.09.2013 wurde die Klägerin unter der Beitragsnummer 579 942 735 für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2013 für fünf Werkswohnungen zu Rundfunkbeiträgen in Höhe von 547,40 € herangezogen (incl. 8,00 € Kosten). Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beitragsbescheid (Blatt 3 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.10.2013 legte die Klägerin gegen die beiden bezeichneten Bescheide Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, für welche den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Außerdem verstoße die Beitragspflicht für jede Wohnung und für jede Betriebsstätte unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung von Empfangsgeräten gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruch vom 04.10.2013 (Blatt 92 f Beiakte A) Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014, zugestellt am 10.04.2014, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine unzulässige Steuer handele und das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht an sogenannte Raumeinheiten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Blatt 102 ff Beiakte A) Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 09.05.2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Ausgestaltung sei abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren. Für die Erhebung einer solchen Steuer fehle dem Land die Gesetzgebungskompetenz entsprechend Art. 105 GG. Daher sei der Rundfunkbeitrag bereits formell verfassungswidrig und verletze die Klägerin unter anderem in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem verletze der Rundfunkbeitrag materielles Verfassungsrecht, da er verfassungswidrig ungleiche Sachverhalte gleich behandele. Diese Ungleichbehandlung folge aus der Festsetzung des Rundfunkbeitrages auf der Grundlage von Raumeinheiten. Zwar sei es grundsätzlich möglich, Beiträge oder Steuern auf der Grundlage typisierter Sachverhalte zu erheben. Die materielle Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages ergebe sich aus der Reichweite der gesetzgeberischen Typisierung. Diese betreffe nicht nur den Maßstab der sogenannten Beitragspflicht, sondern auch den Beitragsgrund. Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig, da er nicht erforderlich sei. Die Gleichbehandlung beispielsweise eines Einzelhandelsunternehmens - wie es die Klägerin betreibe - mit einem Unternehmen der Speditionsbranche sei nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe ohne weiteres Einzelfall- bzw. Ausnahmeregelungen schaffen können. Im Übrigen stelle die überproportionale Belastung der Klägerin als Inhaberin eines Filialbetriebes einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. Ferner verstoße die Bemessung der Beitragshöhe anhand der Mitarbeiterzahl ebenso gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der kommunikative Nutzen des Rundfunks für das Unternehmen sei nicht nur an der Kopfanzahl der Mitarbeiter zu messen, sondern auch an der Frage, ob diese Mitarbeiter als Vollzeit- oder nur als Teilzeitmitarbeiter arbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 01.09.2013 unter den Beitragsnummern 579 942 735 und 149 815 036 und den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014, der Klägerin zugegangen am 11.04.2014, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu erhebenden Abgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine nicht von Art. 105 GG erfasste Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt des Beitrages im abgabenrechtlichen Sinne. Hierfür seien die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt. Der aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erhobenen Abgabe stehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber. Diese seien den Beitragspflichtigen individuell zurechenbar, da heutzutage nahezu alle Haushalte über ein Empfangsgerät (Radio und Fernsehgerät oder Computer) verfügten und darüber hinaus Ausnahmeregelungen für Personen existierten, die den Rundfunk nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzen könnten. Neben dem individuell zufließenden Nutzen gleiche die Rundfunkabgabe aber auch den Vorteil aus, der dadurch entstehe, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leiste. Auch Wirtschaftsbetriebe profitierten auf spezifische, individualisierbare und über den Nutzen der Allgemeinheit hinausgehende Weise von der Existenz eines beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks. In Anbetracht der auf sachlichen und nachvollziehbaren Gründen beruhenden Typisierungsmöglichkeiten und Vermutungsregelungen innerhalb eines weiten Gestaltungsspielraums komme es bei der Erhebung nicht auf die konkrete Nutzungsgewohnheit bzw. Nutzungsabsicht an. Der Rundfunkbeitrag werde für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben. Sofern man in dem Betriebsstättenbeitrag einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG sehe, sei dieser verhältnismäßig. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner halte sich im Rahmen des Zumutbaren. Die sich an einer degressiven Staffelung anhand der Mitarbeiterzahl ergebende finanzielle Belastung sei mit Hinblick auf die Einzelbetriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch wenn sich diese bei Filialbetrieben erheblich vervielfachen könne, resultiere hieraus kein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. Mit dem degressiv steigenden Beitrag für eine zunehmende Zahl von Filialen erhöhe sich auch der potentielle Nutzen für die dort sozialversicherungspflichtig und sich demnach für gewöhnlich aufhaltenden beschäftigten Personen. Schließlich stelle die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht-privaten Bereich für Betriebsstätten auch weder dem Grunde nach noch in Anbetracht der Höhe einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der Gesetzgeber sei bei der Ausgestaltung von Gesetzen befugt, Typisierungen, Generalisierungen und Pauschalierungen vorzunehmen. Die Grenzen zulässiger Typisierung seien hier nicht überschritten worden. Die Zugrundelegung der Zahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und zugelassenen Kraftfahrzeuge stelle eine qualifizierte Bemessungsgrundlage dar, um den tatsächlich zufließenden beitragsbegründenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen angemessen zu verteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide vom 01.09.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs.1, 7 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i.V.m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff), im folgenden RBStV.

