AG Luckenwalde, Urteil vom 12.02.2015 - 12 C 13/14
Fundstelle
openJur 2015, 11865
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.564,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Trägerin von sieben Werkstätten für behinderte Menschen im Land Brandenburg. Sie macht gegen den beklagten Landkreis weitere Vergütungsansprüche wegen der Betreuung von vier Werkstattbesuchern im Jahr 2010 geltend.

Die Klägerin auf der einen Seite und der Beklagte sowie die Bundesagentur für Arbeit auf der anderen Seite haben am 08.01./03.02./15.02.2010 eine „Vereinbarung nach §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“ geschlossen. Unter der Überschrift Vergütungsvereinbarung haben die Parteien in Ziff. 4 kalendertägliche Vergütungspauschalen in unterschiedlicher Höhe je nach Einsatzbereich des Werkstattteilnehmers festgelegt. Unter der Überschrift Abrechnungsmodalitäten in Ziff. 5 der Vereinbarung heißt es:

„(…)Die Teilnahmekosten werden für jeden vollen Kalendermonat der Maßnahme als gleichbleibender Monatskostensatz gezahlt. Der Monatskostensatz errechnet sich aus dem kalendertäglichen Kostensatz x 365 Tage geteilt durch 12 Monate. (…). Bei Leistungen, die für Teilmonate gezahlt werden, wird für jeden Abrechnungstag ein Dreißigstel (1/30) des Monatskostenansatzes berechnet. (…)“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die „Vereinbarung nach §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“ verwiesen (Anlage K 1, Bl. 17-22 d.A.).

1. Werkstattbesucherin J… S…

J… S… besucht den Arbeitsbereich der Werkstatt der Klägerin seit 01.01.2002. Dafür schlossen Frau S… und die Klägerin am 02.01.2002 einen Werkstattvertrag über eine Beschäftigungszeit von 35 Stunden wöchentlich, bezüglich dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K 2 (Bl. 23-26 d.A.) verwiesen wird. Am 01.09.2010 änderten die Klägerin und Frau S… den Vertrag dahingehend ab, dass die wöchentliche Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2011 nur noch 20 Stunden wöchentlich betrage, abzuleisten an den Wochentagen Montag, Mittwoch und Freitag (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 27). Der Beklagte änderte am 25.08.2010 in diesem Zusammenhang seine Kostenzusage zur Übernahme der Eingliederungshilfe vom 26.06.2009 ebenfalls dahingehend ab, dass Frau S… in dem o.a. Zeitraum verkürzt in der Werkstatt arbeite und sich die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag, Mittwoch und Freitag verteile.

Für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2010 vergütete der Beklagte unter Berücksichtigung von 17 ½ Wochen 35 Tage nicht.

2. Werkstattbesucher G… Sp…

G… Sp… besucht den Arbeitsbereich der Werkstatt der Klägerin seit dem Jahr 2000. Am 02.01.2002 schlossen Herr Sp… und die Klägerin einen Werkstattvertrag über eine Beschäftigungszeit von 28 Stunden wöchentlich, bezüglich dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K 4 (Bl. 29-32 d.A.) verwiesen wird. Bereits am 20.07.2001 hatte der Beklagte bezüglich des Herrn Sp… eine Kostenzusage zur Übernahme der Eingliederungshilfe erteilt (Anlagenkonvolut K 5, Bl. 33 d.A.). Unter dem 20.07.2009 erteilte der Beklagte Kostenzusage für die verkürzte Arbeitszeit bis 31.12.2009 (Anlagenkonvolut K 5, Bl. 34 d.A.). Am 07.01.2010 änderte der Beklagte seine Kostenzusage dahingehend ab, dass Herr Sp… im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 verkürzt in der Werkstatt arbeite und sich die Arbeitszeit auf die Wochentage Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag verteile (Anlagenkonvolut K 5, Bl. 35 d.A.).

Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 vergütete der Beklagte unter Berücksichtigung von 52 Wochen 52 Tage nicht.

