VG Freiburg, Urteil vom 08.07.2015 - 1 K 849/13
Fundstelle
openJur 2015, 12466
  • Rkr:

1. Der Schuldner, dessen (hier: öffentlich-rechtliche) Forderung gegen den Drittschuldner von Gläubigern gepfändet und an solche sicherungsabgetreten ist, hat die Klage- und Prozessführungsbefugnis, den Drittschuldner auf Zahlung an die (notwendig beizuladenden) Gläubiger zu verklagen.

2. Im Fall einer durch alle Beteiligten vereinbarten Hinterlegung kann von der Zahlungs- auf die Hinterlegungsklage übergegangen werden.

3. Im Rahmen der Stufenklage kann gemäß § 264 Nr. 2 ZPO von der Auskunftsstufe auf die Leistungsstufe gewechselt werden. Solange die Auskunftsstufe noch nicht endgültig erledigt ist, kann auch wieder zu dieser Stufe zurückgekehrt werden.

4. Ein Chefarztvertrag, der zwischen beamtetem Hochschulprofessor und Universitätsklinikum abgeschlossen wird und der jenem die Leitung einer klinischen Abteilung überträgt, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Auf ihn finden gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG (juris: ) ergänzend die BGB-Vorschriften entsprechende Anwendung.

5. Ist der Vertrag vom Klinikum vorformuliert, erfolgt eine Überprüfung an den §§ 305 ff. BGB (AGB-Maßstab - hier: Angemessenheit und Transparenz einzelner Vorschriften bejaht).

6. Die Bestimmung, wonach die für Erhalt oder Versagung einer Prämie maßgebliche Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde, durch den Klinikumsvorstand erfolgt, stellt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB dar (hier: Ausübung nach billigem Ermessen bejaht).

Tenor

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/12 und der Beklagte zu 7/12, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Vergütung, Schadensersatz und Auskunft.

Mit Schreiben vom 17.08.1983 berief das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg (MWK) den am xx.xx.xxx geborenen Kläger auf Vorschlag der Universität Freiburg auf die Stelle eines Professors (Besoldungsgruppe C 3) für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität Freiburg. Es wurde ausgeführt, die Stelle sei verbunden mit der Leitung des Zentrallaboratoriums am Universitätsklinikum, das derzeit als Sektion der Medizinischen Universitätsklinik zugeordnet sei. Mit Urkunde vom 13.02.1984 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Diese Urkunde wurde ihm mit Einweisungserlass des MWK vom 22.02.1984 ausgehändigt. Als Dienstaufgabe wurden ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG übertragen. Mit weiterem Erlass vom 09.07.1990 bestellte das MWK den Kläger mit Wirkung vom 01.07.1990 zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie des Universitätsklinikums.

Nach der Verselbständigung der Universitätsklinika in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene Hochschulmedizinreformgesetz schlossen der Beklagte und der Kläger am 09.12.1998 eine Vereinbarung. In deren Präambel ist festgehalten, der Kläger sei als Universitätsprofessor verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. In § 1 (Stellung des Abteilungsleiters) heißt es, zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie habe der Klinikumsvorstand dem Kläger die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen. Er führe die Bezeichnung Ärztlicher Direktor. Die unmittelbare Liquidation für in Nebentätigkeit für ambulante Privatpatienten und stationäre Wahlleistungspatienten durchgeführte Untersuchungen war in § 5 der Vereinbarung geregelt.

Nachdem es hinsichtlich des vom Kläger insoweit zu entrichtenden Nutzungsentgeltes zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien gekommen war, entzog ihm der Beklagte - in gewissem Umfang - die Befugnis zur Privatliquidation mit Wirkung vom 01.03.2004.

An die Stelle der vorgenannten Vereinbarung trat unter dem 24.07.2007 ein „Dienstvertrag“ zwischen denselben Beteiligten. In dessen Präambel ist u.a. ausgeführt, der Kläger leite im Universitätsklinikum innerhalb der Medizinischen Klinik die Abteilung Klinische Chemie. Der Beklagte sei jetzt bereit, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, erhält dieser Vertrag folgende Vergütungsbestimmung:

§ 8Vergütung

(1) Der Ärztliche Direktor erhält für seine Tätigkeit neben seiner beamtenrechtlichen C 3-Besoldung als Universitätsprofessor vom Universitätsklinikum eine Jahresvergütung in Höhe von 50% des für Behandlungen/Untersuchungen erzielten Nettoliquidationserlöses (Bruttoliquidationserlös abzüglich Sachkosten, Kostenerstattung, gesetzliche Mitarbeiterbeteiligung, Nutzungsentgelt, Einziehungskosten und eventueller Umsatzsteuer), den das Universitätsklinikum in der vom Ärztlichen Direktor geleiteten Abteilung aus wahlärztlichen ambulanten und wahlärztlichen stationären Untersuchungen, die ab dem 1. August 2007 erfolgt sind, im betreffenden Jahr einnimmt, wobei Erlöse aus der Erbringung so genannter individueller Gesundheitsleistungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4) unberücksichtigt bleiben. Hierfür wird zunächst eine Abschlagssumme in Höhe von jährlich 300.000 € angesetzt, die in zwölf gleichen Monatsraten, fällig jeweils am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt wird. Der Betrag unterliegt der Lohnsteuerabführungspflicht. Beginnt oder endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Vergütung anteilig berechnet.

(2) Der Ärztliche Direktor erhält ferner eine Prämie in Höhe von bis zu 25 % des Nettoliquidationserlöses (vgl. Abs. 1) für die erfolgreiche Leitung der Einrichtung, wobei es maßgeblich auf die wirtschaftliche Führung der Abteilung, das Erreichen der Leistungsvorgaben, ein aktualisiertes Qualitätsmanagement, bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität ankommt. Zudem kann der Klinikumsvorstand mit dem Ärztlichen Direktor jährliche Zielvereinbarungen abschließen, deren Erreichen für die Auszahlung der Prämie mit maßgebend ist. Die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, erfolgt durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen. Auf die zu erwartende Prämie wird zunächst eine jährliche Abschlagssumme von 96.000 € angesetzt, die in zwölf gleichen Monatsraten jeweils am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt wird. Der Betrag unterliegt der Lohnsteuerabführungspflicht. Beginnt oder endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Vergütung anteilig berechnet.

(3) Die endgültige Berechnung von Vergütung und Prämie nach Absatz 1 und 2 sowie Abrechnungen und ggf. Neufestlegung der Abschlagszahlungen erfolgen jeweils bis Ende Juni des Folgejahres.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 24./25.01.2008 kündigte der Beklagte diesen Vertrag außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.09.2008 wegen des Verdachts strafbarer Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen dem Beklagten und einer Laborbedarfshandelsfirma. Mit Urteil vom 24.02.2010 (3 K 2749/08) stellte die 3. Kammer des VG Freiburg fest, dass die mit Schreiben vom 24.01. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.7.2007 unwirksam sind. Mit Urteil vom 02.08.2012 (9 S 2752/11 -, juris) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten gegen das Urteil des VG Freiburg vom 24.02.2010 zurück. Mit Beschluss vom 27.03.2013 (6 B 50/12 -, juris) wies das BVerwG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

Unter dem 30.09.2009 kündigte der Beklagte den Chefarztvertrag vorsorglich erneut zum 31.03.2010. Der Kläger erhob hiergegen am 28.09.2010 Klage im Verfahren 1 K 848/13. Mit dort ergangenem Urteil vom 11.03.2014 stellte die Kammer fest, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2009 ausgesprochene Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam war und das Dienstverhältnis bis zum 31.03.2012 fortbestanden hat. Der Beklagte erhob am 02.05.2014 die - von der Kammer zugelassene - Berufung zum VGH Baden-Württemberg, über die noch nicht entschieden ist.