Nach diesen Normen ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Eine Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 RBStV).

Im nicht privaten Bereich für ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Zusätzlich ist gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV jeweils ein Drittel Rundfunkbeitrag für jedes zugelassene Kfz der Betriebsstätte, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, zu entrichten. Hierbei kommt es auf den konkreten Nutzungsumfang nicht an. Pro Betriebsstätte ist ein Kfz von der Beitragspflicht befreit. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Die Höhe eines Rundfunkbeitrags belief sich im hier betroffenen Zeitraum auf 17,98 € (§8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung vom 15.12.2010).

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen.

Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig.

Die streitbefangene Festsetzung entspricht diesen Maßgaben. Sie ist insbesondere rechnerisch richtig.

Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen, denn an deren Verfassungsmäßigkeit hat das Gericht keinen Zweifel.

Das Land Schleswig Holstein hat gemäß Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Regelungen auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Finanzierung. Innerhalb dieser Kompetenz durfte es auch die Regelungen zum Rundfunkbeitrag in der vorliegenden Gestalt erlassen. Die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz ist gerade nicht dem Bund zugewiesen, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne des Art. 105 GG, sondern um eine außersteuerliche Abgabe handelt.

Steuern im Sinne des § 105 GG sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BeckOK GG/Kube GG Art. 105 Rn. 3 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann hingegen ein Beitrag für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (BVerfG, Beschluss vom 6.7.2005 - 2 BvR 2335/95).

Der Rundfunkbeitrag wird im Gegensatz zur Steuer nicht voraussetzungslos, vorteilsunabhängig und zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben erhoben (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12; Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.5.2014 - 8 VII 12 und 24 VII 12). Der Rundfunkbeitrag in seiner durch den RBStV konkretisierten Ausgestaltung ist vielmehr eine Vorzugslast, die als Gegenleistung für die Gewährung eines zumindest potentiellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen erhoben wird. Der Vorteil liegt darin, dass dem Abgabenpflichtigen die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährt wird. Dabei wird durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der die Aufgabe hat, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folgt (BVerfG, Urteil vom 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11), die Inanspruchnahme eines Vorteils unabhängig von den individuellen Nutzungsgewohnheiten und -absichten zumindest ermöglicht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14). Ob von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist unerheblich. Abgegolten wird durch den Beitrag der abstrakte Vorteil der Nutzungsmöglichkeit.

Diese Wechselbezüglichkeit von staatlicher Leistung (= Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks) und Abgabenlast wird zum Einen durch das Bestehen von Ausnahmen der Beitragserhebung für die objektiv unmögliche Rundfunknutzung (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, z.B. Taubblinde), zum Anderen durch Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont und ist schließlich für die formale Zuordnung zu den Sachgesetzgebungskompetenzen entscheidend (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

Wegen der Bemessung und Begrenzung der Abgabenhöhe auf den tatsächlichen Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist der Beitrag auch keine Zwecksteuer. Zwecksteuern binden lediglich bezüglich der Mittelverwendung, nicht aber bezüglich der Erhebungshöhe, ebenso besteht bei Zwecksteuern im Gegensatz zum Rundfunkbeitrag keine zwangsläufige Deckungsgleichheit von Abgabenpflichtigem und Vorteilsempfänger (VerfGH Rheinland Pfalz, aaO).

Der Rundfunkbeitrag kann zudem keine Steuer sein, da Steuereinnahmen in den allgemeinen Haushalt fließen, während der Beitrag direkt der eigenständigen Verwaltung der Rundfunkanstalten zugeführt wird (VerfGH Rheinland Pfalz aaO). Der Abgabenpflichtige wird dabei durch die Bedarfsermittlung und -überprüfung der unabhängigen KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) vor überhöhten Beiträgen geschützt. Dies trägt auch dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks Rechnung.

Der Rundfunkbeitrag trifft aufgrund der o.g. Ausnahmen auch nicht die Allgemeinheit, sondern nur die Personen, die einen besonderen Vorteil von ihm haben. Unerheblich ist, ob die Menge der Betroffenen wegen der weiten Verbreitung der Empfangsmöglichkeiten sodann nahezu deckungsgleich mit der Allgemeinheit ist. Die Betroffenheit der Allgemeinheit ist schon kein Alleinstellungsmerkmal für eine Steuer (Bayerischer VerfGH aaO). Dies kann allenfalls für eine Ähnlichkeit bzw. Annäherung zur Steuer sprechen. Die „Besonderheit“ des Vorteils muss sich vielmehr auf die Abgrenzung gegenüber allgemeinen staatlichen Aufgaben und gerade nicht gegenüber anderen Abgabenpflichtigen beziehen.

