Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 22.07.2015 - Vf. 84-VI-14
Fundstelle
openJur 2015, 12296
  • Rkr:

Überprüfung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen, durch die einem Strafgefangenen der Erwerb eines bestimmten Fernsehgeräts versagt wurde, am Maßstab der Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens sind

-der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing (im Folgenden: JVA) vom 8. Juli 2013 Az. I e – I b 1 – 46/05, durch welchen ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines bestimmten Fernsehgeräts abgelehnt wurde,-der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg in Straubing vom 3. März 2014 Az. StVK 186/2013, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der JVA zurückgewiesen wurde, und-der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juli 2014 Az. 2 Ws 235/14, mit dem die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer als unzulässig verworfen wurde.1. Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft. Seine Strafzeit endet am 27. Januar 2016. Am 4. April 2013 beantragte er die Zulassung eines Fernsehgeräts mit einer Bildschirmdiagonale von 23 Zoll, das laut Herstellerangaben die Funktionalität „WLAN Ready (WiFi Dongle erforderlich)“ aufweist.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 8. Juli 2013 lehnte die JVA den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Überlassung oder Nutzung elektronischer Unterhaltungsmedien an bzw. durch Gefangene gefährde in der Regel die Sicherheit und Ordnung der Anstalt; es sei besonders gründlich zu prüfen, wie diese Gefahr minimiert werden könne, zumal es sich bei der JVA um eine Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe handle. Das beantragte Gerät könne mit Hilfe eines sog. WiFi-Dongles in der Größe eines USB-Sticks internetfähig gemacht werden; angesichts der Lage der JVA in einem Wohngebiet mit zahllosen Netzwerken und der Möglichkeit, z. B. aus einem Auto heraus einen Hotspot einzurichten, bestehe die Gefahr eines tatsächlichen Zugangs. Auch die übliche Verplombung der USB-Anschlüsse biete dagegen keinen vollkommenen Schutz. Ein Internetzugang berge die Gefahr unüberwachter Echtzeit-Kommunikation und der Geschäftemacherei mit im Internet verfügbaren illegalen Inhalten. Das Gerät sei auch größer als ein vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gerichtlich durchgesetztes Modell mit einer Bildschirmdiagonale von 22 Zoll und verschlechtere damit die Einsehbarkeit des Haftraums. Nach einer für die Anstalt bindenden Verwaltungsvorschrift würden grundsätzlich nur Geräte mit einer Bildschirmdiagonale bis 22 Zoll zugelassen, während das beantragte Gerät eine solche von 23 Zoll habe. Gründe für einen Ausnahmefall seien nicht ersichtlich. Die Genehmigung eines größeren Geräts, zumal für einen Gefangenen, dessen Haft in absehbarer Zeit ende, böte Anlass für Neid und Missgunst anderer Gefangener und könne diesen gegenüber nicht gerechtfertigt werden. Auch die erforderliche Einzelfallprüfung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Informationsfreiheit des Beschwerdeführers werde nicht beeinträchtigt, da er bereits ein Flachbildschirmgerät in seinem Haftraum habe und ihm der Besitz eines anderen Geräts mit einer Bildschirmdiagonale von 22 Zoll auf Antrag gestattet würde. Dem Beschwerdeführer gehe es vielmehr erklärtermaßen darum, die Verwaltungsvorschrift zu Fall zu bringen.

2. Am 10. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer gerichtliche Entscheidung. Das beantragte Gerät entspreche in Wert und Abmessungen im Wesentlichen den Fernsehgeräten, die sonst zugelassen würden. Eine Ablehnung allein aufgrund der Bildschirmdiagonale sei unzulässig. „WLAN Ready“ seien alle neueren Fernsehgeräte. Versiegelungen seien nach einem Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 7. August 2013 ein taugliches Mittel, um einer abstrakten Gefährdung im Sinn des Art. 72 BayStVollzG entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer bestritt, dass ein WLAN-System unter den Bedingungen der JVA wirksam betrieben werden könne.

