Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.09.2015 - 9 UF 295/14
Fundstelle
openJur 2015, 14062
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 01.10.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg (Az. 36 F 363/13) dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, für die Antragstellerin auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung B… zur Versicherungsnummer 65 050976 K 510 einen Wiederauffüllbetrag in Höhe von 17.069,37 € einzuzahlen. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Streithelfer wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten der Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt; die Streithelfer tragen die Kosten der Anschlussbeschwerde.

Der Verfahrenswert wird auf 33.534,75 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausgleich einer Versorgungskürzung.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 16.05.2000 die Ehe. Aus der Ehe sind die am 10.04.2002 geborenen Zwillinge L… und Li… hervorgegangen.

Die Beteiligten trennten sich im Juli 2006. Der Scheidungsantrag wurde am 11.05.2009 zugestellt.

Mit Beschluss vom 27.10.2010 (Amtsgericht Oranienburg, 36 F 47/09) wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Amtsgericht übertrug dem Antragsgegner 3,2345 Entgeltpunkte sowie 2,3219 Entgeltpunkte (Ost) vom Rentenkonto der Antragstellerin. Das Anrecht des Antragsgegners aus einer privaten Altersvorsorge mit einem Ausgleichswert von 1.169,98 € wurde wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen. Ferner verpflichtete das Amtsgericht den Antragsgegner, ab Rechtskraft der Scheidung für beide Kinder Unterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts zu zahlen und an die Antragstellerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 468 € bis zum 31.10.2012.

Nach dem Scheidungstermin vom 06.10.2010 bot der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.10.2010 den Abschluss eines Vergleichs an. Er war bereit, den Versorgungsausgleich auszuschließen, wenn diese ihrerseits auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt verzichten würde. Die Antragstellerin signalisierte Einigungsbereitschaft.

Der Antragsgegner legte ferner mit Schriftsatz vom 03.01.2011 Beschwerde gegen den Verbundbeschluss vom 27.10.2010 ein (Oberlandesgericht Brandenburg, 9 UF 22/11).

In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten betreffend die Ausgestaltung einer Vereinbarung. Mit Schriftsatz vom 14.01.2011 äußerte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dahingehend, dass das Beschwerdeverfahren (Oberlandesgericht Brandenburg, 9 UF 22/11) in Bezug auf den Versorgungsausgleich fortzuführen sei, weil eine privatrechtliche Verzichtserklärung zur Korrektur des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht ausreiche. Der Antragsgegner beauftragte sodann den Notar … aus B… mit der Vorbereitung einer notariellen Nachtragsvereinbarung. Per E-Mail vom 29.04.2011 wurde der Antragstellerin der erste Entwurf der notariellen Urkunde übermittelt. Mit Schriftsatz vom 25.05.2011 erklärte sie hierzu ihr Einverständnis. In der Folgezeit wurden Änderungen vorgenommen. Die endgültige Fassung der notariellen Nachtragsvereinbarung leitete der Antragsgegner der Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2012 zu.

Am 13.09.2012 wurde eine Nachtragsvereinbarung (zu einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 30.12.2008) notariell beurkundet, mit der die Beteiligten u.a. den Versorgungsausgleich ausschlossen und gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Die Antragstellerin verzichtete ferner auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt. Der Antragsgegner verpflichtete sich, mit dem Zustandekommen der Vereinbarung die eingelegte Beschwerde zurückzunehmen. Ferner übernahm er die Verpflichtung, alle notwendigen Erklärungen abzugeben, damit der Versorgungsausgleich nicht zu Lasten der Antragstellerin durch die Rentenversorgungsträger umgesetzt wird. Etwaige bereits durchgeführte Umsetzungsmaßnahmen sollten rückgängig gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Urkunde des Notars … vom 13.09.2012 (Urkundenrolle Nr. D 756/2012) verwiesen. Der Antragsgegner nahm im Einverständnis mit der Antragstellerin für diese den Beurkundungstermin am 13.09.2012 als vollmachtloser Vertreter wahr; die Antragstellerin genehmigte nachträglich die Erklärungen des Antragsgegners durch notarielle Urkunde vom 06.11.2012.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2012 nahm der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners gegenüber dem Brandenburgischen Oberlandesgericht die Beschwerde (9 UF 22/11) zurück. Er bat darum, die Urkunde nebst Genehmigungserklärung „dem Urteil“ beizufügen, damit die Versorgungsträger hiervon Kenntnis erlangten. Am 13.02.2013 teilte er dem Versorgungsträger der Antragstellerin mit, dass auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet worden sei, und überreichte die notarielle Urkunde vom 13.09.2012.