Mit den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wird auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, bewirkt. Der darin niedergelegte Gleichheitssatz verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche gleich zu behandeln, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt. Dabei variiert das erforderliche Maß der Rechtfertigung im Hinblick auf die materielle Schwere der Ungleichbehandlung und kann von einer einfachen Willkürprüfung bis zur Prüfung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten reichen.

Diesen Anforderungen werden die Regelungen im RBStV gerecht. Zuzugeben ist, dass durch die Regelungen im RBStV eine Vielzahl von -im Detail unterschiedlichsten- Sachverhalten gleich behandelt werden. Dieses verbietet der Gleichheitssatz aber per se nicht. Der Gesetzgeber muss nicht differenzieren, solange die tatsächliche Ungleichheit in der Sachverhaltsbehandlung nicht zu groß ist (Bayer. VerfGH aaO). Vielmehr ist eine Differenzierung unter sachlichen Erwägungen zulässig. Denn zu beachten ist, dass die Rundfunksbeitragserhebung ein Massenverfahren ist, das als solches keine unbeschränkte Einzelfallgerechtigkeit, sondern Typengerechtigkeit verlangt. Der Gesetzgeber ist zum Zwecke der typisierenden Gestaltung und Vereinfachung von Massenerscheinungen befugt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen, das nach den vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvL 2/99). Damit bedarf gerade ein Massenphänomen wie der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Regelung, die unweigerlich mit Härten verbunden ist. Dies ist hinzunehmen, solange für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund besteht (Bayer. VGH aaO) und die sich ergebenden Härten nur eine relativ geringe Zahl betreffen. Diese Härten sind dann hinzunehmen.

Der Gleichheitssatz findet im Abgabenrecht seine Ausprägung zusätzlich darin, dass ein erforderlicher Aufwand unter den Pflichtigen möglichst gleichmäßig zu verteilen ist (Abgabengerechtigkeit). In diesem Rahmen entscheidet sodann aber der Normgeber, an welchem Sachverhalt er anknüpfen lässt. Die Grenze ist dabei auch hier erst bei Willkür und unerträglichen Ergebnisse zu ziehen (Bayer. VerfGH aaO). In vertretbarer Weise hat sich der Gesetzgeber nach diesen Maßstäben hinsichtlich des Rundfunkbeitrags dafür entschieden, an das Innehaben einer Wohnung/Betriebsstätte/nicht-privates Kfz anzuknüpfen, da in diesen Raumeinheiten der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkangebotes liegt (Bayer. VerfGH, aaO; VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Gestützt wird diese typisierende Betrachtungsweise dadurch, dass laut Statistik in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht und stattfindet (mehr als 96 % der privaten Haushalte verfügen beispielsweise über irgendein Empfangsgerät).

Eine weitere sachliche Erwägung für das gewählte pauschalisierte Anknüpfen an die genannten Raumeinheiten ist das Bedürfnis für eine verständliche und einfache Typisierung, die eine verlässliche und leicht feststellbare Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht, dabei die Privatsphäre möglichst wenig tangiert und durch die Fiktion einer Rundfunknutzungsgemeinschaft je Haushalt die unterschiedlichen Nutzungsarten und Nutzungsgewohnheiten innerhalb der Gemeinschaft zutreffend abbildet und somit in sich ausgleicht (Bayer. VerfGH aaO). Das Fehlen weiterer Differenzierungen verhindert die Schaffung von Umgehungsmöglichkeiten und Benachteiligung der sich rechtstreu Verhaltenden.

Das Vorhalten eines Empfangsgerätes stellt aufgrund des technischen Fortschritts dagegen kein ausreichendes Indiz für eine Vorteilszuordnung mehr dar, denn die Verbreitung zum Rundfunkempfang fähiger Geräte ist nahezu flächendeckend (Bayer. VerfGH aaO). Wegen der der Digitalisierung geschuldeten fortschreitenden Medienkonvergenz ist in zulässiger Weise auch von der Unterscheidung von Fernsehgeräten und Radioempfangsgeräten abgesehen worden. Überdies würde das Feststellen des Vorhandenseins solcher Empfangsgeräte in Massenverfahren wie dem vorliegenden ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre nicht möglich sein (Bayer. VerfGH aaO). Schließlich bietet das gewählte Finanzierungsmodell eine funktionsgerechte Finanzierung, indem es den Beitrag an einfach bestimmbaren Kriterien festmacht, den Vollzugsaufwand überschaubar hält und dabei den Auftrag aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfüllt.

Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung ist auch nicht in den unterschiedlichen Erhebungsmodalitäten für die private und die nicht private Nutzung zu sehen. Realistischerweise wird insofern für nicht private Raumeinheiten (= Betriebsstätten) von einer von der privaten Nutzung abweichenden Nutzungsintensität ausgegangen. Die Rundfunknutzung erfolgt dort eher „nebenbei“ oder in den Pausen, zudem ist die Personenzahl in Haushalt und Betrieb in der Regel nicht vergleichbar (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Es liegen insofern schon gar keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Dieser üblicherweise geringeren Nutzung im nicht privaten Bereich und dem damit verbundenen geringeren Vorteil trägt das Beitragserhebungsverfahren dadurch Rechnung, dass der Beitrag im nicht privaten Bereich verhältnismäßig gering ist und nach Betriebsgröße differenziert erhoben wird.

Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip. Grundsätzlich bestehen schon keine Anhaltspunkte für die Verletzung des Äquivalenzprinzips, also dem Verhältnis von angebotener Nutzungsmöglichkeit zur Höhe des Rundfunkbeitrages (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). In diesem Zusammenhang ist auch das Erzielen von Mehreinnahmen in gewissem Grade insofern nicht zu beanstanden, als die Festlegung der Beitragshöhe auf einer reinen Prognoseentscheidung beruht. Eine Aufkommensneutralität von Anfang an war damit kaum realisierbar und nicht erwartbar. Die nach dem Wechsel auf das geräteunabhängige Finanzierungsmodell erfolgten Mehreinnahmen durch die Beitragserhebung betrugen im Übrigen zunächst lediglich 3,7 % gegenüber dem von der KEF prognostizierten Gesamtbedarf. Da Überschüsse gemäß den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ohnehin angelegt und als Rücklage verwendet werden (§ 1 Abs. 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung vom 15.12.2010), die bei Ermittlung des zukünftigen Finanzbedarfs zu berücksichtigen ist und den Beitrag in der Zukunft gegebenenfalls sogar mindert (wie tatsächlich zum 1.4.2015 geschehen), ist nicht von einer versteckten Finanzierung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs auszugehen (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

Der Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Ausgestaltung ist auch nicht EU-rechtswidrig. Er stellt insbesondere keine beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV dar, die vorab hätte gemeldet werden müssen. Vielmehr wird die alte geräteabhängige Finanzierungsregelung, die die EU- Kommission in 2007 als bestehende staatliche Beihilfe ohne Bedenken bezüglich des gemeinsamen Marktes behandelt hat, nicht in ihrem Kern betroffen. Insofern ist weder die Art des Vorteils, die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe betroffen (Bayer. VerfGH aaO).

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages verletzen schließlich nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 GG. Sie ist schon nicht in ihrem Schutzbereich betroffen. Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Zugang zu Informationsmedien wird durch die Erhebung der Rundfunkbeiträge aber nicht beschränkt. Mangels Anknüpfung an das tatsächliche Bereithalten von Empfangsgeräten findet auch keine Beeinflussung der Anschaffung oder Verwendung solcher Geräte mehr statt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Schon objektiv ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages nicht geeignet, den Einzelnen zur Rundfunknutzung zu verpflichten oder ihn daran zu hindern (Bayer. VerfGH aaO).

Die Beitragspflicht für private Haushalte verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz ist insbesondere nicht durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Raumeinheit/ Wohnung anstelle von Empfangsgeräten verletzt. Diese Entscheidung ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Sie findet ihren Grund in der Erwägung, dass nahezu ausnahmslos alle Bürger über empfangsbereite Geräte verfügten. Im Übrigen berücksichtigt die gefundene Regelung, dass in Wohneinheiten typischerweise und pauschalisierend der Schwerpunkt der Nutzungsmöglichkeit und Nutzung liegt. Die Anknüpfung an die Wohnung ermöglicht insoweit die Zusammenfassung mehrerer Nutzer zu Empfangs- und Beitragsgemeinschaften entsprechend den gesellschaftlichen Gegebenheiten (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Sachgerecht ist die Anknüpfung an Raumeinheiten insbesondere auch, da sie ausweislich der Härtefallregelungen in § 4 des RBStV solche Personen von der Beitragspflicht ausnimmt, die objektiv keine Empfangsmöglichkeiten haben (beispielsweise körperlich beeinträchtigte Personen, die aufgrund der Beeinträchtigung den Rundfunk nicht oder nur eingeschränkt nutzen können).

Der Gesetzgeber war dabei auch nicht gehalten, solche Personen von der Beitragspflicht auszunehmen, die den Rundfunkempfang entweder nicht wünschen oder mangels Geräten nicht realisieren könnten. Diese Betrachtungsweise verkennt das Wesen des Beitrages. Der gewährte Vorteil ist insofern gerade nicht in der tatsächlichen Nutzung oder der Ausstattung mit empfangsbereiten Geräten zu sehen; vielmehr besteht der Vorteil darin, die Möglichkeit des Empfanges und das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu haben. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist eine Befreiung solcher Personen, die bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten wollen, nicht geboten (Bayer. VerfGH aaO).

