LG Köln, Urteil vom 16.03.2011 - 28 O 505/10
Fundstelle
openJur 2016, 4579
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte zu 1) hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K1 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie in der Zeitung "Y1" vom 11.04.2010 auf den S. 18 und 19 unter der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?".

2. Die Beklagte zu 2) hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K2 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie auf anonymY.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?".

3. Die Beklagte zu 2) hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K3 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie auf anonymY.de im Artikel vom 10.04.2010 unter der Überschrift "16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof".

4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 512,70 freizustellen.

5. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1025,40 freizustellen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1. zu 1/3 und der Beklagten zu 2. zu 2/3 auferlegt.

8. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung von heimlichen Bildaufnahmen über Hofgänge des Klägers in der JVA N.

Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte die Sendung "A" und trat in der Werbung für "B" auf. Er stand bis zur seiner Festnahme aufgrund eines Vorwurfes der Vergewaltigung in erheblichem Umfang in der Öffentlichkeit. Sein Privatleben wurde bis zu dem Zeitpunkt der Festnahme in der Öffentlichkeit nicht thematisiert.

Am 20.03.2010 wurde der Kläger wegen des Verdachtes der Vergewaltigung festgenommen und befand sich bis zum 29.07.2010 aufgrund Haftbefehls in der JVA N. Der Kläger wurde wegen der Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Dem Kläger wird im Rahmen des Strafverfahrens zur Last gelegt, in der Nacht des 09.02.2010 seine damals 36 Jahre als Freundin, die sich von ihm trennen wollte, unter Vorhalt eines Küchenmessers mit einer Klingenlänge von 8 cm gezwungen zu haben, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Während der Tat soll der Kläger nach dem Vorwurf der Anklage seinem mutmaßlichen Opfer ein Messer an die Kehle gehalten und sie mit dem Tode bedroht haben. Die Anklage wird u.a. auf die Aussage des mutmaßlichen Opfers und verschiedene Untersuchungen aus dem Bereich der Kriminalistik sowie der Rechtsmedizin gestützt.

Die Hauptverhandlung wurde durch das Landgericht N eröffnet. Das Landgericht N ging zum Zeitpunkt der Eröffnung von einem Fortbestehen des dringenden Tatverdachtes aus. Das Strafverfahren gegen den Kläger begann am 06.09.2010 und wurde seit diesem Zeitpunkt über mehrere Verhandlungstage fortgesetzt. Die Hauptverhandlung erfolgte dabei teilweise öffentlich, teilweise wurde die Öffentlichkeit aber auch ausgeschlossen. Zahlreiche ehemalige Freundinnen des Klägers wurden durch das Landgericht N geladen und vernommen.

Auf die Haftbeschwerde des Klägers hob das Oberlandesgericht Karlsruhe am 29.07.2010 den Haftbefehl gegen den Kläger auf und ordnete die sofortige Haftentlassung des Klägers an.

Bereits am 22.03.2010 wurde über die Internetseite "www.anonymY.de" über die Festnahme des Klägers berichtet. Es folgte eine breit gestreute Berichterstattung in den Medien, in der der Kläger namentlich genannt wird und die bis heute anhält. Im Rahmen der Berichterstattung wurden auch Details aus der Ermittlungsakte zum Gegenstand der Darstellung gemacht.

Ebenfalls am 22.03.2010 gab die Firma des Klägers meteomedia eine Presseerklärung heraus, in der die Vorwürfe gegen den Kläger, der Name des Klägers und eine kurze Stellungnahme enthalten waren.

Nach einem Haftprüfungstermin am 24.03.2010 äußerte der Kläger auf dem Weg zu dem Dienstfahrzeug, das ihn zurück in die JVA transportieren sollte, vor laufenden Kameras, dass er unschuldig sei. Ob diese Möglichkeit der Äußerung auf dem Weg zum Dienstfahrzeug zuvor mit dem Kläger und dessen Rechtsanwälten abgesprochen war, ist streitig. Auf die als Anlage B7 eingereichten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Insbesondere die Staatsanwaltschaft und das Landgericht N gaben zahlreiche Pressemitteilungen über den Kläger heraus, die Informationen über das Ermittlungsverfahren enthalten. Auf das Anlagenkonvolut B 5 wird Bezug genommen. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gab nach Aufhebung des Haftbefehls eine Presseerklärung heraus.

Mit einer Presserklärung vom 29.06.2010 äußerte sich der Kläger erneut zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Dabei nahm er auch zu Einzelheiten des Vorwurfes Stellung. Auf die als Anlage B 19 vorgelegte Pressemitteilung wird Bezug genommen.

Auch in der Ausgabe 23/2010 der Zeitschrift "T" wurde in erheblichem Umfang über das Ermittlungsverfahren berichtet. Im Rahmen dieses Artikels wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens sowie das Beziehungsgeflecht des Klägers zu weiteren Freundinnen thematisiert. Auch die Aussagen des möglichen Opfers werden im Rahmen dieser Berichterstattung wiedergegeben. Auf den als Anlage B 22 vorgelegten Bericht wird Bezug genommen. Ferner gab der Kläger der Zeitschrift "T" nach seiner Haftentlassung ein Interview. Auf den als Anlage B 25 vorgelegten Artikel wird Bezug genommen.

