Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.08.2015 - 9 UF 8/15
Fundstelle
openJur 2015, 14061
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 26. November 2014 – Az. 21 F 257/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Kindesmutter hat das Recht, mit dem Kind N… H…, geboren am … 2007, beginnend ab 30. August 2015 an jedem zweiten Sonntag von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr zusammen zu sein.

2.

Die Mutter hat ferner das Recht, am Ostermontag, am Pfingstmontag und am 2. Weihnachtsfeiertag von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr mit N… zusammen zu sein.

3.

Der Vater bringt das Kind zu jedem Umgangsbeginn an den Bahnhof in El… und übergibt es dort an die Mutter; zum Umgangsende übergibt die Mutter das Kind an den Vater ebenfalls am Bahnhof in El….

4.

Fällt ein Sonntagsumgang aus und ist dies nicht von der Mutter veranlasst, so findet der Umgang ersatzweise an dem auf das Hindernis folgenden Sonntag statt, an dem regulär kein Wochenendumgang erfolgt.

5.

Beide Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen oder jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten von dem Kind fernzuhalten.

6.

Beide Eltern werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

II. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S… K… in … bewilligt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am … 2007 geborenen N… H…. Sie haben sich nur wenige Monate nach der Geburt des Kindes getrennt; N… lebte zunächst bei der Mutter in E…. Im Ergebnis eines vor dem Amtsgericht Essen zum Az. 13 F 170/11 (Oberlandesgericht Hamm, Az. II-9 UF 163/12) geführten Sorgerechtsverfahrens ist N… am 3. August 2012 in den Haushalt des seit Anfang 2011 in Südbrandenburg lebenden Kindesvaters gewechselt. In der Folge dieser Verlagerung seines Lebensmittelpunktes gab es Probleme in der Ausübung bzw. Gewährung des Umgangs zwischen der Mutter und N…, die eingehend im Dezember 2012 zu einem Antrag der Mutter auf gerichtliche Umgangsregelung mündeten.

Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 6. Februar 2013 haben die Beteiligten eine (Zwischen-)Vereinbarung dahin getroffen, dass die Mutter – unter Einsetzung einer Übergabe-begleitung - jeweils donnerstags von morgens bis spätnachmittags persönlichen Umgang haben kann und darüber hinaus montägliche begleitete Telefonate stattfinden; parallel dazu sollten begleitende Elterngespräche aufgenommen werden, die erst Mitte März 2013 umgesetzt und sodann weitestgehend realisiert werden konnten. In einem weiteren Anhörungstermin am 28. August 2013 einigten sich die Beteiligten auf eine neue Zwischenlösung dahin, dass ab September 2013 unter Wegfall der Übergabebegleitung persönlicher Umgang 14-tägig von Freitagmittag bis Samstagnachmittag stattfinden solle. Es hat dann einen einzigen Umgang mit Übernachtung gegeben, bei dem Mutter und Sohn im selben Bett geschlafen haben; weitere Übernachtungsumgänge hat der Vater mit Verweis auf – umstrittene - entsprechende nachdrückliche Wünsche N… verweigert. In diesem Zusammenhang gab es am 20. September 2013 eine äußerst unschöne Auseinandersetzung der Eltern in Anwesenheit des Kindes.

In der Folgezeit ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer kindeswohldienlichen Umgangsregelung an. Parallel dazu wurde am 1. Oktober 2013 im Wege einer einstweiligen Anordnung – Az. 21 F 189/13 – der Umgang zwischen Mutter und N… dahin geregelt, dass dieser in den Vormittagsstunden eines jeden Donnerstags stattfinden solle. Diese Umgänge fanden anfangs regelmäßig statt, seit Anfang Dezember 2013 kam es wegen Absagen durch den Vater, der seinerzeit den Umzug von M… nach B… vorbereitete, wiederholt zu Ausfällen. In der Folgezeit ordnete das Amtsgericht unter dem 22. Januar 2014 Umgangspflegschaft an (Az. 21 F 2/14) und änderte die einstweilige Umgangsregelung mit weiterem Beschluss vom 5. Februar 2014 dahin, dass – nach Maßgabe der Festlegung des Umgangspflegers - ein schrittweiser Ausbau des Umgangs bis hin zu einem solchen mit Übernachtung erfolgen solle. Zu einem wirkungsvollen Einsatz des Umgangspflegers ist es nie gekommen.