Der Rundfunkbeitrag verstößt im Übrigen nicht gegen den Gleichheitssatz, weil er Haushalte mit mehreren Personen gegenüber solchen mit wenigen Personen bevorteilt. Diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist durch die im Rahmen von Massenverfahren erforderliche und rechtmäßige (s.o.) Pauschalisierung und Typisierung gerechtfertigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Beitragshöhe pro Haushalt in einem erschwinglichen Rahmen von unter 18.-- € im Monat hält und daneben für einkommensschwache Personen Härtefallregelungen existieren (Bayer. VerfGH aaO). Die mannigfaltigen unterschiedlichen Nutzungsweisen innerhalb der Haushalte gleichen sich in der Regel in der Gesamtschau wieder untereinander aus (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

Die Erhebung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 iVm Art. 1 GG. Soweit der RBStV in seinen §§ 8, 9 Abs. 1, 14 Abs. 3 diverse Anzeige-, Auskunfts- und Nachweispflichten bzw. -rechte vorsieht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet, die Informationen über persönliche Daten sind Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Daher sind Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dann hinzunehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Diesen Anforderungen werden die o.g. Regelungen zur Rundfunkbeitragserhebung gerecht. Sie finden ihre Rechtfertigung insbesondere in dem Ziel, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine möglichst vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu schaffen. Die Auskunftspflichten und -rechte sind insofern erforderlich und geeignet; ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich (Bayer. VerfGH aaO). Die in Bezug genommenen Daten sind dabei erforderlich, um die Person zweifelsfrei - auch innerhalb einer Raumeinheit - zu identifizieren, den Beitrag zu bemessen und das Festsetzungsverfahren durchzuführen (Bayer. VerfGH aaO). Die dafür lediglich benötigten Identifizierungsdaten und Wohnungsdaten berühren die Persönlichkeit der Betroffenen nur am Rande und begründen zudem einen deutlich geringeren Eingriff in die Privatsphäre als die frühere gerätebezogene Erhebung (Bayer. VerfGH aaO).

Die damit einhergehende, relativ geringe Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steigert sich auch nicht dadurch, dass eine Vielzahl von Bürgern betroffen ist. Die mit dem Eingriff verbundenen Ziele der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und Herstellung größtmöglicher Beitragsgerechtigkeit haben ein höheres Gewicht als die Schwere des Eingriffs, zumal beispielsweise der Datenabgleich nur diejenigen trifft, die ihrer Anzeigepflicht nicht aus eigenem Antrieb nachkommen (Bayer. VerfGH aaO). Die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird betont durch die Zweckbindung der mit ihm ermittelten Ergebnisse (§11 Abs. 4 und 5 RBStV), ergänzt durch Löschpflichten (§14 Abs. 9 RBStV) und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Landesanstalt (Bayer. VerfGH aaO).

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Rundfunkbeitrag ergibt sich auch nicht aus der in § 9 Abs. 1 RBStV geregelten Auskunftspflicht von Eigentümern und Verwaltern. Diese sind damit nicht ungerechtfertigt in ihrer durch Art. 2 GG geschützten Handlungsfreiheit tangiert. Diese Auskunftspflicht findet ihre Rechtfertigung vielmehr in dem Bestreben nach Belastungsgleichheit und Beitragsehrlichkeit und dem Bedürfnis diesbezüglicher Kontrolle. Da die von der Auskunftspflicht Betroffenen ausreichend durch die Subsidiarität der Fremdauskunft gegenüber der eigenen Anzeige geschützt sind, ist hier eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Absicherung des Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip gegeben (Bayer. VerfGH aaO). Voraussetzungen und Umfang der Pflicht sind im Übrigen bestimmt genug im RBStV (§ 9 Abs. 1 bis 3 RBStV) geregelt.

Die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Ehe aus Art. 6 GG, indem sie Ehepaaren, die zwei oder mehr Wohnungen unterhalten, einen doppelten bzw. mehrfachen Rundfunkbeitrag auferlegen, ohne danach zu differenzieren, aus welchem Grund eine Zweitwohnungsnutzung vorliegt und ob insofern überhaupt ein doppelter Vorteil gegeben ist. Hierin ist vielmehr eine nach den o. g. Zielen der Typisierung und Pauschalisierung im Massenverfahren hinzunehmende Härte zu sehen (Bayer. VerfGH aaO). Unabhängig von Dauer oder Art des Wohnens wird in zulässiger Weise in jeder Wohnung ein privater Raum gesehen, in dem Rundfunknutzung schwerpunktmäßig stattfinden kann. Da ein Zweitwohnungsbeitrag auch von Unverheirateten zu zahlen wäre, liegt eine Benachteiligung wegen der Ehe ohnehin schon nicht vor.

Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages benachteiligen auch nicht entgegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 2 GG (Schwerst-)Behinderte, indem sie nicht von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Für eine Befreiung gibt es regelmäßig schon kein Bedürfnis, denn Behinderte nutzen den Rundfunk in der Regel auch, so dass mit ihrer Beitragspflicht dem Gebote der gleichmäßigen Belastung aller Vorteilsempfänger Genüge getan wird. Ausreichender Schutz besteht insofern für die Personen, die den Rundfunk objektiv nicht nutzen können (Taubblinde), im Übrigen besteht ausreichender Schutz über die Einzelfallprüfung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV (Bayer. VerfGH, aaO).