Mit Schreiben vom 19.07.2013 informierte die Deutsche Rentenversicherung B… die Antragstellerin über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs nach erfolgtem Eintritt der Rechtskraft der Verbundentscheidung vom 27.10.2010. Der Beitrag zur vollständigen Wiederauffüllung der Abschläge wurde mit 33.534,75 € beziffert.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner Zahlung eines Wiederauffüllbetrages von 33.534,75 € (auf ihr Rentenkonto) verlangt sowie die Feststellung, dass der Antragsgegner den aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs entstandenen Schaden zu erstatten hat. Hilfsweise hat die Antragstellerin beantragt, dass das Gericht die Maßnahmen bestimmt, die der Antragsgegner ergreifen müsste, um die Umsetzung des amtsgerichtlichen Beschlusses zum Versorgungsausgleich vom 27.10.2010 rückgängig zu machen.

Nach Auffassung der Antragstellerin hat es allein der Antragsgegner zu vertreten, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, obwohl dies durch notariell beurkundete Nachtragsvereinbarung vom 13.09.2012 ausgeschlossen worden war.

Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegengetreten. Die Antragstellerin sei für die Nichtumsetzbarkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs verantwortlich. Vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung hätte die Antragstellerin auf eine Änderung des Vertragsentwurfs hinwirken müssen, um die Umsetzung der Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich abzuwenden. Die Rechtslage sei ihr bei Genehmigung der notariellen Urkunde bekannt gewesen.

Gleichzeitig hat der Antragsgegner seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten (den Rechtsanwälten … aus B…) und dem beurkundenden Notar (…, amtsansässig in B…) den Streit verkündet. Ein Beitritt ist erstinstanzlich nicht erfolgt.

Durch am 01.10.2014 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, für die Antragstellerin auf deren Rentenkonto einen Wiederauffüllbetrag in Höhe von 16.767,38 € zu zahlen. Im Übrigen ist der Antrag abgewiesen worden. Das Amtsgericht hat einen Anspruch der Antragstellerin auf Schadensersatz gemäß § 311 a Abs. 2 Satz 1 BGB bejaht. Die Beteiligten hätten in der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 13.09.2012 eine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen, deren Durchführung wegen Bestehens rechtlicher Leistungshindernisse für den Antragsgegner von Anfang an unmöglich gewesen sei. Dies habe er zu vertreten. Der Antragstellerin sei allerdings ein (hälftiges) Mitverschulden anzulasten, weil sie vor Abschluss der notariellen Vereinbarung auf die Beachtung des eigenen Schreibens vom 14.01.2011 (keine Rücknahme der Beschwerde in Bezug auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich) hätte drängen müssen. Entsprechend einem Haftungsanteil von 50 % sei der Antragsgegner an dem Beitrag zur Wiederauffüllung des Rentenkontos der Antragstellerin zu beteiligen. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da sich die Schäden der Antragstellerin bereits jetzt beziffern ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen den ihr am 22.10.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 18.11.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sie mit einem am 07.01.2015 eingegangenen Schriftsatz - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.02.2015 - begründet hat. Mit der Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren vollumfänglich weiter. Sie rügt Fehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Amtsgericht habe verkannt, dass sie einen Erfüllungs- und keinen Schadensersatzanspruch geltend mache. Aus § 1 Abs. 3 Satz 2 der notariellen Nachtragsvereinbarung ergebe sich unmittelbar die Verpflichtung des Antragsgegners zur Wiederauffüllung des Rentenkontos. Die Vorschrift des § 254 BGB sei deshalb nicht anwendbar. Ein Mitverschulden liege ihrerseits auch nicht vor. Ein nochmaliger Verweis auf die Rechtslage sei nach dem anwaltlichen Schreiben vom 14.01.2011 entbehrlich gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