Mit Beschluss vom 3. März 2014 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg den Antrag als unbegründet zurück. Allerdings sei sie anders als die JVA an die Verwaltungsvorschrift nicht gebunden; diese laufe dem Gesetz zuwider, soweit Geräte mit einer Bildschirmdiagonale von über 22 Zoll ausnahmslos nicht zugelassen würden. Die Festlegung praxisgerechter Standardisierungen dürfe nicht dazu führen, dass eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen werde. Die Bildschirmdiagonale sei auch kein taugliches Kriterium für die Übersichtlichkeit des Haftraums; dafür komme es auf die Ausmaße eines Gegenstands an. Das beantragte Gerät sei leichter als das im Haftraum bereits vorhandene und habe nur unwesentlich abweichende Außenmaße; diese ließen eine wesentliche Beeinträchtigung der Übersichtlichkeit des Haftraums nicht erkennen. Der Antrag sei aber zu Recht abgelehnt worden, weil das beantragte Gerät mithilfe eines leicht einzuschmuggelnden WiFi-Dongles internetfähig gemacht werden könne, was auch durch die normalen Besuchskontrollen nicht mit ausreichender Sicherheit zu verhindern sei. Das sei gerade bei einer Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe gravierend. Der Beschwerdeführer erweise sich durch seine Ausführungen als technisch versiert. Zur Versagung des Besitzes sei die bei dem beantragten Gerät gegebene abstrakte Gefahr ausreichend. Dazu bedürfe es auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Antragsteller nenne selbst ein konkretes Beispiel dafür, in dem in einer Justizvollzugsanstalt WLAN-Empfang möglich gewesen sei. Dass jemand, der Funksignale ins Innere einer Vollzugsanstalt übermitteln wolle, sich durch gesetzliche Regeln zur Reichweite der Signale davon abhalten lasse, sei abwegig. Die JVA trage nachvollziehbar vor, dass dieser Gefahr weder durch eine Verplombung noch durch Kontrollen ausreichend entgegengewirkt werden könne. Ein Missbrauchsrisiko sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller seit 2007 ein Fernsehgerät besitze, ohne dass es im Zusammenhang damit zu disziplinarischen Maßnahmen gekommen sei; auch zuverlässige Gefangene könnten von Mitgefangenen unter Druck gesetzt werden. Dem Antragsteller sei die Inanspruchnahme eines nur wenig teureren 22 Zoll-Geräts zuzumuten. Der Vortrag des Antragstellers wie der JVA zeige, dass es derartige Geräte noch in ausreichender Zahl ohne WLAN-Vorbereitung gebe.

3. Der Beschwerdeführer legte am 1. April 2014 Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg ein. Er vertrat die Auffassung, dass die rasche technische Entwicklung eine fundierte Sachaufklärung erfordere und dass auch bei als unbedenklich eingestuften älteren Geräten mithilfe eines eingeschmuggelten USB-Sticks WLAN-Fähigkeit hergestellt werden könne.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hielt die Rechtsbeschwerde für zulässig. Es sei geboten, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen; gerade im Hinblick auf die technische Entwicklung moderner Fernseher erscheine eine nachvollziehbare überprüfbare Entscheidung darüber, inwieweit solche modernen Geräte in Haftanstalten zugelassen werden sollten, notwendig. Die Rechtsbeschwerde sei jedoch unbegründet.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juli 2014 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde einstimmig als unzulässig, da sie nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfülle. Die Strafvollstreckungskammer habe sich ausführlich mit den für die Entscheidung notwendigen Vorschriften auseinandergesetzt; der Senat teile vollumfänglich die Ansicht der Kammer. Der vorliegende Fall gebe keinen Anlass, über den Einzelfall hinaus richtungsweisend tätig zu werden. Eine Entscheidung des Senats sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten; eine abweichende Rechtsauffassung sei nicht ersichtlich. Die Beschwerde sei auch offensichtlich unbegründet.

II.

1. Mit seiner am 10. September 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV (Recht auf den gesetzlichen Richter), Art. 91 Abs. 1 (rechtliches Gehör), Art. 101 BV (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 118 Abs. 1 (Willkürverbot) sowie seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 2014, eingegangen am 22. Dezember 2014, hat er seine Ausführungen ergänzt und vertieft.