Die Berichterstattung über den Kläger und das gegen ihn laufende Strafverfahren erfolgte in erheblichem Umfang auch nach dem Beginn des Hauptverfahrens weiter und hält bis heute an. Auf die als Anlage B 15 beispielhaft vorgelegten Berichte wird Bezug genommen. Auch die Beziehungen des Klägers zu weiteren Frauen wurden thematisiert.

Die Beklagte zu 1) verlegt die Tageszeitungen "Y" sowie "Y1". Die Beklagte zu 2) betreibt unter der Domain "www.anonymY.de" die Onlineausgabe der vorgenannten Tageszeitungen.

Am 11.04.2010 veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der Zeitung "Y1" einen Artikel, in dem Lichtbilder gezeigt wurden, die den Kläger während des Hofganges in der JVA zeigen. Hinsichtlich der Lichtbilder und des Artikels wird auf die Anlagen K 1 und K 8 Bezug genommen. Andere Lichtbilder der gleichen Situation wurden auch von der Beklagten zu 2) auf der Internetplattform "www.anonymY.de" veröffentlicht. Insoweit wird auf die Anlagen K 2, K 12 und K 13 Bezug genommen.

Bereits am 10.04.2010 hatte die Beklagte zu 2) auf der Internetplattform "www.anonymY.de" weitere Bilder veröffentlicht. Diesbezüglich wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlagen K 3 und K 17 verwiesen.

Alle hier streitgegenständlichen Bilder waren am 09.04.2010 heimlich aus einem in der Nähe der JVA N befindlichen Hochhaus gefertigt worden, von dem aus man Einblick in den Gefängnisinnenhof hat.

Mit an die Beklagte zu 1) gerichtetem anwaltlichen Schreiben vom 12.04.2010 sowie zwei an die Beklagte zu 2) gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 12.04.2010 und 20.04.2010 wurden die Beklagten jeweils abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf die als Anlagen K 9, K 14 und K 19 vorgelegten Schreiben wird Bezug genommen. Eine Unterlassungserklärung gaben die Beklagten nicht ab. Die erkennende Kammer des Landgerichts Köln erließ auf Antrag des Klägers gegen die Beklagte zu 1) am 16.04.2010 (Az. 28 O 215/10) und gegen die Beklagte zu 2) am 16.04.2010 (Az. 28 O 216/10) und 27.04.2010 (Az. 28 O 250/10) jeweils Unterlassungsverfügungen hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotos.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei unzulässig, die streitgegenständlichen Lichtbilder zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K1 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie in der Zeitung "Y1" vom 11.04.2010 auf den S. 18 und 19 unter der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?";

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K2 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie auf anonymY.de im Artikel vom 11.04.2010 unter der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht - Hat L ihr die Ehe versprochen?";

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K3 wiedergegebenen Fotos des Klägers ohne dessen Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, wenn dies geschieht wie auf anonymY.de im Artikel vom 10.04.2010 unter der Überschrift "16 Grad, Wind von Nordost - L genießt die Sonne im Gefängnishof";

4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 512,70 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2010 freizustellen;

5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1025,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2010 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die streitgegenständlichen Fotografien seien in zulässiger Art und Weise verbreitet worden. Bei der derzeitigen Berichterstattung über den Kläger handele es sich um Verdachtsberichterstattung, in deren Rahmen eine identifizierende Berichterstattung durchaus zulässig sei. Da es sich bei dem Kläger um eine Person der Zeitgeschichte handele und ihm schwere Straftaten vorgeworfen würden, sei ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung zu bejahen. Dies ergebe sich auch aus der "medialen Omnipräsenz" des Klägers. Auch sei der auf den Fotos abgebildete Hofgang in der Justizvollzugsanstalt kein Teil der Privatsphäre des Klägers. Vielmehr handele es sich um kontextbezogene Fotografien, die über die Untersuchungshaft berichteten, der sich der Kläger unterziehen musste.

Ferner hätten die Beklagten die Fotos auch nicht öffentlich zur Schau gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist - mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung von Zinsen hinsichtlich des Freistellungsbetrages - begründet, da der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und der Kläger einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Abmahnkosten hat. Im Einzelnen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten hinsichtlich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, da die Verbreitung und das Zurschaustellen rechtswidrig war.

1. Der Kläger ist als abgebildete Person auf den Fotos unmittelbar betroffen und aktivlegitimiert.

2. Die Beklagten haben die jeweiligen Fotos im Rahmen ihrer Berichterstattung über den Kläger verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt und sind damit passivlegitimiert. Insbesondere sind die Fotos entgegen der Ansicht der Beklagten auch öffentlich zur Schau gestellt worden. Unter dem Zurschaustellen ist die Schaffung der Möglichkeiten zu verstehen, das Bildnis wahrzunehmen. Das kann durch Ausstellen geschehen, z.B. durch Aushang in einem Schaukasten, ferner durch Senden, durch Wahrnehmbarmachung mittels eines Bildträgers oder durch die Verwendung des Bildnisses im Internet (von Strobl-Albeg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und YBerichterstattung, 5. Aufl., Rn. 7.44). Vorliegend sind die Fotos im Internet bzw. in einer Zeitung wahrnehmbar gemacht worden. Eine Zurschaustellung liegt damit vor.