In der Folge einer kurzzeitigen Fremdunterbringung N… in der Zeit vom 11. Februar bis 7. April 2014, die zu einer eigenmächtigen Neuregelung des Umgangs durch das Jugendamt geführt hatte, kam es zu einem vollständigen Abbruch der persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Sohn ab April 2014.

Die vom Amtsgericht angeordnete Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens scheiterte, nachdem der Vater die eingesetzte Sachverständige mit Erfolg wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte (Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Oktober 2014).

In der richterlichen Anhörung am 3. November 2014 erzählte N…, beim Papa wohnen bleiben, aber mit der Mama Umgang haben zu wollen, dies allerdings am Wohnort in B… und jedenfalls nicht in E… und jedenfalls ohne Übernachtung. N… hatte seinerzeit kurz zuvor (unbegleiteten) Umgang mit der Mutter für einige Stunde in E… gelegentlich eines Verwandtenbesuchs des Vaters dort.

Im Anhörungstermin am 26. November 2014 hat die Mutter einen 14-tägigen Wochenendumgang von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr, durchzuführen im Landkreis … und stets mit Übergabebegleitung, beantragt, ferner Umgang an Weihnachten und Ostern und einen Ferienumgang. Der Vater hat einen Umgang 14-tägig am Wochenende am Samstag und Sonntag, aber ohne Übernachtung und – bei Gelingen – mit Option auf Erweiterung für richtig gehalten, daneben einen Weihnachtsumgang; einer Ferienregelung ist er entgegengetreten. Der Verfahrensbeistand schätzte die Ablehnung von Übernachtungen durch N… als beachtlich ein, ohne dass er zur Erhellung N… Gründe hierfür beitragen konnte.

Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat das Amtsgericht den Umgang ab Rechtskraft dieser Entscheidung dahin geregelt, dass 14-tägig Wochenendumgang jeweils samstags und sonntags ohne Übernachtung sowie am 2. Weihnachtsfeiertag und Ostermontag eines jeden Jahres von morgens bis spätnachmittags stattfindet; die Übergaben des Kindes sollten jeweils am Bahnhof in D… stattfinden. Mit weiterem Beschluss vom 26. November 2014 – Az. 21 F 98/14 – hat das Amtsgericht eine einstweilige Umgangsregelung dahin getroffen, dass die Mutter an jedem zweiten Samstag zunächst für wenige Stunden, ab dem vierten Samstagsumgang von morgens bis abends persönlichen Kontakt mit N… haben kann. Die (zur Hauptsache ergangene) Umgangsregelung beruhe auf dem Konsens der Eltern hinsichtlich zweiwöchentlicher Umgangskontakte und berücksichtige den Wunsch N…, bei der Mutter nicht übernachten zu wollen. Es seien insbesondere auch der seit April 2014 anhaltende Kontaktabbruch und die Unzuträglichkeiten für die emotionale Entwicklung des Kindes aus der Fremdunterbringung im Frühjahr 2014 zu berücksichtigen; N… solle nicht gleich überfordert werden. Deshalb scheide auch eine Ferienregelung derzeit noch aus. Insoweit habe es einer sachverständigen Einschätzung nicht (mehr) bedurft. Mit Rücksicht auf die Unsicherheiten in der künftigen Entwicklung könne nicht sogleich eine abgestufte erweiternde Regelung getroffen werden. Für die Anordnung einer Umgangsbegleitung fehle es an Gründen; eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei nicht ersichtlich; die Anordnung einer Umgangsbegleitung könne nicht zum Schutz vor Vorwürfen des betreuenden Elternteils erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Sie sieht keinen Anlass für die vorgenommenen Beschränkungen des Umgangsrechts; weder in ihrer Person noch unter dem Aspekt einer Gefährdung des Kindeswohls seien tragfähige Gründe gegeben, die gegen einen Umgang mit Übernachtung und infolge dessen auch gegen einen Ferienumgang sprächen; die Mutter habe eine enge Beziehung zu N…, die es zu erhalten gelte; die häuslichen Verhältnisse in E… seien dem Jungen bekannt. Abweichende Willensbekundungen des Kindes seien unbeachtlich, weil es sich um einen ihm aufgezwungenen Willen handele und N… die Folgen dieser Vorstellung auch mit Blick auf seine kognitiven Einschränkungen nicht überblicken könne. Es habe in der Vergangenheit Übernachtungsumgänge gegeben, die problemlos verlaufen seien. Die Beobachtungen gelegentlich der Umgänge zwischen N… und dem Vater über die Zeit der Fremdunterbringung, die tragfähige Anhaltspunkte für eine Manipulation des Kindes zutage gefördert hätten, hätten vielmehr Anlass für eine Intensivierung der Mutter-Sohn-Kontakte geben müssen. Der Umgangsabbruch seit April 2014 könne keine besondere Bedeutung erlangen. Eine derart einschränkende Umgangsgestaltung dürfe jedenfalls nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen.

