AG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2013 - 57 C 9913/12
Fundstelle
openJur 2016, 4854
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2012 und 8,- € vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von der Gegenseite aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die einzige in Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie verwaltet aufgrund umfassender Ermächtigungen nahezu das gesamte Weltrepertoire an geschützter Musik. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit den inländischen Verwertungsgesellschaften X, C-L, H, W, H2 sowie H3 ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden.

Die Beklagte betreibt in X das Forum N.

Dort fand am 27.11.2009 die Veranstaltung "XXX" mit H statt. Die Eintrittsgelder vereinnahmte dabei der Künstler; die Beklagte stellte den Saal und erhielt die gastronomischen Einnahmen. Die Klägerin stellte der Beklagten für die öffentliche Wiedergabe von Unterhaltungsmusik mit Musikern einen Betrag von 302,50 € zuzüglich Kontrollkosten in gleicher Höhe, insgesamt also 605,- € in Rechnung (Bl. 13 d. A.).

Im Zeitraum vom 05. bis 19.03.2010 fanden vier weitere Veranstaltungen statt; eine davon war "Q und K" mit S. Diese Veranstaltungen wurden mit Rechnung vom 02.09.2010 (Bl. 20 d. A.) mit 322,88 € abgerechnet.

Die Beklagte leistete auf die Rechnungen eine Teilzahlung in Höhe von 121,08 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die Gebühren hinsichtlich der Veranstaltung mit Herrn H zumindest als Mitveranstalter. Bezüglich der von Herrn S wiedergegebenen Stücke behauptet sie, dass mehrere von diesen aus dem von ihr verwalteten Repertoire stammen.

Sie beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 806,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2012 sowie 8,- € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Veranstaltung mit Herrn H sei ausschließlich von diesem veranstaltet worden. Er habe die Vorverkaufsgelder vereinnahmt; sie habe lediglich die Gastronomieeinnahmen bekommen. Bei der Veranstaltung mit Herrn S sei keinerlei xxxpflichtige Musik gespielt worden; eine Auflistung könne ihrem Schriftsatz vom 20.10.2012 (Bl. 49 f. d. A.) entnommen werden.

Bezüglich des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der zweiten Rechnung begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühr für die Veranstaltung "XXX" mit H in Höhe von 302,50 € zuzüglich Kontrollkostenzuschlag in gleicher Höhe aus den §§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB.

a)

Anspruchsgegner für alle Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG ist der Verletzer, also derjenige, der ein fremdes Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht verletzt. Das ist jeder, der die Rechtsverletzung entweder selbst adäquat kausal begeht oder daran als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) beteiligt ist (Dreier/Schulze, § 97 Rn. 23; Wandtke/Bullinger, § 97 Rn. 14).

Unabhängig von der Haftung für Täterschaft und Teilnahme kann aber auch derjenige als Störer zur Unterlassung verpflichtet sein, der in irgendeiner Weise - sei es auch ohne Verschulden - willentlich und adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. In die Störerhaftung dürfen allerdings nicht über Gebühr Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, einbezogen werden. Sie setzt deshalb wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Dritter die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Wer nur durch Einsatz organisatorischer oder technischer Mittel an der von einem anderen vorgenommenen urheberrechtlichen Nutzungshandlung beteiligt war, muss demgemäß, wenn er als Störer in Anspruch genommen wird, ausnahmsweise einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat (grundlegend zur Störerhaftung im Urheberrecht BGH, Urt. v. 15.10.1998, Az. I ZR 120/96 - Möbelklassiker m.w.N.).

b)

Die Beklagte bzw. die Geschäftsführerin Frau T als für sie handelndes Organ ist vorliegend keine Täterin im rechtlichen Sinne. Die rechtsverletzenden Musikwiedergaben sind nicht von der Beklagten, sondern von Herrn H unmittelbar vorgenommen worden. Darüber hinaus haftet die Beklagte aber auch nicht täterschaftlich als Veranstalterin.