1.

den Antragsgegner in Abänderung der Entscheidung I. Instanz zu verpflichten, für die Antragstellerin auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung B… zur Versicherungsnummer 65 050976 K 510 einen Wiederauffüllbetrag in Höhe von weiteren 16.767,37 € einzuzahlen,

2.

festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin den Schaden zu erstatten, den diese dadurch erlitten hat, dass die Deutsche Rentenversicherung B… den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 27.10.2010 zum Geschäftszeichen 36 F 47/09 umgesetzt hat,

3.

hilfsweise

gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB anstelle des Antragsgegners die Maßnahmen zu bestimmen, die der Antragsgegner zu veranlassen hat, um die Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg vom 27.10.2010 zu Geschäftszeichen 36 F 47/09 durch die Deutsche Rentenversicherung B… gemäß ihrer „Mitteilung über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs“ vom 19.07.2013 rückgängig zu machen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner rügt die Formunwirksamkeit der eingelegten Beschwerde. Weder die Beschwerdeschrift noch die beglaubigte Abschrift seien wirksam unterzeichnet. Im Übrigen könne ihm die Nichtumsetzbarkeit der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nicht angelastet werden. Der Inhalt der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 13.09.2012 sei zwischen den Beteiligten ausgehandelt worden. Die endgültige Fassung der „Vorbemerkung“ der Nachtragsvereinbarung, die die Verpflichtung des Ehemannes zur Rücknahme der Beschwerde enthalte, gehe unmittelbar auf Änderungswünsche des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zurück. Er (der Antragsgegner) habe davon ausgehen müssen, dass die Antragstellerin ihre bisherige (mit Schriftsatz vom 14.01.2011 geäußerte) Rechtsansicht aufgegeben habe.

Die Streitverkündeten sind in der Beschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 04.12.2014 dem Streit auf Seiten des Beschwerdegegners beigetreten. Sie haben mit einem am 24.02.2015 - die Frist zur Beschwerdeerwiderung war für die Hauptpartei bis zu diesem Tag verlängert worden - beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung anstreben. Das Verhalten der Antragstellerin sei treuwidrig. Sie habe trotz Kenntnis der Undurchführbarkeit des notariellen Vertrages auf dessen Abschluss beharrt. Im Übrigen sei die ausgesprochene Zahlungsverpflichtung befremdlich, da noch ungewiss sei, ob die Antragstellerin das Rentenbezugsalter überhaupt erreiche.

Die Streithelfer beantragen,

den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg zur Geschäftsnummer 36 F 363/13 aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Anschlussbeschwerde für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG). Es liegt eine formwirksame Beschwerdeschrift vor. Die Beschwerdeschrift vom 17.11.2014 ist zwar nicht unterzeichnet worden; die beigefügte beglaubigte Abschrift enthält aber eine Unterschrift. Dies genügt für die Annahme einer Rechtsmittelschrift (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 519 Rz. 27 m.w.N.). Bei der Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift handelt es auch nicht - wie der Antragsgegner meint - um eine bloße Paraphe. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des BGH einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschluss vom 16.07.2013 – VIII ZB 62/12; Beschluss vom 26.04.2012 – VII ZB 36/10; Beschluss vom 26.02.1997 – XII ZB 17/97). Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der beglaubigten Abschrift der Beschwerdeschrift um eine Unterschrift i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO. Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass sich die Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. U… M… als stilisiertes Gebilde darstellt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin stets in gleicher Weise unterschreibt; das zeigt ein Vergleich mit den Unterschriften, die er sonst in den Akten des vorliegenden Verfahrens geleistet hat und die von dem Antragsgegner nicht beanstandet worden sind.