Bereits am 30.12.2011 hat der Kläger im hier zu entscheidenden Verfahren Klage erhoben und mit dieser die für das Jahr 2008 vereinbarten Abschlagszahlungen nebst Verzugszinsen sowie Auskunft und unbezifferte Zahlung im Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Privatliquidation des Zentrallabors an der Universitätsklinik Freiburg beantragt. Am 07.12.2012 und am 13.12.2013 hat er, der mittlerweile mit Ablauf des 31.03.2012 in den Ruhestand versetzt worden war, diese Klage auf die Jahre 2009 und 2010 erweitert.

Das Verfahren ist wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits um die Kündigung vom 24./25.01.2008 im Zeitraum vom 27.02.2012 bis zum 13.05.2013 ausgesetzt gewesen.

Der Beklagte erteilte im Februar 2014 Auskunft zu den Nettoliquidationserlösen der Jahre 2008 bis 2010 und hinterlegte unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme Beträge bzw. führte solche an das Finanzamt ab, um Ansprüche des Klägers auf die Jahresvergütungen 2008 bis 2010 zu erfüllen. Ferner wendete er eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers wegen Pfändung und Sicherungsabtretung der Forderung ein. Am 08.04.2014 hat der Kläger daraufhin seinen Vergütungsanspruch für die Jahre 2008 bis 2010 mit 1.703.813,93 EUR beziffert. Nach Abzug von für Januar 2008 als Abschlag gezahlter 33.000,-- EUR sowie hinterlegter 439.099,82 EUR und abgeführter 361.688,18 EUR hat er noch 870.025,93 EUR geltend gemacht und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung näher bezeichneter Beträge an mehrere Pfändungsgläubiger (xxx, Rechtsanwalt X., Beigeladener zu 2 und Beigeladene zu 3) und eine Sicherungsgläubigerin (Beigeladene zu 1) sowie zuletzt an sich selbst beantragt, ferner Verzugszinszahlung seit Februar 2008. Schließlich hat er angefragt, ob die Nettoliquidationserlöse auch Einnahmen aus der Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Herzzentrum xxx umfassten.

Am 27.05.2014 hinterlegte der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 83.372,54 EUR unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme. Von den insgesamt hinterlegten 522.472,36 EUR wurden bislang 375.469,43 EUR durch die Hinterlegungsstelle (Amtsgericht Freiburg) an die Gläubiger des Klägers ausgezahlt.

Mit Beschluss vom 15.12.2014 sind die Beigeladenen zu 1. bis 3. und ferner zunächst Rechtsanwalt X. beigeladen worden; die Beiladung des Letztgenannten ist mit Beschluss vom 13.02.2015 wieder aufgehoben worden, nachdem dessen Forderung im Hinterlegungsverfahren vollständig erfüllt worden war.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.02.2015 das Verfahren, soweit es Zahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.12.2010 betrifft, bis zur unanfechtbaren Erledigung des Rechtsstreits 1 K 848/13 (betr. Wirksamkeit der Kündigung vom 30.09.2009) vor dem VG Freiburg ausgesetzt und zugleich als Verfahren 1 K 532/15 abgetrennt.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 haben Kläger und Beklagter den Rechtsstreit in Höhe von 710.312,64 EUR in Bezug auf die Hauptforderung und 172.966,70 EUR in Bezug auf die Nebenforderung übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner haben alle Beteiligten vereinbart, dass die Erfüllung etwaiger weitergehender Ansprüche durch Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme eintreten kann.

Der Kläger, der weitergehende Vergütungsansprüche und Verzugszinsen geltend macht, trägt vor: Gemäß § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 24.07.2007 stehe ihm eine Prämie in Höhe von weiteren 25 % der Nettoliquidationserlöse zu. Es sei fraglich, ob die Prämienregelung wirksam sei, da diese teilweise zu unbestimmt und ferner darin von Zielvorgaben die Rede sei, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Angesichts fixer Kosten bei Personal und Sachmitteln sowie der Tatsache, dass im Wesentlichen nur Untersuchungsaufträge von außen einen Gewinn ermöglichten, sei für ihn das EER-Ergebnis nicht beeinflussbar gewesen. Im Bereich der mittelbaren Krankenversorgung könnten nicht beliebig Aufträge erlangt werden. Durch die rechtswidrige Kündigung vom Januar 2008 sei es ihm ohnehin unmöglich gewesen, Einfluss auf die Leitung der Abteilung zu nehmen. In solchen Fällen habe der zu Unrecht Gekündigte Anspruch auf alle Teile der Vergütung. Auch die auf die Prämie für 2007 erhaltenen Abschlagszahlungen seien Indiz für eine erfolgreiche Leitung. Weder im Jahr 2007 noch danach seien ihm Zielvorgaben gemacht worden. Angesichts der Ergebnisse der Endabrechnungen seien die vereinbarten Abschlagszahlungen jeweils im Abrechnungsjahr rückwirkend anzupassen und zu erhöhen gewesen.

Der Kläger beantragt zuletzt noch,

den Beklagten zur Hinterlegung eines Betrags von brutto 498.490,33 EUR zu verurteilen, ferner, den Beklagten wie folgt zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Wege der Hinterlegung wie folgt zu verurteilen:

Aus jeweils 33.000,00 EUR seit dem 01.02.2008, dem 01.03.2008, dem 01.04.2008, dem 01.05.2008, dem 01.06.2008, dem 01.07.2008, dem 01.08.2008, dem 01.09.2008, dem 01.10.2008, dem 01.11.2008, dem 01.12.2008, dem 01.01.2009, dem 01.02.2009, dem 01.03.2009, dem 01.04.2009, dem 01.05.2009 und dem 01.06.2009;

aus 135.785,09 EUR seit dem 01.07.2009;

aus jeweils 38.000,00 EUR seit dem 01.08.2009, dem 01.09.2009, dem 01.10.2009, dem 01.11.2009, dem 01.12.2009, dem 01.01.2010, dem 01.02.2010, dem 01.03.2010;

aus 304.014,22 EUR seit dem 01.07.2010,

abzüglich bereits gezahlter Zinsen in Höhe von 172.966,70 EUR;