aa)

Veranstalter im engeren Sinn ist derjenige, der die rechtsverletzende Aufführung angeordnet hat, für sie in organisatorischer Hinsicht verantwortlich ist und dabei neben einem eigenen wirtschaftlichen Interesse auch Einfluss auf die Programmgestaltung hat (BGH, Urt. v. 19.06.1956, Az. I ZR 104/54 - Tanzkurse; BGH, Urt. v. 18.03.1960, Az. I ZR 75/58 - Eisrevue II; BGH, Urt. v. 16.06.1971, Az. I ZR 120/69 - Konzertveranstalter; KG, Urt. v. 28.03.1958, Az. 5 U 2090/57 - Musikbox-Aufsteller; OLG München, Urt. v. 21.09.1978, Az. 6 U 4941/77 - Transvestiten-Show). Die Haftung des Veranstalters hat ihre Grundlage darin, dass diejenigen Umstände, von denen abhängt, ob die Aufführung nur mit Erlaubnis des Urhebers stattfinden darf, vielfach von ihm bestimmt werden, ihm jedenfalls aber in der Regel bekannt sind (BGH, Urt. v. 16.06.1971, Az. I ZR 120/69 - Konzertveranstalter). Zu diesen Umständen gehört zum einen die Programmgestaltung, die über die Frage entscheidet, ob überhaupt urheberrechtlich geschützten Werke wiedergegeben werden, zum anderen die Entscheidung, ob die dann erforderlichen Nutzungsrechte beim Urheber - oder bei der Klägerin als zuständige Verwertungsgesellschaft - eingeholt werden. In solchen Fällen ist es geboten, den hinter den unmittelbar wiedergebenden Personen wie z. B. Musikern oder Discjockeys stehenden Entscheidungsträger ebenfalls der täterschaftlichen Haftung zu unterwerfen.

bb)

Die Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen schon nach dem klägerischen Vortrag nicht.

Zwar hat sie als Vermieterin der Veranstaltungsräumlichkeiten ein finanzielles Interesse an der Durchführung der streitgegenständlichen Aufführungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Zahlungen an sie in Gestalt eines fest gezahlten Mietzinses oder durch Übernahme des Getränkeverkaufs an die Gäste erfolgen. In beiden Fällen profitiert sie wirtschaftlich von den in ihren Räumen stattfindenden Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Musikwerke. Allerdings fehlt es an einer schlüssigen Darlegung einer organisatorischen Verantwortung, insbesondere an einem bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung. Dem Parteivortrag sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte in irgendeiner Form vorab Einfluss auf die Musikfolge hatte oder sie von ihrer Genehmigung abhing. Alleine der Umstand, dass die Beklagte Herrn H die Raumnutzung gestattet hatte, ihn also als Vertragspartner eines Mietvertrages über eines ihrer Säle ausgewählt hat, genügt nicht zur Bejahung der erforderlichen organisatorischen Verantwortung, da dies lediglich die Person des Auftretenden, nicht aber dessen konkretes Programm betrifft.

Alleine das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten reicht für eine Haftung als Mitveranstalter nicht aus (vgl. LG Düsseldorf v. 16.05.2012, 23 S 244/11; AG Düsseldorf v. 18.07.2011, 57 C 16634/10).

Soweit die Rechtsprechung dies in vergleichbaren Fallgestaltungen bejaht, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auch der Vermieter als mittelbarer Veranstalter für in seinen Räumen begangene Urheberrechtsverletzungen, welche unerlaubte Handlungen darstellen, hafte. Als Grundlage hierfür wird angeführt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeder für Urheberrechtsverstöße verantwortlich sei, der die Rechtsverletzung adäquat kausal veranlasst hat; erst durch die Überlassung der Räume sei die verletzende Aufführung überhaupt ermöglicht worden. Den Vermieter treffe daher - insbesondere in Fällen, in denen ihm bekannt ist, dass der Saal zwecks Durchführung von Musikwiedergaben wie bei einem Konzert angemietet wird - die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Rechtsverletzungen in seinen Räumen zu verhindern (vgl. AG Köln, Urt. v. 19.09.2007, Az. 125 C 312/07; Urt. v. 20.10.2004, Az. 137 C 285704; Urt. v. 06.12.2000, Az. 137 C 218/00; AG Bochum, Urt. v. 04.05.2004, Az. 65 C 644/03; AG Hamburg, Urt. v. 29.06.2004, Az. 36A C 62/04).

