LG Dortmund, Urteil vom 27.05.2014 - 1 S 199/13
Fundstelle
openJur 2015, 15513
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts E vom 23.05.2013, Az. 433 C ...#/..., wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Das Urteil ist für die Beklagte bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin, die über die Beklagte als Treuhänderin mittelbar an der Fondsgesellschaft H GmbH & Co. KG beteiligt ist, nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung über die Namen und Adressen aller weiteren treuhänderischen Kommanditisten der Fondsgesellschaft in Anspruch. Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 97 ff. d. A.) verwiesen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Auskunftsanspruch zu. Insbesondere folge dieser nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Sonderverbindung der Treugeber untereinander bzw. der Klägerin zu der Beklagten. Die Auskunftserteilung sei von vornherein nicht wirksam gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandvertrages ausgeschlossen worden. Ebenso spreche auch das Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich nicht gegen einen Auskunftsanspruch und ein besonderer Anlass sei ebenfalls nicht erforderlich.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich jedoch nicht aus § 716 BGB, da sich die Treugeber weder zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hätten und sie aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis keine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden würden. Die vertraglichen Vereinbarungen seien nicht darauf gerichtet, durch Beitragsleistungen einen gemeinsamen Zweck zu fördern, sondern erschöpfen sich vielmehr in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger, welches sich insbesondere aus der Gesamtschau der vertraglichen Regelungen ergebe sowie aus einem Vergleich zu der der Entscheidung des BGH (BGH, NJW 2011, 921) zugrunde liegenden Sachlage. Den Anlegern würden als irgendwie gearteter Gemeinschaft keine eigenen Rechte neben denjenigen der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beteiligungsgesellschaft verliehen.

Ein Auskunftsanspruch nach § 716 BGB folge auch nicht aus einer "Quasi-Gesellschafterstellung" der Treugeber. Zwar habe nach der Rechtsprechung des BGH (BGH II ZR 134/11) auch der treugeberische Anleger, der mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft (GmbH & Co. KG) beteiligt, einen Auskunftsanspruch, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat. Eine solche Rechtsstellung habe die Klägerin vorliegend jedoch nicht erlangt. Nach dem Wortlaut des Treuhandvertrages ergebe sich nicht, dass die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter zu behandeln seien. Dabei setzt sich das Ausgangsgericht dezidiert mit den in dem Treuhandvertrag statuierten Rechten und Pflichten der Klägerin auseinander.

Der begehrte Auskunftsanspruch folge auch nicht gemäß §§ 675, 666 BGB aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Der hiernach grundsätzlich gegebene Auskunftsanspruch könne, im Gegensatz zum Auskunftsanspruch wegen der gesellschaftsrechtlichen Sonderverbindung, hier durch die Vertraulichkeitsklausel aus § 11 Abs. 2 des Treuhandvertrages ausgeschlossen werden, da insofern keine ureigenen Rechte des Geschäftsherrn (Klägerin) betroffen seien. Die begehrte Auskunft betreffe schon nicht das in §§ 675, 666 BGB geregelte Zwei-Personenverhältnis zwischen Geschäftsherrn (Treugeberin) und Geschäftsführenden (Treunehmerin), sondern habe die Verbindung der beklagten Treunehmerin zu den übrigen Treugebern zum Gegenstand.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Auskunftsanspruch unter Verweis auf ihren in erster Instanz gehaltenen Vortrag weiterverfolgt.

Zur Begründung führt sie an, dass sie den unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt sei und das Amtsgericht verkannt habe, dass ihr durch die (weitgehende) Gleichstellung ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Hierzu zitiert die Klägerin auszugsweise einen Beschluss des BGH vom 28.05.2013 - Az. II ZR 207/12 -.

Sie vertritt zudem die Auffassung, ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus den §§ 675, 666 BGB und weist auf die in den als Anlagen K 5, K 6 und K 7 überreichten Urteile anderer Gerichte hin.

Schließlich stehe dem Auskunftsrecht nicht entgegen, dass (angeblich) keine mutmaßliche Einwilligung der anderen Gesellschafter vorliege, da diese nach dem Urteil des LG Stuttgart (Az. 12 O 337/08) gegenseitig zur Einwilligung in die Kenntnisnahme ihrer Daten durch die Mitgesellschafter verpflichtet seien, soweit dies zur Ausübung von gesellschaftsrechtlichen Kernrechten erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts E vom 23.05.2013, Az. 433 C ...#/..., abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Übersendung eines geordneten, schriftlichen Verzeichnisses die Vor- und Nachnamen sowie die Adressen der treuhänderischen Kommanditisten des H GmbH & Co. KG (Handelsregister A des Amtsgerichts N HRA ...#) mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 ZPO genüge.

Die Berufung sei aber auch unbegründet, da der Auskunftsanspruch schon mangels Anspruchsgrundlage zu verneinen sei. Zu Recht habe das Ausgangsgericht einen Anspruch aus § 716 BGB verneint, da es vorliegend an den Voraussetzungen für die Annahme des Bestehens einer Innengesellschaft zwischen den Treugebern fehle.

