OLG Köln, Urteil vom 06.03.2015 - 20 U 131/14
Fundstelle
openJur 2015, 15591
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ? 9 O 272/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.993,73 € zu zahlen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von einem Prozent pro angefangenem Monat

a) auf Teilbeträge bis zum 1.8.2013 von jeweils 252,00 € seit dem 2.3.2010 und seit dem 2.4.2010 und 22,27 € seit dem 2.5.2010 sowie

b) fortlaufend auf einen Teilbetrag 229,73 € seit dem 2.5.2010 und auf Teilbeträge in Höhe von jeweils 252,00 € seit dem 2.6.2010, dem 2.7.2010, dem 2.8.2010, dem 2.9.2010, dem 2.10.2010, dem 2.11.2010 und dem 2.12.2010.

2) Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Teilbetrages der ursprünglichen Klageforderung von 1.518,10 € in der Hauptsache erledigt ist.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht vor einer Vollstreckung die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugunsten der Klägerin zugelassen, soweit ihre Klage über den von ihr während des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verrechnung gestellten Betrag von 526,27 € hinaus abgewiesen worden ist.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit von März bis Dezember 2010 in Anspruch.

Die Parteien schlossen im Jahre 2009 einen Krankheitskostenversicherungsvertrag. Versichert waren der Beklagte, seine Ehefrau und sein Sohn. Die beiden Letztgenannten sind ab dem 1.9.2011 nicht mehr mitversichert. Für die Zeit von März bis Dezember 2010 hat der Beklagte die Zahlung der Versicherungsbeiträge nicht gezahlt. Zur damaligen Zeit beliefen sich diese rechnerisch auf monatlich insgesamt 689,21 €, nämlich 235,81 € für den Beklagten selbst, 330,97 € für die Ehefrau und 122,43 € für den Sohn.

Nachdem die Klägerin zunächst eine Gesamtforderung in Höhe von 6.892,10 € zuzüglich Säumniszuschlägen rechtshängig gemacht hatte, hat sie mit Rücksicht auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung zum 1.8.2013 den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 1.518,10 € nebst der darauf entfallenden Säumniszuschläge im Hinblick auf für den streitbefangenen Zeitraum reduzierte Krankenversicherungsbeiträge (nur) für den Beklagten persönlich auf den Notlagentarif von 84,00 € monatlich und wegen eines weiteren Betrages in Höhe von 526,27 € wegen der Verrechnung mit seit August 2013 entstandener Überzahlungen des Beklagten mit Zahlungsrückständen in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Beitragsreduzierung durch die Gesetzesänderung zum 1.8.2013 betreffe die für die Ehefrau und den Sohn des Beklagten zu zahlenden Versicherungsbeiträge nicht, weil die Versicherungen für diese Personen Anfang August 2013 nicht mehr bestanden haben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr 5.374,00 € nebst Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat

auf einen Teilbetrag von 526,27 € vom 2.3. bis zum 1.8.2013,

auf einen Teilbetrag von 11,13 € seit dem 2.3.2010,

auf einen Teilbetrag von 537,40 € seit dem 2.4.2010,

auf einen Teilbetrag von 537,40 € seit dem 2.5.2010,

auf einen Teilbetrag von 537,20 € seit dem 2.6.2010,

auf einen Teilbetrag von 537,40 € seit dem 2.7.2010,

auf einen Teilbetrag von 537,40 € seit dem 2.8.2010,

auf einen Teilbetrag von 537,40 € seit dem 2.9.2010,

auf einen Teilbetrag von 537,40 € seit dem 2.10.2010,

auf einen Teilbetrag von 537,40 € seit dem 2.11.2010,

auf einen Teilbetrag von 537,40 € seit dem 2.12.2010

und darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,92 € sowie 40,14 € Auskunftskosten

zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, Ansprüche der Klägerin seien nicht begründet, weil er seine Vertragserklärung wirksam widerrufen habe; außerdem seien die Berechnung der Klägerin unklar und das Gesetz verfassungswidrig.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der Hauptforderung unter Einschluss der geforderten Säumniszuschläge stattgegeben und insoweit zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (für den in Rede stehenden Zeitraum) eine monatliche Prämie in Höhe von 537,40 € fordern. Sie habe schlüssig vorgetragen, die Prämien aufgrund des für den Beklagten persönlich geltenden Notlagentarifs gemä? § 12h VAG in Höhe von 84,00 € monatlich neu berechnet zu haben. Dabei habe sie die Grundlagen der Berechnung hinreichend dargelegt. Da die Versicherung für die mitversicherten Familienangehörigen zum 31.8.2011 beendet worden sei, sei das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden insoweit nicht einschlägig und eine Reduzierung auf einen Notlagentarif nicht vorzunehmen. Gemäß Art. 7 EGVVG sei das Gesetz nur auf Versicherungen anwendbar, die zum 1.8.2013 Bestand gehabt und in denen die Leistungen geruht hätten. Säumniszuschläge schulde der Beklagte für die Zeit bis zum 31.7.2013 nach § 193 Abs. 6 S. 8 VVG a.F. und für die Folgezeit gemäß § 193 Abs. 6 S. 2 VVG n.F.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, der geltend macht, bereits in einem früheren Verfahren der Parteien vorgetragen und unter Beweis gestellt zu haben, dass er den am 1.4.2009 geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag mit Schreiben vom 8.4.2009 wirksam widerrufen habe; dies sei bisher nicht bestritten worden. Mangels eines wirksamen Vertrages stünden der Klägerin Ansprüche nicht zu.

Der Beklagte stellt den Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, der nach ihrem Verständnis erstmals in der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag des Beklagten zum Widerruf des Versicherungsvertrags sei verspätet und zudem unsubstanziiert.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des Verfahrens des Oberlandesgerichts Köln 20 U 50/11 (Landgericht Bonn 9 O 339/10) lag vor und war Gegenstand der Verhandlung.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Die Berufungsbegründung enthielt zwar keinen ausdrücklich formulierten Berufungsantrag und ist im Ganzen knapp gehalten. Für die Zulässigkeit der Berufung genügt es jedoch, wenn sich aus der Berufungsbegründung durch Auslegung hinreichend sicher das Berufungsziel ergibt und wenn sich die Berufungsbegründung in ausreichender Weise mit einem der im Gesetz genannten Berufungsgründe auseinandersetzt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 27). Aus der Berufungsbegründung lässt sich die Meinung des Beklagten entnehmen, ein wirksamer Krankheitskostenversicherungsvertrag sei wegen Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht gegeben. Hiermit ist ein Berufungsgrund im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geltend gemacht.

Die Berufung ist teilweise auch begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten allerdings einen Anspruch auf Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsprämien in der tenorierten Höhe aus § 1 S. 2 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag.

Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass Ansprüche der Klägerin mangels eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht gegeben wären. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass er den unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Krankheitskostenversicherungsvertrag wirksam widerrufen hätte. Sein erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 28.2.2014, auch das Landgericht Bonn sei in seiner Entscheidung vom 7.2.2011 im Verfahren 3 O 339/10 davon ausgegangen, dass er den Vertrag wirksam widerrufen habe, lässt zwar nach Auffassung des Senats nicht daran zweifeln, dass der Beklagte selbst Entsprechendes vortragen wollte. Sein Vortrag stellt aber lediglich eine Rechtsbehauptung ohne tatsächliche Substanz dar. In Anbetracht des Umstands, dass der Senat in seinem Urteil vom 30.9.2011 - 20 U 50/11 -, das auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.2.2011 ergangen und durch das der Beklagte zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Zeit von Juli 2009 bis einschließlich Februar 2010 verurteilt worden ist, ausgeführt hat, dass der Beklagte seine Vertragsabschlusserklärung nicht fristgerecht widerrufen habe, war dieser Vortrag keinesfalls ausreichend. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 30.9.2011.