Das Jugendamt sieht grundsätzlich keinen Anlass für eine Umgangsbegleitung und hält einen Umgang zwischen Mutter und Sohn ohne Übernachtung für eher unzuträglich; auch einem Umgang zwischen Mutter und Sohn in E… stünden grundsätzlich keine Bedenken entgegen. Einer Entscheidung ohne vorherige sachverständige Begutachtung tritt das Jugendamt entgegen.

Der Verfahrensbeistand hält die Umgangsentscheidung – ggf. mit einer vorgeschobenen Wiederanbahnungsphase – für richtig und betont den inzwischen einjährigen Kontaktabbruch. Er hält die – differenzierten – Äußerungen des Kindes zur Umgangsintensität (keine Übernachtungen) für weiterhin beachtlich.

Der Kindesvater verteidigt die angefochtenen Entscheidungen mit näherer Darlegung. Die angeordnete Umgangsregelung entspreche den - beachtlichen - Wünschen des Kindes und berücksichtige den vorangegangenen – vor allem der Mutter zuzuschreibenden - Kontaktabbruch.

Unstreitig hat es seit Anfang April 2014 zwischen Mutter und Sohn nur einen – vom Vater gelegentlich eines Besuchs in E… organisierten – rund zweistündigen Umgang in E… im Herbst 2014 gegeben. Im Hinblick auf den anstehenden Anhörungstermin vor dem Senat unternahm die Mutter seit April 2015 ernsthafte Bemühungen um Wiederaufnahme persönlicher Kontakte, die bisher in einen einmaligen mehrstündigen persönlichen Kontakt am 30. Mai 2015 mündeten; die Möglichkeit eines weiteren mehrstündigen Kontakts mit N… noch vor dem Anhörungstermin hat die Mutter nicht wahrgenommen.

Der Senat hat die Beteiligten im Anhörungstermin am 9. Juli 2015 eingehend angehört und sich einen persönlichen Eindruck von N… verschafft. Gegenstand der Erörterungen waren neben der grundlegenden Frage der Übernachtung vor allem auch die Modalitäten der Übergabe, die sich wegen der Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern, des Umstandes der Erwerbstätigkeit des Vaters auch an Samstagen und der schlechten Anbindung des Wohnortes des Vaters an den öffentlichen Personennahverkehr besonders schwierig gestalten. Es konnte insoweit keinerlei Grundkonsens gefunden werden. Die Mutter und das Jugendamt betonten erneut die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

II.

Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG zulässig. In der Sache selbst führte das Rechtsmittel zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach näherer Maßgabe des Tenors dieser Entscheidung.