sowie weiter,

den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Universitätsklinikums in Zusammenhang mit den Laborleistungen für das Herzzentrum xxx vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er entgegnet: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Prämie gemäß § 8 Abs. 2 des Chefarztvertrages, da der Klinikumsvorstand am 07.04.2008 und am 16.01.2014 festgestellt habe, dass keine erfolgreiche Abteilungsleitung vorliege. Dem Klinikumsvorstand sei insoweit eine Entscheidungs- und Beurteilungsprärogative eingeräumt, die er gemäß §§ 317, 319 BGB nach billigem Ermessen zu treffen habe, so dass diese Entscheidung vom Gericht nur i.S.v. § 319 BGB auf offenbare Unbilligkeit überprüft werden könne. Nicht nur das negative EER-Ergebnis, sondern auch eine zunehmend schwierige Zusammenarbeit mit dem Kläger im Jahr 2007 hätten einer erfolgreichen Leitung der Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 2 des Chefarztvertrages entgegen gestanden. Angesichts des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 13.11.2007 und der Verdachtskündigung vom 24./25.01.2008 habe nicht von einer erfolgreichen Leitung der Einrichtung gesprochen werden können. Dieser Verdacht, der am 17.07.2009 zur Anklagerhebung, am 14.09.2012 zur Eröffnung des Hauptverfahrens und am 12.12.2014 zur Einstellung nur gemäß § 153a Abs. 2 StPO geführt habe, sei bis heute nicht ausgeräumt. Die Voraussetzungen für eine Prämie lägen nicht vor, wenn gegen den Chefarzt Anklage erhoben werde mit dem Vorwurf, er habe im Zusammenwirken mit weiteren Angeschuldigten verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rahmenvertrages zwischen der Fa. xxx und dem Beklagten begangen. Auf eine Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Herzzentrum xxx komme es nicht an. 8 Abs. 1 des Dienstvertrages beziehe sich eindeutig nur auf den Nettoliquidationserlös, den das Universitätsklinikum in der vom Kläger geleiteten Abteilung erziele, wozu etwaige Erlöse des Herzzentrums xxx nicht gehörten. Sollte der Kläger erwägen, Ansprüche in Bezug auf das Herzzentrum xxx zu erheben, müsste er die Klage erweitern, etwaige Ansprüche seien dann aber jedenfalls verjährt.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst umfangreicher Anlagen verwiesen.

Gründe

A. Soweit die beiden Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in Reaktion auf die vom Beklagten hinterlegten bzw. an das Finanzamt abgeführten Beträge für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen gewesen.

B. Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, sind die im Wege der objektiven Klagehäufung zur Entscheidung gestellten beiden Klagen mit den in der mündlichen Verhandlung protokollierten Anträgen zulässig.

I. Mit seinem ursprünglichen Klageantrag zu 1. verfolgte der Kläger die Zahlung der vereinbarten Abschlagsbeträge (und daraus berechneter Verzugszinsen) sowie mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2. eine Stufenklage (vgl. Klageschriftsätze vom 30.12.2011, vom 06.12.2012 und vom 13.12.2013).

Dieses erste Begehren hat er mit dem im Schriftsatz vom 08.04.2014 (dort Seite 3/4) gestellten Zahlungsantrag geändert, indem er (unter Abzug bis zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten hinterlegter bzw. an das Finanzamt abgeführter Beträge) die am 19.02.2014 vorgelegte Nettoliquidationsabrechnung des Beklagten (Anlagen B 4 bis 6 zum Schriftsatz vom 18.02.2014 [GAS. 365-369]) zum Anlass nahm, von der Klage auf Abschlagszahlung zu der auf endgültige Zahlung und vom Auskunfts- und unbezifferten Leistungsbegehren der Stufenklage zum bezifferten Leistungsantrag überzugehen. Dieser Übergang stellte keine Klageänderung dar, da er kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. für den Übergang von der werkvertraglichen Abschlags- zur Schlusszahlung: BGH, Urt. v. 11.11.2004 - VII ZR 128/03 -, Rnr. 47, juris) bzw. gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. für den Übergang von der Auskunfts- zur Leistungsstufe: BGH, Urt. v. 21.02.1991 - III ZR 169/88 -, juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 264 Rnr. 8) privilegiert war. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Wechsel schließlich vom Zahlungsbegehren hin zu einem solchen auf (durch alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vereinbarte) Hinterlegung wird von § 264 Nr. 3 ZPO erfasst.

Zum zuletzt mit Schriftsatz vom 26.06.2015 bzw. in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellten Auskunftsantrag betreffend die Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Universitätsklinikums im Zusammenhang mit den Laborleistungen für das Herzzentrum xxx konnte der Kläger schließlich erneut gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO übergehen. Ausweislich der diese Erlöse betreffenden „Anfrage“ am Ende des Schriftsatzes vom 08.04.2014 war die Auskunftsstufe insoweit für ihn noch nicht endgültig erledigt gewesen (vgl. in diesem Fall für die Rückkehr vom Leistungs- zum Auskunftsbegehren: OLG München, Urt. v. 01.02.2012 - 3 U 3525/11 -, Rnr. 17, juris; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 254 Rnr. 4). Insoweit ist die Klage hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbegehren übersteigt, als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO anzusehen. Dass der Kläger bei letzterer noch keinen (unbezifferten) Leistungsantrag formuliert hat, steht dem nicht entgegen. Die Klage kann auf Auskunft begrenzt und der eigentliche Leistungsantrag (noch) weggelassen werden („verkürzte Stufenklage“, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 254 Rnr. 2; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 254 Rn. 10).

II. Diese Klagen sind als allgemeine Leistungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Kläger die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) bzw. aktive Prozessführungsbefugnis.

Trotz der im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten der Beigeladenen zu 2 und 3 erfolgten Pfändung und Überweisung seiner etwaigen Ansprüche gegen den Beklagten macht der Kläger weiterhin ein eigenes Recht geltend. Die für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung einer Forderung zur - wie hier - Einziehung bewirkt (lediglich), dass der Pfändungsschuldner die Forderung nicht mehr für sich einziehen kann. Auf Leistung an den Pfändungsgläubiger kann er indessen klagen, und zwar aus eigenem Recht. Da ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung erteilt (BGH, Urt. v. 08.05.2007 - XI ZR 278/06 -, Rnr. 18, juris; Urt. v. 05.04.2001 - IX ZR 441/99 -, Rnr. 20, juris; Urt. v. 25.03.1991 - II ZR 13/90 -, Rnr. 9, juris; Zöller/Stöber, a.a.O., § 836 Rnr. 5). Auch die Sicherungsabtretung von Ansprüchen an die Beigeladene zu 1 hindert den Kläger schließlich nicht an der prozessualen Geltendmachung, da er hierzu von ihr ermächtigt worden ist und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Klärung besitzt (vgl. für eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft im Fall der Sicherungszession: VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2013 - 1 K 2463/11 -, Rnr. 49, juris; anders allerdings bei fehlendem schutzwürdigen Interesse an einer Forderungsabtretung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, Rnr. 38, juris).

C. Die Klagen sind indessen unbegründet.

Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert. Das gilt sowohl in Ansehung der Pfändungsmaßnahmen der Beigeladenen zu 2 und 3 (vgl. insoweit die Ausführungen oben zur Prozessführungsbefugnis) als auch hinsichtlich der Sicherungsabtretung, da die Beigeladene zu 1 dem Kläger eine Einziehungsermächtigung erteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.1999 - VI ZR 101/98 -, Rnr. 8 und 9, juris; Urt. v. 06.11.1980 - VII ZR 200/79 -, Rnr. 14, juris). Ferner ist keine Verjährung der Vergütungsansprüche (die sich entsprechend § 217 BGB auf die Zinsforderung erstrecken würde) eingetreten. Denn mit der ursprünglich innerhalb der (entsprechend § 195 BGB: 3-jährigen) Verjährungsfrist erhobenen Stufenklage wurde der (ursprünglich unbezifferte) endgültige, nach Abrechnung bestehende Vergütungsanspruch (damals gestellt als Leistungsantrag auf letzter Stufe [„2.b)“]) des Klägers sofort rechtshängig. Damit wurde, trotz der zunächst gegebenen Unbestimmtheit des Leitungsantrags, die Verjährung des gesamten Anspruchs entsprechend § 209 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Höhe gehemmt, die der Kläger mittlerweile erstmalig beziffert hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.1992 - IV ZR 183/91 -, Rnr. 10 und 11, juris). Schließlich kann der Kläger auch jenseits der Vorschrift des § 853 ZPO (i.V.m. § 856 ZPO) und der Frage, ob diese auch für den Schuldner gilt bzw. im Fall des Zusammentreffens von Pfändungen und Abtretung nicht ganz ausgeschlossen ist (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., § 836 Rnr. 5), auf Hinterlegung klagen. Denn die Beteiligten haben eine wirksame Hinterlegungsvereinbarung geschlossen, wonach etwaige weitere Zahlungen des Beklagten an die Hinterlegungsstelle erfolgen sollen (vgl. zu dieser von den Voraussetzungen des § 372 ff. BGB unabhängigen Möglichkeit: BGH, Urt. v. 29.09.1992 - XI ZR 9/92 -, Rnr. 12, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.02.2006 - 15 U 87/05 -, Rnr. 14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 378 Rnr. 2).