Ein solcher lasse sich zutreffender Weise auch nicht aus §§ 675, 666 BGB herleiten, da ein Auskunftsanspruch hiernach nur in den Grenzen bestehen könne, in denen der zugrundeliegende Auftrag bestehe (BGH, NJW 2007, 1528), der begehrte Auskunftsanspruch vorliegend jedoch zulässigerweise durch § 11 Abs. 2 des Treuhandvertrages abbedungen worden sei.

Eine Rechtsverletzung nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere des Treuhandvertrages (Anlage B1, Bl. 49 ff. d. A.), sowie auf das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 11.04.2013 (Bl. 74 ff. d. A.).

II.

Die fristgerecht, aber nicht formgerecht eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

1.

Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt insgesamt nicht den an die Begründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen.

a)

Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dies erfordert eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.

Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit pauschalen und formelhaften Ausführungen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen. Ebenso wenig reicht es aus, lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.

Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es wird zwar keine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung verlangt, jedoch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen.

Hat das Ausgangsgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. (BGH, Beschl. v. 23.10.2012 - XI ZB 25/11)

Werden die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt und begründet werden. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch zu rügen. Ebenso nicht die bloße Angabe von anderweitigen Entscheidungen, unter denen die Überprüfung des Urteils erfolgen soll. Es ist zumindest nötig, dass die Ausführungen auf den Streitfall konkretisiert und diskutiert werden. (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 35)

b)

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Berufungsbegründung der Klägerin nicht.

Die Berufungsbegründung ist unzureichend, da sie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nicht näher eingeht, sondern sich auf formelhafte Wendungen und den Verweis auf andere Rechtsprechung beschränkt.

Das Amtsgericht E hat einen Anspruch aus § 716 BGB ebenso verneint wie einen solchen aus den §§ 675, 666 BGB. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin unter I. lediglich ausgeführt, dass das Ausgangsgericht den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen wie auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt habe, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern dies ihrer Ansicht nach der Fall ist.

Abgesehen davon, dass die sodann erfolgte Bezugnahme auf den Vortrag in 1. Instanz ohnehin nicht ausreichen würde, ist anzumerken, dass sich auch der im ersten Rechtszug gehaltene Klagevortrag bis auf die Angaben zu der Beteiligung der Klägerin an der Fondsgesellschaft und die vorgerichtliche Aufforderung zur Auskunftserteilung (Anlagen K 1 und K 2) auf abstrakte Rechtsausführungen und Zitate aus verschiedenen Urteilen beschränkt.

Die "Berufungsbegründung" besteht nur aus der Anmerkung, das Amtsgericht habe einen Auskunftsanspruch der Klägerin aufgrund der weitgehenden Gleichstellung von Treugeberkommanditisten verkannt, sowie den folgenden zwei Sätzen: "Die Klägerin hat einen Anspruch aus dem Treuhandvertrag gemäß §§ 666, 675 BGB. Die Beklagte ist nach § 666 BGB verpflichtet die erforderlichen Informationen zu erteilen".

Eine Begründung für diese Auffassung fehlt ebenso wie eine Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen das Amtsgericht einen aus § 716 BGB folgenden Anspruch abgelehnt hat.

Diese Darstellung ist nicht - wie erforderlich - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Weder die konkrete Begründung des Amtsgerichts noch einzelne Begründungselemente werden von der Klägerin angegriffen. Statt sich, wie in § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO gefordert, konkret mit den die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen, beschränkt sich die Berufungsbegründung auf die inhaltslose Kritik, die Rechtsauffassung des Amtsgerichts sei unzutreffend. Für das Berufungsgericht bleibt danach unklar, aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen nach Ansicht der Berufung das Urteil des Ausgangsgerichts unzutreffend sein soll.

c)

Ausreichend ist auch nicht die auszugsweise Darstellung von Zitaten des BGH-Beschlusses vom 28.05.2013 - Az. II ZR 207/12 -, der insofern Bezug nimmt auf das Urteil des BGH vom 05.02.2013 - II ZR 134/11 -.

Dieses BGH-Urteil (II ZR 134/11) wurde von der Klägerin bereits in erster Instanz eingebracht. Das Ausgangsgericht setzt sich in der angefochtenen Entscheidung jedoch gerade ausführlich mit den Erwägungen dieses Urteils vom BGH auseinander (Bl. 104 d. A.) und lehnt eine Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen im Ergebnis ab. Das Amtsgericht grenzt den vorliegenden Fall dabei ausdrücklich von dem Urteil des BGH vom 05.02.2013 ab.

Mithin wäre neben den rechtlichen Fragen auch die tatsächliche Frage zu klären, ob die den Sachverhalten zugrunde liegenden Fallkonstellationen identisch und übertragbar sind.

Ausführungen hierzu, warum die Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit dem Urteil des BGH (II ZR 134/11) vom Ergebnis her falsch sei, fehlen in der Berufungsbegründung gänzlich.