3. Werkstattbesucher U… W…

U… W… besucht den Arbeitsbereich der Werkstatt der Klägerin mindestens seit dem Jahr 2001. Am 02.01.2002 schlossen Herr W… und die Klägerin einen Werkstattvertrag über eine Beschäftigungszeit von 35 Stunden wöchentlich, bezüglich dessen weiteren Inhalts auf Anlagenkonvolut K 6 (Bl. 36-39 d.A.) verwiesen wird. Im Rahmen der Änderungsvereinbarungen vom 17.08.2009 und 17.02.2010 vereinbarten die Klägerin und Herr W… für den streitgegenständlichen Zeitraum 2010 eine wöchentliche Arbeitszeit von 28 Stunden, abzuleisten an den Wochentagen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 40, 41 d.A.). Bereits am 20.07.2001 hatte der Beklagte bezüglich des Herrn W… eine Kostenzusage zur Übernahme der Eingliederungshilfe erteilt (Anlagenkonvolut K 7, Bl. 42 d.A.). Unter dem 07.09.2009 und 07.01.2010 erteilte der Beklagte Kostenzusage für die verkürzte, an vier Tagen in der Woche abzuleistende Arbeitszeit für den streitgegenständlichen Zeitraum 2010 (Anlagenkonvolut K 7, Bl. 43, 44 d.A.).

Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 vergütete der Beklagte unter Berücksichtigung von 8 Wochen 16 Tage nicht.

4. Werkstattbesucher R… K…

R… K… besucht den Förder- und Beschäftigungsbereich der Werkstatt der Klägerin seit vielen Jahren. Mindestens seit Mai 2007 besuchte Herr K… die Werkstatt an lediglich drei Tagen in der Woche. Am 08.01.2010 erteilte der Beklagte für den Zeitraum 01.12.2009 bis 30.11.2010 die Zusage der Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe (Bl. 138 d.A.).

Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 28.02.2010 vergütete die Beklagte unter Berücksichtigung von 52 Wochen 52 Tage nicht.

Die Klägerin hat am 30.12.2013 per Fax Klage eingereicht. Das Gericht hat mit Schreiben vom 16.01.2014 den Kostenvorschuss angefordert. Dieser ist am 31.01.2014 eingegangen. Die Klage wurde dem Beklagten am 18.02.2014 zugestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auf Seiten des Beklagten ein Schuldbeitritt vorliege. Der Beklagte trete der zivilrechtlichen Schuld des Werkstattbesuchers durch den Erlass einer Kostenübernahmeerklärung bei. Aufgrund dieses Schuldbeitritts habe die Klägerin einen eigenen unmittelbaren (zivilrechtlichen) Anspruch gegen den Beklagten. Bezüglich des zivilrechtlichen Anspruches gegen die Werkstattbesucher verweist die Klägerin auf die Werkstattverträge in Verbindung mit den Werkstattvertragsrichtlinien der Klägerin vom 12.10.2006, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K 11 (Bl. 95-100 d.A.) Bezug genommen wird.

Bezüglich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs verweist die Klägerin auf Ziff. 5 der „Vereinbarung nach §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe auf dieser Grundlage unabhängig davon, ob ein Werkstattbesucher in Teil- oder Vollzeit arbeite, gleichbleibend denselben monatlichen Kostenansatz zu zahlen. Die Formulierung zu den Teilmonaten beziehe sich auf Konstellationen, in denen der Werkstattbesucher beispielsweise die Werkstatt Mitte des Monats verlasse. Die Vergütung bzw. die Tagessätze seien so kalkuliert und vereinbart, dass die entstehenden Kosten kalendertäglich gezahlt werden. Daran, dass der Kostensatz kalendertäglich (also auch für Samstag und Sonntag) gezahlt werde, obwohl die Besucher die Werkstatt maximal an 5 Tagen pro Woche (Montag bis Freitag) aufsuchten, werde deutlich, dass eine „tagesgenaue“ Zahlung/Kalkulation gerade nicht gewollt gewesen sei. Für diese Auslegung sei auch Ziff. 4.3 des Beschlusses Nr. 4/2006- Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9 der Brandenburger Kommission nach § 75 SGB XII vom 08.06.2006, hinsichtlich dessen Inhalts auf Anlage 1 (Bl. 58-63 d.A.) Bezug genommen wird, heranzuziehen. Die geänderten Kostenzusagen des Beklagten konkretisierten nur die Arbeitszeit und berührten daher nur die arbeitsrechtliche Ebene der Werkstattverträge.