Die Regelungen zur Erhebungen des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Grundsätzlich ist das Rundfunkbeitragsrecht unter Hintanstellung tatsächlicher Besonderheiten rechtmäßig typisierend und pauschalisierend regelbar (s. o.). Die jeder generalisierenden Regelung von Massenerscheinungen immanenten und damit unvermeidbaren Härten führen nicht per se zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, solange diese nicht sehr intensiv sind und nur verhältnismäßig kleine Gruppen betreffen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Zu Recht stellt das Rundfunkbeitragsrecht dabei zunächst auf die Betriebsstätte als örtlichem Rahmen, in dem typischerweise Rundfunknutzungsmöglichkeiten eröffnet werden, ab. Dabei liegt der Grund für die Anknüpfung an die Zahl der Beschäftigten darin, dass der durch die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunknutzung eröffnete Vorteil personenbezogen ist (Bayer. VerfGH aaO). Darüber hinaus ist die Differenzierung nach der Mitarbeiterzahl gerade sachgerecht, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein Einzelhändler den gleichen Rundfunkbeitrag wie ein Großhändler zahlen müsste (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Die dabei vorgenommene Degression in der Höhe der einzelnen Beiträge findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Zahl möglicher Rezipienten sich nicht in dem auf den einzelnen Mitarbeiter entfallenden Betrag, sondern in der Gesamthöhe der geschuldeten Beiträge spiegelt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Damit einhergehend wird gleichzeitig eine geringere Belastung kleinerer Betriebe und übermäßige Belastung größerer verhindert. Auch die tatsächlich gewählte Staffelung in 10 Stufen ist ausreichend. Unebenheiten aufgrund mangelnder weiterer Differenzierung sind durch die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziele der Praktikabilität, Vermeidung aufwändiger Ermittlungen und Absicherung gegen Erhebungsdefizite gerechtfertigt (Bayer. VerfGH aaO). Der Nutzen der potentiellen Rundfunknutzung im nicht privaten Bereich ist dabei ein „kommunikativer“. Dieser kommunikative Nutzen umfasst nicht nur die Unterhaltung und Information der Beschäftigten. Vielmehr ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk wichtige Informationsquelle wirtschafts- und erwerbsrelevanter Informationen, leistet einen erheblichen Beitrag für ein demokratisches Umfeld, in dem die Meinungsund Informationsvielfalt als Basis für eine freie wirtschaftliche Betätigung gerade dem nicht privaten Bereich zugutekommt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Die Wirtschaftsbetriebe stehen nicht außerhalb der Gesellschaft, sie wirken vielmehr an gesellschaftlicher und politischer Meinungsbildung mit. Dabei ist der Gesetzgeber zu Recht davon ausgegangen, dass nahezu in allen Betrieben PC-Ausstattung, Radio o. ä. vorhanden ist und sich damit grundsätzlich Rundfunk empfangen lässt. Unerheblich ist dabei, dass sich die tatsächliche Nutzung des Rundfunks aufgrund der verschiedensten betrieblichen tatsächlichen Gegebenheiten in Quantität und Qualität unterschiedlich darstellen dürfte. Etwaige, sich aus der Vielfalt der Eigenarten der einzelnen Lebenssachverhalte ergebenden Härten erfordern auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes keine Einzelfallbetrachtung jeglicher denkbarer Konstellationen. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären und praktische Erfordernisse der Verwaltung solche Härten unvermeidbar machen (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Die grundsätzlich zulässige Typisierung und Pauschalisierung (s. o.) darf und muss sich - um der materiellen Gleichheit willen und um die Verwirklichung des Abgabenanspruches unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen zu erleichtern- an dem typischen Leitbild orientieren (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

Die gegenüber dem privaten Bereich unterschiedliche Nutzungsintensität wird im nicht privaten Bereich dadurch berücksichtigt, dass für jeden Mitarbeiter nur ein im Vergleich zur Pro-Kopf-Beitragshöhe im privaten Bereich verhältnismäßig geringer Bruchteil an Beitrag anfällt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Der Rundfunkbeitrag macht zudem in der Regel nur einen Bruchteil der anfallenden Personalkosten aus. Des Weiteren ergibt sich für rund 90 % der Betriebe im Vergleich zu vorher zu leistenden, gerätebezogenen Beiträgen keine oder nur eine geringe Mehrbelastung (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