Der Beschwerdeführer trägt vor, auf die Erhebung einer Anhörungsrüge habe er verzichtet, weil sie offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.

Das Oberlandesgericht habe willkürlich gehandelt. Die Rechtsfrage, wie die Begriffe „angemessener Umfang“ und „Gefährdung der Sicherheit und Ordnung“ zu beurteilen seien, wenn die Bildschirmdiagonale des Geräts die Höchstangabe in der Verwaltungsvorschrift um 20 mm überschreite und das Gerät über eine USB-Buchse mit entsprechenden Anschlussmöglichkeiten verfüge, habe grundsätzliche Bedeutung und bedürfe einer rechtsfortbildenden obergerichtlichen Entscheidung. Es handle sich nicht nur um einen besonderen Einzelfall. Zugang und Nutzung des Internets seien mittlerweile Bestandteile des allgemeinen Lebens geworden. Die serienmäßige Ausstattung mit WLAN-Technologie oder zumindest die Vorbereitung dafür gehöre mittlerweile zur Standardausrüstung selbst von kleinen Geräten unterster Preisklassen. Mit der Regelung des Art. 71 BayStVollzG habe der Gesetzgeber Strafgefangenen in besonderem Maß das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit eröffnet. Die Auslegung der Vorschrift müsse den sich ändernden technischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Bei der Konkretisierung der Grenzen in Art. 72 BayStVollzG habe die Vollzugsbehörde durch Ermittlung des Sachverhalts und fehlerfreie Ermessensausübung der gesetzgeberischen Intention Rechnung zu tragen; eine Berufung auf eine Verwaltungsvorschrift stelle keine ausreichende Ermessensausübung dar. Im Rechtsschutzverfahren nach §§ 109 ff. StVollzG sei eine umfassende Überprüfung mit eigener Feststellung des Sachverhalts durch die Kammer geboten. Die Größe von Geräten als Kriterium des angemessenen Umfangs sei allein durch eine Verwaltungsvorschrift festgelegt; das tatsächliche Gefährdungspotenzial der Funktionsausstattung und die Anordnung technischer Maßnahmen wie Versiegelung oder Verplombung als mildere Mittel seien zu prüfen. Sowohl die Vollzugsbehörde als auch die Strafvollstreckungskammer hätten einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Ein absolutes Verbot marktüblicher Geräte ohne fachspezifische Sachverhaltsaufklärung unter Heranziehung von Fachleuten und fachlich fundierte Prüfung milderer Mittel verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit.

Die Gerichte dürften ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegten, leerlaufen lassen. Indem es die von der Strafvollstreckungskammer zugrunde gelegten Tatsachen nicht überprüft habe, habe das Oberlandesgericht eine Verkürzung des Rechtswegs vorgenommen. Die Verneinung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sei willkürlich, weil eine obergerichtliche Entscheidung dazu ausstehe, welche Bedeutung die Verwaltungsvorschrift zu Art. 71 BayStVollzG bezüglich der Zulassung von Rundfunk- und Fernsehgeräten entwickle, und auch weil der Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme die Zulässigkeit bejaht habe. Neu- und Weiterentwicklungen bei Fernsehgeräten und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik seien in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer obergerichtlicher Entscheidungen in der Sache gewesen. Mehrere Oberlandesgerichte hätten entschieden, dass nur die tatsächliche Größe, nicht die Bildschirmdiagonale als Maßstab für die Entscheidung nach § 70 StVollzG herangezogen werden könne. Die Maßnahme der Versiegelung habe Grund für eine richtungsweisende Klärung geboten. Dass seine Rechtsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet sei, zeige sich daran, dass die Auffassung der Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 3. März 2014 grundsätzlich von der früheren Auffassung der Kammer (Beschluss vom 7. August 2013 betreffend die Zulassung einer elektronischen Schreibmaschine) abweiche. Auch habe das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Verfahren aus dem Jahr 2006, in dem es ebenfalls um die Frage gegangen sei, inwieweit Geräte neuer Bauart die Sicherheit der Anstalt gefährden könnten, eine Rechtsbeschwerde der Vollzugsanstalt für zulässig gehalten (Beschluss vom 24. Mai 2007 Az. 2 Ws 299/07); im vorliegenden Verfahren lege das Oberlandesgericht bei ihm als Strafgefangenem grundlos einen unterschiedlichen Maßstab an und handle damit willkürlich.