Begründet ist das Rechtsmittel dagegen zunächst wegen eines Teilbetrages in Höhe von 526,27 €. Auch in Höhe dieses Teilbetrages hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2013 die Erledigung der Hauptsache erklärt, insoweit zwar nicht, weil sich durch die Rechtsänderung zum 1.8.2013 unmittelbar die vom Beklagten geschuldeten Versicherungsbeiträge im streitbefangenen Zeitraum verringert hätten, sondern weil die Rechtsänderung für die Zeit ab August 2013 zu Überzahlungen des Beklagten in entsprechender Höhe geführt hätten, die mit den im Verfahren geforderten Rückständen zu verrechnen seien. Im Schriftsatz vom 3.4.2014 (Seite 3) hat die Klägerin dann klargestellt, dass die Verrechnung auf die älteste Forderung erfolgt sei, so dass die noch offene Prämie für März 2010 bis auf einen Restbetrag von 11,13 € getilgt sei. Diese Aufrechnungserklärung ist im Folgenden sowohl von der Klägerin selbst bei ihrer Antragstellung als auch vom Landgericht übersehen worden. Die Reduzierung der ursprünglichen Klagehauptforderung in Höhe von 6.892,10 € auf 5.374,00 € berücksichtigt lediglich die Erledigungserklärung der Klägerin in Höhe des Betrages von 1.518,10 €, die sich unmittelbar aus der Reduzierung der vom Beklagten für seine Person geschuldeten Monatsbeiträge auf 84,00 € ergibt. Das wird deutlich aus der Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 16.12.2013, die mit dem Betrag von 5.374,00 € abschließt, allerdings die Verrechnung mit Überzahlungen von 526,27 € nicht berücksichtigt.

Weiter folgt der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts, dass die Rechtsänderung zum 1.8.2013 auf die Höhe der für die Ehefrau und den Sohn des Beklagten geschuldeten Versicherungsbeiträge keine Auswirkungen habe, weil beide zum 1.8.2013 nicht mehr bei der Klägerin versichert waren.

Ob die Anwendung des § 193 Abs. 7 S. 1 VVG, wonach der Versicherungsnehmer solange der Vertrag ruht als im Notlagentarif nach § 12h VAG versichert gilt, erfordert, dass das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen, am 1.8.2013, ruhend Bestand hatte, wird in der bisher zu dieser Frage veröffentlichten Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Wie das Landgericht Bonn in der diesem Berufungsverfahren zu Grunde liegenden Entscheidung hat auch das Landgericht Dortmund im Urteil vom 19.12.2013 - 2O 315/13 - (juris) diese Frage bejaht. Bereits aus § 193 Abs. 8 VVG ergebe sich das Erfordernis eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses. Denn danach habe der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif und über die zu zahlende Prämie zu übersenden, wobei der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Altersrückstellung nach § 12h Abs. 2 S. 6 VAG für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämien hinzuweisen sei. Diese Regelung mache nur Sinn in einem noch bestehenden und auf den Notlagentarif umgestellten Krankenversicherungsvertrag. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/13079 und 17/13402) ergebe sich zudem, dass dem Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung von Altschuldnern und Neuschuldnern bewusst gewesen sei. Trotzdem sei die vom Bundesrat angeregte Überarbeitung im Sinne einer Gleichstellung nicht erfolgt.

Der Senat hält diese Argumentation jedoch nicht für überzeugend und folgt vielmehr der Auffassung des Kammergerichts Berlin, das in einem Urteil vom 7.11.2014 - 6U 194/11 - (BeckRS 2014, 21695), gestützt auf Art. 7 S. 2 EGVVG n.F., eine rückwirkende Geltung des Notlagentarifs in einem Fall bejaht hat, in dem das Ruhen der Leistungen aus dem Krankheitskostenversicherungsvertrag gemäß § 193 Abs. 6 S. 5 VVG a.F. vor dem 1.8.2013 dadurch beendet war, dass die (frühere) Versicherungsnehmerin hilfebedürftig im Sinne des SGB XII geworden war. Mit dieser Entscheidung des Kammergerichts geht der Senat davon aus, dass sich aus dem Gesetz das Erfordernis eines am 1.8.2013 weiterhin bestehenden Vertragsverhältnisses für die Bestimmung der Rückwirkung des Notlagentarifs nicht ergibt. Art. 7 S. 2-6 EGVVG, die die Rückwirkung des Notlagentarifs anordnen und regeln, stehen unabhängig neben Art. 7 S. 1 EGVVG, der auf die Zukunft gerichtete Regelungen betrifft. Das macht die Formulierung in S. 1 deutlich, indem sich das dort genannte Erfordernis der Feststellung des Ruhens am 1.8.2013 nur auf die Zukunft erstreckt und nicht die in den Folgesätzen geregelte Rückwirkungsfiktion betrifft.

Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen gegen eine einschränkende Auslegung des Geltungsbereichs der Rückwirkungsfiktion. Art. 7 EGVVG n.F. ist Teil des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013, dem als zentrales gesetzgeberisches Motiv zugrunde lag, durch die Einführung eines Notlagentarifs in der privaten Krankenversicherung säumige Versicherungsnehmer vor weiterer Überschuldung zu schützen und in diesem Zusammenhang auch eine Lösung zu finden für die teilweise erheblichen Beitragsschulden, die säumige Versicherungsnehmer seit der Abschaffung der Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzugs in der privaten Krankenversicherung aufgebaut hatten. Deshalb war vorgesehen, dass säumige Versicherungsnehmer rückwirkend von dem Zeitpunkt an als im Notlagentarif versichert gelten sollten, zu dem ihr Vertrag ruhend gestellt worden war (vgl. BT-Drucks. 17/13947 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 12.6.2013, S. 31).

Folgt man der Auffassung des erstinstanzlichen Urteils und des Landgerichts Dortmund, wäre die rückwirkende Geltung des Notlagentarifs und die damit verbundene Erleichterung der Schuldenlast für finanziell besonders schwache Versicherungsnehmer, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs SGB XII oder SGB II sind, ausgeschlossen und könnten nur die Versicherungsnehmer profitieren, die finanziell besser gestellt sind. Dieser Nachteil würde durch die Sozialleistungen nicht aufgefangen, weil Schulden von den Hilfeträgern nicht übernommen werden. Betroffen wären auch Personen, die - wie es dem Anliegen der Sozialgesetzgebung entspricht - darin erfolgreich sind, vorübergehende Hilfebedürftigkeit kurzfristig zu überwinden, allein weil ihr Versicherungsverhältnis am Stichtag 1.8.2013 aufgrund Sozialleistungsbezugs nicht bestand. Auch wären häufig gerade solche Personen nachteilig betroffen, die - wie vorliegend der Beklagte - in der Vergangenheit verhältnismäßig hohe Versicherungsprämien zu zahlen hatten, weil Ehegatten und Kinder mitversichert waren, und dadurch auch eher höhere Schulden aufgebaut haben. Die hier vorliegende Konstellation, dass aufgrund veränderter Familienverhältnisse (Heranwachsen der Kinder, Ehescheidung etc.) bei fortbestehender Versicherung des Versicherungsnehmers Altschulden auch in Form rückständiger Beiträge vormals mitversicherter Familienmitglieder aufgelaufen sind, dürfte nicht selten sein. Es erscheint nicht zu rechtfertigen, dieserart besonders bedürftige und belastete Personengruppen entgegen dem der Gesetzesreform zugrunde liegenden Zweck aus der Begünstigung herausnehmen.

Demgegenüber liegt es nahe, Bestimmungen des Gesetzes, wie etwa § 193 Abs. 8 VVG, die Bedeutung nur für fortbestehende Versicherungsverhältnisse haben, entsprechend einschränkend nur in ihrem Wirkungsbereich Anwendung finden zu lassen. Wie der vorliegende Fall, in dem es insgesamt um Altschulden geht, zeigt, betrifft die Frage , ob die Anwendung des Notlagentarifs für die Vergangenheit ein am 1.8.2013 (ruhend) bestehendes Versicherungsverhältnis erfordert, auch nicht allein den vom Landgericht Dortmund in der zitierten Entscheidung angesprochenen Konflikt zwischen Alt- und Neuschuldnern.

Demzufolge kann die Klägerin vom Beklagten für die Zeit von März bis Dezember 2010 auch für dessen Ehefrau und Sohn jeweils nur den Notlagentarif fordern. Dieser ist gemäß § 12h Abs. 2 S. 1 VAG für alle im Notlagentarif Versicherten als einheitliche Prämie zu kalkulieren. Der von der Klägerin mitgeteilte und dargelegte Monatsbeitrag in Höhe von 84,00 € gilt daher auch für Ehefrau und Sohn des Klägers.

