OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2015 - OVG 1 B 13.13
Fundstelle
openJur 2015, 11823
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit verschiedener Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (Spielhallengesetz Berlin - SpielhG Bln) vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 233).

Die Klägerin betreibt aufgrund einer ihr vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilten Erlaubnis eine Spielhalle mit einer Grundfläche von 161,02 m² unter der Betriebsanschrift E...Straße ... in ... Berlin. Sie hatte dort ursprünglich zwölf Geldspielgeräte aufgestellt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 wies das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Klägerin auf das Inkrafttreten des SpielhG Bln hin und machte sie auf die dort enthaltenen Regelungen aufmerksam. In der Folgezeit erließ das Bezirksamt wegen Unterschreitens des im SpielhG Bln vorgesehenen Mindestabstands der Geräte und wegen der Abgabe von Speisen und Getränken einen Bußgeldbescheid gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Nachdem dieser hiergegen Einspruch eingelegt hatte, setzte das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 14. Dezember 2012 diesbezüglich eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro fest.

Mit ihrer am 22. Januar 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, bestimmte Vorschriften des SpielhG Bln - zur zulässigen Höchstzahl von aufzustellenden Geldspielgeräten, zur Aufstellweise und zum Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken - nicht beachten zu müssen, insbesondere weil diese wegen eines Verstoßes gegen die europarechtliche Notifizierungspflicht unanwendbar und im Übrigen formell und - bezogen auf die Regelung der Abgabe von Speisen und Getränken - auch materiell verfassungswidrig seien. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2013, der Klägerin zugestellt am 18. April 2013, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig, soweit es der Klägerin darum gehe, Geldspielgeräte in Zweiergruppen aufstellen und Speisen und Getränke verabreichen zu dürfen. Sie sei subsidiär, weil die Klägerin ihre Rechte insoweit in dem gegen ihren Geschäftsführer betriebenen Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte verfolgen können. Im Übrigen sei sie unbegründet. Die in Rede stehenden Vorschriften des SpielhG Bln seien anwendbar und formell und materiell verfassungsgemäß. Bezogen auf das Feststellungsbegehren, weiterhin zwölf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen zu dürfen, hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

Mit am 17. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsätzen hat die Klägerin die zugelassene Berufung eingelegt und gleichzeitig die Zulassung der Berufung beantragt, soweit das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hatte. Mit am 31. Mai 2013 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung begründet. Diesbezüglich trägt sie vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das SpielhG Bln „insgesamt unanwendbar“. Jedenfalls seien die streitgegenständlichen Bestimmungen unwirksam. Das SpielhG Bln sei nach der Richtlinie 98/34/EG insgesamt notifizierungspflichtig gewesen und mangels Notifizierung unanwendbar. Das Land Brandenburg habe sein Spielhallengesetz dementsprechend bei der Europäischen Kommission zunächst notifiziert gehabt. Entscheidend für die Notifizierungspflicht sei allein die „wesentliche Beeinflussung“ der Vermarktungsmöglichkeit eines Produktes, die hier gegeben sei. Dem Land Berlin habe für die Beschränkung der Spielgeräteanzahl und für den Erlass von Bestimmungen zur Aufstellart von Geldspielgeräten (Einergruppen, Sichtblenden usw.) die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Der Bund habe den Ländern nur die Befugnis zum Erlass von Regelungen übertragen wollen, die lokal radiziert seien. Erfasst sei daher nur die Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO, nicht aber das gewerbliche Spielrecht in §§ 33c bis 33g GewO. Die Kompetenznorm des Verfassungsrechts werde insoweit einfachrechtlich überlagert. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -) gehöre das Geräteaufstellrecht nicht zu den übertragenen Materien. Bei § 3 Abs. 2 SpielV handele es sich nicht um eine Durchführungsbestimmung zu § 33i GewO. Darüber hinaus sei die Reduzierung der Gerätehöchstzahl aber auch materiell verfassungswidrig. Sie führe zu einem Umsatzeinbruch von rund 35 %, wodurch mindestens 70 % des Gewinns entfielen. Die Sachkosten würden nämlich gleich bleiben. Davon, dass sich durch eine Gerätereduktion das Verhalten der Spieler verändern werde, sei nicht auszugehen. Die Gerätereduktion würde zu Schließungen führen, was „unzweifelhaft ein enteignungsgleicher Eingriff“ sei. Die Übergangsfrist sei zu kurz, da Geldspielgeräte in vier Jahren abgeschrieben würden. Angesichts der Vielzahl der Beschränkungen und der drastisch erhöhten Vergnügungssteuer von 20 % ließen sich Spielhallen nicht mehr wirtschaftlich betreiben. Die Zahl der Spielhallenstandorte sei zurückgegangen, während sich die Zahl der Spielbanken und der dort aufgestellten Geldspielgeräte erhöht habe. Entsprechendes gelte für sog. Spielcafés. Spielbanken und Spielcafés seien gleichheitswidrig nicht reguliert worden. Die Gerätereduzierung wirke sich wie eine Zulassungsschranke aus; sie sei ungeeignet, die Spielsucht einzudämmen und den Spielerschutz für fördern.

Nachdem die Klägerin auch ihren Antrag auf Zulassung der Berufung begründet hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 die Berufung auch im Übrigen zugelassen und mit Beschluss vom 12. November 2014 mit der bereits zuvor eingelegten Berufung verbunden. Zur Begründung dieser Berufung macht die Klägerin mit am 1. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz geltend, ihre Feststellungsklage sei insoweit schon deshalb nicht subsidiär, weil sie ihren Geschäftsführer nicht zwingen könne, gegen den ergangenen Bußgeldbescheid vorzugehen. Davon abgesehen biete das Bußgeldverfahren keinen wirkungsvolleren Rechtsschutz. Im Übrigen sei anerkannt, dass der fachspezifischere Rechtsweg beschritten werden dürfe. Die insoweit in Rede stehenden Vorschriften seien ebenfalls unanwendbar und formell und materiell verfassungswidrig. Das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken wirke sich wie eine objektive Berufswahlbeschränkung aus und habe jedenfalls nicht ohne Übergangsregelung eingeführt werden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 2013 zu ändern und festzustellen,

dass in dem Spielhallenobjekt E...Straße ..., ..., ihre Rechte, Geldspielgeräte in Zweiergruppen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV aufzustellen entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln, und Speisen sowie alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen, ohne eine Beschränkung der Geräteanzahl nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln fortbestehen,

und sie dazu berechtigt ist, in ihrem Spielhallenobjekt E...Straße ..., ... Berlin, auch nach dem 2. Juni 2013 und entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln jeweils bis zu zwölf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Vorgang ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klage ist zwar vollumfänglich zulässig, aber unbegründet.

I. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, Geldspielgeräte weiterhin in Zweiergruppen aufstellen und Speisen und Getränke verabreichen zu dürfen. Der Klägerin kann insoweit nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegengehalten werden, dass sie ihre Rechte in dem gegen ihren Geschäftsführer betriebenen Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte verfolgen können.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Feststellungsklage unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Hierdurch sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll insoweit aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, juris Rn. 40). Zwar gilt diese Zielsetzung wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege grundsätzlich „rechtswegübergreifend“, d.h. etwa auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist. Eine Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jedoch zu verneinen, wenn die Feststellungsklage effektiveren Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, a.a.O.). So verhält es sich hier, da die Frage der Anwendbarkeit der hier umstrittenen Bestimmungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur eine Vorfrage war, hier aber unmittelbar den Gegenstand des Rechtsstreits bildet.

Davon abgesehen betraf das Ordnungswidrigkeitenverfahren auch nicht die gleichen Beteiligten wie der vorliegende Rechtsstreit. Insoweit konnte „die Klägerin“ ihre Rechte nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren richtete sich nämlich gegen den Geschäftsführer der Klägerin und nicht gegen die Klägerin selbst. Auf welche Weise die Klägerin angesichts dessen ihr Interesse an einer Klärung der Frage der Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Bestimmungen bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte durchsetzen sollen, zeigt das Verwaltungsgericht nicht auf und ist auch im Übrigen nicht zu erkennen.

II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass sie dazu berechtigt ist, in ihrer Spielhalle auch nach dem 2. Juni 2013 jeweils bis zu zwölf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen, und dass ferner ihre Rechte fortbestehen, in dem fraglichen Spielhallenobjekt Geldspielgeräte in Zweiergruppen aufzustellen sowie - ohne eine Beschränkung der Geräteanzahl - (entgeltlich) Speisen sowie alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Dem stehen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln, des § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln und des § 6 Abs. 1 SpielhG Bln entgegen. Diese Vorschriften sind auf die Klägerin und ihren Spielhallenbetrieb anwendbar. Ihre Unanwendbarkeit ergibt sich weder aus der bestandskräftigen Spielhallenerlaubnis oder der erteilten Bestätigung nach § 33c GewO (dazu unter 1.), noch aus einem anzunehmenden Verfassungsverstoß (dazu unter 2.) - eine Verfahrensaussetzung zwecks Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG scheidet insoweit aus -, noch aus einer unterlassenen Notifizierung (dazu unter 3.) gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (ABl. L 204, S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) und durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 81; im Folgenden RL 98/34/EG).