Soweit der Kläger einen Anspruch auf Vergütung und Verzugszinsen hat, ist dieser vom Beklagten durch die Hinterlegungen vom 27.02.2014 und vom 27.05.2014 (zur Erfüllungswirkung kraft - hier: konkludenter - Vereinbarung vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1992, a.a.O.) erfüllt worden. Die von ihm hierbei hinsichtlich der Beträge für Vergütung und Verzugszinsen getroffene Tilgungsbestimmung ist, da der Kläger dieser nicht widersprochen bzw. sie ausweislich des Schriftsatzes vom 26.06.2015 nunmehr auch ausdrücklich akzeptiert hat, maßgeblich geworden (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 367 Abs. 2 BGB; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O, § 367 Rnr. 2). Auch die am 10.03.2014 erfolgte Lohnsteuerabführung an das Finanzamt hatte Erfüllungswirkung (BAG, Urt. v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 -, Rnr. 18, juris). Einen mit der Klage verfolgten weitergehenden Zahlungsanspruch (Prämienvergütung bis 31.03.2010 sowie Verzugszinsen daraus bis heute) hat der Kläger nicht (dazu im Folgenden unter I.). Der im Wege der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch besteht ebenfalls nicht. Das folgt daraus, dass ihm aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Herzzentrum xxx kein Anspruch auf weitergehende Vergütung zusteht (dazu im Folgenden unter II.).

I. Einen mit der Hinterlegungsklage geltend gemachten Anspruch auf weitergehende als bereits vom Beklagten erfüllte Beträge für den Zeitraum bis einschließlich März 2010 hat der Kläger nicht.

1.) Die Hauptforderung des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus der Vergütungsregelung in § 8 des Dienstvertrages vom 24.07.2007 (im Folgenden nur noch bezeichnet als „Dienstvertrag“). Aufgrund rechtskräftigen Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 (3 K 2749/08 -, juris) steht im Verhältnis von Kläger und Beklagtem fest, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24./25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung dieses Dienstvertrags unwirksam sind. Die (Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens 1 K 848/13 bildende) erneute Kündigung vom 30.09.2009 wurde erst mit Wirkung zum 01.04.2010 ausgesprochen. Da keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe oder vertraglichen Beendigungsgründe i.S.v. § 11 Abs. 4 erster Spiegelstrich (Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses) und dritter Spiegelstrich (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - ein solches wurde gegenüber dem Kläger nie ausgesprochen) vorliegen, stehen dem Kläger für die Zeit bis zum 31.03.2010 vertragliche Vergütungsansprüche zu. Auf den als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu qualifizierenden Dienstvertrag (vgl. zum konkreten Vertrag: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, Rnr. 41, juris) finden ergänzend die Vorschriften des BGB nach § 62 Satz 2 LVwVfG entsprechende Anwendung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Rnr. 2, juris).

a.) Der Prämienanspruch, um den die Beteiligten vorliegend im Wesentlichen (noch) streiten, steht dem Kläger nicht zu. § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages bestimmt, dass der Ärztliche Direktor ferner (d.h. zusätzlich zur festen Jahresvergütung gemäß Absatz 1) eine Prämie in Höhe von bis zu 25 % des Nettoliquidationserlöses für die erfolgreiche Leitung der Einrichtung enthält, wobei es maßgeblich auf die wirtschaftliche Führung der Abteilung, das Erreichen der Leistungsvorgaben, ein aktualisiertes Qualitätsmanagement, bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität ankommt. Zudem kann der Klinikumsvorstand mit dem Ärztlichen Direktor jährliche Zielvereinbarungen abschließen, deren Erreichen für die Auszahlung der Prämie mit maßgebend ist. Die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, erfolgt durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Regelung wirksam. Da die Prämienregelung vom Beklagten vorformuliert und mit dem Kläger nicht ausgehandelt worden ist, gelangen über § 62 Satz 2 LVwVfG die AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB entsprechend zur Anwendung (vgl. für einen Chefarztvertrag: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2010, a.a.O., Rnr. 24 ff.). Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) gibt es nicht. Die Prämienregelung macht die Gewährung vom Eintritt einer näher ausgestalteten Bedingung (erfolgreiche Leitung) abhängig und sieht überdies ein Feststellungs-, bzw. Bestimmungsrecht des Klinikumsvorstands vor. Damit wird schon nicht vom Gesetz abgewichen. Denn dieses sieht selbst einseitige Leistungsbestimmungsrechte vor (vgl. § 315 BGB - dazu unten bei b.). Es geht davon aus, dass vertragliche Regelungen dieses Inhalts einem berechtigten Bedürfnis des Wirtschaftslebens entsprechen können und nicht von vornherein unangemessen sind. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass die Bestimmung mangels abweichender Vereinbarung nach billigem Ermessen zu geschehen hat, dass der Gläubiger die Entscheidung des Schuldners gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls durch Urteil treffen lassen kann. Gegen die mit dem einseitigen Bestimmungsrecht etwa verbundene Gefährdung des Gläubigers hat der Gesetzgeber also Vorkehrungen getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorkehrungen nicht ausreichend wären, sind nicht erkennbar (vgl. BAG, Urt. v. 16.01.2013 - 10 AZR 26/12 -, Rnr. 29, juris [vom Arbeitgeber festzulegende Weihnachtsgratifikation]). Aus diesen Gründen ist ferner auch das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht als verletzt anzusehen. Denn angesichts der Verwendung sowie näheren Erläuterung des Merkmals der „erfolgreichen Leitung“ und des gerichtlich überprüfbaren Leistungsbestimmungsrechts kann nicht die Rede davon sein, diese Bestimmung sei aufgrund Unklarheit bzw. Unverständlichkeit geeignet, den Kläger von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten. Ohnehin sind hierbei auch Begleitumstände der Verwendung zu beachten, namentlich mit Blick auf den betroffenen Personenkreis (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rnr. 21 und § 320 Rnr. 21). Die Chefärzte des Beklagten dürften viel eher einem erfahrenen Vertragspartner als einem unkundigen Verbraucher gleichzustellen sein.