Ausgehend von der Vorschrift des § 1684 Abs. 1 BGB, nach der jedes Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist und unter Berücksichtigung der für die Umgangsregelung maßgebenden Kriterien, wie Alter und Belastbarkeit des Kindes und der Qualität der Bindung zum Umgangsberechtigten ist die Regelung des Amtsgerichts gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB im Grundsatz interessengerecht. Die im Beschwerderechtszug vorgenommenen Änderungen haben ihre Ursache ausschließlich in dem Umstand, dass nach den eingehenden Erörterungen im Anhörungstermin vor dem Senat leider realistischerweise mit einer kontinuierlichen Durchführung von Wochenendumgang auch am Samstag nicht gerechnet werden kann, weil die Eltern schlichtweg keine Möglichkeit sahen, eine Kindesübergabe an diesem Tag zu realisieren. Ein Umgang zwischen N… und seiner Mutter mit Übernachtungen ist aus Gründen des Kindeswohls derzeit nicht möglich. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens hierfür bedurfte es nicht. Im Einzelnen:

Im Zentrum des Streits um die konkrete Ausgestaltung einer Umgangsregelung steht vorliegend die Frage, ob N… persönlichen Umgang mit seiner Mutter auch über Nacht haben kann und soll. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht angeordnet, dass von Übernachtungsumgängen derzeit abzusehen ist.

Der Senat verkennt nicht, dass es für eine Umgangsregelung ohne Übernachtungen bei einem fast 8-jährigen Kind einer besonderen Rechtfertigung bedarf, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen. Denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebt wird.

Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist allerdings nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen.

Gemessen daran kann ein Übernachtungsumgang mit der Mutter derzeit nicht befürwortet werden. Dagegen streiten der beachtliche Wille des Kindes, der ohne Gefährdung für seine sozial-emotionale Entwicklung nicht kurzfristig zu überwinden ist, und der Umstand, dass in den letzten Jahren überhaupt nur sehr wenig persönlicher Kontakt zur Mutter bestanden hat und auch dieser seit mehr als einem Jahr faktisch abgebrochen ist.

Die Mutter hat mit dem heute knapp acht Jahre alten N… seit dessen Wechsel in den väterlichen Haushalt im August 2012 tatsächlich nur sehr wenig persönlichen (unbegleiteten) Umgang gepflegt. Nach Einleitung dieses Verfahrens Ende des Jahres 2012 kam es im Frühjahr/Sommer 2013 zunächst zu weitestgehend kontinuierlichen wöchentlichen ganztägigen Umgängen, die nicht begleitet wurden. Die durch Vereinbarung am 28. August 2013 angestrebte Ausweitung auf Wochenendumgänge mit Übernachtung ist nur ein einziges Mal Anfang September 2013 umgesetzt worden; danach ist der Elternstreit kurzfristig derart eskaliert, dass das Amtsgericht zur Anordnung lediglich mehrstündiger begleiteter Umgänge gegriffen hat, die – hier eindeutig aus Gründen, die jedenfalls nicht der Mutter angelastet werden können, sondern eher in der Sphäre des Vaters zu suchen sind (Umzugsvorbereitungen; Erwerbstätigkeit; Krankhausaufenthalt) – allerdings auch nur über wenige Wochen kontinuierlich stattfanden. Der Versuch des Amtsgerichts, durch Einschaltung eines Umgangspflegers und mit schrittweiser Ausdehnung der persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Sohn bei gleichzeitiger Rückführung der Umgangsbegleitung die Voraussetzungen für die (mindestens probeweise) Einrichtung von Übernachtungsumgängen zu schaffen, scheiterte. Nachdem N… zwischen 11. Februar und 7. April 2014 in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden war, hat es faktisch einen Umgangsabbruch gegeben, der – trotz bestehender gerichtlicher Umgangsanordnungen – bis heute anhält. Es gab lediglich zwei kurze persönliche Begegnungen zwischen der Mutter und N…, nämlich Ende Oktober/Anfang November 2014 auf Initiative des Vaters bei einem Besuch in E… und am 30. Mai 2015, nachdem die Mutter im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren im April 2015 erneut ernsthafte Bemühungen um eine Wiederaufnahme von Umgangskontakten entwickelt hat.