In der Sache hat die Beschwerde der Antragstellerin nur in geringem Umfang Erfolg. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner - über die zuerkannten 16.767,38 € - weiteren Schadensersatz in Höhe von 301,99 €, mithin einen Wiederauffüllbetrag von insgesamt 17.069,37 €, aus § 311 a Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Soweit die Antragstellerin meint, aus der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 13.09.2012 (§ 1 Abs. 3 Satz 2) ergebe sich ein Primäranspruch auf Zahlung des geltend gemachten Wiederauffüllbetrages von insgesamt 33.534,75 €, überzeugt das nicht. Der Regelungsgehalt der notariellen Urkunde gibt das nicht her. Mit der vorbezeichneten Nachtragsvereinbarung wollten die Beteiligten die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen. Sie waren sich darüber einig, dass zu Lasten der Antragstellerin keine Versorgungsanrechte auf das Rentenkonto des Antragsgegners übertragen werden sollten. Zu diesem Zweck schlossen die Beteiligten in der Nachtragsvereinbarung den Versorgungsausgleich aus. Der Antragsgegner verzichtete insoweit auf seine Rechte aus dem Verbundbeschluss vom 27.10.2010, mit dem der Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten geregelt worden war. Im Gegenzug war die Antragstellerin bereit, auf den zuerkannten nachehelichen Unterhalt zu verzichten und keinen Trennungsunterhalt geltend zu machen. Mit den getroffenen Vereinbarungen wollten die Beteiligten die Durchführung des Versorgungsausgleichs - wie vom Amtsgericht beschlossen - verhindern. Zu diesem Zweck hatte der Antragsgegner auch Beschwerde gegen die Verbundentscheidung vom 27.10.2010 eingelegt; eine Entscheidung über das Rechtsmittel wurde im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen immer wieder aufgeschoben. Diese Vorgehensweise lässt sich nur damit erklären, dass die Antragstellerin nach dem Willen der Beteiligten keine Rentenanrechte verlieren sollte, eine Einzahlung (Kompensation) durch den Antragsgegner war aber nicht beabsichtigt. Wenn das der Wille der Beteiligten gewesen wäre, hätte der Antragsgegner die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht anfechten müssen, sondern zum Ausgleich der verlorenen Anrechte direkt den Wiederauffüllbetrag an die gesetzliche Rentenversicherung der Ehefrau geleistet. Im Gegenzug hätte die Antragstellerin dann auf Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt verzichtet. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Nachtragsvereinbarung („Etwaige bereits durchgeführte Umsetzungsmaßnahmen sind rückgängig zu machen.“) ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Satz 1 zu sehen. Danach war der Antragsgegner verpflichtet, alle notwendigen Erklärungen abzugeben, damit der Verbundbeschluss nicht durch die Rentenversorgungsträger zu Lasten der Antragstellerin umgesetzt wird. Es handelt sich insoweit um Pflichten, die der Antragsgegner übernommen hatte, um dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs bzw. seinem Verzicht auf die Rechte aus der Verbundentscheidung Geltung zu verschaffen. Die geforderte „Rückgängigmachung“ einer Umsetzungsmaßnahme war aber nicht mehr möglich, da die Umbuchung der Rentenanrechte infolge der Rücknahme der Beschwerde endgültig war (dazu sogleich). Eine Rückbuchung der übertragenen Entgeltpunkte vom Konto des Antragsgegners zurück zum Konto der Antragstellerin konnte der Antragsgegner in keiner Weise veranlassen. Durch die Zahlung von Beiträgen zugunsten des Kontos der Antragstellerin würden hohe gänzlich neue Anrechte geschaffen werden (und zudem die „alten“ Anrechte beim Antragsgegner) verbleiben; eine solche Handlung ist vom Begriff des „Rückgängigmachens“, der nach dem Willen der Beteiligten allein die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs beinhalten sollte, nicht gedeckt. Ein Anspruch auf Zahlung eines Beitrages zur Wiederauffüllung des Rentenkontos lässt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 der Nachtragsvereinbarung nicht herleiten.