Der Klinikumsvorstand des Beklagten hat mit Beschlüssen vom 07.04.2008 und 16.01.2014 entschieden, dass der Kläger - soweit hier maßgeblich - in den Jahren 2007 bis 2010 die Abteilung Klinische Chemie nicht erfolgreich geleitet hat. Auch wenn der Kläger nur Ansprüche aus dem Zeitraum Januar 2008 bis März 2010 zum Streitgegenstand gemacht hat, besitzt die Problematik eines Prämienanspruchs im Jahr 2007 doch Vorfragenrelevanz, da - wie vom Beklagten bei seinen Berechnungen auch tatsächlich berücksichtigt - die Ablehnung eines solchen Anspruchs in diesem Jahr zu einer Rückforderung und Minderung des Anspruchs für das Jahr 2008 führte. Da es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrages, auf welche diese Beschlüsse zurückgehen, um ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB handelt und diese Entscheidungen billigem Ermessen entsprechen, sind sie gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Kläger verbindlich, so dass er für die Jahre 2008, 2009 und das 1. Quartal 2010 keinen Prämienanspruch hat:

<aa.> § 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags, wonach die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen erfolgt, enthält ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Da dieses Recht dem Klinikumsvorstand zusteht, der gemäß § 10 Abs. 1 UKG i.V.m. § 7 der Satzung des UKFR das in Fällen wie hier maßgebliche Leitungs- und Entscheidungsorgan des Beklagten ist (kein Fall der Zuständigkeit des Aufsichtsrats gemäß § 9 UKG, § 5 Satzung UKFR), liegt ein Fall des § 315 BGB, der Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei, und nicht - wovon der Beklagte ausgehen will - derjenige des § 317 BGB (Bestimmung durch Dritte) vor. § 315 BGB ist gemäß einem weiten Verständnis über die Haupt- und Gegenleistung hinaus auch auf sämtliche Leistungsmodalitäten anwendbar (BeckOK BGB/Gehrlein, § 315 Rnr. 1 [Stand: 01.05.2015]), also auch - wie hier - auf die Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rnr. 2 m.w.N.). Voraussetzung - auch für eine gerichtliche Überprüfung - ist stets, dass ein Vertragspartner die Leistung einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGH, Urt. v. 12.12.2014 - V ZR 109/14 -, Rn. 10, juris).

§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags räumt dem Klinikumsvorstand einen solchen Ermessensspielraum ein. Er sieht eine Prämie „bis zu“ 25% vor. Ferner spricht die Unbestimmtheit und Auslegungsbedürftigkeit der die „erfolgreiche Leitung“ konkretisierenden Begriffe (wirtschaftliche Führung der Abteilung, Erreichen der Leistungsvorgaben, aktualisiertes Qualitätsmanagement, bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität) dafür. Damit ist die Bestimmung zwar auch an einem objektiven Beurteilungsmaßstab ausgerichtet (zu dieser Möglichkeit vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rn. 10), so dass kein völlig freies Belieben existiert. Ungeachtet dessen verbleibt für die Leistungsbestimmung jedoch mangels eines anderen vereinbarten Maßstabs gemäß der Auslegungsregel in § 315 Abs. 1 BGB ein nach billigem Ermessen auszufüllender (Beurteilungs-)Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 100/90 -, juris, Rnr. 29; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rnrn. 6 und 15; BeckOK BGB/Gehrlein, a.a.O., Rnr. 12). Maßgebend für diese Kontrolle ist der Zeitpunkt der Leistungsbestimmung, da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt (Staudinger/Volker Rieble [Neubearbeitung 2015], BGB § 315, Rnr. 378).

<bb.> Die das Jahr 2007 betreffende und dem Kläger mit Schreiben vom 14.04.2008 mitgeteilte Entscheidung des Klinikumsvorstands vom 07.04.2008 ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie führte als wesentliche Gründe für eine nicht erfolgreiche Abteilungsleitung ein in Höhe von 250.000 € negatives EER-Ergebnis 2007 (EER = Erlösorientierte Ergebnisrechnung - ein internes Berechnungsmodell) und eine zunehmend schwierige Zusammenarbeit an, sowie, dass der Kläger durch das mutmaßliche Verhalten, das zur Verdachtskündigung vom Januar 2008 geführt habe, dem Ansehen des Klinikums erheblichen Schaden zugefügt habe. Damit sind ersichtlich die im Dienstvertrag festgelegten Konkretisierungsmaßstäbe der wirtschaftlichen Abteilungsführung und Führungsqualität entscheidungsleitend gewesen. Da § 8 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrages nichts dafür hergibt, alle dort genannten Konkretisierungsmerkmale seien stets kumulativ heranzuziehen, kann nicht beanstandet werden, dass der Klinikumsvorstand nur auf einzelne Merkmale einging, und nicht auch auf ein Erreichen der Leistungsvorgaben und ein aktualisiertes Qualitätsmanagement (vgl. BAG, Urt. v. 15.05.2013 - 10 AZR 679/12 -, Rnr. 17, juris). Dies gilt ferner für das Erreichen von Zielvereinbarungen i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages, da es diese tatsächlich nicht gegeben hatte. Einen Anspruch auf eine solche Vereinbarung sah der Dienstvertrag eindeutig auch nicht vor, da in § 8 Abs. 2 Satz 2 nur die Möglichkeit („kann ... abschließen“), nicht indessen die Pflicht des Beklagten bestand, mit dem Kläger Ziele zu vereinbaren.

Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BAG, Urt. v. 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 -, Rnr. 45, juris; BGH, Urt. v. 05.12.2012 - IV ZR 110/10 -, Rnr. 27, juris). Die Leistungsbestimmung ist erst dann durch das Gericht zu beanstanden und zu ersetzen, wenn diese Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urt. v. 22.07.2014 - KZR 27/13 -, Rnr. 23, juris; Urt. v. 24.06.1991 - II ZR 268/90 -, Rnr. 7, juris). Mit der auf das Wirtschaftsergebnis 2007 und einen Straftatverdacht gestützten Verneinung einer erfolgreichen Abteilungsleitung hat der Klinikumsvorstand eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung getroffen. Die Gewichtung des Wirtschaftsergebnisses ist angesichts des negativen EER-Ergebnisses weder sachwidrig noch willkürlich. Insbesondere ist nicht erkennbar oder vorgetragen worden, dass der Beklagte im Rahmen anderer Chefarztverträge bei negativen Ergebnissen von einer erfolgreichen Leitung ausgegangen wäre, mithin die Prämie tatsächlich als versteckte Festvergütung handhabte. Selbst wenn der im Jahr 2007 die Abteilungsleitung noch tatsächlich innehabende Kläger angesichts fixer Kosten beim Personal und des Umstands, dass die mittelbare Krankenversorgung für Gewinnerzielung auf (externe) Probenaufträge angewiesen ist, das EER nur bedingt beeinflussen konnte, ist doch die vertragliche Gesamtregelung zu berücksichtigen. Denn in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages war dem Kläger bereits eine EER-unabhängige (Fest-) Vergütung von 50% des Abteilungsnettoliquidationserlöses garantiert worden. Wie die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, bestehen für den Abteilungsleiter durchaus Einwirkungsmöglichkeiten, so etwa im Bereich des Reagenzieneinkaufs. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverhältnismäßig gewesen, wenn der Klinikumsvorstand eine erfolgreiche Leitung bei negativem Wirtschaftsergebnis verneinte. Dass der Kläger die Prämie für 2007 im Wege der Abschlagszahlung bereits erhalten hatte, ist kein Beleg für einen Führungserfolg. § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages stellte auch die Prämie unter einen endgültigen Berechnungsvorbehalt. Damit aber stand auch diese unter der auflösenden Bedingung einer späteren negativen Entscheidung des Klinikumsvorstands.