Neben den inzwischen mehr als ein Jahr währenden Umgangsabbruch tritt der Umstand, dass es in den drei Jahren seit Aufnahme N… in den väterlichen Haushalt nur einen einzigen Übernachtungsumgang gegeben hat, der inzwischen auch fast zwei Jahre zurückliegt und mit dem N… ersichtlich sehr unschöne Erinnerungen verbindet. Seither jedenfalls lehnt N… konsequent und sehr nachdrücklich weiteren Umgang mit Übernachtungen bei der Mutter ab, wie aus den richterlichen Anhörungen wie auch aus den Gesprächen des Verfahrensbeistands mit N… immer wieder deutlich wird. Richtig ist, dass N… in diesen Gesprächen niemals konkrete Gründe hierfür angegeben hat, so dass die Motivation hierfür nicht dezidiert nachvollzogen werden kann. Unstreitig ist, dass N… – der nicht gewohnt ist, das Bett zu teilen - diese eine Nacht in demselben Bett verbracht hat, in dem auch die Mutter geschlafen hat; nach den Behauptungen des Vaters hat N… ihm unmittelbar darauf erzählt, dass er deshalb kaum habe schlafen können. Unstreitig hat es ferner im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und aus Anlass dieses vorangegangenen Übernachtungsumgangs eine sehr heftige Auseinandersetzung zwischen den Eltern in Anwesenheit N… gegeben, in der die Mutter verbal ausfällig geworden und den Vater mit dem Tode bedroht haben soll; ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Mutter wegen Bedrohung ist gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO (vorläufig) eingestellt worden. In diesen eher unschönen Erfahrungen N… im Zusammenhang mit dem einzigen Übernachtungsumgang bei der Mutter in drei Jahren mag ein nicht unplausibler Erklärungsansatz für die von ihm nachdrücklich abgelehnte Wiederaufnahme von Umgangskontakten mit Übernachtung liegen; im Übrigen verbietet sich mangels weitergehender Anknüpfungstatsachen jede weitergehende Spekulation.

Der Umstand, dass die Hintergründe dieser ablehnenden Haltung N… nicht erhellt werden können, führt indes nicht dazu, dass dessen Wunsch und Willen insoweit unbeachtlich wäre und übergangen werden könnte. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass N… in dieser Verweigerungshaltung von seinem Vater – bewusst oder unbewusst – bestärkt worden ist, was der Senat nach seinem persönlichen Eindruck von N… durchaus für nicht unwahrscheinlich hält. Für N… war die richterliche Anhörung am 9. Juli 2015 ersichtlich eine spürbare Belastung; er musste gleich zu Beginn der Anhörung und noch gar nicht darauf angesprochen unbedingt „loswerden“, dass er bei der Mama nicht übernachten will. Von ganz entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass sich in dem subjektiven Erleben N… über inzwischen zwei Jahre festgesetzt hat, dass er bei der Mama nicht übernachten will. Hier hat sich – sei es auch beeinflusst – eine stark verwurzelte innere Vorstellung bzw. Überzeugung entwickelt, die gleichermaßen stabil, intensiv und zielorientiert über einen sehr langen Zeitraum immer wieder zum Ausdruck gebracht worden ist. Der Umstand, dass der Junge über denselben Zeitraum und bis in die Anhörung vor dem Senat hinein immer wieder auch klar formuliert hat, dass er Umgang mit der Mama haben möchte, zeigt immerhin, dass N… insoweit jedenfalls eine sehr differenzierte Wahrnehmung hat und nicht etwa von einer grundsätzlich ablehnenden Haltung seiner Mutter gegenüber motiviert ist.

