AG Friedberg (Hessen), Beschluss vom 07.07.2015 - 60 IN 202/10
Fundstelle
openJur 2015, 12393
  • Rkr:

Eine Zweitfestsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters aufgrund eines nachträglichen Massezuflusses scheidet aus, wenn der Massezufluss bei der Erstfestsetzung der Vergütung bereits sicher zu erwarten war.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … wird der Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin vom 11.06.2015 zurückgewiesen.

Gründe

Mit Datum vom 30.12.2014 hat die Insolvenzverwalterin Schlussbericht erstattet und die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO sowie die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt. Bereits mit dem Schlussbericht (Bl. 312 d. A.) trägt die Insolvenzverwalterin vor, die Vorsteuer aus der Verwaltervergütung könne in voller Höhe zur Masse gezogen werden. Die Vergütungsberechnung der Insolvenzverwalterin beruht auf einer Berechnungsgrundlage von 16.750,41 €. Die nach dem eigenen Vortrag der Verwalterin sicher zu erwartende Vorsteuererstattung ist hierin nicht enthalten. Durch Beschluss vom 08.04.2015 ist die Vergütung antragsgemäß gewährt worden. Die Festsetzung ist rechtskräftig.

Auf gerichtlichen Hinweis, die Verfahrenskosten seien unter Berücksichtigung der aus der Verwaltervergütung resultierenden Vorsteuer sowie aus einer Anwaltsrechnung vom 31.03.2014 noch zu erwartenden Vorsteuererstattung von 660,78 € gedeckt, beantragt die Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 04.05.2015, die Zustimmung zur Schlussverteilung zu erteilen und einen Schlusstermin zu bestimmen. Auch diesen Anträgen ist entsprochen worden.

Mit weiterem Vergütungsantrag vom 11.06.2015 beantragt die Insolvenzverwalterin nunmehr, beruhend auf einer um die beiden Vorsteuererstattungen erhöhten Berechnungsgrundlage von 19.384,39 €, ihre Vergütung neu festzusetzen und das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 trägt sie ergänzend vor, ein Massezufluss nach Vorlage der Schlussrechnung stelle stets eine neue Tatsache dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Neufestsetzung der Verwaltervergütung rechtfertige.

Der Antrag der Insolvenzverwalterin ist unbegründet, denn eine Zweitfestsetzung der Verwaltervergütung kann nur auf neue Tatsachen gestützt werden.

Zwar ist der Insolvenzverwalterin darin zu folgen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZB 183/04 (juris) einschränkungslos ausführt, ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss rechtfertige für den Insolvenzverwalter (stets) eine ergänzende Festsetzung seiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung. Es sei (lediglich) zweckmäßig, einen bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststehenden, späteren Massezufluss bereits in der ersten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (Rn. 19). Dies impliziert die Möglichkeit einer späteren Berücksichtigung im Rahmen einer Zweitfestsetzung.

Die Insolvenzverwalterin hätte hiernach die freie Wahl, den sicher zu erwartenden, späteren Massezufluss sogleich oder im Rahmen einer Zweitfestsetzung geltend zu machen. Eine solche Wahlmöglichkeit lässt sich mit der Tatsache, dass das Insolvenzverfahren beschleunigt durchzuführen ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 282/04 -, Rn. 9, juris) nicht vereinbaren. Gerade vorliegend hat der unmittelbar vor dem Schlusstermin vorgelegte weitere Vergütungsantrag zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt, denn wegen der nunmehr in Betracht kommenden Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO war der Schlusstermin kurzfristig aufzuheben. Die Insolvenzverwalterin ist deshalb als gehalten anzusehen, aus Beschleunigungsgesichtspunkten lediglich nicht sicher feststehende Massezuflüsse im Rahmen einer Zweitfestsetzung geltend zu machen.