Die Klägerin berechnet ihren geltend gemachten Anspruch wie folgt:

J… S… 35 Tage x 26,97 € =943,95 €G… Sp…52 Tage x 26,97 € =1.402,44 €U… W… 52 Tage x 26,97 € =1.402,44 €R… K… 16 Tage x 50,98 € = 815,68 €Gesamt         4.564,51 €Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.02.2014 die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten (Zivilsachen) gerügt und die Klägerin entsprechende Feststellung beantragt hat, hat das Gericht mit Beschluss vom 06.05.2014 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Zivilsachen) für zulässig erklärt. Der Beschluss ist den Parteien am 22.05.2014 zugestellt worden. Sofortige Beschwerde haben die Parteien innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.564,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, eine privatrechtliche Zahlungsschuld der Werkstattbesucher ergebe sich weder aus den Werkstattverträgen noch aus den Werkstattvertragsrichtlinien; entsprechend gebe es auch keinen Schuldbeitritt. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus den Kostenzusagen, da die Kostenzusagen für die vier Werkstattteilnehmer ausdrücklich dahin abgeändert worden seien, dass die Kostenübernahme jeweils nur für bestimmte Tage zugesagt worden sei. Auf Ziff. 5 der „Vereinbarung nach §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“ könne sich die Klägerin nicht berufen. Hier seien lediglich unterschiedliche Regelungen im Hinblick auf die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Rentenversicherung und den örtlichen Träger der Sozialhilfe getroffen. Die Höhe des Vergütungsanspruchs ergebe sich allein aus Ziff. 4. Danach seien Tagessätze vereinbart und keine pauschalen Monatssätze. Der Zahlungsanspruch stehe der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der ersparten Aufwendungen nicht zu. Aufwendungen wie Honorarkosten, Mittagessen und Fahrtkosten fielen an Tagen, an denen die Hilfeempfänger bereits planmäßig nicht anwesend seien, nicht an. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht mit Verweis auf Ziff. 4.3. der Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9 begründen. Hierbei handele es sich um eine Absichtserklärung im Hinblick auf eine Neuberatung zur Reduzierung der Maßnahmepauschale. Der kalendertägliche Vergütungssatz setze sich aber aus Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag zusammen. Der Beklagte verweist weiterhin auf die Rahmenvereinbarung nach § 79 Abs. 1 SGB XII, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 121-130 d.A. Bezug genommen wird. Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

Gründe

Aufgrund des nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG ergangenen, rechtskräftigen Beschlusses vom 06.05.2014 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Zivilsachen) zulässig.

Die zulässige Klage ist begründet.

Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 4.564,51 €. Der Anspruch ergibt sich aus Ziff. 4 und 5 der zwischen den Parteien abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen „Vereinbarung gemäß §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010.

Gemäß Ziff. 4.4. der Vereinbarung hat der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe an die Klägerin als Einrichtungsträger prospektive Vergütungen pro Kalendertag je Teilnehmer zu zahlen. Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 beträgt die aus Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag bestehende Gesamtvergütung nach Ziff. 4.4.1 der Vereinbarung für Teilnehmer im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich kalendertäglich 37,62 €, für Teilnehmer im Arbeitsbereich kalendertäglich 26,97 € und für Teilnehmer im Förderungs- und Beschäftigungsbereich kalendertäglich 50,98 €.