Die Bedenken gegen diese Rechtsansicht beruhen auf dem Umstand, dass hier die Grundsätze der Haftung als Täter bzw. Teilnehmer und als bloßer Störer teilweise vermengt werden. Es steht außer Frage, dass die Vermietung der Räumlichkeit kausal für die Rechtsverletzung ist. Auch die Adäquanz ist nur in den Fällen zu verneinen, in denen ein Eingriff in geschützte Rechte nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich wäre; dies ist beim Zurverfügungstellen einer Diskothek oder sonstiger Räume, die für die Wiedergabe von Musik und/oder Durchführung von Veranstaltungen mit Musikuntermalung geeignet und sogar bestimmt sind, nicht der Fall. Die vorgenannten Entscheidungen führen als Grundlage der Haftung des Vermieters jedoch jeweils an, dass dieser versäumt habe, alles Zumutbare zu unternehmen, um die von den jeweiligen Mietern begangenen Rechtsverletzungen zu verhindern. Bereits dieser Ansatzpunkt verdeutlicht, dass hier auf die Störerhaftung und die damit verbundene Einschränkung, die Haftung nicht über Gebühr auf Personen zu erstrecken, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, zurückgegriffen wird. Sowohl in den zitierten Entscheidungen als auch in der Literatur wird meistens keine klare Differenzierung vorgenommen, sondern allgemein von "Verantwortlichkeit" oder "Haftung" gesprochen. Das AG Hamburg (a.a.O.) hat die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz sogar nicht mit der Veranstalter-, sondern ausdrücklich mit der Störereigenschaft der dort beklagten Partei begründet. Eine Gleichstellung ist jedoch zumindest in den Fällen, in denen der Verletzte Schadensersatzansprüche geltend macht, nicht zulässig. So ist in einem anderen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, namentlich im Markenrecht, höchstrichterlich entschieden worden, dass der Störer nur auf Unterlassung und Beseitigung, nicht dagegen auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 18.10.2001, Az. I ZR 22/99 - Meißner Dekor; Urt. v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung). Diese Grundsätze sind auch auf das Urheberrecht zu übertragen; die hiesige für Urhebersachen zuständige Berufungskammer vertritt diese Ansicht ebenfalls (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2011, Az. 23 S 359/09, S. 7 f.).

Die zum Veranstalterbegriff ergangene obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 19.06.1956, Az. I ZR 104/54 - Tanzkurse; BGH, Urt. v. 18.03.1960, Az. I ZR 75/58 - Eisrevue II; BGH, Urt. v. 16.06.1971, Az. I ZR 120/69 - Konzertveranstalter; KG, Urt. v. 28.03.1958, Az. 5 U 2090/57 - Musikbox-Aufsteller; OLG München, Urt. v. 21.09.1978, Az. 6 U 4941/77 - Transvestiten-Show) spricht ebenfalls für die engere Auslegung. Sämtliche Entscheidungen stellen unter anderem auf die Organisationshoheit der beklagten Partei bei der verletzenden Aufführung ab; dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn ohnehin jedes Verhalten, das adäquat kausal für die Verletzung ist, genügt hätte, um eine Haftung nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz zu begründen. Insbesondere das OLG München hat in seiner Entscheidung zur Transvestiten-Show im Einzelnen dargelegt, dass der dortige Beklagte nicht bloß die Theaterräume bereitgestellt, sondern zusätzlich so vielfältige und umfangreiche Leistungen für die Aufführungen erbracht hat, dass seine Tätigkeit insgesamt als eine Mitwirkung an den Aufführungen gewertet werden müsse. Dies wäre jedoch überflüssig gewesen, wenn sich der dort geltend gemachte Anspruch der xxx auf Lizenzvergütung alleine mit der Vermietung des Theaters hätte begründen lassen können.

