VG München, Urteil vom 22.04.2015 - M 6b K 14.2567
Fundstelle
openJur 2015, 13396
  • Rkr:

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;Haftung mehrerer Beitragsschuldner als Gesamtschuldner;Zuzug in eine Wohnung, für die schon ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird;Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs; Ende der Beitragspflicht; Anzeigepflicht; Mitteilung von Daten zur Abmeldung; Verfassungsmäßigkeit des RBStV; Fälligkeit des Rundfunkbeitrags; Säumniszuschlag

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags für eine Wohnung durch den Beklagten für den Zeitraum April bis Juli 2013.

Der Beklagte führte die Klägerin seit September 2005 als private Rundfunkteilnehmerin zuletzt bis ... Dezember 2012 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät unter der Teilnehmernummer a... Seit dem ... Januar 2013 führt der Beklagte die Klägerin als private Rundfunkbeitragsschuldnerin für eine Wohnung unter der Beitragsnummer a..., und zwar bis zum ... April 2013 mit ihrem damaligen Nachnamen „A...“ unter der Adresse A...str. ... in A... und seit dem ... April 2013 unter der Adresse B...str. ... in B..., zunächst noch unter demselben Nachnamen. Nach der History-Aufstellung in der Akte des Beklagten erfolgte zuletzt eine Zahlung vom ... Januar 2013 in Höhe von a... EUR auf das Beitragskonto der Klägerin für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013.

In der Akte des Beklagten findet sich ein Formular „Änderung der Anschrift, der Zahlungsweise und/oder der Kontoangaben“ zur Beitragsnummer a... mit dem eingedruckten ursprünglichen Nachnamen der Klägerin unter der Adresse A...str. ..., A... Das – nach Lage der Akten – am ... April 2013 beim Beklagten eingegangene Formular war überschrieben mit der Angabe „Bitte nur Änderungen eintragen! (in Blockschrift)“. In dem Formular finden sich handschriftliche Eintragungen mit der Angabe ebenfalls des ursprünglichen Nachnamens der Klägerin, der (geänderten) Adresse B...str. ..., B..., dem Geburtsdatum der Klägerin und der Angabe, dass die Änderung ab ... April 2013 gelte. Weitere Angaben enthält dieses Formular nicht. Das Formular enthielt weder Orts- oder Datumsangabe noch eine Unterschrift. In der Fußzeile des Formulars findet sich der Hinweis: „Wichtig: Mandat nur gültig mit Datum und Unterschrift“.

Nach einer Zahlungserinnerung vom ... Juli 2013 an die Adresse B...str. ... in B... teilte die Klägerin mit Schreiben vom ... Juli 2013 noch unter dem Nachnamen „A...“ mit, dass sie seit ... April 2013 umgezogen sei. Für diesen Haushalt (neue Anschrift) sei bereits der gesamte Jahresbeitrag bezahlt worden. Dieses Beitragskonto laufe auf ihren Schwiegervater, Herrn B... Somit sei eine Zahlung ihrerseits nicht mehr erforderlich, da sonst eine Doppelzahlung vorliegen würde. Hiermit melde sie sich nachträglich rückwirkend zum ... April 2013 für die A...str. ... in A... ab. Bis dahin fällige Beiträge seien ihrerseits immer fristgerecht beglichen worden. Sie sei bei ihrem Umzug davon ausgegangen, dass die Abmeldung bereits daraus resultiere, dass sie unter ihrer alten Anschrift in A... nicht mehr erreicht worden sei und mittels einer EMA-Anfrage unter ihrer neuen Anschrift angeschrieben worden sei. Sie sei ferner davon ausgegangen, dass im System des Beklagten hinterlegt sei, dass für ihre neue Anschrift bereits die notwendigen Beiträge bezahlt worden seien.

Diesem Schreiben beigegeben war eine „Anmeldebestätigung“ der Gemeinde B... zur Adresse B...str. ..., B... zum Einzugsdatum ... April 2013 als einziger Wohnung.

Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom ... August 2013 mit, dass das Beitragskonto mit Ablauf des Monats Juli 2013 abgemeldet worden sei. Rückwirkend sei dies leider nicht möglich, denn eine Abmeldung könne erst ab dem Folgemonat durchgeführt werden, nachdem eine schriftliche Mitteilung vorliege.

Nachdem die Klägerin die nach Ansicht des Beklagten noch ausstehenden Rundfunkbeiträge nachfolgend nicht bezahlte, setzte der Beklagte ihr gegenüber mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... September 2013 für den Zeitraum ... April 2013 bis ... Juni 2013 einen rückständigen Betrag von b... EUR, bestehend aus a... EUR Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und c... EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest. Dieser Bescheid war an die Klägerin unter der Adresse B...str. ..., B... adressiert. Im „Kontoauszug“ war eine Adresse einer Wohnung nicht vermerkt. Der Bescheid enthielt am Ende die Information, dass man die Abmeldung ab August 2013 vermerkt habe.

