VG München, Urteil vom 13.02.2015 - M 6a K 14.2340
Fundstelle
openJur 2015, 12214
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom ... April 2013 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit der Begründung, dass ihr Gesamteinkommen für einen Erwachsenen und ... Kinder a... Euro betragen würde.

Im Einzelnen führte sie auf:

- Kindergeld: b... Euro

- Elterngeld: c... Euro (Auszahlungsbetrag)

- Wohngeld: d... Euro

(Tatsächlich beläuft sich die Summe auf e... Euro).

Die Klägerin hatte dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt:

1. Wohngeldbescheid des Landratsamts A... vom ... Januar 2013 (nur Seite 1)

2. Elterngeldbescheid des Zentrums B... vom ... Januar 2013 (aus Seite 2 ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von f... Euro bis ... April 2013 und in Höhe von g... Euro ab ... April 2013; handschriftlich ist auf Seite 3 unter „Teil 4“ ein Betrag in Höhe von c... Euro ausgefüllt).

3. Bescheid der Familienkasse C... vom ... Februar 2013 mit dem handschriftlichen Eintrag des Kindergelds für ... Kinder in Höhe von h... Euro

Mit Schreiben vom ... Mai 2013 erklärte die Klägerin auf Anfrage des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice), dass sie weder einen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde/Arbeitsagentur noch eine Bescheinigung der Sozialbehörde/Arbeitsagentur, aus der ersichtlich sei, um welchen Betrag das Einkommen die maßgebliche Bedarfsgrenze überschreite, vorlege. Der Erhalt von Wohngeld schließe den Erhalt von ALG II- Leistungen aus.

Mit Bescheid vom ... Juni 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom ... April 2013, eingegangen am ... April 2013, auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Sinne des § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfülle.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom ... Juli 2013 Widerspruch mit der Begründung, ihr Einkommen liege unter dem Hartz IV-Regelsatz. Um dies festzustellen, brauche es keinen Hartz IV-Ablehnungsbescheid.

Ergänzend führte die Klägerin – nach einem die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erläuternden Schreiben des Beitragsservices vom ... Oktober 2013 – mit Schreiben vom ... Oktober 2013 aus, dass sie sich in Elternzeit befinde und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe. Als Sozialleistung erhalte sie Wohngeld. Der Bezug von Wohngeld schließe den Bezug von ALG II- Leistungen aus.

In einem weiteren Schreiben vom ... Dezember 2013 berief sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach in einem vergleichbaren Fall, in dem das Gesamteinkommen aus Kindergeld, Wohngeld und Elterngeld unter dem Regelbedarf liege, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keinen Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgelegt habe, ebenso wenig wie einen Nachweis, dass eine Leistung nach dem SGB II oder nach dem 3., 4., oder 7. Kapitel des SGB XII auf Grund einer Einkommensüberschreitung versagt worden sei. Der Bezug von Elterngeld, Kindergeld und Wohngeld erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 RBStV. Es könne auch keine besondere Härte angenommen werden, da Sozialleistungen nicht mit der Begründung versagt worden seien, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten würden.

Die Klägerin erhob am ... Juni 2014 Klage und beantragte sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid vom ... Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ... Kinder habe, nicht erwerbstätig sei und Kinder-, Eltern-, Betreuungs- und Wohngeld beziehe. Sie verfüge über nicht mehr Geld als ein Hartz IV-Empfänger. Falls sie Leistungen nach dem SGB II beziehen würde, würde automatisch das Wohngeld wegfallen. Dies würde wiederum dazu führen, dass die Klägerin beim Landratsamt keine Leistungen zur Bildung und Teilhabe und Schulausstattung für ihre Kinder beantragen könnte. Laut aktueller Pfändungstabelle liege sie unter dem Pfändungsfreibetrag, wobei Sozialleistungen nicht gepfändet werden dürften.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom ... August 2014 die Akten vor und beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch, auf ihren Antrag hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Eine Sozialleistung, wie sie in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgezählt werde, beziehe die Klägerin unstreitig nicht. Geringes Einkommen führe nach der alten und neuen Rechtslage per se nicht zu einer Befreiung. Insoweit nimmt der Beklagte auf die Rechtsprechung u.a. auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. Beschluss vom 3.12.2013 – 7 B 13.1817) Bezug.

Im Übrigen würden die Rundfunkbeiträge bei der Berechnung von Wohngeld berücksichtigt.

Die Klägerin berief sich in ihrem Schreiben vom ... September 2014 auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10). Danach bestehe ein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, auch wenn ein Bedürftiger keine ALG II- Leistungen beziehe.

Weiter beantragte die Klägerin mit diesem Schreiben die Gewährung von Prozesskostenhilfe. In der beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab sie an, dass sie verheiratet sei und mit ihrem Ehegatten über ein gemeinsames Girokonto verfüge (ohne insoweit den anzugebenden Kontostand aufzuführen). Weiter gab sie – unter Beifügung einer Verdienstbescheinigung – an, dass ihr Ehemann über ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit verfüge. Die Familie der Klägerin besitze ein Kraftfahrzeug.

Weiter beifügt war eine Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt für ein Kind des Ehemanns.

Das Gericht lehnte mit Beschluss vom ... November 2014 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfahren wegen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV in analoger Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei seien. Dies habe zur Folge, dass Gerichtskosten und Auslagen nicht erhoben würden. Damit bestehe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein Bedürfnis.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 legte die Klägerin eine Berechnung vor, wonach sie auf Grund ihres Einkommens Anspruch auf ALG II- Leistungen habe. (Als Nettoeinkommen ihres „Partners“ war in der Aufstellung ein Betrag angegeben, der um mehrere Hundert Euro niedriger lag als in der im Prozesskostenhilfe-Verfahren vorgelegten Verdienstbescheinigung.)