Soweit der Klinikumsvorstand zusätzlich den Straftatverdacht gegen den Kläger als einer erfolgreichen Leitung entgegenstehenden Umstand angeführt hat, hat er den ihm eingeräumten Ermessensspielraum ebenfalls nicht verlassen. Die im Zeitpunkt der ersten Kündigung im Januar 2008 gegebenen Verdachtsmomente, auf die der Klinikumsvorstand abgehoben hat, rechtfertigten bei gebotener Abwägung ebenfalls den Schluss einer (mit Blick auf das Merkmal der Führungsqualität) nicht erfolgreichen Abteilungsleitung. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hatte im Frühjahr 2007 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 13.11.2007 hatte das Amtsgericht Freiburg die (dann am 11.12.2007 durchgeführte) Durchsuchung des Arbeitsplatzes und der Büroräume des Klägers mit der Begründung angeordnet, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger die Entscheidungsträger des Universitätsklinikums dahingehend beeinflusst habe, dass diese am 01.09.2006 ohne vorherige Ausschreibung einen Rahmenvertrag mit der Fa. xxx abgeschlossen hätten, durch den dieser Firma auf die Dauer von mindestens fünf Jahren alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung von Laborverbrauchsmaterial übertragen worden seien. Dafür habe der Kläger Zuwendungen erhalten. In einem Schreiben vom 07.01.2008 an die Universität Freiburg hatte die Landespolizeidirektion u.a. ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die im Bericht genannten finanziellen Zuwendungen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe des Beklagten an die Fa. xxx stünden und dass der Kläger dieser Firma durch Übersendung von internen Unterlagen pflichtwidrig einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe (vgl. Tatbestand des Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 -, juris [Rnrn. 4 und 5]). Die herausgehobene Stellung als Chefarzt bzw. Abteilungsleiter war besonders sensibel und anfällig für strafrechtliche Vorwürfe, wenn diese - wie hier - im Zusammenhang mit der Dienstausübung erhoben wurden. Bereits der mit laufenden strafrechtlichen Ermittlungen verbundene Anschein eines Makels erschütterte folglich die für das Merkmal der Führungsqualität zu fordernde Integrität und durfte ebenfalls zur Versagung einer Prämie herangezogen werden. Daran änderte nichts, dass die dem Kläger vorgeworfenen Taten zeitlich weiter zurücklagen und nicht das Jahr 2007 betrafen.

Dieser Ermessensentscheidung im April 2008 stand schließlich nicht die Rechtskraft des Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 über die Kündigung vom 24./25.01.2008 entgegen. Denn ungeachtet des Umstands, dass diese vom Gericht bereits aus formellen Gründen (fehlendes Einvernehmen der Medizinischen Fakultät) beanstandet wurde, ist lediglich die Feststellung deren Unwirksamkeit in Rechtskraft erwachsen. Das ist kein prozessuales Hindernis dafür, die zur Rechtfertigung der Kündigung vorgetragenen Tatsachen in weiteren Rechtsstreitigkeiten zur Begründung von Ansprüchen oder Einwendungen geltend zu machen, deren Bestand nicht von der Tauglichkeit der Tatsachen als Grund für eine fristlose Kündigung abhängen (OLG Oldenburg, Urt. v. 20.04.2000 - 1 U 177/99 -, Rnr. 44, juris). Darauf, ob die im Januar 2008 vorliegenden Umstände materiell bzw. inhaltlich die Verdachtskündigung gerechtfertigt hätten, kommt es nicht an. Von der Frage, ob ein Dienstverhältnis beendet werden konnte, ist diejenige zu unterscheiden, ob eine Prämie für erfolgreiche Leitung zu zahlen war. Insoweit hatte ein Straftatverdacht für die Frage der Kündigungsrechtfertigung ein völlig anderes Gewicht als für diejenige eines Prämienanspruchs. Selbst wenn ein solcher Verdacht eine Kündigung nicht rechtfertigt, kann er dennoch der Annahme einer erfolgreichen Leitung der Abteilung - die anderen Maßstäben unterliegt - entgegenstehen.

<cc.> Der Klinikumsvorstand hat ferner am 16.01.14 beschlossen, dass auch für die Jahre 2008 bis 2010 (sowie ferner 2011 und 2012) keine erfolgreiche Abteilungsleitung durch den Kläger vorliege und dies - erkennbar unter dem Gesichtspunkt der Führungsqualität - ausschließlich mit bestehendem Verdacht der Korruption (Vorteilsannahme) und der zwischenzeitlich erhobenen sowie vom LG Freiburg zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage begründet. Eine wenngleich zeitlich spätere als dienstvertraglich in § 8 Abs. 3 vorgesehene, aber gleichwohl nunmehr auf ihre Billigkeit zu überprüfende Bestimmung durch den Beklagten lag damit vor. Diese ist ermessensfehlerfrei. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen den Kläger noch anhängig und angesichts der am 17.07.2009 erhobenen sowie vom Landgericht am 14.09.2012 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage fortgeschritten. Da es mithin weiter an einer klaren Entlastung des Klägers vom Straftatverdacht fehlte, kann eine weitere Prämienversagung nicht als sachwidrig und unangemessen oder willkürlich aufgefasst werden. Wie bereits oben ausgeführt, ließ das Bestimmungsrecht die Auswahl auch nur einzelner Erfolgsmerkmale zu. Den Umstand, dass die Kündigung vom Januar 2008 unwirksam und der Kläger somit zumindest bis Ende März 2010 rechtswidrig an der Abteilungsleitung und folglich einer möglichen Einwirkung auf das Wirtschaftsergebnis gehindert war, musste der Klinikumsvorstand damit nicht mehr in die Abwägung einstellen.

<dd.> Selbst wenn man schließlich für die Überprüfung beider Ermessensentscheidungen des Klinikumsvorstands wegen der Eigenschaft der Prämie als wiederkehrende Leistung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht abstellen wollte (vgl. MüKoBGB/Würdinger, 6. Aufl. 2012, § 315 Rn. 52; BeckOK BGB/Gehrlein, § 315 Rn. 11 [Stand: 01.05.2015]), so wäre ebenfalls keine Sachlage eingetreten, die das Festhalten des Beklagten an der Prämienversagung nunmehr als Ermessensausfall oder Ermessensdefizit erscheinen ließe. Zwar ist das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 StPO durch Beschluss des LG Freiburg vom 12.02.2014 zunächst gegen Geldauflage vorläufig und nach Erfüllung dieser Auflage mit Beschluss vom 19.08.2014 endgültig eingestellt worden. Indessen erforderte die Anwendung des § 153a StPO einen höheren Verdachtsgrad. Sie setzte eine Durchermittlung voraus. Bevor dem Beschuldigten zugemutet werden kann, durch die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sich einer „Sanktion im weiteren Sinne“ zu unterwerfen, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung im Falle der Weiterführung des Verfahrens in Betracht kommen (Löwe-Rosenberg/Beulke, StPO, 26. Aufl. 2007, § 153a, Rn. 39; BeckOK StPO/Beukelmann, § 153a Rnr. 14 [Stand: 01.05.2015]). Der Beklagte durfte folglich unverändert die Prämie versagen, auch wenn die Unschuldsvermutung zugunsten des Klägers nicht widerlegt wurde und er als nicht vorbestraft anzusehen ist. Selbst wenn man für § 153a StPO lediglich einen gesicherten hinreichenden Tatverdacht forderte (so Karlsruher Kommentar-StPO/Diemer, 7. Aufl. 2013, § 153a Rnr. 11), ergäbe sich nichts anderes.

b.) Der Kläger hat damit nur den in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages garantierten Anspruch auf die feste Jahresvergütung. Diese beträgt 50% des jeweiligen Nettoliquidationserlöses der Jahre 2008, 2009 und des ersten Quartals 2010. Dieser Anspruch ist indessen bereits im Jahr 2014 erfüllt worden, so dass - mangels eines Prämienanspruchs (siehe unter a.) - keine weitergehende Hauptforderung mehr besteht.