Zu einer auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils zugeschnittenen Berufungsbegründung bestand vorliegend aber umso mehr Anlass, als sich das Ausgangsgericht detailliert mit dem vorbenannten BGH-Urteil und der Frage einer "Quasi-Gesellschafterstellung" der Klägerin befasst hat, die eine Anwendung von § 716 BGB rechtfertigen könnte.

In dem von der Klägerin zitierten BGH-Beschluss (Az. II ZR 207/12) selbst, ist Anspruchsgegnerin die geschäftsführende Gesellschafterin und nicht, wie hier, die Treuhandkommanditistin. Ebenso ist der Fall dort in weiteren Punkten anders gelagert, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist.

d)

Ebenso genügt der ledigliche Hinweis auf die Urteile des AG Bremen (Az. 18 C 0569/11), des AG Berlin-Charlottenburg (Az. 206 C 278/11) und des LG Berlin (Az. 54 S 85/11) nicht den gesetzlichen Anforderungen der Berufungsbegründung, da die Klägerin deren Inhalt hierdurch nicht konkludent zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht hat.

aa)

Insoweit teilt die Kammer schon nicht die Ansicht des OLG Düsseldorf, welches in seiner Entscheidung vom 28.03.2013 (Az. I-6 U 118/12) die stillschweigende Bezugnahme auf die vorbenannten Urteile für gerade noch den an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen genügend hält.

Die dabei vom OLG Düsseldorf zur Begründung herangezogenen BGH-Entscheidungen (KZR 9/09) und (XII ZB 182/04) betrafen einmal den Fall, dass die Bezugnahme auf eine beigefügte Berufungsbegründungsschrift eines Parallelverfahrens ausreichend sei, wenn der Prozessbevollmächtigte erkennbar die volle Verantwortung für die Ausführungen in der Abschrift übernehmen wolle, beziehungsweise den Fall, dass die Partei nicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere Vorbringen Bezug nehmen müsse, wenn sich die entsprechende Bestimmung aus den Begleitumständen ergebe.

Nach Auffassung der Kammer sind diese Grundsätze nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar, da durch den Verweis auf andere Rechtsprechung bei ähnlich gelagerter Fallkonstellation noch keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen und Erwägungen des angefochtenen Urteils erfolgt, die erkennen ließe, an welchen Punkten das Urteil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als fehlerhaft erachtet wird.

Durch den pauschalen Hinweis auf weitere Urteile ist die Berufungsbegründung eben nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten, während dies bei der Bezugnahme auf einen Berufungsbegründungsschriftsatz aus dem Parallelverfahren sein kann, wenn in diesem in vergleichbarer Weise eine Auseinandersetzung mit den angegriffen Punkten erfolgt, dieser also per se geeignet ist, eine Berufung ordnungsgemäß zu begründen.

bb)

Daran anschließend ist der Hinweis auf die Urteile des AG Bremen, AG Berlin-Charlottenburg und des LG Berlin in dieser Pauschalität auch aus rechtlichen Erwägungen nicht zur Begründung der Berufung ausreichend, weil eben gar nicht dargestellt ist, inwieweit diese Urteile die Wertung des angefochtenen Urteils als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen und, ob überhaupt eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben ist.

Tatsächlich stellen sich die Sachverhalte in den genannten Urteilen jeweils anders dar. So lagen in den von den Amtsgerichten zu entscheidenden Fällen keine Vertraulichkeitsklauseln in den Treuhandverträgen vor und das LG Berlin leitete den Anspruch, entgegen der Bezugnahme der Klägerin auf § 666 BGB, aus § 716 BGB ab.

Das Erfordernis der Darlegung, inwiefern diese Urteile die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen, wiegt hier umso mehr, da seitens der Klägerin auf diese in erster Instanz nicht Bezug genommen worden ist, so dass das Ausgangsgericht auch keinen Anlass hatte, sich mit den rechtlichen Erwägungen dieser Urteile auseinanderzusetzen.

2.

Die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Berufungsbegründung der Klägerin kann nicht mehr geheilt werden.

a)

Die Frist zur Berufungsbegründung ist verstrichen.

b)

Die unzulängliche oder lückenhafte Berufungsbegründung kann nach Fristablauf auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung geheilt werden, da das Institut der Wiedereinsetzung nur dazu dient, eine Fristversäumung als solche zu heilen, nicht jedoch dazu bestimmt ist, inhaltliche Unvollständigkeiten einer an sich fristgerecht abgegebenen Erklärungen zu beheben (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 42a).

c)

Da die Berufungsbegründung am Tag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist, bestand zudem nicht mehr die Möglichkeit eines rechtzeitigen richterlichen Hinweises und der Nachbesserung innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist.

III.

Die beantragte Schriftsatzfrist ist nicht zu gewähren, da der Klägerin die Problematik der unzureichenden Berufungsbegründung bereits bekannt war. Denn das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 28.03.2013 - Az. I-6 U 118/12 - bereits eingehend mit dieser Problematik befasst und die grundsätzliche Mangelhaftigkeit einer derartigen Berufungsbegründung dargelegt. Dieses Urteil des OLG Düsseldorf hat die Klägerin selbst im Rahmen der "Berufungsbegründung" in den Rechtsstreit eingeführt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.