In der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2015 erschien die Klägerin nicht.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Urteil wurde verkündet.

Nach Erhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung erhob die Klägerin „Widerspruch“ gegen das Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2015, die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2015 erschienen ist. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde die Klägerin am ... Januar 2015 zum Termin geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung darauf hingewiesen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne. Mit Schreiben vom ... Februar 2015 erklärte die Klägerin, dass sie zum Termin am ... Februar 2015 nicht erscheinen werde.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf Grund ihres Antrags vom ... April 2013. Sie kann daher durch den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014 nicht in ihren Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zur Begründung nimmt das erkennende Gericht zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen und rechtlich zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom ... Mai 2014 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dort wurde bereits ausführlich dargelegt, dass der Klägerin wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen weder ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – noch ein Anspruch nach § 4 Abs. 6 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls zusteht.

Die Klägerin hat mehrfach ausdrücklich erklärt, dass sie keine der in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) genannten Sozialleistungen bezieht. Damit erfüllt sie die Befreiungsvoraussetzungen nicht. Eine Befreiung kommt insoweit nur in Frage, wenn durch Vorlage eines behördlichen Bescheids der Bezug der entsprechenden Sozialleistungen nachgewiesen wird.

Auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV auf Empfänger niedriger Einkommen ist ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Norm ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Regelungslücke feststellbar. Die Aufzählung der zu befreienden Leistungsempfänger in § 4 Abs. 1 RBStV ist nach dem gesetzgeberischen Ziel der Verfahrensvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises abschließend.

Soweit die Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2015 eine offensichtlich selbst auf der Grundlage einer im Internet angebotenen Seite erstellte Berechnung über mögliche ALG II- Leistungen vorgelegt hat, kann diese keine Berücksichtigung finden. Unabhängig hiervon ist zu bemerken, dass die aufgeführten Beträge teilweise nicht nachvollziehbar sind. So weicht z.B. die Angabe des Nettoeinkommens des Ehemanns deutlich von der im Prozesskostenhilfe-Verfahren vorgelegten Verdienstbescheinigung ab.

Der Beklagte hat den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch deshalb zu Recht abgelehnt, weil weder der Bezug von Elterngeld, Betreuungsgeld oder Kindergeld noch die Gewährung von Wohngeld entspricht den gesetzlichen Anforderungen für eine Befreiung von den Rundfunkbeiträgen gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entspricht. Eine Befreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens allein ist nicht (mehr) möglich. Ein Bezieher dieser Leistungen kann – anders als beim Bezug anderer Sozialleistungen, die nur bei nahezu vollständiger Vermögenslosigkeit und Nichtvorhandensein leistungspflichtiger Dritter gewährt werden – durchaus über Vermögen verfügen oder – wie die Klägerin – in Einsatzgemeinschaft mit einem berufstätigen (Ehe)Partner leben.

Die Klägerin, die im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren – bis zu ihrem unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015 eingegangen Schreiben vom ... Februar 2015 – den falschen Eindruck erweckt hat, alleinstehende Mutter von ... Kindern zu sein, die außer Elterngeld, Betreuungsgeld, Kindergeld und Wohngeld über kein Einkommen verfüge, hatte bislang lediglich im Prozesskostenhilfe-Verfahren den Einkommensnachweis des Ehemanns vorgelegt. Die dortigen Angaben durften dem Beklagten aus Datenschutz- und Rechtsgründen nicht bekannt gegeben werden. Die Klägerin lebt von ihrem Ehemann auch nicht getrennt und gibt als Bankverbindung ein gemeinsames Girokonto mit ihrem Ehemann an.

Es ist nicht Aufgabe des Beklagten und auch nicht des erkennenden Gerichts, insoweit Ermittlungen anzustellen und aufzuklären, ob trotz des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens des Ehemanns und eventuell einzusetzenden Vermögens eine finanzielle Bedürftigkeit in solchem Umfang gegeben ist, dass die Klägerin Sozialleistungen, wie sie in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgeführt sind, beanspruchen könnte. Diese Entscheidungen können nur die zuständigen sozialen Fachbehörden treffen, die über die erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV zusteht.

Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien (Satz 1). Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Satz 2). Der Klägerin wurde keine Sozialleistung mit der Begründung versagt, dass ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Sie ist darauf zu verweisen, entsprechende Sozialleistungen zu beantragen und unter Vorlage des Bescheides die Befreiung zu beantragen. Eine nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit kann nicht als besonderer Härtefall angesehen werden (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 3.12.2013 Az.: 7 B 13.1817; BVerwG, B. v. 18.6.2008 Az.: 6 B 1.08; OVG Berlin-Brandenburg B. vom 9.1.2014 Az.: OVG 11 N 23.13).

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (1 BvR 665/10) die Auffassung vertritt, dass ein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bestehe, auch wenn ein Bedürftiger keine ALG II-Leistungen beziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass diese Fallkonstellation nunmehr ausdrücklich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 4 Abs. 6 Satz 2 geregelt wurde. Danach liegt eine besondere Härte vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin nicht beigebracht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 - juris) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) entschieden hat, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar ist (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de).

Da die Klägerin keine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RBStV nachgewiesen hat und auch kein Härtefall vorliegt, war die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des mit Schreiben vom ... Februar 2015 eingelegten „Widerspruchs“ wird die Klägerin auf die diesem Urteil angefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit hat ihre Rechtsgrundlage in § 188 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. BayVGH B. v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817).