Soweit das Amtsgericht der Antragstellerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 311 a Abs. 2 Satz 1 BGB zugestanden hat, gibt das keinen Grund zur Beanstandung. Die Beteiligten haben in der notariellen Urkunde vom 13.09.2012 Regelungen getroffen, die der Umsetzung des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs dienen sollten. Der Antragsgegner war danach verpflichtet, alle notwendigen Erklärungen abzugeben, damit der Verbundbeschluss nicht durch die Rentenversorgungsträger zu Lasten der Antragstellerin umgesetzt wird. Etwaige bereits durchgeführte Umsetzungsmaßnahmen sollten rückgängig gemacht werden. Diese Pflichten konnte der Antragsgegner von Anfang an aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen (§ 275 Abs. 1 BGB). Gemäß dem notariellen Vertrag war er nämlich (ferner) verpflichtet, mit Zustandekommen der Vereinbarung die Beschwerde gegen den Verbundbeschluss zurückzunehmen. Die Umsetzung des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs war auf diesem Weg aus Rechtsgründen zu keiner Zeit möglich.

Wird eine Beschwerde, die sich gegen eine Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich richtet, zurückgenommen, erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft. Dem Beschwerdegericht ist damit die Möglichkeit genommen, die Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern. Haben die Ehegatten - wie hier - eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG geschlossen, so ist diese dem Familiengericht/Beschwerdegericht vorzulegen, damit dieses die formellen und materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen nach den §§ 7, 8 VersAusglG prüfen und feststellen kann, ob und ggf. mit welchen Modifikationen der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Erachtet das Gericht die Vereinbarung für wirksam, so hat es aufgrund der nach § 6 Abs. 2 VersAusglG bestehenden Bindungen entsprechend der Vereinbarung zu entscheiden. Ist der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen worden, hat das Gericht gemäß § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel ausdrücklich festzustellen, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich kann - wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat - nur durch richterlichen Gestaltungsakt umgesetzt werden und nicht auf privatrechtlichem Wege. Die von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen waren nicht geeignet, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs - wie vereinbart - herbeizuführen. Der Antragsgegner konnte die Pflichten, die er bezüglich der Umsetzung der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich übernommen hatte, aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen. Das Leistungshindernis lag schon bei Vertragsschluss vor; es war in der konkreten Vertragsgestaltung angelegt.

Der Antragsgegner ist der Antragstellerin zum Schadensersatz gemäß § 311 a Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet. Schuldhaftes Handeln liegt vor. Der Antragsgegner muss sich die Fehlleistungen seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 278 BGB). Dieser ging offensichtlich rechtsirrig davon aus, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne Mitwirkung des Gerichts umgesetzt werden konnte. Der Schriftsatz vom 06.12.2012, mit dem die Beschwerde zurückgenommen wurde, und auch das Schreiben an den Versorgungsträger der Antragstellerin vom 13.02.2013 sind der beste Beleg dafür. Als Rechtsanwalt hätte er die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG kennen müssen, zumal der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.01.2011 den „richtigen Weg“ aufgezeigt hatte.