Bereits in dem vorgenannten Beschluss vom 26.01.2006 stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass eine Zweitfestsetzung (nur) aufgrund neuer Tatsachen erfolgen könne (Rn. 18). Die Frage, wann ein nachträglicher Massezufluss vergütungsrechtlich eine neue Tatsache darstellt, hat der Bundesgerichtshof nachfolgend präzisiert.

Mit dem von der Insolvenzverwalterin in ihrem Schriftsatz vom 18.06.2015 genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07 lässt sich die Zweitfestsetzung aber ebenfalls nicht begründen. Insbesondere eine angebliche Unterscheidung zwischen „Umständen" und „Tatsachen", vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Beschluss vom 20.05.2010 befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob Zuschlagstatbestände nachgeschoben werden können, die im Rahmen der Erstfestsetzung der Vergütung bereits hätten geltend gemacht werden können. Dies hat der Bundesgerichtshof zu Recht verneint.

Die Frage, ob ein nach Vorlage der Schlussrechnung erfolgter nachträglicher Massezufluss stets als neue Tatsache eine Zweitfestsetzung der Vergütung rechtfertigt, wie dies der Beschluss vom 26.01.2006 noch vermuten lässt, behandelt der Beschluss vom 20.05.2010 nicht ausdrücklich. Dass es sich bei einem nachträglichen Massezufluss aber nicht zwangsläufig auch um eine vergütungsrechtlich neue Tatsache handeln muss, ergibt sich aus Rn. 4 der Entscheidung durch Bezugnahme auf den Beschluss des AG Potsdam vom 27. Oktober 1999 (ZIP 2000, 630). Dieser betraf eine erweiterte Berechnungsgrundlage der Sequestervergütung, die bereits bei der Erstfestsetzung hätte berücksichtigt werden können. Letztlich wird aber zutreffend ausgeführt (Rn. 11), ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung könne allgemein nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren hätten geltend gemacht werden können.

Auch bereits mit Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 147/06 (juris) hatte der Bundesgerichtshof schon ausgeführt, Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach der Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten seien, könnten in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters einbezogen werden, auch wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters ergebe. Kann eine Berücksichtigung aber bereits im Rahmen der (Erst-)Festsetzung der Vergütung erfolgen, so kann es sich bei einer Zweitfestsetzung nicht mehr um eine neue Tatsache handeln.

In die gleiche Richtung geht der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2013 - IX ZB 9/12, Rn. 6 (juris) betreffend Massezuflüsse zwischen dem Schlusstermin und der Schlussverteilung. Bei solchen Massezuflüssen sei die Vergütungsfestsetzung nur zu ergänzen, wenn die Massezuflüsse bei der Erstfestsetzung nicht berücksichtigt werden konnten, denn ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung könne nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren hätten geltend gemacht werden können. Nur Massezuflüsse, die zuvor nicht sicher zu erwarten waren, stellten neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können.

Wenn zwischen dem Schlusstermin und der Schlussverteilung sicher zu erwartende Massezuflüsse eine Zweitfestsetzung nicht ermöglichen, dann muss dies entsprechend auch für Massezuflüsse gelten, die zeitlich vorher zwischen Schlussrechnung und Schlusstermin sicher zu erwarten waren. Genau dies bestätigt der Bundesgerichtshof auch mit seinem Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 9/13 (juris). In Rn. 8 wird dort ausgeführt: „Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen."

Vorliegend waren beide Vorsteuererstattungen bei Erstattung der Schlussrechnung sicher zu erwarten. Wegen der Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung weist die Insolvenzverwalterin unter Punkt VI. des Schlussberichtes vom 30.12.2014 selbst auf diese Tatsache hin. Dann kann es sich aber im Hinblick auf die aus der Anwaltsrechnung vom 31.03.2014 (Bl. 342 d. A.) resultierende Vorsteuererstattung nicht anders verhalten. Der Vergütungsantrag vom 11.06.2015 beruht mithin nicht auf neuen Tatsachen. Eine Zweitfestsetzung scheidet deshalb aus. Der Antrag war als unbegründet zurückzuweisen.

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