1. Die Unanwendbarkeit der in Rede stehenden Normen des SpielhG Bln folgt zunächst nicht aus der der Klägerin erteilten Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO bzw. der ihr erteilten Bestätigung gemäß § 33c GewO. Die Spielhallenerlaubnis regelt vom Standpunkt eines verständigen und objektiven Erklärungsadressaten (vgl. §§ 133, 157 BGB) nämlich nicht, wie viele Geräte in welcher Art und Weise aufgestellt werden dürfen. Auf § 3 Abs. 2 SpielV wurde dort vielmehr ausdrücklich nur informatorisch hingewiesen. Und die Bestätigung nach § 33c GewO umschreibt mit den Worten „Spielhalle ohne Ausschank alkoholischer Getränke“ nur den vorgesehenen Aufstellort, bestimmt aber nicht (im Umkehrschluss), dass nichtalkoholische Getränke abgegeben werden dürften.

2. Der Senat konnte auch nicht die nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des SpielhG Bln verfassungswidrig sind und aus diesem Grunde keine Anwendung auf die Klägerin und ihren Spielhallenbetrieb finden können.

a. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin in Abrede stellt.

aa. Diesem Einwand kann schon mit Blick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 20. Juni 2014 (- VerfGH 96/13 -, juris) und die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VerfGHG nicht gefolgt werden. Nach § 30 Abs. 1 VerfGHG binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes Berlin. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist ein Gericht des Landes Berlin in diesem Sinne und der Verfassungsgerichtshof Berlin hat mit besagtem Beschluss zu dem von der Klägerin beanstandeten § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln sowie zu § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln ausdrücklich festgestellt, dass der Landesgesetzgeber zum Erlass dieser Bestimmungen zuständig gewesen sei (so auch KG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 3 Ws [B] 622/12 u.a. -, juris Rn. 6). In dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs heißt es hierzu wie folgt (a.a.O., Rn. 46 ff.):

„… Dem Landesgesetzgeber kommt nach Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Kompetenz zum Erlass der §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG und der zugehörigen Bußgeldvorschriften in § 7 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 9 SpielhG zu.

… Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, und Urteile vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff., und 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.).

… Die Zuständigkeit des Landes Berlin zum Erlass der beanstandeten Regelungen ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist das Recht der Spielhallen in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergegangen (vgl. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a, gg des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034). Zum Recht der Spielhallen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zählen auch die hier mittelbar angegriffenen Normen des Spielhallengesetzes.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Föderalismusreform sollte eine weitere Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, 'dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden' (BT-Drs. 16/813, S. 9). Die Ausgliederung der Kompetenzen für das Spielhallenrecht aus dem Recht der Wirtschaft soll die Landesgesetzgebung im regionalen Bereich stärken, ohne die Einheitlichkeit des Wirtschaftsraums durch eine zunehmende Rechtszersplitterung zu gefährden (VG Berlin, Urteil vom 1. März 2013 - VG 4 K 336.12 -, juris Rn. 122; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. -, juris Rn. 79; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 33i Rn. 3; Pieroth/Lammers, GewArch 2012, 1 <4>). Allerdings war zwischen Bund und Ländern der genaue Umfang der Übertragung umstritten. Der Vorschlag der Länder, ihnen das Gewerberecht in Gänze zu übertragen, konnte sich nicht durchsetzen. Die weiteren Bemühungen richteten sich darauf, Regelungsbereiche zu identifizieren, bei denen ein lokaler Bezug gegeben ist (sog. lokale Radizierung, siehe Schneider, GewArch 2009, 265 <267 f.>). Während zunächst auch die Übertragung der Kompetenz für die Regelungsgegenstände der §§ 33c bis h GewO diskutiert wurde, enthielt der endgültige Kompromiss nur das 'Recht der Spielhallen'. Die Automatenwirtschaft sollte in Bezug auf die Herstellung und Aufstellung der Spielgeräte nicht unterschiedlichen Rechtsregeln in den einzelnen Bundesländern unterliegen (Schneider, a. a. O., S. 269).

Den Ländern wurde danach die Gesetzgebungskompetenz für alle Normen übertragen, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen. Dies entspricht dem begrenzten räumlichen Geltungsbereich der personen- und ortsgebundenen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO und der unmittelbar damit verknüpften untergesetzlichen Regelungen (zur Ortsgebundenheit: Nr. 3.1.4 des Musterentwurfes der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und Abs. 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV Musterentwurf -, abgedruckt in Landmann/Rohmer, GewO, Band 2, Stand: August 2007 unter Nr. 226). Demgegenüber verbleibt dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Zuständigkeit für die Regelung der Beschaffenheit der Spielgeräte als solche (Ennuschat, a. a. O., Rn. 4). Einheitliche bundesgesetzliche Regelungen bleiben für die technischen Modalitäten erforderlich, um Spielgeräte bundesweit unter gleichen Bedingungen vertreiben und aufstellen zu können.

… Die Regelungen zur Einzelaufstellung einschließlich des Abstands und der Notwendigkeit von Sichtblenden zwischen den einzelnen Geräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, die von § 3 Abs. 2 Satz 2 der fortgeltenden bundesrechtlichen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) abweicht, ist von der Landesgesetzgebungskompetenz erfasst (vgl. aber StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, Urteilsabdruck S. 81 ff. <83>). Sie bezieht sich auf die räumliche Ausgestaltung vor Ort und nicht auf die technische Beschaffenheit der Spielgeräte. § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV ist inhaltlich allein auf § 33i GewO bezogen. Das macht auch Nr. 3.1.2 SpielVwV Musterentwurf, der die Anforderungen an die Sichtblenden konkretisiert, deutlich. Für eine bundeseinheitliche Regelung besteht kein Bedarf (siehe auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 131). Eine solche ist gemäß §§ 33c bis e GewO nur notwendig, um einheitliche technische Anforderungen an Spielgeräte zu gewährleisten. Die Regelung des Abstands der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, zählt hierzu nicht.

Soweit der Beschwerdeführer auf die geringeren Anforderungen der SpielV verweist, behalten diese nach Art. 125a GG Gültigkeit, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen. Der Berliner Gesetzgeber war jedoch zu der in § 9 Abs. 1 SpielhG ausdrücklich vorgenommenen Ersetzung von § 3 Abs. 2 SpielV nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG befugt (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O. Rn. 38; a. A. Degenhart, DVBl 2014, 416 <423 >, jeweils m. w. N.). Insoweit kann offen bleiben, ob die Änderungen des Spielhallengesetzes letztlich eine aus der Sicht des Bundesrechts vollständige Ablösung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Recht der Spielhallen enthalten oder nur eine - hier unbedenklich zulässige - Teilersetzung im Sinne einer eigenverantwortlichen und abgrenzbaren Teilbereichsregelung (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., Rn. 39 ff.).

… Auch für § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG kommt dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz zu (siehe auch VG Berlin, a. a. O., Rn. 133; a. A. Degenhart, a. a. O.), denn die Vorschrift regelt den von § 33i GewO erfassten Betrieb des Unternehmens und nicht die technische Beschaffenheit der Spielgeräte. § 6 Abs. 1 SpielhG soll zudem den Anreiz reduzieren, sich übermäßig lang in der Spielhalle aufzuhalten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Abghs-Drs. 16/4027, S. 15). Die Norm bezweckt damit die Suchtprävention; sie ersetzt den Versagungsgrund nach § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO und ist damit von der Landeskompetenz erfasst.“

Hieran ist der Senat gemäß § 30 Abs. 1 VerfGHG gebunden. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die tragende Feststellung zu entnehmen, dass die dort überprüften Regelungen insoweit verfassungsgemäß seien, als der Berliner Landesgesetzgeber für ihren Erlass zuständig gewesen sei. Hierzu hat der Senat in einem ebenfalls das SpielhG Bln betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (- OVG 1 S 30.13 -, juris Rn. 31) bereits Folgendes näher ausgeführt:

„Diesbezüglich nimmt, wie vorzitiert wiedergegeben, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin für sich die Befugnis in Anspruch, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (VerfGH Berlin, a.a.O., Rdn. 47 m.w.N.), wobei Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab die Landesverfassung bleibe, soweit diese vorsehe, dass die Landesstaatsgewalt die grundgesetzliche Kompetenzordnung zu wahren habe (s. im Einzelnen VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 -, Juris, Rdn. 34 ff.). Dass der Landesgesetzgeber die grundgesetzliche Kompetenzordnung gewahrt habe, hat der Verfassungsgerichtshof Berlin in Bezug auf § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG bejaht. Diese Feststellung nimmt an der Bindungswirkung des § 30 Abs. 1 VerfGHG teil. Von dieser werden auch die tragenden Gründe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung umfasst (vgl. zu § 31 BVerfGG: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14, 37; ständ. Rspr., s. etwa Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92 und 307/94 -, BVerfGE 96, 375, 404). Die in den Gründen enthaltene Feststellung, wonach der Landesgesetzgeber im gegebenen Fall die grundgesetzliche Kompetenzordnung, hier hinsichtlich des Rechts der Spielhallen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG, gewahrt habe, war entscheidungstragend, weil anderenfalls die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Spielhallengesetzes Berlin - u.a. gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG - nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte Erfolg haben müssen.“

Hieran hält der Senat nach abschließender Prüfung fest.