Soweit das Amtsgericht der Antragstellerin ein (hälftiges) Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB angelastet hat, ist das nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, dass jeder Beteiligte bei Vertragsschluss grundsätzlich selbst entscheiden muss, welche Risiken er eingeht. Die Antragstellerin war aber nicht die Rechtsberaterin des Antragsgegners. Sie war auch nicht verpflichtet, auf zielführende vertragliche Regelungen hinzuwirken. Gleichwohl liegt der Fall hier besonders. Jedoch musste auch die Antragstellerin wissen, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht auf privatrechtlichem Wege umgesetzt werden konnte. Ihr wurde der Entwurf der notariellen Urkunde rechtzeitig zugeleitet; die Antragstellerin hatte genügend Zeit, den Vertragsentwurf durch ihren Rechtsbeistand prüfen zu lassen. Laut § 10 der notariellen Nachtragsvereinbarung erörterten die Beteiligten den Vertragsentwurf umfassend mit ihren anwaltlichen Vertretern. Es stellt sich als widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Gläubiger sich - wie hier - sehenden Auges auf einen unerfüllbaren Vertrag einlässt, dann aber hinterher seine Schäden ersetzt verlangt (Soergel/Gsell, BGB, 13. Auflage, § 311 a Rz. 57). Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) angezeigt. Beide Beteiligten haben in gleichem Maße die Unerfüllbarkeit zu verantworten. Eine gleichmäßige Risikoverteilung - wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat - erscheint angemessen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nach § 311 a Abs. 2 Satz 1 BGB den aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden zu ersetzen. Schadensersatz ist hier in Form der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) durch Zahlung des zum Ausgleich der Versorgungskürzung erforderlichen Betrages zu leisten (BGH, Beschluss vom 15.04.2010 – IX ZR 223/07).

Der Versorgungsträger der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19.07.2013 den Beitrag zur vollständigen Wiederauffüllung der Abschläge mit 33.534,75 € beziffert. Angesichts der neuen Beitragswerte für das Jahr 2015 ergibt sich ein leicht erhöhter Beitrag. Zum (vollständigen) Ausgleich der der Antragstellerin entzogenen Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) wäre heute ein Beitrag von 34.138,73 € (3,2345 Entgeltpunkte x 6544,813 = 21.169,20 €; 2,3219 Entgeltpunkte/Ost x 5585,7412 = 12.969,53 €) in die DRV zu leisten. Bei einer Haftungsquote von 50 % errechnet sich ein Betrag von 17.069,37 €, den der Antragsgegner zum Ausgleich der Versorgungskürzung zu zahlen hat.

Ein darüber hinausgehender Schaden ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Für die von der Antragstellerin begehrte Feststellung ist von daher kein Raum. Auf die zum Feststellungsantrag im Übrigen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.

Die Anschlussbeschwerde der Streithelfer ist zulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 ZPO entfaltet die Streitverkündung im Verhältnis zum Streitverkünder Interventionswirkung; nach erfolgtem Beitritt - wie hier - hat der Dritte die Stellung eines Nebenintervenienten. Der Nebenintervenient kann sich dem vom Gegner der Hauptpartei eingelegten Rechtsmittel anschließen (RGZ 68, 14), auch wenn die Hauptpartei es nicht tut. Eine Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenienten ist nach herrschender Meinung aber nur solange möglich, als die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 67 Rz. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Streithelfer haben vorliegend in der für die Hauptpartei (Antragsgegner) laufenden Beschwerdeerwiderungsfrist (verlängert bis einschließlich 24.02.2015) Anschlussbeschwerde bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt und damit form- und fristgerecht (§§ 117 Abs. 2 FamFG, 524 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Anschlussbeschwerde ist zugleich begründet worden.

In der Sache ist die Anschlussbeschwerde aber nicht begründet. Wie bereits ausgeführt, ist der Antragsgegner für die Nichtumsetzbarkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs (mit)verantwortlich. Selbst wenn man das höchst streitige Vorbringen des Antragsgegners, die Pflicht zur uneingeschränkten Rücknahme der Beschwerde sei auf Betreiben der Antragstellerin in das Vertragswerk aufgenommen worden, als wahr unterstellt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall hätten die Streifhelfer dem Antragsgegner die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Regelung aufzeigen und vom Abschluss der notariellen Nachtragsvereinbarung abraten müssen. Dass sie dies getan haben, behaupten sie selbst nicht. Ein Anwaltsverschulden muss sich der Antragsgegner - so oder so - nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.08.2015 enthält keinen neuen Sachvortrag und rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 101 Abs. 1 2. Alt. ZPO.

Der Verfahrenswert war gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG auf insgesamt 33.534,75 € festzusetzen, wovon ein Betrag von 16.767,37 € auf die Beschwerde entfällt und ein solcher von 16.767,38 € auf die Anschlussbeschwerde.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor; die Entscheidung steht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.