Ebenfalls verfassungskonform ist die Berücksichtigung der Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich für die Erhebung der Rundfunkbeiträge, § 5 Abs. 2 Ziff. 2 RBStV. Das Vorhalten von Kraftfahrzeugen im nicht privaten Bereich ist insoweit schon nicht mit dem Vorhalten eines Kfz im privaten Bereich vergleichbar. Betriebe haben in der Regel im Verhältnis zu den beschäftigten Personen deutlich mehr Kfz als ein Haushalt. Somit verfügen sie relativ gesehen durchschnittlich über mehr Empfangsräumlichkeiten. Im Gegensatz zum privaten Bereich dienen Kfz im nicht privaten Bereich Erwerbszwecken und sind steuerlich absetzbar (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Erfahrungsgemäß wird der Rundfunk im Auto zudem intensiver genutzt als bei beruflicher Tätigkeit ohne Kfz (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Gerechtfertigt ist die Erhebung eines Kfz-Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich darüber hinaus durch das Bestreben, auch Betriebe ohne Betriebsstätten zu erfassen, die ausschließlich durch Kfz-Nutzung tätig sind (z.B. Taxiunternehmen ohne Büro, „rollende Betriebsstätte“). Zu beachten ist zudem, dass pro Betriebsstätte ein Kfz beitragsfrei bleibt, § 5 Abs. 2 Ziff.2 RBStV. Im Vergleich zum privaten Bereich bedeutet dies, dass ohnehin allenfalls eine Ungleichbehandlung bezüglich der fehlenden Beitragserhebung für jeden Zweit- (Dritt-, Viert-) Wagen pro Haushalt bestünde. Die Ausweitung der Beitragspflicht auf (Zweit-)Wagen im privaten Bereich ist aber neben den o.g. Gründen schon deshalb nicht angezeigt, da das Ziel nach mehr Akzeptanz des Rundfunkbeitrages in der Bevölkerung und der Vermeidung weiterer Nachforschungen im Rahmen des Vollzuges dadurch infrage gestellt würde. Der Rundfunkbeitrag ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass pro Betriebsstätte ein Kfz beitragsfrei ist sowie der Beitrag im Übrigen nur 1/3 des „normalen“ Beitrags beträgt, als verhältnismäßig anzusehen.

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen außerdem nicht das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 GG. Danach muss dem Einzelnen anhand des Normtextes voraussehbar sein, was „rechtens“ ist. Dies gilt für den Tatbestand wie für die Rechtsfolge. Sichergestellt bleiben muss, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaße für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird (z.B. BVerfG, Beschluss vom 3. 3. 2004 - 1 BvF 3/92). Soweit bezüglich des Bestimmtheitsgebots vorgebracht wird, es sei schon nicht klar, was unter „sozialversicherungspflichtig Angestellten“ (insbesondere in Bezug auf geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Elternzeit) sowie unter dem Begriff „beitragspflichtiges Kfz“ (exklusive oder inklusive des beitragsfreien Kfz pro Betriebsstätte) zu verstehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff der Beschäftigten ist insoweit innerhalb der Regelungen des RBStV in § 6 Abs. 4 definiert. Hiernach sind Beschäftigte alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Auch der Begriff „sozialversicherungspflichtig“ definiert sich unter Rückgriff auf den Normzweck problemlos. Insofern sind geringfügig Beschäftigte gerade nicht zu berücksichtigen, da sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Übrigen ergibt sich die Wortbedeutung aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht. Auch die Einordnung der Beschäftigten in Elternzeit ist durch die Heranziehung der Wertung des § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV problemlos möglich (Bayer. VerfGH aaO). Beginn und Ende des beitragspflichtigen „Innehabens“ eines Kfz lassen sich ebenso unproblematisch aus § 7 RBStV iVm § 8 Abs. 4 Ziff. 12 RBStV unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nachvollziehen (Bayer. VerfGH aaO). Schon aus dem Wortlaut des „beitragspflichtigen Kfz“ ergibt sich, dass das beitragsfreie Kfz nicht mit zu berücksichtigen ist.

Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist nicht etwa deswegen unverhältnismäßig, weil sie bestimmte gemeinnützige öffentliche Einrichtungen privilegiert, Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht befreit und den Vorteil nicht in Abhängigkeit von der Art des Betriebes, sondern von der Zahl der Mitarbeiter bestimmt. Dabei verstößt insbesondere die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen nicht gegen das Gleichheitsgebot und das Bedürfnis nach Abgabengerechtigkeit. Es besteht insofern schon keine Vergleichbarkeit mit gewerblichen Betriebsstätten, da gemeinnützige öffentliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und daher ohne bzw. mit nur geringem wirtschaftlichen Vorteil agieren. Zweck der beitragsfreien Ermöglichung des öffentlichrechtlichen Rundfunkempfangs in diesen Einrichtungen ist es, gerade Einrichtungsbewohnern mit längerer Aufenthaltsdauer auch weiterhin die Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen, sie mithin vor „kultureller Verödung“ zu bewahren (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Die dagegen fehlende Befreiung von Krankenhäusern hält sich sodann im Rahmen des Gestaltungspielraumes des Gesetzgebers und stellt keinen Systembruch dar (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

Die ungleiche - namentlich privilegierte - Behandlung von Rundfunkanstalten/-anbietern gegenüber sonstigen Betriebsstätten findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung, eine Bezahlung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern gleichsam „an sich selbst“ und die damit verbunden verwaltungsaufwendigen In-sich-Geschäfte zu vermeiden. Bezüglich privater Rundfunkanbieter liegt die sachliche Rechtfertigung darin, diese von einer „Finanzierung der eigenen Konkurrenz“ freizuhalten (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO).