Die Verwaltungsvorschrift mit ihrem Abstellen auf die Bildschirmdiagonale widerspreche der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte und der früheren Rechtsprechung der Strafvollstreckungskammer. Die JVA habe keine Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der technischen Gegebenheiten durchgeführt, sondern diese einfach unterstellt; sie habe auch kein milderes Mittel erkennbar geprüft. Die Unterscheidung zwischen Geräten mit und ohne Internetfähigkeit hinsichtlich des Gefährdungspotenzials sei nicht gerechtfertigt. Auch bei als unbedenklich eingestuften älteren Geräten könne mit einem eingeschmuggelten USB-Stick, bei neueren Geräten ohne Internetfähigkeit mit Zusatzgeräten im USB-Format WLAN-Fähigkeit hergestellt werden. Eine höhere Gefährdung durch das Funksystem WLAN, dessen Funkleistung sehr gering und das nur als Übertragungstechnik für kurze Distanzen entwickelt worden sei, sei zweifelhaft und nicht nachgewiesen. Gegebenenfalls seien zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit andere Mittel zur Begegnung möglicher Gefährdungen, wie Ausbau oder Unbrauchbarmachen der USB-Buchse – wie es in einer anderen Justizvollzugsanstalt durchgeführt werde – oder das Ausschalten der USB-Funktion, zu ermitteln und auf ihre Tauglichkeit als mildere Mittel zu überprüfen.

Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, eine unzulässige Rechtsbeschwerde auch als offensichtlich unbegründet zu behandeln. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Gericht seinen Vortrag zur Tauglichkeit milderer Mittel nicht zur Kenntnis genommen habe.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet.

Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung des Art. 101 BV beruhten, seien nicht erkennbar. Sowohl die JVA als auch die Strafvollstreckungskammer hätten sich ausführlich und nachvollziehbar mit den Gefahren des Ausstattungsmerkmals „WLAN Ready“ auseinandergesetzt und seien dabei auch auf die Umstände des Einzelfalls eingegangen. Art 91 Abs. 1 BV sei ebenfalls nicht verletzt. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung das Oberlandesgericht Bezug nehme, habe sich nicht nur mit den aus dem Ausstattungsmerkmal „WLAN Ready“ folgenden Gefahren befasst, sondern auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reichweite von WLAN-Signalen.

Die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht verletze weder das in Art. 118 Abs. 1 BV enthaltene Willkürverbot noch Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV. Mit seinem Verweis darauf, dass das Landgericht zutreffend entschieden habe, beziehe sich das Oberlandesgericht ausdrücklich auf den Einzelfall. Im Rahmen einer Entscheidung, bei der es auf die Umstände des Einzelfalls – Funktionalität des konkreten Geräts und Sicherheitsstufe der Anstalt – ankomme, sei die Verneinung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nicht willkürlich.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls teilweise unzulässig.

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, sondern auch gegen die vorangegangenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer und der JVA, die er in seine Verfassungsbeschwerde „miteinbezogen“ sehen will (S. 1 und 52 der Verfassungsbeschwerde), weil sie von den gleichen Rechtsverletzungen geleitet seien wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

2. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) unzulässig.