Als Veranstalter sind demnach zumindest in den Fällen, in denen der Vermieter außer dem Stellen der Räumlichkeit keine vielfältigen Leistungen für die Aufführung erbringt, ausschließlich die Mieter der Räumlichkeiten anzusehen. So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte über die bloße Saalbereitstellung und gastronomische Versorgung weitergehende organisatorische Tätigkeiten (z.B. Aufsichtspflicht, Dekoration, Druck von Eintrittskarten und Plakaten, Werbung, Stellung von Ordnungs- und Sanitätsdienst, Abschluss einer Versicherung, Zusammenstellung des Programms) übernommen hätte.

c)

Auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als Teilnehmerin der ungenehmigten Musikwiedergabe scheidet aus. Schutzrechtsverletzungen stellen unerlaubte Handlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruchs kommt zwar auch der Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB in Betracht (BGH, Urt. v. 18.10.2001, Az. I ZR 22/99 - Meißner Dekor). Der Begriff des Teilnehmers ist dabei im strafrechtlichen Sinne zu verstehen; erforderlich ist neben der Unterstützung des Täters ein zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Haupttat (BGH, Urt. v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung, Rn. 45 (zit. n. juris); Palandt/Sprau, § 830 Rn. 1, 4 m.w.N.). Zwar ist eine Unterstützungshandlung der Beklagten darin zu sehen, dass durch ihr Zurverfügungstellen eines Saals im N die Rechtsverletzung überhaupt erst ermöglicht worden ist. Ein Vorsatz hinsichtlich der begangenen Rechtsverletzung ist dagegen der Beklagten nicht vorzuwerfen. Ihr war zwar bewusst, dass ihr Saal zwecks Durchführung einer Veranstaltung angemietet worden ist, bei der mit der Wiedergabe von urheberrechtlich geschützter Musik zu rechnen war. Eine solche ist jedoch nicht ohne Weiteres, sondern nur dann rechtswidrig, wenn nicht vorab die erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt werden. Dem Parteivortrag sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer die Beklagte von dem entsprechenden Versäumnis ihres Vertragspartners wusste oder zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass er von einer Anmeldung und Zahlung an die Klägerin absehen würde. Bloße Fahrlässigkeit genügt zumindest hinsichtlich der unterstützten Haupttat nicht.

d)

Zuletzt kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf eine Störereigenschaft der Beklagten stützen. Wie bereits dargestellt, ist der Störer lediglich Schuldner der Abwehransprüche auf Unterlassung oder Beseitigung, nicht dagegen eines Schadensersatzanspruchs.

e)

Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB scheidet ebenfalls aus. Für die Entschädigung, die dem Verletzten für den unzulässigen Eingriff in sein Recht nach Bereicherungsgrundsätzen zusteht, haben mehrere an dem Eingriff Beteiligte nicht als Gesamtschuldner, sondern nur wegen ihrer eigenen Bereicherung einzustehen (BGH, Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 108/78 - Fußballtor). Auf das Urheberrecht übertragen bedeutet dies, dass die Beklagte nur dann bereichert wäre, wenn sie geschützte Werke wiedergegeben hätte, ohne die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben, und diese Aufwendungen demnach erspart hätte. Wie bereits dargelegt, war es jedoch nicht die Beklagte, die die Aufführung durchgeführt oder im rechtlichen Sinne veranstaltet hat. Mangels Pflicht zum vorherigen Rechteerwerb hat sie auch keine Aufwendungen erspart.

2.