Die hier zutage getretene manifeste ablehnende Willenshaltung gegenüber Übernachtungsumgängen eines inzwischen 8-jährigen Kindes muss im Rahmen der hier anzuordnenden Umgangsregelung Beachtung finden. Dies gilt im Streitfall umso mehr, weil N… entwicklungshistorisch sehr anfällig für psycho-soziale Unsicherheit und Instabilität ist und es sich deshalb aus Gründen des Kindeswohls verbietet, über den bei ihm subjektiv fest verankerten Wunsch, nicht bei der Mama übernachten zu müssen, einfach hinwegzugehen. Diese immer wieder betonten Wünsche zu missachten, hieße letztlich nichts anderes, als den Willen zu brechen, was ersichtlich eine erneute Gefährdung seiner ohnehin sehr schwierig verlaufenen Entwicklung bedeuten würde.

Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch die fachärztliche Stellungnahme der behandelnden Psychologin R… im S… vom 2. Juni 2015 bestätigt (Bl. 513 f. des Parallelverfahrens 9 UF 6/15 zum Sorgerecht). Dort heißt es, dass „der Umgang des Jungen mit seiner Mutter schrittweise erfolgen und sich in seiner Ausdehnung an den Bedürfnissen des Jungen orientieren (sollte). Aufgrund der bisherigen Entwicklungsgeschichte sind eine Beibehaltung des stabilen Umfeldes und die Kontinuität in der Betreuung für eine Entlastung und spürbare Entspannung notwendig. N… sollte weiterhin beständige und sichere Bindungserfahrungen machen, um Vertrauen aufbauen zu können und intrapsychische Stabilität zu entwickeln. Nur so ist N… auch zukünftig in der Lage, frei werdende Ressourcen zu nutzen und messbare Entwicklungsfortschritte zu machen.“

Der Verfahrensbeistand, der N… über Jahre auch immer wieder erlebt hat, teilt die Einschätzung des Senates zur Beachtlichkeit des Willens N…. Auch das Jugendamt hat sich der dahingehenden Auffassung der Mutter, der kindliche Wille sei beeinflusst und deshalb schlicht unbeachtlich, nicht angeschlossen. Allerdings halten die Mutter und das Jugendamt eine Entscheidung in der Übernachtungsfrage ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht gerechtfertigt.

Der Senat sieht indes – wie der Verfahrensbeistand – keinen Anlass für die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens, weil es an einer tauglichen Basis für sachverständige Erhebungen und daraus abzuleitender Empfehlungen fehlt. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der ohnehin nie über längere Zeit kontinuierlich durchgeführte, zeitweise nur in Begleitung stattfindende persönliche Umgang zwischen Mutter und N… seit inzwischen rund 1 ¼ Jahren im Grunde komplett abgebrochen ist. Es liegt auf der Hand, dass die (Wieder-)Anbahnung kontinuierlicher persönlicher Begegnungen zentrale Grundvoraussetzung für einen spürbaren Abbau der bestehenden Vorbehalte des Kindes gegen solche Übernachtungsumgänge ist. N… muss die Gelegenheit haben, über einen längeren Zeitraum zu erleben, dass seine Mutter ihn regelmäßig und zuverlässig persönlich besucht und dass er mit seiner Mutter eine erlebnisreiche Zeit verbringen kann. Nur und erst dann kann erwartet werden, dass N… – gestützt auf eine Vielzahl schöner Erlebnisse mit seiner Mutter – wieder wachsendes Vertrauen und die Zuversicht entwickeln kann, dass es schöner wäre, diese Freizeiterlebnisse dadurch zu vertiefen, dass er auch bei der Mutter nächtigt, weil dadurch naturgemäß die Palette möglicher Freizeitangebote größer wird und etwa Ferienumgänge überhaupt erst möglich werden. Ohne eine in der Intensität behutsame, aber in der Kontinuität notwendig konsequent verfolgte Wiederherstellung einer tragfähigen Beziehung und Bindung zur Mutter im Ergebnis eines kontinuierlich tatsächlich durchgeführten Umgangs wird sich die Willenshaltung des Kindes nicht ändern können und auch für einen psychologischen Sachverständigen nicht zuverlässig einschätzen lassen, innerhalb welchen Zeitraums perspektivisch ein Übernachtungsumgang für N… sinnvoll ist und verantwortet werden kann. Diese Grundlage für eine solche sachverständige Begutachtung muss indes zukünftig erst geschaffen werden; derzeit kann eine solche Begutachtung nicht zielführend sein.

