LG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013 - 16 O 36/08
Fundstelle
openJur 2015, 15232
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 3.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2008, der Beklagte zu 1) darüber hinaus nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in der Zeit vom 22.01.2008 bis zum 25.02.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern den Schaden zu ersetzen der diesen durch die mangelhafte Planung der Beklagten bezüglich der zu geringen G3 in der Tiefgarage der Häuser K. 20a, 22, 24 und G-Str., 33, 35 in Düsseldorf-Kaiserswerth bezüglich der Erwerber C (K. 20a), I2 K. 22) und T3 (K. 24) sowie bezüglich der WEG Residenz von T6 entsteht.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 16.960,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2008, der Beklagte zu 1) darüber hinaus nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 11.088,00 € in der Zeit vom 22.01.2008 bis zum 23.02.2008 und aus einem Betrag in Höhe von 16.960,57 € in der Zeit vom 24.02.2008 bis zum 25.05.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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