3. Die Veröffentlichung war mangels Einwilligung des Klägers und mangels Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auch nicht nach §§ 22, 23 KUG rechtmäßig.

Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. An einer solchen fehlt es betreffend den Kläger ganz offensichtlich.

Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06 - Christiansen I, 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff - Caroline von Monaco).

Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (a. a. O.) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH, 01.07.2008, a. a. O. m. w. N.).

Weiterhin ist nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen. Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet nach dem Bundesgerichtshof (a. a. O.) allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen.

Aufgrund dieser Abwägungsgrundsätze ist davon auszugehen, dass das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst wird, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Auch ist zu berücksichtigen, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen können. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen.

Eine Unterlassung der Nutzung von Abbildungen kann vor diesem Hintergrund nicht über die dem Antrag zugrundeliegende konkrete Nutzung, d.h. im Rahmen des konkreten Kontextes, hinausgehen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

Die nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten anzunehmen ist.

Bei der Abwägung der entsprechenden Rechte im Rahmen einer YBerichterstattung ist auch zu berücksichtigen, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit (BGH, 01.07.2008, a. a. 0.) der Fall sein.

Die beanstandeten Bilder zeigen den Kläger im Rahmen eines Rundganges auf dem Gefängnishof. Damit befand sich der Kläger in einem abgeschiedenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum und musste nicht damit rechnen, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hatte, sich weiter in einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr war er aufgrund der Umstände gezwungen, den Gefängnishof für den Freigang zu nutzen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass der erzwungene Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht dem Zweck dient, dem Individuum Freiräume zu verschaffen, in denen es frei von erzwungener Selbstkontrolle entspannen und Ausgleich von öffentlichen Funktionen und Ämtern erlangen kann. Dass der damalige Aufenthaltsort des Klägers einem solchen Zweck nicht diente, ändert nichts daran, dass ihm dennoch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, das sich vorliegend in dem Recht auf Schutz der Privatsphäre manifestiert. Dieser Bereich ist daher ebenfalls als Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der YBerichterstattung den Einblicken Dritter grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von untergeordneter Bedeutung ist. Denn die Tatsache, dass sich der Kläger in Untersuchungshaft befand, wird bildlich lediglich zur Befriedigung eines Sensationsinteresses dargestellt. Vor diesem Hintergrund führt auch die Tatsache, dass sich der Kläger - anders als in einer Urlaubssituation - nicht freiwillig in der JVA aufhielt, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich ähnlich einer Urlaubssituation gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die vorliegende Situation des Klägers auch nicht mit derjenigen eines auf Freigang befindlichen, verurteilten Straftäters zu vergleichen. In dem dortigen Fall (BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07, GRUR 2009, 150) kam es maßgeblich auf die Frage an, weshalb der dortige Kläger bereits zwei Wochen nach Inhaftierung die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen konnte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

"Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern insbesondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Kläger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, sondern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist."

Gerade diese Konstellation besteht hier jedoch nicht. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Bildaufnahme gemeinsam mit weiteren Gefängnisinsassen im Gefängnisinnenhof der Justizvollzugsanstalt. Der Verdacht einer Sonderbehandlung des Klägers durch die Strafvollstreckungsbehörden stellte sich daher von Anfang an nicht, sodass auch aus diesem Grund ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit zu verneinen ist.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiegt dabei vorliegend umso schwerer, weil die Lichtbilder unstreitig heimlich und ohne Kenntnis des Klägers aufgenommen wurden (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Es gab auch keinen aktuellen Anlass, der zur Verbreitung der streitgegenständlichen Lichtbilder geführt hätte. (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung Interviews gegeben hat. Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass der Kläger bei seinem Hofgang gerade in einer Situation abgelichtet wurde, in der er in begründeter Weise die Erwartung haben konnte, nicht von den Medien abgelichtet zu werden.

4. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, 08.02.1994 - VI ZR 283/93, NJW 1994, 1281), an der es fehlt.

5. Ein Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung ist nach § 823 BGB gegeben, da die Verbreitung der Bilder den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzte. Die Bewertung der Abmahnungen als eine Angelegenheit scheidet dabei schon deswegen aus, weil es sich zumindest teilweise um verschiedene Fotos handelte, so dass insoweit eine getrennte Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgen konnte.

Ein Zinsanspruch besteht jedoch nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen setzt gemäß § 288 ZPO das Bestehen einer Geldschuld voraus (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 288 Rn. 6). Dass der Kläger sich mit der Zahlung der Kosten der Abmahnung in Verzug befindet und der Zinsanspruch daher als Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 90.000,00 Euro.