Dies gilt umso mehr, als gerade wegen der sehr schwierigen Entwicklungs- und Familienhistorie mit einem ganz erheblichen Therapie- und Behandlungsaufwand für N… einerseits und der inzwischen mehr als 2 ½ Jahre währenden gerichtlichen Auseinandersetzungen der Eltern um den Umgang (und das Sorgerecht, vgl. dazu das Parallelverfahren vor dem Senat zum Az. 9 UF 6/15) inklusive eines gescheiterten Versuchs einer sachverständigen Begutachtung aus Gründen des Kindeswohls und zur Entlastung N… eine abschließende Entscheidung dringend geboten ist. Der Senat ist dezidiert der Überzeugung, dass die – aus vorstehenden Gründen ohnehin keinen Erfolg versprechende – Fortsetzung dieses Verfahrens unter Einschaltung weiterer Untersuchungspersonen dem Wohl N… abträglich ist, weil er zu einer Verfestigung des Elternstreits führt und damit weitere psychische Belastungen mit der Gefahr von Entwicklungsstörungen bei dem Kind zu besorgen sind. Hier besteht die Überzeugung, dass mit den hier getroffenen Entscheidungen (zum Umgang und parallel zum Sorgerecht) eine Beruhigung – auch und insbesondere auf der Elternebene – eintritt, in der Mutter-Sohn-Beziehung ein Neustart gemacht werden kann, der behutsam einzuleiten, aber konsequent fortzusetzen ist und in einer regelmäßigen entspannten Umgangsausübung enden kann, in der zukünftig nicht nur regelmäßige Übernachtungsumgänge im Landkreis …, sondern tatsächlich auch (Ferien-) Aufenthalte im Haushalt der Mutter Normalität sein werden.

Der Senat ist davon überzeugt, dass hierfür – ein entsprechend guter Wille beider Eltern vorausgesetzt – mittelfristig eine ernsthafte Perspektive besteht, auch ohne dass N… neuerlich den Belastungen eines gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt wird. Der Vater wird sich von seinem tief verwurzelten Misstrauen in die Person der Mutter lösen müssen. Dazu besteht auch jeder Anlass. Der Senat teilt die Einschätzung des Jugendamtes dahin, dass die Mutter uneingeschränkt in der Lage ist, den Umgang mit N… in einer Weise zu gestalten, dass er diesen unbeschwert genießen kann. Dieses Vertrauen sollte auch der Vater zukünftig entwickeln und N… offensiv darin bestärken, dass er wieder mehr Zeit mit der Mutter verbringen und dort auch übernachten möchte. Umgekehrt wird die Mutter die besonderen Beschwernisse, die aus der räumlichen Entfernung und ihren engen finanziellen Möglichkeiten erwachsen, zunächst auch für eine nicht näher absehbare Zeit für zeitlich nur auf einen Tag in zwei Wochen begrenzten Umgang ohne Übernachtung hinnehmen müssen, weil nur durch kontinuierliche persönliche Begegnungen eine realistische Perspektive für die Ausweitung der Umgänge besteht, die behutsam vorbereitet sein will; ein Insistieren bei N… wird ebenso wenig nützlich sein wie die Fortsetzung nur sehr loser persönlicher Kontakte über einen sehr langen (mehrmonatigen) Zeitraum.

Der Umstand, dass derzeit und absehbar Übernachtungsumgänge ausscheiden, führt zwangsläufig dazu, dass Ferienumgänge mit der Mutter nicht angeordnet werden können.