Die Bindungswirkung aus § 30 Abs. 1 VerfGHG erstreckt sich insoweit - außer auf § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln - auch auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln und des § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln, die nicht unmittelbar Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin waren. Auch von deren formeller Verfassungskonformität hat der Senat auszugehen. Die Adressaten der Bindungswirkung sind nämlich gehalten, auch in Wiederholungs- oder Parallelfällen nach den vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen verfassungsrechtlichen Maßgaben zu entscheiden (vgl. zu § 31 BVerfGG Heusch in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, Rn. 68 zu § 31). Ein Parallel- oder Wiederholungsfall ist anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt auf der Grundlage der bindenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung rechtfertigt (vgl. Heusch, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 -, BVerfGE 104, 151 [197]). So liegt es hier, weil sich die verfassungsrechtliche Beurteilung des Einzelaufstellungsgebots in § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG und des Verbots der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln) in Bezug auf die Kompetenzfrage nicht wesentlich von derjenigen der Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln) und der Verpflichtung zur Gerätereduzierung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln) unterscheidet. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. Juni 2014 maßgeblich darauf abgestellt, dass ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Föderalismusreform eine weitere Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen sollte, dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden sollten (VerfGH Bln, a.a.O., Rn. 49, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/813, S. 9). Er hat hieraus geschlussfolgert, dass den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für alle Normen übertragen sei, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort beträfen (VerfGH, a.a.O., Rn. 50). Demgegenüber seien in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers verblieben die Regelungen über die (technische) Beschaffenheit der Spielgeräte als solche. Die vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen beziehen sich indes alle im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Berlin auf den Betrieb der Spielhalle oder die örtlichen Gegebenheiten vor Ort. Sie betreffen nicht die technische Beschaffenheit der Spielgeräte, so dass die verfassungsrechtliche bzw. kompetenzrechtliche Bewertung für sie nicht anders ausfallen kann als diejenige für die Bestimmung zur Einzelaufstellung und das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken.

bb. Auch unabhängig von einer Bindung an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Juni 2014 sieht der Senat - aufgrund eigener richterlicher Einschätzung - die Ausführungen der Klägerin zu einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin in Bezug auf die genannten Bestimmungen des SpielhG Bln nicht für durchgreifend an. Auch aus diesem Grunde fehlt es an einer für den Erfolg der Klage notwendigen Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen.

Gegen die inmitten stehenden Bestimmungen bestehen mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Reduzierung der maximal aufzustellenden Geräte in Spielhallen auf acht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SpielhG Bln), die Vorgaben zur Art und Weise der Geräteaufstellung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln und die Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln fallen unter die Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, da sie jeweils den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen.

Hierauf kommt es für das Eingreifen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG maßgeblich an (in diesem Sinne wohl auch z.B. Dietlein, ZfWG 2008, 77 ff.; Pagenkopf, NJW 2012, 2918 [2922]; Guckelberger, GewArch 2011, 177 [179]). Der in der Literatur vertretenen Gegenansicht, der sich die Klägerin angeschlossen hat, wonach der Kompetenztitel „Recht der Spielhallen“ als auf den Regelungsbereich des § 33i GewO beschränkt verstanden werden müsse (so z.B. Lammers, GewArch 2015, 54 [59 ff.]; Degenhart, DVBl. 2014, 416 ff.; Schneider, GewArch 2013, 137 ff.), kann nicht gefolgt werden. Dies folgt aus einer Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck.

Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Überarbeitung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Rahmen der Föderalismusreform dem Wortlaut nach nicht nur das „Recht der Spielhallenerlaubnis“ aus dem „Recht der Wirtschaft“ ausgenommen worden ist. Vielmehr ist den Ländern insoweit - umfassender - die Gesetzgebungszuständigkeit für das „Recht der Spielhallen“ übertragen worden. Insoweit spricht bereits vom Sprachverständnis her nichts dafür, dass der fragliche Kompetenztitel „normativ-rezeptiv“ dahingehend verstanden werden müsse, hiermit sei nur der (vormals) unter § 33i GewO fallende Regelungsbereich gemeint. Systematisch handelt es sich bei der in Rede stehenden Einschränkung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zudem um eine „Rückausnahme“, die die Grundregel des Art. 70 Abs. 1 GG wieder herstellt, was ebenfalls gegen das von der Klägerin gewünschte enge Verständnis der Verfassungsnorm spricht. Historie und Sinn und Zweck der Bestimmung bestätigen das Auslegungsergebnis: Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/813, S. 9) sollte eine Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, „dass Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden“. Bestimmungen, die - wie die vorliegend umstrittenen Normen - Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen einschließlich ihrer Ausgestaltung vor Ort stellen, gehören hierzu. Weder ist es der Klägerin insoweit gelungen, die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung hierfür aufzuzeigen, noch ist Derartiges im Übrigen ersichtlich.

Seinem Sinn und Zweck nach schließlich will die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eine neu konturierte, klare föderale Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Recht der Wirtschaft erzielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, NVwZ 2015, 582 [583, Rn. 37]), wobei auch dies vorliegend nur den Schluss zulässt, dass zum „Recht der Spielhallen“ alle Normen gerechnet werden müssen, die sich mit dem Betrieb von Spielhallen und ihrer örtlichen Gegebenheiten befassen. Denn hierdurch werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden, die sich ergäben, wenn man der Auffassung der Klägerin folgte.

cc. Mit den Argumenten der Klägerin gegen das aufgezeigte Verständnis des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat sich der Senat bereits in dem genannten (und weiteren) vorläufigen Rechtsschutzverfahren befasst. Er hat hierzu u.a. mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (- OVG 1 S 30.12 -, juris Rn. 53 ff.) ausgeführt:

„…Demgegenüber gibt das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anlass, dem Verwaltungsgericht - jedenfalls im Ergebnis - nicht folgen zu können; die Annahme, dass §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG (mit § 9 Abs. 1 SpielhG) aufgrund Kompetenzverstoßes verfassungswidrig seien, teilt der Senat danach nicht. Dies ergibt sich aus folgenden wesentlichen Erwägungen:

… Die Antragstellerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht verkenne die verfassungsrechtliche Ausgangssituation: Für die kompetenzmäßige Abgrenzung, in der die fragliche Materie dem einen oder anderen Kompetenzbereich zuzuweisen sei, komme es auf den Normzweck des ermächtigenden Parlamentsgesetzes an; die Materie sei dabei entweder faktisch-deskriptiv durch Benennung der zu regelnden Lebenssachverhalte oder normativ-rezeptiv durch Aufnahme eines vorgefundenen Normbereichs als zu regelnde Materie der Kompetenznorm zuzuordnen. Habe der Verfassungsgeber eine normativ ausgeformte Materie vorgefunden und sie als solche gleichsam nachvollziehend benannt, so sei davon auszugehen, dass die einfachgesetzliche Ausformung in der Regel den Zuweisungsgehalt auch der Kompetenznorm bestimme; deswegen sei vorliegend davon auszugehen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Materie normativ-rezeptiv so, wie sie bisher in § 33i GewO geregelt gewesen sei, den Ländern übertragen habe.

Dieser von der Antragstellerin vorgenommenen Eingrenzung des Kompetenztitels „Recht der Spielhallen“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG auf den Normbereich des § 33i GewO, die insbesondere die im Land Berlin gem. §§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 3, § 9 Abs. 1 SpielhG ersetzte Höchstzahlregelung und die Bestimmung über die Gruppenaufstellung in § 3 Abs. 2 SpielVO offensichtlich nicht erfassen soll, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Regelungen zu den Spielhallen, die der Gesetzgeber der Föderalismusreform vorgefunden hat, stellen keine in sich geschlossene Materie dar, so dass schon der Ansatz einer 'normativ-rezeptiven' Übernahme nicht zwingend sein muss. Jedenfalls vermag der Senat der Antragstellerin nicht zu folgen, soweit sie von einer Rezeption (lediglich) der Materie, 'soweit sie bisher in § 33i GewO geregelt gewesen' sei, ausgeht (wie der Senat im Ansatz auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, Juris, Rdn. 20). Das Verwaltungsgericht hat… zu Recht ausgeführt, selbst bei einer normativ-rezeptiven Anknüpfung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - die das Gericht entgegen dem Vorwurf der Antragstellerin übrigens also erwogen hat - sei noch nicht entschieden, dass sich die Anknüpfung im Regelungsbereich des § 33i GewO erschöpfe. So liegt es auch aus Sicht des Senats. Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber die normativ ausgeformte Materie des 'Rechts der Spielhallen' hat aufgreifen wollen, lässt sich nicht überzeugend erklären, warum dann ausgerechnet § 3 Abs. 2 SpielVO, der sich seinem Wortlaut nach - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - ausschließlich mit Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen befasst ('In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf …'), also eine spezielle Regelung zu Spielhallen darstellt, nicht zu den Regelungen gehören soll, die der verfassungsändernde Gesetzgeber (mit) im Blick hatte. Dem entspricht offensichtlich auch die Haltung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE vom 22. September 2006 auf die Frage, welche Bundesgesetze und anderen Rechtsvorschriften durch die Übertragung des Rechts der Spielhallen in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder künftig entfielen; die Antwort der Bundesregierung lautete, dass von der Kompetenzverlagerung u.a. § 33i der Gewerbeordnung und auch einige Bestimmungen der Spielverordnung betroffen seien (Bundestags-Drucks. 16/2691, S. 3), was sich zuvörderst nur auf § 3 Abs. 2 SpielVO bezogen haben kann (s. auch Ennuschat/Brugger, ZfWG 2006, 292, 293).