Gemäß Ziff. 5 der Vereinbarung werden die Teilnahmekosten für jeden vollen Kalendermonat der Maßnahme als gleichbleibender Monatskostensatz gezahlt. Der Monatskostensatz errechnet sich aus dem kalendertäglichen Kostensatz x 365 Tage geteilt durch 12 Monate.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Auslegung dieser Vereinbarungen nur dahin gehen, dass für jeden Teilnehmer, unabhängig davon, ob dieser bei der Klägerin einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachgeht, für die durch die Klägerin zu erbringende Betreuungsleistung für jeden vollen Kalendermonat der Maßnahme eine Monatspauschale basierend auf 30 Kalendertagen zu zahlen ist. Ein voller Kalendermonat ist dabei nach Auffassung des Gerichts ein solcher, in dem der Teilnehmer nach Maßgabe der zwischen ihm und der Klägerin vereinbarten Arbeitstage teilgenommen hat, also nicht beispielsweise unentschuldigt gefehlt hat.

Der Auffassung des Beklagten, die Vergütung sei nur für Arbeitstage der Teilnehmer zu zahlen, kann nicht beigetreten werden. Dieser Auslegung steht bereits der eindeutige Wortlaut der Vereinbarung entgegen. Darüber hinaus haben die Parteien auch im Rahmen der Vereinbarung zwischen Kalendertagen und Arbeitstagen differenziert. So ist in Ziff. 4.4.1. eine kalendertägliche Vergütung niedergelegt; nach Ziff. 4.4.2. enthalten die vereinbarten Vergütungen insbesondere auch Kosten für arbeitstäglich eine Mittagsmahlzeit für Teilnehmer im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich und Förder- und Beschäftigungsbereich.

Auch die Auffassung, Ziff. 5 der Vereinbarung enthalte lediglich unterschiedliche Regelungen im Hinblick auf die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Rentenversicherung und den örtlichen Träger der Sozialhilfe, geht fehl. Die Ziff. 4 und 5 der Vereinbarung müssen vielmehr nach Auffassung des Gerichts zusammenhängend betrachtet werden. Ziff. 4 der Vereinbarung regelt die unterschiedliche Höhe der kalendertäglichen Tagessätze innerhalb der verschiedenen Einsatzmöglichkeiten (Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich, Förder- und Beschäftigungsbereich); Ziff. 5 regelt hingegen, dass die je nach Einsatzbereich unterschiedlichen kalendertäglichen Tagessätze als Monatspauschale zu zahlen sind.

Für die Annahme einer Monatspauschale spricht auch Ziff. 4.3 des Beschlusses Nr. 4/2006- Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9 der Brandenburger Kommission nach § 75 SGB XII vom 08.06.2006 (Bl. 58 ff. d.A. – nachfolgend Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9), der für den Arbeitsbereich der Klägerin Geltung erlangt (vgl. Ziff 2. der „Vereinbarung gemäß §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010). Gegenstand dieser Rahmenleistungsvereinbarung sind nach der Präambel Festlegungen, die beim Abschluss der Verträge zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII und § 41 Abs. 3 SGB IX für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zu beachten sind, soweit diese nicht schon in der aktuellen Fassung des Rahmenvertrages gem. § 79 Abs. 1 SGB XII geregelt sind. Unter Ziff. 4.3 der Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9 heißt es, dass entsprechend dem Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverhältnisse den Wünschen behinderter Menschen auf Teilzeitbeschäftigung zu entsprechen ist. Bei einer Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung von mindestens 5 v.H. bezogen auf die Gesamtzahl der im Land Brandenburg im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, ist über die Reduzierung der Maßnahmepauschale erneut zu beraten.