Eine von der Betriebsart abhängige Differenzierung des tatsächlichen Vorteils der Möglichkeit der Rundfunknutzung läuft den Zielen der Klarheit und der Vollziehbarkeit der Regelungen zuwider und würde neue Zuordnungsprobleme schaffen, die ihrerseits Härten und Friktionen bei der Bemessung erzeugen können. Dem gegenüber ist die finanzielle Belastung in der Regel verhältnismäßig gering, gerade auch für Betriebe mit vielen Filialen besteht kein grobes Missverhältnis der Kosten zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs (Bayer. VerfGH aaO). Eine Unverhältnismäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung im nicht privaten Bereich ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem etwaigen Kontroll- und Bearbeitungsaufwand der Betriebe, der in Erfüllung der Anzeigepflicht des RBStV für Filialbetriebe ungleich größer sein kann als für Einzelbetriebe. Dieser etwaige bestehende größere Aufwand zur Übermittlung der Daten hält sich vielmehr im vertretbaren Rahmen (Bayer. VerfGH, aaO). Ebenso verhältnismäßig stellt sich im Falle einer Abmeldung einer Betriebsstätte die verpflichtende Angabe des Abmeldegrundes dar. Dies dient der Plausibilitäts- und Richtigkeitskontrolle, beschränkt sich im Übrigen auf die konkrete zur Abmeldung führende Tatsache (z. B. Schließung des Betriebes), ohne die ihr zugrunde liegenden Beweggründe anzugeben (Bayer. VerfGH aaO).

Der im Gegensatz zum privaten Bereich zu entrichtende zusätzliche 1/3-Kfz-Beitrag ist ebenfalls nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der Bestimmungen zu begründen. Dieses Vorgehen findet seine sachliche Rechtfertigung vielmehr darin, dass ein Kfz im nicht privaten Bereich nach der Lebenswirklichkeit intensiver zum Rundfunkempfang genutzt wird und daher eine eigenständige Vorteilsabgeltung erforderlich ist (Bayer. VerfGH aaO). Wegen der unterschiedlichen Vorteilslage ist schon keine Benachteiligung gegenüber dem privaten Bereich zu verzeichnen.

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages verletzen auch nicht die durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich garantierte Wirtschafts- und Gewerbefreiheit der beitragspflichtigen Betriebe bzw. ihrer Inhaber. Die Bestimmungen des RBStV haben insoweit schon gar keinen Bezug zu wirtschaftlicher, gewerblicher Betätigung und verfügen über keinerlei berufs-/gewerberegelnde Tendenz (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Fortgeltung von zu Zeiten der Rundfunkgebühr erteilten Lastschriften und Einzugsermächtigungen in § 14 Abs. 6 RBStV, denn diese sind widerrufbar. Im Übrigen besteht keine Pflicht zur Erteilung ebensolcher.

Eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen des RBStV ergibt sich auch nicht aus einer geltend gemachten Zahlung von Doppelbeiträgen, die daraus resultieren soll, dass die Beschäftigten einer Betriebsstätte schon aufgrund des Innehabens einer Wohnung für ihren persönlichen Vorteil der Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfanges zahlen und bei der Bemessung des Beitrages der Betriebsstätte dieser Beschäftigte erneut berücksichtigt werden. Es liegt schon keine doppelte Abgabenpflicht vor. Vielmehr eröffnet sich im nicht privaten Bereich eine wohnungsunabhängige, neue Empfangsmöglichkeit, ein Ort der potentiellen Mediennutzung, der auch und gerade innerhalb des Betriebes die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und insofern einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen trägt (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Zusätzliche Vorteile durch die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, die nicht durch den privaten Beitrag abgegolten werden, sind z. B. in der Nutzung der Rundfunkprogramme in Unternehmenszwecke fördernder Weise zu sehen. Dazu zählt die Informationsgewinnung sowie die (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten und Kunden (Bayer VerfGH aaO).

Betriebe werden durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrages auch nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 iVm Art. 1 GG verletzt. Zwar können juristische Personen grundsätzlich Träger dieses Rechts sein, dies aber nur, soweit die staatliche Maßnahme ihre spezifische Freiheitsausübung, insbesondere ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährdet (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO). Dieser durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgegebene Schutzbereich wird durch den RBStV nicht berührt. Es reicht insbesondere mit Blick auf die Anzeigepflichten nicht aus, dass eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die irgendeinen Bezug zur juristischen Person haben. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Bedeutung der Information für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitsbereich der Betriebsstätte, dabei ihre Eignung dazu, die wirtschaftliche Verhaltensfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (VerfGH Rheinland-Pfalz aaO). Eine solche Gefährdung ist hier nicht ersichtlich.

Die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich verletzen auch nicht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG, in dem sie eine Datenerhebung bzw. Datenauskunft zur Beitragserhebung vorsehen. Hierin ist schon kein betriebsbezogener Eingriff zu sehen (VerfGH Rheinland-Pfalz, aaO).

Die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von 8,00 Euro (Bescheid zur Beitragsnummer 579 942 735) bzw. 341,77 Euro (Bescheid zur Beitragsnummer 149 815 036) findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Amtsblatt SH 2012, 1268 ff). Danach wird für den Fall, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro, fällig. Der Säumniszuschlag wird mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Die festgesetzten Säumniszuschläge entsprechen in formeller und materieller Hinsicht den genannten normativen Vorgaben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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