Berücksichtigt man ferner die Motivationslage des Gesetzgebers der Föderalismusreform, erscheint die Sicht der Antragstellerin, wonach die in § 3 Abs. 2 SpielVO enthaltenen Bestimmungen über die in Spielhallen zulässige Geräteanzahl und die Frage ihrer Gruppen- oder Einzelaufstellung nicht zum 'Recht der Spielhallen' i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG gehören sollen, noch weniger erklärlich. Nach den Motiven des Gesetzgebers der Föderalismusreform sollte im Sinne einer effektiven bundesstaatlichen Ordnung eine Stärkung der Landesgesetzgeber dadurch erfolgen, dass 'Kompetenzen mit besonderem Regionalbezug und solche Materien, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordern, auf die Länder verlagert werden' (Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes, Bundestags-Drucks. 16/813 vom 7. März 2006, S. 7 ff., 9; s. dazu VerfGH Berlin, wie oben zitiert, Juris, Rdn. 49; VG Berlin, wie oben zitiert, Juris, Rdn. 122). Bei den in § 3 Abs. 2 SpielVO geregelten Gegenständen der zulässigen Automatenhöchstzahl und den Maßgaben zur (Gruppen- bzw. Einzel-) Aufstellung der Spielgeräte handelt es sich freilich um eine solche Materie mit besonderem Regionalbezug, die eine bundesgesetzliche Regelung nicht zwingend erfordert. Die Bestimmungen betreffen, wie der Senat vorstehend bereits festgestellt hat, in erster Linie die räumliche Ausgestaltung der Spielhalle; warum die zulässige Automatenanzahl je Spielhalle und die Anordnung der Geräte in jedem Bundesland gleich geregelt werden müsste, ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass sich die Situation in den Stadtstaaten von derjenigen in den Flächenstaaten hinsichtlich des Suchtgefährdungspotentials deutlich unterscheidet, weil in den Flächenstaaten - wie der Antragsgegner ausführt - die suchtgefährliche Konzentration von Spielhallen mit ihren Spielgeräten auf engem Raum nicht so virulent sei wie in den Stadtstaaten, bei denen es daher ein gesteigertes suchtpräventives Bedürfnis gebe, die Spielgeräte in den Spielhallen und damit auch deren spezifisches Suchtrisiko zu reduzieren. Dass der Entstehung von Glücksspielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten entgegengewirkt werden kann, dürfte dabei unzweifelhaft sein; je weniger Geldspielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Anreize für den Spieler (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O., GewArch 1987, 194, 195). Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Spielhallengesetzes unter Hervorhebung der in Berlin seit dem Jahre 2009 signifikant angestiegenen Zahl von Spielhallenerlaubnissen, der Zahl der in diesen Spielhallen angebotenen Geldspielgeräte und der hohen Anzahl von in Berlin lebenden Menschen mit riskantem bzw. pathologischem Spielverhalten, den damit verbundenen Gefahren der Glücksspielsucht und den negativen Einflüssen auf das Stadtbild u.a. in der stärkeren Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten eine wirksame Maßnahme gesehen, der eingangs genannten Entwicklung in Berlin entgegenzuwirken (s. Abgeordnetenhaus-Drucks. 16/4027 vom 4. April 2011, S. 1 f.). Warum nach alledem der Gesetzgeber der Föderalismusreform mit dem Titel 'Recht der Spielhallen' ausgerechnet die Regelungsgegenstände des § 3 Abs. 2 SpielVO, die - wie ausgeführt - schon vom Wortlaut her ausschließlich Spielhallen betreffen und zudem inhaltlich den besonderen Regionalbezug aufweisen, der Maßstab für die Verlagerung von Materien auf die Länder sein sollte, nicht mit hat erfassen sollen, lässt sich nicht überzeugend vermitteln und vermag auch die Antragstellerin nicht überzeugend zu erklären.

… Soweit die Antragstellerin dafür unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 39.61 -, Buchholz 451.20 § 33f GewO Nr. 1; Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 21.67 -, BVerwGE 29, 173, 174; Beschluss vom 8. Mai 1985 - 1 B 34/85 -, Juris, Rdn. 3; Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54/88 -, Juris, Rdn. 23) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 -, GewArch 1987, 194) im Wesentlichen geltend macht, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33f Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33c GewO, sei deswegen also keine spielhallenbetriebsbezogene, sondern eine die Geräteaufstellung betreffende bzw. gerätebezogene Bestimmung und daher vom 'Recht der Spielhallen' nicht erfasst, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Sicht widerspricht schon dem Wortlaut des nämlichen Kompetenztitels, indem eine ausschließlich Spielhallen betreffende Regelung nicht zu dem 'Recht der Spielhallen' zählen soll. Vor allem aber misst die Antragstellerin dem Umstand nicht genügend Gewicht bei, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung auf einer veralteten Fassung des § 33f GewO beruht und deswegen überholt ist. Der Bundesgesetzgeber hat die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO - also auch den Abs. 1 Nr. 1, wonach u.a. die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte begrenzt werden kann - im Jahre 1994 ausdrücklich auf den die Spielhallenerlaubnis regelnden § 33i GewO erweitert (Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 23. November 1994, BGBl. I S. 3475, 3477), nachdem - so heißt es in der Begründung des maßgeblichen Regierungsentwurfs - das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 1984 (- 1 C 21/83 -, BVerwGE 70, 180, Juris, Rdn. 16 a.E.) Zweifel an dem entsprechenden Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung geäußert hatte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 4. Oktober 1993, Bundestags-Drucks. 12/5826, S. 17). Damit hat der seinerzeitige Gesetzgeber klargestellt, dass die genannte Verordnungsermächtigung auch zur Durchführung des § 33i GewO gelten sollte. Es spricht vieles dafür, dass er dabei auch und gerade den hier interessierenden § 3 SpielVO (seinerzeit in der Fassung vom 28. November 1979) im Blick gehabt hat. Denn die Zweifel an dem Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung nach § 33f GewO, die der damalige Gesetzgeber hat ausräumen wollen, waren gerade deswegen entstanden, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Oktober 1984 Schlussfolgerungen für den zu entscheidenden Fall aus eben § 3 SpielVO für nicht zulässig erachtet hatte (BVerwG, a.a.O., Juris, Rdn. 16 a.E.).

Mit dieser Gesetzesänderung ist die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung der Bundesgerichte zu § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO und den vormaligen normativen - notwendig noch auf § 33c GewO bezogenen - Vorstellungen dieser Gerichte zu der Verordnungsermächtigung überholt bzw. dürfte dieser Rechtsprechung zumindest in Bezug auf den hier interessierenden Charakter des § 3 Abs. 2 SpielVO - wie es bei dem Verwaltungsgericht zutreffend heißt - kein großes Gewicht mehr zukommen. Auch auf die Ausführungen der Antragstellerin zur historischen Entwicklung der Gewerbetätigkeit der Automatenaufsteller seit den 30-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts und zur Genese der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung kann es deswegen nicht entscheidend ankommen. Dies stellt - anders als die Antragstellerin meint - auch keinen Verstoß gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar, derzufolge bei der Interpretation einer Kompetenznorm in besonderer Weise auf Tradition und Entwicklung bzw. die Entstehungsgeschichte des vorgefundenen Normbereichs abzustellen sei (s. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02 -, BVerfGE 109, 190, 213). Denn zu der in den Blick zu nehmenden Entwicklung und Entstehungsgeschichte des § 33f GewO gehört auch die im Jahre 1994 erfolgte Einfügung des § 33i GewO in die Verordnungsermächtigung bzw. der Umstand, dass auch diese Klarstellung zu dem normativen Befund gehört, den der Gesetzgeber der Föderalismusreform 2006 vorgefunden hat.