Anspruchsunschädlich ist, dass der Kläger tatsächlich nur bis zum 25.01.2008 tätig war. Denn insoweit lagen die Voraussetzungen für eine Vergütung aufgrund Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB und §§ 293 ff. BGB vor (sog. Annahmeverzugsvergütung - diese ist Erfüllungsanspruch, kein Schadensersatzanspruch, vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 615 Rnr. 3 m.w.N.). Nach einer - wie hier rechtskräftig festgestellt - unwirksamen Kündigung bedurfte es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Arbeitsangebots des Klägers nicht (vgl. für das Arbeitsverhältnis: BAG, Urt. v. 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 -, Rnr. 14, juris). Dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht leistungsfähig oder leistungswillig gewesen wäre (vgl. § 297 BGB), ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Seine Weigerung auf die Aufforderungen des Beklagten vom 22.12.2009 und 28.04.2010, seinen Aufgaben in der Krankenversorgung wieder nachzukommen, betraf gerade nicht die stets von ihm beanspruchten, aber vom Beklagten verhinderten und hier allein vergütungsrelevanten Dienste als Chefarzt i.S.v. § 6 Abs. 2 des Dienstvertrags. Dafür, dass der Kläger sich entsprechend § 615 Satz 2 BGB den Wert von etwas anrechnen lassen müsste, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, ist schließlich ebenfalls nichts erkennbar.

Die Höhe dieses Vergütungsanspruchs bemisst sich nach dem Bruttoentgelt. Der Abzug und die Abführung von gesetzlichen Lohnbestandteilen - hier gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Dienstvertrages der Lohnsteuer - betreffen nur die Frage, wie der Beklagte seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger zu erfüllen hat (vgl. für die Bruttolohnklage im Arbeitsrecht: LAG Hamm, Urt. v. 07.01.2014 - 9 Sa 1393/13 -, juris [m.w.N.]; ferner im Zusammenhang mit Zinsen auf den Bruttolohn: BAG, Urt. v. 07.03.2001 - GS 1/00 - juris; zur Erfüllung durch Steuerabführung ferner BAG, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.).

Die Anspruchsberechnung, die der Beklagte vorgenommen und als Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 18.02.2014 (GAS. 371/373) vorgelegt hat, ist sachlich und rechnerisch zutreffend; auch der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Insbesondere durfte der Beklagte hierbei aufgrund der Abrechnungsvereinbarung in § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages einen Rückforderungsanspruch i.H.v. insgesamt 80.000,-- € betreffend die Prämienabschläge für 2007 und für Januar 2008, der ihm nach dem oben unter a.) Dargelegten zustand, mit dem im April 2008 abgerechneten Festvergütungsanspruch für 2007 i.H.v. 9.714,86 € (vgl. Anlage B 2 zum Beklagten-Schriftsatz vom 18.02.2014 [GAS. 353-357]) sowie demjenigen i.H.v. 76.615,06 € verrechnen, den der Kläger aufgrund der Abrechnung im Juni 2009 für das Jahr 2008 hatte (vgl. das entsprechende Schreiben des Klinikumsvorstands vom 14.08.2009 an den Kläger [Anlage B 3 zum Beklagten-Schriftsatz vom 18.02.2014 <GAS. 359-363>]).

Den somit für die Zeit Januar 2008 bis März 2010 bestehenden Festvergütungsanspruch in Höhe von brutto 731.898,76 € hat der Beklagte durch Steuerabführung (am 10.03.2014) i.H.v. 361.688,18 €, durch Verrechnung des verbleibenden Nettoanspruchs mit einem eigenen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 21.586,12 € sowie Hinterlegung (am 27.02.2014) des Restbetrages von 348.624,46 € erfüllt.

2.) Auch eine weitergehende Nebenforderung hat der Kläger nicht.

Ein Verzugsschadensanspruch, der im Fall von Geldschulden als Mindestschaden auf - wie hier ausschließlich geltend gemacht - Zinsen gerichtet ist, ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG). Eine Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Auch ein Verschulden des Beklagten (§ 286 Abs. 4 BGB) lag vor, da er auf die Wirksamkeit der ersten Kündigung vom 24./25.01.2008 wegen erkennbarer Verfahrensmängel (fehlendes Einvernehmen der Medizinischen Fakultät) nicht schutzwürdig vertrauen durfte (zur besonderen Verschuldensprüfung bei einer Kündigung vgl. BAG, Urt. v. 14.05.1998 - 8 AZR 634/96 -, Rnr. 17, juris). Die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB können aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangt werden (BAG, Beschl. v. 07.03.2001, a.a.O.).

Die Anspruchsberechnung, die der Beklagte auch betreffend die Verzugszinsen vorgenommen und als Anlage B 23 zum Schriftsatz vom 16.06.2014 (GAS. 597) vorgelegt hat, ist sachlich und rechnerisch zutreffend. Dass er dabei - anders als die wohl herrschende Meinung (vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R -, juris, Rn. 31; Palandt/Heinrichs, a.a.O, § 246 Rnr. 9; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 246 BGB, Rnr. 37) - das Jahr mit 360 und den Monat mit 30 Tagen angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, da diese Berechnung sogar etwas günstiger für den Kläger gewesen ist. Aus dem Vergütungsanspruch, der dem Kläger bis einschließlich 31.03.2010 noch zustand (siehe dazu oben 1. b.), ergab sich bis zum 27.05.2014 eine Zinsforderung in Höhe von 172.966,70 €, die der Beklagte durch die Hinterlegungen am 27.02.2014 (90.475,36 €) und am 27.05.2014 (83.372,54 €) erfüllt hat.

Die vom Kläger gegen diese Zinsberechnung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Dass für die Jahre 2008 bis 2010 auf der Grundlage der diese jeweils betreffenden endgültigen Abrechnungsergebnisse die ursprünglich mit 25.000,-- € vereinbarten (und in dieser Höhe vom Beklagten bei der Zinsberechnung unverändert zugrunde gelegten) Abschläge gemäß § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages angepasst und höher angesetzt worden wären - mit der Folge einer Erhöhung des Verzugszinsschadens - kann nicht angenommen werden. Eine automatische Anpassungspflicht des Beklagten sah § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages mit der Bestimmung, wonach Abrechnungen und „ggf. Neufestlegung der Abschlagszahlungen“ jeweils bis Ende Juni des Folgejahres erfolgten, gerade nicht vor. Daher spricht Überwiegendes dafür, dass eine Abschlagsanpassung jeweils einer speziellen Parteivereinbarung bedurft hätte, an der es hier aber fehlte.