Gegen diesen Bescheid legten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom ... Oktober 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom ... April 2014 vorgetragen, die Klägerin (deren Nachname sich wegen Verheiratung geändert habe) habe die fälligen Beiträge bis einschließlich ... März 2013 bezüglich der Anschrift A...str. ... in A... bezahlt. Sie habe gewusst, dass zum ... April 2013 der Umzug nach B... zu ihrem Schwiegervater anstehe. Am ... März 2013, demnach vor dem Auszug, habe die Klägerin ein Schreiben an die Adresse in A... von der GEZ erhalten. Hierbei sei sie zur Zahlung der Beträge von April, Mai und Juni 2013 aufgefordert worden. Die Klägerin habe daraufhin am ... April 2013 an die GEZ das beigefügte Formular geschickt und hierin ihre Adressänderung zum ... April 2013 mitgeteilt. Selbstverständlich sei die Klägerin davon ausgegangen, dass ihre Adresse entsprechend geändert und hierbei erkannt werde, dass sie sodann bei ihrem Schwiegervater wohne, der die Beiträge für das Haus in B... bereits von Januar 2013 bis einschließlich Juni/Juli 2013 bezahlt habe. Die Klägerin habe – zu Recht – gedacht, dass somit eine Zahlung durch sie nicht mehr erforderlich werde. Wenn die Klägerin diese auch würde bezahlen müssen, läge eine Doppelzahlung vor. Bekanntlich sei nach der neuen Regelung der Beitrag nunmehr pro Haushalt fällig und nicht mehr pro Bewohner. Anschließend habe die Klägerin mit Datum ... Juli 2013 ein Schreiben der GEZ erhalten, wonach sie mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge für das Haus in B... in Verzug sei und diesen innerhalb von zwei Wochen ausgleichen solle. Sie habe bei der GEZ angerufen und die Auskunft erhalten, dass sie sich schriftlich abmelden müsse. Die Klägerin habe daraufhin eine schriftliche Abmeldung, rückwirkend zum ... April 2014, verfasst und an die GEZ gefaxt. Hierin habe sie geschildert, dass sie ihre Adressänderung mitgeteilt habe und aus den Unterlagen der GEZ ersichtlich sein müsse, dass ihr Schwiegervater bereits den gesamten Jahresbeitrag für das Haus in B... entrichtet habe. Sodann habe die GEZ der Klägerin ihre Abmeldung bestätigt mit Schreiben vom ... August 2013, allerdings erst zum Juli 2013. Angeblich könne eine Abmeldung erst ab dem Folgemonat durchgeführt werden. Mit diesem Schreiben sei ihr ein angeblicher Rückstand ihres Beitragskontos in Höhe von d... EUR mitgeteilt worden. Man bitte angesichts dieses Sachverhalts darum, den streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufzuheben.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014, bei den Bevollmächtigten der Klägerin lt. Eingangs-/Zustellungsstempel eingegangen am ... Mai 2014, zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats ende, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angezeigt worden sei (§ 7 Abs. 2 RBStV). Eine rückwirkende Abmeldung sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Das Ende des Innehabens einer Wohnung sei der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 8 Abs. 2 RBStV). Bei der Abmeldung sei zusätzlich die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Ein Umzug in eine Wohnung, für die bereits Rundfunkbeiträge gezahlt werden, beende daher allein nicht die Rundfunkbeitragspflicht. Eine Abmeldung sei nur durch schriftliche Mitteilung möglich. Der Änderungsmitteilung mit Posteingangsdatum ... April 2013 sei lediglich die neue Adresse der Klägerin zu entnehmen gewesen. Weitere Hinweise darauf, dass die Klägerin in eine Wohnung ziehe, für die bereits ein anderer Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge zahle, hätten der Änderungsmitteilung nicht entnommen werden können, sodass eine Abmeldung nicht möglich gewesen sei. Dass die Klägerin der Meinung gewesen sei, die Abmeldung resultiere bereits aus ihrer Nichterreichbarkeit infolge ihres Umzugs zum ... April 2013 erscheine im Übrigen nicht glaubhaft, denn die Klägerin habe die neue Anschrift mit Posteingangsdatum ... April 2013 selbst mitgeteilt. Erstmals im Telefonat vom ... Juli 2013 und der schriftlichen Mitteilung vom ... Juli 2013 habe man Kenntnis davon erhalten, dass die Klägerin in eine Wohnung gezogen sei, für die bereits die Rundfunkbeiträge unter der Beitragsnummer b... gezahlt werden. Das Beitragskonto sei nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des Monats Juli 2013 abgemeldet worden. Eine frühere Abmeldung sei nicht möglich. Die Klägerin sei daher zur Zahlung der Rundfunkbeiträge im Zeitraum April 2013 bis Juni 2013 verpflichtet. Für den festgesetzten Zeitraum habe man weder eine wirksame Abmeldung noch eine Zahlung erhalten. Der Gebühren-/Beitragsbescheid sei zu Recht ergangen.