… Soweit die Antragstellerin offensichtlich gleichwohl - selbst in Ansehung der im Jahre 1994 erfolgten Klarstellung durch den Gesetzgeber - nachhaltig an einem historisch-normativ zu prägenden Verständnis des § 3 Abs. 2 SpielVO als einer gerätebezogenen Bestimmung festhält, vermag sie dies auch im Weiteren nicht überzeugend zu begründen. Soweit sie die gesetzgeberische Klarstellung aus dem Jahre 1994 in der Antragsschrift zunächst überhaupt nur in einer Fußnote erwähnt (N. 77, S. 30 der Antragsschrift vom 8. April 2013) und meint, von der (danach) 'neuen Ermächtigung für Durchführungsverordnungen zu § 33i GewO' sei allerdings 'niemals Gebrauch gemacht' worden, geht ein solches Verständnis schon im Ansatz fehl. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1994 keine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, sondern schlicht klargestellt, dass die (bisherige) Verordnungsermächtigung auch zur Durchführung des § 33i GewO vorgesehen ist. Soweit die Antragstellerin die gesetzgeberische Klarstellung im Weiteren deswegen für unerheblich hält, weil es sozusagen nicht sein könne, 'dass eine Ver-ordnungsregelung, die stets - und mit ausdrücklicher Billigung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - zur Durchführung der gesetzlichen Regelung des Rechts der Automatenaufstellung erlassen worden ist, heute plötzlich die Durchführung des Rechts der Spielhallen betreffen soll' (Schriftsatz vom 16. Juli 2013, S. 3), trägt sie damit dem Willen des Gesetzgebers des Jahres 1994 nicht hinreichend Rechnung; dieser hat gerade klarstellen wollen, dass die Verordnungsregelung auch die Durchführung des die Spielhallen und ähnliche Unternehmen regelnden § 33i GewO betreffen sollte. Soweit die Antragstellerin eine fehlende Relevanz der geschilderten gesetzgeberischen Klarstellung weiter damit belegen möchte, dass 'Regelungen zur Begrenzung der Automatenaufstellung' nicht 'spielstättenspezifisch das Recht der Spielhallen, sondern mit umfassendem, betriebsübergreifendem Ansatz die Aufstellung von Gewinnspielgeräten betreffen' (Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. Juni 2013, S. 10), wiederholt sie damit lediglich, wie sie 'Regelungen zur Begrenzung der Automatenaufstellung' verstanden wissen will, begründet aber nicht überzeugend, warum § 3 Abs. 2 SpielVO eine 'Regelung zur Begrenzung der Automatenaufstellung' in diesem Sinne sein soll; sie ist es auch nicht, denn es handelt sich bei ihr um eine ausschließlich Spielhallen betreffende Norm, auf die es also nicht zutrifft, dass sie einen 'umfassenden, betriebsübergreifenden Ansatz' hätte.

Soweit die Antragstellerin ferner wohl geltend machen möchte, die Zuordnung des § 3 Abs. 2 SpielVO zum Recht der Automatenaufstellung (§ 33c ff. GewO) folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur kompetenzmäßigen Zuordnung von Teilregelungen, wonach ‚im Überschneidungsbereich von Bundes- und Landeskompetenzen einzelne Teilregelungen eines umfassenden Regelungsbereiches 'nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet werden' dürfen' (Antragsschrift, S. 17), vermag der Senat ihr auch darin nicht zu folgen. Kommt nach dieser Rechtsprechung die Zugehörigkeit von Teilregelungen zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so sei aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt hätten. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden sei. Eine enge Verzahnung und ein dementsprechend geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprächen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228, 251 f.). In diesem Sinne möchte die Antragstellerin das Recht der Automatenaufstellung unter Berücksichtigung insbesondere seiner langen Entstehungsgeschichte wohl als Gesamtregelung verstehen und § 3 Abs. 2 SpielVO, möglicherweise sogar § 33i GewO, für Teilregelungen halten, die zum Kompetenzbereich der so verstandenen Gesamtregelung 'Recht der Automatenaufstellung' gehören sollen. Diese Auslegung - ebenso wie diejenige, die hier interessierenden Regelungsbereiche als 'Annexbefugnis' zur 'Abwehr der mit der Geräteaufstellung verbundenen Gefahren' (Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. August 2014, S. 8) dem Recht der Automatenaufstellung zuzuweisen - würde indes dazu führen, dem Kompetenztitel 'Recht der Spielhallen' gegenüber dem Regelungsbereich der Automatenaufstellung jede Eigenständigkeit abzusprechen und ihn nahezu bedeutungslos werden zu lassen; dies wäre mit dem Willen des Gesetzgebers der Föderalismusreform unvereinbar, die Landesgesetzgeber durch die weitere Zuweisung von Kompetenzen - hier der des 'Rechts der Spielhallen' - zu stärken (vgl. Bundestags-Drucks. 16/813, S. 9). Dem dürfte es eher entsprechen, hier von zwei jeweils eigenständigen Gesamtregelungen auszugehen, nämlich dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG verbliebenen - im Kern die Regelungen über die technische Beschaffenheit der Spielgeräte treffenden - Recht der Automatenaufstellung einerseits und dem in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergegangenen - die Regelungen über die räumliche Ausgestaltung vor Ort betreffenden - Recht der Spielhallen andererseits (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 -, Juris, Rdn. 51), wobei § 3 Abs. 2 SpielVO seinerseits aus den bereits angeführten Gründen § 33i GewO zuzuordnen ist (vgl. auch Ziff. 3.1.2. des Musterentwurfs des Bund-Länder-Ausschusses 'Gewerberecht' zu einer Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 33c, 33d, 33i und 60a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung - SpielVwV -, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, Stand März 2014, Nr. 226, wonach § 3 Abs. 2 SpielVO ebenfalls der Bestimmung des unter Ziff. 3 angeführten § 33i GewO zugeordnet wird).

Soweit die Antragstellerin im Übrigen meint, es sei bei Ermittlung der maßgeblichen Regelungen des Rechts der Spielhallen ohnehin nicht auf § 3 Abs. 2 SpielVO abzustellen ('für die kompetenzmäßige Zuordnung ohne Belang', S. 25 der Antragsschrift), weil es für die kompetenzmäßige Zuordnung nicht auf die untergesetzliche Verordnungsregelung als solche, sondern auf das ermächtigende Parlamentsgesetz ankomme, und dieses - hier § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - seinem Zweck nach auf die Durchführung des die Aufstellung von Automaten regelnden § 33c GewO beschränkt sei, trägt dies schon dem Umstand nicht Rechnung, dass § 3 Abs. 2 SpielVO zu dem hier ausdrücklich nach § 9 Abs. 1 SpielhG, Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG im Land Berlin ersetzten Bundesrecht gehört. Schon deswegen ist im hier interessierenden Zusammenhang auch und gerade § 3 Abs. 2 SpielVO in den Blick zu nehmen. Aber selbst wenn nur auf die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO abzustellen wäre, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, denn es würde das oben zu § 3 Abs. 2 SpielVO Ausgeführte entsprechend gelten; auch insoweit berücksichtigt die Antragstellerin die im Jahre 1994 erfolgte Einfügung des § 33i GewO in die Verordnungsermächtigung nicht in hinreichender Weise. Mit dieser Einfügung hat der Gesetzgeber - vor der Föderalismusreform, mit der die hier diskutierte Verfassungsänderung vonstatten gegangen ist - eindeutig klargestellt, dass Gegenstand (und damit auch Zweck) der Verordnungsermächtigung, die sich in ihrem Abs. 1 Nr. 1 mit der Begrenzung der Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte befasst, auch die Durchführung des § 33i GewO ist. Dem entspricht es im Übrigen, dass die Verordnungsermächtigung des § 33f GewO in Abs. 1 Nr. 1 von der Begrenzung der 'jeweils in einem Betrieb' aufgestellten Spielgeräte spricht, was den (auch) betriebsbezogenen Charakter der Norm unterstreicht. Die Ansicht der Antragstellerin, (auch) die Verordnungsermächtigung betreffe allein die Automatenaufstellung i.S.v. § 33c ff. GewO, ist deswegen verfehlt.

Soweit die Antragstellerin schließlich für ihre Sicht geltend macht, der Bund sei auf der Grundlage von § 33f i.V.m. § 33c ff. GewO weiterhin befugt, den § 3 Abs. 2 SpielVO betreffende Bestimmungen zu treffen, stellt dies lediglich eine Fortführung ihrer - wie ausgeführt, nicht überzeugenden - Argumentation dar, § 3 Abs. 2 SpielVO beruhe auf § 33f i.V.m. § 33c ff. GewO. Soweit die Antragstellerin dazu mit ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 ausführt, der Bund sei mit der 6. Novelle der Spielverordnung nunmehr auch entsprechend tätig geworden, indem er 'bestätigt' habe, dass in Spielhallen weiterhin 12 Spielgeräte aufgestellt werden dürften, muss dies ggf. weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal sich dem von der Antragstellerin hergereichten Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu einer Evaluierung der Novelle der Spielverordnung vom 6. Dezember 2010 Äußerungen entnehmen lassen, die auf eine entsprechende Motivationslage des Verordnungsgebers schließen lassen könnten (s. S. 66). Dass die Anzahl der höchstzulässigen Geräte in Spielhallen wohl unverändert geblieben ist, wie die Antragstellerin geltend macht, dürfte freilich - bruchlos mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - seinen Grund eher darin finden, dass die (insoweit geringeren) Anforderungen der Spielverordnung nach Art. 125a GG Gültigkeit behalten, solange und soweit einzelne Bundesländer von ihrer Kompetenz zur Regelung des Rechts der Spielhallen keinen Gebrauch machen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2014, a.a.O., Juris, Rdn. 52).