Wie er in seiner Rechtsbeschwerde vom 1. April 2014 (S. 21 ff. = S. 52 ff. der Anlagen zur Verfassungsbeschwerde) ausgeführt hat, sah der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch das angegriffene Urteil der Strafvollstreckungskammer als verletzt an, weil diese seinen Vortrag insbesondere bezüglich verfügbarer „milderer Mittel“ nicht berücksichtigt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Strafvollstreckungskammer wäre ein Zulässigkeitsgrund im Rahmen der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG gewesen (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn. 3 m. w. N.); der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers im Rechtsbeschwerdeverfahren war also für dessen Ausgang potenziell von Bedeutung. Da das Oberlandesgericht sich in den Gründen seines angegriffenen Beschlusses mit diesem Vortrag des Beschwerdeführers in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht befasst hat, kam ein eigener Gehörsverstoß durch das Oberlandesgericht in Betracht. Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts die Anhörungsrüge zu erheben, die zum gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg gehört (ständige Rechtsprechung; vgl. zur Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 13.7.2010 – Vf. 72-VI-09 – juris Rn. 33; vom 12.7.2012 – Vf. 56-VI-11 – juris Rn. 20; zur Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO VerfGH vom 30.5.2012 VerfGHE 65, 113/115 f.; zur Anhörungsrüge nach § 29 a FGG bzw. § 44 FamFG VerfGH vom 15.9.2011 – Vf. 137-VI-10 – juris Rn. 15 und vom 5.10.2011 – Vf. 134-VI-10 – juris Rn. 11; zur Anhörungsrüge nach § 33 a StPO VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530). Dabei kann dahinstehen, ob über § 120 Abs. 1 StVollzG die befristete Anhörungsrüge des § 356 a StPO (so OLG Frankfurt vom 25.8.2008 NStZ-RR 2009, 30; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 119 Rn. 3) oder die unbefristete Anhörungsrüge des § 33 a StPO (so BVerfG vom 25.10.2011 – 2 BvR 2407/10 – juris Rn. 4; vom 14.12.2011 – 2 BvR 68/11 – juris Rn. 11; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, P 109) zum Tragen kommt. Gründe dafür, warum eine Anhörungsrüge aussichtslos gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

3. Ob das Unterlassen der Anhörungsrüge wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (so BVerfG vom 25.4.2005 NJW 2005, 3059; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 – Vf. 122-IV-07 – juris Rn. 8; vgl. dazu Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228), hat der Verfassungsgerichtshof bisher ausdrücklich offengelassen (VerfGH BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 – Vf. 137-VI-10 – juris Rn. 17; vom 5.10.2011 – Vf. 134-VI-10 – juris Rn. 12; VerfGHE 65, 113/116). Diese Frage kann auch hier dahinstehen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen jedenfalls unbegründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen.

Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das – wie hier die vom Oberlandesgericht Nürnberg angewendeten §§ 116 und 119 StVollZG – wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 – Vf. 103-VI-12 – juris Rn. 22; vom 8.10.2013 – Vf. 71-VI-13 – juris Rn. 57; vom 29.1.2014 – Vf. 18-VI-12 – juris Rn. 31; vom 2.7.2014 – Vf. 58-VI-13 – juris Rn. 44; vom 18.11.2014 – Vf. 64-VI-14 – juris Rn. 21; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 Rn. 23).

Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht, hier der Art. 71 und 72 BayStVollzG, ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/43; vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 5.3.2013 NVwZ 2013, 1075; vom 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – juris Rn. 57). Die Tatsachenfeststellungen und die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind daher der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.2000 VerfGHE 53, 131/134 f.; vom 11.1.2010 VerfGHE 63, 1/4 f.; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/215; vom 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – juris Rn. 57).

Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden.

1. Gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) wurde nicht verstoßen.

In seinem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz, der im Unterschied zu seinem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 2014 innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) eingegangen ist, leitet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit daraus her, dass die JVA und das Landgericht entschieden hätten, ohne zuvor den Sachverhalt in der gebotenen Weise aufzuklären; das Landgericht habe daher den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 StVollzG) verletzt. Nach dieser Argumentation hätte bereits allein die vermeintliche einfachrechtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen bzw. ihres Zustandekommens zur Folge, dass der in den Entscheidungen liegende Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht gerechtfertigt und das Grundrecht deshalb verletzt wäre. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass der Verfassungsgerichtshof die einfachrechtliche Richtigkeit der Entscheidungen vollständig prüfen solle, was ihm jedoch, wie dargelegt, verwehrt ist. Dass das Urteil des Landgerichts und der Bescheid der JVA gerade deswegen fehlerhaft wären, weil die Strafvollstreckungskammer und die JVA die Bedeutung des Art. 101 BV grundlegend verkannt hätten, wird hingegen weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 14.9.2012 FamRZ 2013, 1131; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448/449; vom 10.9.2014 – Vf. 105-VI-13 – juris Rn. 31).