Wendet man auf diesen Fall die Grundsätze der Schadensschätzung an, ergibt sich nichts zugunsten des Klägers. Gemäß (§ 173 VwGO i.V.m.) § 287 Abs. 2 ZPO ist § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO (geringeres Beweismaß für den Schadensnachweis) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. So liegt die Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO dann nahe, wenn - wie hier - die Höhe des Anspruchs von fiktiven Entwicklungen abhängt (BeckOK ZPO/Bacher, § 287 Rnrn. 11 sowie 17 und 18 m.w.N. [Stand: 01.03.2015]). Gewisse Mindestanforderungen an die Angabe tatsächlicher Momente, die als Grundlage der Schätzung dienen können, sind allerdings zu verlangen. Die Parteien müssen sich in zumutbarem Umfang um eine genaue Substantiierung bemühen (MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl. 2013, § 287 Rnr. 28 m.w.N.). Von wesentlichem Parteivorbringen darf sich die Schätzung nicht lösen, für sie müssen zumindest greifbare Tatsachen sprechen (Musielak ZPO/Foerste, 12. Aufl. 2015, § 287 Rnr. 9 m.w.N.). Der substantiierte Vortrag des Beklagten, wonach eine (vom Kläger geforderte) exakte Anpassung der Abschlagszahlung nie praktiziert worden ist, und ferner gewisse Anpassungen nur bei mehrjährigen deutlichen Abweichungen in Betracht kämen, spricht gegen eine Schätzung zugunsten des Klägers. Auch die konkreten Differenzbeträge zwischen Abschlägen und endgültig berechneter Vergütung schließlich sind entgegen der Auffassung des Klägers noch kein ausreichendes Indiz für eine Anpassung. Für das Jahr 2008 betrug die dem Kläger zustehende Jahresvergütung 309.190,07 € (50% des Nettoliquidationserlöses von 618.380,13 €) und hätte (hypothetische) Abschlagszahlungen i.H.v. (12 x 25.000,-- € =) 300.000,-- € lediglich um etwas mehr als 9.000,-- € überstiegen. Die Abweichungen für 2009 von (Vergütung 416.009,49 € abzüglich 300.000,-- € hypothetischer Abschlag =) rund 116.000,-- € und für das erste Quartal 2010 von (Vergütung 102.669,10 € abzüglich 75.000,-- € hypothetischer Abschlag =) rund 25.000,-- € sind zwar höher, ohne dass allerdings zur Überzeugung der Kammer schon von einer deutlichen mehrjährigen Abweichung gesprochen werden kann.

Wollte man schließlich das in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags an sich ausdrücklich nur im Kontext des „Ob“ einer Prämie geregelte Bestimmungsrecht - etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - auch für die Neufestlegung von Abschlagszahlungen für maßgebend erachten, gälte auch hier § 315 BGB. Die Entscheidung des Beklagten, Abschläge nicht anzupassen, wäre dann aber aus den zuvor im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO genannten Gründen nicht zu beanstanden.

II. Der im Wege der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch betreffend „die Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Beklagten im Zusammenhang mit Laborleistungen für das Herzzentrum xxx“ besteht nicht, so dass auch diese Klage unbegründet ist. Einen Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch aus der Kooperation des Beklagten und dem Herzzentrum xxx hat der Kläger nicht, weshalb schon deshalb ein Auskunftsanspruch zu verneinen ist. Da schon die Prüfung der Auskunftsstufe ergibt, dass dem Hauptanspruch (= Leistungsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann im Urteil eine einheitliche Entscheidung ergehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 -, Rnr. 20, juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rnr. 9). Ein jeweiliges Teilurteil über die bezifferte Zahlungsklage und die noch unbezifferte Stufenklage (vgl. zu einem solchen Fall: BGH, Urt. v. 25.09.2002 - XII ZR 55/00 -, Rnr. 14, juris; Urt. v. 26.04.1989 - IVb ZR 48/88 -, Rnr. 9, juris) kam daher nicht in Betracht.

§ 8 Abs. 1 des Dienstvertrages beteiligte als Gegenleistung für die Erfüllung seiner in § 6 geregelten Dienstaufgaben den Kläger am Nettoliquidationserlös, den der Beklagte „in der vom Ärztlichen Direktor geleiteten Abteilung“ aus wahlärztlichen ambulanten Behandlungen und wahlärztlichen stationären Untersuchungen (ausgenommen die Erbringung individueller Gesundheitsleistungen) einnimmt. Schon dieser Wortlaut lässt es nicht zu, im Labor des Herzzentrums - also einer bis 31.03.2012 völlig eigenständigen Einrichtung - durchgeführte Untersuchungen als erfasst anzusehen. Wie die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen haben, sind Untersuchungen, die aus dem Herzzentrum xxx stammen, am Zentrallabor der Universitätsklinik zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden. Das Herzzentrum xxx besitze ein eigenes Labor, das die dort erhobenen Proben selbst untersuche.

Einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus vereitelter Übernahme der Leitung des Labors des Herzzentrums kann die Kammer schließlich ebenfalls nicht erkennen. Der Kooperationsvertrag vom 18.06.2006 räumte allenfalls dem Beklagten, nicht aber dem jeweiligen Leiter von dessen Abteilung Klinische Chemie einen Rechtsanspruch ein. Dagegen, dass der Kläger zum 01.010.2008 die Leitung des Labors im Herzzentrum übernommen hätte, spricht der gegen ihn bestehende Straftatverdacht. Dieser war trotz Unwirksamkeit der Kündigung vom 24./25.01.2008 nach dem oben unter I.1.a.) Dargelegten auch im Oktober 2008 hinreichend und nicht ausgeräumt. Der Übertragung einer zusätzlichen Leitungsposition hätte er aller Voraussicht nach entgegengestanden. Selbst für den Fall einer solchen aber hätte der Kläger keinen Vergütungsanspruch gehabt. Denn zu seinen Dienstaufgaben hätte gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 4 des Dienstvertrages eine solche Aufgabenübernahme in zumutbarem Umfang gehört und wäre folglich durch die Vergütungsregelung in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages abgegolten gewesen. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, war auch in einem weiteren, ähnlichen Chefarztvertrag mit der Ärztlichen Direktorin der Klinik für Strahlenheilkunde keine zusätzliche Vergütung für deren zusätzliche Leitung eines Medizinischen Versorgungszentrums vorgesehen gewesen. Dass schließlich der Nachfolger des Klägers und Kommissarische Leiter der Abteilung Klinische Chemie, Prof. Dr. X., für die Leitung des Labors im Herzzentrum bis Sommer 2012 eine monatliche Vergütung („von wenigen Tausend €“, vgl. Seite 24 des Beklagten-Schriftsatzes vom 30.03.2015 [GAS. 979]) erhielt, steht dem nicht entgegen, da mit ihm bis dahin kein Chefarztvertrag wie mit dem Kläger bestand. Aufgrund der insgesamt monatlich geringen Vergütung („im einstelligen Tausend-Euro-Bereich“, vgl. Seite 3 des Beklagten-Schriftsatzes vom 30.03.2015 [GAS. 937]), die Prof. Dr. X. für die Leitung der Abteilung Klinische Chemie zustand, lag es in diesem Fall anders als im Fall des Klägers eher nahe, die Übernahme dieser weiteren Aufgabe zusätzlich zu vergüten.

D. Die einheitliche Entscheidung über die Kosten folgt für den übereinstimmend erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er nachgegeben hat. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO und geht zulasten des Klägers, da er die weitergehend von ihm begehrten Beträge sowie eine Auskunft nicht erhält. Die Kammer hat die Kostenquote aus dem Obsiegen und Unterliegen der Hauptbeteiligten bezogen auf den Streitwert (vgl. dazu näher den Streitwertbeschluss unten) gebildet (Gesamtstreitwert: 1.213.802,97 €: Kläger gewinnt i.H.v. 710.312,64 €, Beklagter gewinnt i.H.v. 503.490,33 €) gebildet. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, so dass es mangels Kostentragungsrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung ist, soweit sie auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.081998 - 4 B 75.98 - juris; Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3/11 -, Rnr. 32, juris). Da die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), gilt im Übrigen folgende

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird

auf 1.213.802,97 EUR

festgesetzt.