… Soweit sich die Antragstellerin für ihre Ansicht schließlich auf Präjudizien aus der baden-württembergischen Gerichtsbarkeit berufen möchte, vermag auch das den Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG wegen fehlender Kompetenz des Landesgesetzgebers zu überzeugen. Die in der Antragsschrift wörtlich wiedergegebene Passage aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2009 (- 6 S 1110/07 -, Juris, Rdn. 45) ist für den vorliegenden Fall kaum aussagekräftig. Thema dieser Entscheidung war die Vereinbarkeit des (früheren) Sportwettmonopols in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Gerade eine Passage der äußerst umfangreichen Entscheidung befasst sich - vor dem Hintergrund eines etwaigen Gleichheitsverstoßes durch das Land Baden-Württemberg im Umgang mit dem Automatenspiel - mit der Frage, inwieweit das Land zum Erlass entsprechender Regelungen überhaupt zuständig sei. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass - was auch das Verwaltungsgericht für sich genommen zutreffend nicht in Abrede gestellt hat - das Recht der Spielautomaten (das Aufstellen, die Zulassung und der Betrieb von Spielautomaten nach § 33c ff. GewO) auch nach der Föderalismusreform I weiterhin in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch angemerkt hat, dass das Recht der Spielhallen demgegenüber nur die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle umfasse, die (bisher) in § 33i GewO geregelt sei, dürfte dies eher als (verkürzte) Abgrenzung zu dem beim Bund verbliebenen Bereich der §§ 33c ff. GewO gemeint gewesen sein als eine allgemeingültige Feststellung, der verlässliche Lösungsansätze für die hier geführte Diskussion in Sonderheit für das Land Berlin entnommen werden könnten. Unabhängig davon ist die präjudizielle Aussagekraft des von der Antragstellerin herangezogenen Urteils ohnehin deswegen von nur geringem Wert, weil es durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 (- 8 C 4/10 -, Juris) aufgehoben worden ist.

Auch dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (- 1 VB 15/13 -, Juris) vermag der Senat letztlich nichts zu entnehmen, was zwingend auf eine Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG schließen lassen würde. Anders als der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg nicht zu den hier inmitten stehenden Bestimmungen des Berliner Landesrechts geäußert. Zuzugeben ist der Antragstellerin allerdings, dass der Staatsgerichtshof - ähnlich wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - angeführt hat, mit dem Begriff 'Recht der Spielhallen' werde 'nur auf den Regelungsbereich des bisherigen § 33i GewO Bezug genommen, nicht aber auf § 33c ff. GewO' (a.a.O., Juris, Rdn. 311). Auch dies lässt sich freilich eher als (verkürzte) Abgrenzung zu dem in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers verbliebenen Bereich der §§ 33c ff. GewO verstehen als eine Aussage dahin, dass nur diejenigen spielhallenbezogenen Materien bzw. Teile davon in die Kompetenz des Landesgesetzgebers übergehen sollten, die bisher allein in § 33i GewO geregelt waren. Dafür spricht auch, dass auch der Staatsgerichtshof im Übrigen hervorgehoben hat, dass nach den Motiven des seinerzeitigen Gesetzgebers gerade diejenigen Materien in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt werden sollten, die einen besonderen Regionalbezug aufwiesen, also 'lokal radiziert' seien (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., Juris, Rdn. 311). So liegt es, wie ausgeführt, bei den hier interessierenden Themen.“

Gründe, die eine hiervon abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere verhilft auch der Hinweis der Klägerin auf die sog. „Doppelspielgeräte“ der Klage nicht zum Erfolg. Denn aus der bloßen Existenz solcher Geräte kann nicht geschlussfolgert werden, der Berliner Gesetzgeber habe mit den hier umstrittenen sich ausschließlich auf Spielhallen bezogenen Bestimmungen des SpielhG Bln in Wahrheit gerätebezogene Regelungen getroffen.

b. Die von der Klägerin beanstandeten Normen entfalten ihr gegenüber auch nicht deswegen keine Wirkung, weil sie materiell verfassungswidrig wären. Der Senat vermag sich auch dieser Auffassung der Klägerin nicht anzuschließen.

aa. Die Vorschriften stehen mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Das Recht der Klägerin, ihre selbständige berufliche Tätigkeit als Betreiberin von Spielhallen frei von staatlicher Beeinflussung auszuüben, fällt zwar in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Denn Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht, das auf inländische juristische Personen des Privatrechts wie die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG Anwendung findet und das die Freiheit sichert, jede Tätigkeit, für die sich ein Grundrechtsträger geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Rn. 1f. zu Art. 12). Es schützt neben der Berufswahl (die Entscheidung, einen bestimmten Beruf zu ergreifen) die freie Berufsausübung, d.h. die gesamte berufliche Tätigkeit, insbesondere Form, Mittel und Umfang sowie gegenständliche Ausgestaltung der Betätigung (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 10 zu Art. 12), wobei unter Beruf jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen ist, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 [212]). Der gewerbliche Betrieb von Spielhallen gehört hierzu.

Die zwischen den Beteiligten umstrittenen Bestimmungen greifen auch in dieses Grundrecht der Klägerin ein, da sie eine berufsregelnde Tendenz haben, eine Regelung des Berufs des Spielhallenbetreibers vom Gesetzgeber hiermit sogar intendiert war.

Die Eingriffe sind jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die - kompetenzgemäß erlassene - eingreifende Norm durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O., S. 213). Hierbei sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Entscheidung vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 [405 ff.]) drei Stufen zu unterscheiden: Am freiesten ist der Gesetzgeber, wenn er reine Berufsausübungsregelungen trifft; diese können durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 45). Subjektive Berufswahlbeschränkungen, d.h. Bestimmungen, die die Berufswahl aufgrund persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigen, sind zum Schutze überragender Gemeinwohlziele zulässig (vgl. Jarass, a.a.O., Rn. 46). Objektive Berufswahlbeschränkungen, die den Zugang zum Beruf anhand objektiver Kriterien reglementieren, die weder mit den Eigenschaften des Betroffenen in Zusammenhang stehen, noch von ihm beeinflusst werden können, unterliegen demgegenüber den höchsten Anforderungen: Sie sind „nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind“ (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 408; Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O., S. 214). Danach sind die vorliegend im Streit stehenden Bestimmungen nicht zu beanstanden.

(1) Bei den Vorgaben zur Reduzierung der maximal aufzustellenden Geräte in Spielhallen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln) handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die den Zweck der Suchtprävention und der Reduzierung von Anreizen zu übermäßigem Spielen verfolgt (AH-Drs. 16/4027, S. 14) und damit dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts dient. Hierdurch könnten sogar objektive Berufswahlschranken gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, GewArch 2009, 26; vgl. ferner BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [304]). Die in Rede stehende Regelung ist unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, a.a.O., S. 218) verhältnismäßig. Insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Erreichung des Gesetzeszweckes ungeeignet. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Annahme des Gesetzgebers, durch die Reduzierung von Geldspielgeräten in Spielhallen würden Spielanreize zurückgeführt, offensichtlich fehlsam wäre (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 1 BvR 2576/04 -, BVerfGE 117, 163 [189]); die dem Gesetz zugrunde gelegte Vorstellung des Gesetzgebers entspricht - im Gegenteil - sogar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O.).

Die Vorschrift ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Ihren Einwand, es werde aufgrund der Reduzierung der aufgestellten Geräte auf höchstens acht zu hohen Gewinneinbußen kommen, hat die Klägerin nicht durch Nennung konkreter Zahlen näher substantiiert. Ihm ist zudem entgegenzuhalten, dass die Geld- oder Warenspielgeräte durch andere Geräte - etwa Unterhaltungsspielgeräte - ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O.) und insoweit weitere Umsätze generiert werden könnten. Unabhängig hiervon wären die von der Klägerin befürchteten Umsatzeinbußen aber vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsguts auch hinzunehmen. Denn das private Erwerbsinteresse der Spielhallenbetreiber muss dahinter zurücktreten.

Dass die gesetzliche Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht konsequent und konsistent der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S. 309 ff.), kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Insoweit kann offen bleiben, ob das Konsequenz- und Konsistenzerfordernis nur für die Rechtfertigung von Monopolen gilt, oder allgemein im Rahmen der Angemessenheit einer grundrechtsbeschränkenden Regelung Anwendung findet. Die vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen sind nämlich konsequent und konsistent am Ziel der Begrenzung der Spielleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet. Das Konsequenz- und Konsistenzerfordernis bezieht sich nur auf den konkret geregelten Bereich des Glücksspiels (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221 [1223]; vgl. ferner Diesbach/Ahlhaus, ZUM 2011, 129 [132f.]), vorliegend also auf die Reglementierung von Spielhallen. Die inmitten stehenden Vorschriften gelten indes für alle Spielhallen in Berlin gleichermaßen, so dass für eine inkonsequente Ausgestaltung nichts ersichtlich ist. Davon abgesehen läge in Bezug auf die von der Klägerin beanstandeten illegalen „Gaststätten-Spielhallen“ auch kein Regelungs-, sondern allenfalls ein Vollzugsdefizit vor, welches keine andere Entscheidung rechtfertigen könnte.