a) Die von der Strafvollstreckungskammer und vom Oberlandesgericht – das sich der Auffassung der Kammer angeschlossen hat – vorgenommene Auslegung der Art. 71 und 72 BayStVollzG beruht auf sachlichen, nachvollziehbaren Erwägungen. Sie stellt auf die Gefahr unbemerkter und unkontrollierter Kommunikation zwischen Strafgefangenen und Personen außerhalb der JVA ab, die sich daraus ergibt, dass ein mit dem Ausstattungsmerkmal „WLAN Ready“ versehenes Gerät mit relativ einfachen Mitteln internetfähig gemacht werden kann. Die Strafvollstreckungskammer setzt sich auch mit den Argumenten des Beschwerdeführers zur geringen Reichweite der Signale und den Möglichkeiten einer Verplombung des Anschlusses auseinander. Dass dabei auch die hohe Sicherheitsstufe der Anstalt in die Überlegungen einbezogen wurde, entspricht der Kommentarliteratur (Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, G 35; Schwind/Goldberg in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, § 70 Rn. 7) und ist nachvollziehbar. Ebensowenig wurde die Erholung eines Sachverständigengutachtens willkürlich abgelehnt; das Gericht hat dabei den Vortrag des Beschwerdeführers als richtig unterstellt, aber in der Sache anders gewertet. Die Möglichkeit, das von ihm beantragte Gerät internetfähig zu machen, ergab sich aus der vorgelegten Beschreibung. Wenn das Gericht darauf abstellte, die Anstalt befinde sich in einem Wohngebiet, sodass mit ungesicherten WLAN-Netzen zu rechnen sei und darüber hinaus von außen ein „Hotspot“ geschaffen werden könne, ist dies nicht schlechthin unhaltbar. Gleiches gilt für die von den Gerichten angenommene Unmöglichkeit, durch Verplombung oder Versiegelung einen effektiven Schutz gegen Missbrauch zu schaffen.

b) Auch Auslegung und Anwendung des § 116 Abs. 1 StVollzG durch das Oberlandesgericht Nürnberg verstoßen nicht gegen das Willkürverbot.

aa) Gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG ist gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Ersteres ist der Fall, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, P 91 m. w. N.). Die zweite Alternative setzt voraus, dass die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht, es sei denn, es bestünde keine Wiederholungsgefahr (Bachmann, a. a. O., P 93).

bb) Es ist nicht willkürlich, dass das Oberlandesgericht den Fall des Beschwerdeführers nicht zum Anlass genommen hat, eine Grundsatzentscheidung zur Bedeutung der Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Art. 71 und 72 BayStVollzG zu treffen. Diese Frage war nämlich für die Zurückweisung seines Antrags nicht entscheidend. Die Strafvollstreckungskammer ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass sie an die Verwaltungsvorschriften nicht gebunden sei und dass die Bildschirmdiagonale des Geräts kein ausreichender Maßstab für eine Beeinträchtigung der Übersichtlichkeit des Haftraums sei. Die Kammer hat weiter darauf verwiesen, dass eine Verwaltungsvorschrift nicht die Prüfung des Einzelfalls verhindern dürfe. Abgewiesen wurde der Antrag des Beschwerdeführers vielmehr, weil eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt aufgrund der Eigenschaft des beantragten Fernsehgerätes als „WLAN Ready“ nicht ausgeschlossen sei.

Es war auch nicht unhaltbar, wenn das Oberlandesgericht – insoweit entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Mai 2014 – darauf verzichtete, Leitlinien für derartige Fälle aufzustellen.