Dagegen hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages aus der zweiten Rechnung vom 02.09.2010 in Höhe von 201,80 €.

a)

Bezüglich der weiteren vier Veranstaltungen steht die Stellung der Beklagten als Veranstalterin nicht im Streit.

b)

Es ist davon auszugehen, dass auch die Musik von Herrn S zum Repertoire der Klägerin gehört.

Nach der von der Rechtsprechung anerkannten sog. "xxx-Vermutung" (vgl. BGHZ 95, 274, 276 f. und 95, 285, 288 - xxx-Vermutung I und II) spricht für die xxx als Klägerin angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Verwertung von musikalischen Werken. Die Wirkung erstreckt sich ferner darauf, dass die Werke urheberrechtlich geschützt sind und dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGH, GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim).

Die Vermutungswirkung kann widerlegt werden, wenn die beklagte Partei für jeden wiedergegebenen Titel im Einzelnen darlegt, dass die Rechte nicht der Klägerin übertragen worden sind. Dies erfordert die Darlegung und ggf. Beweisführung, welche Musikstücke welcher Komponisten und ggf. auch Textdichter, Bearbeiter und Verleger verwendet worden sind (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 13b UrhWG Rn. 7 m.w.N.).

Letzteres ist der Beklagten nicht gelungen. Zwar hat sie substantiiert dargelegt, welche Stücke Herr S im Rahmen seines Auftritts wiedergegeben hat. Die Klägerin hat ihrerseits aber substantiiert vorgetragen, dass zwei der Komponisten entweder bei ihr selbst oder bei einer mit ihr vertraglich verbundenen ausländischen Verwertungsgesellschaft Mitglied sind. Den daher ihr obliegenden Beweis, dass diese Rechteübertragung tatsächlich nicht erfolgt ist, hat die Beklagte nicht erbringen können; es fehlt bereits an einem Beweisantritt.

c)

Die beklagte Partei handelte zumindest fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB, denn sie hätte wissen können und müssen, dass sie eine Rechtsverletzung begeht. Dabei stellt die Rechtsprechung im Urheberrecht hohe Anforderungen an das Maß der zu beachtenden Sorgfalt (BGH WRP 2002, 214, 219 - Spiegel-CD-ROM). Mit dem Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1960, 256, 260 - Chérie-Musikwecker; BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II; BGH GRUR 1974, 97, 98 - Spielautomaten) kann von der beklagten Partei verlangt werden, dass sie sich über die Nutzung der unkörperlichen Rechte, das heißt über die obligatorischen Rechte hinausgehend, gegebenenfalls durch Einholung versierten Rechtsrates die entsprechende Gewissheit verschafft. Mithin obliegt jedem Nutzer eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht.

d)

Die Vergütungssätze der unterschiedlichen Tarife sind im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und der Allgemeinheit zugänglich. Somit steht der Klägerin eine Nutzungsentschädigung in geltend gemachter Höhe zu.

Der von der Klägerin geltend gemachte Kontrollzuschlag in Höhe von 100 % des normalen Tarifsatzes ist nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts berechtigt und höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1972, Az. I ZR 160/70; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 71). Die Klägerin muss einen umfangreichen und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten, um Urheberrechtsverletzungen nachzugehen. Dementsprechend ist es ihr im Falle der ungenehmigten öffentlichen Musikwiedergabe gestattet, ihre Kontrollkosten in Form einer pauschalen Gebührenverdoppelung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen und auf diese Weise den einzelnen Rechtsverletzern in Rechnung zu stellen.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem die Beklagte unstreitig zuvor mehrfach gemahnt worden war. Die weiter zugesprochenen Mahnkosten, deren Höhe nach § 287 ZPO auf 8,- € zu schätzen war, sind ebenfalls wegen Verzuges nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB zu erstatten.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Für die Beklagte war die Berufung nicht zuzulassen, da die Sache - soweit sie verurteilt worden ist - keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.