Im Übrigen hat der VerfGH Berlin (a.a.O., Rn. 61 f.) zu dieser Problematik bezogen auf das Gebot der Einzelaufstellung in § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln bereits ausgeführt:

„Ebenso wenig fehlt es an konsequenter und konsistenter Zweckverfolgung. Hat sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Spielraums zu einer bestimmten Einschätzung des Gefahrenpotenzials entschlossen, auf dieser Grundlage die betroffenen Interessen bewertet und ein Regelungskonzept gewählt, so muss er diese Entscheidung auch folgerichtig weiterverfolgen. Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. -, BVerfGE 121, 317 <362 f.> = juris Rn. 135 m. w. N.). Auch wenn keine objektive Berufswahlregelung in Rede steht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. März 2013, a. a. O., Rn. 153), ist dennoch angesichts des nicht unerheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit auch für Berufsausübungsregeln zunächst insofern eine konsequente und konsistente Ausgestaltung der Regelungen zur Verfolgung des präventiven Ziels der Suchtbekämpfung zu verlangen; mit den ordnungsrechtlichen Ge- und Verboten dürfen nicht fiskalische Interessen des Staates verfolgt werden.

Ein Verstoß gegen das Gebot konsequenter Suchtbekämpfung kann hier nicht festgestellt werden. Zwar trifft es zu, dass das Erfordernis der Einzelaufstellung und des Sichtschutzes zwischen den Geräten (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG) weder für Spielbanken noch für Gaststätten gilt. In Gaststätten ist weiter die Aufstellung von bis zu drei Geräten ohne Trennwände zulässig, was auch unter dem Gesichtspunkt eines ungenügenden Spielerschutzes kritisiert wird (Dyckmans, Sucht 2011, 289 <290 und 292>). Aber gerade vor diesem Hintergrund strebt auf Bundesebene der Verordnungsgeber an, die Gerätehöchstzahl in Gaststätten zu verringern (siehe dazu Art. 5 des Entwurfs der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 23. Mai 2013, BR-Drs. 437/13 und den nachfolgenden Beschluss des Bundesrates vom 5. Juli 2013, BR-Drs. 437/13 (B)). Eine nur schrittweise Fortentwicklung der verschiedenen Regelsysteme zur Eindämmung der Spielsucht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berliner Spielhallengesetz ist vielmehr auch Ausdruck des Bestrebens, das Regelungssystem des Automaten- und Glücksspielrechts konsistent auszugestalten, um dem kritisierten Nachholbedarf an Suchtprävention beim gewerblichen Automatenspiel zu begegnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O., S. 305 = juris Rn. 100; Dyckmans, Sucht 2011, 289 <290>). Das Gebot konsequenter und konsistenter Verfolgung des Ziels, Gefahren abzuwenden, verwehrt dem Gesetzgeber nicht, eine Angleichung des Rechts schrittweise unter Wahrung der föderalen Kompetenzordnung zu verwirklichen und dabei die Wirksamkeit einzelner Instrumente zur Eindämmung von Gefahren zu erproben; den Gesetzgeber trifft allerdings auch insoweit die Pflicht, die weitere Entwicklung umso sorgfältiger im Auge zu behalten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2014, a. a. O.).

Auch soweit für Automatensäle von Spielbanken weniger strenge Anforderungen insbesondere an die Geräteaufstellung sowie hinsichtlich der zulässigen Gewinn- und Verlustsummen gelten, ist die konsequente und kohärente Zweckverfolgung noch nicht in Frage gestellt. Zum einen ist die Zahl der Spielbanken in Berlin zahlenmäßig begrenzt. Zum anderen und vor allem ist das Automatenspiel in Spielbanken geringeren Regulierungen unterworfen, aber der Zugang deutlich stärker beschränkt (Dyckmans, a. a. O., S. 290). So sind die Sperrvorschriften zum Spielerschutz erheblich strenger als für Spielhallen. Für Spielbanken gilt das bundesweite Sperrsystem gemäß § 8 und § 23 des Glücksspielstaatsvertrags (vom 15. Dezember 2011; §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 5 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012, GVBl. S. 238). Danach ist sowohl die Selbstsperre als auch die Fremdsperre möglich, wobei das Personal in Spielbanken zur Sperrung von spielsuchtgefährdeten, überschuldeten oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommenden Personen und solchen, die unverhältnismäßige Einsätze riskieren, verpflichtet ist; die Mindestdauer der Sperre beträgt ein Jahr. Demgegenüber kennt das Spielhallengesetz Berlin in § 6 Abs. 5 Satz 3 nur den Ausschluss vom Spiel und sieht eine längerfristige, aber nur für die einzelne Spielhalle wirksame Sperre ausschließlich auf Verlangen des Spielers selbst vor (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SpielhG). Außerdem findet in Spielbanken eine visuelle Überwachung nach § 10a des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (vom 8. Februar 1999, GVBl. S. 70, eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des Dritten Änderungsgesetzes vom 3. März 2010, GVBl. S. 70) statt.“

Diese Ausführungen gelten für die hier in Rede stehende Regelung entsprechend.

Die Regelung ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. Insbesondere kann davon, dass die durch § 8 Abs. 3 SpielhG Bln gewährte Übergangsfrist zu kurz bemessen wäre, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgegangen werden. Vielmehr erweist sich § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln auch mit Blick auf den rechtstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) als verfassungsrechtlich unbedenklich. Gestaltet der Gesetzgeber - wie vorliegend der Berliner Gesetzgeber - ein Rechtsgebiet um, so kann er auch auf bereits ins Werk gesetzte Rechte einwirken. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 [78 f.]) werden hierfür zwei Fallgruppen unterschieden: die echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rückfolgen) und die unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Während Erstere grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bestehen gegen Letztere grundsätzlich keine Bedenken. Der Gesetzgeber muss insoweit allerdings dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung tragen und die Interessen der Allgemeinheit mit dem berechtigten Vertrauen des Einzelnen abwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384 [406 f.]). Danach kann nicht festgestellt werden, dass die Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 SpielhG Bln unzureichend wäre. Es liegt der Fall einer unechten Rückwirkung vor, weil die belastenden Rechtsfolgen der hier in Rede stehenden Normen für die noch gemäß § 33i GewO erlaubten Spielhallen erst nach dem Inkrafttreten des SpielhG Bln eintreten. Dem Interesse der Spielhallenbetreiber am Fortbestand der bisherigen Regelung ist insoweit angesichts des mit § 4 Abs. 2 Satz 1 SpielhG Bln verfolgten Ziels des Schutzes eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts hinreichend Rechnung getragen. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Abschreibungsfrist für Spielautomaten vier Jahre betrage, rechtfertigt keine andere Entscheidung, da der Gesetzgeber keine Vollamortisation ermöglichen muss (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 438), vorrangig bereits abgeschriebene Geräte entfernt und nicht abgeschriebene Geräte im Übrigen auch anderweitig - etwa durch Verkauf - verwertet werden können. Aus dem Umstand, dass die Aufstellbedingungen durch den Bundesverordnungsgeber zuvor gelockert worden waren, folgt nicht, dass eine längere Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen. Denn Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, Spielhallenbetreiber hätten insoweit darauf vertrauen dürfen, dass es hierbei bleibe und die Vorgaben nicht wieder verschärft würden, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Mangels eines vergleichbaren Sachverhalts begegnen die inmitten stehenden Regelungen auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und die Rechtslage bei der Spielbank in Berlin oder bei sog. „Spielcafés“. Denn bei Gaststätten liegt der Schwerpunkt der Gewerbetätigkeit in der Verabreichung von Speisen und Getränken, bei Spielhallen wie derjenigen der Klägerin demgegenüber in einem vielfältigen Angebot von Geldspielgeräten, so dass es diesbezüglich keiner Gleichbehandlung bedarf. Aus dem bloßen Umstand, dass gesetzliche Vorschriften umgangen werden können und die Aufstellung von Geldspielgeräten als tatsächlicher Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit in Räumen erfolgen mag, die nur vorgeblich dem Betrieb einer erlaubnisfreien Gaststätte dienen, kann die Klägerin nichts für die Verfassungswidrigkeit der Verpflichtung zur Gerätereduzierung herleiten. Auch in Bezug auf die Spielbank Berlin fehlt es an einem vergleichbaren Sachverhalt. Denn diese hat in Berlin nur wenige Außenstellen, demgegenüber gibt es in Berlin mehrere hundert Spielhallen. Zudem wird dem Ziel der Suchtbekämpfung im Bereich der Spielbank über eine strengere Zugangsreglementierung Rechnung getragen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

(2) Das Gebot der Einzelaufstellung der Spielgeräte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln) erweist sich ebenfalls als Berufsausübungsregelung, die zur Suchtprävention und zum Spielerschutz verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof Berlin im oben genannten Beschluss (a.a.O., Rn. 56 ff.) ausgeführt:

„… Das Gebot der Einzelaufstellung der Spielgeräte unter Einsatz von Sichtblenden nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, zu dessen Umsetzung der Beschwerdeführer verpflichtet ist, ist verhältnismäßig.