Die Anwendung des § 193 Abs. 7 VVG - soweit die mitversicherten Familienangehörigen betroffen sind vermittelt über § 193 Abs. 10 VVG - setzt zwar voraus, dass die Versicherungen im Zeitraum März bis Dezember 2010 ruhend gestellt waren. Das ist vorliegend nicht ausdrücklich vorgetragen. Auch aus der Akte zum Vorverfahren ergeben sich die Voraussetzungen des Ruhens gemäß § 193 Abs. 6 S. 2 VVG a.F. nicht. Im Ergebnis zu Recht sind erstinstanzlich Klägerin und Landgericht aber wohl übereinstimmend stillschweigend vom Vorliegen der Ruhensvoraussetzungen ausgegangen. Wenn auch der Versicherungsnehmer, sofern er sich auf die Umstellung in den Notlagentarif berufen will, den Eintritt des Ruhens der Leistungen darzulegen hat (LG Dortmund a.a.O.; Schubach, jurisPR-VersR 2/2014 Anm. 4), so war doch der Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 193 Abs. 6 S. 1 u. 2 VVG a.F. gehalten, das Ruhen der Leistungen festzustellen. Wenn die Klägerin dem entgegen dem Gesetz nicht nachgekommen wäre, würde sie sich darauf nicht berufen dürfen (§ 242 BGB). In Anbetracht des Vorprozesses, in dem um Prämienrückstände für die Zeit von Juli 2009 bis Februar 2010 gestritten wurde, die der Beklagte nicht gezahlt hatte, ist nicht zu bezweifeln, dass die Klägerin weit vor März 2010 Veranlassung hatte, die Ruhensvoraussetzungen herbeizuführen.

Es bestanden daher ab dem 1.8.2013 nur noch Beitragsrückstände in Gesamthöhe von 3 x 10 (Monate) x 84,00 €, also 2.520,00 €. Nach Abzug der Überzahlungen des Beklagten ab August 2013 in Höhe von 526,27 € bleiben 1.993,73 €, die - zzgl. Säumniszuschlägen - vom Beklagten an die Klägerin noch zu zahlen sind. Dieser Betrag von 1.993,73 € setzt sich aus 7 Einzelbeträgen in Höhe von (3 x 84,00 € =) 252,00 € für die Monate Juni bis Dezember 2010 und einem Restbetrag in Höhe von 229,73 € für Mai 2010 zusammen. Im Übrigen sind Rückstände für März bis Mai 2010 durch Verrechnung gegen die Überzahlungen des Beklagten erloschen.

Säumniszuschläge sind für die Zeit bis zum 31.7.2013 aus § 193 Abs. 6 S. 8 VVG a.F. und für die Folgezeit aus § 193 Abs. 6 S. 2 VVG n.F. geschuldet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überzahlung des Beklagten in Höhe von 526,27 € entsprechend der Bestimmung der Klägerin mit den ältesten Beitragsrückständen, also den für März, April und - an letzter Stelle - Mai 2010, zu erfolgen hat; insoweit endet die zu titulierende Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen antragsgemäß am 1.8.2013.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Die Klage war ursprünglich in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung zum 1.8.2013 aber nur unzulänglich Rechnung getragen, indem sie allein in Bezug auf die den Beklagten unmittelbar betreffenden Beiträge eine Anpassung an den Notlagentarif vorgenommen und die Erledigung der Hauptsache erklärt hat; insoweit entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzulegen. Im Umfang der Verrechnung eines Betrages von 526,27 € hat die Klägerin ihre Erledigungserklärung nicht durchgehalten; das musste sich im Rahmen der Kostenentscheidung zu ihren Lasten auswirken.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Frage, ob die auf Zeiten vor dem 1.8.2013 zurückwirkende Anwendung des Notlagentarifs ein zu diesem Zeitpunkt fortbestehendes Versicherungsvertragsverhältnis erfordert, ist in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt und dürfte Bedeutung für nicht wenige Fälle haben. Deswegen war nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, soweit die Entscheidung darauf beruht, dass der Senat diese Frage verneint hat. Soweit der Beklagte verurteilt und soweit die Klage wegen der von der Klägerin in Höhe von 526,27 € vorgenommenen Verrechnung abgewiesen wurde, liegen jedoch Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vor.

Berufungsstreitwert: 5.374,00 €