Mit Blick auf die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und deren im Anhörungstermin vor dem Senat am 9. Juli 2015 klar formulierten Grenzen für einen Wochenendumgang musste ein solcher – abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung – auf den Sonntag beschränkt werden. Die Kindesmutter sah sich aus finanziellen Gründen ausdrücklich außer Stande, N… am Samstag beim Kindesvater abzuholen. Es gibt unstreitig keine Anbindung des Wohnortes des Vaters an den öffentlichen Personennahverkehr am Wochenende; die Recherchen des Senates haben hier zu keinen besseren Erkenntnissen geführt. Der Vater wiederum arbeitet vielfach an Samstagen und ist deshalb jedenfalls nicht in der Lage, an Samstagvormittagen Fahrleistungen zu dem nächst- oder in der Nähe gelegenen Bahnhof (El…, D… o.ä.) zu erbringen. Seine Partnerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu führen. Die Inanspruchnahme weiterer Personen für Fahrdienste am Samstag schied aus, nachdem die Mutter sich schon nicht damit einverstanden erklären konnte, dass der Vater an Samstagabenden ausnahmsweise auf bestimmte, zuvor namentlich bekannt gemachte Personen seines Vertrauens zurückgreift, um die Abholung N… zwecks Übernachtung im väterlichen Haushalt zu bewerkstelligen. Aufgrund dieses äußerst sperrigen Verhaltens der Mutter im Anhörungstermin, das der Senat sehr bedauert, weil es ansonsten natürlich bei dem Wochenendumgang nach Maßgabe der angefochtenen Entscheidung (Samstag und Sonntag ohne Übernachtung) geblieben wäre, muss allerdings erwartet werden, dass ein Wochenendumgang an Samstagen auch zukünftig tatsächlich nicht realisiert werden wird. Gerade um N… weitere Enttäuschungen zu ersparen, war deshalb der Wochenendumgang auf den Sonntag zu beschränken. Allerdings war dem Vater, der – ohne dass damit ein Vorwurf verbunden werden soll – diese große räumliche Distanz zum Wohnort der Mutter geschaffen hat, ein Beitrag zur Umgangsausübung dahin aufzuerlegen, dass er jeweils Fahrleistungen an den Bahnhof in El… erbringt. Die – schuldlos in mindestens vergleichbar bescheidenen finanziellen Verhältnissen wie der Vater lebende - Mutter muss bereits den beträchtlichen Kosten- und Zeitaufwand für die Anreise nach El… aufbringen; bei dieser Sachlage ist dem Vater zuzumuten, 14-tägig die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in B… und dem Bahnhof in El… zu überbrücken. Der im Anhörungstermin ins Gespräch gebrachte – näher gelegene - Bahnhof D… erscheint abgesehen von den Schwierigkeiten der Erreichbarkeit am Wochenende demgegenüber auch deshalb als Übergabe- und demzufolge Aufenthaltsort für den Umgang nicht sachgerecht, weil dort im Vergleich zu El… weniger Spielraum für die Freizeitgestaltung besteht und darüber hinaus die Mutter in ihren Unterkunftsmöglichkeiten weniger eingeschränkt ist.

Bei dem gewählten Einsatztermin für den regulären Wochenendumgang hat der Senat berücksichtigt, dass auch die Mutter an den Wochenenden erwerbstätig ist. (Nur) in ungeraden Wochen habe sie keinen Wochenenddienst. Der nächst mögliche erreichbare Sonntagsumgang war daher auf den 30. August 2015 festzulegen.

Darüber hinaus gibt es keinen Anlass, von der Einräumung von persönlichen Umgangskontakten an den jeweils zweiten der hohen christlichen Feiertage abzusehen. Die amtsgerichtliche Entscheidung war deshalb um persönliche Umgänge zwischen Mutter und Sohn auch am Pfingstmontag zu ergänzen.

Bei der Fassung des – gemäß § 89 Abs. 2 FamFG kraft Gesetzes zwingend aufzunehmenden – Hinweises auf die Folgen der Zuwiderhandlung orientiert sich der Senat an dem Gesetzestext und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2011, 1729).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.

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