Nachfolgend setzte der Beklagte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juni 2014 noch für den Zeitraum vom ... Juli 2013 bis ... Juli 2013 einen rückständigen Betrag von e... EUR, bestehend aus f... EUR Rundfunkbeitrag für eine Wohnung und c... EUR Kosten (Säumniszuschlag), fest. In diesem Bescheid wird im „Kontoauszug“ als Adresse der Wohnung die B...str. ... in B... genannt, an die der Bescheid auch adressiert ist.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erhoben mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tage, Klage mit den Anträgen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Gebühren-/Beitragsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom ... September 2013 sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014, dem Unterfertigten zugestellt am ... Mai 2014, aufzuheben und von dem erhobenen Gebühren-/Beitragsanspruch in voller Höhe abzusehen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Gebühren-/Beitragsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom ... Juni 2014, der Klägerin zugestellt am ... Juni 2014, aufzuheben und von dem erhobenen Gebühren-/Beitragsanspruch in voller Höhe abzusehen.

Die Begründung erfolge in einem gesonderten Schriftsatz.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Erst mit Fax vom ... Juli 2013 habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie seit ... April 2013 in die B...str. ... in B... umgezogen sei und für diesen Haushalt bereits ein Beitragskonto unter dieser Anschrift auf ihren Schwiegervater laufe. Diese Mitteilung habe der Beitragsservice als ausreichend erachtet und die Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt, mit Ablauf des Monats Juli 2013, abgemeldet. Eine rückwirkende Abmeldung, aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei daher bis ... Juli 2013 für eine Wohnung beitragspflichtig gewesen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien daher zu Recht ergangen.

Rein vorsorglich und ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag nicht pro Haushalt, sondern pro Wohnung erhoben werde. Eine Wohnung sei nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei oder genutzt werde und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden könne. Es sei daher durchaus möglich bzw. nicht unüblich, dass sich in einem Haus mehrere separat beitragspflichtige Wohnungen, z.B. auf verschiedenen Stockwerken, befänden.

Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.

Die Bevollmächtigten der Klägerin trugen mit Schriftsatz vom ... August 2014 vor, dass die Klägerin dem Beklagten unstreitig am ... April 2013 mitgeteilt habe, dass sie ihre Wohnung mit der Anschrift „A...str. ... in A...“ ab dem ... April 2013 aufgegeben habe. Somit habe die Klägerin dem Beklagten das Ende des Innehabens dieser Wohnung angezeigt. Der Beklagte habe durch die Mitteilung der neuen Wohnadresse nicht zugleich annehmen dürfen, dass der Bezug dieser neuen Wohnung automatisch eine neue Beitragspflicht auslöse. Die Klägerin hätte eine neue Anmeldung für die neue Wohnung vornehmen müssen, wenn für diese eine Beitragspflicht bestanden hätte. Nachdem hierfür jedoch keine Beitragspflicht bestanden habe, da der Schwiegervater der Klägerin für diese Wohnung bereits den Beitrag bezahlt habe und die Klägerin hierfür somit selbst keinen Beitrag mehr zu entrichten gehabt habe, habe die Beitragspflicht mit der Anzeige der Aufgabe der bisherigen beitragspflichtigen Wohnung geendet. Die Klägerin sei daher wegen der bereits erfolgten Beitragszahlung durch den Schwiegervater nicht verpflichtet gewesen, die neue Wohnung bei dem Beklagten anzumelden. Die Klägerin sei durch die Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung nicht länger Beitragsschuldner des Beklagten, da ihr Schwiegervater als Beitragsschuldner diese Wohnung innehabe.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... August 2014 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten verwiesen.

Gründe

1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und hat daher insgesamt keinen Erfolg.

2.1 Die Klage vom ... Juni 2014 ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... September 2013 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014 richtet. Denn der Widerspruchsbescheid ging den Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Eingangs-/Zustellungsstempels der Kanzlei bereits am ... Mai 2014 zu (so auch der eigene Vortrag in der Klageschrift zum ersten Klageantrag), § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.2 Im Übrigen, also hinsichtlich des Gebührens-/Beitragsbescheids vom ... Juni 2014, ist die Klage unbegründet. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

Der streitgegenständliche Bescheid vom ... Juni 2014 ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

Mit dem Bescheid hat der Beklagte gegenüber der Klägerin auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Juli 2013 festgesetzt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags erfolgte ebenfalls rechtmäßig.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Mehrere Beitragsschuldner haften für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.

Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet sie sich gegen die Heranziehung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, weil ein Rundfunkbeitrag für die von ihr bewohnte Wohnung bereits von einem weiteren Inhaber dieser Wohnung entrichtet werde. Rechtliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag bzw. den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen bringt die Klägerin nicht vor.

2.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG –) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

2.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin war für den festgesetzten Zeitraum verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von f... EUR zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin einer Wohnung und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung hat die Klägerin Einwände gegen die streitgegenständlichen Bescheide auch nicht erhoben.

Die Klägerin hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Klägerin hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren jeweiliger Fälligkeit nicht gezahlt.

2.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin ist für den festgesetzten Zeitraum zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags verpflichtet, auch wenn sie in ein und derselben Wohnung mit ihrem Schwiegervater wohnte, der seinerseits für diese Wohnung bereits Rundfunkbeiträge entrichtet hatte.

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014, in denen der vorliegende konkrete Einzelfall der Klägerin ausführlich und zutreffend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt wird, und ergänzend auf die ebenso zutreffenden Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom ... Juli 2014 verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In diesen Schriftstücken hat der Beklagte sowohl die tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass eine Abmeldung der aktuellen Wohnung der Klägerin erst mit Ablauf des Monats Juli 2013 erfolgen konnte.

Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Die „Änderungsmitteilung“ der Klägerin, mit der sie dem Beklagten ihre neue Wohnanschrift ab ... April 2013 mitteilte, findet sich zwar in der Akte des Beklagten. Diese Änderungsmitteilung ist anscheinend unstreitig am ... April 2013 bei „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (Beitragsservice) eingegangen. In diesem Formular findet sich jedoch – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – kein Hinweis darauf, dass die Klägerin unter der von ihr angegebenen neuen Adresse in eine Wohnung zieht, in der bereits ein weiterer Inhaber derselben Wohnung wohnt und dass dieser bereits Rundfunkbeiträge entrichtet. Allein aus der angegebenen Adresse war für den Beklagten nicht erkennbar, ob die Klägerin in eine Wohnung unter der angegebenen Adresse zieht bzw. gezogen war, deren alleinige Inhaberin sie ist, oder ob sie diese Wohnung mit weiteren Wohnungsinhabern teilt. Damit ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die Klägerin mit dieser Abmeldung die Anforderungen der Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2, Abs. 5 RBStV nicht erfüllt hat. Die angeblich von der Klägerin vorgenommene Mitteilung erfüllt die Anforderungen der genannten Norm nicht. Der Beklagte konnte und durfte daher eine Abmeldung auf diese Mitteilung hin nicht vornehmen. Überhaupt war aus dieser Mitteilung nicht ersichtlich, dass es sich dem Inhalt nach um eine Abmeldung mit dem Ziel des Endes der Rundfunkbeitragspflicht handeln sollte.

Dem Beklagten war auf dieser Grundlage auch nicht anderweitig ersichtlich, dass sich die Klägerin unter der angegebenen Adresse eine Wohnung zumindest mit ihrem bereits den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung entrichtenden Schwiegervater teilt. Der Beklagte hat nämlich keinen unmittelbaren Zugriff auf die Daten der jeweiligen Meldebehörden. Auch aus solchen wäre jedoch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, ob die Klägerin unter der angegebenen Adresse in ein und derselben Wohnung mit ihrem Schwiegervater lebt, zumal dieser einen völlig anderen Nachnamen (B...) hat als die Klägerin, und zwar sowohl vor (A...) als auch nach ihrer Namensänderung wegen Verheiratung.

Der rein vorsorglich und ergänzend gegebene Hinweis des Beklagten in seinem Schriftsatz vom ... Juli 2014 kann im Übrigen ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin anhand der bei ihr vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten nochmals nachprüfen sollte, ob sie tatsächlich eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Schwiegervater im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV bewohnt und damit nicht rundfunkbeitragspflichtig ist. Denn in der Widerspruchsbegründung vom ... April 2014 ist an mehreren Stellen lediglich die Rede davon, dass der Schwiegervater der Klägerin den Rundfunkbeitrag für „das Haus“ entrichtet habe.

2.2.5 Die Festsetzung eines Säumniszuschlags im streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hat die Klägerin den geschuldeten Rundfunkbeitrag bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt, so dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache wegen der gemäß Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (so OVG Rheinland-Pfalz, B.v.29.10.2014 – 7 A 10820/14 – juris, NVwZ-RR 2015, 38 und im Ergebnis BayVGH, B.v. 19.2.2015 – 7 ZB 14.2247 – juris Rn. 13).

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 87,92 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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