Einerseits entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer oder einer Spielkonsole mit Speichermöglichkeit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann (OLG Frankfurt vom 19.4.2013 NStZ-RR 2013, 325/326 m. w. N.; OLG Celle vom 13.10.2010 NStZ-RR 2011, 31), und dass grundsätzlich die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende abstrakte Gefährlichkeit einer Besitzerlaubnis entgegenstehen kann, wenn sie sich mit einem der Anstalt zumutbaren Kontrollaufwand nicht ausschließen lässt (Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, G 34 m. w. N.; Schwind/ Goldberg in Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, § 70 Rn. 7). Die Gefahr gründet bei elektronischen Geräten auf der technischen Möglichkeit, Daten auf elektronischem Weg zu verarbeiten und zu übertragen, namentlich durch die Nutzung leicht ausbaufähiger und auswechselbarer Datenträger und Datenspeicher, wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, Wechselfestplatten und dergleichen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 325/326; Schwind/Goldberg, a. a. O., § 70 Rn. 9). Diese Rechtsprechung wird auf Fernsehgeräte übertragen, die über Anschlüsse für externe Speichermedien verfügen. Die Gefahr des unkontrollierten Datenaustausches besteht bei ihnen in gleicher Weise, insbesondere weil Speichermedien wie USB-Sticks oder SD-Speicherkarten schon wegen ihrer geringen Größe leicht in die JVA eingeschmuggelt, versteckt oder unbemerkt weitergegeben werden können (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 325/326 m. w. N.).

Andererseits wird sich die Frage einer Zulassung von Fernseh- oder Radiogeräten mit potenzieller WLAN-Fähigkeit zwar auch in künftigen Fällen erneut stellen; die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hing aber wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Lage der Justizvollzugsanstalt, ihrer Sicherheitsstufe und der Möglichkeit, ein vergleichbares Gerät ohne WLAN-Vorbereitung zu beziehen.

cc) Aus dem gleichen Grund war es auch nicht willkürlich, dass das Oberlandesgericht keinen Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde mit dem Ziel sah, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren. Entscheidungen, die in ihrer konkreten Gestaltung einmalige Einzelfälle betreffen, verallgemeinernden Grundsätzen unzugänglich sind und ihren Schwerpunkt im Tatsächlichen haben, werden als nicht rechtsbeschwerdefähig angesehen (Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubauer/Verrel, Strafvollzugsgesetze, P 93). Die vom Beschwerdeführer angeführte abweichende Rechtsprechung bezieht sich nicht auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zulassung von Geräten mit potenzieller WLAN-Fähigkeit möglich ist, sondern wiederum auf die Bedeutung von Verwaltungsvorschriften und der Maße des Geräts für die Anwendung der Art. 71 und 72 BayStVollzG. In dem vom Beschwerdeführer angeführten Fall, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Mai 2007 (Az. 2 Ws 299/07) zugrunde lag, hat das Oberlandesgericht dagegen die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Strafvollstreckungskammer von einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen war.

3. Es kann offenbleiben, ob das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig überhaupt tangiert sein kann. Zwar kann ein Eingriff in das Grundrecht auch darin liegen, dass das Gericht des Ausgangsverfahrens ein Rechtsmittel in willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Weise nicht zulässt und dadurch eine Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 17.7.2013 – Vf. 65-VI-12 – juris Rn. 56; vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102 Rn. 18). Hier hat hingegen das Rechtsmittelgericht entschieden, auch wenn es statt der vom Beschwerdeführer begehrten Sach- eine Prozessentscheidung getroffen hat. Ob auch darin ein Entzug des gesetzlichen Richters gesehen werden kann, kann offenbleiben. Darauf kommt es nämlich nicht an, da es aus den oben zu 2. b) dargelegten Gründen jedenfalls an einer willkürlichen Versperrung einer Rechtsmittelinstanz fehlt.

4. Ob die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Justizgewährung oder seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 27.11.2011 VerfGHE 64, 187/194 m. w. N.). Auch im vorliegenden Fall bedarf diese Frage keiner Entscheidung, weil insoweit keine anderen Gesichtspunkte als die oben zu 2. b) dargelegten zum Tragen kämen.

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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