Diese Absichtserklärung ist bislang nicht umgesetzt worden. Dem Inhalt der Absichtserklärung nach kann eine Neufassung der Maßnahmepauschale bei Überschreitung der 5 .v.H.-Grenze nach Auffassung des Gerichts nur dahin gehen, entweder die Maßnahmepauschale für alle in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen so herabzusetzen, dass die Teilzeitbeschäftigung eines Teiles der Beschäftigten und der damit (vermutlich) einhergehende geringere Betreuungsaufwand angemessen berücksichtigt sind. Oder es werden nur für Teilzeitbeschäftigte geringere Maßnahmepauschalen beschlossen, was zu einer anderen kalendertäglichen Gesamtvergütung für diesen Kreis der Beschäftigten führen würde. Dies kann aber dahin stehen. Denn jedenfalls spricht der Inhalt der Absichtserklärung für eine Monatspauschale auf Grundlage einer kalendertäglichen Vergütung. Denn wäre die vereinbarte Gesamtvergütung lediglich für Arbeitstage zu zahlen, bedürfte es einer Neufassung der Maßnahmepauschale als Bestandteil der Gesamtvergütung für Teilzeitbeschäftigte nicht. Der (vermutlich) geringere Betreuungsaufwand für die Teilzeitbeschäftigten wäre in diesem Fall durch Zahlung der Vergütung nur für Arbeitstage bereits berücksichtigt.

Der Inhalt des von dem Beklagten angeführten Rahmenvertrages gem. § 79 Abs. 1 SGB XII (vgl. Bl. 121-130 d.A.) spricht nicht gegen die durch das Gericht vorgenommene Beurteilung. In § 17 des Rahmenvertrages ist niedergelegt, dass im stationären und teilstationären Bereich die jeweilige leistungsgerechte Vergütung sowie ihre Bestandteile auf der Basis eines Kalendertages zu kalkulieren sind. § 18 Abs. 1 des Rahmenvertrages bestimmt, dass die Tagessätze je Betreuten nach Pflege- bzw. Betreuungstagen gerechnet werden, wobei Aufnahme- und Entlassungstag als je ein Tag gelten. Letztere Bestimmung spricht zwar grundsätzlich zunächst für die Rechtsauffassung des Beklagten. Zu beachten ist jedoch, dass der Rahmenvertrag gem. § 79 Abs. 1 SGB XII für eine Vielzahl von Einrichtungen voll- und teilstationärer Art mit diversen Leistungskatalogen gilt, wovon die Werkstätten für behinderte Menschen nur eine erfasste Einrichtungsform darstellen. Mit der unmittelbar zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung gemäß §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010 haben die Vertragspartner hingegen eine Vergütungsvereinbarung speziell für die Einrichtung der Klägerin unter Berücksichtigung deren individueller Leistungen geschlossen, die die allgemeinen Grundlagen des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII konkretisiert.

Gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung spricht auch nicht die unter Ziff. 4.3. der „Vereinbarung gemäß §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010 normierte Verpflichtung der Klägerin, für den Arbeitsbereich die eventuelle Teilzeitbetreuung dem zuständigen Träger der Sozialhilfe mitzuteilen. Denn diese Angaben werden jedenfalls benötigt zur Prüfung der Überschreitung der 5.v.H.-Grenze gemäß Ziff. 4.3. der Rahmenleistungsvereinbarung zum Leistungstyp 9. Weiteres lässt sich aus dieser Verpflichtung nach Auffassung des Gerichts nicht ableiten.

Im Ergebnis hat der Beklagte daher der Klägerin die nicht vergüteten Kalendertage für die Teilnehmer S…, Sp…, W… und K… nach Maßgabe von Ziff. 4 und 5 der „Vereinbarung gemäß §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010 zu vergüten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Teilnehmer S…, Sp…, W… im Arbeitsbereich (kalendertägliche Vergütung 26,97 €) und der Teilnehmer K… im Förder- und Beschäftigungsbereich (kalendertägliche Vergütung 50,98 €) tätig waren. Nach dem nicht bestrittenem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte (zumindest) folgende Beträge bislang nicht gezahlt:

J… S… 01.09.2010-31.12.2010  35 Tage x 26,97 € = 943,95 €G… Sp…01.01.2010-31.12.201052 Tage x 26,97 € =1.402,44 €U… W… 01.01.2010-31.12.201052 Tage x 26,97 € =1.402,44 €R… K… 01.01.2010-28.02.201016 Tage x 50,98 € =   815,68 €Gesamt                4.564,51 €Gegen den Anspruch kann der Beklagte auch nicht einwenden, er habe für die Teilnehmer nur beschränkte Kostenzusagen erteilt. Denn unabhängig davon, ob es sich bei den geänderten Kostenzusagen tatsächlich um eine Beschränkung der Kostenzusage auf Arbeitstage handelt oder hier lediglich die Teilzeitbeschäftigung der Teilnehmer bestätigt wird, ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus der „Vereinbarung gemäß §§ 97 ff. SGB III, §§ 40, 41 SGB IX und nach § 75 Abs. 3 SGB XII“ vom 08.01./.03.02./15.02.2010; zu einer beschränkten Kostenzusage war der Beklagte nicht berechtigt.

Die Forderungen sind weder nach sozialrechtlichen noch nach zivilrechtlichen Fristen verjährt.

Die Verjährung des Vergütungsanspruchs ist in den §§ 75 ff. SGB XII nicht geregelt. Das Bundessozialgericht hat außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Anordnungen die vierjährige Verjährung als allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht entwickelt und auf diverse Fallkonstellationen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen angewendet. Die am Jahresende 2010 beginnende Verjährungsfrist endete damit am 31.12.2014 und wurde durch die Klageerhebung am 18.02.2014 gehemmt.

Auch bei Zugrundelegung der zivilrechtlichen dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB wäre die Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, da die Klage demnächst im Sinne von 167 ZPO zugestellt worden ist. Soll durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Die Klägerin hat die Klage per Fax am 30.12.2013 und damit vor Ablauf der am 31.12.2013 endenden Verjährungsfrist eingereicht. Eine Zustellung erfolgt demnächst, wenn sie in nicht allzu erheblichem Abstand vom Fristablauf erfolgt. Nicht vom Zustellungsbetreiber verursachte Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Gerichts wirken sich nur unter bestimmten Umständen auf die Einordnung als demnächstige Zustellung aus. Die Anforderung zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses darf der Zustellungsbetreiber im angemessenen zeitlichen Rahmen abwarten. Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2014 zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Die Klägerin hat den Betrag am 31.01.2014 eingezahlt. Durch den Zustellungsbetreiber verursachte Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tage schließen die Rückwirkung in der Regel nicht aus (vgl. Zöller, ZPO, § 167 Rn. 11). Das Gericht hat die Klage sodann am 18.02.2014 dem Beklagten zugestellt. Diese weitere Verzögerung der Zustellung beruhte auf gerichtsinternen Abläufen und ist der Klägerin nicht zuzurechnen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Nach Zustellung der Klage am 18.02.2014 ist der Anspruch ab 19.02.2014 zu verzinsen.

Da sich der Anspruch bereits aus den öffentlich- rechtlichen Vereinbarungen ergibt, kann dahin stehen, ob sich daneben auch ein zivilrechtlicher Anspruch aus einem Schuldbeitritt zu der Schuld des Werkstattteilnehmers gegenüber der Klägerin ergibt. Die Klägerin beruft sich hierbei auf die Ziff. 6 der jeweiligen Werkstattverträge in Verbindung mit § 6 der Werkstattvertragsrichtlinien vom 12.10.2006. Danach ist Grundlage des Vertrages die Erklärung des Arbeitsamtes, des Sozialhilfeträgers, eines sonstigen Dritten oder des Beschäftigten selbst, dass er die für die Förderung des Beschäftigten entstehenden Kosten der Eingliederungsmaßnahmen übernimmt (Ziff. 6 der Werkstattverträge). Wenn kein Sozialleistungsträger oder ein sonstiger Dritter eine Kostenzusage gibt, trägt der Beschäftigte die Kosten selbst (§ 6 der Werkstattrichtlinien). Der Höhe nach wäre ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch aus Schuldbeitritt indes ebenfalls an den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zu prüfen, da sich nach dem Vortrag der Klägerin ein Anspruch gegen die Werkstattbesucher nur in Höhe der vereinbarten Kostenansätze ergibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.