Nach der Entwurfsbegründung zielt das Spielhallengesetz darauf, 'Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize zu ihrem Besuch ausgehen' (Abghs-Drs. 16/4027, S. 9). Der Gesetzgeber will auf diese Weise 'den Gefahren der Glücksspielsucht' begegnen, 'welche seit 2001 als Krankheit anerkannt ist' (Abghs-Drs. 16/4027, S. 1). So hat die Weltgesundheitsorganisation die pathologische Spielsucht in die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) aufgenommen. Dabei kommt dem gewerblichen Automatenspiel ein besonders hohes Suchtpotential zu (Dyckmans, Sucht 2011, 289 <291>; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, 2012, S. 116 f.). Angesichts dessen sind die Verhinderung von Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung nicht nur als hinreichende, sondern als überragend wichtige Gemeinwohlziele einzustufen, gerade weil diese Sucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 29; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 <305> = juris Rn. 99 ; s. auch EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - C-243/01 - [Gambelli u. a.], Slg. 2003, I-13076 = juris Rn. 67 m. w. N., und 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris Rn. 25 ff).

Das Gebot der Einzelaufstellung, das laut Gesetzesbegründung 'das gleichzeitige Bespielen mehrerer Geräte im Sinne des Spielerschutzes' erschweren soll (Abghs-Drs. 16/4027, S. 14), ist geeignet, zur Eindämmung der Spielsucht beizutragen. Insoweit reicht es aus, wenn mit Hilfe der Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 27. Januar 1983 - 1 BvR 1008/79 u. a. -, BVerfGE 63, 88 <115> = juris Rn. 97; 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 <307> = juris Rn. 51; Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 <308> = juris Rn. 112; BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris Rn. 31 und 39). Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 48, und 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 45; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a. a. O.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber von einer erhöhten Suchtgefahr bei gleichzeitigem Spielen an mehr als einem Gerät ausgeht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die geforderten Sichtblenden verhinderten ein paralleles Spielen an zwei Geräten nicht, entkräftet dies nicht. Es genügt, dass der Gerätewechsel jedenfalls erheblich erschwert wird. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die dem Gesetzgeber zukommende Gestaltungsfreiheit durch die Anordnung von Sichtblenden überschritten wird. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer einwendet, Sichtblenden könnten ein die Spielsucht förderndes Gefühl verursachen, unbeobachteter bzw. ungestörter spielen zu können. Sollten sich solche gegenläufigen Effekte nachweislich einstellen und eine andere Einschätzung der Geeignetheit dieser oder anderer Vorkehrungen gegen die Spielsucht erfordern, trifft den Gesetzgeber im Rahmen seiner Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht (vgl. Urteil vom 11. April 2014, a. a. O., Rn. 63 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 - Rn. 37).

Die Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn die Interessen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer werden durch die sanktionsbewehrte Verpflichtung zur Einhaltung der Geräteabstände und der Anbringung von Trennwänden nicht erheblich beeinträchtigt und müssen gegenüber dem Gemeinwohlinteresse der Suchtprävention zurücktreten. Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers deutet auch nichts darauf hin, dass die Einzelaufstellung überhaupt zu (erheblichen) Umsatzeinbußen führt, so dass auch die Betreiberin der Spielhallen letztlich nur die einmaligen Aufwendungen für die Anpassung an die neuen Aufstellungsregeln belasten…“

Der Senat schließt sich diesen - nach § 30 Abs. 1 VerfGHG ohnehin bindenden - Ausführungen an und macht sie sich zu eigen. Sie sind zu Art. 17 VvB ergangen, gelten für Art. 12 Abs. 1 GG aber entsprechend.

(3) Auch bezogen auf die Regelungen zur Begrenzung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln) bestehen schließlich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken hat der VerfGH Berlin (a.a.O., Rn. 64) ausgeführt:

„Schließlich stellt auch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG zum Verbot unentgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken ein geeignetes Mittel der Suchtprävention dar… Dem Gesetzgeber geht es darum, den Spieltrieb einzudämmen, indem die Ausstattung von Spielhallen, die den Spieler zum Verbleib anreizen können, abgebaut wird. (Abghs-Drs. 16/4027, S. 15). Dieses Ziel wird mit dem genannten Verbot gefördert. Dem Gesetzgeber kommt auch insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Hierzu zählt auch das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Getränken. Ein nur auf Speisen bezogenes Verbot, wie es der Beschwerdeführer für ausreichend hält, wäre nicht in gleicher Weise geeignet. Aus den bereits genannten Gründen verstößt dieses Verbot im Hinblick auf die Rechtslage in Gaststätten gegenwärtig auch nicht gegen die Anforderungen konsequenter und konsistenter Zweckverfolgung.“

Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG normierte Beschränkung der Gerätezahl für den Fall der entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken rechtfertigt mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG keine andere verfassungsrechtliche Einschätzung. Auch sie ist als verhältnismäßige und im Übrigen verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung zu qualifizieren.

Eine Übergangsregelung war insoweit nicht erforderlich. Denn Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin habe berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, in den Möglichkeiten zur entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken in ihrer Spielhallen nicht beschränkt zu werden, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

(4) Eine Gesamtschau der Spielhallen im Land Berlin betreffenden Restriktionen führt zu keiner anderen Entscheidung. Die Unanwendbarkeit der vorliegend umstrittenen Bestimmungen des SpielhG Bln folgt zunächst nicht aus der Verfassungswidrigkeit anderer Normen dieses Gesetzes mit der Folge einer Gesamtnichtigkeit. Denn die weiteren von der Klägerin erwähnten Bestimmungen im SpielhG Bln (Erlöschensregelung für nach § 33i GewO erteilte Spielhallenerlaubnisse, Abstandsgebote, Verbot von Mehrfachkonzessionen, Erfordernis einer Aufsichtsperson, Eingangskontrolle, Verlängerung der Sperrzeit usw.) sind ebenfalls verfassungskonform (vgl. Urteil des Senats vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, UA S. 46 ff.)

Auch ein unzulässiger kumulativer Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf weitere Restriktionen, wie etwa der Höhe der Vergnügungssteuer, ist nicht gegeben. Angesichts der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsguts halten die Eingriffe auch insoweit der geforderten strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung stand (vgl. StGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 325; Urteil des Senats vom 11. Juni 2015, a.a.O., S. 66 f.).

bb. Die Pflicht zur Gerätereduzierung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SpielhG Bln und die Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln verletzen die Klägerin auch nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es liegt bereits kein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts vor, da es insoweit lediglich um die eigentumsrechtlich nicht geschützte Beeinträchtigung von Chancen und Erwerbsmöglichkeiten geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987, a.a.O.).

2. Die vorliegend umstrittenen Vorschriften sind - unabhängig davon, dass der Brandenburger Gesetzgeber sein Spielhallengesetz hat notifizieren lassen - auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 HS 1 RL 98/34/EG unanwendbar. Nach der genannten Bestimmung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt.

Die fraglichen Bestimmungen des SpielhG Bln stellen keine technischen Vorschriften in diesem Sinne dar. Sie fallen nicht unter die „erste Kategorie der technischen Vorschriften“ (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-213/11 u.a. - „Fortuna“, juris Rn. 28), d.h. unter den Begriff der „technischen Spezifikation“ (vgl. Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34/EG), weil sie sich nicht auf das Erzeugnis - die Geldspielgeräte - als solches beziehen und insoweit kein vorgeschriebenes Merkmal für dieses Erzeugnis festlegen. Sie bilden auch kein „Verbot von Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie“ und fallen deshalb nicht unter die dritte Kategorie. Denn sie gehen in ihrer Tragweite nicht klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinaus (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 31).

Sie sind schließlich auch nicht als „sonstige Vorschrift“ i.S.v. Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG („zweite Kategorie“) einzustufen. Dies setzte nämlich voraus - was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 37) -, dass es sich bei ihnen um Normen handelt, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 35). Daran fehlt es hier. Zwar erscheint es möglich, dass die fraglichen Normen des SpielhG Bln die Vermarktung von Glücksspielautomaten beeinträchtigen. Eine „wesentliche Beeinträchtigung“ ist aber nicht zu erkennen, da aufgrund der vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen nur relativ wenige Spielgeräte beseitigt werden müssen, Geldspielgeräte außerdem weiterhin an anderen Orten in Berlin wie etwa in Gaststätten aufgestellt werden können und sich das SpielhG Bln in seinen Auswirkungen mit dem Land Berlin auch nur auf einen kleinen Teil der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der Hinweis der Klägerin auf „die Abstandsregelungen und das Verbot der Mehrfachkonzessionen in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln“ sowie auf die weiteren Restriktionen keine andere Entscheidung (ebenso im Ergebnis zu den Spielhallengesetzen des Saarlands und Hamburgs: VG des Saarlandes, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 1 K 354/13 -, juris Rn. 53 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 17 K 2429/13 -, juris Rn. 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 11. Juni 2015, a.a.O., S. 70 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Verfassungsgemäßheit der streitgegenständlichen Bestimmungen des SpielhG Bln zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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